Islamischer Religionsunterricht – Rechtsprobleme, Modelle, Zukunftsperspektiven


Dossier / Travail de Séminaire, 2007

21 Pages, Note: 2.0


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Heutige Situation in Deutschland

3. Rechtliche Rahmenbedingungen für einen Islamunterricht als ordentliches Lehrfach

4. Materielle Voraussetzungen für Religionsunterricht
4.1 Binnenkonzeption der Glaubenslehre
4.2 Außenkonzeption der Glaubenslehre

5. Modelle verschiedener Bundesländer in Bezug auf islamischen Religionsunterricht

6. Perspektiven

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Debatten der jüngsten Vergangenheit über die suboptimal verlaufene Integration muslimischer Bevölkerungsteile und die damit einhergehende Gefahr einer Radikalisierung, vor allem der jüngeren, Mitglieder diese Gruppen hat den Ruf nach einer effektiven Lösung stetig stärker werden lassen. So stellte zum Beispiel eine vom Autor besuchte, zum Thema abgehaltene Konferenz der Friedrich Eberhard Stiftung in Berlin im Mai 2007 fest, dass die Thematik zu lange im öffentlichen Diskurs ignoriert worden sei.

Spätestens seit der heftigen Kontroverse und den diplomatischen Verwerfungen um die Mohammed Karikaturen im Jahr 2007 ist klar geworden, dass die westliche Welt es versäumt hat, alle Bevölkerungsgruppen mit muslimischem Migrationshintergrund adäquat in den westlichen Kulturraum zu assimilieren. Nun werden verschiedenste Lösungswege dieses Problems diskutiert. In diesem Zusammenhang bekommt die seit Jahrzehnten geführte Debatte zur Einführung eines eigenen islamischen Religionsunterrichts neuen Auftrieb.

Dieses Arbeit wird sich mit der Situation beschäftigen wie sie sich zur Zeit in Deutschland darstellt, die formalen und materiellen Voraussetzungen für einen islamischen Religionsunterricht untersuchen und auf die damit einhergehenden Problemfragen eingehen, und einen knappen Überblick über die verschiedenen Initiativen in einzelnen Bundesländern zur Einführung eines islamischen Religionsunterrichts geben. Den Abschluss soll ein kurzer Abriss über kurzfristige wie langfristige Perspektiven in dieser Frage stellen.

2. Heutige Situation in Deutschland

Um die Bedeutung der unterschiedlichen Vorstöße in Bezug auf einen islamischen Religionsunterricht richtig einschätzen zu können, lohnt ein Blick auf die heutige Situation.

In Deutschland lebten 2006 3,3 Mio. Muslime[1], 2/3 davon sind türkischer Herkunft, die Zahlen der Vergangenheit – im Jahr 1996 waren es 2.8 Mio. muslimische Mitbürger – deuten auf eine anhaltend steigende Tendenz auch in Zukunft hin. Ebenfalls bemerkenswert ist, dass nur etwa 370000 bis 450000 der muslimischen Einwohner auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.[2]

Dennoch ist bis heute in keinem Bundesland ein authentisch islamischer Religionsunterricht der für alle muslimischen Schüler gleichermaßen ausgelegt ist, als ordentliches Lehrfach etabliert worden. Dies erstaunt auf den ersten Blick umso mehr, als die Kultusministerkonferenz bereits im Jahre 1984 ein klares Votum für die Einrichtung eines ebensolchen Lehrfaches ausgesprochen hat. Die Bedeutung eines solchen Unterrichts sowohl für die Entwicklung der Selbstsicht muslimischer Schüler in einer weitgehend andersreligiösen Umwelt und für die Fähigkeit mit den Kontrasten zwischen religiösen Werten und der westlichen Lebenswirklichkeit umgehen zu können, ist demzufolge schon seit einer Weile akzeptiert. Der politische Realisationsprozess dieser Entscheidung ist aber, wie bereits erwähnt, bis heute nicht über erste zaghafte Modellversuche hinausgekommen.[3] Der weitaus häufiger anzutreffende Fall ist, dass der Koran im Religionsunterricht allenfalls eine Nebenrolle spielt oder muslimische Schüler den Ethikunterricht besuchen, wo sie sich in der Position sehen, aufgrund von Sprachhindernissen oder mangelnden Kenntnissen über ihren Glauben keine Auskunft geben zu können.

Als provisorische Lösung angedacht, aber mittlerweile bereits stark tradiert und institutionalisiert wurde in einigen Bundesländern – z.B. Bayern, Nordrhein-Westfalen – ein muttersprachlicher Ergänzungsunterricht für türkische Kinder muslimischen Glaubens etabliert. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um einen allumfassenden und alle Aspekte des Islams sowie die Diversität seiner Anhänger betrachtenden Religionsunterricht noch wird eine Erziehung zum Glauben intendiert. Vielmehr wird eine Ausbildung durch türkische Lehrer und nach türkischen Maßstäben gewährleistet, der eine Identifikation der türkischstämmigen Schüler mit ihrem Herkunftsland und dessen Religion beabsichtigt[4]. So findet sich in den Lehrplänen für die Jahrgangsstufen 1-4 die „Vaterlandsliebe“ als zentrales Unterrichtsziel, wobei als Vaterland hier die Türkei gemeint ist[5]. Diese, aus Sicht der staatlichen Neutralitätspflicht[6] äußerst fragwürdige Methode[7], ist vom Bundesverfassungsgericht jedoch bestätigt wurden. Nach Ansicht der Richter, wird durch dieses Provisorium der Anspruch des, noch näher zu beleuchtenden, Artikels 7 des Grundgesetz eher erfüllt, als wenn es diese Form des Ergänzungsunterrichts nicht gäbe. Jedenfalls solange es keine anders lautende oder genauer definierte gesetzliche Grundlage gibt, wird diese Verfahrensweise also toleriert.

In jedem Fall aber, muss festgehalten werden, dass ein türkisch-geprägter und auf die Türkei geeichter Ergänzungsunterricht unter Umständen geeignet war um, in Zeiten der großen Einwanderungswellen von türkischen Gastarbeitern, den oft mitgereisten oder nachgeholten Kindern dieser Gastarbeiter eine Verbindung zu ihrem Heimatland – in welches sie ja nach ein paar Jahren zurückkehren sollten – zu erhalten. Diese Praxis ignoriert jedoch vollständig, dass die heute zu unterrichtenden Kinder in den meisten Fällen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund und längst nicht länger zwingend türkischer Herkunft sind.[8]

Eine andere Entwicklung ist mittlerweile absehbar. So bietet der Verband Islamischer Kulturzentren bereits Korankurse auf Deutsch an und der Christlich-islamischer Arbeitskreis in Erlangen hat in jüngster Vergangenheit Untersuchungen in Erlangen zum Bedarf für einen Islamunterricht an Schulen durchgeführt. Die Ergebnisse dieser und anderer Vorstöße sollen später in dieser Arbeit beleuchtet werden.

Generell gesprochen und auf alle Bundesländer anwendbar findet herkunftsland-unabhängige islamische Unterweisung bisher außerschulisch in so genannten Koranschulen statt auf welche die staatlichen Schulverwaltungen keinen Einfluss haben. Da diese Institutionen eine eher subkulturelle und weitgehend vom Rest der Gesellschaft isolierte Existenz pflegen, ist der integrative Charakter dieser Ausbildung äußerst fraglich, von der Verfassungskonformität der Lehrinhalte ganz zu schweigen.[9]

3. Rechtliche Rahmenbedingungen für einen Islamunterricht als ordentliches Lehrfach

Zunächst soll hier ein kurzer Überblick über die, für die Ermittlung der rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Islamunterricht als ordentliches Lehrfach, in Frage kommenden Artikel des Grundgesetzes gegeben werden.

Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland schreibt vor, dass „ die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich [sind]“ und – so Absatz 2 – „die ungestörte Religionsausübung gewährleistet [wird]“.

Ergänzend und einschränkend dazu stellt Artikel 7 GG im Absatz 1 „das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates“ und erteilt in Absatz 2 den Erziehungsberechtigten das Recht, „über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen“. Absatz 3 bestimmt „Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahmen der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen….“.

Artikel 7 Abs.3 Satz 1 wird jedoch durch Art.141 des Grundgesetzes in der Form eingeschränkt, dass er in Ländern die vor dem 01.01.1949 eine andere landesrechtliche Regelung besaß, keine Anwendung findet. Dies ist z.B. in Bayern der Fall.

Im Weiteren will ich mich den formellen Voraussetzungen für Religionsunterricht im Allgemeinen widmen und sie mit der heutigen Situation der islamisch-gläubigen Gemeinschaft vergleichen.

Nach allgemeiner Auffassung stellt Artikel 7 GG eine Garantie für – nicht christlichen - Religionsunterricht dar[10]. Dieser Religionsunterricht ist Staatsaufgabe, durchgeführt von staatlichen Amtswaltern unter den Maßgaben eines staatlichen Schulrechts in demokratischer Verantwortung. Dies bedeutet, die Lebenswirklichkeit bezogen, dass der Staat die notwendigen Rahmenbedingungen schaffen, wissenschaftliche ausgebildete Lehrkräfte zur Verfügung stellen[11] und sicherstellen muss, dass dem Religionsunterricht angemessener Platz in den Stundenplänen eingeräumt wird[12].

Rohe bemerkt, dass es mehrheitliche Konsens wäre, auch subjektive Rechte aus Artikel 7 Abs. 3 ableiten zu können[13], nämlich das Recht der Eltern über eine Teilnahme ihrer Kinder an einem Religionsunterricht selber bestimmen zu können – und nicht etwa zu einer Teilnahme verpflichtet werden zu können – und das Recht für Religionsgemeinschaften, dass ein Religionsunterricht nur in der Form ausgestaltet sein darf, dass er ihren Grundsätzen entspricht bzw. dass kein Religionsunterricht gegen den gesetzten Willen der entsprechenden Glaubensgemeinschaft von Seiten des Staates initiiert werden darf.

Vor allem letzteres bedeutet im Einzelnen, dass der Staat einer religiös-weltanschaulichen Neutralität unterstellt ist, der es ihm verbietet, die Inhalte eines Religionsunterrichts – auch eines etwaigen islamischen Religionsunterrichts – festzulegen. Vielmehr soll er nur die o.g. Rahmenbedingungen schaffen, nicht etwa Lehrplaninhalte bestimmen[14]. Korioth stellt allerdings fest, dass der Staat durchaus eine Verantwortung für die Inhalte zu übernehmen hat – verfassungsinkompatible Handlungen dürfen keine Unterstützung finden - unterstreicht jedoch, dass die Vorstellungen der beteiligten Religionsgemeinschaften entscheidend sind.[15]

Eine derartige Aufgabe hat nur dann eine Aussicht auf Erfolg, wenn durch eine ausgeprägte Koordinierung und Kooperation zwischen Religionsgemeinschaft und Staat eine exakte Normengebung – die sich schlussendlich in verfassungskonformen Rahmenbedingungen und Lehrinhalten manifestiert – ermöglicht wird. Koordination und Kooperation setzen, nach allgemeiner Auffassung, einen Ansprechpartner[16] auf Seiten der Religionsgemeinschaft für den Staat voraus, wobei es unentbehrlich ist, dass diese Instanz über eine Letztentscheidungsbefugnis verfügt, die die Verbindlichkeit besonders der Lehrplaninhalte für alle Teilnehmer der Religionsgemeinschaft legitim durchsetzen kann. Als legitimer Machtanspruch soll in diesem Zusammenhang die Definition von Max Weber genügen, der eine Machtausübung als legitim sieht, wenn der Machtausübende von der Mehrheit der Betroffenen als legitim empfunden wird.

An dieser Stelle ist ein kurzer Exkurs notwendig um sich detaillierter mit den Begriffen „Religionsgemeinschaft“ und „Ansprechpartner“ – genauer, mit den Anforderungen an ihre Ausgestaltung - zu beschäftigen. Wie genau definiert sich eine Religionsgemeinschaft? Artikel 137 Abs.5 der Weimarer Reichsverfassung besitzt in dieser Hinsicht noch heute Gültigkeit in dem es als Anforderung eine Gewähr auf Dauer durch eine Verfasstheit der Religionsgemeinschaft und durch ihre Zahl der Mitglieder aufweist[17]. Korioth versteht hierunter „Personenvereinigungen mit dem Zweck, gemeinsame religiöse Überzeugungen umfassend zu betätigen“ und macht klar, dass ein derartiger Zusammenschluss nicht alle Mitglieder eine Religion umfassen muss[18]. Heimann unterstreicht, dass bei der Bewertung ob es sich bei einer islamischen Vereinigung um eine Religionsgemeinschaft handelt der andersartigen Strukturen islamischer Glaubensgemeinschaften Rechnung getragen werden muss, da es keine kirchenähnlichen Institutionen gibt.[19]

Eine ähnliche Begriffserklärung scheint auch im Fall des Ansprechpartners angebracht. An einen geeigneten Ansprechpartner werden, neben der bereits erwähnten Letztentscheidungskompetenz, noch andere Kriterien gestellt:

[...]


[1] Quelle: http://www.remid.de/remid_info_zahlen.htm

[2] Korioth, Stefan, 2007: Islamischer Religionsunterricht und Art. 7 Abs.3 GG in: Bock, Wolfgang (Hrsg.), 2007: Islamischer Religionsunterricht?, S.33, Mohr Siebeck Verlag

[3] Korioth, Stefan, 2007: Islamischer Religionsunterricht und Art. 7 Abs.3 GG in: Bock, Wolfgang (Hrsg.), 2007: Islamischer Religionsunterricht?, S.36, Mohr Siebeck Verlag

[4] Es sei erwähnt, dass Rohe auf eine Studie des Kultusministeriums in Bayern aufmerksam macht, welche ergeben hat, dass die in Bayern in diesem Zusammenhang „zum Einsatz gekommenen Lehrer insgesamt ungenügend auf ihren Einsatz in Deutschland vorbereitet sind. Für die Erteilung von Religionsunterricht - nur dies ist hier relevant - fehlt ihnen in aller Regel die Qualifikation“. S. dazu: Rohe, Matthias, 2000: Rechtliche Perspektiven eines islamischen Religionsunterrichts in Deutschland, In: Zeitschrift für Rechtspolitik, 2000 Heft 05

[5] Rohe, Matthias, 2000: Rechtliche Perspektiven eines islamischen Religionsunterrichts in Deutschland, In: Zeitschrift für Rechtspolitik, 2000 Heft 05

[6] Korioth, Stefan, 2007: Islamischer Religionsunterricht und Art. 7 Abs.3 GG in: Bock, Wolfgang (Hrsg.), 2007: Islamischer Religionsunterricht?, S.34, Mohr Siebeck Verlag

[7] Heimann, Hans, 2002: Inhaltliche Grenzen islamischen Religionsunterrichts, In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2002 Heft 8, S.936

[8] In Bayern besuchten im Jahr 2005/06 13023 türkische Schüler diesen Unterricht, was auch in dieser Gruppe nur 1/3 der generell Berechtigten entspricht. S. dazu Seiser, Ulrich, Schütz, D., 2007: Islamische Religion im schulischen Unterricht: Bayern, In: Bock, Wolfgang (Hrsg.), 2007: Islamischer Religionsunterricht?, S.86, Mohr Siebeck Verlag

[9] Heckel, Martin, 2001: Religionsunterricht für Muslime? Kulturelle Integration unter Wahrung der religiösen Identität. Ein Beispiel für die komplementäre Natur der Religionsfreiheit. In: Baumann, Urs (Hrsg.), 2001: Islamischer Religionsunterricht. Grundlagen, Begründungen, Berichte, Projekte, Dokumentationen. S. 82-83, Lembeck Verlag

[10] Schavan, Annette, 2001: Islamischer Religionsunterricht an deutschen Schulen. In: Baumann, Urs (Hrsg.), 2001: Islamischer Religionsunterricht. Grundlagen, Begründungen, Berichte, Projekte, Dokumentationen. S. 73, Lembeck Verlag und exemplarisch bestätigend: Heckel, Martin, 2001: Religionsunterricht für Muslime? Kulturelle Integration unter Wahrung der religiösen Identität. Ein Beispiel für die komplementäre Natur der Religionsfreiheit. In: Baumann, Urs (Hrsg.), 2001: Islamischer Religionsunterricht. Grundlagen, Begründungen, Berichte, Projekte, Dokumentationen. S. 80, Lembeck Verlag

[11] Ein erster Lehramtsstudiengang für islamischen Religionsunterricht wurde in Münster eingerichtet ein Masterstudiengang „ Islamische Religionspädagogik“ existiert seit dem WS 2007/08 in Osnabrück. S. dazu: Bade, Rolf, 2007: „Islamischer Religionsunterricht“ – ein niedersächsischer Schulversuch, In: Bock, Wolfgang (Hrsg.), 2007: Islamischer Religionsunterricht?, S.132, Mohr Siebeck Verlag

[12] BVerfGE 74, 244 (251f)

[13] Rohe, Matthias, 2000: Rechtliche Perspektiven eines islamischen Religionsunterrichts in Deutschland, In: Zeitschrift für Rechtspolitik, 2000 Heft 05

[14] Schavan, Annette, 2001: Islamischer Religionsunterricht an deutschen Schulen. In: Baumann, Urs (Hrsg.), 2001: Islamischer Religionsunterricht. Grundlagen, Begründungen, Berichte, Projekte, Dokumentationen. S. 73, Lembeck Verlag

[15] Korioth, Stefan, 2007: Islamischer Religionsunterricht und Art. 7 Abs.3 GG in: Bock, Wolfgang (Hrsg.), 2007: Islamischer Religionsunterricht?, S.38 - 39, Mohr Siebeck Verlag

[16] Rohe, Matthias, 2000: Rechtliche Perspektiven eines islamischen Religionsunterrichts in Deutschland, In: Zeitschrift für Rechtspolitik, 2000 Heft 05

[17] Özdil, Ali-Ö, 1999: Aktuelle Debatten zum Islamunterricht in Deutschland. Religionsunterricht, Religiöse Unterweisung für Muslime, Islamkunde. S. 63, E.B.-Verlag

[18] Korioth, Stefan, 2007: Islamischer Religionsunterricht und Art. 7 Abs.3 GG in: Bock, Wolfgang (Hrsg.), 2007: Islamischer Religionsunterricht?, S.47, Mohr Siebeck Verlag

[19] Heimann, Hans, 2002: Inhaltliche Grenzen islamischen Religionsunterrichts, In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2002 Heft 8, S.936

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Islamischer Religionsunterricht – Rechtsprobleme, Modelle, Zukunftsperspektiven
Université
Dresden Technical University
Note
2.0
Auteur
Année
2007
Pages
21
N° de catalogue
V86031
ISBN (ebook)
9783638010078
ISBN (Livre)
9783638918015
Taille d'un fichier
575 KB
Langue
allemand
Mots clés
Islamischer, Religionsunterricht, Rechtsprobleme, Modelle, Zukunftsperspektiven
Citation du texte
Michael Moschke (Auteur), 2007, Islamischer Religionsunterricht – Rechtsprobleme, Modelle, Zukunftsperspektiven, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/86031

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