Rahmenbedingungen beruflichen Lehrens und Lernens


Notes (de cours), 2002

25 Pages, Note: 1,5


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Zuständigkeiten
1.1. Grundlagen
1.2. Länder
1.2.1. Rechtliche Grundlagen: Grundgesetz und Schulgesetz
Grundgesetz
Schulgesetz
1.2.2. Institutionen
Kultus- und Wissenschaftsministerien
Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder
Landesausschüsse für Berufsbildung
1.3. Bund
1.3.1. Rechtliche Grundlagen und Ausbildungsordnungen
1.3.2. Institutionen
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Bundesinstitut für Berufsbildung:
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Zuständige Stellen:
Bund-Länder-Komission für Bildungsplanung und Forschungsförderung

2. Alternative Finanzierungsmodelle
2.1. Marktmodell / Schulmodell / duales System
2.1.1. Marktmodell
2.1.2. Schulmodell
2.1.3. Duales System
Finanzierung der berufsschulischen Ausbildung
Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Die Finanzierung der betrieblichen Ausbildung
2.2. Ausbildungsplatzabgabe
2.2.1. Diskussion um Ausbildungsplatzabgabe
2.2.2. Aktueller Stand der Diskussion zur Ausbildungsplatzabgabe

3. Berufsbildungszentren

1. Zuständigkeiten

Berufliche Bildung umfaßt nach § 1 Berufsbildungsgesetz die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Für den Bereich der beruflichen Erstausbildung gelten andere Rahmenbedingungen als für die berufliche Weiterbildung. Die Rahmenbedingungen der Berufsausbildung werden im folgenden dargestellt.

Berufliche Erstausbildung findet in Deutschland überwiegend im dualen System statt und bedeutet die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule.

1.1. Grundlagen

- Kompetenzen verteilen sich auf Bund, Länder, Unternehmen und deren Selbstverwaltungsorgane sowie die Organisationen von Arbeitnehmern (Gewerkschaften) und Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände)
- wesentliches Merkmal der Berufsbildung in Deutschland ist das Konsensprinzip, d.h. wichtige strukturelle und inhaltliche Festlegungen werden nur im Zusammenwirken von Bund und Ländern, Arbeitgebern und Arbeitnehmern getroffen
- notwendige Abstimmungen zwischen Bund und Ländern erfolgen u.a. im Bundesrat, in der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung, im Wissenschaftsrat und im Planungsausschuß für Hochschulbau
- Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten für die betriebliche Berufsausbildung (BUND) und die schulische Berufsausbildung (Länder) wurde auf der Grundlage einer Vereinbarung von 1972 der Koordinierungsauschuss von Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrplänen eingerichtet, in dem grundsätzliche Fragen zur Koordination betrieblicher und schulischer Berufsausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen zwischen Bund und Ländern geklärt werden und über die Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrpläne abgestimmt wird
- die Zuständigkeit für die Entwicklung der Lehrpläne liegt grundsätzlich bei den Kultusministerien der Länder; die Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht werden hingegen, unter Bezug auf die Ausbildungsordnungen für die betriebliche Ausbildung, gemeinsam von Bund und Ländern in einem abgestimmten Verfahren im Einvernehmen mit den Arbeitgebern und Gewerkschaften erarbeitet

1.2. Länder

1.2.1. Rechtliche Grundlagen: Grundgesetz und Schulgesetz

Grundgesetz

- Die wesentliche verfassungsrechtliche Grundlage für das Schulrecht bildet Art. 7 Abs (1) GG „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“. Die Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen steht den Bundesländern zu (Kulturhoheit der Länder). Damit sind die Länder auch zuständig für die Regelung des schulischen Teils der Berufsbildung. Diese Zuständigkeit umfasst die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens.
- Art. 30 GG Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses GG keine andere Regelung zutrifft oder zulässt“
- Art. 70 Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern; Art. 70 stellt fest, dass die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit haben, wenn nicht im Grundgesetz eine bestimmte Rechtsmaterie dem Bund zur Regelung zugewiesen worden ist

Schulgesetz

- Auf der Basis des Grundgesetzes und der jeweiligen Länderverfassung haben die Landesparlamente Schulgesetze beschlossen (Hamburgisches Schulgesetz vom 16. April 1997)
- Die Schulgesetze regeln die berufliche Ausbildung in den Schulen, legen im wesentlichen die Schulformen und Bildungsgänge eines Landes sowie die Bildungspläne fest und stellen Stundentafeln[1] auf. Auf den Stundentafeln bauen die Lehrpläne[2] auf, die mit den Ausbildungsordnungen abgestimmt werden müssen.
- Auf der Basis der Schulgesetze übt das Kultusministerium (als Exekutivorgan) die Aufsicht über das Schulwesen aus.
- Die Länder sind ferner zuständig für alle Fragen der Ausbildung und Tätigkeit des Lehrpersonals an beruflichen Schulen.

1.2.2. Institutionen

Kultus- und Wissenschaftsministerien

- die Kultus- und Wissenschaftsministerien sind als oberste Landesbehörden erarbeiten die Richtlinien der Politik in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kunst, sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, verkehren mit den obersten Bundesbehörden und Landesbehörden und üben die Aufsicht über die nachgeordneten Behörden, die unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen aus
- Das Kultusministerium erlässt unter Beachtung des in den Schulgesetzen formulierten Bildungsauftrages Lehrpläne und Verwaltungsvorschriften (z.B. Vorschriften über Prüfungen, Versetzungen oder Notengebung sowie Fragen bzgl. der Unterrichtsorganisation wie Angaben zu Klassenfrequenzen)

Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder

- wichtigstes Gremium zur Koordination der Kulturpolitik zwischen den einzelnen Bundesländern ist die KMK
- Die KMK will durch Konsens das notwendige Maß an Gemeinsamkeit und Vergleichbarkeit im Bildungswesen der BRD gewährleisten, um berufliche und private Mobilität zwischen den Ländern zu ermöglichen
- Organe: Plenum (Kultusminister aller Länder), Präsidium und Präsident (wird aus der Mitte des Plenums gewählt) und Ausschüsse
- Aufgabe der KMK in der beruflichen Bildung: Erarbeitung von Rahmenlehrplänen für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule und Abstimmung mit den Ausbildungsordnungen des Bundes für anerkannte Ausbildungsberufe. Rahmenlehrpläne basieren auf einstimmigen Beschlüssen der KMK und sind ein wichtiges Element zur Vereinheitlichung der schulischen Berufsausbildung

Landesausschüsse für Berufsbildung

- auf Länderebene arbeiten die drittelparitätisch mit Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Vertretern der Landesministerien besetzten Landesausschüsse für Berufsbildung
- die Landesausschüsse nehmen Koordinierungs- und Abstimmungsaufgaben wahr
- in den Landesausschüssen können vor der Übernahme der KMK-Rahmenlehrpläne durch Landeslehrpläne länderspezifische Abstimmungen mit den Ausbildungsordnungen des Bundes vorgenommen werden
- der Landesausschuss berät die Landesregierung in Fragen der Berufsbildung
- der Landesausschuss hat im Interesse einer einheitlichen Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit zwischen der schulischen Berufsbildung und der betrieblichen Berufsbildung hinzuwirken

1.3. Bund

1.3.1. Rechtliche Grundlagen und Ausbildungsordnungen

- Der Bund ist gemäß Art. 12 GG für die betriebliche Berufsausbildung zuständig und legt die fachlichen Vorgaben für die betriebliche Berufsausbildung fest.
- § 25 (1) BbiG: Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sind die Ausbildungsordnungen. Diese werden durch das Bundesinstitut für Berufsbildung vorbereitet und dann als Rechtsverordnungen nach dem Abstimmungsprozeß zwischen Bund und Ländern vom Bundesminister für Bildung und Forschung in Absprache mit den zuständigen Fachministerien erlassen.
- Die Ausbildungsordnungen bilden die Grundlage für Inhalt und Ablauf der betrieblichen Ausbildung und beinhalten:

1) die Bezeichnung des Ausbildungsberufes
2) die Ausbildungsdauer
3) die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild)
4) eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan)
5) die Prüfungsanforderungen

- Die Erarbeitung neuer oder Modernisierung bestehender Ausbildungsordnungen und ihre Abstimmung mit den Rahmenlehrplänen der Länder (KMK) erfolgt in einem 3-stufigen Verfahren (Vorphase, Erarbeitungs- und Abstimmungsphase, Verabschiedungsphase), in das die an der beruflichen Bildung Beteiligten (Arbeitgeber, Gewerkschaften, Bundesministerien, Länder sowie das Bundesinstitut für Berufsbildung) maßgeblich einbezogen sind

- Der Erlass der Ausbildungsordnung erfolgt durch ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

1.3.2. Institutionen

Bundesministerium für Bildung und Forschung:

- Das Ministerium wird seit Oktober 1998 von Edelgard Bulmahn (SPD) geleitet
- Das BMBF besteht aus einer Zentralabteilung und 6 Abteilungen ((1) Europäische und internationale Zusammenarbeit, (2) Allgemeine und Berufliche Bildung, (3) Hochschulen)
- Das BMBF ist federführend für das Berufsbildungsgesetz, ist zuständig für berufsbildungspolitische Grundsatzfragen, übt die Rechtsaufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung aus und ist für die Veröffentlichung des jährlichen Berufsbildungsberichtes zuständig
- Erarbeitung von Reforminitiativen für bestehende Gesetze

[...]


[1] Stundentafeln regeln den wöchentlichen Unterricht, den Fächerkanon und die Verteilung der Wochenstunden auf die Lerninhalte.

[2] Lehrpläne sind die didaktischen Grundlagen für den Unterricht in der Berufsschule. Sie enthalten im Kern einen Stoffverteilungsplan, der das inhaltliche Grundgerüst eines Faches festlegt.

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Rahmenbedingungen beruflichen Lehrens und Lernens
Université
University of Hamburg  (Institut für Berufs- und Wirtschaftspädagogik)
Note
1,5
Auteur
Année
2002
Pages
25
N° de catalogue
V8615
ISBN (ebook)
9783638155458
Taille d'un fichier
540 KB
Langue
allemand
Mots clés
Rahmenbedingungen, Lehrens, Lernens
Citation du texte
Mirja Schüler (Auteur), 2002, Rahmenbedingungen beruflichen Lehrens und Lernens, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8615

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