Private Militärdienstleister - Eine Bedrohung des staatlichen Gewaltmonopols?


Tesis de Máster, 2007

55 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhalt

1 Einleitung

2 Das staatliche Gewaltmonopol: Entstehung und Bedeutung
2.1 Staat und Gewaltmonopol als Phänomen der Neuzeit
2.2 Gewaltmonopol und Staat historisch
2.3 Die Theorie des Gewaltmonopols
2.4 Grenzen der Übertragbarkeit: Die Kompetenz-Kompetenz

3 Moderne Militärdienstleister
3.1 PMS – Annäherung und Versuch einer Systematisierung
3.2 Unterscheidung zwischen „Contractor“ und Söldner
3.3 Unterscheidung PMS und staatliches Militär
3.4 Der Aufstieg der modernen Kriegs-AG
3.5 Beispiele für PMS und ihren Einsatz: Executive Outcome und MPRI

4 PMS – Gefahr oder Chance?
4.1 Vorteile durch den Einsatz von PMS
4.2 Nachteil: Abhängigkeit und der Verlust von Know-How
4.3 Interessenkonflikte: Das Problem der Kontrolle von PMS im Einsatz
4.4 Die Möglichkeit des Vertragsbruchs
4.5 Strong States, Weak States und die bloße Existenz von PMS als Risikofaktor

5 Zusammenfassung und Fazit

6 Literatur

1 Einleitung

Als erstes sieht man die jubelnden Iraker, erst dann fällt der Blick auf die zwei Leichen, die mit Seilen an den Metallverstrebungen der Brücke befestigt wurden. Beide sind bis zur Unkenntlichkeit verkohlt und hängen wie Trophäen über den Köpfen der Menschen. Das war Ende März 2004. Die Bilder, fotografiert von einem AP-Reporter, gingen damals um die Welt (vgl. Mascolo 2006). Ort des Geschehens war die irakische Stadt Falludscha, rund 50 Kilometer westlich von Bagdad. Die beiden Ermordeten sowie zwei weitere Männer, allesamt US-Amerikaner, hatten offenbar einen Lebensmitteltransport eskortieren sollen und hatten sich dabei verfahren, so berichtete die amerikanische Wochenzeitung „The Nation“ später. Alle vier waren demnach noch in ihrem Auto sitzend erschossen und anschließend aus Wut auf die Besatzungsarmee verstümmelt und verbrannt worden (vgl. Scahill 2006). Die genauen Umstände des Vorfalls sind bis heute ungeklärt. Interessant ist jedoch: keiner der vier Männer war zum Zeitpunkt seines Todes Angehöriger der US-Streitkräfte oder einer sonstigen im Irak stationierten Armee. In die Statistik gingen die vier als „getötete Zivilisten“ ein, denn Ihre Lohnschecks, schätzungsweise rund 900 US-Dollar pro Tag, hatten sie von der Firma Blackwater USA erhalten, einem privaten Sicherheitsdienstleister mit Sitz in Moyock, North Carolina. Gegründet vor gerade einmal elf Jahren gilt Blackwater, nicht zuletzt dank des Irak-Krieges, als einer der Primusse einer boomenden Branche – mit hoch gesteckten Zielen: „We are trying to do for the national security apparatus what Fed Ex did for the postal service”, erklärte Blackwater-Gründer Erik Prince kürzlich gegenüber der Zeitschrift Weekly Standard, “They did many of the same services that the Postal Service did, better, cheaper, smarter, and faster by innovating [which] the private sector can do much more effectly” (zitiert nach: Hemingway 2006).

Doch: kann man einen privaten Paketdienst wirklich mit einer Armee vergleichen? Seit Anfang der 1990er Jahre boomt die Branche privater Militär- und Sicherheitsdienstleister (PMS): geschätzte 100 Milliarden US-Dollar setzten Blackwater, DynCorp und Co 2003 um, bis 2010 wird sich diese Summe voraussichtlich verdoppelt haben. Allein im Irak sind zur Zeit mehr als 60 verschiedene Firmen mit insgesamt rund 20.000 Angestellten, sogenannten Contractors (zu deutsch: Vertragspartnern; der Begriff „Söldner“ wird von den Firmen tunlichst vermieden), direkt vor Ort im Einsatz. Vielfach sind sie für Nachschub und Logistik zuständig, als bewaffnete Eskorten bewachen sie aber auch Personen oder schieben Wachdienst an Gebäuden und nehmen damit vielfach originär militärische Aufgaben wahr. Es scheint, als würden immer mehr Staaten in immer größerem Maße dazu übergehen, ehemals militärische Aufgaben mittels Outsourcing an private Firmen abzugeben, unter anderem da diese vielfach in dem Ruf stehen, effektiver und kostengünstiger zu sein. Allein für den Irak hat die amerikanische Regierung mittlerweile mehr als 600 Verträge mit solchen Firmen geschlossen (vgl. Avant 2005: 8; Krüger 2007; Singer 2003: 17).

Das ist grundsätzlich auch nichts Ungewöhnliches. Tatsächlich hat der Staat im Laufe seiner Geschichte immer wieder neue Aufgaben übernommen und andere wieder abgegeben, siehe das Beispiel des privaten Paketdienstes. Entsprechend sei der Staat, konstatierte Max Weber, auch nicht über seinen Zweck zu definieren. Maßgebliches Definitionsmerkmal sei das ihm eigene Mittel: die physische Gewaltsamkeit. Einzig der Staat ist legitimiert, durch seine Organe, die Polizei und die Armee, Gewalt auszuüben, um so Recht und Ordnung bzw. die innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten. Kennzeichnend für die Entwicklung des modernen Staates ist daher die Monopolisierung der Gewalt, die wiederum eng mit der Etablierung stehender Heere verbunden ist (vgl.: Elias 1997: 151-167; Weber 2006: 63f., sowie: Anter 1993: 21ff.; Schlichte 2000: 161-164).

Mit dem zunehmenden Einsatz von PMS scheint sich diese Entwicklung umzukehren. Anders als eine Armee werden private Sicherheitsfirmen nur bei Bedarf und meist zeitlich begrenzt in den Dienst des Staates gestellt, erfüllen dabei allerdings ganz oder teilweise Funktionen, die eigentlich dem staatseigenen Sicherheitsapparat(en) zufielen oder unterstützen diesen in essentiellen Bereichen. Und, wichtiger noch, sie bedienen sich dazu auch dem vom Staat monopolisierten Mittel der physischen Gewaltsamkeit. Anders als der Staat sind PMS jedoch nicht dem Gemeinwohl verpflichtet, sondern streben als Wirtschaftsunternehmen gemäß der Marktgesetze vor allem nach Gewinnmaximierung. Während die Armee vom Staat mit Waffen ausgestattet und dauerhaft unterhalten wird, besitzen PMS in der Regel einen eigenen, vom Staat unabhängigen Fundus an Waffen. Dieser wird oft, etwa im Falle von Blackwater, sogar noch durch eigene Ausbildungsstätten und ein umfangreiches Repertoire an Ausrüstung und Transportkapazitäten ergänzt. Die Angestellten von PMS sind, anders als Soldaten, in der Regel nicht in eine staatlich vorgegebene, militärische Hierarchie eingebunden, innerhalb derer die Ausübung von Gewalt kontrolliert sind, sondern gelten formal als Zivilisten und sind nur durch einen Vertrag an das Unternehmen gebunden. Die „Privatisierung von Sicherheit“, wie Kofi Annan die Übertragung militärischer Aufgaben an private Dienstleister einmal bezeichnet hat (vgl. Holmqvist 2005: 8), ist also keineswegs mit der Privatisierung des Paketversandes zu vergleichen, sondern tangiert den Staat an seiner Wurzel: dem Gewaltmonopol.

Stellen private Militärdienstleister aber deshalb eine Bedrohung für das staatliche Gewaltmonopol und somit letztlich für den Staat selber dar?

Dieser Frage soll im Rahmen dieser Arbeit nachgegangen werden. Um sie zu beantworten sind zwei Schritte notwendig. Zunächst muss festgehalten werden, woran eine solche Bedrohung überhaupt festzumachen wäre bzw. ab welchem Grad der Privatisierung überhaupt von einer Gefahr zu sprechen wäre. Dafür wird zunächst die staatstheoretische Bedeutung der Monopolisierung von Gewalt insgesamt dargelegt und zwar in zweierlei Hinsicht: einerseits wird kurz die Entwicklung skizziert werden, wie sie etwa bei Norbert Elias in seinem „Prozeß der Zivilisation“ nachzulesen ist. Davon ausgehend wird dann die Bedeutung dieses Monopols als essentielles Merkmal moderner Staatlichkeit dargelegt werden.

In einem zweiten Schritt soll dann der Aufstieg der PMS skizziert werden, der in der zweiten Hälfte der 1990er begann und stetig an Fahrt zu gewinnen scheint. Zudem wird versucht werden, die unterschiedlichen Arten von PMS auf Grundlage ihres Aufgabenspektrums und ihrer Organisation einerseits voneinander, andererseits aber auch von der regulären Armee abzugrenzen. Im Folgenden sollen dann zum einen die Probleme untersucht werden, die sich daraus ergeben, wenn der Staat beginnt, die Ausübung von Gewalt zu privatisieren und damit seine Kernkompetenz zum marktwirtschaftlichen Gut zu machen.

Dieser Teil der Arbeit wird auf die im ersten Teil dargelegten Überlegungen aufbauen und vor allem auf der Analyse P. W. Singers fußen, der mit seinem Buch „Corporate Warriors. The Rise of the Privatized Military Industry” die wohl derzeit umfassendste Analyse zu diesem Thema vorgelegt hat. Einfließen werden aber auch andere Arbeiten, wie etwa die von David Shearer, der sich als einer der ersten mit dem Phänomen PMS befasst hat, oder auch Deborah D. Avant, die unter anderem auf die Unterschiede bei der Betrachtung „starker“ und „schwacher“ Staaten hingewiesen hat (vgl. Avant 2005: 7). Zudem ist zu unterscheiden, welche Gefahren und Probleme sich mit dem konkreten Einsatz von PMS, aber auch durch deren bloße Existenz ergeben und zu untersuchen, ob der Einsatz von PMS nicht vielleicht sogar eine Stärkung des staatlichen Gewaltmonopols bedeuten könnte. Am Ende folgt dann ein Fazit mit einer abschließenden Bewertung.

Hierbei ist anzumerken, dass die in dieser Arbeit angestellten Überlegungen zum Teil stark verallgemeinert sind. Dieser Umstand liegt in der Natur der Sache. So kann es sich bei dem modernen Staatsbegriff, der bei der Analyse zu Grunde gelegt werden wird, nur eine idealtypische Beschreibung handeln, die in der Realität durchaus von dem beschriebenem Typus abweichen kann. Gleiches gilt, wenn auch in geringerem Maße, für die PMS. Schon bei den rund 60 Firmen, die zurzeit im Irak tätig sind, ist bestenfalls eine Annäherung durch die Bildung verschiedener Kategorien und das Hervorheben gewisser Charakteristika möglich; gleiches gilt bei Annahmen, die zum Verhalten und zur Motivation ihrer Angestellten zu Grunde gelegt werden. Nichts desto trotz soll der Versuch gewagt werden, ein zwar idealtypisierte, aber in sich schlüssige und nachvollziehbare Argumentation zur Beantwortung oben stehender Frage abzuliefern.

2 Das staatliche Gewaltmonopol: Entstehung und Bedeutung

2.1 Staat und Gewaltmonopol als Phänomen der Neuzeit

Der Begriff „Staat“ ist ein gängiges Wort in der deutschen Sprache. Spricht der Volksmund vom Staat, kann das die unterschiedlichsten Bedeutungen haben. Allein die Suchmaschine Google findet mehr als 111 Millionen Webseiten, die das Wort „Staat“ enthalten (Suche am 13.7.2007). Das Themenspektrum reicht vom „Deutschland-Portal“, einem Informationsdienst der Bundesregierung, über Seiten von politischen Gruppen und Parteien unterschiedlichster Couleur bis hin zur staatlichen Lotterie und staatlich geprüften Ausbildungseinrichtungen. Mal ist die Rede von „staatlicher Willkür“ und „Staatsgewalt“, andere Seiten wieder erheben Forderungen, was „der Staat“ gefälligst zu leisten habe oder fordern das Ende des selben. Auch in der Politikwissenschaft wird der Begriff des Staates leider oft undifferenziert verwandt und steht nicht selten für alle möglichen Formen von Herrschaft. So beginnen die meisten staats- und demokratietheoretischen Einführungsbücher mit den sogenannten „Stadtstaaten der Antike“ und spannen dann den Bogen über den „Staat des Mittelalters“ bis zu eben jenem „modernen“ oder „neuzeitlichen“ Staat wie wir ihn heute kennen (darauf verweisen u.a. Benz 2001: 9; Massing 2001: 9; Rotermundt 1997: 12).

Glücklich gewählt ist diese Art der Benennung allerdings nicht. Anders als die unterschiedlichen Zusätze zum Wort Staat nahelegen (mittelalterlich usw.), handelt es sich bei all diesen Formen von Herrschaft keineswegs bloß um zeitspezifische Abwandlungen ein und desselben. Im Gegenteil: Staat im Sinne dessen, was heute damit bezeichnet wird, ist ein Phänomen der Neuzeit, wie etwa der Staatsrechtler Hermann Heller bereits 1934 in seinem Aufsatz „Geschichtliche Voraussetzungen des heutigen Staates“ betont: Erst zu Beginn der Renaissance seien in Europa, im konkreten Fall in Italien, die ersten kontinuierlichen, straff organisierten Machteinheiten entstanden, die nur ein einziges und zwar ein stehendes Heer, eine einzige, durchgreifende Beamtenhierarchie und eine einheitliche Rechtsordnung gehabt hätten und somit zu Recht den Namen Staat verdient gehabt hätten (Heller 1934: 8). Heller bezieht sich damit indirekt auf Max Weber, von dem die wohl bekannteste und noch heute gängige Staatsdefinition stammt. Weber besteht darauf, dass es nicht möglich sei, den Staat durch Angabe des Zweckes zu erfassen, da es keinen universellen Zweck gebe, den alle Staaten verfolgt hätten. Zugleich gebe es eine solche Fülle von Zwecken, dass diese sich nicht auf einen, für alle Staaten gültigen (idealtypischen) Nenner bringen ließen (vgl. Weber 2006: 64 sowie Anter 1993: 22-27). Der Staat müsse stattdessen über etwas anderes, nämlich über das ihm eigene Mittel definiert werden: „Staat soll ein politischer Anstaltsbetrieb heißen, wenn und insoweit sein Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges für die Durchführungen der Ordnungen in Anspruch nimmt.“ (Weber 2006: 63, kursive Hervorhebung im Original)[1]

Warum aber ist eine solche Einschränkung des Staatbegriffes sinnvoll? Und wieso ist gerade das Gewaltmonopol charakteristisch für das, was heute unter dem Begriff Staat verstanden wird, wo doch gerade die Anwendung von Gewalt zumindest im demokratischen Rechtsstaat in so vielerlei Hinsicht reglementiert ist (vgl. Herzog 1971: 181). Zumal Weber selbst zugibt, dass gewaltsames Handeln an sich zunächst etwas urwüchsiges sei; ein Mittel, zu dem von der Hausgemeinschaft bis zur Partei von jeher jede Gemeinschaft griff und das damit eigentlich nicht ausschließlich dem Staat vorenthalten ist (vgl. Weber 2006: 64; außerdem: Zängle 1988: 29).

Es gibt von Max Weber keine explizite Staatstheorie und auch mit der Entstehung des Staates hat sich Weber selber nur wenig befasst (er fand diese Frage „fade und öde“; vgl. Anter 1993: 172). Dennoch liegt einer der Schlüssel in der Frage nach der Bedeutung des Gewaltmonopols für den Staat in seiner Entstehungsgeschichte, die nämlich gleichzeitig die Geschichte der Monopolisierung der (legitimen) Gewalt ist, wie im Folgenden gezeigt werden soll.

2.2 Gewaltmonopol und Staat historisch

Das Verhältnis von Staat und Gesellschaft „steht von jeher im Zentrum gesellschafts- und politikwissenschaftlicher Theoriebildung“, heißt es in dem Artikel zum Stichwort „Staat“ in Dieter Nohlens Politiklexikon (Schultze 1996: 733). „Politisch gilt die Welt der Gegenwart als eine Welt der Staaten“, beginnt Klaus Schlichte das mit der Überschrift „Wer kontrolliert die Gewalt?“ versehene Editorial der Zeitschrift „Leviathan“ aus dem Jahre 2000. (Schlichte 2000: 161). Dennoch ist Herrschaft kein Privileg des (modernen) Staates und auch kein neues Phänomen. Zumindest dann nicht, wenn man Herrschaft im Sinne Webers begreift, nämlich schlicht als „die Chance, für einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden“ (Weber 2006: 62; vgl. ferner: Weber 2006: 214-299). Qua dieser Definition lassen sich in der Geschichte der Menschheit überall und immer wieder unterschiedliche Formen und auch Begründungen von Herrschaft identifizieren. Auch die mittelalterliche Gesellschaftsstruktur war gekennzeichnet durch die unterschiedlichsten Herrschaftsverhältnisse. Anders als heute gab es damals allerdings kaum fest umrissenen Staatsgrenzen, Herrschaft war nicht (nur) an Territorien, sondern vor allem an Personengruppen geknüpft, etwa über Lehensverhältnisse. Oft wurde hierbei nicht nur Grund und Boden, sondern gleichzeitig auch Hoheitsrechte wie etwa das Zollrecht und die Gerichtsbarkeit übertragen. Überhaupt war ein Großteil der Funktionen, die der moderne Staat heute für sich beansprucht, auf eine Vielzahl unterschiedlicher Träger verteilt, etwa die Kirche, den grundbesitzenden Adel, die Städte usw. Sogar Überschneidungen von Herrschaftsbefugnissen waren durchaus möglich und auch die Macht des Kaisers stellte keine zentrale Staatsgewalt dar, sondern war durch eine Reihe von feudalen, ständischen und städtischen Herrschaftsträgern eingeschränkt. Selbst der Träger der Königskrone war, so formuliert es Elias, im Grunde genommen „nichts anderes, als ein großer Feudalherr“. (Elias 1997: 133; vgl. auch: Euchner 1972: 427; Heller 1974: 4-8).

Dass sich aus diesem zersplitterten Machtgefüge im Rahmen von langen Ausscheidungskämpfen und befeuert durch den von Elias geprägten „Königsmechanismus“[2] eine Zentralgewalt mit exklusivem Herrschaftsanspruch entwickelte, die, was noch viel wichtiger war, zudem mit den nötigen Machtmitteln ausgestattet war, diesen Anspruch notfalls auch gegen Widerstände durchzusetzen, hatte verschiedene Gründe. Eine besondere Bedeutung kommt jedoch der Etablierung regelmäßiger Abgaben, letztlich also Steuern zu. Waren derartige Zahlungen an den Landesfürsten anfangs nur in Ausnahmefällen, etwa zur Finanzierung eines Feldzuges, üblich, führte insbesondere der Hundertjährige Krieg (1337 bis 1453) zu deren dauerhaften Etablierung. Zugleich begann sich nach und nach ein eigener, zentralisierter Verwaltungsapparat herauszubilden, der für Festsetzung und Einziehen der Steuern verantwortlich war (in Frankreich gab es etwa bereits ab 1370 zwei oberste Verwalter, die sich ausschließlich damit beschäftigten). Erst regelmäßige Steuereinnahmen machten es dem Landesfürsten möglich, einen dauerhaft einsatzbereiten Gewaltapparat zu unterhalten und seinen Herrschaftsanspruch wirksam durchzusetzen. War Geld in der noch stark naturalwirtschaftlich geprägten Gesellschaft des Mittelalters zunächst ein rares Gut, führten florierender Handel und zunehmende Verstädterung zu einer raschen Zunahme der sich in Umlauf befindlichen Geldmenge. Leidtragende waren vor allem die Feudalherren, die von ihren Gütern meist feste und oft nicht in Geldform ausbezahlte Renten bezogen. Profiteure dagegen waren die Angehörigen des Bürgertums und somit letztlich die Zentralgewalt, die durch Steuern davon profitierte.

Zwar wird dessen Geburtsstunde in der Politikwissenschaft gerne auf den 24. Oktober 1648, das Datum des Westfälischen Friedens datiert und die an diesem Tag in Münster und Osnabrück geschlossenen Verträge zwischen dem Kaiser bzw. dem Heiligen Römischen Reich deutscher Nation und Frankreich mit seinen Verbündeten sowie zwischen Kaiser/Reich und Schweden mit seinen Verbündeten gelten noch heute, insbesondere aus völkerrechtlicher Sicht, als Fundament staatlicher Souveränität.[3] Die Etablierung des Staates als gängige und vor allem exklusive Form der Herrschaft fand jedoch erst anschließend, in der Zeit des Absolutismus im 16.-18. Jahrhundert statt, in denen die europäischen Könige, allen voran der französische Sonnenkönig Ludwig XIV, ihren alleinigen Herrschaftsanspruch und so zugleich den Staat als solchen konsolidierten.

Vor allem aber hatte der, mit dem Westfälischen Frieden beigelegte, Dreißigjährige Krieg eine tief greifende Reform des Kriegswesens angestoßen, in dessen Verlauf stehende (Berufs- und Wehrpflichtigen-) Heere die unzuverlässigen und zudem teuren Söldnerarmeen und Bürgerwehren ablösten. War es in den Kriegen des Mittelalters durchaus möglich, dass ein Söldner mehrmals im Verlauf eines Konflikts die Seiten wechselte, standen diese stehenden Heere dauerhaft im Dienst des einen Zentralherrn. Die Einführung der Wehrpflicht ermöglichte zudem die schnelle und dennoch verhältnismäßig preiswerte Mobilisierung großer Heere während zugleich die immer modernere Kriegstechnik den bezahlten Söldner als professionellen Krieger abzulösen begann. Anstatt der Kampfkraft des Einzelnen zählte nun die zahlenmäßige Übermacht einer mit (verhältnismäßig) einfach zu bedienenden Feuerwaffen ausgestatteten Armee, die dem Herrscher dauerhaft bzw. auf Abruf zur Verfügung stand. Sie ermöglichten ihm die kontinuierliche Sicherung seiner Herrschaft – und zwar sowohl nach innen als auch nach außen. (vgl. Elias 1997: 132-322, insbes. 287 - 319; vgl. außerdem: Euchner 1972: 427; Singer 2003: 28-32).

2.3 Die Theorie des Gewaltmonopols

Max Weber betont ausdrücklich, dass zu jedem echten Herrschaftsverhältnis, soll es auf Dauer bestand haben, ein bestimmtes Minimum an Gehorchen-Wollens seitens der Beherrschten dazu gehört. Keine Herrschaft, so Weber, begnüge sich mit nur materiellen, nur affektuellen oder nur wertrationalen Motiven, jede versuche zusätzlich den Glauben an ihre Legitimität zu wecken und zu pflegen (vgl. Weber 2006: 214f.). Wie im letzten Kapitel gezeigt, ist sowohl die Entwicklung des Staates wie auch die des dafür notwendigen Gewaltmonopols das Ergebnis eines langwierigen historischen Prozesses, der letztlich zur Zentralisierung von Herrschaft und vor allem zur Herausbildung des zugehörigen Machtapparats geführt haben.

Allen voran ist hier der englische Philosoph Thomas Hobbes zu nennen, der mit seinem Hauptwerk „Leviathan“ (1651) die Zentralisierung und zugleich die Monopolstellung des Staates und dessen Gewaltmonopol vertragstheoretisch begründete. Hobbes beschreibt in seinem Buch einen Naturzustand, in dem es weder Staat noch Gesetz gibt. Was zählt, ist einzig das ius natualis (Naturrecht), auf dessen Grundlage jeder alles darf und auch alles für sich beanspruchen darf. Um die eigene Existenz zu sichern, wird allerdings auch jeder versuchen, sich einen Vorteil gegenüber den anderen zu verschaffen, diese also quasi präventiv zu unterwerfen oder zumindest klein zu halten, kurz: es herrscht ein „Krieg aller gegen alle“. Die Menschen sind zwar frei, müssen aber auch ständig um ihren Besitz, ihre Familie und um ihr eigenes Leben bangen.

Diese Unsicherheit ist es, die dazu führt, dass sich die Menschen entschließen, auf ihre Freiheit zu verzichten und sich stattdessen qua eines Vertrages einem künstlichem Wesen, dem Leviathan, unterzuordnen. Demnach ist die absolute Souveränität des Staates auf den gemeinsamen Willen aller gegründet, sich der Herrschaft dieses „sterblichen Gottes“ zu unterwerfen, der von da an unabhängig von denen besteht, die ihn geschaffen haben, so lange er für ihre Sicherheit garantieren kann.

Hobbes Leviathan ist in der Ausübung seiner Herrschaft in keinster Weise eingeschränkt, ja darf dies auch nicht sein, da jede Begrenzung seiner Macht oder jede Konkurrenz zu derselben eine Gefahr für seine Existenz wäre. Zwar gestand Hobbes den Bürgern ein Widerstandsrecht gegenüber der Staatsgewalt zu, denn es sei keinem zu verwehren, sein eigenes Leben zu verteidigen, jedoch erhielt der Leviathan im Gegenzug durch die einmal erteilte Zustimmung absolute Machtbefugnisse, sich zur Sicherung des Friedens und seines eigenen Bestandes mit allen nötigen Mitteln gegen jeden Widerstand durchzusetzen. Nur so kann er seiner Pflicht nachkommen, die Menschen sowohl vor einander als auch vor äußeren Feinden zu schützen. Kann er das nicht, verliert er seine Existenzberechtigung (Hobbes 1986; insbes. Teil II, Kapitel 17,18, 21 und 29; vgl. außerdem: Willms 1979: 171-179; Wright 2004: 54-76).

Zu erklären ist diese radikale Sichtweise wohl vor allem mit den Umständen, unter denen Hobbes sein Werk verfasst hat: geschrieben hatte er den Leviathan vor allem während und in Hinblick auf den englischen Bürgerkrieg (1642-1649), einer Zeit also, in der sich Parlamentstruppen und die Truppen des Königs Karl I. bekämpften und so der Herrschaftsanspruch des Monarchen in Frage gestellt wurde. In seinem Werk finden sich jedoch auch aus heutiger Sicht wichtige Grundgedanken für die Fragestellung dieser Arbeit. So begründet Hobbes in seiner Vertragstheorie einerseits die Exklusivität staatlicher Herrschaft und somit indirekt das staatliche Gewaltmonopol: will der Souverän seiner Aufgabe gerecht werden, nämlich die Sicherheit seiner Bürger zu garantieren, muss er dafür sorgen, dass er sich innerhalb seiner Grenzen gegenüber jeder anderen Macht behaupten kann bzw. könnte – notfalls auch mit Gewalt. Zugleich muss er dafür Sorgen, dass es ihm (oder seinen Vertretern) alleine vorbehalten ist, Gewalt auszuüben. Zugleich skizziert Hobbes die Bedingungen, die ein Ende des Souveräns bedeuten würden, nämlich das Unvermögen, den Schutz seiner Bürger sicher zu stellen.

Hobbes Leviathan ist eine fiktive Figur. Das Titelbild der Erstausgabe, dessen obere Hälfte auch heute noch den Titel der Reclam-Ausgabe schmückt, gilt als „eine der ikonologisch anspruchsvollsten Bebilderungen politischen Denkens“ (Münkler 1994: 52). Es handelt sich um einen Kupferstich von Wenceslaus Hollar und zeigt den Leviathan als Figur, dessen Körper sich aus zahlreichen Menschen zusammensetzt und der in seiner einen Hand ein Schwert als Zeichen der weltlichen, in der anderen einen Bischofsstab als Zeichen der kirchlichen Macht hält. So wird einerseits die vertragstheoretische Basis illustriert, die dem Souverän seine Gestalt gibt, zugleich machen sie aber auch deutlich, dass der Leviathan als solcher sich bei der Ausübung seiner friedenstiftenden Funktion auf Menschen stützen muss: denn wie schon der Körper bestehen sowohl der Arm, der das Schwert trägt, als auch der Arm mit dem Bischofsstab aus Menschen. Wie auch der heutige Staat besteht Hobbes Leviathan zwar zunächst unabhängig von seinen Staatsbürgern, er bedarf aber sehr wohl des Menschen als den Staat verkörpernden bzw. ausführenden Arm.

In anderer Form findet sich diese Überlegung auch schon bei Jean Bodin, der im 16. Jahrhundert in seinen „Sechs Bücher[n] über den Staat“ zum Teil sehr dezidiert die Organisation staatlicher Herrschaft beschrieben hat und laut Heller „zu den meist zitierten und am wenigsten gelesenen“ Staatstheoretikern gehört (Bodin 1981: 9, Vorwort des Herausgebers Hermann Heller von 1927). Unter anderem gilt der Franzose als Begründer des modernen Souveränitätsbegriffes. Er bezieht sich bei seinen Ausführungen auf Gott, als dessen Stellvertreter die Fürsten auf Erden „den übrigen Menschen zu gebieten“ hätten (Bodin 1981: 284). Wichtig dabei ist, dass es sich auch bei Bodin bei dem Herrschaftsanspruch des jeweiligen Zentralherren um eine exklusive Autorität handelt. Zwar ist es noch Gott, den der Fürst auf Erden vertritt und auf den dessen Herrschaftsanspruch zurück geführt werden kann, die Herrschaft wird also nicht wie bei Hobbes durch einen (fiktiven) Vertrag begründet. Wichtig ist jedoch auch hier die Unteilbarkeit dieser Souveränität: Gott hat dem Fürsten die Herrschaft übertragen und auch dieser kann (und muss, aus pragmatischen Gründen) Teile seiner Verantwortung auf seine Untertanen aufteilen, etwa wenn es darum geht, Steuern einzutreiben, für Ordnung zu sorgen usw. Bei all dem handelt es sich aber nicht um eine Teilung der Souveränität, sondern nur um ein Delegieren; der Herrschaftsanspruch des Fürsten bleibt also weiter exklusiv.

Auch Bodin schrieb sein Werk aus dem Hintergrund von kriegerischen Auseinandersetzungen im eigenen Land (den sogenannten „Hugenottenkriegen“ in Frankreich), weswegen er, wie auch Hobbes, bis zu einem gewissen Grade auch historisch interpretiert werden muss. Beide Autoren waren beeinflusst von Bürgerkriegen, während denen es keine Ordnung und Sicherheit garantierende Zentralgewalt gab, und machten sich deshalb für einen Staat mit einem absolutistischen Herrscher, letztlich also einem Diktator, stark.

Die Essenz der Gedanken, das Monopol legitimer physischer Gewalt und die Exklusivität staatlicher Souveränität, sind allerdings auch heute noch aktuell. Zwar steht die Staatsmacht nicht mehr wie bei Hobbes außerhalb des Vertrages, sondern ist seinerseits ebenfalls gewissen Regeln unterworfen, die in einer Verfassung und / oder anderen Rechtsnormen festgehalten sind. Darauf weist auch Weber ausdrücklich hin, nämlich dass das Gewaltmonopol zwar ein wesentliches, aber eben nicht das einzige Definitionsmerkmal für den heutigen Staat sei. Charakteristisch wäre daneben eben auch der bürokratische Anstaltsbetrieb, sprich die Existenz einer Verwaltungs- und Rechtsordnung (vgl. Anter 1993: 21).

Dennoch kann es sich keine Staatsmacht leisten, auf das Monopol zur Ausübung legitimer physischer Gewalt zu verzichten, will sie nicht ihre eigene Existenz gefährden. Entsprechend erfolgt dann auch bei Jellinek, dem Begründer der modernen Drei-Elemente-Lehre des Staates die eigentliche Definition durch eine nähere Charakterisierung des dritten Elements, der Staatsgewalt. Und demgemäß muss auch der heutige Staat sein Gewaltmonopol unter anderem durch das teilweise oder vollständige Verbieten von Waffen im Privatbesitz, das Verbot privater Armeen, usw. schützen – obschon der Grad dieser Einschränkungen und Kontrolle dieser Einschränkung natürlich von Staat zu Staat unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. Boldt 2004: 17; Herzog 1979: 184f.)

[...]


[1] Weber ist im übrigen nicht der erste, der dem Staat das Gewaltmonopol zuschreibt: Anter verweist etwa auf Rudolph von Jherings „Der Zweck im Recht“ von 1877, wo die Zwangsgewalt als „das absolute Monopol des Staates“ bezeichnet wird (zitiert nach Anter 1993: 33)

[2] „Königsmechanismus“ meint das geschickte gegeneinander ausspielen rivalisierender Interessengruppen, in diesem Fall insbesondere von Adel und Bürgertum, um die eigene Macht zu stärken und zu erhalten; wörtlich schreibt Elias: „Es ist die Stärke der Antagonismen zwischen den verschiedenen Gruppen dieser Gesellschaft, die der Zentralfunktion die Stärke gibt“ (Elias 1997: 233; vgl. außerdem: Elias 1997: 251)

[3] Erstmals erhielten die deutschen Landesherren nun die volle Hoheit über die ihnen unterstellten Territorien inklusive dem Gesetzgebungsrecht, der Steuerhoheit und der Rechtsprechung sowie dem Recht, unabhängig von Kaiser und Reich, Bündnisse mit dem Ausland und untereinander zu schließen. Zudem wurde der Grundsatz des Augsburger Religionsfriedens, „cuius regio, eius religio“, erneut festgeschrieben (vgl. Hartmann 2001: 15-17; Müller 1992: 230, 243; van der Pijl 1996: 51)

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Detalles

Título
Private Militärdienstleister - Eine Bedrohung des staatlichen Gewaltmonopols?
Universidad
Humboldt-University of Berlin  (Institut für Sozialwissenschaften)
Calificación
1,7
Autor
Año
2007
Páginas
55
No. de catálogo
V86288
ISBN (Ebook)
9783638907941
ISBN (Libro)
9783638907989
Tamaño de fichero
650 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Private, Militärdienstleister, Eine, Bedrohung, Gewaltmonopols
Citar trabajo
Felix Neubüser (Autor), 2007, Private Militärdienstleister - Eine Bedrohung des staatlichen Gewaltmonopols?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/86288

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