Unter welchen Voraussetzungen ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger gegen den Willen des Beschuldigten zulässig?


Hausarbeit, 2007

31 Seiten, Note: 9 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Zulässigkeit einer Sicherungsverteidigerbestellung aufgrund rechtlicher Herleitung
I. Überblick
II. Prüfung der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen
1. Subsidiaritätsprinzip
2. Dogmatische Herleitung
a. Grundrecht auf freie Verteidigerwahl
b. Grundsätzliche Chancengleichheit
3. Gesetzlich geregelte Ausnahmen vom Subsidiaritätsprinzip
a. § 138c III 4
b. § 145 I

B. Zulässigkeit einer Sicherungsverteidigerbestellung aufgrund gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung
I. Analoge Anwendung des § 145 I
II.„erst-recht-Schluss“
III. Gleichsetzung eines fehlenden Verbots mit einer Erlaubnis

C. Zulässigkeit einer Sicherungsverteidigerbestellung aufgrund „gesetzesübersteigender“ Rechtsfortbildung
I. Verfahrenssicherung
II. Prozessuale Fürsorgepflicht
III. Beschleunigungsgebot
IV. Missbrauchsabwehr
V. Ergebnis
1. Geeignetheit
2. Erforderlichkeit
3. Verhältnismäßigkeit

D. Lösungsvorschläge
I. Ersatzverteidigerlösung
II. Ergänzungsverteidiger
III. Autonomieprinzip von Welp
IV. Verwirkungslösung von Rieß
V. Lösung auf der Grundlage des geltenden Rechts

Literaturverzeichnis

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A. Zulässigkeit einer Sicherungsverteidigerbestellung aufgrund rechtlicher Herleitung

I. Überblick

Die Praxis einen Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger gegen den Willen des Beschuldigten[1] zu bestellen, entspringt zwar streng genommen nicht den sog. „Terroristenprozessen“ der 70iger Jahre, sondern einer Entscheidung des BGH vom 24.01.1961, sie hat aber erst im Zusammenhang mit diesen an Bedeutung gewonnen und wurde unter den Begriffen „Zwangsverteidiger“, „oktroyierter Pflichtverteidiger“, „aufgedrängter“ oder „aufgezwungener Verteidiger“ erörtert. Im jüngeren Schrifttum findet sich für den vorsorglichen Pflichtverteidiger immer häufiger die Bezeichnung des sog. „Sicherungsverteidigers“.

Die Frage um die Zulässigkeit eines neben dem Wahlverteidiger zusätzlich bestellten Pflichtverteidigers taucht derzeit im Zusammenhang mit der Kostentragungspflicht wieder auf[2], da der Beschuldigte durch eine pauschale Kostentragungspflicht in seinem fundamentalen Recht auf freie Verteidigerwahl und damit in seiner verfahrensrechtlichen Subjektstellung beeinträchtigt sein könnte.

Die zulässigkeitsbefürwortenden Ansichten nehmen überwiegend Bezug auf die Argumentation des BGH in seiner obiter-dictum-Entscheidung[3], wonach eine zusätzliche Pflichtverteidigerbestellung bzw. die Aufrechterhaltung einer zusätzlichen Pflichtverteidigerbestellung aus Gründen der Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung geboten sei, wenn sich die Gefahr eines Verteidigerausfalls abzeichnet bzw. „wenn sich die Gefahr abzeichnet, dass der Verteidiger die zur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder nicht treffen will“. Denn die Mitwirkung eines Verteidigers ist gem. § 140[4] notwendige Voraussetzung für die prozessordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens. Ohne dessen ununterbrochener Anwesenheit (nicht notwendigerweise durchgängig desselben Verteidigers[5] ) in der Hauptverhandlung würde der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 eintreten. Ein langwieriger Prozess würde also deshalb nicht zu Ende geführt werden können, weil der Wahlverteidiger kurz vor Abschluss des Verfahrens sein Mandat niederlegt oder der Beschuldigte ihn kündigt und der dann zu bestellende Pflichtverteidiger (§ 145 I) nicht eingearbeitet ist. Da diese Vorschrift nicht gegen die Rechtspflege missbraucht werden dürfen soll[6], die Handhabungsweise dem Beschuldigten einen vollberechtigten Pflichtverteidiger aufzuzwängen aber andererseits mit dem Wortlaut des § 143 auch nur schwer in Einklang zu bringen ist[7], bedarf es einer Kollisionsnorm, die das Vertrauensinteresse des Beschuldigten mit den Belangen eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs zum Ausgleich bringt. Denn es kann nicht in der Hand des Beschuldigten und seines Verteidigers liegen, den Abschluss des Verfahrens zu verhindern. Und andererseits kann das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung - das mithin der Armenrechtsersatzfunktion dient - nicht wegen einer geringen Anzahl an Beschuldigten und Verteidigern abgeschafft werden, die versuchen es rechtsmissbräuchlich auszunutzen. Das wäre eine rechtsstaatlich nicht zu vertretende Überreaktion des Gesetzgebers. Gegen eine Mandatsniederlegung des Verteidigers ist mit der Kostentragungspflicht gem. § 145 IV insoweit Rechnung getragen.[8] Als Kollisionsnorm kommt § 145 I in Betracht; unter deren Voraussetzungen eine zusätzliche Pflichtverteidigerbestellung zulässig sein könnte. Im Folgenden sollen alle möglichen Rechtsgrundlagen und Rechtfortbildungen, die zu einer Zulässigkeit der „Sicherungsverteidigung“ führen könnten, in Erwägung gezogen werden.

II. Prüfung der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen

1. Subsidiaritätsprinzip

§ 143 liegt das Prinzip der Subsidiarität der Pflichtverteidigung gegenüber der Wahlverteidigung zugrunde. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger ist demzufolge von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und insofern generell unzulässig. Bei Zuziehung eines Wahlverteidigers ist die bereits erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers gem. § 143 zurückzunehmen, wobei hierdurch dem Vorrang des vom Beschuldigten frei gewählten Verteidigers vor dem Pflichtverteidiger Rechnung getragen wird.[9] § 143 manifestiert folglich das in Art. 6 III lit. c MRK statuierte Recht auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger.[10] Hauptgedanke und damit „ratio legis“ des Subsidiaritätsprinzips ist daher das Grundrecht auf freie Verteidigerwahl.

2. Dogmatische Herleitung

a. Grundrecht auf freie Verteidigerwahl

§§ 136 I 2, 137 I und Art. 6 III lit. c MRK garantieren dem Beschuldigten den Verteidiger eigener Wahl[11], ergo den Anspruch auf Vertretung durch einen Verteidiger seines Vertrauens. Das Recht auf freie Verteidigerwahl wird nach der h.M. aus dem Rechtsstaatsprinzip iVm Art. 2 I GG bzw. nach der Mindermeinung aus Art. 103 GG iVm Art. 19 IV GG abgeleitet. Da sich aus diesem Unterschied jedoch keine praktische Bedeutung ergibt, kann diese Frage offen bleiben. Art. 6 III macht mithin den Anspruch des Einzelnen auf ein faires (Straf-)Verfahren - mit Waffen- und Chancengleichheit - deutlich.[12]

Er gewährleistet dem Betroffenen prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen und Übergriffe staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen, d.h. mit Hilfe einer effektiven Verteidigung abwehren zu können.[13] Der Beschuldigte darf deshalb nicht nur Untersuchungsobjekt sein, sondern muss - gerade im täterbezogenen, spezialpräventive orientierten Strafrecht, das den Beschuldigten in eine Objektsposition drängt und sehr einschneidende Auswirkungen haben kann - ein mit eigenen Rechten ausgestattetes Prozesssubjekt sein, das selbst Einfluss auf den Gang der Untersuchungen nehmen können und sich eines Rechtsbeistandes bedienen können muss.[14] Nur so ist es möglich ein annäherndes Gleichgewicht i.S.e. Gegenpols gegenüber der geballten staatlichen Machtentfaltung zu schaffen. Durch die Beiordnung eines Verteidigers soll der Beschuldigte nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat; dies gebietet auch das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot (Art. 3 I GG). Dem entspräche es, dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger den Anwalt seines Vertrauens beizuordnen und ihm demzufolge das Auswahlrecht zuzuordnen. Der Vorsitzende könnte allzu leicht zu einem Missbrauch des ihm zustehenden Ermessens neigen und sich unterschwellig von sachfremden und daher verteidigungsabträglichen Überlegungen dazu leiten lassen den „bequemen“ Verteidiger auszuwählen, von dem er annehmen könnte, dass er sich dem reibungslosen Ablauf der Hauptverhandlung nicht durch Anträge, Erklärungen und Beanstandungen in den Weg stellen werde. Schon allein daraus ergibt sich die Notwendigkeit die Stellung des Beschuldigten bei der sog. „Wahl“-Pflichtverteidigerauswahl zu stärken und ihm das primäre Recht der Bestimmung des ihm beizuordnenden Verteidigers einzuräumen, dem sich das Auswahlrecht des Gerichtsvorsitzenden als entscheidendem Maßstab unterzuordnen hat.[15] Insofern kommt die Soll-Vorschrift des § 142 I 2 einer Anhörungspflicht gleich, von der nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Dem Beschuldigten ist daher grundsätzlich der Anwalt seines Vertrauens beizuordnen, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.[16] Dieses Vertrauen ist der wichtigste Anhaltspunkt für die Gewährleistung einer zweckmäßigen und sachgerechten Verteidigungsstrategie, die ohne Angaben des Beschuldigten als wichtigste Informationsquelle für den Verteidiger unmöglich wäre.[17] Die Rechtsfigur des „Sicherungsverteidigers“ macht dagegen das in § 142 I 2 und 3 geregelte Wahlrecht des Beschuldigten obsolet.[18] Durch ihn wird das gerichtliche Misstrauen gegen den Beschuldigten und dessen Verteidiger repräsentiert, wodurch der Zwangsverteidiger zum Prozessgegner wird, der sich gerade durch eine fehlende Vertrauensbasis[19] kennzeichnet. Ihm ist eine sachdienliche Verteidigung demgemäß nicht möglich.

[...]


[1] Die Bezeichnung „Beschuldigter“ wird als Oberbegriff verwendet, der alle Verfahrensstadien umfassen soll; Schoreit, in: KK-StPO, § 157, Rn 1; BGHSt 26, 367/371

[2] Neumann, NJW 1991, 264/264

[3] BGHSt 15, 306/309; BGH, NJW 1973, 1985/1985

[4] Bei Paragraphen ohne Angaben handelt es sich um solche der StPO

[5] BGHSt 13, 337/341

[6] Ropohl, Der „Zwangsverteidiger“, 1983, S. 35

[7] Rieß, StV 1981, 460/463; Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Auflage 1998, § 19, Rn 41

[8] Wächtler, StV 1981, 466/467

[9] Spaniol, Das Recht auf Verteidigerbeistand, S. 18

[10] Bockemühl, StV 2004, 63/64

[11] Müller, StV 1981, 570/571

[12] Meyer, NJW 1974, 1175/1176

[13] Haffke, StV 1981, 471/476

[14] BVerfG, NStZ 1984, 561/561

[15] Rudolph, in: FS Schmidt-Leichner, S. 163 ff.; Beulke, JR 1982, 45/47; Müller, NStZ-RR 2002, 193/198; Meyer-Goßner, StPO, § 142, Rn 3

[16] BT-Ds 10/1313, S. 20; Ahrens, Auswahl und Bestellung des Pflichtverteidigers, S. 25

[17] Welp, ZStW 1978, 101/102; 101/119

[18] Braum, StV 2001, 558/559

[19] Römer, ZRP 1977, 92/93; Welp, ZStW 1978, 101/125; Leipold, NJW-Spezial 2004, 87/87

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Details

Titel
Unter welchen Voraussetzungen ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger gegen den Willen des Beschuldigten zulässig?
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Note
9 Punkte
Autor
Jahr
2007
Seiten
31
Katalognummer
V86301
ISBN (eBook)
9783638018333
ISBN (Buch)
9783638919777
Dateigröße
516 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unter, Voraussetzungen, Bestellung, Pflichtverteidigers, Wahlverteidiger, Willen, Beschuldigten
Arbeit zitieren
Sarah Gog (Autor:in), 2007, Unter welchen Voraussetzungen ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger gegen den Willen des Beschuldigten zulässig?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/86301

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