Der Verbrauchsgüterkauf unter besonderer Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferungen


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2007

20 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf
I. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
1. Der Verbraucher (§ 13 BGB)
2. Der Unternehmer (§ 14 BGB)
3. Bewegliche Sachen (§§ 90, 90a BGB)
4. Der Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. I S. 1 BGB)
II. Sonderregelungen zum Zweck des Verbraucherschutzes
1. Fall des Versendungskaufs (§ 474 Abs. II BGB)
2. Abweichende Vereinbarungen (§ 475 BGB)
3. Umkehrung der Beweislast (§ 476 BGB)
4. Sonderbestimmungen für Garantien (§ 477 BGB)
III. Rückgriffsansprüche des Unternehmers
1. Rückgriff gegen den Lieferanten (§ 478 BGB)
2. Verjährung von Rückgriffsansprüchen (§ 479 BGB)
IV. Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung
1. Zum Sachverhalt
2. Auslegung des § 439 IV BGB nach der Normenlehre
a) Grammatische Auslegung
b) Systematische Auslegung
c) Historische Auslegung
d) Teleologische Auslegung
3. Ergebnis der Auslegung
4. Richtlinienkonformität des § 439 IV BGB

C. Ausblick

Literaturverzeichnis

A. Einführung

Die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 - 479 BGB) wurden im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes1 in den Besonderen Teil des Schuldrechts des BGB eingearbeitet und traten erstmalig zum 1.1.2002 in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber hat dabei die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie2 der Europäischen Union beachtet und umgesetzt. Als wichtigste Intention dieser EU-Richtlinie ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes im Hinblick auf den zusammenwachsenden europäischen Binnenmarkt und den damit einhergehenden freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet zu nennen3. Aber auch unter dem Aspekt wachsender Marktmacht von Unternehmen, aggressiver Produktwerbung und des Feilbietens von Waren minderwertiger Qualität und kurzer Lebensdauer sollen die Rechte des Verbrauchers im Wirtschaftsleben gestärkt werden.

In der vorliegenden Arbeit soll zunächst ein Überblick über den Anwendungsbereich und die Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf gegeben werden. Dazu werden die einschlägigen Regelungen des BGB dargestellt und eingehend erläutert. Dem Praxisbezug gilt dabei besonderer Augenmerk, so dass viele Beispiele und Fälle Eingang in die Arbeit gefunden haben.

Der Problemschwerpunkt richtet sich auf die Frage, ob der Verkäufer einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat, wenn der Verbraucher einen Mangel an der Kaufsache geltend macht und daraufhin eine Ersatzlieferung vom Verkäufer erhält. Diese Frage wird sowohl im rechtswissenschaftlichen Schrifttum als auch von Verbraucherverbänden und Unternehmen sehr kontrovers diskutiert. Zur Verdeut-lichung des Problems und zur Entwicklung von Lösungsansätzen wird ein Streitfall untersucht, der bundesweit für Aufsehen sorgte und jüngst dem BGH zur Entscheidung vorgelegen hat.

Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG 1999 L

171/12, abgedruckt in NJW 1999, 2421).

B. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf

I. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

1. Der Verbraucher (§ 13 BGB)

Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Der Personenkreis wird insofern vom § 13 BGB klar umrissen: Nur natürliche Personen können als Verbraucher handeln.

Probleme können sich in der Praxis aus der Konkretisierung des Kaufzwecks und damit der Abgrenzung zwischen der privaten und gewerblichen bzw. freiberuflichen Sphäre ergeben. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Kaufsache zu verschiedenen bzw. gemischten Zwecken genutzt werden soll4:

Fall: Steuerberater S ist selbständig tätig. Er kauft sich einen Neuwagen, den er überwiegend für Fahrten zu seinen Mandanten und gelegentlich auch für Privat-fahrten zu nutzen beabsichtigt. Gilt S in Bezug auf den Kauf des Pkw als Verbrau- cher i. S. d. § 13 BGB?

Lösung: Der S hat beim Kauf des Pkw nicht als Verbraucher gehandelt. Legt man den § 13 BGB streng nach seinem Wortlaut aus, dann darf der Pkw nicht, also auch nicht teilweise, der selbständigen steuerberatenden Tätigkeit des S dienen. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Intention des Gesetzgebers, den im Geschäftsverkehr nicht so erfahrenen Privatmann besonders zu schützen.5 Einen solchen stellt der S nicht dar, denn bei ihm als selbständig tätigem Steuerberater kann eine gewisse Erfahrenheit im Geschäftsleben vorausgesetzt werden.

2. Der Unternehmer (§ 14 BGB)

Als Unternehmer sind gemäß § 14 Abs. I BGB natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften zu klassifizieren, wenn sie bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruf- lichen Tätigkeit handeln.

Ob die Tätigkeit als gewerblich einzustufen ist, ist nach handelsrechtlichen Grund-sätzen zu beurteilen.6 Das Handelsrecht wiederum greift mangels einer eigenen Definition über § 1 Abs. II HGB auf den ertragsteuerlichen Begriff des Gewerbe- betriebes (§ 15 Abs. II Satz 1 EStG) zurück. Demnach sprechen Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirt-schaftlichen Verkehr für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit.

Neben der gewerblichen Tätigkeit führt auch die selbständig berufliche Tätigkeit der Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Zahnärzte und anderer Freiberufler zur Unternehmereigenschaft i. S. d. § 14 Abs. I BGB.

3. Bewegliche Sachen (§§ 90, 90a BGB)

Nur körperliche Gegenstände können gemäß § 90 BGB Sachen sein. Tiere sind zwar keine Sachen (§ 90a S. 1 BGB), sie werden jedoch wie Sachen behandelt (§90a S. 3 BGB). Als bewegliche Sachen kommen demnach nicht in Betracht:

- Grundstücke und deren wesentliche Bestandteile (§ 94 BGB)
- Rechte (§ 453 Abs. I BGB)
- Elektrische Energie, diese ist physikalisch gesehen keine Sache7, wird aber von der Rechtsprechung weitgehend wie eine Sache behandelt8

4. Der Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. I S. 1 BGB)

Die Legaldefinition des Verbrauchsgüterkaufs ist dem § 474 Abs. I S.1 BGB zu entnehmen: „Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.“

Die Tatbestandsmerkmale Verbraucher, Unternehmer und bewegliche Sache müssen demnach kumulativ erfüllt sein, um auf einen Kaufvertrag9 die Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf ergänzend anwenden zu können. Im Umkehrschluss liegt bei folgenden Kaufverträgen kein Verbrauchsgüterkauf vor:

- Unternehmer kauft von einem Unternehmer10
- Unternehmer kauft von einem Verbraucher
- Verbraucher kauft von einem Verbraucher
- Grundstückskaufverträge (§ 311b BGB)

Ebenfalls keinen Verbrauchsgüterkauf stellt gemäß § 474 Abs. I S. 2 BGB der Verkauf gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung11 dar. Bei derartigen Versteigerungen erschien dem Gesetzgeber der Verbraucherschutz entbehrlich, weil der Verbraucher die Kaufsache vorher in Augenschein nehmen kann und der Unter- nehmer den Zustand der gebrauchten Sachen (z. B. Fundsachen) selbst nicht kennt.12

Eine andere Rechtslage ergibt sich jedoch, wenn bei einer öffentlichen Versteigerung eine Sache ausdrücklich auf Grund eines Pfandrechts als Pfand verkauft wird. § 445 BGB normiert für diesen Fall eine Haftungsbegrenzung des Verkäufers. In diesem Fall lebt der Verbraucherschutz wieder auf, denn § 474 Abs. II BGB bestimmt, dass § 445 BGB auf den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung finden soll.

[...]


1 Vom 26.11.2001, BGBl. I, 3138.

2 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 25.05.1999 zu bestimmten

3 Hübner, EuZW 16/1999, 481 (481).

4 Schroeter, JuS 8/2006, 682 (682).

5 Bundestags-Drucksache 14/6040, S.232.

6 Schroeter, JuS 8/2006, 682 (686).

7 Art. 1 Abs. 2b Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG.

8 Büdenbender, in: Anwaltkommentar BGB, § 474, Rz. 13.

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Der Verbrauchsgüterkauf unter besonderer Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferungen
Université
University of Finances in Königs Wusterhausen
Note
2,0
Auteur
Année
2007
Pages
20
N° de catalogue
V86433
ISBN (ebook)
9783638021005
ISBN (Livre)
9783656899396
Taille d'un fichier
434 KB
Langue
allemand
Annotations
Die Seminararbeit wurde mit 12 Punkten benotet, das entspricht der Note "gut".
Mots clés
Verbrauchsgüterkauf, Berücksichtigung, Nutzungsentschädigung, Ersatzlieferungen
Citation du texte
Andreas Graf (Auteur), 2007, Der Verbrauchsgüterkauf unter besonderer Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/86433

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