Das Recht am eigenen Bild


Dossier / Travail de Séminaire, 2006

22 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Die Einleitung

2. Die Einordnung des Rechts am eigenen Bild
2.1 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
2.2 Die Presse- und Informationsfreiheit

3. Das Recht am eigenen Bild
3.1 Die Geschichte des Rechts am eigenen Bild
3.2 Der Grundsatz des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KUG
3.2.1 Der Schutzbereich
3.2.2. Der Begriff des Bildnisses
3.2.3 Der Begriff der Einwilligung
3.3 Die Ausnahmetatbestände des Bildnisschutzes nach § 23 I KUG
3.3.1 Die Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
3.3.2 Die Bilder von Personen als Beiwerk
3.3.3. Die Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen
3.3.4 Die Bildnisse zum Zwecke der Kunst und Wissenschaft
3.4 Die Verletzung eines berechtigten Interesse nach § 23 II KUG
3.5 Die Ausnahmen im öffentlichen Interesse laut § 24 KUG
3.6 Die Rechtsfolgen bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild

4. Schlussbetrachtung

LITERATURVERZEICHNIS

INTERNETQUELLEN

ANHANG

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Die Einleitung

Die Erfindung der Fotografie bot erstmals die Möglichkeit Bilder von Personen für andere verfügbar zu machen und bildete somit den Anlass zur Regelung des Schutz der Persönlichkeit, welche durch die Verbreitung von Bildnissen verletzt werden kann. Der Bildjournalismus ist in den Bereich der Medien einzuordnen und wird insbesondere von der Presse, dem Internet und dem Fernsehen genutzt. Wir befinden uns in einem Zeitalter der Visualisierung der Kommunikation, in dem das Bild eine entscheidende Rolle einnimmt und nicht selten als wichtiger angesehen wird als das geschriebene oder das gesprochene Wort. Die Publikation eines Fotos hat häufig eine deutlich größere Wirkung auf den Betrachter und einen größeren Erinnerungseffekt als eine verbale Darstellung eines bestimmten Ereignisses. In der heutigen Informations- und Mediengesellschaft werden die unterschiedlichsten Persönlichkeitsmerkmale von Personen, v.a. denen des öffentlichen Lebens, wie deren Bildnis oder deren Name teils ohne Skrupel und Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten zu deren Lebzeiten und auch danach zu Werbezwecken oder Auflagensteigerungen ausgenutzt. Somit stellt sich immer wieder das Problem der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, welches zu Beginn dieser Seminararbeit einführend erläutert werden soll. In seinen Anfängen war die praktische Bedeutung des Rechts am eigenen Bild auf Fotos von Personen im öffentlichen Leben, Fotos zu Werbezwecken oder auf in Zeitungen, Zeitschriften sowie dem Fernsehen veröffentlichten Bildnissen beschränkt. Vor allem die enormen technischen Entwicklungen, besonders im Bereich der Digitalfotografie und der Filmkameras, sowie der Erfindung von Fotohandys und der Entstehung des Internets, welches jedem jederzeit die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Bildern bietet, haben zu einer nie da gewesenen Bilderflut und einer damit einhergehenden Fülle an Rechtsverletzungen geführt, die nunmehr weite Kreise der Bevölkerung betrifft. Einen Schutz gegen derartige Persönlichkeitsverletzungen bildet das Recht am eigenen Bild. Nur in den seltensten Fällen kennt jemand den Namen der Fotografen, allerdings ist der Bekanntheitsgrad der Bilder meist enorm. Durch den heutigen Wettbewerbsdruck unter den einzelnen Medien, steht die Presse unter dem Zwang, immer spektakulärere Bilder zu liefern und immer raffiniertere Tricks der Recherche anzuwenden, wie beispielsweise 1991 geschehen, als Bilder des britischen Schauspielers Gordon Kaye in der Presse veröffentlicht wurden, die nach einem Autounfall im Krankenhaus von zwei als Ärzten getarnten Journalisten gegen seinen Willen angefertigt wurden.[1] Diese Konkurrenzsituation innerhalb der Medien führt nicht selten dazu, das sich viele Bildjournalisten über die Rechte der Abgebildeten hinweg setzen. Um auf der einen Seite das öffentliche Interesse zu befriedigen und auf der anderen Seite die Persönlichkeit der Abgebildeten zu schützen, sind klare Regelungen der Bildberichterstattung von Nöten, welche vor allem in den Paragraphen des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt sind. In dieser Seminararbeit soll zunächst einmal auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie auf die Presse- und Informationsfreiheit eingegangen werden. Im Anschluss findet eine Auseinandersetzung mit denen im Kunsturhebergesetz festgelegten Regelungen und seinen zahlreichen Ausnahmen zum Recht am eigenen Bild statt, welche die Möglichkeiten des Bildjournalismus sowie das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten verdeutlichen sollen. Zum Schluss sollen die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Rechtsbestimmungen des Rechts am eigenen Bild betrachtet werden.

2. Die Einordnung des Rechts am eigenen Bild

2.1 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeits-recht[2], einem absoluten Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht). Es ist von der Rechtssprechung des Bundesgerichtshof auf der Grundlage der seit dem 23. Mai 1949 durch das Grundgesetz verankerten Betonung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Rechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) herausgearbeitet worden.[3]

Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde)

(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung der staatlichen Gewalt.“

Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit)

(2) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die

Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Die genannten Artikel gewähren jeder Person einen gesicherten, autonomen Bereich für eine private Lebensgestaltung, in der sie ihre Individualität entwickeln und wahren kann.[4] Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht betrifft demnach die enge persönliche Lebenssphäre und erfasst auch die Berechtigung sich gegen denunzierende, fälschliche und unerwünschte öffentliche Darstellung zur Wehr zu setzen zu können.[5] Beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, welches weder vererblich noch übertragbar ist. Allgemein formuliert „ (..) gewährt es jedem Menschen das Recht, sein Leben gegen den Einblick der Öffentlichkeit abzuschirmen“.[6] Allerdings gilt dieses Recht nicht absolut, sondern es wird immer dann beschnitten, wenn die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse hat, über das Verhalten der Person informiert zu werden (vgl. Kapitel 3.5).[7] Es beinhaltet alle Ausprägungsformen des Persönlichkeitsrechts, wie den Namen, die Ehre, den geschäftlichen Ruf, das Urheberpersönlichkeitsrecht, das Recht auf Namensanonymität sowie das Recht am eigenen Bild, welches Thema dieser Seminararbeit ist.[8] Als besonders problematisch stellt sich beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht der postmortale Schutz der Persönlichkeit, d.h. der Schutz der Persönlichkeitsrechte einer bereits verstorbenen Person dar. Mit dem Tode endet die Persönlichkeit nicht vollkommen, daher bleiben auch über diesen hinaus, bestimmte Rechte bestehen.[9] Der Schutz betreffend der freien Entfaltung der Persönlichkeit endet mit dem Tod der Person, wo hingegen das Persönlichkeitsrecht bezüglich dem Schutz der Menschenwürde erhalten wird, so dass das Andenken an den Verstorbenen und sein Lebensbild auch über den Tod hinaus behütet bleiben.[10]

2.2 Die Presse- und Informationsfreiheit

Die Massenmedien, zu denen neben der Presse und dem Film auch der Rundfunk zählt, sind zunächst einmal etwas Faktisches, sie sind Lebenssachverhalte, gegenwärtiges tägliches Geschehen, Herstellung und Vertrieb von Waren (Zeitungen, Zeitschriften) und Dienstleistungen (Sendungen in Hörfunk und Fernsehen), Ausübung geistiger Wirkung und Macht[11], welche durch das Grundgesetz (GG) gesichert ist. Das Informationsrecht der Presse basiert auf Artikel 5 GG, welcher verschiedene Grundrechte beinhaltet, die eine entscheidende Bedeutung für die rechtliche Regelung des Massenkommunikationswesen haben. Dazu zählen

neben dem Recht auf eine freie Meinungsäußerung und -verbreitung, auch die Informations- und die Pressefreiheit sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film.[12]

Artikel 5 GG (Meinungsfreiheit)

(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Die Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) 1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

Zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Presse- und Informationsfreiheit der Medien besteht eine konfliktäre Beziehung. Nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 GG finden die genannten Grundrechte ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gehört. Ferner besteht nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ein Zensurverbot, welches auch bei Vorliegen der Schranken des Art. 5 Abs. 1 nicht beschränkt werden darf. Da auf der anderen Seite die freiheitsbeschränkenden Gesetze „im Lichte des Grundrechts“[13] zu interpretieren sind, ist eine Einzelfallabwägung notwendig, in der entschieden werden muss, ob dem Grundrecht der freien Berichterstattung oder dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person Vorrang zu gewähren ist.[14] Das Grundrecht der Pressefreiheit hat sowohl für den Staat als auch für den einzelnen Bürger eine elementare Bedeutung. Es gibt jeder Person die Möglichkeit sich stets und ausführlich über Ereignisse aus allen Lebensbereichen zu unterrichten und dabei seine freie Persönlichkeit entfalten zu können. Aufgrund der durch die Verfassung gesicherten Unabhängigkeit der Presse ist sie sowohl ein unabkömmliches Instrument zur Kritik und Kontrolle des Staates als auch „Motor und Medium der öffentlichen Meinung“.[15] Das Grundrecht des Art. 5 GG ist ein konstituierendes Element der freiheitlichen Rechtsordnung und hat als solches Ausstrahlungswirkung auf das gesamte öffentliche und private Recht. Es erfordert somit überall dort Berücksichtigung, wo die freie Betätigung der Presse in Frage steht.[16]

[...]


[1] vgl. http://www.lfi.nrw.de/pressestelle/download/dix.pdf.

[2] vgl. Ebd.

[3] vgl. Ebd., S. 141, Bongartz, W., 1966, S. 1.

[4] vgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach.

[5] vgl. http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1833.

[6] Branahl, U., 2002, S. 104.

[7] vgl. Ebd.

[8] vgl. Bamberger, H. G., 1986, S. 142.

[9] vgl. Holdorf, W, 1937, S. 43.

[10] vgl. BVerfGE 30, 173 – Mephisto.

[11] vgl. Bamberger, H. G., 1986, S. 1.

[12] vgl. Paschke, M., 1993, S. 33.

[13] Ständige Rechtssprechung des BVerfGE.

[14] vgl. http://www.medien-law.de/ref ws0203/kug 18-11.htm.

[15] vgl. Löffler, M, 1994, 33.

[16] vgl. Ebd., 34.

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Das Recht am eigenen Bild
Université
University of Cooperative Education Mannheim  (Betriebswirtschafslehre)
Cours
Verlagswesen
Note
1,3
Auteur
Année
2006
Pages
22
N° de catalogue
V87030
ISBN (ebook)
9783638022194
ISBN (Livre)
9783638923576
Taille d'un fichier
455 KB
Langue
allemand
Mots clés
Recht, Bild, Verlagswesen
Citation du texte
Isabell Junglen (Auteur), 2006, Das Recht am eigenen Bild, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87030

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