Die athenischen Beamten als Manifestation des Demokratiegedankens


Dossier / Travail, 1996

32 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhalt

1 Einleitung

2 Die Problematik der Begrifflichkeit „Amt“

3 Die Zivil- oder Verwaltungsbeamten
3.1 Die wichtigsten Ämter - eponymer Archon, Basileus, Polemarchos und
die Thesmotheten - im Wandel der Zeit
3.1.1 in archaischer Zeit
3.1.1.1 Entwicklung
3.1.1.2 Voraussetzungen
3.1.1.3 Aufgaben
3.1.2 in klassischer Zeit
3.1.2.1 Allgemeine Merkmale
3.1.2.2 Aufgaben zu Beginn der klassischen Zeit
3.1.2.3 zur Zeit Drakons
3.1.2.4 zur Zeit Solons
3.1.2.5 zur Zeit von Kleisthenes
3.1.2.6 nach Ephialtes
3.1.2.7 Aufgaben nach 460 v. Chr.
3.2 weitere Losämter in Auswahl
3.2.1 Astynomoi (Stadtaufseher)
3.2.2 Logistai und Synegoroi
3.2.3 Ethynoi

4 Die militärischen (Wahl-) Beamten
4.1 Das Kollegium der Strategen
4.2 Das Kollegium der Hipparchen

5 Das Finanzwesen der Stadt
5.1 Einführung
5.2 Grundlagen
5.2.1 in archaischer Zeit
5.2.2 in klassischer Zeit
5.3 Einnahmen und Ausgaben
5.3.1 in archaischer Zeit
5.3.2 in klassischer Zeit
5.4 Verwaltung der Gelder durch die Finanzbeamten
5.5 Ausgaben
5.5.1 in archaischer Zeit
5.5.2 in klassischer Zeit

6 Fazit

7 Literaturverzeichnis
7.1 Quellen
7.2 Monographien
7.3 Sonstige

1 Einleitung

„Die athenischen Beamten als Manifestation des Demokratiegedankens“ - der Titel der vorliegenden Arbeit impliziert bereits, dass es hierbei um mehr gehen wird als die Vorstellung der Verwaltungs-, Militär- und Finanzbeamten der athenischen Polis. Nicht nur die Aufgaben und Pflichten der wichtigsten Beamten sollen aufgezeigt werden, sondern vielmehr die chronologische Entwicklung der Ämter im Laufe der Zeit, insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Demokratisierung Athens der klassischen Periode und deren Konsequenz auf das Amt. Denn das Amt in der archaischen Zeit ist keinesfalls kongruent zu dem der Demokratie: der sukzessive Verlust der Signifikanz, die Entwicklung von der Wahl zur (reinen) Losung, die Erweiterung der Anzahl der Ämter und der augenscheinliche Widerspruch zwischen Wahl- und Losamt (und die damit verbundenen Aufgaben) sind Merkmale der Ämtergeschichte Athens vom siebten bis zum vierten Jahrhundert.

Dabei können sicherlich nicht alle Aspekte ausführlich erörtert werden: die gesellschaftlich-soziale Komponente ebenso wie die „allgemein- geschichtliche“ werden weniger von Interesse der Arbeit sein, als vielmehr die Frage, in welchen Schritten sich die Evolution des Amtes vollzog und was am Ende der zu betrachtenden Zeit, also nach den Reformen des Ephialtes und seiner Nachfolger, von dem, was zu Anfang den „Magistrat“ kennzeichnete , noch übrig geblieben ist.

Zuvor jedoch muß geklärt werden, inwieweit die heute gängigen Ausdrücke „Amt“, „Beamter“ und „Magistrat“ für das, was wir in Athen vorfinden, überhaupt zutreffend sind.

2 Die Problematik der Begrifflichkeit „Amt“

Wenn man sich mit dem Thema der „Beamten der athenischen Demokratie“ beschäftigt, dann fällt relativ schnell auf, daß die Autoren, die sich bereits mit dem Thema beschäftigt haben, zwei Lager bilden: zum einen die, die vom ‘Amt’ und ‘Beamten’ sprechen, zum anderen die, die vom ‘Magistrat’ reden. Besonders in der älteren Literatur wird der zweite Begriff favorisiert, so bei Kahrstedt[1] oder de Coulanges im zehnten Kapitel seines Buches über den antiken Staat[2], in neuerer Zeit wird dies differenzierter gesehen; Hansen nennt sein neuntes Kapitel zwar „Die Magistrate“[3], erläutert aber zu Anfang unter Bezug auf Aristoteles, daß der griechische Ausdruck archê „eine Magistratur“ bedeutet, jedoch „auch mit ‘Amt’ übersetzt“ werden kann[4].

Welwei hingegen benutzt beide Ausdrücke synonym, wobei er sich nicht explizit der Problematik widmet[5]. Allein Bleicken erachtet dies für relevant und leitet sein Kapitel über die Beamten mit einem Exkurs in das Problem ein: er stellt fest, daß der Begriff „Magistrat“ eine feste Hierarchie, Exekutivgewalt und den "cursus honorum" wie im Römischen Reich konnotiert, was hier jedoch nicht zutrifft, wie zu zeigen sein wird. Andererseits ist, so Bleicken, ebenfalls die Begrifflichkeit „Beamter“ schwierig, da in unserer heutigen Vorstellung der Beamtenstatus eine Hierarchie und ‘Karriere’ im Amt sowie eine lebenslange Stellung impliziert, was wiederum im klassischen, doch auch schon im endenden archaischen Athen nicht der Fall war.[6] Mithin ist es, wenn man sich intensiv mit dieser Problematik befaßt, schwierig, sich für einen adäquaten deutschen Ausdruck zu entscheiden; neben „Amt“ und „Magistrat“ wird auch synonym „Geschäftsbereich“ benutzt.[7] Wie jedoch der Titel zeigt, haben wir uns für den „Beamten“ entschieden, weil i. d. F. die Differenz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit nicht so divergent ist wie beim „Magistrat“.

Nach der Klärung dieser Frage werden nun die wichtigsten neun Verwaltungsämter, drei weitere Losämter pars pro toto und zwei militärische Beamte Thema der Abhandlung sein.

3 Die Zivil- oder Verwaltungsbeamten

3.1 Die wichtigsten Ämter - eponymer Archon, Basileus, Polemarchos und die Thesmotheten - im Wandel der Zeit

3.1.1 in archaischer Zeit

3.1.1.1 Entwicklung

Die Frage der Entwicklung der einzelnen Ämter im Niedergang des Erbkönigtums ist - ähnlich der Problematik der Begrifflichkeit - recht umstritten. Während Ehrenberg[8] und Heuß[9] davon ausgehen, daß der Basileus als erster, durch den Adel forcierter Beamter neben den König gestellt wurde, stellt Schaefer[10] fest, daß die Polemarchie zuerst eingeführt wurde, um die Rechte des Monarchen bei der Kriegführung zu beschneiden. Busolt-Swoboda hingegen betrachten den Archon als ersten Beamten, da sein Amtsname „Regent“ bedeutet[11], unterdessen Drews meint, der Basileus sei zwar erster Beamter gewesen, aber nur „highborn leader [...] flanked by other highborn leaders.“[12]

Begründet liegt dieses Wirrwarr an unterschiedlichen Meinungen in der desolaten Quellenlage für die archaische Zeit; erst ab Solon, also schon in der klassischen Periode, werden die Quellen besser, aber selbst Aristoteles, der in seinem „Staat der Athener“ die athenische Polis ausführlich beschreibt, ist als „Zeuge“ unbrauchbar, da er desgleichen erst viele Jahre später sein Buch geschrieben hat und rückblickend partiell glorifiziert, was sich bewährt hat[13]. Grundsätzlich kann man allerdings aus der Fachliteratur folgern, daß die „Macht des Adels“[14] die Einführung der Beamten in der archaischen Zeit evozierte, sei nun der Basileus, Polemarchos oder (eponyme) Archon als erstes aufgestellt worden. Fest steht weiterhin, daß der Basileus den König auf sakralem Gebiete beerbte, der Archon ihn in puncto „Staatsführung“ und der Polemarchos in Hinblick auf den Oberbefehl im Krieg. Die Thesmotheten wurden wahrscheinlich Ende des 7. Jh. eingesetzt, traten jedoch schon als Sechserkollegium auf, was in der klassischen Zeit als Entwicklung bei den übrigen Ämter ebenso feststellbar ist: aus wichtigen Einzelämtern wurde ein Kollegium von Beamten, in dem jeder primus inter pares war; doch dazu später mehr. Die Thesmotheten beerbten den König im engeren Sinne auf keinem hoheitlichen Gebiet, ihre Aufgabe erschöpfte sich, vermutet Latte, in der Archivierung von Gesetzen[15], was unten weiter ausgeführt werden soll.[16]

Festzuhalten bleibt, daß die obersten Beamten Athens, vom Archon bis zu den Thesmotheten, auf die Aufweichung der königlichen Macht durch den Adel - der eo ipso die Beamten stellte - im 7. Jh. zurückzuführen ist.[17]

3.1.1.2 Voraussetzungen

Wie bereits erwähnt, wurden die wichtigsten Beamten in der archaischen Zeit durch den Adel, die Eupatriden, gestellt; er beherrschte die Wahlen zum Beamten. Vermutlich war das Amt in der frühesten archaischen Zeit eine Lebensaufgabe (womit sich die Frage stellt, wie plausibel der Gedanke von Wahlen ist), wurde dann auf zehn Jahre beschränkt[18] ; mehr liefern uns die Quellen nicht, auch Aristoteles handelt diesen Punkt knapp ab.

Gleiches gilt für die Aufgaben der Beamten, die, auf Grund des strittigen Punktes, wann sie eingeführt wurden, von Autor zu Autor differieren.

3.1.1.3 Aufgaben

Allen Beamten scheint die Verbindung von politischer und priesterlicher Macht sowie die Darbringung von Opfern für diverse Kulte gemein gewesen zu sein.[19] Im einzelnen läßt sich die Geschäftsbereichsverteilung grob skizzieren.

Der Archon ist mit größter Wahrscheinlichkeit als der „Oberbeamte“ Athens in der archaischen Zeit anzusehen: er war Leiter der Polis, sein Name gab dem Jahr den Namen (eponymos), er war der „regierende Gemeinde-vorsteher“[20], mithin auch Vorgesetzter der anderen acht Archonten, oberster Gerichtsherr Athens und, ausgehend davon, daß er der zuerst eingeführte Beamte gewesen ist, auch oberster Kriegsherr, was allerdings genauso umstritten ist wie Einführung selbst.

Der Basileus war „Oberpriester“ der Stadt, ergo ein sakraler Beamter mit Aufgaben im profanen Bereich; wie genau sich sein Aufgabengebiet gestaltete, ob er, wie de Coulanges mutmaßt, eine Art neuer König war[21] oder auch in Kriegsfragen, ähnlich den römischen Priestern, Mitsprache hatte, ist nicht mehr nachzuvollziehen.

Dem Polemarchos oblag die Sorge für das Heerwesen, der Oberbefehl über das Heer und die Rechtsprechung über die Metöken, die sesshaften Fremden in Athen. Jedoch auch seine Aufgaben lassen sich nur aus denen des 5 Jh. zurückrechnen, weil hier die Quellenlage noch dünner ist: der Polemarchos erscheint am häufigsten bei Homer, in einer Dichtung, was die Verwertbarkeit dieser Aussagen wissenschaftlich kritisch macht, wie Schaefer zu Recht betont[22].

Die Thesmotheten waren die obersten Richter für Fragen des öffentlichen Rechts und zeichneten (wahrscheinlich) auch einen Teil des geltenden Rechts auf. Sie hatten den Vorsitz über die Geschworenengerichte inne und bildeten ein Kollegium von „Verwaltungsrichtern“, über dem lediglich noch der epo-nyme Archon als oberster Gerichtsherr Athens stand.[23]

Diese Geschäftsbereiche bleiben auch in klassischer Zeit bestehen, sie werden jedoch nach und nach ausgehöhlt, die Beamten werden von ausführenden „Herrschern“ zu Repräsentanten von Ideen, zu Schatten ihrer selbst, um diesen plakativen Ausdruck zu benutzen. Wie dies vonstatten geht, wird im folgenden nachgezeichnet werden.

3.1.2 in klassischer Zeit

3.1.2.1 Allgemeine Merkmale

Die allgemeinen Merkmale der Ämter der klassischen Zeit Athens, also der demokratischen, waren z. T. auch bereits in der archaischen Periode vorhanden, allerdings sind sie erst später genau fassbar. Ein potentieller Beamter musste mindestens 30 Jahre alt sein; dies ist die einzige konstante, persönliche Bedingung während der gesamten klassischen Zeit - alle anderen, wie Vermögen resp. Zugehörigkeit zu einer Zensusklasse u. ä., wechselten, wie unten gezeigt werden wird. Daneben blieb die Amtszeit von einem Jahr für die wichtigen Ämter und der Amtsantritt Ende Juli, dem ersten Hekatombaiôn, durchgängig verbindlich. Ebenso die Reihe der Verbote: keine Kontinuation und Iteration des Amtes sowie keine Kumulation von Ämtern; in diesem Punkt nähern sich das römische und griechische Amt bei aller Differenz an[24]. Eine weitere Übereinstimmung findet sich im Punkt der strikten Kollegialität, in Athen Synarchontie genannt. Eine Kollegium von gleichrangigen Personen kümmerte sich um ein Aufgabengebiet, in unserem Falle das der Archonten, die synárchontes hatten einen Vorsitzenden oder Sprecher, der entweder wechselte oder die gesamte Zeit über gleich blieb, faktisch blieb die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit aller gewahrt.[25] Ein weiteres allgemeines Merkmal war die Ablegung der Rechenschaft nach Amtsende, die später ausführlich erläutert werden wird, sowie die Ablegung des Eids bei Amtsantritt; darin schworen die Beamten, ihre Aufgabe pflichtgemäß zu erfüllen und die bestehenden Gesetze zu achten. Zum Zeichen ihrer Stellung trugen die hohen Beamten einen Myrtenkranz, insbesondere bei Ausübung der Tätigkeit.[26] Das letzte Merkmal in dieser Kategorie ist die Aufsichtsbehörde über die Beamtenschaft: bis zu den Reformen des Ephialtes (s. u.) war der Rat vom Areopag „zentrale Verwaltungsbehörde“[27], seit diesem Zeitpunkt die Volksversammlung.[28]

3.1.2.2 Aufgaben zu Beginn der klassischen Zeit

Zu Beginn der klassischen Zeit waren die Aufgaben des Archontenkollegiums denen der archaischen Zeit noch ziemlich ähnlich, was nicht weiter verwundern dürfte, denn solche Dinge ändern sich nicht von heute auf morgen, besser gesagt innerhalb von 20 Jahren, allein weil der Historiker eine Zeitentrennung bzw. -wende vornimmt. Der eponyme Archon war weiterhin oberster Gerichtsherr Athens und stand de facto vor den anderen Synarchonten; ihm oblag die Sorge für das Familien- und Erbrecht, er war der „Hüter der Familie“[29]. Dies impliziert den Vorsitz bei Gerichtsverfahren - privaten und öffentlichen - bei Klagen auf diesem Gebiet, z. B. wegen schlechter Behandlung der Eltern oder Erbtöchter oder wegen Schädigung eines Waisenvermögens. Er leitete die großen Gemeindefeste, so die Dionysien und Thargelien, und bestellte die Chöre und Choregen sowie die Festgesandtschaften nach Delos.[30]

Der Basileus blieb Vorsitzender des Areopag-Rates, somit auch bei Klagen wegen Kapitalverbrechen. Er beaufsichtigte die heiligen Bezirke und Stätten, brachte die Gemeindeopfer dar und leitete die Mysterienfeierlichkeiten sowie Fackelläufe. Seinem Aufgabengebiet entsprach auch die Rechtsprechung, nämlich bei Klagen wegen Gottlosigkeit, Tempelraub und Unrechtmäßigkeit eine Priesteramtes.[31]

Dem Polemarchos war bereits zu Beginn der klassischen Zeit keine militärische Aufgabe mehr zugeteilt; dieses Gebiet wurde von den Strategen ausgefüllt (s. u.)[32]. Er hatte nur noch die Fremdengerichtsbarkeit inne und die gegenüber Freigelassenen, verbunden mit dem Vorsitz in derartigen Prozessen. Zudem leitete er die Feiern in Erinnerung an Kriege und Gefallene, so die Leichenspiele und die Opfer für Artemis und Agrotera.[33]

[...]


[1] bereits im Arbeitstitel: „Untersuchungen zu den Magistraten in Athen“ entscheidet sich Kahrstedt für diesen Ausdruck

[2] de Coulanges, Der antike Staat, zehntes Kapitel: Der Magistrat, S. 214 ff.

[3] Hansen, Demokratie im Zeitalter des Demosthenes, S. 233 ff.

[4] ebd., S. 233

[5] vgl. Welwei, Polis, S. 65 („Ämter“) und S. 66 („Magistraturen“) sowie S. 160 ff.

[6] vgl. Bleicken, Athenische Demokratie, S. 269 ff.

[7] Bleicken, Athenische Demokratie, S. 269

[8] Ehrenberg, Staat der Griechen, S. 80

[9] Heuß, Archaische Zeit Griechenlands, S. 61

[10] Schaefer, Polemarchos, Sp. 1101 ff.

[11] Busolt-Swoboda, Griechische Staatskunde, S. 1081

[12] Drews, Basileus, S. 129

[13] vgl. Welwei, Polis, S. 160f.

[14] Heuß, Archaische Zeit, S. 61

[15] Latte, Thesmotheten, Sp. 33 f.

[16] vgl. zur Entwicklung auch Aristoteles, Staat der Athener, S. 31 f.

[17] vgl. hierzu Welwei, Polis, S. 65 und Heuß, Archaische Zeit Griechenlands, S. 60 ff. sowie Ehrenberg, Staat der Griechen, S. 80 ff.

[18] Aristoteles, Staat der Athener, S. 31

[19] de Coulanges, Der Antike Staat, S. 214 f.

[20] Busolt-Swoboda, Griechische Staatskunde, S. 1081

[21] de Coulanges, Der Antike Staat, S. 215

[22] s. Schaefer, Polemarchos, Sp. 1102 ff.

[23] Latte, Thesmotheten, Sp. 33 und 35

[24] Bleicken, Athenische Demokratie, S. 272-276

[25] Bleicken, Athenische Demokratie, S. 270 sowie 276 f. und Busolt-Swoboda, Griechische Staatskunde, S. 1059 f.

[26] Bleicken, Athenische Demokratie, S. 278 f.

[27] Busolt-Swoboda, Griechische Staatskunde, S. 1059

[28] Bleicken, Athenische Demokratie, S. 280 und Aristoteles, Staat der Athener, S. 57

[29] Bleicken, Athenische Demokratie, S. 285

[30] Aristoteles, Staat der Athener, S. 89 f.

[31] Aristoteles, Staat der Athener, S. 91 und Bleicken, Athenische Demokratie, S. 286

[32] Bleicken, Athenische Demokratie, S. 286

[33] Aristoteles, Staat der Athener, S. 92 f.

Fin de l'extrait de 32 pages

Résumé des informations

Titre
Die athenischen Beamten als Manifestation des Demokratiegedankens
Université
Ruhr-University of Bochum  (Alte Geschichte)
Cours
Die Agora von Athen
Note
1,7
Auteur
Année
1996
Pages
32
N° de catalogue
V87101
ISBN (ebook)
9783638010580
ISBN (Livre)
9783638915403
Taille d'un fichier
591 KB
Langue
allemand
Mots clés
Beamten, Manifestation, Demokratiegedankens, Agora, Athen
Citation du texte
Jochen O. Ley (Auteur), 1996, Die athenischen Beamten als Manifestation des Demokratiegedankens, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87101

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