Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement, speziell der "Besondere Teil Risiken"


Trabajo Escrito, 2007

39 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Entstehung und Historie der MaRisk
2.1 Internationale Ebene, Umsetzung von Basel II
2.2 Nationale Ebene: Konsolidierung qualitativer Regelwerke
2.3 Etappen der MaRisk Entwicklung
2.4 MaRisk in der Prüfungspraxis

3. Der rechtliche Rahmen der MaRisk
3.1 gesetzliche Vorgaben durch das KWG
3.2 Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften

4. Terminologie und Aufbau der MaRisk
4.1 Allgemeiner Teil
4.2 Besonderer Teil

5. Genaue Betrachtung der BTR (Anforderungen an die Risikosteuerungs- und Controllingprozesse)
5.1 Motivation für die Einführung der BTR
5.2 Risikosteuerungs- und -controllingprozesse
5.3 Adressenausfallrisiken
5.4 Marktpreisrisiken
5.4.1 Allgemeine Anforderungen
5.4.2 Marktpreisrisiken des Handelsbuches
5.4.3 Marktpreisrisiken des Anlagebuches (einschließlich Zinsänderungsrisiken)
5.5 Liquiditätsrisiken
5.6 Operationelle Risiken

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb.1: Die drei Säulen von Basel

Abb.2: Der regulatorische Ansatz bei MaRisk und Basel 2

Abb.3: Terminologie § 25a Abs. 1 KWG und MaRisk

Abb.4: Die Dimension Risiko und Geschäft im internen Kontrollsystem

Abb.5: Der Risikokontrolling- und Managementprozess

1. Einleitung

Diese Ausarbeitung beschäftigt sich mit der Einführung der MaRisk ab dem 01.01.2007 in Deutschland, unter spezieller Betrachtung des Moduls BTR – Anforderungen an die Risikosteuerungs- und – controllingprozesse.

Zu beginn wird die Entstehung der MaRisk näher erläutert, wobei die Internationale und die nationale Ebene, sowie deren Vorgaben erklärt werden. Außerdem werden die einzelnen Schritte der Entwicklung der MaRisk und ihre Anwendung in der Praxis beschrieben.

Im Gliederungspunkt drei beschäftigt sich diese Ausarbeitung mit den rechtlichen Vorschriften, die den gesetzlichen Rahmen der MaRisk bilden. Hierfür werden die Vorschriften des KWG, sowie Norminterpretierende Vorschriften erläutert. Vor allem der Begriff der Risikotragfähigkeit und die Trennung zwischen prozessabhängigen und prozessunabhängigen Kontrollverfahren, werden hier erläutert.

Im Anschluss wird die Aufteilung der MaRisk in einen Allgemeinen Teil (AT) und in den Besonderen Teil (BT) beschrieben, sowie die Aufteilung des Besonderen Teils in die BTO und BTR. Diese modulare Struktur der MaRisk und die Terminologie der MaRisk sind wichtig für die Trennung der einzelnen Risikofelder in Kreditinstituten. Hierdurch wird versucht diesen Risikoarten angemessen Rechnung zu tragen.

Nach der Beschreibung der modularen Struktur wird nun das Modul BTR genauer betrachtet. Das Modul regelt die Anforderungen an die Risikosteuerungs- und –controllingprozesse. Wobei hier zuerst auf die Motive für die Einführung der BTR eingegangen wird und danach der Teilbereich der Risikosteuerungs- und –controllingprozesse eingegrenzt. In den Gliederungspunkten 5.3 bis 5.6 werden nun die einzelnen Risikoarten beschrieben. Hierbei wird auch auf mögliche Lösungsansätze eingegangen.

Abschließend beschäftigt sich diese Arbeit mit der Umsetzbarkeit der MaRisk in der Praxis und den möglichen Problemen der Umsetzung.

2. Entstehung und Historie der MaRisk

2.1 Internationale Ebene, Umsetzung von Basel II

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat im Januar 2001 Änderungen der internationalen Eigenkapitalregelungen vorgestellt. Im Jahr 2007 sollen die Bestimmungen in ca. 100 Ländern in nationales Recht umgesetzt werden, um eine größere Sicherheit des Weltfinanzsystems zu erreichen.[1]

Basel II stellt wohl die bedeutendste regulatorische Änderung im Bereich der Bankenaufsicht seit den achtziger Jahren dar. Am 26. Juni 2004 wurden die Verhandlungen zu den Basel II Richtlinien nach über fünfjährigen Verhandlungen verabschiedet. Durch Basel II sollen Schwächen der Eigenkapitalregelungen aus Basel I beseitigt werden. Darüber hinaus soll ein Anreiz für den Einsatz risikosensitiver Verfahren in den Banken geschaffen werden. Basel II setzt auf eine 3 Säulen Strategie auf.[2]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Die drei Säulen von Basel II

Quelle: http://www.bundesbank.de/bankenaufsicht/bankenaufsicht_basel.php

Säule 1: Mindestkapitalanforderungen, die Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach Basel II, ab Ende 2006, werden wie bisher anhand des so genannten Kapital-koeffizienten gemessen, der mindestens 8% betragen muss. Während bei der Definition des Kapitalbegriffs derzeit keine Änderung vorgesehen ist und auch der Mindestkapitalkoeffizient von 8% unverändert bleibt, werden die bisherigen Risikoarten Kreditrisiko und Marktrisiko um das operationelle Risiko ergänzt, das künftig explizit mit Kapital zu unterlegen ist.[3]

Säule 2: Aufsichtliches Überprüfungsverfahren - Der "Supervisory Review Process" (SRP), im Rahmen der zweiten Säule, die als integraler Bestandteil des neuen Kapitalakkords gleichberechtigt neben den Mindestkapitalanforderungen und der Forderung der Markttransparenz steht, wird die Notwendigkeit einer qualitativen Bankenaufsicht besonders betont. Die wesentlichen Ziele des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens können wie folgt zusammengefasst werden: Die Banken sollen ermutigt werden, ihre internen Verfahren zur Beurteilung der institutsspezifischen Risikosituation sowie einer angemessenen Kapitalausstattung kontinuierlich zu verbessern. Gleiches gilt für die ständige Anpassung und Weiterentwicklung neuerer Methoden des Risikomanagements und der internen Kontrollen.[4]

Säule 3: Erweiterte Offenlegung, Marktdisziplin, die dritte Säule soll eine komplementäre Nutzung der Marktmechanismen für bankenaufsichtliche Ziele ermöglichen. Dem liegt die Erwartung zu Grunde, dass gut informierte Marktteilnehmer eine risikobewusste Geschäftsführung und ein wirksames Risikomanagement von Kreditinstituten in ihren Anlage- und Kreditentscheidungen honorieren, beziehungsweise risikoreicheres Verhalten entsprechend sanktionieren. Für die Kreditinstitute ergibt sich daraus ein zusätzlicher Anreiz, ihre Risiken zu kontrollieren und effizient zu steuern.[5]

Parallel zu den Arbeiten des Baseler Ausschusses hat die EU – Kommission die Tätigkeit zur Umsetzung der Vorschläge aus Basel II aufgenommen. Anstoß für die Entwicklung der MaRisk gaben vor allem die im Herbst 2005 vom Europäischen Parlament verabschiedeten CRD („Robust Governance Arrangements“, „Internal Capital Adequacy Assessment Process“ –ICAAP)[6]. Mit deren Hilfe wurde Basel II durch Neufassung der Bankrichtlinie sowie Änderung der Kapitaladäquanzrichtlinie europaweit umgesetzt.[7]

In Deutschland sollen die MaRisk daher auf der Basis des § 25a Abs. 1 KWG die an die Institute gerichteten qualitativen Elemente des SRP abschließend adressiert werden. Ein Entwurf, der BaFin, für die Neufassung des § 25a Abs. 1 KWG, der die maßgeblichen Art. 22 i.V.m. Annex V sowie Art. 123 der CRD umsetzen soll, ist am 06.12.2005 an die Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft gesendet worden. Momentan ist aus Sicht der BaFin im Zusammenhang mit der Umsetzung des SRP kein über die MaRisk hinausgehender Regelungsbedarf (z.B. IT-Mindestanforderungen). Die BaFin behält sich allerdings vor, wenn ein solcher Bedarf in der Zukunft für bestimmte Bereiche bestehen sollte, im Rahmen der MaRisk und unter Einbeziehung des Fachgremiums Änderungen zu erarbeiten. Die modulare Struktur der MaRisk eröffnet in diesem Zusammenhang die notwendige Flexibilität für gegebenenfalls erforderliche Anpassungen oder Ergänzungen des Gesamtwerks. So ist etwa vorgesehen, das Outsourcing - Rundschreiben nach gründlicher Überarbeitung durch die Aufsicht und anschließender Diskussion im Fachgremium in die MaRisk - zu integrieren. Ziel ist dabei die Entwicklung flexibler und praxisnaher Regelungen zur Auslagerung, die nahtlos an den prinzipienorientierten Ansatz der MaRisk anknüpfen sollen.[8]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.2 : Der regulatorischer Ansatz bei MaRisk und Basel II

Quelle:http://www.risknet.de/Mindestanforderungen-an-das-Risikomanagement-MaRi.141.0.html, 12.02.07

2.2 Nationale Ebene: Konsolidierung qualitativer Regelwerke

Vor der Veröffentlichung der MaRisk hatte die Bankenaufsicht bereits mehrere qualitative Regelwerke veröffentlicht. Diese bezogen sich allerdings nur auf einzelne Teilbereiche. Die MaK und MaH setzten zum Beispiel einen Rahmen für die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems im Kredit- bzw. im Handelsgeschäft. Die MaIR enthielten Anforderungen für die Ausgestaltung der internen Revision.[9]

Bei den am 23.10.1995 veröffentlichten MaH handelt es sich um das erste qualitative Regelwerk der Bankenaufsicht. Anlass für die Ausarbeitung der MaH waren vor allem diverse Schieflagen von Kreditinstituten, welche in erster Linie auf Schwachstellen in den internen Kontrollsystemen zurückzuführen waren.[10]

Dies führte 1974 bei dem Kölner Bankhaus Herstatt zu Verlusten, die ca. das Zehnfache des haftenden Eigenkapitals betrugen. Daraufhin wurde Herstatt von der Bankenaufsicht die Lizenz entzogen. Ein ähnlicher Fall fand 20 Jahre später im Handelsbereich der Barings Bank statt. Dort führten die Spekulationen von Nick Leeson zu einer Schieflage und der späteren Insolvenz der Bank. Zum Sprengsatz werden solche Handlungen, wenn gleichzeitig noch erfolgsabhängige Vergütungen an denselben Mitarbeiter ausgezahlt werden.[11]

Zu den Kernelementen der MaH gehörten aufbauorganisatorische Vorgaben, die zur Vermeidung von Interessenkollisionen die Trennung zwischen Handelsbereichen und handelsunabhängigen Bereichen forderten. Außerdem wurden Regelungen, wie z.B. Marktgerechtigkeitskontrollen, Bestätigungsverfahren, Neu – Produkt – Prüfung sowie Anforderungen, die insbesondere auf die Überwachung der Risiken im Handelsgeschäft abzielten. Diese Überwachungselemente sind z.B. regelmäßige Bewertung und Reporting.[12]

Mit den MaK hat die BaFin 2002 praxisnahe Rahmenbedingungen für die Organisation und Handhabung des Kreditgeschäfts gesetzt. Zu den Kernelementen der MaK zählen die Festlegung der Kreditrisikostrategie, die Trennung bestimmter Funktionen, klar definierte Kreditprozesse, eine sachgerechte Überwachung der Risiken auf Portfolioebene und ein funktionsfähiges Berichtswesen. Die auf § 25a Abs. 1 KWG basierenden Anforderungen zielen speziell auf die Schärfung des Risikobewusstseins innerhalb der Banken und eine verbesserte Transparenz ab. Die MaK enthalten eine Vielzahl von Öffnungsklauseln, die Anforderungen können daher auch von kleinen Banken umgesetzt werden.[13]

Einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der MaK in den Kreditinstituten leistete 2004 das MaK-Fachgremium, in dem die BaFin die Federführung hatte. Neben Aufsehern gehören dem Gremium Experten aus Kreditinstituten, Prüfungsunternehmen und Verbänden an. Die Hauptaufgabe dieses Gremiums war es, Auslegungsfragen und prüfungsrelevante Fragestellungen zu erörtern. Mit der Einrichtung des Gremiums hat die BaFin den Kontakt mit der Praxis hergestellt. Durch die Arbeit dieses Gremiums wurde sichergestellt, dass neue Erkenntnisse aus der Praxis laufend im Rahmen der Auslegung der Mindestanforderungen berücksichtigt werden konnten. Durch die Veröffentlichung der Protokolle der Gremiensitzungen im Internet wurden Auslegungen transparent gemacht, so dass alle betroffenen Gruppen (Institute, Prüfer und Verbände) teilhaben können.[14]

[...]


[1] Vgl. Gleißner/Romeike, (2005), S.388

[2] Vgl. Hannemann/Schneider/Hanenberg, (2006), S.5

[3] Vgl. http://www.bundesbank.de/bankenaufsicht/bankenaufsicht_basel_saeule1.php, 05.02.07

[4] Vgl. http://www.bundesbank.de/bankenaufsicht/bankenaufsicht_basel_saeule2.php, 05.02.07

[5] Vgl. http://www.bundesbank.de/bankenaufsicht/bankenaufsicht_basel_saeule3.php, 05.02.07

[6] Vgl. http://www.bundesbank.de/download/bankenaufsicht/pdf/marisk/20050922_anschreiben_pdf,

05.02.07

[7] Vgl. Hannemann/Schneider/Hanenberg, (2006), S.5

[8] Vgl. http://www.bundesbank.de/download/bankenaufsicht/pdf/marisk/20050922_anschreiben_pdf,

05.02.07

[9] Vgl. Hannemann/Schneider/Hanenberg, (2006), S.8

[10] Ebd., S.8

[11] Vgl. Hannemann/Schneider/Hanenberg, (2006), S.8

[12] Ebd., S.10

[13] Ebd., S.10

[14] Vgl. http://www.bafin.de/jahresbericht/2004/kapitel_III.pdf, 10.02.07

Final del extracto de 39 páginas

Detalles

Título
Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement, speziell der "Besondere Teil Risiken"
Universidad
University of Applied Sciences and Arts Hildesheim, Holzminden, Göttingen
Calificación
1,7
Autor
Año
2007
Páginas
39
No. de catálogo
V87127
ISBN (Ebook)
9783638012935
ISBN (Libro)
9783638916738
Tamaño de fichero
520 KB
Idioma
Alemán
Notas
19 Einträge im Literaturverzeichnis, davon 12 Online-Quellen.
Palabras clave
Mindestanforderungen, Risikomanagement, Besondere, Teil, Risiken
Citar trabajo
Christoph Kraft (Autor), 2007, Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement, speziell der "Besondere Teil Risiken", Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87127

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