Medienfreiheit und deren Einschränkungen

Ein Ländervergleich zwischen der Schweiz, Italien, Russland, China und den USA


Mémoire pour le Diplôme Intermédiaire, 2007

30 Pages, Note: 5.0 (Schweiz)


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Einleitende Informationen zu den Reportern ohne Grenzen
2.1. Kritik an Reporter ohne Grenzen

3. Länderspezifische Informationen
3.1. Schweiz
3.1.1. Ausgangslage
3.1.2. Medienlandschaft und Einflussfaktoren
3.1.3. Reporter ohne Grenzen
3.1.4. Kritik
3.2. Italien
3.2.1. Ausgangslage
3.2.2. Medienlandschaft und Einflussfaktoren
3.2.3. Reporter ohne Grenzen
3.2.4. Kritik
3.3. Russland
3.3.1. Ausgangslage
3.3.2. Medienlandschaft und Einflussfaktoren
3.3.3. Reporter ohne Grenzen
3.3.4. Kritik
3.4. China
3.4.1. Ausgangslage
3.4.2. Medienlandschaft und Einflussfaktoren
3.4.3. Reporter ohne Grenzen
3.4.4. Kritik
3.5. USA
3.5.1. Ausgangslage
3.5.2. Reporter ohne Grenzen
3.5.3. Kritik

4. Länderübergreifender Vergleich (Thesen)
4.1. These 1: Demokratie
4.2. These 2: Bildung
4.3. These 3: Monopolstellungen

5. Ausblick

6. Anhang
6.1. Quellenverzeichnis
6.2. Glossar/Abkürzungsverzeichnis
6.3. Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

Jeder will es haben. Alle träumen davon. Freiheit, Selbstbestimmung und Unabhängigkeit. Weltweit sorgen Einschränkungen dieser Ideale für Unruhen bis hin zu Kriegen. Während in Krisenregionen noch persönliche Menschenrechte erkämpft werden müssen, bemühen sich weiterentwickelte Länder beispielsweise um die Einhaltung der Meinungs- und Medienfreiheit. Dass diese Freiheiten nach wie vor noch keine Selbstverständlichkeit sind, auch nicht in den Ländern, von denen man es erwarten würde, zeigen staatliche Kontrollmechanismen wie das Zensieren von Texten oder Verfolgungen (zu) kritischer Journalisten.1 Mit der Freiheit verhält es sich ähnlich wie mit der Wahrheit, sie ist schwer zu definieren und eigentlich nicht zu erfassen, weil sie in ihrer Vollkommenheit nicht existiert. Die Einen fühlen sich trotz einschneidenden Richtlinien frei, da ihnen dieses Gefühl vermittelt wird, Andere fühlen sich hingegen unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt.

Neben der Auseinandersetzung mit dieser Tatsache möchten wir auch die Rolle des Journalisten ge- nauer betrachten. Unterschiede bestehen beispielsweise in der Freiheit der Themenauswahl. Ist ein Journalist in einem stark kontrollierten Land froh, überhaupt einen kritischen Artikel verfassen zu dür- fen, haben Journalisten in demokratischen Ländern, bis auf wenige Ausnahmen, fast unbeschränkte Möglichkeiten. Konkret bedeutet dies, dass in der Schweiz, gelöst von staatlichen Vorgaben, eine objektivere Sichtweise verbreitet werden kann, als dies in Russland oder China möglich ist. Hier ist wichtig zu beachten, dass sich Journalisten nicht aus ihrer Umgebung lösen können, ähnlich wie ein Volkswissenschaftler die Volkswirtschaft nicht komplett wertfrei aus der Metaebene betrachten kann, da er selbst Teil des Systems ist.

Unsere Arbeit gliedert sich in zwei Teile. Um unsere drei Thesen im zweiten Teil zu verfolgen, konzentrieren wir uns im ersten Teil auf die Gegebenheiten und Eigenarten der einzelnen Länder, ohne dabei Verknüpfungen zu erstellen. Es wird ersichtlich, dass faktisch in jedem Land ein Artikel zur Medienfreiheit2 verankert wurde. Spannend wird zu beobachten, durch welche Eigenheiten die Medienlandschaft geprägt wird und welche Einflussfaktoren dabei eine Rolle spielen. Innerhalb der Kritik versuchen wir die Schwachpunkte des herrschenden Systems aufzuzeigen.

Unsere drei Thesen versuchen wir mit Hilfe der gewonnenen Erkenntnisse aus dem ersten Teil und zusätzlichen Angaben zu beantworten. Die erste These bezieht sich auf die Frage, ob eine direkte Abhängigkeit zwischen Medienfreiheit und Demokratie besteht.

In der zweiten These geht es darum, ob eine gute Bildung der Bevölkerung einem Staat erschwert, die Medienfreiheit zu unterdrücken. Da Bildung ein schwer zu messendes Kriterium ist und auch eine abschliessende Definition so gut wie unmöglich ist, beziehen wir uns bei unserer Beantwortung auf messbare Werte wie z.B. die Qualität der Schulen oder Anzahl der Studenten.

Hauptsächlich die Situation in Italien hat uns zu unserer dritten Thesen veranlasst. Aufgrund der star- ken Medienmacht Berlusconis, stellt sich die Frage, inwiefern eine unabhängige, vielfältige Berichter- stattung überhaupt möglich ist, wenn ein Grossteil der Verlage einer ähnlichen Organisationsstruktur unterworfen ist. Oder ist es so, dass Medienmogule und Monopolstellungen die Medienkontrolle be- günstigen?

2. Einleitende Informationen zu den Reportern ohne Grenzen

Reporter ohne Grenzen (ROG) wurde 1985 von einigen Journalisten gegründet und ist heute eine weltweit agierende Menschenrechtsorganisation. 100 Korrespondenten, fünf Büros und neun Sektio- nen setzen sich weltweit für Meinungs- und Pressefreiheit ein. ROG ist als Nichtregierungsorganisa- tion (NGO) international anerkannt. Beim Europarat, der Menschenrechtskommission der UN und bei der UNESCO hat ROG einen Beraterstatus. Der weltweite Einsatz von ROG wurde mit mehreren Preisen ausgezeichnet.3

In Artikel 19 der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN" vom Dezember 1948 ist die Pressefreiheit folgendermassen verankert: "Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen, Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten."4

Als Grundsatz der ROG wird die Pressefreiheit als Voraussetzung für eine demokratische Gesell- schaft genannt. Eine freie Berichterstattung informiert die Öffentlichkeit über Unrecht und Machtmiss- brauch und führt so zu freier Meinungsbildung. Die Pressefreiheit wird als Gradmesser für die Achtung der allgemein gültigen Menschenrechte in einem Land beschrieben. "Wo nicht unabhängig berichtet werden darf und wo Menschen ihre Meinung nicht frei äussern können, werden auch andere Men- schenrechte verletzt".5

Ziel der ROG ist die Verteidigung des Rechtes auf freie Meinungsäusserung und Berichterstattung, unabhängig von politischen, wirtschaftlichen und religiösen Interessen. Die Situation der Medienfreiheit in über 150 Ländern wird ständig beobachtet und dokumentiert. Bei Drohungen, Verfolgungen oder Inhaftierungen von Journalisten wird internationale Unterstützung aufgeboten.

Damit die Öffentlichkeit informiert werden kann, braucht es Medien, die frei von Zensur arbeiten kön- nen. Der Schutz von Berichterstattern gehört daher zu den wichtigsten erklärten Zielen von ROG. Rechtsanwälte werden organisiert, Kautionen bezahlt und Prozessbeobachter aufgeboten. Bei Bedro- hung des Lebens werden Journalisten ausser Landes geschafft. ROG setzt sich dafür ein, dass bei Übergriffen die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Die Öffentlichkeit soll informiert werden, wenn Zeitungen zensiert, Sender verboten oder Mediengesetze missbraucht werden.6

2.1. Kritik an Reporter ohne Grenzen

Die Organisation wird aus verschiedenen Gründen auch kritisiert. Es wird berichtet, dass ca. 20% des Budgets (2005) durch den Kongress, konkreter durch das National Endowment for Democracy (NED), finanziert wird. Auch von der französischen Regierung und der Europäischen Union sowie von Geldgebern aus den Medien bezieht ROG Gelder. Aufgrund dieser finanziellen Verbindungen wird die Unabhängigkeit der Organisation angezweifelt.7 ROG bestreitet diese Tatsachen nicht, im Geschäftsbericht jedoch taucht die Finanzierung durch das NED nicht auf.

ROG wird eine "selektive Wahrnehmung von Verstössen gegen die Pressefreiheit"8 vorgeworfen. Beispielsweise war die Berichterstattung im Jahresbericht 2005 über getötete Journalisten im Irak stärker oder schwächer ins Zentrum gerückt, je nachdem, durch wen die Journalisten getötet wurden. Es kann aber in keinem konkreten Fall nachgewiesen werden, dass die ROG die Interessen ihrer Geldgeber vertritt und dadurch ihre Integrität verletzt hätte.9

3. Länderspezifische Informationen

3.1. Schweiz

3.1.1. Ausgangslage

Mit der Revision der Bundesverfassung 1874 ist das Recht auf Informations-, Meinungs- und Medienfreiheit verankert worden.10 Nach heutigem Verständnis gilt es primär als ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat.11 In der Bundesverfassung ist der Artikel folgendermassen festgehalten:

Art. 17 Medienfreiheit12

1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der offentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewahrleistet.
2 Zensur ist verboten.
3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewahrleistet.

Dieses Grundrecht ist aber keinesfalls selbstverständlich. Es hängt einerseits von der jeweiligen politischen, kulturellen, sozialen und rechtlichen Entwicklung einer Gesellschaft ab, anderseits ist auch die technische Innovation massgeblich dafür verantwortlich, wie dieses Grundrecht in der Praxis umgesetzt werden kann.13

In der Schweiz stellt man sich teilweise die Frage, wie weit die Medien gehen dürfen, ohne ungerechtfertigt in die Privatsphäre Einzelner einzudringen. Klar ist, dass wenn durch rechtlich konkurrierendeRichtlinien (wie Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz) die Medienfreiheit in gewisse Schrankengewiesen wird, sich die Freiheit dementsprechend nur innerhalb dieser Schranken definieren kann. In einem Gutachten von Schüle über die Ansprüche aus Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit ergibt sich die Schlussfolgerung, dass obwohl innerhalb der Grundrechte keine Rangordnung bestehen dürfte, trotzdem informell eine solche besteht. Das Persönlichkeitsrecht hat Vorrang vor der Meinungsfreiheit.14 Das bedeutet, dass die Privatsphäre jedes Einzelnen zu wahren ist, sofern nicht ein berechtigtes öffentliches Interesse daran besteht. Auch wird der Begriff der Pressefreiheit im Sprachgebrauch in vielfachem Sinne verstanden. "Hergebracht ist zunächst die Unterscheidung in materielle und formelle Pressefreiheit. Nach der Ersteren hat jeder, der in der Presse schreibt, das subjektive öffentliche Recht, seine Meinung frei zu äussern und in der in Frage stehenden Zeitung, Zeitschrift usw. verbreiten zu lassen." 15 Die formelle Pressefreiheit enthält einen Abwehranspruch der Presse zum Beispiel gegenüber dem Staat.16 Historisch gesehen entstand diese Haltung im 19. Jahrhundert, als die frisch erkämpfte Pressefreiheit als Inbegriff zur Abwehr der Feudalherrschaft galt.17

Die "Mediengewalt" verpflichtet sich gegenüber der Gesellschaft zur Einhaltung des ihr zustehenden Auftrags. So ist eine klare Trennung der öffentlichen und privaten Interessensfelder vorzunehmen, was nicht immer problemlos gelingt und zum Teil für Einzelpersonen gravierende Folgen haben kann. Der Grat zwischen "im Interesse der Öffentlichkeit" und "Verletzung der Privatsphäre" kann manchmal sehr schmal sein und für Verlage gewisse Risiken bergen. Kommt es zu einem Streitfall, so ist in der Schweiz der Kläger meist eine Privatperson und es handelt sich hauptsächlich um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder um die Ehrverletzung, was zu einer Zivilrechtsklage führt.18 Ein prominentes Beispiel hierfür ist der Fall Bohrer. Bohrer wurde nach der Hetzkampagne von Sonntagsblick aufgrund seiner Klage entschädigt.19

Keine Entschädigungen aussprechen kann hingegen der Schweizer Presserat. Dieser hat sich in den Statuten den medienethischen Fragen verpflichtet.20 Er kann "(…) Feststellungen treffen und Empfeh- lungen erlassen. Er hat keine Sanktionsmöglichkeiten."21 Aufgrund dieser fehlenden Sanktionen nimmt der Rat mehr den Charakter einer beratenden Stelle ein. Für Medienschaffende gibt es daher eine mehrseitige Erklärung der Pflichten und Rechte. Ebenso bestehen unzählige Richtlinien, an welche sich die Medienschaffenden bei ihren Recherchen und Produktionen zu halten haben. Die Richtlinien sind umfassend und reichen von der Handhabung von Montagen bis hin zum Gebot, dass z.B. bei Suiziden die Medien grösste Zurückhaltung üben müssen.22

3.1.2. Medienlandschaft und Einflussfaktoren

Die Schweiz ist mit einer Bevölkerung von gut 7.5 Mio. Einwohnern (2006)23 vergleichsweise so gross wie eine europäische Grossstadt inklusive Agglomeration. Durch die Eigenheiten des Föderalismus und der Mehrsprachigkeit hat sich in der Schweiz trotzdem eine wohl einzigartige Medienlandschaft durchgesetzt. Da sich der Werbemarkt grösstenteils auf die Sprachgebebiete beschränkt, ist es ge- rade für private Schweizer Fernsehstationen schwierig, sich national rentabel zu organisieren. Im Be- reich Nachrichten hat deshalb die SRG SSR idée suisse mit ihren Sendern das Monopol. Auf regio- naler Ebene gibt es mehrere Stationen, welche regelmässig informieren, wobei aber Qualität und Re- levanz der Berichterstattung kontrovers diskutiert werden können. In der Sparte Unterhaltung sind grösstenteils ausländische Sender von Relevanz.

Tägliche Mediennutzung der Schweizer

Betrachtet man die tägliche Mediennutzung der Schweizer, ergibt sich folgendes Bild:

In Minuten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: eigene Aufbereitung in Anlehnung an Unterlagen der IP Multimedia (Schweiz) AG

Wie die Grafik zeigt, macht der Anteil der Nutzung von Printmedien nur einen kleinen Teil aus. In Be- zug auf Informationsbeschaffung spielt aber die Zeitung noch immer eine zentrale Rolle, deshalb ist die Qualität und Unabhängigkeit der Verlage besonders wichtig. Diesbezüglich hat es mehrere Schlagzeilen gegeben, denn innerhalb der Presse hat sich in den letzten drei Jahren einiges verän- dert. Vermehrt waren Medienmitteilungen über das Zeitungssterben zu vernehmen. Dass das Zei- tungssterben in der Schweiz wirtschaftlich bedingt ist, verdeutlicht der Druck, der auf den Verlagen - oder Medienhäusern allgemein - lastet, um mit der nationalen und internationalen Konkurrenz mithal- ten zu können. Daraus ist zu schliessen, dass die Medienfreiheit, welche staatlich nur durch den StGB Art. 293 eingeschränkt ist, vor allem wegen dieses Einflussfaktors bedroht werden könnte.

McChesney spricht dabei von einem "commercial attack".24 Unter diesem Aspekt mussten jüngst auch zwei renommierte Titel ("Cash" und "Facts") die Produktion einstellen.

Trotzdem, von einer Einseitigkeit oder Vormachtstellung einzelner Medienhäuser, welche eine objektive Berichterstattung gefährden könnten, kann zurzeit noch nicht die Rede sein, obwohl eine starke Verflechtung besteht und die Medienlandschaft von nur sieben Verlagen dominiert wird. Gerade die Presse ist in ihrer Vielfältigkeit nach wie vor bemerkenswert, was auch die Markteintritte der auflagenstarken Gratiszeitungen wie "20 Minuten", "Cash daily", ".ch", und "heute" bestätigt haben. Die jährliche Studie des Verbands Schweizerischer Werbegesellschaften (VSW) weist im Jahr 2007 schweizweit 2690 Printtitel aus. Darunter zählen wir 69 Nachrichtentitel mit täglicher oder wöchentlicher Erscheinungsfrequenz, 76 Titel fallen unter die Kategorie Publikums-, Finanz- und Wirtschaftspresse, während 2156 Titel der Spezial- und Fachpresse zuzuordnen sind.25

3.1.3. Reporter ohne Grenzen

Dass sich aufgrund des Artikels 293 Abs. 1 ("Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft")26 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs jährlich mehrere Journalisten verantworten müssen, wird durch die Veröffentlichung der Fälle in der Bevölkerung zwar wahrgenommen, jedoch kaum thematisiert oder gar als Freiheitseinschränkung empfunden.

Den ROG, welche die jährliche Rangliste und einen kritischen Report über die Mediensituation einzelner Länder publizieren und laufend beobachten, ist die Zunahme und Schwere der Anklagen ein Dorn im Auge. War die Schweiz im Jahr 2005 noch auf Platz 1, fiel sie in der nächsten Beobachtungsperiode (2006) aufgrund von zwei ausgesprochenen Geldstrafen an Journalisten auf Rang 8 zurück.27 Die Folgen der CIA-Fax-Affäre, welche am 8. Januar 2007 durch den Sonntagsblick ins Rollen gebracht wurde, sind nach Ansicht der ROG nochmals mit einem Verlust von drei Rängen zu taxieren.28 Demnach befindet sich die Schweiz aktuell nur noch auf Platz 11.

Die NZZ hat in einem Artikel vom April 2007 den Gerichtsfall veröffentlicht. Drei Journalisten des Sonntagsblicks mussten sich vor dem Militärgericht verantworten, nachdem sie ein geheimes Fax zuhanden des Schweizerischen Strategischen Nachrichtendienst (SND) abgefangen haben und trotz Strafandrohung von Armeechef Christophe Keckeis veröffentlicht hatten. Sie wurden nach Art. 106 des Militärstrafgesetzes "(...)wegen Veröffentlichung des als geheim klassifizierten Papiers" (Pendant zum Art. 293 des zivilen StGB, Anm. d.V.) auf eine Geldstrafe von insgesamt 45'600 Franken angeklagt. Das Gericht rügte zwar ihr Verhalten, sprach die Journalisten aber frei und die Bundeskasse bezahlte eine Entschädigung von 20'000 Franken.29 Wäre es zu einer Verurteilung gekommen, dürfte sich die Schweiz auf der ROG-Rangliste noch weiter hinten befinden.

3.1.4. Kritik

In der Ausgabe 30/06 der Weltwoche wurde in einem Artikel von Engeler über die Thematik des Straf- gesetzbuchartikels 293 "Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen" berichtet. Die Tatsache, dass jährlich eine geringe Anzahl an Journalisten verurteilt wird, da sie gegen den Geheimhaltungsar- tikel verstossen, ist für einen Schweizer Bürger eher unverständlich - besonders "(…) in einem Staat, der sonst permanent die direkte Demokratie hochzuhalten vorgibt."30 Einer Regierung muss es gelin- gen, Verhandlungsgegenstände und geheime Abkommen welche noch nicht für die Öffentlichkeit be- stimmt sind, unter Verschluss zu halten. Gelingt dies nicht, müssen die Konsequenzen seitens der Regierung getragen werden können und allfällige interne personelle Anpassungen vorgenommen werden. Nach Interpretation der Medienfreiheit steht der Geheimhaltungsartikel dazu in direktem Wi- derspruch. Zu diesem Entschluss kam auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Gesamthaft betrachtet müsste dies aus demokratischen Gesichtspunkten eine ersatzlose Streichung des Artikels zur Folge haben.31

Weder der Presserat noch die ROG haben eine andere Möglichkeit, als an den Verstand und die Pro- fessionalität des einzelnen Journalisten zu appellieren und allfälliges Fehlverhalten zu rügen. Dies wäre manchmal aber von Nöten, denn wie in der Ausgangslage beschrieben, bedeutet Medienfreiheit nicht Narrenfreiheit, da der Journalismus einen Auftrag zu erfüllen hat. Kritisch zu beobachten ist des- halb der journalistische Trend zu "Infotainment, Popularisierung und Boulevardisierung"32, einer Form, bei der zunehmend nach Sensationen und Kuriositäten recherchiert wird, um neue Leser zu gewin- nen. Ist keine neue Story vorhanden, wird eine kreiert, was eine Art Irreführung unter Vortäuschung falscher Tatsachen darstellt. Für grobe Verletzungen des öffentlichen Auftrags wären härtere Sankti- onsmöglichkeiten durch einen von Journalisten gewählten, unabhängigen Presserat zu begrüssen. Der Unterschied zur Justiz sehen wir darin, dass bei medialen Streitfragen der Staat nicht als neutrale Partei auftreten kann.

3.2. Italien

3.2.1. Ausgangslage

In Italien ist die Pressefreiheit in Artikel 21 der Verfassung folgendermassen verankert:

"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und durch jedes sonstige Mittel der Meinungsäusserung frei zu äussern. Die Presse darf weder einer behördlichen Genehmigung, noch einer Zensur unterliegen. Eine Beschlagnahme darf nur auf Grund einer mit Gründen versehenen richterlichen Anordnung und nur im Fall von Straftaten vorgenommen werden, für die das Pressegesetz die Beschlagnahme ausdrücklich zulässt(...). In solchen Fällen kann, (…) die Beschlagnahme von Zeitschriften durch Beamte der Kriminalpolizei erfolgen (…). Durch allgemeine gesetzliche Bestimmungen kann die Offenlegung der Finanzierungsquellen der Zeitschriftenpresse vorgeschrieben werden. Druckschriften, Film- und Theatervorführungen (…), die gegen das Sittengesetz verstossen, sind verboten. Durch Gesetz werden angemessene Massnahmen zur Verhütung und zur Unterbindung von Verstössen festgelegt."33

3.2.2. Medienlandschaft und Einflussfaktoren

Um die heutige, spezielle Medienlandschaft Italiens zu verstehen, muss sie unter Berücksichtigung der historischen Hintergründe und der Entwicklung betrachtet werden. Die Industrialisierung in Italien sowie Spanien, Portugal und Griechenland fand später statt als in grossen Teilen Westeuropas. In den genannten Ländern arbeiteten 1930 noch 47% der Bevölkerung in der Landwirtschaft (in Deutsch- land zu diesem Zeitpunkt noch 20%).34 Nach dem zweiten Weltkrieg blieb die Analphabetenrate hoch und das Zielpublikum von Zeitungen deshalb eine kleine, gebildete Schicht.35 Die Zeitungen wurden daher "(…)eher als ein Mittel der Verhandlung zwischen den politischen Eliten, als eine Infor- mationsquelle für die breite Öffentlichkeit"36 definiert und mit politischen Tendenzen identifiziert.37 Auf- grund der Beziehung zwischen Medien und Politik ist die journalistische Professionalität in den medi- terranen Ländern weniger ausgeprägt, und die Besitzer der Medien oder andere Akteure haben Ein- fluss auf die Nachrichtenauswahl.38

Der heutige Journalismus in Italien wird als "(…)Mischung aus alten, traditionellen Merkmalen und neuen, die in erster Linie auf den Kommerzialisierungsprozess der 80er Jahre und auf die Verände- rungen der politischen Szene Mitte der 90er Jahre zurückgehen" beschrieben.39 Die Kommerzialisie- rung der Medien begann in den 70er Jahren, als das Rundfunk-Monopol der RAI für ungültig erklärt wurde.40 Von den herkömmlichen Eigenheiten sind die Auswirkungen der literarischen Ursprünge, die starke Verknüpfung mit der Politik sowie die staatliche Macht über das System zu nennen.41 Italieni- scher Journalismus verfolgte das Hauptziel, die jeweils vorherrschende Partei zu unterstützen. Zei- tungen waren Werkzeuge politischer und wirtschaftlicher Gruppen. Dies betraf auch so genannte "in- formative" Zeitungen, die weniger beobachteten und mehr interpretierten und kommentierten. Das Fernsehen war ursprünglich öffentlich-rechtlich organisiert und hatte daher eine starke Verbindung zur Politik.42 Da die Presse zumeist nicht profitabel war (noch heute hat Italien eine der tiefsten Zeitungs- Auflagenzahlen Europas)43 kam und kommen die Gewinne der Konzerne grösstenteils aus anderen Geschäftsbereichen als dem Verlag, dies wird als editoria impura (unreines Verlagswesen) bezeich- net.44 Die Massenmedien dienten dabei als Unterstützung wirtschaftlicher Interessen und wurden für Parteizwecke benutzt.45 Der Einfluss des Staates in die Massenmedien findet in der Rolle als Eigentü- mer bzw. Finanzgeber oder Regulator statt.46 Beim Radio und Fernsehen zielen die Interventionen auf die inhaltliche Gestaltung, die Struktur sowie das journalistische Handeln ab.47 Das Berufsbild des Journalisten ist weniger von fachlichen Qualifikationen, als von einem einflussreichen, vor allem politi- schen Netzwerk abhängig. Journalisten sind damit auch politische Akteure.48

Zusammen mit den traditionellen Parteien verschwanden in den 80er Jahren auch die Parteizeitun- gen. Die Kommunikationsfunktionen, die vorher von den Parteien selbst übernommen wurden, liefen nun über das Mediensystem. Die Kommunikation der Forza Italia erfolgte vollständig über die Mas- senmedien. Für die italienische Gesellschaft war dies eine einschneidende Veränderung, da zuvor vielfältige Parteistrukturen und ein hohes Mass an politischer Anteilnahme vorherrschten. Die politi- sche Parteilichkeit wurde extremer, massgeblich auch unter dem Einfluss Berlusconis.49 Die Politik ist auch heute ein Hauptthema der Medien. Es findet eine "(…) Radikalisierung der politischen Auseinan- dersetzung statt".50 Das Ziel sind grosse Schlagzeilen, die politische Auseinandersetzung wird perso- nalisiert und die journalistische Distanz vernachlässigt. Das Ziel der Unterhaltung wird vermehrt auch vom Print-Journalismus übernommen. Das Fernsehen gibt die Themen vor, da es ein viel grösseres Publikum erreicht. Bei den Zeitungen werden Tendenzen zur Sensationsgier und Inszenierung bzw. Dramatisierung beobachtet, da das professionelle Verhalten nicht in einheitlichen Leitlinien organisiert ist.51

In Italien wurden im Jahre 2002 pro tausend Einwohner nur 101 Zeitungen verkauft.52 39% der italie- nischen Bevölkerung gelten als funktionale Analphabeten, haben zwar Lesen und Schreiben gelernt, sind aber nicht in der Lage, beispielsweise einen Zeitungsartikel zu verstehen.53 Die Italiener informie- ren sich mit Vorliebe über das Fernsehen. Der Durchschnittsitaliener schaut täglich über vier Stunden fern.54 Berlusconi sagte einst: "Was nicht im Fernsehen zu sehen ist, existiert nicht".55 Deshalb ist es besorgniserregend, von welch schlechter inhaltlicher Qualität das italienische Fernsehen sich präsen- tiert.

Diese politnahe Struktur der Medien in Italien hat etwas für westliche Demokratien Einzigartiges her- vorgebracht: Den Medienmogul Silvio Berlusconi. Bei einer Betrachtung der heutigen italienischen Medien spielt Berlusconi eine zentrale Rolle. Gemäss der vom Forbes Magazine im August 2007 ver- öffentlichten Liste der Milliardäre liegen Silvio Berlusconi und Familie mit einem geschätzten Vermö- gen von 11.8 Mrd. Dollar auf dem 51. Platz.56 Seine Firma Fininvest mit einem Umsatz von ca. 4 Mrd. Euro ist Grossaktionär von Mediaset. Zu Mediaset gehören die grössten privaten Fernsehkanäle "Italia Uno", "Rete 4" und "Canale 5", die Kinogruppe Medusa, das grösste Verlagshaus Italiens (Mondadori) sowie der Fussballclub AC Milan. Dazu kommen Beteiligungen im Finanzsektor und der Versiche- rungsbranche.57 Die Werbearbeit von Mediaset übernimmt Publitalia, die grösste Werbe- und Insera- tenagentur Italiens, ebenfalls eine Firma der Familie Berlusconi.58 Zusätzlich kontrolliert er TV- und Filmproduktionen sowie Radios.59

Seine Stellung im Privatfernsehen erreichte er Anfang der 80er Jahre, als das Privatfernsehen legalisiert wurde. 1984 hatte er praktisch eine Monopolstellung im Privatfernsehen realisiert.60 Am 10. Mai 1994 wurde Berlusconi zum ersten Mal zum Ministerpräsidenten gewählt und gewann damit zusätzlich die Macht über das staatliche Fernsehen RAI. Zu einem geschickt gewählten Zeitpunkt, während der Fussball-Weltmeisterschaft, wechselte Berlusconi die gesamte Führung und die Programmdirektoren aller drei RAI-Sender aus und besetzte diese Positionen mit ihm nahe stehenden Leuten.61 Andere Journalisten gingen freiwillig, um der Umfunktionierung ihrer Zeitung zum Parteiorgan nicht zusehen zu müssen.62 Berlusconi selber sah nie einen Konflikt zwischen seiner wirtschaftlichen und politischen Tätigkeit und tat derartige Vorwürfe als "Versuche, ihn zu vernichten" ab.63

In verschiedenen Fällen umging Berlusconi das Gesetz oder veränderte es zu seinen Gunsten. Die Legalisierung des Privatfernsehens 1984 erfolgte unter der Bedingung, dass die privaten Programme nur lokal ausgestrahlt werden durften. Berlusconi hielt sich nicht an diese Vorgabe.64 Bis 1990 wurde unter Mithilfe des Berlusconi-Verbündeten Craxi, der damals Chef der italienischen Sozialisten und später auch Premierminister war, ein Gesetz verabschiedet, dass Berlusconis Sendernetz legalisierte. Unter anderem übte Craxi Druck aus, indem er drohte, die Regierung platzen zu lassen.65

Ein weiteres Beispiel ist das Legge Gasparri.66 Vor 2004 war es einem einzelnen Unternehmer maximal erlaubt, 30% des Werbemarktes zu kontrollieren. Nach Einführung des Legge Gasparri wurde dieser Wert zwar auf 20% gesenkt, der Begriff "Werbemarkt" jedoch erweitert. Neu galten auch Postwurfsendungen, Kino-Einnahmen und Online-Umsätze zum definierten Markt. Berlusconi konnte sein Imperium daraufhin ausweiten.

Die einzigen unabhängigen Tageszeitungen mit beachtlichem Einfluss auf die Öffentlichkeit waren die vier grossen (Corriere della Sera, La Repubblica, La Gazetta dello Sport, La Stampa), die im Jahre 2003 zusammen eine Auflage von über 50% hielten.67 Korruptionsskandale und wirtschaftliche Schwäche in den 90er Jahren führten zu einer zunehmenden Verwundbarkeit für politische Einfluss- nahme. Damit wurden auch die Berichterstattungen der einst kritischen Zeitungen immer ähnlicher wie die Presse Berlusconis.68

Der Linguistikprofessor Loporcaro hat ein Buch über die Sprache der italienischen Massenmedien geschrieben. Dabei kam er zum Schluss, dass die Sprache darauf abziele, "(…) die Leute zu betäu- ben und davon abzuhalten, sich eine eigene Meinung zu bilden, statt zur Erhellung (…) beizutragen". Unter Berlusconi sei die "allgemeine Tendenz zur Simplifizierung und Emotionalisierung der News noch verstärkt worden". Dies ist ein weltweiter Trend, doch in Italien hat dieser beunruhigende Aus- masse angenommen. So verlören Journalisten ihre kritische Distanz und "erzählten stattdessen Ge- schichten".69

Berlusconi-kritische Inhalte wurden von der Regierung kritisiert, die Wortwahl zu Regierungsthemen vorgegeben. Beliebte Sendungen der RAI wurden abgesetzt, Berlusconi war darauf bedacht, dass die eigentliche Konkurrenz nicht zu erfolgreich ist.70 Regierungskritische Sendungen sowie eine Satire- Sendung über Berlusconi auf RAI wurden im Jahre 2003 auf Druck der Regierung abgesetzt.71

Mancini sieht Berlusconi, trotz der für eine westliche Demokratie einzigartigen Vermischung von Inte- ressen, als Ausdruck der journalistischen Kultur Italiens, die traditionell nah bei politischen Interessen anzusiedeln sei.72

[...]


1 Einfachheitshalber wird in unserer Arbeit nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind damit auch alle weiblichen Personen gemeint.

2 Medienfreiheit und Pressefreiheit wird in unserer Arbeit teilweise synonym verwendet, was auf die unterschiedlichen Quellen zurückzuführen ist. Der Unterschied ist uns bekannt.

3 Vgl. http://www.reporter-ohne-grenzen.de/ueber-uns.html vom 20. November 2007

4 http://www.unhchr.ch/udhr/lang/ger.htm vom 20 November 2007

5 http://www.reporter-ohne-grenzen.de/ueber-uns/pressefreiheit-warum.html vom 20. November 2007

6 Vgl. http://www.reporter-ohne-grenzen.de/ueber-uns/wie-wir-arbeiten.html vom 20. November 2007

7 Vgl. http://www.glocalist.com/index.php?id=20&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2166&tx_ttnews%5Bcat%5D=4 & cHash=ad159e8804 vom 7. November 2007

8 http://www.heise.de/tp/r4/artikel/20/20052/1.htmlvom 7. November 2007

9 Vgl. http://www.heise.de/tp/r4/artikel/20/20052/1.htmlvom 7. November 2007

10 Vgl. Günther-Arndt Hilke et al. (2000, S. 157)

11 Vgl. http://humanrights.ch/home/upload/pdf/011116_baehler.pdf vom 17. Juli 07

12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 17

13 Vgl. Rupp Hans Heinrich 1990 (zitiert nach Schwartländer Johannes et al. 1990, S. 83)

14 Vgl. Schüle Adolf et al. (1961, S. 38ff)

15 Schüle Adolf et al. (1961, S. 19)

16 Vgl. Wyss Vinzenz et al. 2005 (zitiert nach Bonfadelli Heinz et al. 2005, S. 319)

17 Vgl. Wyss Vinzenz et al. 2005 (zitiert nach Bonfadelli Heinz et al. 2005, S. 320)

18 Vgl. Schweizerisches Zivilgesetztbuch, Art. 28

19 Vgl. http://www.baz.ch/forum/list.cfm?forum=186 vom 30. September 2007

20 Vgl. http://www.presserat.ch/Documents/Reglement01062007.pdf vom 21. November 2007

21 http://www.presserat.ch/12350.htm vom 21. November 200721 http://www.presserat.ch/12350.htm vom 21. November 2007

22 Vgl. http://www.presserat.ch/code_d.htm vom 21. November 2007

23 Vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/01/01/key.html vom 21. November 2007

24 McChesney 2003 (zitiert nach Wyss Vinzenz et al. in Bonfadelli Heinz et al. 2005, S. 316)

25 Vgl. Schweizer Presse 2007, S.23

26 Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 28, Abs.1

27 Vgl. http://www.reporter-ohne-grenzen.de/index.php?id=175 vom 8. September 2007

28 Vgl. Jahresbericht der Reporter ohne Grenzen 2007

29 Vgl. o.A., Keine militärischen Geheimnisse verletzt, in: NZZ vom 18. April 2007

30 Basler Analyst, zit. nach Engeler Urs Paul, Ich hoffe sehr, der Letzte zu sein, in: Die Weltwoche vom 27. Juli 2006

31 Vgl. Engeler Urs Paul, Ich hoffe sehr, der Letzte zu sein, in: Die Weltwoche vom 27. Juli 2006

32 Wyss Vinzenz et al. 2005 (zitiert nach Bonfadelli Heinz et al. 2005, S. 319)

33 http://de.camera.it/deputati/funzionamento2002/costituzione_parte1_titolo1.asp# 21 vom 10. August 2007

34 Vgl. Kopper Gerd G. et al. (2003, S. 16)

35 Vgl. Kopper Gerd G. et al. (2003, S. 17)

36 Kopper Gerd G. et al. (2003, S. 17, S. 19)

37 Vgl. Kopper Gerd G. et al. (2003, S. 17)

38 Vgl. Kopper Gerd G. et al. (2003, S. 19)

39 Kopper Gerd G. et al. (2003, S. 93)

40 Vgl. Kopper Gerd G. et al. (2003, S. 20)

41 Vgl. Kopper Gerd G. et al. (2003, S. 93)

42 Vgl. Kopper Gerd G. et al. (2003, S. 95)

43 Vgl. Mancini Paolo (2005, S. 61)

44 Vgl. Mancini Paolo (2005, S. 55)

45 Vgl. Kopper Gerd G. et al. (2003, S. 96, 97)

46 Vgl. Kopper Gerd G. et al. (2003, S. 97)

47 Vgl. Kopper Gerd G. et al. (2003, S. 98)

48 Vgl. Kopper Gerd G. et al. (2003, S. 100, S. 101)

49 Vgl. Kopper Gerd G. et al. (2003, S. 104, S. 105)

50 Kopper Gerd G. et al. (2003, S. 106)

51 Vgl. Kopper Gerd G. et al. (2003, S. 106, S. 107)

52 Mancini Paolo (2005, S. 66)

53 Avveduto Saverio 2004 (gehört auf http://www.radiobremen.de/magazin/gesellschaft/analphabeten, 2007)

54 http://www.ip-deutschland.de/ipdeutschland/download-data/Viewing-Time-Per-Individua4l.pdf vom 10. August 2007

55 Vgl. Stille Alexander (2006, S. 251)

56 Vgl. http://www.forbes.com/lists/2007/10/07billionaires_The-Worlds-Billionaires_Rank_3.html vom 20. Oktober 2007

57 Vgl. http://www.fininvest.it/indexita.shtml vom 10. August 2007

58 Vgl. http://www.mediaset.it/corporate/chisiamo/cartaidentita_it.shtml vom 20. Oktober 2007

59 Vgl. http://www.schweizerpresse.ch/de/pdf/Jahreskongress/referat%20oliver%20meiler.pdf vom 1. Juni 2007

60 Vgl. Stille Alexander (2006, S. 70)

61 Vgl. Stille Alexander (2006, S. 18)

62 Vgl. Baukloh Hanno et al. (2003, o.S.)

63 Stille Alexander (2006, S. 26)

64 Vgl. Stille Alexander (2006, S. 69)

65 Vgl. Stille Alexander (2006, S. 72, S. 73)

66 Vgl. http://www.parlamento.it/parlam/leggi/04112l.htm vom 8. September 2007

67 Vgl. Mancini Paolo (2005, S. 71)

68 Vgl. Stille Alexander (2006, S. 330, S. 332, S. 337)

69 http://www.unipublic.unizh.ch/magazin/gesellschaft/2005/198.html vom 1. Juli 2007

70 Vgl. http://www.medienheft.ch/politik/bibliothek/p22_BaurDominik.html vom 1. Juni 2007

71 Vgl. http://www.lfm-nrw.de/funkfenster/medienticker/archiv-10bis12-2003.php3 vom 23. November 2007

72 Vgl. Mancini Paolo (2005, S. 109)

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Medienfreiheit und deren Einschränkungen
Sous-titre
Ein Ländervergleich zwischen der Schweiz, Italien, Russland, China und den USA
Université
University of Applied Sciences Zurich
Note
5.0 (Schweiz)
Auteurs
Année
2007
Pages
30
N° de catalogue
V87161
ISBN (ebook)
9783638014687
ISBN (Livre)
9783638917650
Taille d'un fichier
702 KB
Langue
allemand
Annotations
Literaturverzeichnis: 35 gedruckte Quellen und 46 Online-Quellen.
Mots clés
Medienfreiheit, Einschränkungen
Citation du texte
R. Rietmann (Auteur)O. Deck (Auteur)L. Klingele (Auteur)M. Mayr (Auteur)C. Dunkel (Auteur), 2007, Medienfreiheit und deren Einschränkungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87161

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