In der Bundesrepublik wurden im Jahr 2005 knapp 201700 Ehen geschieden und 388000 Paare heirateten. Ein ungleiches Verhältnis, wenn man bedenkt, dass aus vielen Ehen Kinder hervorgehen, die ebenfalls durch die Scheidung der Eltern belastet werden. Zu bedenken sind aber auch die nichtehelichen Kinder deren Eltern sich Trennen. Hier ist wichtig, dass auch nach der Trennung oder Scheidung der Eltern, die Kinder guten Kontakt zu beiden Elternteilen haben und dies auch von beiden Eltern unterstützt wird.
In der Arbeit werde ich mich spezifisch auf die Regelungen des Sorgerechts und das Kindes-wohl beziehen sowie genauer auf die Aufgaben des Jugendamtes, im Scheidungsfall, eingehen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Familie heute
3. Regelungen des Sorgerechts
4. Kindeswohl
5. Allgemeine Aufgaben des Jugendamts
5.1 Aufgaben des Jugendamts im Falle der Trennung oder Scheidung der Eltern
5.2 Familien- und Vormundschaftsgerichtshilfe
5.3 Möglichkeiten der Intervention durch das Jugendamt
6. Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
In der Bundesrepublik wurden im Jahr 2005 knapp 201700 Ehen geschieden[1] und 388000 Paare heirateten.[2] Ein ungleiches Verhältnis, wenn man bedenkt, dass aus vielen Ehen Kinder hervorgehen, die ebenfalls durch die Scheidung der Eltern belastet werden. Zu bedenken sind aber auch die nichtehelichen Kinder deren Eltern sich Trennen. Hier ist wichtig, dass auch nach der Trennung oder Scheidung der Eltern, die Kinder guten Kontakt zu beiden Elternteilen haben und dies auch von beiden Eltern unterstützt wird.
In der Arbeit werde ich mich spezifisch auf die Regelungen des Sorgerechts und das Kindeswohl beziehen sowie genauer auf die Aufgaben des Jugendamtes, im Scheidungsfall, eingehen.
2. Familie heute
„Unser Wissen über Familie hat sich vervielfacht und unser Verständnis ist subtiler sowie anspruchsvoller geworden. [...] In den letzten zwei bis drei Jahrzehnten haben Veränderungen sowohl des Familienverhaltens als auch des Familienverständnisses stattgefunden; beides hängt miteinander zusammen und gibt der jüngsten Entwicklungen von Familie ein eigenes Gepräge.“[3]
Doch welcher Familienstrukturen bestehen heute? Immer weniger Kinder werden geboren, was nicht zuletzt auch auf die Familienpolitik und die Unvereinbarkeit von Familie und Beruf zurückzuführen ist. Frauen besinnen sich in der heutigen Gesellschaft eher auf eine Karriere als auf die Gründung einer Familie. Auch finanzielle Aspekte spielen eine Rolle, da es für viele Paare nicht machbar ist, auch noch für Kinder aufzukommen. Dies führt zwangsläufig dazu, dass die Familienverbände immer kleiner werden. Es gibt heute vorrangig Familien mit nur einem oder zwei Kindern, Großfamilien sind dabei nur noch äußerst selten zu finden. Ebenfalls verstärkt hat sich die Richtung hin zum Single-Haushalt und zu alleinerziehenden Eltern sowie die Zahl der minderjährigen Eltern und unehelichen Kinder. Auch die sogenannten Patchwork-Familien sind ein neuer „Trend“ im Bereich der Familienformen. All diese Strukturen wirken sich zwangläufig auch auf die Kinder und ihre Entwicklung aus. Doch wohl eines der einschneidenden Ereignis im Leben eines Kindes, ist die Trennung oder Scheidung der Eltern. Einer der immer stärker werdenden Auslöser sind Lebenskrisen aufgrund von Arbeitslosigkeit oder getrennt sein von der Familie durch Arbeit in Regionen, weit weg von Frau und Kindern. Doch auch wenn die Trennung ohne Streitigkeiten einhergeht, stellt es dennoch einen großen Umbruch für die Kinder dar, wenn plötzlich ein Elternteil nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung lebt und man Vater oder Mutter nur am Wochenende sehen kann.[4]
3. Regelungen des Sorgerechts
Im Falle einer Scheidung verbleibt das Sorgerecht bei beiden Elternteilen. Dies geht einher mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 03.11.1982. Mit dem Urteil wurde die Regelung aus §1671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für nichtig erklärt, dass die gemeinsame Sorge nach der Ehescheidung ausgeschlossen sei.[5] Die Entscheidung gründet darauf, dass auch nach der Scheidung „die Bindung des Kindes an beide Eltern“[6] erhalten bleiben könnte.
Das BVerfG geht davon aus, dass
„1. die Familie auch nach der Scheidung als psychosozialer Verband (mit dem Kind als Bindeglied der geschiedenen Eltern) fortbesteht,
2. die gemeinsame vorrangige Verantwortung der ehelichen Eltern sich auch gerade darauf erstreckt, das Kindeswohl in der Scheidungssituation und für die Folgezeit zu wahren,
3. ein gemeinsamer Elternvorschlag vermutlich die für das Kind beste Lösung bedeutet,
4. die Erhaltung und Förderung der gefühlsmäßigen Kindesbindungen an beide Elternteile dem Kindeswohl dient, und die daraus folgende Verpflichtung des Staates gegenüber, vor Eingriffen zunächst helfend und unterstützend auf Wiederherstellung verantwortungsbewußten Elternverhaltens hinzuwirken“.[7]
Die Eltern sind so verpflichtet in Angelegenheiten, die für das Kind von hoher Bedeutung sind, gemeinsame Entscheidungen zu treffen. In Dingen des alltäglichen Lebens allerdings, hat derjenige Elternteil die Entscheidungsgewalt, bei dem sich das Kind dauerhaft aufhält.[8]
Waren die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, muss jedoch eine Erklärung über die gemeinsame Sorge vorliegen. Ansonsten besitzt die Mutter das alleinige Sorgerecht.[9] Soll im Falle der Trennung das Sorgerecht nur auf einen Elternteil übertragen werden, ist die nur auf Antrag möglich. Dem Antrag wird aber nur stattgegeben, wenn der andere Elternteil einwilligt oder es im Sinne des Kindes und seiner Entwicklung ist, dass die gemeinsame Sorge aufgehoben wird. Sobald das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat es zusätzlich ein Recht zum Einspruch in dieser Angelegenheit.[10] Des Weiteren sind die Eltern, auch wenn sie getrennt leben, dazu verpflichtet, einen Konsens über die elterliche Sorge und die damit verbundenen Aufgaben zu finden. „Solange ihnen dies zum Wohl des Kindes zumutbar ist, können sie aus dieser Konsensverpflichtung nicht entlassen und muss der Antrag auf Übertragung des Alleinsorge abgewiesen werden.“[11] Demnach „hängt die Qualität der Scheidungsfolgebeziehungen Eltern-Eltern und Eltern-Kinder nicht von der Qualität der juristischen Entscheidung, sondern ganz wesentlich von der Fähigkeit der Eltern ab, ihre Trennungs- und Scheidungskonflikte kooperativ zu bewältigen.“[12] Dennoch „ist die Beantragung und Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Bundesrepublik ein Ausnahmefall.“[13]
Sollten die Eltern nicht in der Lage sein, die Sorge (oder einen Teil davon) für das gemeinsame Kind auszuüben, erhält das Kind einen Vormund oder einen Pfleger. Die Eltern behalten aber hier weiterhin ein Umgangsrecht, dass nur entzogen wird, wenn von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden kann.[14]
[...]
[1] http://www.destatis.de/presse/deutsch/pm2006/p5160023.htm
[2] http://www.destatis.de/presse/deutsch/pm2006/p3300023.htm
[3] Lüscher, K.: Was heißt Familie heute? In: Brauns-Hermann, C.; Busch, B. M.; Dinse, H. (Hrsg.): Verlorene Liebe – gemeinsame Kinder. Elterliche Sorge nach der Trennung. Hamburg: Rowohlt, 1994, S. 15
[4] Vgl. Fieseler, G.; Herborth, R.: Recht der Familie und Jugendhilfe. Arbeitsplatz Jugendamt/Sozialer Dienst. 6. überarbeitete und erweiterte Auflage. Luchterhand, 2004, S. 113-114
[5] Vgl. Coester, M.: Neue Aspekte zur gemeinsamen elterlichen Verantwortung nach Trennung und Scheidung. In: Proksch, R.; Sievering, U. O.: Förderung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung nach Trennung und Scheidung; Neue Aspekte durch neue Regelungen im vereinigten Deutschland. 4. Kleiner Arnoldshainer Familiengerichtstag. Frankfurt am Main: Haag und Herchen, 1991, S. 50
[6] Vgl. Hansen, K.-P.; Das Recht der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung. Neuwied u.a.: Luchterhand, 1993, S. 75
[7] Coester, M. (1991): S. 51-52
[8] Vgl. Fieseler, G.; Herborth, R. (2004): S. 66-67
[9] Vgl. a.a.O., S. 63
[10] Vgl. Fieseler, G.; Herborth, R. (2004): S. 66
[11] a.a.O., S. 81
[12] Proksch, R.: Förderung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung im Rahmen der Familiengerichtshilfe nach dem neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). In: Proksch, R.; Sievering, U. O.: Förderung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung nach Trennung und Scheidung; Neue Aspekte durch neue Regelungen im vereinigten Deutschland. 4. Kleiner Arnoldshainer Familiengerichtstag. Frankfurt am Main: Haag und Herchen, 1991, S. 65
[13] Dinse, H.: Sorgerecht zwischen Trauma und Chance? Die Wirkungen der Sorgerechtsreform auf nachfamiliale Beziehungen. In: Brauns-Hermann, C.; Busch, B. M.; Dinse, H. (Hrsg.): Verlorene Liebe – gemeinsame Kinder. Elterliche Sorge nach der Trennung. Hamburg: Rowohlt, 1994, S. 160
[14] Vgl. Fieseler, G.; Herborth, R. (2004): S. 69
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