Die Gesetze des Jägers. Jagdrecht im Freistaat Sachsen


Livre Spécialisé, 2007

169 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Einleitung

1. Teil: Die Jagdbehörden
I. Untere Jagdbehörde
II. Obere oder höhere Jagdbehörde
III. Oberste Jagdbehörde
IV. Verwaltungsverfahren/Rechtsweg
V. Beratungsorgane
VI. Sonstige Organe
VII Fragenkatalog zum 1. Teil
VII Antworten zum Fragenkatalog 1. Teil

2. Teil: Inhalt des Jagdrechts
I „Jagdbezirke“, „Wild“
II „Hege“
III „Jagdausübung“
IV „Aneignung“
V „Weidgerechtigkeit“
VI „Fangen von Wild“
VII Fragenkatalog zum 2. Teil
VIII Antworten zum Fragenkatalog 2. Teil

3. Teil: Beschränkungen der Jagd
I Sachliche Verbote
II. Örtliche Verbote
III Fragenkatalog zum 3. Teil
IV Antworten zum Fragenkatalog 3. Teil

4. Teil: Abschussregelung
I Abschussplan
II Abschusskontrolle
III Abschussverbot
IV Fragenkatalog zum 4. Teil
V Antworten zum Fragenkatalog 4. Teil

5. Teil: Jagd- und Schonzeiten
I Wild mit befristeter Jagdzeit
II Wild ohne Schonzeit
III Wild ohne Jagdzeit
IV Fragenkatalog zum 5. Teil
V Antworten zum Fragenkatalog 5. Teil

6. Teil: Wildfolge
I Allgemeines zur Wildfolge
II Wildfolge kraft Gesetzes
III Wildfolge kraft Vereinbarung(Vertrag)
IV Fragenkatalog zum 6. Teil
V Antworten zum Fragenkatalog 6. Teil

7. Teil: Wild- und Jagdschaden
I Vorbemerkung:
II Wildschadensersatz
III Jagdschadensersatz
IV Deliktschaden
V Geltendmachung von Wild- und Jagdschäden
VI Fragenkatalog zum 7. Teil
VII Antworten zum Fragenkatalog 7. Teil

8. Teil: Jagdschutz
I Allgemeines
II Jagdschutzberechtigter Jagdausübungsberechtigter
III Jagdschutzberechtigterbestätigter Jagdaufseher
IV Rechte und Pflichten des Jagdschutzberechtigten
V Fragenkatalog zum 8. Teil
VI Antworten zum Fragenkatalog 8. Teil

9. Teil: Arten- und Naturschutz
I. Grundzüge des Artenschutz
II Die Gesetze des Artenschutz
III. Grundzüge des Naturschutzrechts
IV Formen des Schutzes
V Fragenkatalog zum 9. Teil
VI Antworten zum Fragenkatalog 9. Teil

10. Teil: Grundzüge des Waffenrechts
I. Schusswaffen und Munition
II Tatsächliche Gewalt über Schusswaffen und Munition
III. Entleihen, Führen und Transportieren von Schusswaffen
IV. Schießen, Anschießen, Einschießen
V. Meldepflichten
VI. Waffen-Aufbewahrung
VII. Altbesitz und Amnestieregelung
VIII. Anstehende Neuerungen zum Waffengesetz
X Fragenkatalog zum 10. Teil
XI Antworten zum Fragenkatalog 10. Teil

11. Teil : Gesetzliche Grundzüge zur Hundehaltung
I. Jagdhunde

Anlagen

Literaturverzeichnis

Schlagwortverzeichnis

Vorwort

Am 30. April 1991, also in verhältnismäßig kurzer Zeit nach der Wiedervereinigung, verabschiedete der Sächsische Landtag das erste Landesjagdgesetz der neuen Bundesländer.

Das Jagdrecht ist als Kernfach für das „grüne Abitur“ nicht nur notwendiger Bestandteil zum Erwerb, sondern auch unverzichtbarer Wissensbestandteil zum dauerhaften Erhalt des Jagdscheines. In der Tat ist das Jagdrecht unentbehrliches Rüstzeug für jeden Jäger. Nur wer das Jagdrecht kennt, kann eigenes Unrecht vermeiden. Diese Erkenntnis muss sich dem Jäger dauerhaft einprägen.

Im Jagdbetrieb ist es erforderlich, die vorkommenden Ereignisse rechtlich richtig zu beurteilen. Entsprechend diesen Anforderungen erstreckt sich der Inhalt dieses Werkes auf das Bundesjagdgesetz und die wichtigsten Regelungen des Sächsischen Landesjagdgesetzes. Letztere Beschränkung auf das Landesrecht ist für ein überschaubares Werk unverzichtbar.

Die enorme Zersplitterung des Stoffs macht es teilweise erforderlich, nur das Grundsätzliche aufzuzeigen. In diesen Fällen mag der entsprechende Hinweis genügen. Vertiefende Studien seien dem Leser überlassen.

Das vorliegende Werk soll als Mittelweg zwischen dem Gesetzestext und der juristischen Kommentierung dienen. Es soll dem Jagdscheinanwärter das notwendige prüfungsrelevante Wissen im Jagdrecht vermitteln und dem praktischen Jäger schnelle Orientierungshilfe sein.

Die Darstellung erfolgt nah an dem Gesetzestext und reduziert sich letztlich auf markante Stichworte. Dabei dient die grafische Darstellung am Anfang einiger Themengebiete der besseren Lernmöglichkeit. Der Autor hat die Erfahrung gemacht, dass eine solche Stoffvielfalt nur dann dauerhaft als Wissen „gespeichert“ werden kann, wenn letztlich das jeweilige Themengebiet auf eine kurze grafische Darstellung reduziert werden kann. Dies haben die Jungjäger in zahlreichen Kursen bestätigt.

Für Anregungen, Hinweise und Kritik ist der Autor dankbar.

Neuss, im Dezember 2007 RA Jürgen Wolsfeld

Durch die Vielfalt unseres heutigen Rechtswesens ist es in unserer Zeit notwendig, ein praxisorientiertes und verständliches Nachschlagewerk für Jagdscheinanwärter und Neulingen des jagdlichen Rechtswesens in Händen zu halten. Als Mitautor habe ich Maßstäbe gesetzt, die von jedem Nichtkundigen in verständlicher Weise aufgenommen werden können.

Um den wachsenden Aufgaben gerecht werden zu können, gilt es, die Aus- und Weiterbildung im rechtlichen Jagdwesen ständig zu verbessern. Mit dem nun vorliegenden Rechtswerk wird eine Lücke geschlossen. Dieses Werk mag den Jägern, Jagdscheinanwärtern und jagdlich interessierten Bürgern stets ein zuverlässiger Helfer und Ratgeber beim Aneignen von Wissen sein.

Köln, im Dezember 2007 RJM Dietrich Schröder

Einleitung

Die Jagd war nach deutschem Recht mit dem Eigentumsrecht verbunden. In Zeiten des Lehns- und Ständewesens stand die Jagdgerechtigkeit dem Landesherrn zu. Vor diesem Hintergrund war das Jagdrecht zunächst Ländersache[1]. Am 05. März 1850 erging in Preußen das Gesetz, dass jeder Grundstückseigentümer nur dann zur Jagdausübung berechtigt ist, wenn seine zusammenhängende Fläche mindestens 300 Morgen (75 ha) betrug. Soweit die Fläche kleiner war, wurden sie mit anderen Flächen zusammengelegt und gegen eine angemessene Pacht verpachtet. Hieraus resultiert das heutige Reviersystem (im Gegensatz zum Lizenzsystem). Eine weitere Veränderung erfuhren die Gesetze des Jägers mit dem Reichs-Jagdgesetz vom 03.07.1934. Erstmals wurden Vorschriften über den Abschussplan, das Bestehen einer Jägerprüfung und der Abschluss einer Jagdhaftpflicht-Versicherung als Voraussetzung für den Erwerb eines Jagdscheines niedergeschrieben. Mit dem Bundes-Jagdgesetz vom 29.11.1952 wurde das vormals umfassende Jagdgesetz auf notwendige Rechtsgrundsätze reduziert. Ein umfassendes Gesetzeswerk verbot das Bonner Grundgesetz vom 08.05.1949. Dieses sah für das Jagdwesen gemäß Art. 75, Ziffer 3 i.V.m. Art. 72 GG lediglich den Erlass von Rahmenvorschriften vor. Einem Rahmengesetz ist zu Eigen, dass die Länder den Rahmen entsprechend ausfüllen und verschärfen dürfen, eine Milderung der gesetzlichen Vorgaben ist jedoch nicht erlaubt. In der ehemaligen DDR war eine Bindung des Jagdausübungsrechts an Grund und Boden nicht vorhanden. Die Ausübung der Jagd erfolgte durch Jagdkommandos bzw. Jagdgesellschaften. Deren Mitglieder hatten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge waren gering, da das Wild grundsätzlich abzuliefern war. Für die Mitglieder der Staatsführung galten jedoch Sonderregelungen. Seit der Deutschen Wiedervereinigung gilt das Bundesjagdgesetz im gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Heute muss sich der Jagdscheinanwärter – neben dem Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29.09.1976 - mit einer Vielzahl von Gesetzen auseinandersetzen. Dies sind vor allem:

Bundesjagdgesetz (BJG)[2]
Waffengesetz (WaffG)[3]
Tierschutzgesetz
Tierseuchengesetz
Tierkörperbeseitigungsgesetz
Tollwutverordnung
Fleischhygienegesetz (FIHG)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Naturschutzgesetz
Bundes Wildschutzverordnung
Bundesartenschutzverordnung
Sächsische Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)

Verwaltungsvorschrift über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen (VwV Jagd) vom 25.03.2003, zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 14.07.2003 (nicht veröffentlicht)

Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO) vom 29. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 560)[4]

Richtlinie über die Hege und Bejagung des Schalenwildes vom 27. März 2003 (Sächs.Abl. S. 440)

Hegegemeinschaftsordnung (HegeGemO) vom 24. Februar 1197, geändert am 04. Februar 2005

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die forstlichen Gutachten über den Vegetationszustand, entstandene Verbiss- und Schälschäden und den Stand der Waldverjüngung (VwV Forstgutachten) vom 04. April 2000 (SächsABl. S. 398)

Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde im Freistaat Sachsen – Prüfungsordnung (BrauchbarkeitsPO) vom 29. April 2005 (nicht veröffentlicht)

Verwaltungsvorschrift über die Bestätigung von Jagdaufsehern gemäß § 25 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und die Ausstellung von Dienstausweisen gemäß § 43 Abs. 6 Satz 1 SächsJagdG (VwV Jagdaufseher) vom 22. September 1993 (SächsABl. S. 1170)

Tierschutz-Hundeverordnung vom 02. Mai 2001 (BGBl. I S. 838)

Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung) vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.10.1999 (BGBl. I S. 1959)

Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 05. Mai 2004 (SächsGVBl S. 148, 151)

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148)

Naturschutzdienstverordnung (NaturschutzdienstVO) vom 11. August 1995.

Obwohl diese Liste recht umfangreich ist, ist diese nicht abschließend. Vorerst ist es jedoch ausreichend, die wichtigsten Passagen aus diesen Gesetzen zu kennen. Lediglich diese werden für die Prüfung relevant sein. Voraussetzung für das Verständnis der Gesetzestexte ist aber der Aufbau der Behördenstruktur in Sachsen. Folgende Tabelle sollte daher vom Jagdscheinanwärter beherrscht werden:

Jagdbehörden Forstbehörden Naturschutzbehörden

untere Ebene Landkreis Forstämter Landratsämter und kreisfreie

oder die kreisfreie Stadt § 35 Nr. 1 Städte als untere SächsWaldG Naturschutzbehörden

obere Ebene Staatsbetrieb Sachsenforst Forstdirektionen Bezirksregierungen als höhere

Landesforstpräsidium § 35 Nr. 2 Naturschutzbehörden

SächsWaldG (Regierungspräsidenten Dresden,

Leipzig, Chemnitz).

Oberste Ebene Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Teil: Die Jagdbehörden

Der dreistufige Aufbau der Jagdbehörden ist in § 51 SächsLJagdG geregelt.

(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.
(2) Obere Jagdbehörde ist der Staatsbetrieb Sachsenforst als höhere Jagdbehörde. Es führt die Sonderaufsicht über die untere Jagdbehörde.
(3) Untere Jagdbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.

I. Untere Jagdbehörde

Untere Jagdbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Sie wird bezeichnet als „Kreisjagdamt“. Ihre Aufgaben nehmen sie als Ordnungsbehörden war. Vor diesem Hintergrund sind sie sog. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 51 Abs. 2 SächsLJagdG). Nach § 54 Abs. 3 SächsLJagdG gilt der Grundsatz der Allzuständigkeit der unteren Jagdbehörde. Demnach ist diese Behörde für sämtliche Belange der Jagd sachlich zuständig. Lediglich ergangene oder noch ergehende Durchführungsverordnungen können etwas anderes bestimmen.

Als Erstbehörde ist die untere Jagdbehörde z.B. zuständig für
Erteilung, Versagung und Einziehung von Jagdscheinen
Überprüfung der Jagdpachtverträge
Erlass von Bußgeldbescheiden bei Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften
Überwachung des Abschusses
Anmeldung eines Beizvogels, § 3 Abs. 2 Nr. 4a BWildSchV
Abrundung von Jagdbezirken u.a.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem betroffenen Recht. Soweit ein ortsgebundenes Recht (Jagdrecht, Jagdausübungsrecht) betroffen ist, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Ort liegt. Ist allerdings eine Angelegenheit der natürlichen Person betroffen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (z.B. Beantragung des Jagdscheins).

Sind mehrere Behörden zuständig, gilt der Prioritätsgrundsatz. Es entscheidet die Behörde, welche zuerst mit der Angelegenheit befasst wurde. Allerdings kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine abweichende Regelung treffen.

II. Obere oder höhere Jagdbehörde

Obere Jagdbehörde ist der Staatsbetrieb Sachsenforst (§ 51 Abs. 2 Nr. 2 SächsLJagdG). Sie ist Sonderaufsichtsbehörde für die unteren Jagdbehörden. Ausdrücklich zugewiesen sind dieser Behörde u.a. folgende Verwaltungsaufgaben:

1. die Abnahme der Jäger- und Falknerprüfungen nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 Bundesjagdgesetz,
2. die Anerkennung von Wildgehegen als Wildpark,
3. die Zulassung von Ausnahmen zur Erlegung von Schalenwild in Wildgattern, vgl. § 32 A. 2 Satz 2 SächsLJagdG,
4. die Bestellung ihres Jagdberaters und ihres Jagdbeirates,
5. das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke im Einzelfall zu genehmigen (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 SächsLJagdG).

III. Oberste Jagdbehörde

Die Oberste Jagdbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft des Landes Sachsen. Es hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt. Das Ministerium führt die Aufsicht über die obere Jagdbehörde und die unteren Jagdbehörden als Sonderaufsichtsbehörde.

Für staatseigene Jagdbezirke sind je nach Landesrecht die Forstbehörden zuständig. Dem Freistaat Sachsen steht auf 211.000 Hektar, dass sind 1/9 der Landesfläche das Jagdrecht zu. Die sogenannte Verwaltungsjagd wird durch sächsische Forstbedienstete organisiert und ausgeübt. Diese regelt die wesentlichen Aufgaben der unteren Jagdbehörde.

IV. Verwaltungsverfahren/Rechtsweg

Gegen Bescheide (Anordnungen, Versagung/Einziehung des Jagdscheins u.a.) der unteren Jagdbehörde hat der Betroffene das Rechtsmittel des Widerspruchs. Dieser ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe – Zugang – zu erheben. Ist der Bescheid nicht sofort vollziehbar, hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung, d.h. die Maßnahme ist zunächst gestoppt. Die Entscheidung über den Widerspruch erfolgt durch die obere Jagdbehörde. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Widerspruchbescheids Klage beim Verwaltungsgericht (VerwG) erhoben werden. Nächsthöhere Instanz ist dann das Oberverwaltungsgericht (OVG). Zur Zeit wird überprüft, ob ein Widerspruchsverfahren zukünftig noch durchgeführt werden muss. Eine entsprechende gesetzliche Änderung bleibt abzuwarten.

V. Beratungsorgane

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden die Jagdbehörden vom Jagdbeirat und von Jagdberatern unterstützt. Beide Organe haben beratende Funktion.

1. Der Jagdbeirat

Der Jagdbeirat wird bei den Jagdbehörden zur Beratung von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung und wichtiger Einzelfragen gebildet (§ 52 SächsLJagdG). Dieser setzt sich zusammen aus

zwei Jägern (entsandt vom zuständigen Landesjagdverband)

einem Vertreter der Landwirtschaft (entsandt vom zuständigen Landwirtschaftsverband)

einem Vertreter der Forstwirtschaft (entsandt von den Verbänden der Waldbesitzer)

einem Vertreter der Jagdgenossenschaft (entsandt von der Körperschaft, die die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt)

einem Vertreter des Naturschutzes (gemeinsam benannt von den nach § 58 BNatSchG anerkannten Vereinen)

und dem Vertreter der unteren Jagdbehörde als Vorsitzenden

und weitere Sachkundige nach Zuziehung durch den Vorsitzenden (§ 52 Abs. 5 SächsLJagdG).

Der Jagdbeirat soll dem widerstreitenden Interessenausgleich der Jäger, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Jagdgenossenschaften dienen. Den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlagen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 52 Abs. 5 SächsLJagdG).

Bei der Obersten Jagdbehörde wird der Landesjagdbeirat gebildet (§ 52 Abs. 3 SächsLJagdG), der sich in der Zusammensetzung erweitert.

Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind ehrenamtlich tätig, erhalten jedoch eine Aufwandsentschädigung (§ 37 SächsJagdVO). Sie und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für fünf Jahre widerruflich bestellt (§ 52 Abs. 6 SächsLJagdG).

Die Mitglieder des Jagdbeirates sind weisungsunabhängig. Die Beschlüsse des Jagdbeirates bindet die Jagdbehörde jedoch nicht (Ausn.: Einvernehmen bei Bestätigung/Festsetzung der Abschusspläne, §§ 21 Abs. 2 Satz 1 BJG.).

2. Die Jagdberater

Der Jagdberater und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Jagdscheininhaber auf Vorschlag der anerkannten Vereinigungen der Jäger für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten (§ 51 Abs. 3 SächsLJagdG). Der Jagdberater und deren Stellvertreter sind jagdlich erfahrene Personen, die ehrenamtlich[5] tätig sind und Inhaber eines Jagdscheins sein müssen. In der Regel sollen die Jagdberater aber kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdgenossenschaft, Naturschutz) begleiten.

VI. Sonstige Organe

Weiteres Organ ist die Vereinigung der Jäger.

1. Vereinigung der Jäger (§ 53 SächsLJagdG)

Die Vereinigung der Jäger ist der freiwillige Zusammenschluss der Jäger in den Landesjagdverbänden/Landesjägerschaften der einzelnen Bundesländer. Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass sie mehr als 5 % der Inhaber von im Freistaat Sachsen erteilten Jahresjagdscheine vertritt, so ist sie von der obersten Landesjagdbehörde (Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft) als Landesvereinigung der Jäger anzuerkennen (§ 38 SächsJagdVO).

Dachverband ist der Deutsche Jagdschutzbund e.V. (DJV). Mitglieder des DJV sind die einzelnen Landesjagdverbände (LJV) hier: Landesjagdverband Sachsen e.V., Mitglieder der LJV die jeweiligen Kreisjägerschaften. Die einzelnen Jäger sind Mitglieder der Kreisjägerschaften in den verschiedenen Hegeringen.

2. Naturschutzdienst, § 46 SächsNatSchG

Der Naturschutzdienst ist beauftragte der Unteren Naturschutzbehörde für den Außendienst. Der Naturschutzdienst soll die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden (§ 46 SächsNatSchG).

Zur Wahrung ihrer Aufgaben ist es den Naturschutzbeauftragten im jeweiligen Wirkungsbereich gestattet, geschützte Teile von Natur und Landschaft außerhalb der Wege zu betreten. Bei der Vornahme derartiger Handlungen ist der Dienstausweis auf Verlangen vorzuzeigen.

Die Naturschutzbeauftragten müssen persönlich und fachlich geeignet sein (§ 1 NaturschutzdienstVO). Sie stehen zur Bestellungsbehörde in einem ehrenamtlichen Treueverhältnis. Sie sind fachlich unabhängig von Weisungen der Bestellungsbehörde. Den Naturschutzbeauftragten wird jeweils ein bestimmter räumlicher Wirkungsbereich oder ein bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen, in dem sie die ihnen obliegenden Aufgaben nach näherem Auftrag der Bestellungsbehörde zu erfüllen haben. Die Naturschutzbeauftragten sind gegenüber der Bestellungsbehörde, soweit diese es verlangt, zur schriftlichen und mündlichen Berichterstattung verpflichtet. Die Bestellungsbehörde hat mindestens zweimal jährlich alle Naturschutzbeauftragten zu einer Dienstbesprechung einzuladen, die gleichzeitig der Fortbildung dienen soll (§ 3 NaturschutzdienstVO).

Die Bezirksnaturschutzbeauftragten und die Kreisnaturschutzbeauftragten beraten und unterstützen sich gegenseitig (§ 3 Abs. 4 NaturschutzdienstVO).

Für Naturschutzhelfer gelten die vorstehenden Ausführungen mit wenigen Einschränkungen entsprechend.

VII Fragenkatalog zum 1. Teil

Gemäß § 11 der Sächsischen Jagdverordnung sind den Bewerberinnen und Bewerbern beim schriftlichen Teil der Prüfung aus den verschiedenen Sachgebieten des § 5 Abs. 3 SächsJagdVO anhand eines Fragebogens nach dem Antwort-Wahl-Verfahren. Die nachfolgenden Fragen in diesem Werk dienen jedoch lediglich der Selbstkontrolle und beinhalten nicht Prüfungsfragen aus vergangenen oder zukünftigen Prüfungen. Auch sind sie nicht abschließend.

1. Wer ist zuständig für die Ahndung von Überschreitungen des Abschussplanes?
2. Von wem wird der Jagdberater gewählt?
3. Welche Stellen in Sachsen sind Untere Jagdbehörden?
4. Welcher Stelle ist der Abschussplan einzureichen?
5. Welche Stellen nimmt in der Regel die Abrundung von Jagdbezirken vor?
6. Bei welcher Behörde sind der Abschluss sowie jede Änderung eines Jagdpachtvertrages anzuzeigen?
7. Welche Stelle ist die höhere Naturschutzbehörde?
8. Welche Funktion hat der Jagdberater?
9. Was verstehen Sie unter der „Landesvereinigung der Jäger“?

VII Antworten zum Fragenkatalog 1. Teil

1. Die Untere Jagdbehörde ist für die Ahndung zuständig. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 BJG).
2. Der Jagdberater wird bestellt (§ 51 Abs. 3 SächsLJagdG).
3. Die Landkreise oder kreisfreien Städte (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 SächsLJagdG).
4. Der Abschussplan ist bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde einzureichen (§ 33 Abs. 4 SächsLJagdG).
5. Die Untere Jagdbehörde (§§ 4, 54 SächsLJagdG).
6. Bei der örtlich zuständigen Unteren Jagdbehörde (§§ 12 Abs. 1 BJG, 16 SächsLJagdG).
7. Die Bezirksregierungen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG).
8. Der Jagdberater berät die Jagdbehörden (§ 51 Abs. 3 SächsLJagdG).
9. Diese weist eine Vereinigung von Jägern nach, die mehr als fünf Prozent der Inhaber von im Freistaat Sachsen erteilen Jahresjagdscheine vertritt. Sie ist dann von der Obersten Landesjagdbehörde als Landesvereinigung der Jäger anzuerkennen (§§ 53 SächsLJagdG, 38 SächsJagdVO).

2. Teil: Inhalt des Jagdrechts

§ 1 BJG

Inhalt des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. (Außerhalb des Gesetzestextes: Das Oberlandesgericht Koblenz bezeichnet den Begriff der Weidgerechtigkeit als Summe der rechtlich bedeutsamen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, die bei der Jagdausübung als weidmännische Pflichten zu beachten sind).

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie Eier von Feder wild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

§ 1 SächsLJagdG

(1) Die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten sind funktioneller Bestandteil des Naturhaushaltes und gleichermaßen ein sich reproduzierendes Naturgut. Die Ausübung des Jagdrechts soll zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen, die Pflanzen- und Tierwelt in ihrer Vielfalt bewahren und die immer währende Nutzbarkeit des Naturgutes Wild gewährleisten.

(2) Dieses Gesetz soll im Rahmen des Bundesjagdgesetzes dazu dienen:

1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten;
2. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern;
3. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden,
4. die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes anzugleichen.

Bundesjagdgesetz

I „Jagdbezirke“, „Wild“

Nach dem gesetzlichen Inhalt der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht verbunden ist die Pflicht zur Hege. Durch diese Bestimmung, soll der fortschreitenden Gefährdung vieler Tierarten entgegengewirkt werden. Der Inhalt des Jagdrechts in seinen einzelnen Rechten und Pflichten ist im Gesetz genau umschrieben.

Das Jagdrecht ist Teilinhalt des umfassenden Eigentumsrechts am Grund und Boden, kann jedoch öffentlich-rechtlich durch Regelungen des Natur- und Landschaftspflegerechts, des Tierschutzes und des Ordnungsrechts überlagert sein.

Der Eigentümer kann dieses Recht jedoch nur dann tatsächlich ausüben, wenn sein Grundeigentum einen Eigenjagdbezirk im Sinne des § 7 BJG bildet. Diese Unterscheidung zwischen Jagdrecht und Jagdausübungsrecht ist der Grundgedanke der deutschen jagdrechtlichen Bestimmungen[6].

Zivilrechtlich ist das Jagdrecht ein „sonstiges Recht“ im Sinne der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB, so dass seine Verletzung zu Schadensersatzansprüche[7] oder Unterlassungsansprüche führen kann.

Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJG). Der im allgemeinen Sprachgebrauch vielfach verwendete Begriff „Jagdrevier“ hat im Bundesjagdgesetz keine Verwendung gefunden. Gleichwohl spricht man hinsichtlich des Grundsatzes, dass das Jagdrecht nur in Jagdbezirken ausgeübt werden darf, auch heute noch von einem „Reviersystem“.

Den Gegensatz bildet das sog. „Lizenzsystem“, wonach die Jagd auf Grund einer allgemeinen Erlaubnis an jedem beliebigen Ort ausgeübt werden darf. Das Lizenzsystem ist heute – von örtlichen Ausnahmen abgesehen (§ 44 BJG) - gesetzlich ausgeschlossen (Wattenmeer, Jagd auf Seehunde).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§ 7 BJG – Eigenjagdbezirke

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, dass auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens 15 Hektar beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatz 1 Satz 4 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im Übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, dass die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

- 8 SächsLJagdG Eigenjagdbezirke (Zu § 7 BJG)

(1) Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 75 ha. Grundflächen, die keinen Jagdbezirk bilden und von mehreren Eigenjagdbezirken umschlossen werden, sind durch die Jagdbehörde einem oder mehreren dieser angrenzenden Jagdbezirke anzugliedern werden sie nur von einem Eigenjagdbezirk umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil.

(2) Eigenjagdbezirke können mit Zustimmung der Jagdbehörde in mehrere selbständige Jagdbezirke aufgeteilt werden. Die Jagdbehörde darf nur zustimmen, wenn jeder Teil für sich die Mindestgröße von 250 ha hat, und wenn jeder Teilbezirk eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.

(3) Soweit die Eigentumsverhältnisse an einem Eigenjagdbezirk nicht festgestellt werden können, steht die Verwaltung des Eigenjagdbezirkes dem Gemeindevorstand als Notgeschäftsführer zu; § 11 Abs. 7 gilt sinngemäß.

§ 8 BJG Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. (Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes im Freistaat Sachsen beträgt 250 Hektar (§ 10 SäschsLJagdG)).
(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im Übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.
(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.
(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.
(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

- 10 SächsLJagdG Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes beträgt 250 ha. Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit.

(2) Die außerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegenden Grundflächen eines Gemeindegebietes oder eines gemeindefreien Gebietes sind durch die Jagdbehörde angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern, sofern sie nicht nach § 8 A. 2 des Bundesjagdgesetzes zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden. Werden solche Flächen von einem Jagdbezirk ganz umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. § 4 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der Grundstückseigentümer jeder beteiligten Gemeinde gestellt wird und die Antragsteller in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.

(4) Die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirkes in mehrere selbständige Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 Bundesjagdgesetz) darf die Jagdbehörde nur zulassen, wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat und jeder Teil für sich die gesetzliche Mindestgröße (Absatz 1) hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.

Die Jagd wird in Sachsen überwiegend in gemeinschaftlichen Jagdbezirken ausgeübt. Ca. 1.400 Jagdgenossenschaften existieren in Sachsen. Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der staatlichen Jagdbehörde.

Merke:

In dem, in Deutschland vorherrschenden Reviersystem, gibt es zwei räumliche Einheiten, innerhalb derer die Jagd ausgeübt werden darf. Zum einen ist dies der Eigenjagdbezirk, zum anderen der gemeinschaftliche Jagdbezirk. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Jagdausübung der Jagdgenossenschaft zu.

Grundflächen, die nicht Eigenjagdbezirksgröße (75 ha zusammenhängende Jagdfläche eines Eigentümers) erreichen, gehen kraft Gesetzes in die Jagdgenossenschaften auf Gemeinde- bzw. Gemarkungsebene ein. Sie sind damit Bestandteil gemeinschaftlicher Jagdbezirke. Diese umfassen privates, körperschaftliches und staatliches Grundeigentum. Das Jagdausübungsrecht wird von den Jagdgenossenschaften in der Regel verpachtet. In seltenen Fällen wird es durch Mitglieder selbst wahrgenommen oder es werden Jäger angestellt.

Gemäß § 14 SächsLJagdG bedarf die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes der Zustimmung der Jagdbehörde. Die für die Teilung von Jagdbezirken vorgeschriebenen Mindestgrößen gelten entsprechend. Die Jagdbehörde darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil eine Ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet. Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildjagdbezirke neun Jahre, für Hochwildjagdbezirke zwölf Jahre.

Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken mit einem Umfang bis zu 250 ha auf zwei beschränkt (Mitpacht); in größeren Jagdbezirken ist für je weitere angefangene 150 ha ein weiterer Pächter zulässig. Bei der Berechnung der nach Satz 1 erforderlichen Jagdbezirksgrößen bleiben die befriedeten Bezirke außer Betracht (§ 15 SächsLJagdG).

Der Jagdpachtvertrag erlischt bei Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Jagdscheins nur dann, wenn der Jagdpächter oder Inhaber der entgeltlichen Dauerjagderlaubnis innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt (§ 19 SächsJagdG). Ist beim Tod des Jagdpächters der Erbe nichtjagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 BJG) oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der Jagdbehörde in einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach § 15 Abs. 1 SächsLJagdG Jagdpächter sein dürfen.

Pächter darf nur eine natürliche Person sein, die einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat (§ 11 Abs. 5 BJG).

Am 04. April 2007 musste der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: III ZR 197/06) im Rahmen einer Wildschadensersatzklage die vorgenannten Normen beachten. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt hatte der leitende Angestellte N für die P.H. AG formell die Rolle eine Jagdpächters übernommen und den Jagdpachtvertrag gezeichnet. Allerdings war von vornherein besprochen, dass die Anpachtung für die P.H. AG erfolgt und diese auch sämtliche Kosten und Folgekosten der Jagdpacht übernimmt. Dies sah der Bundesgerichtshof als Scheingeschäft mit der Folge, dass der zugrunde liegende Jagdpachtvertrag gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig war. Die Jagdgenossenschaft blieb auf ihrem Wildschaden sitzen.

Gemäß § 8 Abs. 5 BJG steht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht grundsätzlich der Jagdgenossenschaft zu. In Sachsen existieren ca. 1400 Jagdgenossenschaften Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der staatlichen Jagdbehörde § 11 Abs. 1 SächsLJagdG). Bei der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft handelt es sich um eine Zwangsmitgliedschaft, da der gemeinschaftliche Jagdbezirk kraft Gesetzes entsteht und erlischt[8]. Ein Austritt ist daher nicht möglich. Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Gemäß § 11 Abs. 2 SächsLJagdG hat die Jagdgenossenschaft eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Der Inhalt der Satzung muss den Mindestanforderungen des § 1 der SächsJagdVO gerecht werden. Danach muss die Satzung eine Bestimmung darüber enthalten, dass sie ein Jagdkataster führt. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Die Jagdgenossenschaft verpachtet in der Regel ihr Jagdausübungsrecht (vgl. § 12 SächsLJagdG).

Neben der Jagdpacht hat der Jagdpächter ggf. eine Jagdsteuer zu zahlen. Gemäß § 8 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG)[9] können die kreisfreien Städte und die Landkreise eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Der Steuersatz beträgt für Inländer höchstens 15 vom Hundert, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 vom Hundert des Jahreswertes der Jagd, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen. Bei der Ermittlung des Jagdwertes ist nicht allein die gezahlte Pacht maßgeblich. Vielmehr können auch Nebenleistungen wie z.B. Wildschäden herangezogen werden. Die Einbeziehung von Wildschadensersatzleistungen erscheint jedoch zweifelhaft, da die Vergütungspflichten gesetzlichen Ursprunges sind.[10] Die Erhebung der Jagdsteuer ist verfassungsgemäß[11]. Gleichwohl verzichten mitlerweile die Länder Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg und Thüringen auf die Jagdsteuer.

Wild

Gegenstand des Jagdrechts ist nach der Vorschrift des § 1 Abs. 1 BJG das Wild. Der Begriff „Wild“ ist in § 1 Abs. 1 BJG legaldefiniert. Hiernach versteht das Gesetz unter Wild: „wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen“. Die einzelnen Tiere, welche dem Jagdrecht unterliegen, sind in § 2 BJG aufgeführt. Der Begriff „wildlebend“ bedeutet, dass sich die Tiere in natürlicher Freiheit, mithin nicht in der Gewalt des Menschen befinden[12]. Wird das Tier gefangengenommen verliert es seine Freiheit. Das Tier ist dann nicht mehr wildlebend und hat damit den Charakter des „Wildes“ verloren. Dies gilt auch für Tiere, die in der Gefangenschaft geboren werden. Erlangt dieses Tier jedoch die Freiheit wieder, übernimmt es wieder die Eigenschaft des „Wildes“. An dieser Stelle ist ergänzend auf das Bürgerliche Gesetzbuch zu verweisen:

§ 960 BGB „Wilde Tiere“

Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

Erlangt ein gefangenes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

§ 959 BGB „Aufgabe des Eigentums“

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

§ 90a BGB „Tiere“

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

„Herrenlos“[13] bedeutet demnach, dass keiner Eigentümer der Tiere ist. So hat auch der Jagdausübungsberechtigte bis zur Aneignung kein Eigentum, sondern nur ein Aneignungsrecht. Ein anderer als der Jagdausübungsberechtigte kann daher kein Eigentum am Wilde erwerben. Vor diesem Hintergrund ist ein Wilderer auch ein Wilderer und kein Dieb. Diebstahl an herrenlosen Sachen ist nämlich nicht möglich, da die Komponente der „fremden“ Sache fehlt. Fremd ist nämlich eine Sache im Eigentum eines anderen. Vor diesem Hintergrund ist der Ausdruck „Wilddieb“ falsch.

Sogar in Schaugattern gehaltene Tiere können herrenlos werden (demgegenüber sind die in sog. Jagdgattern gehaltene Tiere trotz Einzäunung der Gatterfläche nach wir vor herrenlos). Nach § 960 Abs. 2 BGB ist zu fragen, was zur „unverzüglichen Verfolgung“ oder zur „Aufgabe der Verfolgung“ erforderlich ist[14].

Ob eine Verfolgung als aufgegeben anzusehen ist, hängt nicht vom Willen des ursprünglichen Eigentümers ab, sondern davon, ob von einer weiteren Verfolgung tatsächlich Abstand genommen wird[15]. Im Gegensatz zu zahmen Tieren, bedarf es keiner Derelektionsabsicht (freiwillige Aufgabe des Eigentums an beweglichen Sachen, in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten; vgl. § 959 BGB). Auch kann der ausdrückliche Eigentumsvorbehalt nicht vor dem Eigentumsverlust schützen. Entscheidend ist allein, ob die getroffenen Maßnahmen zur Rückerlangung des Tieres fortwirkenden und hierin bei objektiver Betrachtung noch ein andauern gesehen werden kann.

Gemäß der Vorschrift des § 960 Abs. 2 BGB muss die Verfolgung unverzüglich erfolgen. Demnach muss er ohne schuldhaftes Zögern geeignete Maßnahmen zur Wiedererlangung des Tieres ergreifen. Er darf also nach Kenntniserlangung von der Freiheit des Tieres die Verfolgung nicht schuldhaft verzögern.

Bundesjagdgesetz

II „Hege“

Gemäß § 1 Abs. 1 BJG ist mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden. Die zunehmende Inanspruchnahme der freien Landschaft durch bauliche Anlagen und durch Rationalisierung der Land- und Forstwirtschaft mit intensiver Bodennutzung führt dazu, dass der Lebensraum der wildlebenden Tiere immer mehr eingeengt wird. Umweltschäden bedrohen und gefährden viele Arten wildlebender Tiere. Bereits frühzeitig hat der Gesetzgeber diese Problematik erkannt und dem Nutzer des Wildes auch den Schutz des Wildes vor äußeren Gefahren auferlegt. Damit ist die Wildhege stark in den Vordergrund gerückt. Allerdings ist durch die Pflicht zur Wildhege und Biotophege auch dir Rechtstellung von Wild und Jägern deutlich gestärkt worden.

Das Ziel der Hege ist in § 1 Abs. 2 BJG geregelt. Danach ist Ziel der Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Damit umfasst die Hege neben der Sorge um einen gesunden Wildbestand (Tierhege) auch die Sorge und Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen dieses Wildbestandes (Biotophege).

Zu einem gesunden Wildbestand gehört auch die Mitwirkung an Seuchenmaßnahmen. Eine entsprechende Anordnung der unteren Jagdbehörde stellt eine Konkretisierung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Beschränkung des Jagdrechts in Form der Inhaltsbestimmung der Hegepflicht des Jagdrechtsinhabers durch die Behörde dar[16].

Die Sicherung einer ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, insbesondere also der Vermeidung von Wildschäden, kommt im Verhältnis zu anderen Interessen Vorrang zu. Die Hege versucht einen Interessensausgleich zu schaffen, indem sie den besonderen Schutz der genannten Wirtschaftsbereiche Vorrang einräumt. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass ein ganzer Wildbestand oder eine Tierart insgesamt ausgerottet wird[17].

Diese Zielsetzung wird durch die Herstellung eines altersmäßig gleichmäßig verteilten Geschlechterverhältnisses erreicht. Auch die Anlage von Äsungsflächen (etwa 3 % der bejagbaren Fläche sollten Grünäsungsflächen oder 1,5 % Wildäcker sein[18]) und Futterpflanzen, durch Fütterungen in Notzeiten sowie durch die Pflege und Verbesserung der Lebensräume des Wildes sind entsprechende Maßnahmen zur Ereichung dieses Ziels. Der frühzeitige Abschuss kranker und schwacher Stücke ist ebenfalls förderlich für diese Zielsetzung. Letzteres wird häufig unter dem Stichwort „Hege mit der Büchse“ aufgezeigt. Daneben ist eine Überpopulation zu vermeiden. Allerdings lassen nur vorübergehende überdurchschnittliche Fraßschäden oder die vorübergehende Vermehrung des Kaninchenbestandes grundsätzlich nicht zwingend auf eine Verletzung der Hegepflicht des Jagdpächters schließen. Eine fristlose Kündigung des Jagdpachtvertrages käme demnach nur in Betracht, wenn der Jagdpächter die Bejagung schuldhaft in einem erheblichen Umfang verzögert hat[19].

Der einzelne Grundstückseigentümer hat gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten kein eigenes Recht auf Reduzierung des Wildbestandes. Bei der Hegepflicht handelt es sich nämlich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Geschützt wird die Allgemeinheit, die ein Interesse daran hat, das ein an den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasster artenreicher Wildbestand erhalten bleibt. Die Reduzierung des Wildbestandes ist mithin Angelegenheit der Jagdbehörden. Die kann entsprechende Anordnungen treffen. Ansonsten wählt die Jagdbehörde das Mittel des Abschussplanes als Regulator. Die Bestätigung oder Festsetzung von Abschussplänen, den Abschuss im Bestand bedrohter Tierarten zu verbieten, die Erlaubnis zur Nachtjagd auf Schalenwild zu erteilen und das Gebot zur Fütterung von Wild in Notzeiten zu sichern ist eine Verpflichtung der Jagdbehörde zur Hege.

Nach § 1 Abs. 1 BJG ist die Hegepflicht mit dem Jagdrecht verknüpft. Das Jagdrecht steht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BJG dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu, das gemäß § 3 Abs. 3 BJG in Jagdbezirken (Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke) ausgeübt werden darf.

In jagdrechtlich selbstgenutzten Eigenjagdbezirken fallen Jagdrecht und Jagdausübungsrecht häufig in einer Person zusammen. Die Hegeverpflichtung ist daher eindeutig geklärt.

Bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken erfolgt jedoch regelmäßig eine Verpachtung nach § 11 Abs. 1 BJG. Da die Hegepflicht Teil des Jagdrechts ist, geht sie automatisch mit der Verpachtung auf den Pächter über[20]. Allerdings hat dies in einer Entscheidung des LG Stendal eine Einschränkung erfahren. Demnach obliegt die Pflicht zur Hege im Einzelfall nicht allein dem Jagdpächter, sondern auch dem Grundstückseigentümer, dessen Rechte und Pflichten durch die Verpachtung insoweit nicht eingeschränkt werden, und darüber hinaus der Jagdgenossenschaft. Für einen Verstoß gegen die Hegepflicht durch unterlassene Beseitigung unzulässiger Fütterungsmittel darf demnach nicht allein der Jagdpächter im Wege der außerordentlichen Kündigung verantwortlich gemacht werden[21].

Gemäß § 13 SächsLJagdG können die Jagdbezirksinhaber von zusammenhängenden Jagdbezirken, die einen bestimmten Lebensraum für das Wild umfassen, eine Hegegemeinschaft[22] bilden, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen (§ 10a Abs. 1 BJG). Sofern es zur ordnungsgemäßen Hege und Bejagung erforderlich ist, kann die Jagdbehörde die Bildung von Hegegemeinschaften anordnen.

Zu den Aufgaben einer Hegegemeinschaft zählen insbesondere:

1. Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen und gemeinsam durchzuführen,
2. bei der Wildbestandsermittlung mitzuwirken,
3. die Abschussplanvorschläge aufeinander abzustimmen,
4. auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken.

An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder auch vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Eigentümer bzw. Nutznießer der verpachteten Eigenjagdbezirke zu beteiligen. Soweit Abschusspläne von Jagdbezirksinhabern nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Eigentümer bzw. Nutznießer des Eigenjagdbezirkes aufgestellt worden sind, hat die Hegegemeinschaft auf eine einvernehmliche Abschussplanung hinzuwirken (§ 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BJG und § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsLJagdG).

Die Mitglieder der Hegegemeinschaft wählen in der Regel aus dem Kreis der ihr angehörenden Jagdbezirksinhaber für eine bestimmte Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die zuverlässig, jagdlich erfahren und mit den Verhältnissen in der Hegegemeinschaft vertraut sein müssen[23].

Bundesjagdgesetz

III „Jagdausübung“

Derjenige, dem die Ausübung des Jagdrechts in einem Jagdbezirk zusteht (Jagdausübungsberechtigter), ist verpflichtet, dort das Jagdrecht auszuüben. Er ist der für die Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes verantwortliche Jagdbezirksinhaber (§ 7 Abs. 1 SächsLJagdG).

Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirk eine Personenmehrheit, eine juristische Person oder nicht jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 BJG), so hat er der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als im Sinn des Absatz 1 Satz 2 verantwortliche Personen zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung ausgeübt wird.

Nach der Vorschrift des § 1 Abs. 4 BJG erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der Jagdausübung umfasst nur die Jagdausübung im engeren Sinne, also die tatsächliche Ausübung der Jagd.

Der Begriff des „Nachstellen“ umfasst alle Handlungen, die dem Fangen oder Erlegen dienen oder die einen Fang oder eine Erlegung unmittelbar vorbereiten sollen. Der Begriff wird auch in § 292 StGB verwandt. Es ist nicht maßgeblich, ob der Erfolg auch wirklich eintritt. Nachstellen ist z.B. das Heranpirschen, Auflauern, Verfolgen und Ausgraben von Wild, das Zutreibenlassen durch Treiber, das Aufstellen von Fall, von Schlingen sowie das Auf-dem-Anstand-Stehen. Letzteres setzt nicht voraus, dass das Gewehr geladen ist, wenn es nur leicht schussfertig zu machen ist[24].

- 292 StGB „ Jagdwilderei

Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder

eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das „Aufsuchen“ von Wild setzt nach dem BayOblG die Absicht voraus, das Wild zu erlegen[25]. Der Begriff „Aufsuchen“ ist gleichrangig zum Begriff des „Nachsuchen“. Zeitlich betrifft dies die unmittelbare Annäherung an das Wild. Aufsuchen bedeutet aber nach dem AG Neuburg nicht nur, das Aufsuchen zum Zwecke des Nachstellens und Erlegens, sondern schlechthin das Aufsuchen des Wildes im Revier. Wäre unter Aufsuchen des Wildes nur ein solches zum Zwecke des Erlegens zu verstehen, hätte der Gesetzgeber das Wort „Aufsuchen“ nicht aufzuführen brauchen[26].

Der Begriff des „Erlegen“ beinhaltet alle unmittelbaren Tötungshandlungen. Das Erlegen beginnend mit der Schussabgabe und endend mit dem Fangschuss oder dem Abnicken. Damit wird nicht der unmittelbare Erfolg vorausgesetzt. Vielmehr wird auch das Abnicken bzw. der Fangschuss nach erfolgreicher Nachsuche umfasst[27].

Das Wild ist „gefangen“, wenn das Wild lebend in die tatsächliche Gewalt des Fängers gerät[28]. Hierunter fällt unter Umständen auch die Aufnahme von krankem und verletztem Wild soweit das Wild zur Beute wird[29]. Allerdings erfährt das Fangen von Wild eine subjektive Einschränkung. Ist nämlich Wild in eine Falle geraten, welches nicht vom Jäger beabsichtigt war, so ist es im jagdrechtlichen Sinne nicht „gefangen“, wenn es unverzüglich frei gelassen wird. In diesem Falle gilt das Wild nicht als Beute. Beute ist aber der Zweck der Jagd und daher untrennbar mit dem Begriff „Jagd“ verbunden[30].

Bundesjagdgesetz

IV „Aneignung“

Nach der Vorschrift des § 1 Abs. 1 BJG gehört zum Jagdrecht auch die Befugnis sich Wild anzueignen. Das Aneignungsrecht erfasst erlegtes und gefangenes Wild sowie nach § 1 Abs. 5 BJG auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen, sowie Eier von Federwild sich anzueignen. Es stellt sich mithin die Frage, wann Wild verendet oder Fallwild ist.

Das Wild ist verendet, wenn es durch äußere Gewalteinwirkung getötet worden ist Dies kann nicht nur durch Schuss, sondern auch durch Stich, Schlag, Falle, Schlinge, Raubwild oder Raubzeug, Blitzschlag oder Zusammenprall mit einem Kraftwagen erfolgt sein.

Fallwild ist Wild, das auf natürlichem Wege zugrunde gegangen ist. Fallwild ist häufig an der Blutfülle im Wildbrett zu erkennen.

Die Jagdbarkeit an verendetem Wild und Fallwild endet aber erst, wenn der Kadaver gänzlich in Verwesung übergegangen ist. Dabei ist es unerheblich, ob das Wildbret noch zum menschlichen Genuss geeignet ist; es genügt, wenn es zu anderen Zwecken verwendbar ist[31]. Ist das Geweih oder Gehörn noch mit dem Schädel eines solchen Stückes verbunden ist, ist die Jagdbarkeit des Tieres noch nicht beendet, da der Tierkörper noch nicht vollständig zerstört ist[32].

Der juristische Eigentumserwerb am Wild erfolgt nach den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen indem der Jagdausübungsberechtigte es in Eigenbesitz nimmt. Nach § 854 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Gemäß § 855 BGB kann er sich dabei auch anderer Personen bedienen. Diese Personen werden vom Gesetzgeber als „Besitzdiener“ bezeichnet.

- 854 BGB „ Erwerb des Besitzes

Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

- 855 BGB „ Besitzdiener

Über jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

Auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, dürfen die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sowie die von ihnen Beauftragten Wildkaninchen, Füchse, Steinmarder, Iltisse, Hermeline und Dachse jederzeit fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes als das in Satz 1 genannte Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des zuständigen Jagdbezirkes aneignen (§ 6 Abs. 3 SächsLJagdG).

In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Jagdbezirksinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf bestimmte Zeit gestatten. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheines oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des BJG ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat dabei derjenige, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde (§ 6 Abs. 4 SächsLJagdG).

Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz oder Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild oder an sonstigen Gegenständen im Sinn des § 1 Abs. 5 BJG erlangt, hat diese unverzüglich entweder dem Jagdbezirksinhaber, der nächsten Gemeindebehörde oder Polizeidienststelle abzuliefern oder anzuzeigen (§ 7 Abs. 5 SächsLJagdG).

Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine Personenmehrheit, eine juristische Person oder nicht jagdpachtfähig, so hat er der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen zu benennen. Mitpächter oder mehrere für einen Jagdbezirk verantwortliche Personen haben auf Verlangen der Jagdbehörde einen von ihnen als Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber der Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen berechtigt ist (§ 7 Abs. 2 und 4 SächsLJagdG).

Bundesjagdgesetz

V „Weidgerechtigkeit“

Nach § 1 Abs. 3 BJG muss die Jagdausübung unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit erfolgen. Der Begriff beinhaltet die ethische Einstellung des Jägers zum Wild unter sittlich moralischen Gesichtspunkten[33]. § 1 TierSchG bezeichnet das Tier als Mitgeschöpf des Menschen. Vor diesem Hintergrund darf einem Wirbeltier[34] ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. So schränkt § 4 Abs. TierSchG die Tötung eines Wirbeltieres mit der Voraussetzung „weigerechter Jagdausübung“ ein. Diese Vorschrift des § 1 Abs. 3 BJG muss daher in ihrer ethischen und rechtlichen Gebotenheit sehr hoch eingeschätzt werden. Aufgrund der ständig ergänzenden Ausgestaltung dieses Begriffes durch technischen Wandel in der Gesellschaft, handelt es sich um eine auszufüllende Generalklausel, wie sie in § 242 BGB („Treu und Glauben“) zu finden ist.

Der Begriff der Weidgerechtigkeit ist seit Jahrhunderten in der deutschen Jägerschaft verwurzelt und - schon aus diesem Grunde - ständigen Wandlungen unterworfen. Gleichwohl sind die Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit in allen ihren Einzelheiten nicht schriftlich niedergelegt worden[35]. Eine Orientierung bilden jedoch zahlreiche Gerichtsurteile. Die Weidgerechtigkeit beinhaltet die Kenntnis und die praktische Anwendung und traditionsbewusste Bewahrung durch anständig denkende Jäger. Das Oberlandesgericht Koblenz bezeichnet den Begriff der Weidgerechtigkeit als die Summe der rechtlich bedeutsamen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, die bei der Jagdausübung als weidmännische Pflichten zu beachten sind. Dem entspricht § 37 Abs. 2 BJG, wonach die Länder die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger vorsehen können bei Verstoß eines Jagdscheininhabers gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit[36].

Die internationalen Jagdkonferenz im Jahre 1971 formulierten fünf Gruppen weidmännischer Gebote:

1. Dem Wild unnötige Qualen ersparen.
2. Im Wild des dem Menschen am nächsten stehenden Geschöpf der Natur zu achten.
3. Dem Wild im Rahmen des Ziels der Jagd ein Maximum an Chancen zu lassen.
4. Sich ritterlich und anständig gegenüber den Jagdnachbarn und Mitjagenden zu verhalten.
5. Jagdbetrieb und Jagdleidenschaft im Sinne einer durch die allgemeinen Gesetze und die Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin unter Kontrolle zu halten[37].

Bei der Weidgerechtigkeit wird deutlich, dass „Jagd aktiver Naturschutz, Tierschutz und Artenschutz“ ist. Allerdings beschränkt sich der Artenschutz auf Besitz-, Handels- und Verwertungs- und Nachstellungsverbote. Der jagdrechtliche Artenschutz ist aber viel weitgehender. Er verpflichtet den Jäger und die Jagdbehörden und stellt dies unter Strafe. Aus diesem Grund geht das Jagdrecht bei kollidierenden Regelungen häufig vor.

Die Weidgerechtigkeit gebietet es, den Tieren bei der Jagd eine Chance zu geben. Dies ist z.B. auch erkennbar in dem Verbot des abklingeln von Felder.

Auch ist es geboten, auf unsichere Schüsse zu verzichten. Insofern ist auf Weitschüsse zu verzichten. Was unter Weitschüssen verstanden werden kann, ist allerdings schwierig darzulegen. Anhaltspunkt dürfte jedoch die günstigste Einschussentfernung der Waffe sein. Unter den Gesichtpunkt der sicheren Schussabgabe stimme ich Dr. Heinz Rose zu, der von dem Irrglauben abstand nimmt, dass Hasen nicht in der Sasse oder Fasane nicht am Boden geschossen werden dürfen. Nur sichere und geübte Schützen sollten sich den Schuss auf flüchtiges oder fliegendes Wild zutrauen, so Rose[38].

Ein weiteres Gebot der Weidgerechtigkeit ist die unverzügliche Nachsuche auf verletztes Wild. Dazu gehört immer ein brauchbarer Jagdhund[39]. Jedem Jäger müssen daher die entsprechenden Schweißhundstationen in seinem Jagdbezirk bekannt sein.

Auch ist es nicht erlaubt, wenn in einen Fuchsbau 50 Liter Wasser zum Zwecke des Fuchssprengens eingeleitet werden[40].

Insbesondere vor dem Hintergrund des Elbhochwassers, welches noch jedem in Erinnerung sein wird, sei auf eine Entscheidung des AG Neuburg hingewiesen. Danach ist das Jagen bei Hochwasser nicht weidgerecht[41].

Auch wildernde Hunde sind u.U. von dem Gebot der weidgerechten Jagdausübung umfasst. Wird ein wildernder Hund in der Absicht angeschossen, ihm einen Denkzettel zu geben, so ist dies nicht weidgerecht[42].

Nicht weidgerecht und tierschutzwidrig ist auch das Niederknüppeln von Kaninchen[43] oder die Jagdausübung unter Verwendung von Feuer[44].

Verstöße gegen die Weidgerechtigkeit sind nicht grundsätzlich als alleiniger Grund unter Strafe gestellt. Einige derselben werden jedoch nach § 39 BJG als Ordnungswidrigkeit mit der Verhängung einer Geldbuße geahndet. Außerdem kann bei schweren Verstößen gegen die Weidgerechtigkeit der Jagschein versagt oder entzogen werden. Soweit der Verstoß unter Verwendung von Waffen erfolgt ist, kann dies auch die Einziehung der Waffenbesitzkarte bedeuten. Auch kann der Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit im Rahmen eines weiteren Deliktes zu einer Erhöhung des Bußgeldes führen[45]. Regelmäßig werden die Landesjagdverbände bei staatlichen Sanktionen wegen Verstößen gegen die Weidgerechtigkeit zur Stellungnahme gebeten bzw. diesen entsprechende Gelegenheit gegeben.

VI „Fangen von Wild“

Der Fallenjäger muss sich mit einer Vielzahl von Gesetzen auseinandersetzen.

Gleichzeitig zeigt die stark reduzierte Gesetzesauflistung am Anfang dieses Werkes, dass derjenige, der sich zum Jagen hingezogen fühlt, kein Hobby betreibt. Ein Hobby wird selten durch eine solche Gesetzesvielfalt geregelt. Es ist durchaus ein anschauliches Bild, wenn man aussagt, dass der Jäger immer eine ganze Bibliothek an Gesetzestexten im Rucksack mitführe. Neben den aufgeführten Gesetzen wirken noch zahlreiche andere Gesetze auf das Jagdwesen direkt oder indirekt ein. Daneben sind auch internationale Rechtszusammenhänge zu beachten.

Die Fangjagd ist eine legitime Nutzung von Wildbeständen. Darüber hinaus trägt sie zur Erhaltung zahlreicher gefährdeter freilebender Tierarten bei (§ 1 BJG). Das Fangen von verwilderten Haustieren dient den Zielen des Naturschutzes.

Durch die Bejagung des Haarraubwildes unter Verwendung der Falle wird wesentlich dazu beigetragen, die auf den Menschen übertragbare Wildtiertollwut einzudämmen und der Verbreitung des Fuchsbandwurmes entgegenzuwirken. Denn mit einer Erhöhung des Bestandes tritt auch eine Erhöhung der Krankheitsrate auf. Mit dem Fuchsbandwurm kann sich auch der Fallenjäger infizieren, da ein Kontakt zu der Fuchslosung bereits ausreichend sein kann. Ausreichende Selbstsicherung ist daher unerlässlich.

Auf die Fangjagd kann demnach auch zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Jagdschutzaufgaben (§ 23 BJG) – Schutz des Wildes vor Tierseuchen, wildernden Hunden und Katzen – nicht verzichtet werden. § 23 BJG ist daher Rechtsgrundlage der Fallenjagd.

Beim Aufstellen von Fallen achtet der Jäger auf die besonderen Lebensgewohnheiten geschützter freilebender Tierarten. Eine Selektion der zu fangenden Tierarten ist durch Verwendung von Lebendfangfallen, Wahl des Köders und des Fangplatzes, Anlage von Fangbunkern u.a.m. möglich und notwendig. Damit wird den Vorschriften des Jagdrechts (Schonzeit), aber auch den Belangen des Artenschutzes entsprochen.

Außerdem sind die Landesjagdgesetze zu beachten. Ferner spielen das Naturschutzgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierkörperbeseitigungsgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und das Bundesseuchengesetz eine Rolle in der Ausübung der Fallenjagd.

Hierzu einige rechtliche Grundsätze der Fallenjagd:

Nach § 1 Abs. 4 BJG erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 5b BJG ist es unter anderem verboten, Fallen beim Fang von Federwild zu verwenden. Weiter ist es Verboten, Fanggeräte zu verwenden, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten.

Der Jagdschutz nach § 23 BJG umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes u.a. vor Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen.

Bei der Ausübung der Fallenjagd sind allgemein anerkannte Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten (§ 1 Abs. 3 BJG).

Nach § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Nach § 20 Abs. 1 BJG darf an Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, nicht gejagt werden.

- 823 BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, verpflichtet ist, notwendige Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen.

Die Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften enthalten Bestimmungen über das Aufstellen und die Bedienung von Fallen hinsichtlich der Unfallgefahr für Menschen. Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) verlangt zur Fallenjagd, dass Fangeisen nur mit einer entsprechenden Vorrichtung gespannt und nur mit einem geeigneten Gegenstand ge- bzw. entsichert werden dürfen. Der Spannhebel für Schwanenhälse kostet ca. € 40,00. Dies ist eine gute Investition, da eine Selbstbefreiung aus dieser Falle nahezu ausgeschlossen ist und schwere Verletzungen die Folge sind.

Fangeisen dürfen fängisch nur so aufgestellt werden, dass keine Person gefährdet werden (z.B. Fangbunker). Tagsüber dürfen nur Lebendfangfallen fängisch gestellt werden.

Die UVV gilt als objektiver Sorgfaltsmaßstab nach § 276 BGB und wird daher bei der Bewertung, ob ein fahrlässiges Verhalten vorliegt, herangezogen[46].

Fallenjagd muss weidgerecht erfolgen. Dies ist die Sammelbezeichnung für das ethisch begründete Verhalten des Jägers gegenüber dem Wild, soweit es nicht durch Gesetze vorgeschrieben ist. Weidgerecht handeln heißt, die auf Tradition und Übereinkunft bestehenden ungeschriebenen Gesetze der Jagd zu befolgen. Die Weidgerechtigkeit ist Ausdruck des Respekts vor der Kreatur. Weidgerecht jagen bedeutet, anständig (tierschutzgerecht) zu jagen.

Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften können zu erheblichen Geldbußen führen. Hier einige fallenjagdspezifische Beispiele:

Nach § 55 Abs. 2 Nr. 9 LJG i.V.m. der Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd (FangjagdVO) werden folgende Zuwiderhandlungen wie folgt geahndet:

1. Verwendung verbotener Fanggeräte entgegen § 30 Abs. 2 Nr. 2.
Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR
2. Verwendung verbotener Fanggeräte in Nationalparken, Naturschutzgebiten und flächenhaften Naturdenkmalen entgegen § 30 Abs. 2 Nr. 7
Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR.
3. Die Jagd auf Wild mit Ausnahme von Raubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten oder Fangeinrichtungen ausübt, § 30 Abs. 2 Nr. 1
Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR.
4. In Gebieten mit dokumentireten Vorkommen vom Aussterben bedrohter Säugetierarten die Jagd ausübt, § 30 Abs. 2 Nr. 8

Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR.

Vorgenanntes macht deutlich, dass sich der Jäger die Gesetze der Fallenjagd zueigen machen sollten. Sie sollten ständiger Begleiter der jagdlichen Ausübung sein und sein Handeln stets beeinflussen. Dass jeder Verstoß eine Gefahr für den Erhalt des Jagdscheines darstellen kann, dürfte sich zudem von selbst verstehen.

Auch dient die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften stets der Konfliktvermeidung mit Gegnern der Fallenjagd. Schließlich bietet der gesetzesbewusste Fallenjäger dem Gegner der Fallenjagd keine Angriffspunkte in der Öffentlichkeit.

Grundsätze der Fallenjagd nach Bundesrecht

Fallenjagd ist Jagdausübung. Vor diesem Hintergrund ist stets ein Jagdschein erforderlich. Jagdausübung ist demnach auch das Fängischstellen der Falle nach Herausnahme des verendeten Wildes. Bloße Hilfsbedienstete bedürfen aber keines Jagdscheins, z.B. Abtransport tot gefangenen Wildes. Der Abtransport lebend gefangenen Wildes ist durch Hilfsbedienstete nicht zulässig. Dieses wäre ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

- 19 BJG regelt unter anderem die sachlichen Verbote für die Fallenjagd:

(1) Verboten ist .
2.d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles oder der Zieleinrichtung, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
7. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden;

Es ist verboten, zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen. Für den Begriff der Nachtzeit gilt auch hier die in § 19 Nr. BJG enthaltene gesetzliche Bestimmung. Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Umfasst ist nicht nur die dunkle Nacht, sondern auch die Dämmerung.

Verboten ist auch, beim Fang von Federwild Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete Lockvögel zu verwenden.

Fang- und Fallgruben sind natürliche oder künstlich hergestellte Vertiefungen im Erdboden, die mit Ästen oder Zweigen abgedeckt sind und in denen das Wild gefangen werden soll. Unter einem Saufang versteht man eine Vertiefung, die ebenfalls mit Ästen oder Zweigen oder aber auch mit einer Falltür abgedeckt und mit einer Umzäunung versehen ist; durch Eicheln, Mais oder ähnliche Futtermittel wird das Schwarzwild an den Saufang gekirrt.

Schlingen sind Schleifen, die zumeist aus Draht, aber auch aus Rosshaar, Schnur usw. herstellt sind. Keine Schlingen sind Fangnetze (Reichsgerichtsentscheidung in RGSt. 43, 162). Daher dürfen diese beim Frettieren verwendet werden.

Quälerische Fanggeräte sind alle Geräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte. Diese sind nicht geeignet, den Tieren unnötige Schmerzen und Leiden zu ersparen. Ihre Verwendung ist daher tierquälerisch. Solche Geräte sind vor allem Tellereisen (das Zusammenschlagen der Bügel wird durch Druck auf den Teller des Eisens ausgelöst), Pfahleisen (auf Pfählen oder anderen künstlichen oder natürlichen Erhebungen aufgerichtete Tritteisen) und quälerisches Vogelfanggerät.

Geräte, welche ausschließlich für den Fang nicht jagdbarer Tiere (z.B. Mäuse) in Betracht kommen, werden von dem hier behandelten Verbot nicht erfasst.

„Verwendung“ bedeutet, Handlung im Rahmen der Jagdausübung. Hierzu gehören insbesondere das Aufstellen des Fanggerätes oder das Ausleben der Selbstschüsse.

Landesrechtliche Ergänzungen der Fallenjagd

Ergänzende Bestimmungen zur Fallenjagd finden sich in der landesrechtlichen Regelung des § 30 SächsLJagdG.

In Ergänzung zu § 19 Bundesjagdgesetz ist es verboten,

1. die Jagd auf Wild, mit Ausnahme von Raubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben[47].
2. die Jagd mit Schlageisen auszuüben, die nicht nach oben verblendet sind.
3. die Jagd mit Schlageisen in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen auszuüben.
4. in Gebieten mit dokumentierten Vorkommen vom Aussterben bedrohter Säugetierarten die Jagd mit Schlageisen auszuüben.

Die Klemm- oder Schlagkraft der Abzugseisen wird in Newton berechnet. Hierzu kann man spezielle Prüfgeräte kaufen. Wer diese nicht erwerben möchte, kann die Materialprüfung von Schlagfallen bei der Deutsche Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen (DEVA) durchführen lassen.

Die Conibear-Falle (Drahtbügelfalle)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zum Jagdschutz berechtigte Personen sind befugt, wildernde Hunde und Katzen zu erlegen. Soweit der Jagdbezirksinhaber einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die gleichen Befugnisse zu (vgl. § 44 Abs. 2 SächsLJagdG).

Eine Katze gilt nur als „wildernd“, wenn sie innerhalb des Jagdreviers weiter als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt ist (gesetzliche Fiktion nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 SächsLJagdG). Demnach darf auch eine Falle nicht innerhalb der 300 Meter aufgestellt werden.

Ein Hund gilt als „wildernd“, wenn er im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung seines Führers Wild aufsucht, verfolgt oder reißt. Außerhalb der Einwirkung seines Führers befindet sich der Hund, wenn er nicht jederzeit rückholbar ist. Für die Fallenjagd ist dies bedeutungslos, da diese Voraussetzungen vorab schwer kontrollierbar sind. Allerdings kann man Hunde, die nachweislich häufig herrenlos im Revier streunen oder wildern, mit einer Duftspur anlocken und im Hundefang lebend fangen. Der Jäger hat dann die Möglichkeit den Hundebesitzer zu überführen oder den gefangenen Hund der Ordnungsbehörde zu übergeben.

Häufig stellt sich die Frage, ob der Revierinhaber gegenüber dem Hundehalter Schadensersatz wegen des verletzten bzw. getöteten Wildes verlangen kann. Das Amtsgericht Amberg (Aktenzeichen 3 C 920/86) und das anschließende Landgericht Amberg urteilten hierzu: „Der Anspruch scheitert schon daran, dass durch das Tier (Hund) eine Sache beschädigt werden muss, die in fremdem Eigentum steht. Herrenloses Wild erfüllt diese Voraussetzungen nicht.“ In einem anderen Fall der Wilderei urteilte das Landgericht Freiburg am 17. März 1981 (Aktenzeichen: 9 S 301/80), dass das Jagdvergnügen im Rechtsverkehr noch nicht derart kommerzialisiert sei, dass es einen einklagbaren Vermögenswert darstellt.

Haftung des Fallenjägers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Der sorglose Fallenjäger kann bei Verletzung der vorgenannten Vorschriften erheblichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein. Diese können sich aus dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben. Rechtsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Der Haftungsbegründende Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB ist nämlich nur dann erfüllt, wenn die Rechtsgutverletzung zurechenbar ist. Sowohl beim Unterlassen als auch bei einer mittelbar schädigenden Handlung des Haftenden, ist die Rechtsgutverletzung diesem nur zuzurechnen, wenn er eine deliktische Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Das von der Rechtsprechung auf der Grundlage der Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verkehrssicherungspflicht geht davon aus, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Voraussetzungen zum Schutz Dritter treffen muss. Dass bei einer Fallenjagd solche Verkehrssicherungspflichten begründende Gefahrenquellen geschaffen werden, wird von der Rechtsprechung seit jeher bejaht[48].

Wer eine Totschlagfalle aufstellen möchte, hat die erforderliche Verkehrssicherungspflicht und die jeweiligen Landesjagdgesetze zu beachten. Im Revier sollten Totschlagfallen in Fangbunkern, Fallenkästen oder Fangburgen eingebaut werden. Dadurch werden sie für Dritte (z.B. spielende Kinder) nicht zur Gefahr. Sie sind im unmittelbaren Gefahrenbereich mit dem Hinweis auf einem wetterfesten Schild - „Vorsicht Falle – Verletzungsgefahr“ - verbunden mit einem zur Warnung dienendem Piktogramm zu versehen.

In von Menschen (besonders Kindern) sehr häufig besuchten Revierteilen stellt man wegen der Unfallgefahr keine Fallen.

Eine wesentliche Verkehrssicherungspflicht ist zudem bereits in § 3 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV)) in Verbindung mit der Durchführungsanweisung geregelt. Danach dürfen Fangeisen nur so fängisch aufgestellt werden, dass keine Personen gefährdet werden.

Die gesetzlichen Verbote des § 30 Abs. 2 SächsLjagdG sind zu beachten.

Die vorgenannten „Auflagen“ des Gesetzgebers sind Ausgestaltung des in der freien Landschaft bestehenden Betretungsrechts. Die Fangplätze sind mit größter Sorgfalt auszusuchen. Im Zweifel ist in der Nähe von Wanderwegen, Sportpfaden, Spielplätzen und Reitwegen auf die Totfangfallenjagd zu verzichten.

Die Rechtsfolge eines bestehenden Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus den §§ 249 ff. BGB. Danach ist Schadensersatz zu leisten.

Die Jagd mit Fallen unter dem Aspekt des Tier- und Artenschutzes

Fallen jeder Art sollen nur von Jägern gestellt werden, die dazu gründlich ausgebildet sind und die neben der nötigen Sachkenntnis auch genügend Zeit haben, um die Fallen regelmäßig zu kontrollieren. Nur wenn menschliche Nachlässigkeit und technische Mängel weitgehend ausgeschlossen werden, lassen sich Bedenken gegen die Fallenjagd hinsichtlich Tierschutz (Quälerei) und Artenschutz (Fang geschützter Tiere) widerlegen.

Artenschutz

Nach dem deutschen Jagdgesetz ist es die vornehmste Pflicht des Jägers, einen artenreichen und gesunden sowie den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestand durch die Hege zu erhalten. Hege ist dabei sowohl die Regulierung von Wildbeständen wie auch die Sicherung der Lebensgrundlagen der wildlebenden Tiere durch Erhaltung und Gestaltung von „Wildland“. Die Regulierung erfolgt einerseits mit der Waffe, andererseits aber auch mit der Falle. Die Fallenjagd weist dabei jedoch die Besonderheit auf, dass die Wildtiere nicht im Beisein des Jägers gefangen werden. Demnach gilt es bei der Jagdausübung mit der Falle von vornherein auszuschließen, dass artengeschützte Tiere betroffen werden. Nachfolgend soll beispielhaft aufgezählt werden, wie dies vermieden werden kann.

Berechtigte Personen sind befugt, wildernde Katzen zu fangen. Dies wurde bereits an vorheriger Stelle eingehend ausgeführt. Für den Artenschutz ergibt sich für den Fallenjäger das Problem, dass wildernde Hauskatze und Wildkatze vorab nicht zu trennen sind. Dies wirft die Frage auf, wie sich der Jäger verhält, wenn echte Wildkatzen in seinem Revier vorkommen. Aus artenschutzrechtlichen Gründen gibt es hierfür nur eine Lösung, will man nicht vollkommen auf die Fallenjagd verzichten. Dort wo man mit der echten Wildkatze rechnen muss, wird die Fallenjagd grundsätzlich nur mit der Lebendfangfalle ausgeübt.

Diese Vorgehensweise kann auf andere Wildarten übertragen werden. So gilt das gleiche auch für die Bundesländer, in denen der Baummarder eine ganzjährige Schonzeit hat.

Auch darf der Jäger, nach Erlaubnis der zuständigen Behörde, Bisamfallen aufstellen. Damit sich in dieser Falle keine Wasservögel fangen, sollen auch im Wasser Fangbunker angelegt werden. Dort wo Tauschenten und Schwäne vorkommen, sollte der Fallenjäger gänzlich auf die Bisamfalle verzichten.

Wie wichtig der Artenschutz in der Bundesrepublik ist, zeigt sich in der zunehmenden Verarmung der ehemals vielfältigen Tierwelt. Von 94 einheimischen Säugetierarten sind bereits 8 % ausgestorben, 11 % vom Aussterben bedroht und mehr oder weniger 36 % gefährdet.

Tierschutz

Im Tierschutzgesetz wird der Fallenfang nicht ausdrücklich erwähnt. Die Fangjagd unterliegt deshalb dem allgemeinen Grundsatz des § 1 Tierschutzgesetz.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Nach § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Beim Gebrauch von Fallen kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass den darin gefangenen Tieren nicht länger anhaltende und sich wiederholende Schmerzen zugefügt werden.

Die Rechtsprechung gibt dem Jagdrecht allerdings Vorrang vor dem Tierschutzrecht, sofern die Jagd weidgerecht ausgeübt wird. Daher eralubt § 4 Abs. 1 TierSchG auch die Tötung eines Wirbeltieres bei weidgerechter Jagdausübung. Unter Fallenjagd versteht die Rechtsprechung auch, dass die Fallen ausreichend kontrolliert werden (!!) und diese sofort töten oder unversehrt lebend fangen!!

Das Fangen der Tiere nach dem Naturschutzgesetz

Erstmals 1919 verpflichtete sich das Deutsche Reich in Artikel 150 der Weimarer Verfassung zur Erhaltung und Pflege der Natur. Das Reichsnaturschutzgesetz von 1935 war das erste deutsche Naturschutzgesetz. Bis zum heutigen Tage hat der gesetzlich regulierte Naturschutz nichts an Aktualität eingebüßt. In der Bundesrepublik gibt das Bundesnaturschutzgesetz den Rahmen des Naturschutzes vor, der durch die einzelnen landesgesetzlichen Naturschutzgesetze ausgefüllt wird.

„Jagd ist aktiver Naturschutz“. Häufig befindet sich der grünliche Aufkleber einer bekannten Jagdzeitschrift deutlich sichtbar auf Fahrzeugen unserer Weidmänner. Auf die Frage, was mit aktivem Naturschutz durch die Jagdausübung gemeint ist, erhält man jedoch teilweise haarsträubende Antworten.

Inhalt des Jagdrechts ist an erster Stelle die Hege der wildlebenden jagdbaren Tiere. Die Sicherung und Pflege ihrer Lebensgrundlagen als Hegeziel bedeutet aber nichts anderes als Biotoppflege und Biotopgestaltung. Dabei soll längerfristig eine Regeneration aller heimischen Arten dauerhaft gesichert werden. Hierzu dient auch die Fallenjagd.

Im Naturschutzrecht ist es also ähnlich wie im Jagdrecht: Der Bund hat mit dem Bundesnaturschutzgesetz ein Rahmengesetz geschaffen, und die Länder haben durch Landesnaturschutzgesetze und zahlreiche Verordnungen diesen Rahmen ausgefüllt. Das Naturschutzrecht schützt drei verschiedene Bereiche, nämlich

1. die Tierarten,
2. die Pflanzenarten,
3. einzelne Teile der Natur und Landschaft (Flächenschutz).

In Naturschutzgebieten darf die Jagd grundsätzlich ausgeübt werden. Denn auch diese Gebiete gehören zum Jagdbezirk, auch in ihnen muss der Wildbestand reguliert (tragbare Wilddichte, Altersaufbau, Geschlechterverhältnis) und krankes und kümmerndes Wild erlegt werden, damit ein gesunder Bestand erhalten bleibt. Innerhalb der Naturschutzgebiete ist das Jagen allerdings verboten, wenn dies in der jeweiligen Verordnung, die das betreffende Gebiet unter Naturschutz stellt, zur Erreichung des Schutzzweckes ausdrücklich festgelegt ist. Hierzu kann auch ein Verbot von Totschlagfallen gehören.

In Naturschutzgebieten sind alle Tiere geschützt. Einige wenige Arten unterliegen (nur) dem allgemeinen Schutz, alle übrigen zusätzlich dem weitergehenden besonderen Schutz. Der allgemeine Schutz beinhaltet abermals drei Verbote (§ 41 BNatSchG):

1. Verboten ist, wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzten oder zu töten (allg. Nachstellungsverbot),
2. Verboten ist, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen (=allg. Störverbot),
3. Verboten ist, Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Zu den allgemein geschützten Tieren gehören:

Waschbär, Marderhund, Sumpfbiber u.a.

Besonders geschützte Tierarten (vgl. §§ 41, 42 BNatSchG) werden zusätzlich durch weitere Verbote geschützt:

1. Verboten ist, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten, zu töten oder ihre Entwicklungsformen (Eier, Larven u.a.), Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nachstellverbot),

2. Verboten ist ferner, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen

in Besitz zu nehmen (Inbesitznahmeverbot),

an andere abzugeben (Verkehrsverbot),

zu verkaufen o.ä. (Vermarktungsverbot).

3.Verboten ist schließlich, besonders geschützte Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören (Störverbot).

Ausnahmen von den Verboten sind:

1. Wild, das sich der JAB/RInh. rechtmäßig angeeignet hat,
2. Aufnahme zwecks Ablieferung an die zuständige Stelle,
3. Aufnahme zwecks Verwendung für Forschung oder Lehre, sofern das Tier nicht vom Aussterben bedroht ist,
4. Aufnahme verletzter und kranker Tiere zwecks Heilung und anschließender Freilassung.

Zu den besonders geschützten Tieren gehören z.B. Biber, Fledermaus, Eichhörnchen, alle Vogelarten, Wildkatze, Moorente, Knäkente, alle Greife und Falken.

Die Landesgesetze sehen teilweise weitere Verbote vor, z.B. das Verbot, brütende oder sich sammelnde Tiere unnötig zu stören oder Bäume und Horsten oder Bruthöhlen in der Zeit vom 01. März bis 30. September zu fällen oder zu besteigen.

Nachweispflicht (§ 49 BNatSchG) und Pflanzenschutz sind weitere Aspekte des Naturschutzes.

Der Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft und die ordnungsgemäße Jagdausübung und Hege stellen mitunter Gegensätze dar. Es bedarf deshalb einer Regelung

im Einzelfall, ob und inwieweit der Schutzzweck der genannten Gebiete eine Einschränkung oder Untersagung der Jagdausübung erfordert. Einschränkende Regelungen zur Ausübung des Jagdrechts in Naturschutzgebieten müssen notwendig, geeignet, angemessen und nachvollziehbar sein. Dabei sind neben dem völligen Jagdverbot viele Variationen denkbar. So können sich Jagdbeschränkungen insbesondere beziehen auf

einzelne Wildarten oder Wildartengruppen (z.B. Haarwild, Federwild, Wasserwild),

die Örtlichkeit (z.B. Teilflächen eines Naturschutzgebietes),

die Zeit (z.B. Verkürzung oder Beschränkung von Jagdzeiten für einzelne Wildarten oder Wildartengruppen oder Festlegung eines allgemein begrenzten Zeitraums für alle dem Jagdrecht unterliegenden Arten),

die Jagdart (z.B. Treib-, Drück-, Suchjagden, deren Anzahl wie auch die Anzahl der Jagdausübenden sowie die Fallen- und Baujagd),

die Erstellung von jagdlichen Einrichtungen und die Durchführung von Hegemaßnahmen (z.B. Hochsitze, Wildäsungsflächen, Fütterungen, künstliche Brutstätten). In diesem Zusammenhang können auch Gebote für die Jagdausübung in Betracht kommen.

Letztlich ist in diesem Runderlass nochmals ausdrücklich festgehalten, dass die Bejagung wildernder Hunde und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes auch im Interesse des Naturschutzes liegt.

Weitere gesetzlichen Bestimmungen zur Beachtung bei der Fallenjagd

Neben den bereits bearbeiteten Bestimmungen gibt es weitere beachtenswerte Gesetze in der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung), Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG), Tierseuchengesetz (TierSG) und Forstgesetz.

Nach § 11 der Tollwut-Verordnung ist die Wildtollwut von Jagdausübungsberechtigten durch verstärkte Bejagung der Füchse zu bekämpfen. Jagdausübungsberechtigte müssen tollwuterkranktem und tollwutverdächtigem Wild sofort nachstellen und es töten sowie unschädlich beseitigen. Die unschädliche Beseitigung ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt. Danach ist der Tierkörper einschließlich Bälge und Trophäen zur Tierkörperbeseitigungsanstalt zu verbringen. (Eine Vergrabung des Tierkörpers außerhalb von öffentlichen Wegen und Plätzen und nicht in Wasserschutzgebieten mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, ist dann nicht mehr erlaubt).

Ausgenommen von der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung ist Untersuchungsmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen und kleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, bei größeren Tieren nur der Kopf. Wird das Untersuchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde oder einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt abgeliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, wo es sich befindet. Nur durch die Untersuchung des Gehirns in staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern kann die Tollwut mit Sicherheit festgestellt werden. Die Veterinärämter befinden sich in den Landratsämtern der Kreise.

In Tollwutrevieren ist das Abtrennen des Kopfes (Fuchs, ganzer Körper) zu Untersuchungszwecken nur mit Plastikhandschuhen vorzunehmen. Sie sollten nach Gebrauch verbrannt werden.

Das Tierseuchenrecht stellt die Grundlage für die Tierseuchenbekämpfung bei Haus- und Wildtieren dar. Die Vorschrift des § 24 BJG schreibt zwar die Anzeigepflicht bei Wildseuchen vor, ohne jedoch zu definieren, was eine Wildseuche ist. Der § 24 Tierseuchengesetz ermöglicht bei Wildtieren eine ziemlich weitreichende Einwirkungsmöglichkeiten der Behörden. Die einzelne Bekämpfungsanweisung ergibt sich aus der jeweiligen speziellen Verordnung (z.B. Schweinepest-VO, Tollwut-VO, Aujeszkysche Krankheit-VO, Fleischhygienegesetz, Geflügelhygienegesetz u.a.).

Der Jagdausübungsberechtigte hat Wildseuchen und deren Verdacht unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) der Behörde anzuzeigen.

Im SächsWaldG ist das Betretungsverbot in bestimmten Waldbezirken eingehend geregelt. Nach § 11 Abs. 3 dieses Gesetzes ist das Betreten verboten von,

gesperrten Waldflächen und Waldwegen,

Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz,

Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,

Forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.

soweit keine besondere Befugnis vorliegt. Zudem dient die Fallenjagd auch der Wildschadensverhütung durch Verringerung der Wilddichte (§ 1 b Nr. 10).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

VII Fragenkatalog zum 2. Teil

1. Dürfen Sie mit der Faustfeuerwaffe einen Fuchs töten, der sich in einer Kastenfalle gefangen hat?
2. Welche Tierarten dürfen in Sachsen nicht gefangen werden?
3. Wird zum Sammeln von Abwurfstangen ein Jagdschein benötigt?
4. Wer ist Inhaber des Jagdrechts?
5. Wer darf in einem befriedeten Bezirk Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen?
6. Welche Pflicht ist mit dem Jagdrecht verbunden?
7. Wem steht das Aneignungsrecht an Abwurfstangen und den Eiern des Federwildes zu?
8. Sie finden bei der Ausübung der Jagd bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild Kennzeichen vor. Wo sind diese Kennzeichen unverzüglich abzuliefern?
9. Mit welchen Fanggeräten ist in Sachsen das Fangen von Wild verboten?
10. Was hat die Hege zum Ziel?
11. Was verstehen Sie unter dem Jagdausübungsrecht?
12. Dürfen Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, getötet werden?
13. Unterliegen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere dem Jagdrecht?
14. Welche Mindestgröße müssen zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundflächen aufweisen, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, um einen Eigenjagdbezirk zu bilden?
15. Welche Grundflächen bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk?
16. Was verstehen Sie unter einem Reviersystem?

VIII Antworten zum Fragenkatalog 2. Teil

1. Ja Sie dürfen (§ 19 Abs. 1 BJG).
2. Alle Wildarten mit Ausnahme von Raubwild und Wildkaninchen, § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsJagdG.
3. Nein, aber es bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten (§ 15 Abs.
1 Satz 2 BJG).
4. Der Grundstückseigentümer auf seinem Grund und Boden (§ 3 Abs. 1 BJG).
5. Die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte (§ 6 Abs. 3 SächsLJagdG).
6. Die Pflicht zur Hege (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BJG).
7. Dem Jagdausübungsberechtigten (§ 1 Abs. 5 BJG).
8. Bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde.
9. Die Jagd mit Schlageisen auszuüben, die nach oben nicht verblendet sind (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 SächsLJagdG).
10. Die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes (Tierhege) sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Biotophege); (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJG).
11. Die Befugnis, das Jagdrecht innerhalb eines Jagdbezirkes tatsächlich auszuüben, also Wild zu hegen, es aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen, zu fangen und sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 und 4 BJG).
12. Ja, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 300 Metern vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3).
13. Ja, aber nur wenn der Eigentümer es nicht unverzüglich verfolgt oder die Bemühungen zum Widereinfangen endgültig gegeben hat, da die Tiere erst dann herrenlos werden (§ 960 Abs. 2 BGB).
14. 75 Hektar (§ 7 Abs. 1 BJG).
15. Alle Flächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die im Zusammenhang mindestens 250 Hektar umfassen und zu keinem Eigenjagdbezirk gehören (§ 10 Abs. 1 SächsLJagdG).
16. Die Anknüpfung des Jagd- und Jagdausübungsrechts ausschließlich an Jagdbezirke (§ 3 Abs. 3 BJG) im Gegensatz zur Anknüpfung an eine Jagdlizenz.

[...]


[1] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, S. 11,

Schneider, Rincke, Das Jagdrecht im Freistaat Sachsen, 2. Aufl., 2005, S. 1 ff.

[2] In der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 12g Absatz 16 des Gesetzes vom 24.08.2004 (BGBl. I S. 2198).

[3] Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, BGBl. I 2003, S. 1957), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318).

[4] Hierin ist auch die Jägerprüfung geregelt. In Sachsen sind in der schriftlichen Prüfung ca. 200 Fragen zum Ankreuzen in 4 Fächern. Hiervon müssen mindesten 60 % richtig beantwortet werden. Pro Frage gibt es 3 Antworten, wovon eine richtig ist. In jedem Fach wird in der mündlichen Prüfung einzeln geprüft. Vertreter der Schule sind nicht zugelassen. Die Waffenhandhabung wird in der mündlichen Prüfung geprüft. Dies gilt auch für die praktische Prüfung.

[5] Die Mitglieder des Jagdbeirates erhalten jedoch gemäß § 37 SächsJagdVO eine Aufwandsentschädigung Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenersatz.

[6] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1 BJG, S. 17.

[7] Vgl. etwa LG Trier, Urteil vom 21.06.2005, 1 S 183/04 zur Höhe des Schadensersatzes für Tötung eines Rehkitzes; BGH, Urteil vom 30.10.2003, III ZR 380/02.

[8] Die Zwangsmitgliedschaft ist rechtmäßig: BVerwG, Urteil vom 14.04.2005, 3 C 31/04; BGH, Urteil vom 15.12.2005, III ZR 10/05; Nichtannahmebeschluss des BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006, 1 BvR 2084/05.

[9] GVBl. S. 502, vom 16. Juni 1993.

[10] Siehe hierzu: OVG NW, Urteil vom 24.04.1980, 3 A 954/79.

[11] BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989, JE Band VII Nr. 53.

[12] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1 BJG, S. 18.

[13] „Die vertragliche Übertragung des Jagdausübungsrechts auf den Jagdpächter macht diesen nicht zum Halter oder Aufseher der in seinem Jagdbezirk befindlichen Wildtiere“, LG Gera, Beschluss vom 28.10.2005, 1 S 275/05.

[14] „Bei gezähmten Wildtieren (hier: Sakerfalke), die die Freiheit wiedererlangt haben, kann der Eigentümer ebenso wie bei gefangenen Wildtieren den Eintritt der Herrenlosigkeit durch unverzügliche und andauernde Verfolgung verhindern.“, LG Bonn, Beschluss vom 15.10.1992, 8 T 114/92.

[15] Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66., neubearbeitete Auflage, 2007, § 960, Rn. 1, Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1 BJG, S. 18.

[16] Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.06.1999, 13 A 2005/98.

[17] Vgl. etwa VG Osnabrück, Totalabschuss einer Wildart, Urteil vom 11.06.2004, 2 A 16/98.

[18] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1 BJG, S. 20.

[19] OLG Koblenz, Urteil vom 25.05.1983, 1 U 1563/82.

[20] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1 BJG, S. 20.

[21] So LG Stendal, Urteil vom 08.02.2000, 23 O 202/99.

[22] Zur Satzung: Hegegemeinschaftsordnung (HegeGemO), Muster der obersten Jagdbehörde für den Freistaat Sachsen vom 24. Februar 1997 (nicht veröffentlicht), geändert am 04. Februar 2005, Schneider, Rincke, Das Jagdrecht im Freistaat Sachsen, 2. Aufl. 2005, S. 88.

[23] Siehe auch: „Richtlinie über die Hege und Bejagung des Schalenwildes (Hegerichtlinie) vom 27. März 2003, Sächs.Abl. S. 440.

[24] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1 BJG, S. 24; Reichsgericht, Urteil vom 24.10.1989, 1884/89.

[25] BayObLG, RdL 1983, S. 37.

[26] AG Neuburg, Urteil vom 10.05.1982, OWi 14 Js 12110/82.

[27] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1 BJG, S. 24.

[28] „Das Aufstellen von Fallen (Fußangeln und sog Schwanenhälse) stellt eine Jagdausübung dar. Eine Ausübung der Jagd liegt auch dann vor, wenn dabei billigend in Kauf genommen wird, dass auch Menschen in die Fallen geraten können.“, VG Magdeburg, Urteil vom 16.04.2004, 1 A 697/03 MD.

[29] Wer von ihm selbst angefahrenes, schwer leidendes Wild tötet, handelt nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Jagdausübungsberechtigten nicht rechtswidrig, so AG Öhringen, Urteil vom 18.12.1975, Ds 80/75.

[30] OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.09.1982, 1 Ss 432/82.

[31] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, S. 26.

[32] Reichsgericht, RGSt 13, 84.

[33] Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.1960, IV 330/60.

[34] Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 17 TierSchG).

[35] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1 BJG, S. 24.

[36] OLG Koblenz, Beschluss vom 23.01.1984, 1 Ss 558/83.

[37] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1 BJG, S. 24.

[38] Heinz Rose, Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2004, Seite 17.

[39] „Das vorsätzliche Unterlassen des Einsatzes eines brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche verstößt gegen die Gebote der Weidgerechtigkeit.“, AG Gifthorn, Urteil vom 26.02.1987, 8 OWi 14 Js 1250/87.

[40] AG Hannover, Urteil vom 12.02.1987, 535 C 13372/86.

[41] AG Neuburg, Urteil vom 10.05.1982, OWi 14 Js 12110/82.

[42] AG Jever, Urteil vom 17.01.1974, C 462/73.

[43] LG Torgau, DJ 1937, 45.

[44] VG Münster, Urteil vom 11.02.1984, 7 K 480/84.

[45] „Die Errichtung einer nach JagdG RP §§ 28 Abs 2 S 1, 41 Abs 1 Nr 13 unzulässigen Fütterungsanlage in der Nähe von Hochsitzen stellt einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit dar und kann im Rahmen der Bußgeldzumessung erschwerend gewürdigt werden.“, OLG Koblenz, Beschluss vom 23.01.1984, 1 Ss 558/83.

[46] LG München, Urteil vom 10.12.1976, 3 O 7874/76.

[47] Zum Verbot der Fallenjagd auf Federwild, Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 27.02.1987, RReg 4 St 251/86.

[48] „Wer zur Ausübung der Fangjagd Fallen aufstellt, ist verpflichtet, ausreichend Sorge dafür zu tragen, daß im Fallenaufstellbereich spielende Kinder nicht gefährdet werden.“, LG Augsburg, Urteil vom 26.02.1991, 4 S 4449/90.

Fin de l'extrait de 169 pages

Résumé des informations

Titre
Die Gesetze des Jägers. Jagdrecht im Freistaat Sachsen
Auteurs
Année
2007
Pages
169
N° de catalogue
V87812
ISBN (ebook)
9783638023108
ISBN (Livre)
9783638923880
Taille d'un fichier
1811 KB
Langue
allemand
Mots clés
Gesetze, Jägers, Jagdrecht, Freistaat, Sachsen
Citation du texte
Rechtsanwalt Jürgen Wolsfeld (Auteur)Revierjagdmeister Dietrich Schröder (Auteur), 2007, Die Gesetze des Jägers. Jagdrecht im Freistaat Sachsen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87812

Commentaires

  • invité le 11/8/2008

    Hinweise zum "Die Gesetze des Jägers- Jagdrecht im Freistaat Sachsen.

    Diese Form der Aufarbeitung von Gesetzestext ist begrüßenswert.Folgende Hinweise möchte ich ergänzend anführen:
    1. Einleitung: Die BrauchbarkeitsPO ist vom LJV Sachsen e.V. erstellt:
    2. Die VwV Jagdaufseher gilt nicht mehr, s. SächsJagdVO.
    3.Die BWildSchVO ist geändert. VO Bund vom 16.2.2005 ( Kennzeichnung nach BArtSchVO ).
    4. Das Waldgesetz ist aktuell rechtsbereinigt mit Stand vom 1.08.2008.
    II. Obere Jagdbehörde ( seit 01.08.2008 )§ 51. Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht mehr, s. SächsJagdVO zur Jägerprüfung
    Die Zusammensetzung des Jagdbeirates ist erweitert.
    Anmerkung zu 4. Die Vertreter der Jagdbeiräte werden von den Fachverbänden vorgeschlagen. Jagdgenossenschaften: Landesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer!
    Die Jägerprüfung ist nichtöffentlich.Nur Fachaufsichtsbehörden können den Ablauf kontrollieren.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. G. Dittrich

Lire l'ebook
Titre: Die Gesetze des Jägers. Jagdrecht im Freistaat Sachsen



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur