EuGH und EU-Entwicklung


Trabajo de Seminario, 2002

69 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. EU-Entwicklung und Integration
2.1. Entwicklung der europäischen Integration
2.2. Die Drei Säulen der Europäischen Union
2.3. Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts

3. Das Organ Europäischer Gerichtshof
3.2. Sitz
3.3. Aufbau des Gerichtshofes
3.3.1. Zusammensetzung des EuGH
3.3.1.1. Die Richter
3.3.1.2. Spruchkörper des EuGH
3.3.1.3. Die Generalanwälte
3.3.1.4. Der Kanzler (Greffier)
3.3.2. Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz
3.3.2.1. Die Mitglieder und Spruchkörper
3.3.2.2. Zuständigkeiten des EuG
3.3.3. Änderungen durch den Vertrag von Nizza

4. Aufgaben des Gerichtshofes
4.1. Die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
4.2. Auslegung des Gemeinschaftsrechts
4.3. Fortbildung des Gemeinschaftsrechts
4.3.1. Befugnis zur Rechtsfortbildung
4.3.2. Grenzen der Rechtsfortbildung
4.3.3. Methode der Rechtsfortbildung

5. Das Verfahren vor dem EuGH und dem EuG
5.1. Verfahrensregeln
5.2. Verfahrensablauf vor dem EuGH und EuG
5.3. Verfahrensarten
5.3.1. Vertragsverletzungsverfahren
5.3.2. Nichtigkeitsklage
5.3.3. Untätigkeitsklage
5.3.4. Schadensersatzklage
5.3.5. Vorabentscheidungsverfahren
5.4. Statistik zur Rechtssprechung

6. EuGH und EU-Entwicklung
6.1. Das Verhältnis von Gemeinschaftsrecht zu nationalem Recht
6.1.1. Das Vorrangprinzip
6.1.2. Unmittelbare Anwendbarkeit
6.1.3. Rechtsprechung des BverfG
6.1.3.1. „Solange I“-Beschluss (BVerfGE 37, 271)
6.1.3.2. „Vielleicht-Beschluss“ (BVerfGE 52, 187, 202 f.)
6.1.3.3. „Mittlerweile-Beschluss“ (NJW 1983, 1258)
6.1.3.4. „Solange II-Beschluss“ (BVerfGE 73, 339, 387)
6.1.3.5. „Wenn nicht-Beschluss“ (2 BvQ 3/ 89; NJW 1990, S. 974)
6.1.3.6. Maastricht Urteil (BVerfGE 89, S. 155)
6.2. Die Rolle des EuGH bei der EU-Entwicklung
6.2.1. Horizontale Kompetenzverteilung
6.2.2. Vertikale Kompetenzverteilung
6.2.3. Entwicklung des Binnenmarktes
6.2.4. Grundrechtsschutz

7. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb.1: Tempelkonstruktion des EU-Vertrages

Abb. 2: Aufgabe des Gerichtshofs

Abb. 3: Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts

Abb. 4: Verfahrensarten der Gerichtsbarkeit der EU

1. Einleitung

Schon vor zweieinhalbtausend Jahren forderte Platon, dass nicht Menschen, sondern Gesetze den Staat beherrschen sollen. Diese Forderung führte zu der Idee des Rechtsstaats. Nach dem Rechtsstaatsprinzip garantieren unabhängige Gerichte jedem Bürger umfassenden Rechtsschutz gegen den Missbrauch der staatlichen Gewalt, und die Gerichte stellen sicher, dass sich die Gesetzgebung an die Verfassung und die Verwaltung an die Gesetze hält.

In der Europäischen Union erfüllt der Europäische Gerichtshof diese Aufgabe. Und doch unterscheidet sich die Rolle des Europäischen Gerichtshofes wesentlich von der Rolle der Gerichte der Mitgliedstaaten. Während sich die nationalen Gerichte auf eine Verfassung und eine historisch gewachsene Rechtsordnung stützen können, ist der Europäische Gerichtshof in ein „dynamisches“ Rechtssystem eingebetet, das sich aus den Verträgen, den Verordnungen und Richtlinien des Rates und der Kommission und den rechtsfortbildenden Entscheidungen des EuGH selbst zusammensetzt und das notwendigerweise eine gewisse Lückenhaftigkeit aufweist, um Raum für zukünftige Entwicklungen zu bieten. So kommt es, dass für den Europäischen Gerichtshof Aspekte der Fortentwicklung der EU, der zunehmenden Integration und der Abgrenzung zu den Kompetenzen der Mitgliedstaaten von großer Bedeutung sind.

Im Rahmen dieser Arbeit soll zunächst ein Überblick über allgemeine Aspekte der EU und des Aufbaus des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gegeben werden (Abschnitt 2. und 3.). Im 4. Abschnitt sollen die Aufgaben des EuGH erläutert werden, die sich schließlich in den vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahren widerspiegeln (Abschnitt 5). Abschließend wird das Verhältnis von nationalem zu Gemeinschaftsrecht diskutiert und die Rolle des EuGH im Rahmen der europäischen Integration beleuchtet (6. Abschnitt).

2. EU-Entwicklung und Integration

2.1. Entwicklung der europäischen Integration

Die heutige Europäische Union findet ihren Ursprung in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg.[1] Der Wunsch nach einem neuen demokratisch verfassten Europa, das sich geeint gegen die kommunistische Expansion schützen, durch freien Waren-, Personen- und Kapitalverkehr zu mehr Wohlstand, Freiheit und Mobilität gelangen und sich neben den Weltmächten USA und UdSSR behaupten könnte, veranlasste die europäischen Staaten zu ersten Schritten in Richtung europäische Integration.[2] Die „erste Etappe der Europäischen Föderation“ sollte die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sein, die durch den damaligen französischen Außenminister Robert Schumann initiiert wurde und die wirtschaftliche Integration in Gang setzte. Vorangetrieben wurde diese 1957 durch die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) in den Römischen Verträgen. Damit wurden die Zollunion und das Ziel eines gemeinsamen Marktes mit freiem Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr festgeschrieben. 1967 erfolgte die Zusammenlegung der Organe der drei Gemeinschaften. Bei der Umsetzung der Römischen Verträge ergaben sich aufgrund divergierender nationalstaatlicher Konzepte insbesondere in den 60er Jahren erhebliche Schwierigkeiten, die die Integration in ihre erste Krise stürzten.[3] Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre setzten fruchtbare Reformdebatten ein, die 1986 in der Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) mündeten. Durch die Genscher-Colombo-Initiative wurde hier das Ziel der „Europäischen Union“ festgeschrieben. Die Umsetzung dieses Ziels erfolgte mit der Unterzeichnung des Maastrichter Vertrages, in dem die EU auf drei Säulen gestützt wird.

2.2. Die Drei Säulen der Europäischen Union

Der am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnete und am 1. November 1993 in Kraft getretene Vertrag über die EU vereinigte die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (ZBJI)[4] mit den drei Gemeinschaften unter dem Dach der Europäischen Union. Der Vertrag ist ein kompliziertes Regelwerk über die Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren der EU. Sein Inhalt kann durch eine Tempel­konstruktion verdeutlicht werden. Dabei ruht die EU auf drei ungleichgewichtigen Säulen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Tempelkonstruktion des EU-Vertrages

Quelle: Diedrichs, U./Wessel, W., Europäische Union, in: Weidenfeld, W./Wessels, W. (Hrsg.), Europa von A bis Z, Taschenbuch der europäischen Integration, 8. Aufl., Bonn 2002, S. 169

Die dominierende erste Säule bilden die drei Gemeinschaften EWG, EWKS und Euroatom, die durch ihre gemeinsamen Organe, zu denen auch der EuGH gehört, verknüpft sind. Die Zusammenarbeit innerhalb dieser Säule gründet sich auf den Grundsatz der überstaatlichen Befugnis. Die Gemeinschaften erhalten durch die Übertragung von mitgliedstaatlichen Hoheitsrechten supranationale Gestalt. Damit besteht neben den Mitgliedstaaten eine von ihnen weitgehend unabhängige Hoheitsgewalt, an deren rechtswirksame Entscheidungen die angehörenden Staaten gebunden sind.[5]

Im Gegensatz dazu sind die GASP und PJZS als zweite und dritte Säule nicht vergemeinschaftet worden[6], d. h., sie haben intergouvernementalen Charakter.[7] Die Mitgliedstaaten bleiben demnach Herrschaftsträger in diesen Bereichen, verpflichten sich allerdings zur Zusammenarbeit bzw. gegenseitigen Abstimmung auf Regierungsebene. Allerdings kann kein Mitgliedstaat gegen seinen Willen verpflichtet werden. Institutionell sind beide Säulen an die Gemeinschaften der ersten Säule insofern angebunden, als dass die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament Kooperationsaufgaben in den Bereichen von GASP und PJZS übernehmen.[8] Die Zuständigkeiten des EuGH erstrecken sich laut Art. L EUV nicht auf das Unionsrecht der zweiten und dritten Säule, sondern lediglich auf das Gemeinschaftsrecht der ersten Säule.[9] Inwieweit der EuGH diese Kompetenzgrenzen überschritten hat, soll an gegebener Stelle geklärt werden.

2.3. Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts

Grundsätzlich werden im Recht der Gemeinschaften geschriebene Rechtsquellen und ungeschriebene Rechtsquellen unterschieden. Beim geschriebenen Recht differenziert man die zwei Hauptgruppen geschriebenes Primärrecht und Sekundärrecht.[10] Das geschriebene Primärrecht umfasst die Gründungsverträge EGV, EGKSV und EAGV zuzüglich der Protokolle sowie der Vertrags­änderungen und der Verträge über die Aufnahme neuer Mitglieder. Das Primärrecht gilt unmittelbar, ohne dass eine weitere Vollzugsanordnung vonnöten wäre im Umfang seines Geltungswillens für den Rechtsraum der Mitgliedstaaten.[11] Unter Sekundärrecht versteht man jenes Recht, welches von den Gemeinschaftsorganen auf Basis der Verträge gesetzt wurde. Dazu gehören Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen sowie alle übrigen Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane, wie beispielsweise Beschlüsse des Rates. Das sekundäre Gemeinschaftsrecht ist vertragskonform auszulegen und im Vergleich zum primären Recht niederrangiger.[12] Zum geschriebenen Recht zählt außerdem das Völkerrecht: Dieses Recht bezieht sich im Gegensatz zu dem zuvor dargestellten Recht nicht auf das innergemeinschaftliche Verhältnis und auf die Beziehungen zwischen den Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten oder den Bürgern der Mitgliedstaaten. Völkerrechtliche Abkommen kommen durch Vereinbarungen zwischen den Gemeinschaften und Staaten, die keine Mitglieder der Gemeinschaft sind oder mit anderen internationalen Organisationen zustande.

Der Rang und die Wirksamkeit von Rechtssätzen sind nicht abhängig davon, ob es sich um geschriebenes oder um ungeschriebenes Recht handelt. Dementsprechend kann ungeschriebenes Recht sowohl den Rang von Primär- als auch von Sekundärrecht einnehmen. Im Recht der Gemeinschaften spielt jedoch ungeschriebenes Primärrecht eine weit größere Rolle als ungeschriebenes Sekundärrecht. Als Beispiele für ungeschriebenes Primärrecht sollen die allgemeinen Rechtsgrundsätze kurz erläutert werden. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze wurden aus Normen abgeleitet, welche die grundlegenden Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit abbilden und denen man in allen Mitgliedstaaten begegnet. Vom EuGH werden diese genutzt, um Lücken in den Verträgen zu schließen oder um das Recht durch Auslegung weiter zu entwickeln.[13]

3. Das Organ Europäischer Gerichtshof

3.1. Die Geschichte des Gerichtshofes

Die Entstehungsgeschichte des Europäischen Gerichtshofes ist eng mit der Geschichte der Europäischen Gemeinschaft verknüpft. Im April des Jahres 1951 wurde zunächst ein Gerichtshof für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl errichtet, um gem. Art. 31 EGKSV die „Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages und der Durchsetzungsvorschriften“ sicherzustellen. Im Jahr 1957, im Anschluß an die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wurde durch das Abkommen über gemeinsame Organe der europäischen Gemeinschaften eine Fusion dieses Gerichtshofes mit denen der EAG und der EWG initiiert. Die Aufgabe dieses gemeinschaftlichen Gerichtshofes war seitdem die Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der drei zugrundeliegenden Verträge.[14] Es lassen sich bei diesem Organ Grundideen der italienischen und der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit genauso wie Vorstellungen des französischen Conseil d´Etat wiedererkennen.[15]

Schon wenige Jahre nach der Gründung des Europäischen Gerichtshofes wurden Stimmen laut, die eine institutionelle Reform dieses Organs forderten. Im Bezug auf dienstrechtliche Streitigkeiten stand eine angestrebte Entlastung des Gerichtshofes im Vordergrund. Bei wettbewerblichen Streitigkeiten war der Wunsch entscheidender, eine Vorinstanz zu schaffen, die sich intensiver mit der Tatsachenüberprüfung befassen könnte. Im Laufe der Zeit nahmen die Klagen und Vorlageverfahren so enorm zu, dass der Gerichtshof seine Arbeitsbelastung kaum noch bewältigen konnte und sich die Verfahrensdauer erheblich steigerte. Einige Zahlen sollen dies belegen: im Jahre 1975 gingen 130 Verfahren beim Gerichtshof ein, bis zum Jahr 1985 hatte sich die Zahl auf 433 pro Jahr erhöht. Die Verfahrensdauer bei Vorabentscheidungsverfahren steigerte sich im gleichen Zeitraum von zunächst sechs Monaten auf 14 Monate, bei den direkten Klagen stieg die Verfahrensdauer sogar von zunächst neun Monaten im Jahr 1975 auf 20 Monate im Jahre 1985 an.[16] Bei derartig langen Verfahrensdauern schien das gemeinschaftliche Rechtsschutzsystem in Gefahr zu sein. Zudem bestand die Befürchtung, dass aufgrund der langen Verfahrensdauern die nationalen Gerichte ihrer Vorlagepflicht nicht mehr ausreichend nachkommen würden.[17] Nach Meinung von Anwälten und Rechtswissenschaftlern war zudem zu befürchten, dass bei besonders komplexen Fällen, wie beispielsweise im Wettbewerbsrecht, der Gerichtshof nicht mehr imstande war, eine ausreichend sorgfältige Bewertung der Tatsachen vorzunehmen.[18] Bei der Regierungskonferenz 1985/86 wurde ein neuer Art. 225 in den EGV sowie entsprechende Artikel in den EAGV und den EGKSV eingefügt, der die Bildung eines Gerichts erster Instanz vorsah. Dieses Gericht erster Instanz (EuG) wurde demnach dem EuGH „beigeordnet“. Auf Beschluss des Rates zur Errichtung des Gerichts erster Instanz vom 24.10.1988 wurde dieser aufgebaut und begann im November 1989 mit seiner Rechtsprechungstätigkeit.[19]

Das Organ Gerichtshof setzt sich seitdem aus dem EuGH und dem EuG zusammen. Bei dem Gericht erster Instanz handelt sich also nicht um ein selbständiges Gemeinschaftsorgan, es ist vielmehr als selbständiger Spruchkörper in die Institution „Gerichtshof“ eingegliedert. Gleichwohl ist das EuG eigenständig und auch organisatorisch vom EuGH getrennt und verfügt über eine eigene Verfahrensordnung. Zuständig ist der EuG für bestimmte, vom Rat festzusetzende Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug.

3.2. Sitz

Der Europäische Gerichtshof und das Gericht erster Instanz haben ihren Sitz in Luxemburg. Zunächst war dies nur der „vorläufige Arbeitsort“ nach Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. April 1965. Jedoch wurde am 12. Dezember 1992 gem. Art. 216 EGV, 189 EAGV, 77 EGKSV einvernehmlich der Beschluss gefasst, es bei Luxemburg als definitiven Sitz des EuGH und des Gerichtes erster Instanz zu belassen.[20]

3.3. Aufbau des Gerichtshofes

3.3.1. Zusammensetzung des EuGH

3.3.1.1. Die Richter

Dem EuGH gehören nach Art. 221 Abs.1 EGV 15 Richter an, wobei jeder Mitgliedstaat einen Richter stellt.[21] Beantragt der Gerichtshof eine Erhöhung der Zahl der Richter, so kann der Rat bei einstimmigem Entscheid diesem Antrag entsprechen und die notwendigen Anpassungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 221 und des Artikels 223 Absatz 2 durchführen.[22] Nach Art. 223 Abs. 1 EGV müssen die Richter die erforderlichen Voraussetzungen ihres Staates für die höchsten richterlichen Ämter erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sein und zudem jede Gewähr für richterliche Unabhängigkeit bieten.[23] Die von den Mitgliedstaaten nominierten Richter werden „von den Regierungen der Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen“ auf sechs Jahre ernannt (Art.167 Abs.1). Bei der Ernennung der Richter hat der Rat kein Mitspracherecht.[24] Nach Ablauf von drei Jahren erfolgt eine partielle Neubesetzung von abwechselnd acht bzw. sieben Richterstellen.[25] Gemäß Art. 223 Abs. 4 EGV sind Wiederernennungen erlaubt. Für die Kontinuität der Rechtsprechung ist dies von Vorteil, hinsichtlich der Unabhängigkeit kann dies jedoch als problematisch angesehen werden. Gewährleistet wird die Unabhängigkeit der Richter zum einen durch die Protokolle über die Satzungen des Gerichtshofs der EG und EGKS zum anderen durch das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.[26] Aus ihrer Mitte wählen die Richter einen Präsidenten für einen Zeitraum von drei Jahren. Auch hier ist eine Wiederwahl möglich. Der Präsident führt den Vorsitz bei den Plenarsitzungen, Generalversammlungen und Beratungen. Er benennt den Berichterstatter, der für die jeweiligen Rechtssachen zuständig sein soll, und überwacht die Tätigkeiten des Verwaltungsapparates des EuGH.[27] Jeder Richter wird von drei persönlichen Referenten unterstützt. Die Referenten werden im Rahmen eines befristeten Dienstvertrags für die Dauer des Mandates des Richters beschäftigt. Gemeinsam mit den persönlichen Referenten und den Bediensteten seines Sekretariats bildet der Richter eine eigene Arbeitseinheit, die auch als Kabinett bezeichnet wird.[28] Die Rechtsstellung der Richter ist im einzelnen in Art. 2 ff. der Satzung des Gerichtshofes der EWG vom 17.04.1957 geregelt. So genießen die Richter Immunität, die Ausübung politischer Ämter und anderer beruflicher Tätigkeiten ist ihnen untersagt, und sie sind auch nach Beendigung ihres Amtes zu Redlichkeit und Zurückhaltung bei der Annahme von Tätigkeiten und Begünstigungen angehalten.[29]

3.3.1.2. Spruchkörper des EuGH

Der EuGH verfügt über insgesamt acht Spruchkörper, und zwar über das große und das kleine Plenum, zwei Kammern mit je sieben Richtern und vier Kammern mit je drei oder vier Richtern. Das große Plenum umfasst alle 15 Richter. Die Entscheidungen des Plenums sind rechtsgültig, wenn neun Richter anwesend sind und damit das Präsenzquorum erfüllt ist. Das kleine Plenum setzt sich aus elf Richtern zusammen und erfüllt damit ebenfalls das Präsenzquorum. Es wurde vom EuGH für Rechtssachen gebildet, die nicht an eine Kammer übergeben werden sollen, jedoch auch nicht eine Entscheidung unter Anwesenheit von 15 Richtern erfordern. Die Kammern zu je sieben Richtern treffen Entscheidungen, an denen nur fünf Richter mitwirken. Dabei handelt es sich um den Präsidenten der Kammer, den Berichterstatter und zudem drei weitere Richter. Welche Richter dies jeweils sind, bestimmt sich nach der Reihenfolge einer Liste, die für jedes Gerichtsjahr aufgestellt wird. Die Liste beinhaltet die Namen der Mitglieder der Kammer, sortiert nach dem Dienstalter. Der Beginn der Liste wird wöchentlich mit jeder stattfindenden Generalversammlung um einen Namen verschoben. Die Kammern zu je drei oder vier Richtern treffen ihre Entscheidungen stets unter Mitwirkung von drei Richtern. Diese Kammern wurden gebildet, um zu erreichen, dass jeder Richter an der Arbeit in mindestens einer kleinen und einer großen Kammer teilnimmt. Bei der Kammer mit vier Richtern treffen der Kammer­präsident, der Berichterstatter und ein dritter Richter die Entscheidungen. Der mitentscheidende dritte Richter wird nach der bereits zuvor erläuterten Liste bestimmt.[30] Sowohl beim EuGH als auch beim Gericht erster Instanz werden Entscheidungen mit einfacher Mehrheit gefällt.[31] In der Praxis werden die meisten eingereichten Rechtssachen an Kammern verwiesen. Nach Art. 95 § 1 VerfO ist dies jedoch nur möglich, wenn nicht die Bedeutung oder die Schwierigkeit dieser Rechtssache oder besondere Umstände es erforderlich machen, dass eine Entscheidung des EuGH in Vollsitzung erfolgen muss. Im Plenum muss nur getagt werden, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft in seiner Funktion als Partei des Verfahrens eine Vollsitzung verlangt.[32] Gemäß Art. 9 § 2 VerfO kann eine Rechtssache direkt nach ihrem Eingang vom Präsidenten nach bestimmten Kriterien einer Kammer zugewiesen werden, um die Beweisaufnahme von dieser durchführen zu lassen. Gleichzeitig wird vom Präsidenten einer der Richter der Kammer zum Berichterstatter ernannt. Dieser ist damit beauftragt maßgeblich bei der Erstellung der prozessrelevanten Schriftsätze mitzuwirken. Erst am Ende des schriftlichen Verfahrens aufgrund des Vorberichts des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts findet die Zuweisung der Rechtssache zu den Spruchkörpern des EuGH „großes“ Plenum, „kleines“ Plenum oder Kammer statt. Nur bei den Rechtssachen, die zwingend dem Plenum vorbehalten sind, entfällt dieser Schritt der Zuweisung. Die Entscheidung über die Zuweisung folgt intern festgelegten Kriterien, bei denen die Einschätzung der rechtlichen Schwierigkeit, das Vorliegen einer gefestigten Rechtsprechung, die finanziellen und auch politischen Implikationen als Kriterien von großer Bedeutung sind. Eine Rückgabe der Rechtssache an das Plenum ist gem. Art. 95 § 3 VerfO/EuGH zu jedem Zeitpunkt möglich, beinhaltet allerdings, dass die mündliche Verhandlung vor dem Plenum wieder zu eröffnen ist.[33]

Parallel zur Ernennung des Berichterstatters durch den Präsidenten, erfolgt die Ernennung des für die Rechtssache zuständigen Generalanwalts durch den Ersten Generalanwalt. Der Erste Generalanwalt muss sich hierzu unter Umständen selbst heranziehen, abweichend dazu ist der Präsident niemals Berichterstatter (Art 10 § 2 VerfO).[34]

Nach Art. 10 § 1 I VerfO entscheidet der Gerichtshof jeweils zum 6. Oktober jeden Jahres über die Anzahl der Kammern, ihre Zusammensetzung, die Kammerpräsidenten und die Kriterien für die Festlegung der an einer Entscheidung der Kammer mitwirkenden Richter.[35]

[...]


[1] Die Europäische Idee besteht natürlich einige Jahrhunderte länger. Vgl. dazu Oppermann, T., Europarecht, München 1991, Europarecht, München 1991, S. 2 ff.

[2] Vgl. Weidenfeld, W., Europäische Einigung im historischen Überblick, in: Weidenfeld, W./Wessels, W. (Hrsg.), Europa von A bis Z, Taschenbuch der europäischen Integration, 8. Aufl., Bonn 2002, S. 11 f.

[3] Vgl. dazu Koenig, C./Haratsch, A., Europarecht, 3. Aufl., Tübingen 2000, S. 15.

[4] Im Amsterdamer Vertrag wurde die ZBJI in die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) umgewandelt.

[5] Vgl. Fritzler, M./Unser, G., Die Europäische Union, 2. Aufl., Bonn 2001, S. 29 f.

[6] Vgl. Huber, P., Recht der europäischen Integration, München 1996, S. 144.

[7] Vgl. Wessels, W., Das politische System der EU, in: Weidenfeld, W. (Hrsg.), Europa-Handbuch, Bonn 2002, S. 330.

[8] Vgl. Fritzler, M./Unser, G., Die Europäische Union, 2. Aufl., Bonn 2001, S. 30.

[9] Vgl. Schweitzer, M./Hummer, W., Europarecht, 5. Aufl., Neuwied u.a. 1996, S. 135 Ausnahmen ergeben sich aus Art. 35 EGV durch die Verlagerung der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen von der dritten in die erste Säule. Vgl. Müller-Graff, P.-C./Kainer, F., Zusammenarbeit in Zivilsachen, in Weidenfeld, W./Wessel, W. (Hrsg.), Europa von A bis Z, Taschenbuch der Europäischen Integration, 8.Aufl., Bonn 2002, S. 382.

[10] Vgl. Zacker, C., Kompendium Europarecht, Berlin u. a. 1997, S. 35 ff.

[11] Vgl. Fastenrath, U./Müller-Gerbes, M., Europarecht, Baden-Baden 2000, S. 138.

[12] Vgl. Fastenrath, U./Müller-Gerbes, M., Europarecht, Baden-Baden 2000, S. 151.

[13] Vgl. Zacker, C., Kompendium Europarecht, Berlin u.a. 1997, S. 35 ff.

[14] Vgl. Bölhoff, C., Das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Baden-Baden 2001, S. 25.

[15] Vgl. Oppermann, T., Europarecht, München 1991, S. 131.

[16] Vgl. Bölhoff, C., Das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Baden-Baden 2001, S. 29.

[17] Vgl. Everling, U., Die Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäische Gemeinschaften, in: Schwarze, J. (Hrsg.), Fortentwicklung des Rechtsschutzes, 1987, S. 39, 41.

[18] Vgl. Rabe, H.–J., Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, in: NJW 1989, Heft 48, S. 3041.

[19] Vgl. Bölhoff, C., Das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Baden-Baden 2001, S. 29.

[20] Vgl. Hummer, W./Simma, B./Vedder, C., Europarecht in Fällen, 3. Aufl., Baden-Baden 1999, S. 18.

[21] Vgl. Borchardt, K.-D., Der Europäische Gerichtshof, Köln 2000, S. 57.

[22] Vgl. Borchardt, K.-D., Der Europäische Gerichtshof, Köln 2000, S. 57.

[23] Vgl. Streinz, R., Europarecht, 5. Aufl., Heidelberg 2001, Rz. 327.

[24] Vgl. Staebe, E., Europarecht, Baden-Baden 1998, S. 37.

[25] Vgl. Fischer, H. G., Europarecht: Grundlagen des europäischen Gemeinschaftsrechts, 3. Aufl., München 2001, S. 156.

[26] Vgl. Streinz, R., Europarecht, 5. Auflage Heidelberg 2001, Rz. 327.

[27] Vgl. Borchardt, K -D., Der Europäische Gerichtshof, Köln 2000, S. 62.

[28] Vgl. Hummer, W./Simma, B./Vedder, C., Europarecht in Fällen, 3. Aufl., Baden-Baden 1999, S. 19.

[29] Vgl. Hummer, W./Simma, B./Vedder, C., Europarecht in Fällen, 3. Aufl., Baden-Baden 1999, S. 18.

[30] Vgl. Borchardt, K.-D., Der Europäische Gerichtshof, Köln 2000, S. 57 f.

[31] Vgl. Fritzler, M./Unser, G., Die Europäische Union, 2. Aufl., Bonn 2001, S. 62.

[32] Vgl. Oppermann, T., Europarecht, München 1991, S. 132.

[33] Vgl. Borchardt, K.-D., Der Europäische Gerichtshof, Köln 2000, S. 58.

[34] Vgl. Hummer, W./Simma, B./Vedder, C., Europarecht in Fällen, 3. Aufl., Baden-Baden 1999, S. 22.

[35] Vgl. Hummer, W./Simma, B./Vedder, C., Europarecht in Fällen, 3. Aufl., Baden-Baden 1999, S. 22.

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Detalles

Título
EuGH und EU-Entwicklung
Universidad
University of Lüneburg  (Rechtwissenschaft)
Curso
Europäisches Recht
Calificación
1,0
Autor
Año
2002
Páginas
69
No. de catálogo
V8787
ISBN (Ebook)
9783638156714
Tamaño de fichero
919 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
EuGH, Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, EU-Entwicklung
Citar trabajo
Sandra Bach (Autor), 2002, EuGH und EU-Entwicklung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8787

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