Untersuchungshaft (U-Haft) ist die auf Grund eines richterlichen Haftbefehls durchgeführte behördliche Verwahrung des Beschuldigten zur Verwirklichung eines Haftzweckes. Zweck der Haft ist nach Rechtsprechung und Literatur, die Durchsetzung des staatlichen Anspruches auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters und die Gewährleistung der sich dem Verfahren u. U. anschließenden Strafvollstreckung. Der Gesetzgeber führt in Nr. 1 Abs. 1 UVollzO aus, dass die U-Haft dem Zweck diene, durch die sichere Verwahrung des Beschuldigten die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten oder der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.
Demgegenüber muss aber bedacht werden, dass die volle Entziehung der persönlichen Freiheit durch Einweisung in eine U-Haftanstalt tief in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (persönliche Freiheit) einschneidet und eine Durchbrechung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK darstellt. Deshalb ist ein solches Sonderopfer nur unter strenger Abwägung der jeweils betroffenen Rechte zulässig und nur dann gerechtfertigt, wenn der Zweck der U-Haft die Rechte des Betroffenen im Einzelfall überwiegt.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Entstehungsgeschichte der einzelnen gesetzlich geregelten Haftgründe. Sie geht auf deren Voraussetzungen näher ein und beleuchtet diese Haftgründe kritisch.
Demgegenüber stehen die apokryphen Haftgründe und deren Bedenken. Unter apokryphen Haftgründen versteht man die tatsächlichen Überlegungen, die den Richter dazu veranlasst haben, den Haftbefehl zu erlassen. Da keiner dieser Haftgründe in der StPO verankert ist, liegt keine Ermächtigungsgrundlage vor, weswegen sie gegen den Grundsatz des Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG und den des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verstoßen, die besagen, dass die Freiheit der Person nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Daher sind apokryphe Haftgründe empirisch nicht nachweisbar. Es wird allerdings vermutet, dass die Dunkelziffer hoch ist.
Gliederung
A. Einleitung
B. Rechtliche Haftgründe
I. Entstehungsgeschichte der Haftgründe
II. Flucht und Fluchtgefahr
III. Verdunkelungsgefahr
IV. Schwere der Tat
V. Wiederholungsgefahr
VI. Zwischenergebnis
C. Tatsächliche (apokryphe Haftgründe)
I. Ausübung eines Geständnisdrucks
II. Ermittlungserleichterung
III. Verfahrenserleichterung
IV. Förderung der Kooperationsbereitschaft
V. Krisenintervention
VI. Förderung der Therapie- und Behandlungsbereitschaft
VII. Erzieherische Maßnahme
VIII. Vorweggenommene Strafe
IX. Erleichterung ausländerrechtlicher Maßnahmen
X. Druck der öffentlichen Meinung
XI. Konzession an die Ermittlungsbehörde
XII. Zwischenergebnis
D. Überschneidung gesetzlicher und apokrypher Haftgründe
E. Empirische Nachweisbarkeit apokrypher Haftgründe
F. Stellungnahme
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht kritisch die gesetzlich geregelten Haftgründe für die Untersuchungshaft sowie die von der Literatur vermuteten, tatsächlich angewandten „apokryphen“ Haftgründe. Ziel ist es, die Diskrepanz zwischen den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der U-Haft und der tatsächlichen richterlichen Praxis aufzuzeigen und die Rechts- und Verfassungswidrigkeit dieser informellen Motive zu belegen.
- Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäß StPO.
- Kritische Analyse der vier gesetzlichen Haftgründe (Flucht, Verdunkelung, Schwere der Tat, Wiederholungsgefahr).
- Identifikation und Kategorisierung ungesetzlicher, „apokrypher“ Haftgründe in der richterlichen Praxis.
- Rechtliche Bewertung der Anwendungspraxis unter Berücksichtigung von Verfassungsprinzipien wie der Unschuldsvermutung.
Auszug aus dem Buch
III. Verdunkelungsgefahr
Auch die Verdunkelungsgefahr ist in § 112 Abs. 2 Nr. 3 legal definiert. Demnach liegt sie vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde selbst oder durch andere auf sachliche oder persönliche Beweismittel – Urkunden, Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige – einwirken. Dadurch müsse aber auch die Gefahr drohen, dass die Wahrheitsermittlung erschwert werde, d. h., dass für den Fall der Nichtinhaftierung mit großer Wahrscheinlichkeit Verdunkelungshandlungen zu erwarten sein müssen. Dabei genüge allerdings eine pauschale Verdunkelungsabsicht, die sich aus dem Umfeld des Beschuldigten bzw. seiner Zugehörigkeit zu Korruptionskreisen ergebe, noch nicht aus, um eine Verdunkelungsgefahr bei ihm zu begründen. Auch könne eine Verdunkelungsgefahr nicht schon dann angenommen werden, wenn der Beschuldigte einer Straftat dringend verdächtig sei, die bereits ihrer Art nach auf Verdunkelung angelegt sei und sie zur Ausführung voraussetze. Denn gerade im Vergleich zu Gewalt- und Vermögenskriminalität wäre es rechtsstaatlich bedenklich, Täter von Delikten wie z. B. Betrug und Untreue unter erleichterten Umständen einer U-Haft zuzuführen.
Des Weiteren könne der dringende Verdacht von Verdunkelungshandlungen bereits durch die freiwillige Erklärung des Beschuldigten entfallen, er werde sich einem Kontakt zu Belastungszeugen enthalten.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in den Zweck der Untersuchungshaft, ihre verfassungsrechtliche Bedeutung sowie die formellen und materiellen Voraussetzungen.
B. Rechtliche Haftgründe: Detaillierte Analyse der Entstehungsgeschichte und der dogmatischen Probleme der vier gesetzlich verankerten Haftgründe.
C. Tatsächliche (apokryphe Haftgründe): Untersuchung ungesetzlicher, in der Praxis jedoch relevanter Motive für die Anordnung von Untersuchungshaft.
D. Überschneidung gesetzlicher und apokrypher Haftgründe: Analyse verschiedener Konstellationen, in denen gesetzliche und informelle Motive bei der Haftanordnung interagieren.
E. Empirische Nachweisbarkeit apokrypher Haftgründe: Erörterung der methodischen Schwierigkeiten, die tatsächlichen Motive von Richtern empirisch zu belegen.
F. Stellungnahme: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse und Bestätigung der verfassungsrechtlichen Problematik ungesetzlicher Haftgründe.
Schlüsselwörter
Untersuchungshaft, Haftgründe, StPO, apokryphe Haftgründe, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Unschuldsvermutung, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatschwere, Wiederholungsgefahr, Haftpraxis, Richterhaftrecht, Strafprozessrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Gründen, die zur Anordnung von Untersuchungshaft führen, wobei ein besonderer Fokus auf den verfassungsrechtlich problematischen, sogenannten apokryphen Haftgründen liegt.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Zentrale Themen sind die gesetzlichen Haftgründe nach der StPO, deren kritische Auslegung sowie die Identifikation informeller, in der Praxis vorkommender Motive, die keine gesetzliche Grundlage besitzen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, die Diskrepanz zwischen den gesetzlichen Haftvoraussetzungen und der richterlichen Praxis aufzuzeigen und zu belegen, dass die Anwendung informeller Haftgründe gegen grundlegende Verfassungsprinzipien verstößt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristisch-dogmatischen Analyse der Gesetzestexte, der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, ergänzt durch eine Auseinandersetzung mit empirischen Erkenntnissen zur Haftpraxis.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der klassischen gesetzlichen Haftgründe, die Analyse der apokryphen Haftgründe (wie Geständnisdruck, Ermittlungserleichterung, etc.) und die Bewertung ihrer Verfassungskonformität.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Untersuchungshaft, StPO, apokryphe Haftgründe, Verhältnismäßigkeit, Unschuldsvermutung und richterliche Praxis.
Warum sind apokryphe Haftgründe verfassungsrechtlich bedenklich?
Da sie nicht im Gesetz verankert sind, mangelt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Sie verstoßen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, die Unschuldsvermutung und stellen oft eine unzulässige Vorwegnahme der Strafe dar.
Ist eine empirische Nachweisbarkeit der apokryphen Haftgründe möglich?
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass eine empirische Nachweisbarkeit aufgrund der fehlenden Transparenz und der Tatsache, dass Richter ihre informellen Motive hinter gesetzlichen Haftgründen verbergen, kaum möglich ist.
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- Dr. Stefanie M. Bausch (Author), 2000, Rechtliche und tatsächliche (apokryphe) Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8789