Rechtliche und tatsächliche (apokryphe) Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft


Trabajo de Seminario, 2000

28 Páginas, Calificación: 14 Punkte - gut


Extracto


Gliederung

A. Einleitung

B. Rechtliche Haftgründe
I. Entstehungsgeschichte der Haftgründe
II. Flucht und Fluchtgefahr
III. Verdunkelungsgefahr
IV. Schwere der Tat
V. Wiederholungsgefahr
VI. Zwischenergebnis

C. Tatsächliche (apokryphe Haftgründe)
I. Ausübung eines Geständnisdrucks
II. Ermittlungserleichterung
III. Verfahrenserleichterung
IV. Förderung der Kooperationsbereitschaft
V. Krisenintervention
VI. Förderung der Therapie- und Behandlungsbereitschaft
VII. Erzieherische Maßnahme
VIII. Vorweggenommene Strafe
IX. Erleichterung ausländerrechtlicher Maßnahmen
X. Druck der öffentlichen Meinung
XI. Konzession an die Ermittlungsbehörde
XII. Zwischenergebnis

D. Überschneidung gesetzlicher und apokrypher Haftgründe

E. Empirische Nachweisbarkeit apokrypher Haftgründe

F. Stellungnahme

Anlage I

Anlage II

Anlage III

Anlage IV

Anlage V

A. Einleitung

Untersuchungshaft (U-Haft) ist die auf Grund eines richterlichen Haftbefehls durchgeführte behördliche Verwahrung des Beschuldigten zur Verwirklichung eines Haftzweckes[1]. Zweck der Haft ist nach Rechtsprechung und Literatur, die Durchsetzung des staatlichen Anspruches auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters und die Gewährleistung der sich dem Verfahren u. U. anschließenden Strafvollstreckung[2]. Der Gesetzgeber führt in Nr. 1 Abs. 1 UVollzO aus, dass die U-Haft dem Zweck diene, durch die sichere Verwahrung des Beschuldigten die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten oder der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.

Demgegenüber muss aber bedacht werden, das die volle Entziehung der persönlichen Freiheit durch Einweisung in eine U-Haftanstalt tief in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (persönliche Freiheit) einschneidet und eine Durchbrechung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK darstellt[3]. Deshalb ist ein solches Sonderopfer nur unter strenger Abwägung der jeweils betroffenen Rechte zulässig und nur dann gerechtfertigt, wenn der Zweck der U-Haft die Rechte des Betroffenen im Einzelfall überwiegt[4].

Gesetzlich geregelt ist die U-Haft in den §§ 112 ff. StPO[5]. Formelle Voraussetzung für eine solche ist die schriftliche Anordnung durch den Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw., bei Nichterreichbarkeit derselben und Gefahr im Verzuge, von Amts wegen (§§ 224 Abs. 1, 125). Die Zuständigkeit für die Anordnung ist in § 125 Abs. 1 geregelt: Demnach ist vor Klageerhebung der Ermittlungsrichter, d. h. der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, zuständig (Abs. 1). Nach Klageerhebung hingegen ist gemäß § 125 Abs. 2 das mit der Sache befasste Gericht örtlich zuständig.

Die materiellen Voraussetzungen der U-Haft sind in § 112 Abs. 1 geregelt. Demnach darf sie angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht sowie ein Haftgrund vorliegen und der Haftbefehl nicht unverhältnismäßig ist. Dabei werde unter einem dringenden Tatverdacht ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit bzgl. der Täterschaft und Schuld des Beschuldigten verstanden[6]. Die vier Haftgründe sind in §§ 112 f. abschließend aufgezählt. Dabei wird unter Flucht und Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2), Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3), Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3) und Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1) unterschieden. Als letztes ist für die Anordnung der U-Haft die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus § 112 Abs. 1 S. 2 notwendig[7]. Dieser setzt voraus, dass die U-Haft ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel darstellt. Ersteres liegt vor, wenn die U-Haft geeignet sei, den mit ihr angestrebten Erfolg zu erreichen; Erforderlichkeit bedeutet, dass unter mehreren gleichermaßen geeigneten Maßnahmen die am geringsten belastende auszuwählen sei. Angemessen sei die U-Haft schließlich, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr angestrebten Zweck stehe[8].

Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, darf die U-Haft angeordnet werden. Die tatsächliche Anordnung unterliegt folglich dem Ermessen des Ermittlungsrichters bzw. des Gerichts.

Einzige Ausnahme stellt hier § 113 Abs. 1 dar. Nach ihm darf die U-Haft bei Bagatellkriminalität gar nicht (Abs. 1) bzw. nur bei Fluchtgefahr unter den abschließend geregelten Voraussetzungen des Abs. 2 angeordnet werden.

In § 72 JGG findet sich für Jugendliche zudem eine besondere Ausformung des Verhältnismäßigkeitsprinzips: Danach ist die U-Haft subsidiär und darf nur im Ausnahmefall angeordnet werden, wenn die besondere Belastungssituation durch eine Freiheitsentziehung berücksichtigt wurde, also nur, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten sei[9].

B. Rechtliche Haftgründe

Im folgenden wird zunächst auf die Entstehungsgeschichte der einzelnen gesetzlich geregelten Haftgründe eingegangen. Sodann werden deren Voraussetzungen in der Einzelbetrachtung näher ausgeführt und zugleich die Haftgründe bzgl. ihrer Bedenken kritisch beleuchtet.

I. Entstehungsgeschichte der Haftgründe

Die beiden klassischen Haftgründe des Fluchtverdachts und der Verdunkelungsgefahr (Kollusion) tauchen bereits in der Urfassung der StPO vom 01. Februar 1877[10] auf.

Diese wurde zum ersten Mal unter dem NS-Regime am 28. Juni 1935[11] um zwei weitere Haftgründe erweitert: die weitgefasste Wiederholungsgefahr und die Haftschwere i. V. m. der durch die Tat hervorgerufenen Erregung der Öffentlichkeit. Durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des Strafverfahrens vom 12. September 1950[12] aber wurden die beiden neu eingeführten Haftgründe gestrichen und so der ursprüngliche Zustand der StPO wieder hergestellt.

Das Gesetz zur Änderung der StPO und des GVG (StPÄG) vom 19. Dezember 1964[13] führte die Tatschwere bei Tötungsdelikte wieder ein. Als Grund wurde angeführt, dass eine ohne weiteres mögliche Inhaftierung von Kapitalverbrechern bereits durch den hohen Stellenwert des Rechtsgutes des menschlichen Lebens gerechtfertigt sei[14]. Auch sei es mit Blick auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung unerträglich, solche Verbrecher frei herum laufen zu lassen[15]. Das Wiederaufleben des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei Sittlichkeitsdelikten durch dieses Gesetz könne darauf zurückgeführt werden, dass der Gesetzgeber auf Anraten von Polizei und Richterschaft aus dringenden kriminalpolitischen Bedürfnissen – Kriminalitätsanstieg und Rückgang der Aufklärungsquote – heraus handelte, um wiederholten Rechtsbrechern keinen Freibrief zu erteilen. Die Sittlichkeitsdelikte wurden dabei ausgewählt, weil sie beim Opfer irreparable Schäden hinterließen und gerade solche Täter erfahrungsgemäß eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit vorweisen[16]. Es sei aber nicht von der Hand zu weisen, dass gerade diese Delikte zumindest auch wegen der gegenüber der Sexualkriminalität sensiblen Öffentlichkeit ausgewählt wurden[17].

Durch das Gesetz zur Änderung der StPO vom 07. August 1972[18] wurde der Haftgrund der Tatschwere um die Straftat des Sprengstoffverbrechens, erweitert. Auch für diese Neueinführung musste das Argument der Schwere der Tat herhalten. Die Schwere wurde hier allerdings – da bei Gefährdungsdelikten nicht auf den Rang der gefährdeten Rechtsgüter abgestellt werden kann – auf Erfahrungen in jüngster Zeit bezogen[19]. Die Gefährlichkeit im Sinne großer Wahrscheinlichkeit solcher Verbrechen und die öffentliche Brisanz sollten nun zur Rechtfertigung der Ergänzung des Gesetzestextes beitragen[20]. Den Haftgrund der Wiederholungsgefahr baute der Gesetzgeber zudem 1972 als selbstständige Vorschrift aus und erweiterte ihn nicht unwesentlich. Er umfasst heute neben den Sittlichkeitsdelikten auch die gefährliche und die schwere Körperverletzung, §§ 243, 244 StGB, die Raub- und Erpressungsdelikte, § 260 StGB, den Betrug, die Brandstiftungsdelikte (§§ 306-306 c StGB), § 316 a StGB sowie Straftaten nach dem BtMG. Dieser Aufbau erfolgte, um die Rechtsordnung vor Serientätern zu schützen, die sich selbst durch die Aufdeckung ihrer Straftaten nicht davon abbringen ließen, weitere Straftaten gleicher Art zu begehen. Es wurden deshalb nur solche Straftatbestände eingefügt, bei denen nachweislich polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher oder strafgerichtlicher Erfahrungen Wiederholungsgefahr gegeben sei[21].

Zuletzt wurde der § 112 Abs. 3 StPO in den 70er Jahren durch das „Anti-Terrorismus-Gesetz“ vom 18. August 1976 geändert und um den zuvor neu ins StGB eingeführten § 129 a Abs. 1 ergänzt[22]. Zur Begründung dieses Einschubes wurde ausgeführt, dass Terroristische Gruppen dazu neigten, hochrangige Rechtsgüter anzugreifen. Zur Bejahung der Schwere genüge dem Gesetzgeber deshalb bereits eine mögliche Gefährdung nicht näher bestimmter Rechtsgüter[23]. Grundlage dieser Argumentation waren spektakuläre Terror- und Bombenanschläge, hochbrisante und aktuelle Themen in Presse und Öffentlichkeit in dieser Zeit[24]. Der Staat wollte durch die Gesetzesnovelle auch seine Handlungsbereitschaft zeigen und das erschütterte Vertrauen der Bevölkerung in ihn wieder herstellen[25]. Wahrscheinlich spielten bei der Einführung auch generalpräventive, abschreckende, Interessen eine Rolle[26].

Seit der Wiedereinführung der Wiederholungsgefahr und der Tatschwere durch das StPÄG von 1964 sind die Haftgründe nachweislich zunehmend ausgedehnt worden. Es ist auch nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zukunft restriktiven Tendenzen der Vorrang eingeräumt werden wird.

II. Flucht und Fluchtgefahr

Unter flüchtig i. S. d. § 112 Abs. 2 Nr. 1 verstehe man einen Beschuldigten, der sich von seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt absetzt, um für Ermittlungsbehörden und Gerichte in dem gegen ihn anhängigen Verfahren unerreichbar zu sein und deren Zugriff zu entgehen[27]. Dabei müsse das Sichentziehen auf eine Verfahrensvereitelung oder -erschwerung abzielen, wobei ausreiche, dass der Beschuldigte den Erfolg lediglich in Kauf hat[28]. Geschäftsreisen oder Auslandsaufenthalte sollen dem Beschuldigten aber gewährt werden, sofern er sich zum Verfahren wieder im Lande einfinde. Durch den Nachweis einer anderen Willensrichtung könne also Flucht i. S. d. § 112 Abs. 2 Nr. 1 ausgeschlossen werden[29]. Verborgen hingegen halte sich, wer, um sich dem Strafverfahren zu entziehen, seinen Aufenthalt vor den Behörden verschleiere, also unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebe oder in anderer Weise bewirke, dass er für die Ermittlungsbehörden nicht auffindbar ist[30].

Die Fluchtgefahr ist in § 112 Abs. 2 Nr. 2 legal definiert. Demnach bedeutet dieser Haftgrund, dass bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen werde. Gefahr beziehe sich hier auf die hohe Wahrscheinlichkeit eines schädlichen Erfolges, der sowohl aufgrund von Kausalität als auch aufgrund von Lebenserfahrung zu erwarten sei[31].

Als Indiz für eine Fluchtgefahr könnten bereits fehlende soziale, eheliche oder familiäre Bindungen und das Fehlen eines festen Wohnsitzes bzw. Arbeitsplatzes gewertet werden[32]. Verfassungsrechtlich bedenklich wäre es aber, das Vorliegen der Fluchtgefahr schon ohne individuelle Prüfung zu bejahen, wenn der zu Beurteilende z. B. Gelegenheits- bzw. Gastarbeiter ist oder Zuhälterkreisen angehört. Dies verstoße gegen den ultima ratio-Grundsatz der U-Haft[33].

Auch bei Jugendlichen dürfe die Fluchtgefahr nicht vorliegen, wenn sie noch bei den Eltern wohnen und diese dafür einstünden, das Verfahren zu sichern[34]. Dasselbe gelte für Jugendliche, die keine feste Bindung oder festen Wohnsitz hätten. Gerade in einem solchen Lebensabschnitt sei es normal, dass ein Loslösungsprozess vom bisherigen Umfeld, z. B. den Eltern, stattfinde. Würde man also auf die gleichen Indizien wie bei Erwachsenen abstellen, würden jugendtypische Situationen zum Nachteil der Jugendlichen gewertet, obwohl sie ganz natürlich seien[35]. Eine solche Behandlung verstoße somit gegen Art. 3 Abs. 1 GG[36].

Umstritten ist, ob die Fluchtgefahr ein körperliches Entweichen voraussetzt. Eine Meinung stellt dar, dass Fluchtgefahr ohne die Notwendigkeit eines körperlichen Entweichens schon dann vorliegt, wenn die Annahme bestehe, dass der Angeschuldigte sich durch aktive Einwirkung auf seinen Körper, z. B. durch Drogenkonsum[37], oder durch den Abbruch einer medikamentösen Behandlung in einen Zustand länger dauernder Verhandlungsunfähigkeit versetzt[38]. So könne auch ein Selbstmordversuch des Beschuldigten als Indiz für die Labilität desselben bewertet werden, aus welchem die Fluchtgefahr hervorgehe[39].

Die andere Ansicht vertritt, dass von Fluchtgefahr nur gesprochen werden könne, wenn zugleich irgend eine räumliche Trennung vorliege. Nur eine solche indiziere nämlich nach dem Wortlaut des Gesetzes und unserem Sprachgebrauch eine „Flucht“gefahr[40]. Weiterhin sei fragwürdig, ob man für die Fluchtgefahr ein aktives Einwirken des Beschuldigten auf seinen Körper verlangen dürfe. Dieses sei zwar gegeben, wenn der Beschuldigte seine notwendigen und über mehrere Jahre kontinuierlich eingenommenen Medikamente absetze. Doch liege schlichte Untätigkeit vor, wenn er erst während der Verhandlung krank werde und die Medikamente überhaupt nicht erst einzunehmen beginne. Würde man nämlich auf die Aktivität abstellen, wäre es ungünstiger bereits krank zu sein als es erst während des Verfahrens zu werden[41]. Zudem liefe die Einweisung wegen mangelnder Medikamenteneinnahme dem Zweck der U-Haft zuwider. Dieser bestehe nämlich darin, die Durchführung des Strafverfahrens allein durch bloßes Einsperren zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall allerdings sei zudem, wenn der Beschuldigte nicht mitwirke, auch eine Zwangsbehandlung desselben durch einen Arzt und somit ein Eingriff in seine körperliche Integrität aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erforderlich[42]. Für einen solchen Eingriff gebe es aber keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, weswegen eine Einweisung aufgrund mangelnder aber für die Verhandlungsfähigkeit notwendiger Medikamenteneinnahme verfassungswidrig sei[43].

Auch die Erwartung einer hohen Strafe begründe noch nicht das Vorliegen von Fluchtgefahr[44], denn jeder Beschuldigte würde auf die eventuell zu erwartende Strafe anders reagieren, weswegen darauf nicht pauschaliert abgestellt werden könne[45]. Zudem sei eine Prognose des Haftrichters über die Straferwartung unsicher und wenig verlässlich[46]. Würde die U-Haft dennoch auf diese gestützt, müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Gericht beim Hauptverfahren zumindest psychologisch gebunden fühle und den Strafrahmen daran orientiere[47].

III. Verdunkelungsgefahr

Auch die Verdunkelungsgefahr ist in § 112 Abs. 2 Nr. 3 legal definiert. Demnach liegt sie vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde selbst oder durch andere auf sachliche oder persönliche Beweismittel – Urkunden, Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige – einwirken. Dadurch müsse aber auch die Gefahr drohen, dass die Wahrheitsermittlung erschwert werde, d. h., dass für den Fall der Nichtinhaftierung mit großer Wahrscheinlichkeit Verdunkelungshandlungen zu erwarten sein müssen[48]. Dabei genüge allerdings eine pauschale Verdunkelungsabsicht, die sich aus dem Umfeld des Beschuldigten bzw. seiner Zugehörigkeit zu Korruptionskreisen ergebe, noch nicht aus, um eine Verdunkelungsgefahr bei ihm zu begründen[49]. Auch könne eine Verdunkelungsgefahr nicht schon dann angenommen werden, wenn der Beschuldigte einer Straftat dringend verdächtig sei, die bereits ihrer Art nach auf Verdunkelung angelegt sei und sie zur Ausführung voraussetze[50]. Denn gerade im Vergleich zu Gewalt- und Vermögenskriminalität wäre es rechtsstaatlich bedenklich, Täter von Delikten wie z. B. Betrug und Untreue unter erleichterten Umständen einer U-Haft zuzuführen[51].

Des Weiteren könne der dringende Verdacht von Verdunkelungshandlungen bereits durch die freiwillige Erklärung des Beschuldigten entfallen, er werde sich einem Kontakt zu Belastungszeugen enthalten[52].

Ferner dürfe die Verdunkelungsabsicht nicht bejaht werden, wenn der Beschuldigte lediglich von seinen prozessual eingeräumten Rechten, z. B. dem der Aussageverweigerung nach § 136 Abs. 1 S. 2, Gebrauch mache[53]. Das Gleiche gelte, wenn sich der Beschuldigte wegen der Sachaufklärung an Zeugen oder Sachverständige wende, da dies an sich noch nicht als unlauter im Sinne des Gesetzes gewertet werden könne. Ansonsten würden nämlich die verfassungsmäßigen Rechte des Beschuldigten auf legale Verteidigung und Entlastung seiner selbst beschnitten[54].

IV. Schwere der Tat

Weiterer Haftgrund ist die Tatschwere. Sie liege vor, wenn der Beschuldigte einer der Katalogstraftaten des § 112 Abs. 2 dringend verdächtig sei und nach den Umständen des Falles ein Flucht- oder Verdunkelungsverdacht nicht ausgeschlossen werden könne[55].

Zu dieser Definition gelangt das Bundesverfassungsgericht nach verfassungskonformer Interpretation des Gesetzeswortlautes. Würde man nämlich am Wortlaut des Gesetzes haften bleiben, wäre dieser rechtsstaatliche bedenklich[56], denn dann dürfte die U-Haft auch angeordnet werden, wenn kein Haftgrund vorliegt[57]. Dies würde bedeuten, dass die Freiheitsentziehung auf eine unzulässige und mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Verdachtsstrafe hinausliefe[58]. Zudem bestünde die Gefahr, dass § 112 Abs. 3 als automatischer Haftgrund angesehen werde[59]. Auch würde er wegen seines Abstellens auf die Tatschwere und die Unerträglichkeit der Freilassung des Beschuldigten schon per se gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen[60]. Er hätte auch keine verfahrenssichernde Funktion[61] und weise große Ähnlichkeit mit dem nationalsozialistischen Haftgrund der Erregung der Öffentlichkeit auf[62]. Dies scheine schon deshalb bedenklich, da die Nationalsozialisten letzteren einsetzten, um ihre politischen Gegner auszuschalten. Ein Beschuldigter konnte damals auch wegen geringfügiger Vergehen eingesperrt werden, nur um dem absoluten Volksempfinden Rechnung zu tragen und den Sühnegedanken zu befriedigen[63]. Eine solche Aufwertung der Öffentlichkeit im Sinne einer Befriedigung der Vergeltungsbedürfnisse der Allgemeinheit verlasse aber den Boden der Verfassung, weil dadurch eine Art nicht rational überprüfbares Richterhaftrecht eingeführt würde[64]. Der Haftgrund der Tatschwere würde untragbar unscharf werden und inhaltliche Verschwommenheit aufweisen[65].

Um dem zu begegnen, legte das Bundesverfassungsgericht den § 112 Abs. 3 im Sinne verfassungskonformer Interpretation aus: Dabei führte es aus, dass weder die Schwere der Katalogstraftaten noch die mögliche Schuld des Beschuldigten allein eine Freiheitsentziehung rechtfertigten. Auch sei eine vermeintliche Erregung der Bevölkerung, welche es unerträglich finde, z. B. einen Mörder frei herumlaufen zu lassen, kein ausreichendes Argument, die Inhaftierung abzusegnen[66]. Demnach solle der Haftgrund der Tatschwere nur dann anwendbar sein, wenn Umstände vorlägen, welche die Gefahr begründen, dass ohne eine Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sei. Es genüge hier folglich ein nach den Umständen des Falles nicht auszuschließender Flucht- oder Verdunkelungsverdacht, um den „Haftgrund“ der Tatschwere zu begründen[67]. Mit dieser Argumentation solle verhindert werden, dass sich besonders gefährliche Täter einer Bestrafung entzögen[68].

Trotz der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts sei die Tatschwere aber weiterhin verfassungsrechtlich bedenklich. Die verschiedenen aufgezählten Straftaten könnten nämlich unter keinem Gesichtspunkt in eine Kategorie eingeordnet werden. Weder enthalten sie einen ähnlich hohen Strafrahmen noch seien sie alle gleich gefährlich oder weisen die gleiche öffentliche Brisanz auf. Objektive, transparente Kriterien für eine „Schwere“-Auswahl seien demnach nicht ersichtlich[69]. Zudem ließe der § 112 Abs. 3 sich nicht ohne Probleme in die StPO einfügen. Das Tatschwere-Argument widerspreche nämlich dem klassischen Zweck der U-Haft, der ja darauf beruhe, den Bedürfnissen des Strafverfahrens Rechnung zu tragen[70]. So würde auch der Weg zur janusköpfigen Inhaftierung des Beschuldigten eröffnet: Diese würde nämlich auch den Zweck erfüllen, den als „halb-schuldig“ angesehenen Beschuldigten vorab zu bestrafen[71]. Eine solche Bestrafung verstoße jedoch gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK[72]. Auch die Beweislastumkehr, die infolge der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts entstand, sei dem Strafprozess fremd und somit systemwidrig[73].

[...]


[1] Löwe-Rosenberg-Hilger, Vor § 112, Rdnr. 44.

[2] Kleinknecht/Meyer-Goßner, Vor § 112, Rdnr. 5; BVerfGE 19, 342 (348 f.).

[3] Gebauer, S. 24; BVerfGE 19, 342 (347).

[4] BVerfGE 19, 342 (347); Jehle, S. 13.

[5] Alle folgenden, nicht näher bezeichneten §§ sind solche der StPO.

[6] Löwe-Rosenberg-Hilger, § 112, Rdnr. 17; Roxin, Nr. 100, S. 73; BGHSt 38, 278 (278); Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 112, Rdnr. 5.

[7] Cornel, StV 1994, S. 204 (206).

[8] Degenhart, Rdnr. 326.

[9] LG Zweibrücken, StV 1999, S. 161.

[10] 1877 RGBl., S. 273 f.; siehe auch Anhang I.

[11] 1935 RGBl. I, S. 847.

[12] 1950 BGBl. I. S. 483.

[13] 1964 BGBl. I. S. 1067.

[14] BT-Drs. IV/1020, S. 2, Bericht des Abgeordneten Kanka.

[15] Anagnostopoulos, S. 18.

[16] Anagnostopoulos, S. 33 f..

[17] Anagnostopoulos, S. 36.

[18] 1972 BGBl. I, 2, S. 1361 f..

[19] BT-Drs. VI/3561, S. 3, Bericht der Abgeordneten Metzger und Stark.

[20] Anagnostopoulos, S. 17.

[21] BT-Drs. VI/3561, S. 3, Bericht der Abgeordneten Metzger und Stark.

[22] 1976 BGBl. I, 2, S. 2182.

[23] BT-Drs. 7/3661, S. 4; Anagnostopoulos, S. 17 f..

[24] Anagnostopoulos, S. 22.

[25] Anagnostopoulos, S. 73.

[26] Anagnostopoulos, S. 74.

[27] Heidelberger Kommentar-Lemke, § 112, Rdnr. 14; OLG Düsseldorf, NJW 1986, 2204 (2205).

[28] Parigger, NStZ 1986, S. 211; Heidelberger Kommentar-Lemke, § 112, Rdnr. 18.

[29] LG Verden, StV 1986, S. 256.

[30] Heidelberger Kommentar-Lemke, § 112, Rdnr. 15.

[31] Löwe-Rosenberg-Hilger, § 112, Rdnr. 25; RGSt 6, 396 (397).

[32] Hartmann, S. 79; Kleinknecht/Janischowsky, Rdnr. 32 ff..

[33] Hiltl, S. 114 f..

[34] Hartmann, S. 91.

[35] Hartmann, S. 80 f.; Kreuzer, RdJB 26 (1978), S. 337 (344).

[36] Hartmann, S. 82.

[37] KG JR 1974, S. 165.

[38] Ebenda; Karlsruher Kommentar-Boujong, Vor § 112, Rdnr. 17; OLG Oldenburg, StV 1990, S. 500.

[39] OLG Hamburg, StV 1994, S. 142 (144).

[40] Kohlhaas, JR 1974, S. 165 (166).

[41] Oswald, StV 1990, S. 500 (501).

[42] Oswald, StV 1990, S. 500 (501).

[43] Oswald, StV 1990, S. 500 (502).

[44] OLG Karlsruhe, StV 1999, S. 323; OLG Hamm, StV 1999, S. 215; Dahs, AnwBl. 1983, S. 418 (420).

[45] Hartmann, S. 87.

[46] Dahs, S. 227 (228, 231 f.).

[47] Dahs, S. 227 (232).

[48] OLG Köln, StV 1999, S. 323.

[49] OLG Köln, StV 1999, S. 215.

[50] Dahs, S. 227 (234).

[51] Dahs, S. 227 (235 ff.).

[52] LG Stendal, StV 1999, S. 216.

[53] Parigger, NStZ 1986, S. 211 (213).

[54] Parigger, NStZ 1986, S. 211 (213).

[55] BVerfGE 19, 342 (350).

[56] Roxin, Nr. 99, S. 72.

[57] BVerfGE 19, 342 (350).

[58] Roxin, Nr. 99, S. 72; Wolter, ZStW 93 (1981), S. 452 (483); Karlsruher Kommentar-Boujong, Vor § 112, Rdnr. 11; BVerfGE 19, 342 (374).

[59] Parigger, NStZ 1986, S. 211 (213).

[60] Schmidt-Leichner, NJW 1966, S. 425 (428).

[61] Anagnostopoulos, jS. 27.

[62] Dahs, NJW 1966, S. 761 (763 f.).

[63] Rohling, DJ 1936, S. 333 (334); Anagnostopoulos, S. 29.

[64] Anagnostopoulos, S. 28, FN 90.

[65] Schmidt-Leichner, NJW 1966, S. 425 (428), Anagnostopoulos, S. 20, 24 f..

[66] BVerfGE 19, 342 (350).

[67] Ebenda.

[68] BVerfGE 19, 342 (351).

[69] Anagnostopoulos, S. 18.

[70] Ebenda.

[71] Anagnostopoulos, S. 63.

[72] Anagnostopoulos, S. 65; Wolter, ZStW 93 (1981), S. 452 (484).

[73] Gebauer, S. 14.

Final del extracto de 28 páginas

Detalles

Título
Rechtliche und tatsächliche (apokryphe) Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft
Universidad
Justus-Liebig-University Giessen  (Institut für Kriminologie)
Curso
Kriminologisches Seminar: Ausgewählte Fragen der empirischen Strafverfahrenswissenschaft
Calificación
14 Punkte - gut
Autor
Año
2000
Páginas
28
No. de catálogo
V8789
ISBN (Ebook)
9783638156721
Tamaño de fichero
741 KB
Idioma
Alemán
Notas
Sehr dichte Arbeit - einzeiliger Zeilenabstand. Entspricht ca. 40 Seiten bei Normalformatierung.
Palabras clave
Rechtliche, Gründe, Anordnung, Untersuchungshaft, Kriminologisches, Seminar, Ausgewählte, Fragen, Strafverfahrenswissenschaft
Citar trabajo
Dr. Stefanie M. Bausch (Autor), 2000, Rechtliche und tatsächliche (apokryphe) Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8789

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