Die Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im August 2006 bringt zahlreiche, zum Teil sehr weitreichende Veränderungen in verschiedenen Rechtsgebieten mit sich. Am stärksten in der Praxis betroffen sein wird zweifellos der Bereich des Arbeitsrechts.
Die vorliegende Arbeit wird sich dem AGG und seinen Wirkungen im Bereich des Gesellschaftsrechts widmen. Arbeitsrechtliche Bezüge finden keine Berücksichtigung.
Zunächst soll das AGG und seine Anwendung vorgestellt werden, insbesondere die verschiedenen Diskriminierungsmerkmale und deren Umfang. Letztlich wird das Gesetz auf die Besetzungsverfahren von Organen von GmbH und AG angewandt. Auf die Relevanz des AGG bei der Zusammensetzung der AG-Hauptversammlung wird verzichtet.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 18. August 2006
I. Zweck des Gesetzes
II. Begriffsbestimmung
1. Benachteiligung
a. unmittelbare Benachteiligung
b. mittelbare Benachteiligung
2. Belästigung
3. sexuelle Belästigung
4. Diskriminierungsmerkmale
a. Rasse oder ethnische Herkunft
b. Geschlecht
c. Behinderung
d. Religion oder Weltanschauung
e. Alter
f. sexuelle Identität
III. Rechtfertigung von Benachteiligungen
IV. Beweislast
V. Rechtsfolgen
1. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
2. Schadensersatz
3. Kontrahierungsanspruch
VI. Anwendungsbereich
VII. Organe von AG und GmbH
1. Vorstand der AG
2. Geschäftsführer der GmbH
3. Aufsichtsrat von AG und GmbH
VIII. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf das deutsche Gesellschaftsrecht, insbesondere im Kontext der Besetzung von Organen in Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).
- Zweck und Begriffsbestimmungen des AGG
- Diskriminierungsverbote im zivilrechtlichen Bereich
- Rechtfertigungsmöglichkeiten und Beweislastregeln
- Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das AGG
- Anwendung des AGG auf die Bestellung von Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten
Auszug aus dem Buch
1. Vorstand der AG
Der AG-Vorstand wird gem. §84 I 1 AktG vom Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich durch offene Abstimmung, die Abstimmung kann jedoch auch geheim erfolgen. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, gem. §76 II 2 AktG muss er jedoch aus mindestens zwei Personen bestehen, wenn das Grundkapital der Gesellschaft mehr als drei Millionen Euro beträgt.
Das Gesetz sieht einige zwingende Vorraussetzungen für die Person des Vorstands vor. Zum einen muss sie gem. §76 III AktG eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Grundsätzlich können weitere besondere Eignungsvorrausetzungen durch Satzung vorgeschrieben werden, soweit sie sachbezogen sind.
Dies deckt sich mit den Vorschriften des AGG. Wird eine Person, die sich für einen Posten im Vorstand einer AG nicht aufgrund eines in §1 genannten Merkmals nicht zum Vorstand bestellt, so muss dies durch die entsprechenden Vorschriften der §§8 bis 10 gerechtfertigt sein. Eine Person darf folglich nicht allein deshalb nicht zum Vorstand bestellt werden, weil sie beispielsweise zu alt ist. Wenn sie jedoch kurz vor ihrer Pensionierung steht, da sie das 65. Lebensjahr vollendet hat, so kann eine sachliche Rechtfertigung darin bestehen, dass sie in einer so kurzen verbleibenden Amtszeit nicht in der Lage ist, ihren Pflichten als Vorstandsmitglied ausreichend nachzukommen. Eine Benachteiligung weil die Person farbig ist, ist entsprechend unzulässig. Die Schwierigkeit wird sich hierbei jedoch bei der Erbringung des Nachweises, wegen der Hautfarbe diskriminiert worden zu sein, ergeben, vor allem wenn mehrere Personen zur Auswahl standen und/oder die Beschlussfassung geheim war.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in das Thema und Eingrenzung des Fokus auf das Gesellschaftsrecht unter Ausschluss arbeitsrechtlicher Bezüge.
B. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 18. August 2006: Erläuterung der Entstehung und des Zwecks des AGG zur Umsetzung europäischer Richtlinien.
I. Zweck des Gesetzes: Erörterung der verfassungsrechtlichen Grundlagen und der mittelbaren Privatrechtswirkung des Gleichheitssatzes.
II. Begriffsbestimmung: Definition der zentralen Tatbestandsmerkmale wie Benachteiligung, Belästigung und die sechs Diskriminierungsmerkmale.
III. Rechtfertigung von Benachteiligungen: Darstellung der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe für Ungleichbehandlungen.
IV. Beweislast: Erläuterung der Beweislasterleichterung für Personen, die sich auf eine Benachteiligung berufen.
V. Rechtsfolgen: Analyse der Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz bei Diskriminierung.
VI. Anwendungsbereich: Klärung des sachlichen und persönlichen Geltungsbereichs des AGG.
VII. Organe von AG und GmbH: Anwendung der AGG-Vorschriften auf die Bestellung von Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern.
VIII. Fazit: Zusammenfassende Einschätzung der weitreichenden Folgen des AGG für die Unternehmenspraxis.
Schlüsselwörter
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG, Gesellschaftsrecht, Diskriminierung, Benachteiligung, Schadensersatz, Beweislast, Organbesetzung, Aktiengesellschaft, AG, GmbH, Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Gleichbehandlung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der Integration des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in den gesellschaftsrechtlichen Kontext und untersucht, wie dieses Gesetz die Auswahl und Bestellung von Führungsorganen beeinflusst.
Welche zentralen Themenfelder werden in der Arbeit behandelt?
Die zentralen Themen sind die Definition von Diskriminierungsmerkmalen, die Voraussetzungen für eine zulässige Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen und die daraus resultierenden zivilrechtlichen Ansprüche.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie das AGG die Besetzungsverfahren von Organen bei AG und GmbH rechtlich reguliert und welche Konsequenzen sich für Gesellschaften aus möglichen Diskriminierungsvorwürfen ergeben.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die auf der Analyse von Gesetzeskommentaren, einschlägiger Literatur und der Auslegung des AGG in Verbindung mit dem Gesellschaftsrecht basiert.
Welche Kernpunkte werden im Hauptteil diskutiert?
Der Hauptteil behandelt die verschiedenen Diskriminierungsmerkmale, die Beweislastverteilung, die Rechtsfolgen bei Verstößen und die spezifische Anwendung auf Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am stärksten?
Wichtige Begriffe sind AGG, Diskriminierungsverbot, Organbestellung, Schadensersatz und Beweislasterleichterung.
Wie wirkt sich die Beweislasterleichterung gemäß § 22 AGG praktisch aus?
Sie erleichtert es dem Betroffenen, Ansprüche geltend zu machen, da nur Indizien für eine Diskriminierung vorgetragen werden müssen, wonach sich die Beweislast auf die Gesellschaft verlagert.
Ist ein Anspruch auf Bestellung in ein Organ durch das AGG durchsetzbar?
Nein, da es sich bei der Organbestellung in der Regel nicht um ein Massengeschäft handelt, ist ein Kontrahierungszwang bzw. ein direkter Anspruch auf Bestellung ausgeschlossen; es bestehen lediglich Schadensersatzansprüche.
Welche Sorgfaltspflichten ergeben sich für Gesellschaftsorgane aus dem AGG?
Organe sollten bei der Auswahl von Geschäftsführern oder Vorständen auf streng sachliche, nachvollziehbare Kriterien achten und Diskriminierungsmerkmale in Ausschreibungen vermeiden, um Schadensersatzrisiken zu minimieren.
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- Johannes Pudelko (Author), 2008, Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Besetzung von Organen bei GmbH und AG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87916