Der Täter-Opfer-Ausgleich


Term Paper, 2007

24 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Definition und zentrale Elemente des TOA
1.2 Gesetzliche Grundlagen

2.Bedeutung des TOA
2.1 Für die Opfer
2.2 Für die Täter
2.3 Für die Gesellschaft

3. Der Ablauf
3.1 Kontaktaufnahme
3.2 Getrennte Vorgespräche
3.3 Ausgleichsgespräch/Schlichtungsgespräch
3.4 Vereinbarung, Überprüfung, Benachrichtigung

4. Empirie

5. Fazit

6. Abkürzungsverzeichnis

7. Literatur- und Quellenverzeichnis

8. Anhang
8.1 § 45 JGG Absehen von der Verfolgung
8.2 § 47 JGG Einstellung des Verfahrens durch den Richter
8.3 § 10 JGG Weisungen
8.4 § 153 StPO
8.5 § 155a StPO
8.6 § 46a StGB Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
8.7 § 153 StGB Falsche uneidliche Aussage
8.8 § 52 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
8.9 § 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung

1. Einleitung

In der vorliegenden Arbeit werde ich mich mit dem Täter-Opfer-Ausgleich, auch „Mediation in Strafsachen“ genannt, auseinandersetzten. Vorerst beschäftige ich mich mit dem Gesetzlichen Grundlagen und zentralen Kernpunkten des TAO[1], um dann die Bedeutung für Opfer, Täter und Gesellschaft darzustellen. Anschließend folgt der methodische Ablauf des Täter-Opfer-Ausgleiches. Schlussendlich gehe ich auf die Empirie ein, um später mein persönliches Fazit zu ziehen.

1.1 Definition und zentrale Elemente des TOA

„Ich begreife ATA[2] als Schritt in die Gegenrichtung des gewohnten Umgangs mit Dramen, in welche Menschen geraten. Keine Vermeidung, Verdrängung, Delegierung an Dritte, sondern Konfrontation mit den Ereignissen, Erlebnisinhalten, den Folgen dieser, und als Hilfestellung eine Begleitung durch diesen Prozess.“[3]

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist eine Maßnahme zur außergerichtlichen Konfliktschlichtung, wobei der Begriff der Wiedergutmachung auch eine wichtige Rolle spielt. In Anwesenheit eines unparteiischen, somit neutralen, Vermittlers[4] [5] besprechen Täter und Opfer die Straftat, um Ursachen, Folgen und im besten Fall eine Wiedergutmachungsleistung zu „verhandeln“.

Vorraussetzung hierfür ist die freiwillige Teilnahme von Tätern und Opfern d.B die Bereitschaft und die Fähigkeit[6] sich auf eine außergerichtliche Schlichtung einzulassen muss gegeben sein. Der TOA stellt nur ein Angebot dar und kann aus den bereits oben genannten Gründen zu keiner Auflage werden.

Die Kommunikation erfolgt über direkte Dialoge oder indirekten Einzelgesprächen mit dem Vermittler.[7] Ein TOA ist sinnvoll bzw. geeignet, wenn es sich nicht um schwerwiegende Verbrechen wie z.B. Totschlag oder Vergewaltigung handelt und der Täter geständig ist bzw. seine Tat zugibt. Straftaten wie Diebstahl oder Beleidigungen eignen sich folglich bestens für ein TOA. Der TOA wird häufig bei Jugendlichen eingesetzt[8], wobei er auch bei Erwachsenen als eine Möglichkeit betrachtet werden kann. Die Täter und Opfer werden bei dem TOA direkt mit dem Geschehen konfrontiert, um eine Wiedergutmachung für den verursachten eventuellen materiellen und emotionalen Schaden zu vereinbaren.[9] Der Täter versetzt sich durch die Konfrontation in die Lage des Opfers, was dazu führen kann, dass eine Hemmschwelle vor einer erneuten Straftat aufgebaut wird.

1.2 Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen des Täter-Opfer-Ausgleiches sind im Jugendgerichtsgesetz und im allgemeinen Strafrecht zu finden. Wenn ein/e Jugendliche/r Bemühungen zeigt sich mit der Straftat eingehend auseinander zusetzten und einen „Ausgleich“ zu verschaffen, kann der Staatsanwalt oder der Richter nach §45 und §47 JGG eine Verfahrenseinstellung ermöglichen, wenn die Vorraussetzungen von §153 StPO erfüllt sind.[10] Nach §10 des JGG kann der Richter den Täter-Opfer-Ausgleich per Urteil als Weisung einem Jugendlichen auferlegen.[11] [12] Nach § 155a der Strafprozessordnung müssen Richter und Staatsanwälte die Eignung eines TOA prüfen. Sie sind somit zu einer Prüfung verpflichtet, wobei auch die Jugendgerichtshilfe, die Polizei und die Beteiligten einen TOA anregen können. Die §§ 46a und 153 StGB bilden die Grundlage zur Berücksichtigung der Strafzumessung, wenn es einen Täter-Opfer-Ausgleich gab. Das Gericht kann den Umständen entsprechend eine Strafe mildern bzw. ganz von Strafe abzusehen, wenn ein TOA durchgeführt wurde. Die Jugendhilfe kann, wie bereits ausgeführt, auf ein TOA hinwirken. Es handelt sich dabei um eine Hilfe nach §52 SGB VIII. Der Täter-Opfer-Ausgleich an sich ist eine Jugendhilfemaßnahme und im §27 des SGB VIII geregelt.

2.Bedeutung des TOA

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist von großer Bedeutung. Eine Straftat hinterlässt einen Konflikt, der oft nicht durch ein erfolgreiches Strafverfahren gelöst werden kann. Aus diesem Grunde spricht man dem TOA besondere Bedeutung zu, nicht nur für die Opfer, sondern auch für Täter und Gesellschaft. In den nächsten Punkten werde ich genauer auf die Bedeutung für die einzelnen Gruppierungen eingehen.

2.1 Für die Opfer

Der Täter-Opfer-Ausgleich gibt den Opfern die Möglichkeit ihrer Gefühle Ausdruck zu verleihen. Wut, Verzweiflung, Angst und Verletzung finden Platz zur Verbalisierung. Durch die Schilderung/Darstellung des Geschehens arbeiten die Opfer den Vorfall auf und setzten sich bewusst mit ihm auseinander. Dies geschieht auf einem direkten Weg in Beisein des Täters. Das Opfer kann somit selbst zu einer Konfliktlösung beitragen und ist aktiv involviert, anstatt passiv auf ein Urteil zu warten. Das führt nicht zu letzt zu einer Verringerung des Bedrohungsgefühls. Im besten Fall, kann das Opfer eventuelle Reue des Täters spüren und eine unbürokratische Wiedergutmachungsleistung z.B. in Form von Schmerzensgeld einfordern.[13] Der Rahmen, in dem der TOA stattfindet ist ein gesicherter und somit privater Raum, da nur Täter, Vermittler und das Opfer selbst an diesem Prozess teilnehmen. Dort wird das Opfer beraten und aufgefangen, denn man setzt sich mit dem Opfer persönlich auseinander. Die Interessen und Belange des Opfers werden angehört und angenommen, es erfolgt eine Anerkennung der Opfersituation. So wird es dem Opfer möglich, aus seiner Opferrolle herauszutreten, was für den weiteren Verarbeitungsprozess von großer Bedeutung ist, da Handlungskompetenzen zurück gewonnen werden können.

Folglich dient der TOA nicht nur der Herstellung des sozialen- und Rechtsfriedens, sondern auch der Befriedigung der Opferinteressen.anHandlungskompetenzen zurückgewinnen

2.2 Für die Täter

Die Täter sollten sich bei einem TOA mit der Tat auseinandersetzten und ihre Beweggründe für die Tat darstellen. So können sie bewusst Verantwortung übernehmen und Reue oder Bedauern für das Opfer zum Ausdruck bringen. Sie setzten sich mit der Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung auseinander und nehmen das Opfer ernst. Durch den direkten Kontakt mit dem Geschädigten werden ihnen die Folgen ihres Fehlverhaltens deutlich, was in einigen Fällen zu einem Aufbau einer Hemmschwelle führen kann. Diese Hemmschwelle, wie bereits in 2.1 erwähnt, kann ein erneutes deviantes Verhalten verhindern. Somit ist der TOA nicht nur eine kurative Maßnahme zur Schadenwiedergutmachung, sondern auch eine Prävention, da eine Normverdeutlichung stattfindet. Auch der Täter wird in seiner Person aufgenommen, wodurch eine Stigmatisierung vermieden werden kann.

Wichtig an dieser Stelle zu benennen, ist die aktive Auseinandersetzung und damit auch Wiedergutmachung des Täters, denn er wird nicht einfach sanktioniert, sondern es findet eine Reflexion statt. Es wird die Möglichkeit der tätigen Reue aufgezeigt, weshalb in einigen Fällen von einer weiteren Strafverfolgung abgesehen werden kann. In jedem Fall, muss das Bemühen des Täters vor Gericht bei einem Strafmaß berücksichtigt werden, denn die Täter haben sich den Konsequenzen ihres Handelns gestellt und versucht zu einer Bereinigung beizutragen.[14]

2.3 Für die Gesellschaft

Probleme/Konflikte sind feste Bestandteile des Lebens, sie finden täglich statt und täglich lösen Bürger ihre Probleme alleine oder durch formelle Prozesse und Gerichte.

Es sind also Fähigkeiten die fast jeder in sich trägt, an welche der TOA anknüpft. Viele Bürger in Deutschland versuchen produktive Lösungswege zu finden, so versucht es auch der TOA.

Ein gelungener TOA schafft positive Beispiele für Verständnis und Toleranz in der jeweiligen Gesellschaft. Vorurteile werden abgebaut und Ängste vermindert, was wiederum zu einem Frieden zwischen den Beteiligten und dessen Umfeld führen kann. Demgemäß hat dies einen günstigen Einfluss auf den allgemeinen sozialen Frieden. Des Weiteren ist der TOA eine Alternative, die den stattlichen Strafanspruch nicht aushebelt, sondern ihn schlichtweg entbehrlich macht, da der Rechtsfrieden eventuell durch einen TOA bereits eingetreten ist. In der mir zur Verfügung stehenden Literatur wird die Verwischung der Grenzen zwischen Zivilrecht und Strafrecht oft kritisch beleuchtet. Es besteht die Befürchtung, dass der TOA eine Straftat bestärkt, da sich durch den TOA die Sanktionen für den Täter verringern können, wodurch sich die Generalprävention verringern würde.[15]

3. Der Ablauf

Im Folgenden werde ich kurz den schematischen Ablauf zur Durchführung eines TOA darstellen. Dieser unterteilt sich in Kontaktaufnahme, getrennte Vorgespräche mit den Betroffenen, das Ausgleichsgespräch, die Vereinbarung, Überprüfung und schlussendlich die Benachrichtigung. Im Nachfolgenden werde ich diese Begriffe kurz erläutern und in einem Zusammenhang bringen.

3.1 Kontaktaufnahme

Durch den Täter selbst, Opfer, Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgt eine Mitteilung an die jeweilige Institution. Es folgt ein Anschreiben von den „Schlichtern“ an die Beteiligten, in welchem sie zu einem Vorgespräch eingeladen werden. Auch sind Vorinformationen und ein Terminvorschlag in diesem Brief enthalten.[16]

3.2 Getrennte Vorgespräche

In den getrennten Vorgesprächen werden die Beteiligten ausführlich zum TOA informiert und über die Freiwilligkeit der Teilnahme, sowie die Neutralität des Vermittlers aufgeklärt. Ebenso werden Gespräche über das Tatgeschehen, Ursachen und Folgen der Straftat geführt. Beide Parteien werden so auf das Ausgleichsgespräch vorbereitet und erhalten die Möglichkeit Ängste, Wünsche und Erwartungen bzgl. Der Konfrontation mit dem Konfliktgegner zu äußern bzw. zu klären.

Im Vorgespräch mit dem Täter wird die Bereitschaft erfragt und in diesem Zusammenhang auch die Motivation zum Ausgleich hinterfragt. Des Weiteren kann der Vermittler klarstellen, dass Verantwortung übernommen werden muss.

Im Vorgespräch mit dem Opfer wird der Ablauf eines TOA Verfahren dargestellt und der „Angebots-Charakters“ deutlich betont, da es sich hierbei um eine freiwillige Maßnahme handelt. Die Erfragung der Interessen des Geschädigten ist hierbei auch von großer Bedeutung. Die Vorstellungen über den Ausgleich werden besprochen und versucht in den TOA zu integrieren. Auch hier ist die Bereitschaft zum TOA vom großen Interesse.

3.3 Ausgleichsgespräch/Schlichtungsgespräch

Das Ausgleichsgespräch unterteilt sich nochmals in verschiedene Phasen, dazu gehört zum einen die Abklärungen von Vorraussetzungen für das Gespräch.[17] So wird auch ein Gesprächseinstieg geschaffen, der die doch oft angespannte Situation auflockert und vor allem strukturiert. Anschließen schildern Täter und Opfer nacheinander und aus ihrer Sicht den Konflikt. Es folgt die Tatauseinandersetzung und die damit verbundene „emotionale Tatausarbeitung“.[18] Der Vermittler sollte an dieser Stelle die konstruktive Auseinandersetzung fördern und positive Wege mit dem Konflikt umzugehen aufzeigen.[19] Es folgt die Verhandlung über Wiedergutmachung, wobei Lösungsmöglichkeiten gesammelt werden, was zum Vorteil hat, das Täter und Opfer gemeinsame Vorstellungen entwickeln, was zu einer tragfähigen Wiedergutmachungsleistung führt. Dies ist allerdings nicht der Regelfall, denn oft werden Vorschläge von Dritten erbracht. Der Vermittler bemüht sich in dieser Phase des Gespräches um eine aktive Beteiligung der Parteien, wobei er das Ziel nicht aus den Augen verliert. Ziel ist eine verbindliche Vereinbarung mit einer schriftlichen Fixierung, wobei den Beteiligten viel Zeit zur Entscheidung eingeräumt werden sollte. Zum Abschluss des Gespräches sind eine Zusammenfassung und eine knappe Reflexion des gesamten Ausgleichgespräches von Vorteil. Fraglich ist, was die Beteiligten in ihren Alltag mitnehmen und inwiefern sich die zwischenmenschliche Beziehung verändert hat. Hier ist Platz für noch ungeklärte Punkte und Überlegungen über künftig zufällig stattfindende Begegnungen. Fragen, wie sie in solchen Situationen miteinander umgehen können ist eine sinnvolle Überlegung. Der Vermittler kann nochmals Anstöße/Impulse geben und eine gegenseitige Annährung, die mit eine gemeinsamen Vereinbarung in diesem Ausgleichsgespräch bereits stattgefunden hat, aufmerksam machen.

Schlussendlich möchte ich an dieser Stelle noch betonen, dass die Reihenfolge der bereits ausgeführten Phasen keineswegs festgelegt werden dürfen. Sie sind variabel, was von Nöten ist, denn auch jedes Ausgleichsgespräch ist ein anderes.

[...]


[1] Abk. für Täter-Opfer-Ausgleich, welche ich im weiteren Verlauf der Arbeit stetig nutzen werde.

[2] Auch TOA

[3] Vgl. Ed Watzke, 2004: 9

[4] Der Vermittler ist keine juristische Person, sondern meistens ein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge.

[5] Vgl. Siegfried Zimmermann, 2001: 36

[6] Fähigkeit meint an dieser Stelle, sich aktiv mit der Tat auseinandersetzen zu können ggf. auch zu einer Reflexion im Stande zu sein.

[7] Vgl. Lutz Netzig, 2000: 59

[8] Mehr hierzu siehe 4.

[9] An dieser Stelle drängt sich für mich die Frage auf, wie und ob überhaupt eine Wiedergutmachung eines emotionalen bzw. immateriellen Schaden überhaupt möglich ist.

[10] Gesetzesauszüge siehe Anhang.

[11] Diese Weisung stellt sich nach der Literatur als Problematisch dar, da der Geschädigte sich möglicherweise „mitverurteilt“ fühlt.

[12] Vgl. www.inselhaus.org

[13] An dieser Stelle möchte ich den Opferfond erwähnen, welcher eine finanzielle Entschädigung für das Opfer gewährt. Dies wird gesichert durch eine Ratenzahlung des Beschuldigten. So wir die Möglichkeit des Ausgleiches geschaffen, auch wenn dem Täter die entsprechenden Mittel fehlen.

[14] Vgl. Dieter Rössner, 1993: 58-71

[15] Genaueres hierzu siehe www.bmi.bund.de

[16] Vgl. Siegfried Zimmermann, 2001: 73

[17] Sog. Gesprächsregeln

[18] Gemeint sind hier die Reflexion der eigenen Gefühle und das eventuell entstehende Verständnis für den Konfliktgegner.

[19] Vgl. Arbeitsgruppe TOA- Standards in der deutschen Bewährungshilfe, 1990: 28

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Details

Title
Der Täter-Opfer-Ausgleich
Grade
1,0
Author
Year
2007
Pages
24
Catalog Number
V87934
ISBN (eBook)
9783656954019
ISBN (Book)
9783656954026
File size
554 KB
Language
German
Keywords
Täter-Opfer-Ausgleich
Quote paper
Maria Prass (Author), 2007, Der Täter-Opfer-Ausgleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87934

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