Die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus völkerrechtlicher Sicht unter Mitberücksichtigung der historischen Dimensionen


Livre Spécialisé, 2006

86 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zionismus UND untergehendes Osmanisches Reich (1862-1922)

3. BRITISCHES MANDAT (1922-1948)

4. Gründung des Staates Israel – Al-Nakba (Die Katastrophe)

5. BESATZUNG UND WIDERSTAND NACH DEM KRIEG IM JUNI 1967

6. Die erste INTIFADA (1987-1993)

7. Der oslo PROZESS (1993-2000)

8. Der Ausbruch der zweiten Intifada im September 2000

9. MAUERBAU ISRAELS (seit Juni 2002)

10. REAKTIONEN AUF DAS MAUERBAU-GUTACHTEN des
internationalen Gerichtshofes vom 9. Juli 2004

11. FAZIT

12. NACHTRAG

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

LITERATURVERZEICHNIS

Die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus völkerrechtlicher Sicht

unter Mitberücksichtigung der historischen Dimensionen

1. Einleitung

Der seit Jahrzehnten dauernde ungelöste Konflikt zwischen Israelis und Palästinensern zählt zu einem der komplexesten Themen des Völkerrechts[1] und der Internationalen Beziehungen.[2] Denn es geht bei diesem Konflikt um Fragen wie territoriale Unabhängigkeit,[3] Recht auf (innere und äußere[4] ) Selbstbestimmung, Humanitäres Völkerrecht,[5] Recht auf Widerstand gegen eine militärische Besatzungsmacht,[6] Menschenrechte, Terrorismus und Staatsterrorismus,[7] Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf die Umwelt[8] (Stichwort: Umweltvölkerrecht), um einige wichtige völkerrechtliche Themen schlagwortartig zu nennen.

Bei diesem Konflikt geht es freilich noch um andere Teilbereiche der internationalen Beziehungen, nämlich um Außen- und Sicherheitspolitik, Diplomatie, Militär und Rüstungsindustrie sowie Außenwirtschaftspolitik der Weltmächte (USA, EUROPA, RUSSLAND, CHINA) sowie der involvierten Regionalmächte (IRAN, SAUDI-ARABIEN, ÄGYPTEN).

Soweit es vom vorgegebenen Thema – nämlich einer völkerrechtlichen Analyse der gegenwärtigen Situation in Israel bzw. Palästina unter Mitberücksichtigung der historischen Dimensionen - nicht abweicht, soll auch auf diese vorhin genannten Bereiche der Internationalen Beziehungen Bezug genommen werden. Um die gegenwärtige Situation in Palästina aus völkerrechtlicher Sicht angemessen verstehen zu können, wird auch ein geschichtlicher Rückblick Palästinas inklusive Erläuterungen des für die israelische Staatsgründung wesentlichen und bis heute in Israel rechtlich umgesetzten ideologischen Fundaments, nämlich des Zionismus, unternommen.

2. Zionismus UND untergehendes Osmanisches Reich (1862-1922)

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wanderten vermehrt Juden aus Osteuropa, die vor der Verfolgung und Diskriminierung in ihren Heimatländern flohen, nach Palästina aus.

Angesichts dieser Vorgänge und des sich verbreitenden Nationalstaatsgedanken gelangten zahlreiche europäische Juden zur Ansicht, dass die völlige Assimilation der Juden in der Diaspora sie nicht vor dem latent vorhandenen Antisemitismus (im Sinne von anti-jüdischem Rassismus) schütze und die Schaffung eines jüdischen Nationalstaates notwendig sei.[9]

Die Bücher von Moses Hess „Rom und Jerusalem" (1862)[10] und Leon Pinsker „Autoemanzipation" (1882),[11] insbesondere aber Theodor Herzls "Der Judenstaat" (1896)[12] wurden zu Grundlagen der Ideologie des politischen Zionismus,[13] der das Schicksal Palästinas bzw. Israels bis heute bestimmt.

Auf dem 1. Zionistenkongress in Basel im Jahr 1897[14] forderten die Teilnehmer die Schaffung einer „öffentlich-rechtlich gesicherten Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina“. Am 6. Zionistenkongress (1903 in Basel)[15] schlugen die Briten den Zionisten Gebiete in Uganda (dem heutigen Kenia) vor, um dort einen jüdischen Staat zu errichten. Der Uganda-Plan[16] wurde am 7. Zionistenkongress (1905 in Basel) von den Zionisten offiziell abgelehnt,[17] mit der Begründung, dass „für Palästina die mächtige Legende spreche“. Um den zionistischen Plan verwirklichen zu können, waren laut Baseler Programm von 1897 folgende vier Maßnahmen vorgesehen: 1. Die Besiedlung Palästinas mit jüdischen Ackerbauern, Handwerkern und Gewerbetreibenden. 2. Die Gliederung und Zusammenfassung aller Juden durch geeignete örtliche und allgemeine Veranstaltungen nach den Landesgesetzen. 3. Die Stärkung des jüdischen Volksgefühls und Volksbewusstseins. 4. Vorbereitende Schritte zur Erlangung der Regierungszustimmungen, die nötig sind, um das Ziel des Zionismus zu erreichen.[18]

Obwohl das Baseler Programm selbst keine rechtlichen Auswirkungen hat, wurde die darin enthaltene Formel einer "Heimstätte für das jüdische Volk“ später auch in der Balfour Deklaration von 1917[19] und im völkerrechtlich relevanten britischen Mandat über Palästina von 1922[20] verwendet.

Mit den Beschlüssen des 1. Zionistenkongresses war somit das Fundament zur Konfrontation zwischen der indigenen arabischen Bevölkerung Palästinas und der verstärkt einwandernden europäischen Juden gelegt.

Während sich in Europa allmählich die zionistische Bewegung bildete, gewann auch im Nahen Osten die Idee der Nation und der nationalen Souveränität eines Volkes an Anhängern. Ausgehend von der islamischen Umma, der alle Muslime umfassenden Gemeinde, entstand gegen Ende des 19. Jahrhunderts zunächst die Idee des Panislamismus,[21] die bald vom Panarabismus[22] abgelöst wurde.

Die vom osmanischen Reich beherrschten arabisch-sprachigen Völker des Nahen Ostens wandten sich zunehmend gegen die osmanische Herrschaft und betonten ihre Eigenständigkeit. In dieser Zeit brach in Europa der 1. Weltkrieg aus und das, an der Seite Deutschlands gegen England und Frankreich kämpfende osmanische Reich wurde ebenfalls zum Kriegsschauplatz.

Um sich die Hilfe der Araber zu sichern, versprach Großbritannien im Jahre 1915 dem Sharif Hussein von Mekka die Unabhängigkeit der Araber nach einem Sieg über das osmanische Reich.[23] Gleichzeitig vereinbarten die Regierungen Großbritanniens und Frankreichs in einer geheimen Übereinkunft – dem Sykes-Picot Abkommen (1916)[24] - die Aufteilung des Nahen Ostens nach dem Ersten Weltkrieg in eine britische und französische Einflusssphäre.[25] Durch dieses Abkommen sollten die Voraussetzungen für die Balfour Deklaration[26] geschaffen werden, welche die amerikanischen Juden zur Unterstützung des Kriegseintritts der USA bewegen sollte.[27]

Die Balfour Deklaration war zunächst in Form eines Briefes abgefasst, den der britische Außenminister Arthur James Balfour, am 2. November 1917 an Lord Edmond James Rothschild, ein prominentes Mitglied der britischen Zionisten, sandte. Darin sicherte die britische Regierung in vagen Formulierungen der zionistischen Bewegung Hilfe bei der „Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina" zu.[28]

Diese gegensätzliche und nur den eigenen Machtinteressen folgende Politik Großbritanniens setzte sich nach dem Ende des 1. Weltkrieges fort und hatte für die indigene arabische Bevölkerung Palästinas verheerende Folgen, die bis zum heutigen Tage andauern und nicht gelöst worden sind.

3. BRITISCHES MANDAT (1922-1948)

Nach der Niederlage des osmanischen Reiches und dessen Auflösung in den Jahren 1920 bis 1922 wurden die arabischen Völker, mit Ausnahme Saudi Arabiens (Higaz), nicht in die Unabhängigkeit entlassen, sondern auf Veranlassung des 1919 gegründeten Völkerbundes mit Wirkung vom 29. September 1922 einer englischen bzw. französischen Mandatsregierung unterstellt.[29]

Dies hatte zur Folge, dass von 1922 an der britische Hochkommissar Sir Herbert Samuel (ein Anhänger des Zionismus) das weitere Schicksal in Palästina bestimmte. Unter seiner Obrigkeit konnte die zionistische Bewegung jene politischen Strukturen und Machtfaktoren schaffen, die eine einmalige Festigung der Stellung der eingewanderten Juden in Palästina ermöglichten.

Zur gleichen Zeit wurde der damaligen indigenen arabischen Bevölkerungsmehrheit in Palästina - die Araber machten rund 88 % der Bevölkerung aus[30] - indes die Mitsprache bei den politischen Entscheidungen vorenthalten.

Wie bereits erwähnt, war die fundamentale politische Zielsetzung der zionistischen Bewegung die „Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina“.

Um dieses Ziel erreichen zu können, war die Umsetzung des politischen Konzepts der zionistischen Bewegung in die ökonomische Realität und in sichtbare Tatsachen erforderlich.

Dazu sollte – wie das von Avraham Granovsky[31] ausgedrückt wurde - Land in Palästina erworben, besiedelt und ökonomisch verwertet werden. Die politischen und ökonomischen Maßnahmen basierten daher auf folgenden Zielsetzungen:

1. Erwerb und Kontrolle von arabischem Land in Palästina.
2. Extensive jüdische Einwanderung nach und Errichtung jüdischer Kolonien in Palästina.
3. Ausschließliche Beschäftigung von jüdischen Arbeitern.

Diese Zielsetzungen wurden durch eine Vielzahl zionistischer Institutionen[32] und Organisationen verwirklicht, wobei die folgenden zu den wichtigsten zählen:

Zionistische Weltorganisation (World Zionist Organisation – WZO - 1897)[33]

Jüdischer Nationalfonds (Jewish National Fund – JNF - 1901)[34]

Jüdische Behörde (Jewish Agency – JA – 1929)[35]

Histadrut (Allgemeiner Jüdischer Gewerkschaftsbund - 1920)[36]

Haganah (Zionistische Militärorganisation im Mandats Palästina – 1920).[37]

Die zionistischen Institutionen sind durch zwei fundamentale Prinzipien[38] charakterisiert:

1. Das Prinzip der „Unveräußerlichkeit des Landes“ in Palästina.
2. Das Prinzip der „jüdischen Arbeit” in jüdischen Unternehmen.

Um das Ziel der zionistischen Bewegung zu sichern, erging das Verbot, gekauftes Land von arabischen Palästinensern pachten und bebauen zu lassen oder ihnen eine Anstellung in der sich entwickelnden jüdischen Wirtschaft zu gestatten.[39]

Die geschaffenen politischen, ökonomischen, demographischen, kulturellen und militärischen Machtfaktoren und Realitäten, zielten auf eine Politik der vollendeten Tatsachen sowie auf die Etablierung eines rein jüdischen Staates in Gesamtpalästina und die Verdrängung der indigenen Araber Palästinas ab.

Doch die indigene arabische Bevölkerung Palästinas verfolgte diese Entwicklung nicht gleichgültig und wortlos.[40] Vielmehr gab es bereits im Jahre 1908[41] den ersten Protest, der in den frühen zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts in heftigen Widerstand (Massendemonstrationen, Streiks und Ausschreitungen[42] ) gegen die wachsende Einwanderung europäischer Juden umschlug. Gegen Ende der osmanischen Herrschaft war die Muslimisch-Christliche Vereinigung (MCA) gegründet worden, um die legitimen Interessen der angestammten Bevölkerung Palästinas zu vertreten. Dennoch blieben die Anstrengungen auf politischer Ebene, Widerstand gegen Landnahme und Besiedlung zu leisten, eine Gleichstellung von Palästinensern und Juden bei der Mandatsmacht durchzusetzen und einen Einwanderungsstopp zu erwirken, recht erfolglos. Denn zu stark war der Druck der zionistischen Bewegung auf die Mandatsregierung, und zu sehr waren die Briten darauf bedacht, ihre eigenen Machtinteressen und strategischen Ziele zu sichern.[43]

Nachdem die im Jahre 1929 offiziell gegründete Jüdische Behörde die Schaffung eines „jüdischen Nationalheims" forderte und die britische Mandatsmacht dies anerkannte, kam es erneut zu schweren Unruhen.[44] In deren Verlauf wurden 133 jüdische Einwohner getötet – davon 67 in den Städten Hebron und Jerusalem[45] - und weitere 339 verwundet. Auf arabischer Seite wurden 116 Personen getötet und 232 verwundet, die meisten davon durch britische Truppen, die zur Wiederherstellung von „Recht und Ordnung“ herbeigeholt worden waren.[46]

1936 schlossen sich die am Anfang der in den 30iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts gegründeten arabischen Parteien Palästinas zum Hohen Arabischen Komitee (Arab. Higher Committee - AHC) zusammen, mit dem Ziel die Beendigung des zionistischen Kolonisationsprojekts herbeizuführen.

1937 kam es - in Reaktion auf die von der Peel Kommission[47] empfohlenen Teilung Palästinas – zu massiven Konflikten und Ausschreitungen zwischen Juden und Palästinensern und führten zu einer bis 1939 anhaltenden landesweiten Revolte, die von der britischen Mandatsregierung blutig niedergeschlagen wurde.[48]

Das Hohe Arabische Komitee in Palästina wurde für illegal erklärt, die politische Führung wurde inhaftiert oder ging außer Landes. Damit war das politische, soziale und militärische Widerstandspotential der palästinensischen Gesellschaft gebrochen.[49]

Kurz nach Ausbruch des 2. Weltkrieges – am 17. Mai 1939 - schränkte die Mandatsmacht im sog. Britischen Weißbuch[50] die Einwanderung nach Palästina ein, um sich die Neutralität der Araber zu sichern und die Bildung einer deutsch- italienisch-arabischen Allianz zu verhindern.[51] Das Weißbuch wurde von der Jüdischen Gemeinde und ihrer politischen Führung in Palästina zur Gänze abgelehnt.[52] Das Weißbuch galt als "casus belli" für die damals in Palästina lebende jüdische Gemeinde - wie Pnina Lahav, israelische Professorin an der Boston Harvard University, es ausdrückte.[53]

Die Jüdische Behörde begann von da an den illegalen Zuzug jüdischer Immigranten, die auf der Flucht vor Verfolgung und Vernichtung in Europa waren, zu organisieren.[54] Auch nach Beendigung des 2. Weltkrieges riss der Strom jüdischer Flüchtlinge, die den europäischen Vernichtungslagern entkommen waren, nicht ab.

Im Jahr 1947 lebten im britischen Mandatsgebiet Palästina ca. 1.3 Millionen Araber, und ca. 608.000 Juden.[55] In diesem Jahr kam es zu einer Eskalation der Gewalt zwischen der zionistischen Militärorganisation Haganah und der britischen Mandatsmacht einerseits, sowie zwischen jüdischer und palästinensischer Bevölkerung andererseits.[56]

Die Briten, denen die Kontrolle über das Land nun endgültig entglitten war, übergaben die Palästinafrage den Vereinten Nationen. Eine Sondersitzung ( Special Session ) fand am 15. Mai 1947 statt, in der die GV der Vereinten Nationen ein Spezialkomitee zu Palästina (UNSCOP – United Nations Special Committee on Palestine) bestehend aus 11 Mitgliedsstaaten (Australien, Kanada, Tschechoslowakei, Guatemala, Indien, Iran, Niederlande, Peru, Schweden, Uruguay and Jugoslawien) ins Leben rief.[57] Das Mandat von UNSCOP war die Feststellung aller Tatsachen, die Untersuchung aller Fragen und relevanten Themen hinsichtlich der Palästinafrage, das Verfassen eines Berichtes an die GV, sowie das Unterbreiten von Vorschlägen zur Lösung der Palästinafrage, welche auf der regulären Sitzung der GV im September 1947 erörtert werden sollten. Die jüdisch-zionistische Position wurde in den UNSCOP Sitzungen von der Jüdischen Behörde - Jewish Agency (JA)[58] vorgetragen, während für die palästinensischen Araber das Hohe Arabische KomiteeArab Higher Committee (AHC)[59] sprach.

Fünf arabische Mitgliedsstaaten (Ägypten, Irak, Libanon, Saudi-Arabien und Syrien) versuchten in die Agenda der UNSCOP Sondersitzung eine Klausel aufzunehmen, wonach 1. die Frage der Unabhängigkeit Palästinas Inhalt der Debatten sein sollte, und 2. das Thema der europäischen jüdischen Flüchtlinge von der Palästinafrage getrennt behandelt werden sollte.[60]

Die Vereinten Nationen haben es aber abgelehnt, diese beiden Fragen zu behandeln, was zur Folge hatte, dass die palästinensische Führung des Hohen Arabischen Komitees weder mit UNSCOP kooperierte noch an den Schlussdebatten teilnahm. Die palästinensischen Araber waren der Meinung, dass die Existenz ihrer legitimen Rechte selbstverständlich wäre und nicht einer Untersuchung unterzogen werden könnte.

Die Untersuchungen von UNSCOP führten die Mitglieder auch nach Palästina, Libanon, Syrien und Transjordanien, sowie in die jüdischen Flüchtlingslager Mitteleuropas.

Nach 3 Monaten beendete UNSCOP seine Arbeiten am 31. August 1947 und veröffentlichte die Schlussfolgerungen in einem Bericht.[61] Alle Mitglieder stimmten darin überein, dass das britische Mandat so schnell wie möglich beendet werden müsse. Kein Konsensus konnte jedoch bezüglich der Lösung der Palästinafrage an sich erreicht werden.

Die Mehrheit der UNSCOP Mitglieder (Kanada, Tschechoslowakei, Guatemala, Niederlande, Peru, Schweden und Uruguay) empfahl, Palästina in einen arabischen und eine jüdischen Staat zu teilen, mit Jerusalem als „corpus seperatum“.[62] Die Minderheit der UNSCOP Mitglieder (Indien, Iran and Jugoslawien) sprach sich für eine unabhängige Föderation bestehend aus einem arabischen und jüdischen Staat, mit Jerusalem als Hauptstadt aus.[63] Ein Mitglied (Australien) enthielt sich der Abstimmung mit der Begründung, dass die Empfehlungen das UNSCOP Mandat überschreiten würden.

Am 29. November 1947 beschloss die UN Generalversammlung in Resolution 181(II)[64] mit 33[65] zu 13[66] Stimmen und 10 Enthaltungen[67] die Teilung Palästinas mit Etablierung einer Wirtschaftsunion.

Laut GV-Resolution 181(II) sollten 608 000 Juden insgesamt 56,47%, und 1,38 Mio. Araber insgesamt 42,88% des ursprünglichen Mandatsgebietes Palästina erhalten. 498.000 Juden und 497.000 Araber lebten im Gebiet, das dem jüdischen Staat zugesprochen wurde. 10.000 Juden und 725.000 Araber lebten im Gebiet, das dem arabischen Staat zugesprochen wurde. 100.000 Juden und 105.000 Araber lebten in Jerusalem.[68]

Gemäß UNSCOP Plan gab es also nur eine Mehrheit von 1000 Juden (insgesamt 498.000) in jenem Gebiet, das dem jüdischen Staat zugesprochen wurde. Ein großer Teil der ansässigen Araber Palästinas (=497.000) sollte unter jüdische Oberhoheit gestellt werden.[69]

Die arabischen Staaten, die Arabische Liga und das Hohe Arabische Komitee lehnten die UN Teilungsresolution ab.[70] Sie argumentieren, dass die UN Generalversammlung nur Empfehlungen vorlegen könne und nicht das Recht habe, über das Schicksal eines Landes zu bestimmen, ohne dessen indigene Bevölkerung zu befragen: Man berief sich diesbezüglich auf die Charta der Vereinten Nationen die das Selbstbestimmungsrecht der Völker[71] fordere.

Vom arabischen Standpunkt aus betrachtet und auf Grund der Erfahrungen bei der steten Umsetzung des politischen Programms des Zionismus – Landenteignungen, Verdrängungen etc... - konnte die Teilungsresolution 181(II) tatsächlich nicht als faire Lösung für die ortsansässige Bevölkerungsmehrheit betrachtet werden. Daher war es eine logische Reaktion der Araber, einen diesbezüglichen Vorschlag abzulehnen – trotz der Tatsache, dass Resolution 181 (II) eine formale Klausel enthält, wonach zwei bi-nationale Staaten, in denen alle Bürger gleiche Rechte genießen sollten, entstehen sollten.

Die Proteste der Palästinenser und der arabischen Staaten blieben von der internationalen Gemeinschaft jedenfalls ungehört.[72] Die zionistische Bewegung andererseits bejubelte[73] die Annahme des Teilungsplanes, an dem sie selbst mitgearbeitet hatte. Und die Briten traten ihren Rückzug aus Palästina endgültig am 14. Mai 1948 an. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die israelische Narrative bezüglich Resolution 181(II) dahin geht, dass die Ereignisse im Jahre 1948 (d.h. Vertreibung der Araber aus Palästina, Verhinderung der Rückkehr etc.) deshalb geschahen, weil die Araber die Teilungsresolution abgelehnt hatten und weil sie so ihre Vertreibung und ihr Elend selbst verursacht hätten. Ruft man sich jedoch die ideologischen Grundlagen und politischen Zielsetzungen des Zionismus in Erinnerung, dann wird evident, dass dies eine Verfälschung der Tatsachen ist.

4. Gründung des Staates Israel – Al-Nakba (Die Katastrophe)

Anfang Dezember 1947 folgten schon die ersten großen gewaltsamen Zusammenstöße zwischen jüdischer und arabischer Bevölkerung.[74] Der Ausbruch der arabischen Gewaltakte direkt nach Bekanntmachung der UN Teilungsresolution 181(II) am 29. November 1947 wurde von der Führungsschicht der Jüdischen Behörde und der zionistischen Militärorganisation Haganah noch als Neuauflage jener Kämpfe und Terrorakte der Araber betrachtet, wie sie schon in den Jahren 1920/21, 1929, 1936-39 stattgefunden haben. Nicht aber wurde dies als Beginn eines umfassenden Krieges gewertet, weshalb die Haganah zunächst eine defensive Strategie einschlug.[75] Dies änderte sich aber schon Mitte Dezember 1947, wo es schrittweise zur Umsetzung des so genannten „Tochnit Mai“[76] (auch „Plan Mai“ oder „Plan B“[77] genannt) kam, der im Mai 1947 verfasst worden war, nachdem Großbritannien die Palästinafrage an die Vereinten Nationen überwiesen hatte. Diesem Plan gemäß folgten Angriffe und Terrorakte der Haganah auf palästinensisch arabische Dörfer und Zivilisten.[78]

Es folgten zunehmende militärische Auseinandersetzungen, denen nach der Ausrufung des Staates Israel am 14. Mai 1948[79] die arabischen Staaten offiziell beitraten.[80]

Am 15. Mai 1948 marschierten die Armeen von Transjordanien, Syrien, Libanon, Ägypten und Irak in Palästina ein. Der Kriegseintritt der arabischen Staaten markierte somit eine neue völkerrechtliche Lage: der Krieg wurde zu einem internationalen Konflikt.

Von da an war auf israelischer Seite eine steigende Tendenz zur Vertreibung der palästinensischen Bevölkerung zu erkennen. Ein bedeutsamer Aspekt der Vertreibungspolitik war das Verbot der Rückkehr: Anfang Mai 1948 erhielten jüdische Bauern die Anweisung, das von Palästinensern verlassene Land zu übernehmen.[81]

[...]


[1] Das Völkerrecht ist die Summe der rechtlichen Normen, die das Verhalten der Völkerrechtssubjekte untereinander regeln und die für ein geordnetes Zusammenleben der Menschen dieser Erde notwendig und nicht im innerstaatlichen Recht der souveränen Staaten geregelt sind. Das Völkerrecht ist ein Teilbereich der Internationalen Beziehungen. Knut Ipsen, Völkerrecht, Seite 1ff, 5. Aufl. 2004.

[2] Der Fachbereich der Internationalen Beziehungen beschäftigt sich mit Beziehungen zwischen Akteurinnen und Strukturen aus unterschiedlichen Staaten, die deren Grenzen überschreiten. Die internationalen Beziehungen diverser Regierungen, die nicht unbedingt Nationen repräsentieren werden dabei oft hervorgehoben und zum Hauptgegenstand der Befassung mit internationaler Politik, weil solchen Regierungen nach Völkerrecht mehr Handlungskompetenz zusteht als anderen Akteurinnen. Zum Begriff „Internationale Beziehungen“. Abrufbar unter: http://www.uni-leipzig.de/~ib/stuff/about.html.

[3] Sowohl Israel als auch Palästina befinden sich im Stadium des „State-building“. Entgegen der vielfach gebotenen Darstellungen, ist auch für Israel der Prozess des „State-building“ noch nicht abgeschlossen, da es bisher keine von Israel offiziell definierten und anerkannten territorialen Grenzen gibt.

[4] Vgl. Ipsen, supra note 1, Seite 416ff. Zum Selbstbestimmungsrecht siehe auch meine Dissertation, Foundations of Civil and Political Rights in Israel and the Occupied Territories, (Universität Wien, 2001), Kapitel A. 3.3.2. (What is the " Self " of a Nation and Who has the Right to Express its Will?), sowie Kapitel A. 3.3.3. (US President Woodrow Wilson's "Fourteen Points", 1919 and The Mandate for Palestine, 1922: Self-Determination For Whom?).

[5] Das humanitäre Völkerrecht (HVR) enthält Regeln, die in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes Personen schützen sollen, die nicht oder nicht länger an den Feindseligkeiten teilnehmen und mit denen die angewandten Methoden und Mittel der Kriegsführung begrenzt werden sollen. HVR bezieht sich auf die Realitäten eines Konflikts, ohne die Gründe oder die Legitimität der Gewaltanwendung zu berücksichtigen. Es regelt lediglich jene Aspekte des Konflikts, die von humanitärem Belang sind. Man versteht darunter das Jus in bello (Recht im Krieg). Siehe dazu auch: Entdecke das humanitäre Völkerrecht - Was ist Jus ad bellum und Jus in bello ? Abrufbar unter: http://www.hvr-entdecken.info/Sites/entdecken1/entdecken1_6.htm.

[6] Das Recht auf Widerstand gegen die israelische Besatzung ist Teil der Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes des palästinensischen Volkes. Bezüglich der Art der Ausübung dieses Rechts gibt es innerhalb der palästinensischen Bevölkerung verschiedene Meinungen. Viele befürworten gewaltsamen Widerstand, andere sind wieder der Meinung, dass die Anwendung von Gewalt ein Irrweg sei. Völkerrechtlich besteht kein Zweifel darüber, dass die von Palästinensern gebrauchte Gewalt in jedem Falle innerhalb der Regeln des humanitären Völkerrechts erfolgen muss. Das Recht auf Widerstand berechtigt die unter militärischer Besatzung lebenden Menschen nicht, ihrerseits humanitäre Prinzipien zu verletzen. Folglich ist es unzulässig, wenn palästinensische Gruppen Gewalt gegenüber israelischen Zivilisten z.B. in Form von Selbstmordattentaten anwenden. Solche Akte stellen schwere Menschenrechtsverletzungen dar. Vgl . Asem Khalil, Israel, Palestine and International Law, Miskolc Journal of International Law, Volume 2 (2005) No. 3 S. 27ff. Abrufbar unter: http://www.uni-miskolc.hu/~wwwdrint/MJIL5/20053khalil1.pdf. Dr. Eyad El Sarraj, On…Resistance, in: AMIN - Arabic Media Internet Network 25. March 2004. Abrufbar unter: http://www.amin.org/eng/eyad_elsarraj/2004/may25.html.

[7] Bis heute existiert unter den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen kein Konsensus darüber wie Terrorismus objektiv zu definieren ist. Eine objektive Definition des Begriffs Terrorismus ist deshalb umstritten, da er von jeweils herrschenden Regierungen oft zur Denunzierung ihrer Gegner (manchmal auch unabhängig davon, ob diese Gewalt anwenden oder nicht) und zur Rechtfertigung eigener Gewaltanwendung gegen vermeintliche Feinde der gegenwärtigen Staatsform als Legitimation herangezogen wird. Terrorismus wurde jedoch implizit definiert, indem in gewissen Situationen von Terrorismus gesprochen wird. Nach allgemeiner Auffassung versteht man unter terroristischen Aktionen Gewaltanwendungen gegen zivile Ziele und Nicht-Kombattanten mit dem Ziel, Furcht und Schrecken zu verbreiten, sowie möglicherweise bei einer Drittpartei um Sympathie und Schadenfreude zu werben mit dem Ziel, das bestehende Herrschaftssystem zu untergraben oder gar umzustürzen. Weniger Kontroverse als über die offizielle Definition von Terrorismus herrscht hingegen über „Terrorismus in seinen Formen und Ausdrucksweisen“ – d.h. über die bestehenden Typen des Terrorismus. Demnach ist hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung zwischen dem nationalen, dem internationalen und dem transnationalen Terrorismus zu unterscheiden. Bezüglich der Zielsetzung und Motivation können im Wesentlichen folgende Hauptformen unterschieden werden: sozialrevolutionärer, ethnisch-nationalistischer, politischer, religiöser, vigilantistischer (dessen Gewaltaktionen auf die Stärkung der staatlichen Autorität abzielen) und ökologischer Terrorismus. Eine weitere Form ist der staatlich gesponserte bzw. der Staatsterrorismus. Unter letzterem bezeichnet man Gewaltakte, die laut internationaler Rahmendefinitionen als terroristisch eingestuft werden, aber durch das Militär eines offiziellen Staates vollzogen oder durch eine souveräne Regierung gefördert werden. Der Begriff „Terrorismus“ ist auch hierbei umstritten. Gehen staatliche Armeen oder zumindest informell staatlich kontrollierte paramilitärische Truppen (d.h. Todesschwadronen) gegen Widerstandsbewegungen mit terroristischen Methoden vor, vor allem, um die nicht direkt Betroffenen (Verhaftete, Verdächtige) einzuschüchtern, so spricht man mittlerweile immer häufiger von Staatsterrorismus – und zwar unabhängig von der Tatsache, ob ein Staat dem westlichen Wertekonsensus angehört oder nicht. Siehe dazu im Detail folgendes Dokument: „Frameworks for Conceptualising Terrorism“. Abrufbar unter: http://english.safe-democracy.org/causes/frameworks-for-conceptualising-terrorism.html. Aus Anlass des ersten Jahrestags der Terroranschläge von Madrid (11. März 2004) veranstaltete der "Club de Madrid" vom 8. bis 11. März 2005 in Zusammenarbeit mit der spanischen Regierung eine internationale Konferenz unter der Überschrift "Demokratie für eine sichere Welt". Prominenter Gast war UN-Generalsekretär Kofi Annan, der am 10. März 2005 eine viel beachtete Rede hielt, in der er eine einheitliche Definition dessen, was Terrorismus ist verlangte; eine Definition, "die deutlich macht, dass es sich bei all jenen Handlungen um Terrorismus handelt, die die Absicht haben, den Tod oder schwere körperliche Schäden bei Zivilisten und nicht Kämpfenden herbeizuführen, mit dem Ziel, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation dazu zu zwingen, etwas zu tun oder zu unterlassen". In seiner Rede entwickelte Kofi Annan auch "fünf Punkte gegen den Terrorismus" und sprach sich für eine weltweite Allianz gegen den Terrorismus aus. Siehe dazu im Detail „A Global Strategy for Fighting Terrorism“. Abrufbar unter : http://english.safe-democracy.org/keynotes/a-global-strategy-for-fighting-terrorism.html#transcripcion. Die Konferenz verabschiedete auch eine Abschlusserklärung „The Madrid Agenda“. Abrufbar unter: http://english.safe-democracy.org/agenda/the-madrid-agenda.html.

[8] United Nations Environment Programme (UNEP), Desk Study on the Environment in the Occupied Palestinian Territories (2003). Diese Studie beschäftigte sich mit folgenden Themen: Wassermenge; Wasser- und Bodenqualität, Abwasser, Abfälle, gefährliche Abfälle, Umweltverwaltung, Biologische Vielfalt, Landnutzung. Die Studie stellte akute Umweltprobleme als Folge des andauernden Konflikts und der inadäquaten Landzuteilung sowie Landnutzung fest. Der Bericht endet mit der Feststellung, dass trotz des andauernden Konfliktes und der bestehenden politischen Schwierigkeiten, die anstehenden Umweltprobleme dringend angesprochen werden sollten, um natürliche Ressourcen zu bewahren und eine sichere Umwelt für künftige Generationen zu bewahren. Um die Angelegenheiten entsprechend bearbeiten zu können, enthält die Studie auch 136 Empfehlungen. Der Bericht ist zur Gänze abrufbar unter:

http://postconflict.unep.ch/publications/INF-31-WebOPT.pdf.

[9] Avraham Granovsky, Land and the Jewish Reconstruction in Palestine ("Palestine and Near East" Publications, Jerusalem, 1930), S. 119, 120. Walter Laqueur, A History of Zionism (London: Weidenfeld and Nicholson, 1972). Walid Khalidi, and Jill (Khadduri, editors), Palestine and The Arab-Israeli Conflict (Institute For Palestine Studies, Beirut, 1974), S. 59-67 (Chapter II. Historical Background- Origins of Zionism), S. 27, 59-67. Zeev Sternhell, The Founding Myths of Israel (Princeton: 1998).

[10] Moses Hess, Rom und Jerusalem – die letzte Nationalitätenfrage, R. Löwit, Wien und Jerusalem, 1935 (Niedergeschrieben – Deutschland, Köln, 1862), Ungekürzte Ausgabe (mit „Epilog“) Nachwort von Dr. Theodor Ziocisti – Haifa, 1935. Siehe auch: Moses Hess (1812-1875), Department for Zionist Education Abrufbar unter: http://www.jafi.org.il/education/100/german/people/Moses_Hess.html.

[11] Leon Pinsker, AUTOEMANZIPATION - Mahnruf an seine Stammesgenossen von einem russischen Juden, (Jüdischer Verlag Berlin, 6. Auflage). Mit einer Vorbemerkung von Achad Haam. Abrufbar unter: http://ldn-knigi.lib.ru/JUDAICA/LPinskA.htm. Siehe auch : Leon (Jehuda Leib) Pinsker (1821-1891). Abrufbar unter: http://www.jafi.org.il/education/100/german/people/Leon_(Jehuda_Leib)_Pinsker.html.

[12] Theodor Herzl / Binjamin S'ew Herzl, Der Judenstaat - Versuch einer modernen Lösung der Judenfrage. Original erschienen im Jahre 1896, Berlin und Wien, (M. Breitensteins Verlags-Buchhandlung, Wien, IX, Währingerstraße 5). Der Judenstaat - Versuch einer modernen Lösung der Judenfrage – 1896, (Ölbaum Verlag (2005) 1. Auflage). Information dazu unter: http://www.jafi.org.il/education/100/german/time/1892.html.

[13] Laqueur, supra note 9.

[14] Dieser 3-Tages-Kongress endete am 31. August 1897 mit der Verabschiedung des Basel Programms (Zionistisches Grundsatzpapier), in: The Middle East and North Africa 1980/1981 (28th Edition, Europa Publications Limited 1981), S. 62.

[15] Israel and Zionism, Sixth Congress, Basle, 1903. Abrufbar unter: http://www.jafi.org.il/education/100/concepts/cong06.html.

[16] Herzl and the Zionist Movement: From Basle to Uganda - Background Text. Abrufbar unter:

http://www.jafi.org.il/education/100/act/14zion.html#uganda.

[17] Seventh Congress - Basle, 1905. Abrufbar unter: http://www.jafi.org.il/education/100/concepts/cong07.html.

[18] Basel Programm , supra note 14, S. 62.

[19] Balfour Declaration, 2. November 1917, in: The Middle East and North Africa, supra note 14, S. 63.

[20] Mandate for Palestine, 1922, British White Paper, Cmd. 1785, in: The Middle East and North Africa, supra note 14, S. 66ff.

[21] Panislamismus, in: Online-Lexikon, Bundeszentrale für politische Bildung/ bpb.de. Abrufbar unter: http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=QBYSUJ.

[22] Panarabismus, in ibid. Abrufbar unter: http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=SAQWHJ.

[23] Von Juli 1915 bis März 1916 wurden 10 Briefe zwischen Sharif Hussein von Mekka, dem Repräsentanten der arabischen Völker, und Sir Henry McMahon, dem Britischen Hochkommissar in Kairo ausgetauscht. Der wichtigste Brief ist der vom 24. Oktober 1915 an Sharif Hussein. Darin wird von Sir McMahon folgende Erklärung im Namen der Britischen Regierung gemacht: „As for those regions lying within those frontiers wherein Great Britain is free to act without detriment to the interests of her ally, France, I am empowered in the name of the Government of Great Britain to give the following assurances and make the following reply to your letter: (1) Subject to the above modifications, Great Britain is prepared to recognize and support the independence of the Arabs in all the regions within the limits demanded by the Sharif of Mecca. I am convinced that this declaration will assure the sympathy of Great Britain towards the aspirations of her friends the Arabs and will result in a firm and lasting alliance, the immediate results of which will be the expulsion of the Turks from the Arab countries and the freeing of the Arab peoples from the Turkish yoke, which for so many years has pressed heavily upon them..." McMahon Correspondence, 24 October 1915, Cmd. 5957, in: The Middle East and North Africa, supra note 14, S. 62.

[24] Sykes-Picot Agreement for the Partition of the Middle East, April-May 1916, in: ibid, S. 62-63.

[25] Eine Landkarte dazu ist abrufbar unter: http://www.firstworldwar.com/source/graphics/sykespicot.jpg.

[26] Balfour Declaration, supra note 19.

[27] Elisabeth Wöckel, Syrien-Libanon-Palästina und die gebrochenen Verträge der Europäer (2005). Abrufbar unter: http://www.arendt-art.de/deutsch/palestina/Stimmen_deutsch/woeckel_elisabeth_syrien_libanon_ palaestina_und_europaer.htm

[28] Die Balfour Declaration von 1917 enthält 3 wichtige Klauseln:

1. Es wird festgestellt, dass "...die Regierung seiner Majestät [d.h. Großbritannien] die Schaffung einer nationalen Heimstätte in Palästina für das jüdische Volk mit Wohlwollen betrachtet und die größten Anstrengungen machen wird, um die Erreichung dieses Zieles zu erleichtern...".

2. Es wird das Versprechen gemacht, die „zionistische Sache“ zu unterstützen, gebunden allerdings an die Bedingung, dass "...nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und religiösen Rechte bestehender nichtjüdischer Gemeinschaften in Palästina...beeinträchtigen könnte."

3. Es wird bestimmt, dass "...nichts getan werden soll, was die ... Rechte und die politische Stellung der Juden in irgendeinem anderen Lande beeinträchtigen könnte." Die Balfour Deklaration reflektiert ein großes Maß an Nichtbeachtung und Mangel an Moral hinsichtlich der Art, wie der damalige britische Außenminister Balfour mit den Rechten und Interessen der indigenen Bevölkerung umging. Hinsichtlich der Missachtung der Anwesenheit und Wünsche der die große Mehrheit (ca. 88%) bildenden indigenen arabischen Einwohner Palästinas, hat Lord Balfour in einem späteren Memorandum datiert mit 11. August 1919 die Position der britischen Regierung wie folgt erklärt: "...in Palästina beabsichtige die britische Regierung nicht einmal, die gegenwärtigen indigenen arabischen Einwohner zu befragen, da die vier Großmächte - sei es richtig oder falsch, gut oder schlecht - dem Zionismus verpflichtet seien, da er durch lange Tradition und Hoffnungen verwurzelt ist, und auf Grund der gegenwärtigen Nöte erforderlich sei, sodass dies mehr wiegt, als die Wünsche und Vorurteile von 700.000 Arabern, die gegenwärtig das Land bewohnen.“ Zitiert in: Edward Said, The Question of Palestine (Vintage Books Edition, 1992. Ursprünglich veröffentlicht: New York: Times Books, © 1979), S. 16-17." Siehe dazu auch ausführlich meinen Artikel „Israels Rechtsordnung und der Zionismus“, in War Texts. Herausgegeben von. Handl, Haimo L., (Wien, Viza Edit 2005), S. 117-154.

[29] Mandate for Palestine, 1922, British White Paper, Cmd. 1785, in: The Middle East and North Africa, supra note 14, S. 66-67. Das Dokument des Britischen Mandats über Palästina enthält in der Präambel zwei hauptsächliche Zielsetzungen: 1. Die Balfour Declaration von 1917 in Kraft zu setzen. 2. Dem Artikel 22 Völkerbundsatzung von 1919 Kraft zu verleihen. [ Artikel 22 lautet auszugsweise wie folgt: „Auf die Kolonien und Gebiete, die infolge des Krieges aufgehört haben, unter der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher beherrschten, und die von solchen Völkern bewohnt sind, die noch nicht imstande sind, sich unter den besonders schwierigen Bedingungen der heutigen Welt selbst zu leiten, finden die nachstehenden Grundsätze Anwendung. Das Wohlergehen und die Entwicklung dieser Völker bilden eine heilige Aufgabe der Zivilisation und es ist geboten, in die gegenwärtige Satzung Bürgschaften für die Erfüllung dieser Aufgabe aufzunehmen. Der beste Weg, diesen Grundsatz durch die Tat zu verwirklichen, ist die Übertragung der Vormundschaft über diese Völker an die fortgeschrittenen Nationen, die auf Grund ihrer Hilfsmittel, ihrer Erfahrung oder ihrer geographischen Lage am besten imstande sind, eine solche Verantwortung auf sich zu nehmen, und die hierzu bereit sind; sie hätten die Vormundschaft als Mandatare des Bundes und in seinem Namen zu führen. Die Art des Mandats muss nach der Entwicklungsstufe des Volkes, nach der geographischen Lage des Gebietes, nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und allen sonstigen Umständen dieser Art verschieden sein. Gewisse Gemeinwesen, die ehemals zum Türkischen Reich gehörten, haben eine solche Entwicklungsstufe erreicht, dass sie in ihrem Dasein als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden können, unter der Bedingung, dass die Ratschläge und die Unterstützung eines Mandatars ihre Verwaltung bis zu dem Zeitpunkt leiten, wo sie imstande sein werden, sich selbst zu leiten. Bei der Wahl des Mandatars sind in erster Linier die Wünsche jener Gemeinwesen zu berücksichtigen…“. Die Charta der Vereinten Nationen mit Völkerbundsatzung, IGH-Statut u. 2 UNO-Resolutionen, (Verlag C. H. Beck München, 7. Auflage 1979), S. 15-16. Englische Version abrufbar unter: http://domino.un.org/unispal.nsf/fd807e46661e3689852570d00069e918/5e339e9d923e9f72802564b5003eead8!OpenDocument.

[30] Israel/Palestine: Arab/Jewish Population (1914-2000). Abrufbar unter:

http://www.israelipalestinianprocon.org/populationpalestine.html#sources2.

[31] Granovsky, supra note 9, S. 105-111, 115-127.

[32] Die genannten Institutionen wurden teils sofort nach der Verabschiedung des Baseler Programms am 1. Zionistischen Weltkongress im Jahre 1897, teils in der Zeit während des Osmanischen Reiches, aber auch während der britischen Mandatszeit bis hin zur Errichtung des Staates Israel in Palästina im Jahre 1948 gegründet. Siehe dazu im Detail meinen Artikel, supra note 28.

[33] Die Zionistische Weltorganisation wurde am 1. Zionistenkongress (1897) gegründet.

[34] Der Jüdischen Nationalfonds wurde am 5. Zionistenkongress (1901) gegründet. Mit seiner Hilfe wurden die Einwanderung und der Kauf von Ländereien finanziert, und er stellte einen entscheidenden Schritt zur Konsolidierung und zur Verdrängung der einheimischen Bevölkerung dar. Sternhell, supra note 9, S. 394; Laqueur, supra note 9; Khalidi-Khadduri, supra note 9.

[35] Die Jüdische Behörde wurde formell im Jahre 1922 durch das vom Völkerbund an Großbritannien verliehene Mandat über Palästina gegründet und operiert bis heute. Die Jüdische Behörde sollte als offizielle Behörde zum Zwecke der Vertretung des jüdischen Volkes, und zur Beratung und Kooperation mit der britischen Mandatsregierung fungieren, wobei die Mandatsmacht die Immigration von Juden nach Palästina und die Bildung von jüdischen Kolonien erleichtern sollte. Die Jüdische Behörde, entwarf eine ausschließlich für Juden geltende Verfassung, welche von den Briten gebilligt wurde, und stellte ein quasi staatliches Organ unterhalb der Mandatsregierung dar. Für die palästinensisch-arabische Bevölkerung wurde niemals eine entsprechende Behörde errichtet – d.h. weder zu diesem Zeitpunkt noch irgendwann später. Die Jüdische Behörde war der wichtigste politische Vertretungskörper des so genannten „Yishuv” – d.h. der organisierten jüdisch-zionistischen Gemeinde in Palästina vor 1948. Sie spielte auch die Schlüsselrolle bei allen Ereignissen, die zur Proklamation des Staates Israel in Palästina im Mai 1948, führten. Artikel 4 des britischen Mandats über Palästina (1922) erteilte zunächst der Zionistischen Weltorganisation den Status einer Jüdischen Behörde:

„...eine angemessene jüdische Vertretungsbehörde solle als öffentliche Körperschaft anerkannt werden, zum Zwecke der Beratung und Zusammenarbeit mit der [Mandats-] Verwaltung Palästinas in jenen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten, welche die Errichtung einer jüdischen nationalen Heimstätte und die Interessen der jüdischen Bevölkerung Palästinas berühren, und, unter ständiger Aufsicht der [Mandats-] Verwaltung, zum Zwecke der Mithilfe und Teilnahme an der Entwicklung des Landes.“

„Die Zionistische Weltorganisation soll, so lange sie in organisatorischer und verfassungsmäßiger Hinsicht der Mandatsmacht als angemessen gilt, als entsprechende Behörde anerkannt werden. Sie soll unter Absprache mit der Regierung Großbritanniens jene Schritte unternehmen, die zur Sicherung der Zusammenarbeit aller an der Errichtung einer Jüdischen Nationalen Heimstätte gewillten Juden, notwendig sind.“

Von 1922 bis 1929 fungierte die Zionistische Weltorganisation als Jüdische Behörde – d.h. rechtlich gesehen waren diese beiden Institutionen fusioniert. Die Verfassung der Jüdischen Behörde als selbständiger Vertretungskörper wurde erst am 14. August 1929 in Zürich unterzeichnet.

Von 1929 bis 1942 agierte die Jüdische Behörde als selbständige Institution und ihre Mitgliedschaft wurde ausgedehnt, um auch nicht-zionistische jüdische Führer, die außerhalb Palästinas lebten, aufzunehmen.

Von 1942 bis 1971 waren die Zionistische Weltorganisation und die Jüdische Behörde wiederum fusioniert.

Im Jahre 1971 wurden die Zionistische Weltorganisation und die Jüdische Behörde wieder getrennte Körper und die Kompetenzen beider Institutionen wurden in eigenen Gesetzen definiert. Trotz dieser organisatorischen Trennung herrscht immer noch enge Zusammenarbeit zwischen der Zionistischen Weltorganisation und der Jüdischen Behörde. Siehe dazu ausführlich meine Dissertation, supra note 4, Kapitel A. 4.3.

[36] Die Histadrut (Hebräisch: Zusammenschluss) wurde im 1920 von David Ben Gurion in Haifa gegründet.

[37] Die Haganah (Hebräisch: Verteidigung) wurde 1920 gegründet und nach Errichtung des Staates Israel in die neu gegründete israelische Armee „Zahal“ überführt.

[38] Beide genannte Prinzipien diskriminieren in systematischer und institutionalisierter Weise alle nicht-jüdischen Einwohner. Sie sind in die israelische Rechtsordnung implementiert und werden bis heute noch immer angewendet. Die zionistischen Institutionen üben wichtige Verwaltungsaktivitäten für den Staat Israel aus – wobei dies nicht im Interesse aller Bürger oder Einwohner Palästinas, unabhängig von ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit, sondern vielmehr im alleinigen Interesse der jüdischen Bevölkerung erfolgt.

[39] Artikel 3 der Verfassung der Jüdischen Behörde von 1929 enthält folgende Bestimmungen:

„(d) Land soll als jüdisches Eigentum erworben werden, und der rechtliche Titel bezüglich des Landes soll im Namen des Jüdischen Nationalfonds erworben werden, der dieses Land als unveräußerliches Eigentum des Jüdischen Volkes besitzen soll.“

„(e) Die Jüdische Behörde soll landwirtschaftliche Kolonisation basierend auf dem Prinzip der ausschließlich “Jüdischen Arbeit” fördern, und bei allen Arbeiten und Unternehmungen, die durch die Behörde erfolgen oder von dieser gefördert werden, soll es als eine Sache des Prinzips gelten, dass ausschließlich “Jüdische Arbeit“ („Jewish Labor“) beschäftigt wird.“ [Übersetzung stammt von Dr. Yvonne Schmidt]. Zitiert in: Sami Hadawi, Palestinian Rights and Losses in 1948, A Comprehensive Study (Saqi Books, 1988), S. 61.

[40] Siehe dazu ausführlich meine Dissertation, Kapitel A.5. (Palestinian Arab Opposition to Political Zionism in the 1920's and 1930's: Major Events Leading to the Rejection by the Palestinian Arab People of the UN GA Resolution 181 (II) of 29 November 1947).

[41] 1908 markierte einen Wendpunkt insofern, als sich eine organisierte palästinensisch arabische anti-zionistische Bewegung zu entwickeln begann - mit dem Ziel, den Zionismus zu bekämpfen. Siehe dazu ausführlich meine Dissertation, Kapitel A.5.

[42] Die ersten Ausschreitungen von ortsansässigen Arabern Palästinas gab es in den Jahren 1920, 1921 und 1925. Siehe dazu ausführlich meine Dissertation, Kapitel A.FN 141-143.

[43] Generaldelegation Palästinas, Geschichte - Britisches Mandat. Abrufbar unter:

http://www.palaestina.org/palaestina/geschichte/britisches_mandat.php.

[44] Siehe dazu ausführlich meine Dissertation, Kapitel A.5.2. (The Disturbances in Palestine in the Years 1920, 1921, 1925 and 1929). Vgl. Shaw Commission Report, Report of the Commission On the Palestine Disturbances of August 1929, Cmd. 3530, London, 1930, Chapter XIV (Summary of findings and recommendations).

[45] Peel Commission Report, 22 July 1937, Report of the Palestine Royal Commission, Cmd. 5479, London, in The Middle East and North Africa, supra note 14, S. 68-69.

[46] Pnina Lahav, Governmental Regulation of the Press: A Study of Israel's Press Ordinance, 13 Israel Law Review (1978) 230.

[47] Peel Commission Report, supra note 45. Siehe dazu meine Dissertation, supra note 4, Kapitel A.5.3.1. (The Royal (Peel) Commission - Established in 1936).

[48] Benny Morris, The Birth of the Palestinian Refugee Problem, 1947-1949 (Cambridge University Press, 1987), S. 5.

[49] Generaldelegation Palästinas, supra note 43.

[50] MacDonald White Paper, 17 May 1939, Statement of Policy, Cmd. 6019, London, in: The Middle East and North Africa, supra note 14.

[51] Generaldelegation Palästinas, supra note 43.

[52] Einen Tag nach dessen Veröffentlichung, gab die Jüdische Behörde folgende Erklärung heraus: "Das jüdische Volk betrachtet diese Politik als Vertrauensbruch, Auslieferung an den arabischen Terror, die Übergabe von Freunden Großbritanniens an deren Feinde, die Erzeugung einer Spaltung zwischen Juden und Arabern, und die Zerstörung jeder Chance auf Frieden in Palästina. Das jüdische Volk wird diese Politik nicht akzeptieren. Das neue Regime – wie im Weißbuch angekündigt ist einzig und alleine auf Gewalt gegründet, entbehrt jeder moralischen Basis und steht im Widerspruch zum Völkerrecht, und wird nur mit Gewalt entstehen." Zitiert in: David Kretzmer, The Legal Status of the Arabs in Israel ( Boulder Westview Press, 1990) S. 45, FN 2.

[53] Lahav, supra note 46, S. 489 - 490.

[54] League Of Nations, Permanent Mandates Commission, Minutes Of The Thirty-Sixth Session, Held At Geneva From June 8th To 29th, 1939 Including The Report Of The Commission To The Council. Abrufbar unter: http://domino.un.org/unispal.nsf/fd807e46661e3689852570d00069e918/d54db2b34342ae5d052565e9004f24df!OpenDocument.

[55] UNSCOP-Report, Report of the United Nations Special Committee on Palestine, 31 August, 1947, UN Dokument A/364, 3 September 1947, GAOR 2nd Sess., Supplement No. 11, Volumes I-IV. Abrufbar unter: http://domino.un.org/unispal.nsf/9a798adbf322aff38525617b006d88d7/07175de9fa2de563852568d3006e10f3!OpenDocument.

[56] Morris, supra note 48, S. 6.

[57] UN Dokument A/RES/106 (S-1), 15. Mai 1947, Creating a Special Committee on Palestine (UNSCOP). Abrufbar unter:

http://domino.un.org/unispal.nsf/fd807e46661e3689852570d00069e918/f5a49e57095c35b685256bcf0075d9c2!OpenDocument.

[58] UN Dokument A/RES/104 (S-1), 5. Mai 1947, Granting a Hearing to the Jewish Agency. Abrufbar unter:

http://domino.un.org/unispal.nsf/9a798adbf322aff38525617b006d88d7/bb65f3f409c62321852560e5005ac417!OpenDocument.

[59] UN Dokument A/RES/105 (S-1), 7. Mai 1947, Granting a Hearing to the Arab Higher Committee.

Abrufbar unter:

http://domino.un.org/unispal.nsf/9a798adbf322aff38525617b006d88d7/dcf8d6fcec3fca27852560e5005b1d8e!OpenDocument.

[60] UN Dokument A/307, 13. Mai 1947, Palestine question/Constituting SpCttee on Palestine - First Cttee report . Abrufbar unter:

http://domino.un.org/unispal.nsf/9a798adbf322aff38525617b006d88d7/06f1e89b3b48291b802564b40049cc67!OpenDocument.

UN Dokument A/2/PV.78, 14. Mai 1947, Palestine question/Constituting SpCttee on Palestine - GA debate/First Cttee report - Verbatim record. Abrufbar unter:

http://domino.un.org/unispal.nsf/9a798adbf322aff38525617b006d88d7/af86eba9b9614f2b0525661900661461!OpenDocument.

[61] UNSCOP-Report, supra note 55.

[62] Ibid.

[63] Id.

[64] UN Dokument A/Res/181 (II) (A+B), on the Future Government of Palestine, 29. November 1947. Englische Version abrufbar unter:

http://domino.un.org/UNISPAL.NSF/a06f2943c226015c85256c40005d359c/7f0af2bd897689b785256c330061d253!OpenDocument. Deutsche Version abrufbar unter: http://www.un.org/Depts/german/gv-early/ar181-ii.pdf. United Nations partition plan of 1947 - Map. Abrufbar unter:

http://domino.un.org/unispal.nsf/9a798adbf322aff38525617b006d88d7/3cbe4ee1ef30169085256b98006f540d!OpenDocument.

[65] Pro: Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Belarus S.S.R., Kanada, Costa Rica, Tschechoslowakei, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, France, Guatemala, Haiti, Island, Liberia, Luxemburg, Niederlande, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Schweden, Ukrainische S.S.R., Union von Südafrika, U.S.A., U.S.S.R., Uruguay, Venezuela.

[66] Contra: Afghanistan, Cuba, Ägypten, Griechenland, Indien, Iran, Irak, Libanon, Pakistan, Saudi Arabia, Syrien, Türkei, Jemen.

[67] Enthaltung: Argentinien, Chile, China, Colombia, El Salvador, Äthiopien, Honduras, Mexico, England, Jugoslawien.

[68] UNSCOP-Report, supra note 55, S. 30.

[69] Ibid.

[70] Musa Buderi, The Victory of Zionism and Its Failure to Solve the Jewish Problem, News from Within, Alternative Information Center vol. XIIII No. 10, November 1998, S. 15. Die Einstellung der palästinensischen Araber gegenüber UN Resolution 181(II) vom 29 November 1947 änderte sich aber später. So wird in der „Declaration of Independence of the State of Palestine” vom 15. November 1988 ausdrücklich vom palästinensischen Recht auf einen unabhängigen Staat basierend auf Resolution 181(II) gesprochen. Der Text ist abrufbar unter: http://www.palestine-net.com/politics/indep.html.

[71] Nach Artikel 1 der UN Charta setzen sich die VN u.a. folgende Ziele: 2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen“. Artikel 55 der UN Charta lautet auszugsweise wie folgt: „Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen...“. Abrufbar unter: http://www.runic-europe.org/german/charta/charta.htm.

[72] Vgl. Generaldelegation Palästinas, supra note 43.

[73] Hagalil, Die Unabhängigkeit des Staates Israel: Der Weg zum 14. Mai 1948. Abrufbar unter: http://www.hagalil.com/israel/independence/unabhaengigkeit/1947.htm.

[74] Morris, supra note 48, S. 29ff.

[75] Ibid., S. 31.

[76] Id., S. 32.

[77] Khalidi-Khadduri, supra note 9, S. 755.

[78] Morris, supra note 48, S. 32ff.

[79] Die Erklärung über die Errichtung des Staates Israel wird häufig auch als "Unabhängigkeitserklärung” verstanden, doch ist der formale Titel des israelischen offiziellen Dokuments ist: "Declaration of the Establishment of the State of Israel", 14 Mai 1948, 1 L.S. I. (1948) 3. Abrufbar unter: http://www.knesset.gov.il/docs/eng/megilat_eng.htm.

[80] Morris, supra note 48, S. 7.

[81] Ibid., S. 136.

Fin de l'extrait de 86 pages

Résumé des informations

Titre
Die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus völkerrechtlicher Sicht unter Mitberücksichtigung der historischen Dimensionen
Université
University of Graz
Auteur
Année
2006
Pages
86
N° de catalogue
V88156
ISBN (ebook)
9783638043632
ISBN (Livre)
9783638941914
Taille d'un fichier
1022 KB
Langue
allemand
Mots clés
Situation, Israel/Palästina, Sicht, Mitberücksichtigung, Dimensionen, Völkerrecht
Citation du texte
Dr. Yvonne Schmidt (Auteur), 2006, Die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus völkerrechtlicher Sicht unter Mitberücksichtigung der historischen Dimensionen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88156

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