Das Haftkapital der GmbH vor dem Hintergrund des Wettbewerbs der Rechtsordnungen - eine rechtliche und ökonomische Analyse

Die Limited ante portas


Masterarbeit, 2007

148 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einführung in die Thematik
1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit

2 Niederlassungsfreiheit in der EU
2.1 Niederlassungsfreiheit gem. Artt. 43, 48 EGV
2.2 Anknüpfungstheorien des Gesellschaftsrechts in der EU
2.2.1 Sitztheorie
2.2.2 Gründungstheorie
2.2.3 Zwischenergebnis
2.3 EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit
2.3.1 Daily Mail-Entscheidung vom 27. September 1988 (Rs. 81/87)
2.3.2 Centros-Entscheidung vom 09. März 1999 (Rs. 212/97)
2.3.3 Überseering-Entscheidung vom 05. November 2002 (Rs. C - 208/00)
2.3.4 Inspire Hrt-Entscheidung vom 30. September 2003 (Rs. 167/01)
2.3.5 Reaktionen deutscher Gerichte auf die EuGH-Rechtsprechung
2.4 Ergebnis der Rechtsprechung und Folgen für die Praxis
2.4.1 Zuzug ausländischer Gesellschaften
2.4.2 Wegzug inländischer Gesellschaften
2.4.3 Resultat

3 Wettbewerb der europäischen Rechtsordnungen
3.1 Überblick und Rechtsgrundlagen von GmbH und Limited
3.1.1 Entwicklung und Ausgestaltung der deutschen GmbH
3.1.2 Entwicklung und Ausgestaltung der englischen Limited
3.2 Vor- und Nachteile der englischen Limited gegenüber der GmbH
3.2.1 Gründungsverfahren
3.2.2 Organisationsverfassung
3.2.3 Laufende Kosten
3.2.4 Kapitalverfassung
3.2.5 Finanzierungsmöglichkeiten und Eigenkapitalersatzrecht
3.2.6 Durchgriífshaftung
3.2.7 Mitbestimmung
3.2.8 Rechnungslegung und Buchführungspflicht
3.2.9 Besteuerung
3.2.10 Publizitätspflichten
3.2.11 Kreditwürdigkeit
3.2.12 Auftreten im Geschäftsverkehr
3.2.13 Inländische Lizenzen und Genehmigungen
3.2.14 Rechtsformwechsel
3.2.15 Gesellschafterwechsel
3.2.16 Verschiedene Einsatzgebiete der Limited
3.3 Zusammenfassung der Ergebnisse53

4 Kapitalschutzsystem von GmbH und Limited
4.1 Begriff und Arten des Kapitals
4.1.1 Stammkapital im Recht der deutschen GmbH
4.1.2 Kapitalarten im Recht der englischen Limited
4.1.2.1 Authorised Share Capital
4.1.2.2 Issued Share Capital
4.1.2.3 Called-up und Paid-up Share Capital
4.1.2.4 Reserve Capital
4.2 Funktionen des Kapitals
4.2.1 Arbeitskapital
4.2.2 Gläubigerschutz
4.2.2.1 Seriositätsschwelle
4.2.2.2 Reduzierung der Insolvenzgefahr
4.2.2.3 Schutz der Vertragsgläubiger
4.2.2.4 Risikoverteilung
4.2.3 Schutz der Gesellschafter
4.3 Kapitalaufbringung
4.3.1 Kapitalaufbringung bei der deutschen GmbH
4.3.1.1 Allgemeines
4.3.1.2 Art und Regeln der Kapitalaufbringung
4.3.1.3 Sondervorschriften
4.3.2 Kapitalaufbringung bei der englischen Limited
4.3.2.1 Allgemeines
4.3.2.2 Art und Regeln der Kapitalaufbringung
4.3.2.3 Sondervorschriften
4.3.3 Zwischenergebnis
4.4 Kapitalerhaltung
4.4.1 Kapitalerhaltung bei der deutschen GmbH
4.4.1.1 Allgemeines
4.4.1.2 Spezielle Kapitalerhaltungsvorschriften
4.4.2 Kapitalerhaltung bei der englischen Limited
4.4.2.1 Allgemeines
4.4.2.2 Spezielle Kapitalerhaltungsvorschriften
4.4.3 Zwischenergebnis
4.5 Alternativen zum gebundenen Mindeststammkapital
4.5.1 Privatautonome Vereinbarungen
4.5.2 Publizitätsvorschriften
4.5.3 Pflichtversicherungen
4.5.4 Insolvenzbezogene Haftung
4.5.5 Situative Ausschüttungssperre
4.5.6 Zwischenergebnis
4.6 Mindestkapital im internationalen Wettbewerb der Rechtsformen
4.7 Ergebnis

5 Reaktionen auf nationaler Ebene in der EU
5.1 Antworten der Gesetzgeber anderer Mitgliedstaaten der EU
5.1.1 UK Company Law Reform
5.1.2 Französische S.A.R.L.
5.1.3 Spanische SLNE
5.1.4 Niederländische B.V.
5.2 Antwort des deutschen Gesetzgebers: Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG-E)
5.2.1 Herabsetzung des Mindeststammkapitals
5.2.2 Beschleunigung und Vereinfachung der GmbH-Gründung
5.2.3 Einfache Handhabung der GmbH-Geschäftsanteile
5.2.4 Möglichkeit der Verwaltungssitzverlegung einer GmbH ins Ausland
5.2.5 Weitere geplante Novellierungen

6 Zusammenfassende Würdigung112 Literaturverzeichnis116 Rechtsprechungsverzeichnis
A) Europäischer Gerichtshof
B) Bundesgerichtshof
C) Amtsgerichte
D) Landesgerichte135 Quellenverzeichnis
A) Gesetze
B) Gesetzesmaterialien
C) Internetquellen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Englische Gesellschaftsformen25

Abbildung 2: Arten von capital58

Abbildung 3: Höhe des tatsächlich eingezahlten Nennkapitals von Limiteds

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Einführung in die Thematik

Die Auswahl einer geeigneten Unternehmensrechtsform ist ein klassisches betriebswirt­schaftliches Entscheidungsproblem. Hierbei sollen die individuellen Zielvorstellungen mit denkbaren organisatorischen Grundformen möglichst übereinstimmen. In Deutsch­land zeigt sich die Rechtsform der GmbH als außerordentlich beliebt und praktikabel, da sie die günstigste Gesellschaftsform mit Haftungsbeschränkung darstellt. Gleichwohl wird anlässlich der bei der GmbH gegebenen Kapitalerfordernisse und weiterer rechtli­cher Nachteile innerhalb des Gesellschafts- und Insolvenzrechts in Deutschland nach einer flexibleren Gesellschaftsform gesucht, der ebenso eine Haftungsbeschränkung zugrunde liegt.

Seit den EuGH-Urteilen[1] hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit von Kapitalgesellschaf­ten ist Unternehmen der Zugriff auf Rechtsformen anderer Mitgliedstaaten der EU mög­lich. In einem solchen Fall ist zunächst die Gründung einer ausländischen Gesellschaft vorzunehmen, deren Verwaltungssitz anschließend in einen anderen EU-Mitgliedstaat, z. B. nach Deutschland, verlegt wird. Gleichzeitig erfolgt die Eintragung einer Zweig­niederlassung im Handelsregister. Unter bestimmten Gesichtspunkten können sich durch Verwendung ausländischer Gesellschaften Vorteile ergeben, die zur Eröffnung des Wettbewerbs europäischer Rechtsordnungen beitragen.

Die dem englischen Gesellschaftsrecht zugrunde liegende Rechtsform der Private Limi­ted Company by Shares1 sticht aus der Gruppe gleichartiger Rechtsformen aufgrund ihrer außerordentlich hohen Beliebtheit heraus. Dies lässt sich vornehmlich mit der kos­tengünstigen und unkomplizierten Gründung, dem fehlenden gesetzlichen Mindest­stammkapitalerfordernis und der steigenden Bekanntmachung durch eine neu entstan­dene Dienstleistungsbranche begründen. Die Limited stellt im Vereinigten Königreich von Großbritannien (England, Schottland, Wales) und Nordirland die häufigste Gesell­schaftsform dar. Im Vereinigten Königreich bestehen derzeit ca. [2] Mio. Limited- Gesellschaften mit weiter steigender Tendenz von monatlich 5 %. Augenblicklich führt die Limited im Wettbewerb gegenüber der deutschen GmbH und allen anderen Gesell­schaften innerhalb der EU. Diese Position lässt sich vielseitig begründen. Im Vorder­grund steht dabei das geringe aufzubringende Kapital, welches gewöhnlich 1 bis 100 GBP beträgt.[3] Hierdurch eröffnet sich für Unternehmer, die das bei der deutschen GmbH gesetzlich geforderte Mindeststammkapital i. H. v. 25.000 EUR nicht aufbringen wollen oder können, die Möglichkeit, mittels der englischen Limited dennoch eine Ge­sellschaft, welche infolge der EuGH-Rechtsprechung auch in Deutschland anerkannt wird, zu gründen. Hinsichtlich dieses Sachverhalts erscheint es nötig, eine vergleichen­de Analyse der englischen Limited mit der deutschen GmbH vorzunehmen.

Die EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit von Kapitalgesellschaften und die damit einhergehende Möglichkeit ausländischer Kapitalgesellschaften, ausschließ­lich im Inland bzw. in Deutschland tätig zu sein, hatte zu einer heftigen Debatte über eine Reform des GmbH-Rechts geführt, in der vorwiegend die Berechtigung und Aus­gestaltung des Gläubigerschutzes durch ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital erörtert wurde.[4] Zunächst regte das Bundesministerium der Justiz die Abschaffung des Mindeststammkapitals an.[5] Dieser Vorschlag wurde jedoch wenige Monate später durch den Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH (MindestkapG-E) [6] verworfen, welcher eine deutliche Herabsetzung dieses Kapitals vorsah. Inzwischen hat der deutsche Gesetzgeber auf diese wettbewerbliche Entwicklung mit dem Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Miss­bräuchen (MoMiG-E)[7] reagiert, welches die Attraktivität der GmbH steigern soll. Die bedeutsamste Änderung aufgrund dieses geplanten Gesetzes stellt die Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf 10.000 EUR dar, wodurch der Gründungsaufwand der GmbH in Reichweite dessen der Limited stehen soll.

1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, einen Beitrag zur Klärung von Fragen zu leisten, die sich im Zusammenhang mit dem Haftkapital der GmbH vor dem Hintergrund des Wett­bewerbs der Rechtsordnungen und Rechtsformen, insbesondere mit Blickrichtung auf die englische Limited, ergeben. Zu diesem Zweck wird die deutsche GmbH der engli­schen Limited anhand ausgewählter Kriterien rechtsvergleichend gegenübergestellt. Die herausgearbeiteten Gemeinsamkeiten und Unterschiede sowie Vor- und Nachteile bei­der Gesellschaftsformen sollen im Lichte des im Mittelpunkt der Betrachtung stehenden Kapitalschutzsystems beider Rechtsformen hinsichtlich der Notwendigkeit des Mindest­stammkapitals bei der deutschen GmbH einer rechtlichen und ökonomischen Analyse unterzogen werden, wobei diese Analyse nicht sequentiell erfolgt, sondern integrativ und in der für die Bedürfnisse dieser Arbeit gebotenen Kürze dargestellt wird. Die Be­handlung eines konkreten Entscheidungsproblems ist nicht Gegenstand der Arbeit.

Im folgenden Kapitel 2 wird zunächst die Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit von Kapitalgesellschaften nachgezeichnet und in das Spannungs­feld von Sitztheorie und Gründungstheorie als zwei in Europa existierende und mitein­ander konfligierende Kollisionsnormen eingeordnet.

Daran anschließend wird in Kapitel 3 auf den durch die EuGH-Rechtsprechung indu­zierten Wettbewerb der Rechtsordnungen und dessen Auswirkungen auf die Höhe des Mindeststammkapitals eingegangen und im Kontext eines Rechtsvergleichs beider Ge­sellschaftsformen gewürdigt. Aufgrund ihrer bereits großen Verbreitung erscheint es angebracht, die englische Limited als die scheinbar attraktivste Alternative zur GmbH mit deren Vor- und Nachteilen gegenüber der GmbH darzustellen.

Die Ausführungen zum Kapitalschutzsystem in Kapitel 4 sollen Aufschluss über ein notwendiges und zweckmäßiges gesetzliches Mindeststammkapital der GmbH geben. Dafür werden die Funktionen des Kapitals sowie die Vorschriften zur Kapitalaufbrin­gung und -erhaltung beider Rechtsordnungen diskutiert, um anschließend feststellen zu können, ob mögliche Alternativen diesen gerecht werden und das bisherige Mindest­stammkapital ersetzen können.

Kapitel 5 richtet das Augenmerk auf die gesetzgeberischen Maßnahmen, die die natio­nalen Regelgeber in Beantwortung der EuGH-Rechtsprechung speziell im Hinblick auf das Mindeststammkapital getroffen haben und die zugleich eine Antwort auf die engli­sche Limited darstellen. Dabei werden die Maßnahmen ausgewählter Gesetzgeber ande­rer EU-Mitgliedstaaten und die Reaktionen des deutschen Gesetzgebers mit dem MoMiG-E gesondert dargestellt.

Eine zusammenfassende Würdigung in Kapitel 6 bildet den Abschluss der Arbeit.

2 Niederlassungsfreiheit in der EU

Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung zur Nie­derlassungsfreiheit in der EU. Hierfür wird zunächst geklärt, was unter dem Begriff der Niederlassungsfreiheit gem. Artt. 43, 48 EGV zu verstehen ist und zwischen welchen Anknüpfungstheorien im europäischen Gesellschaftsrecht unterschieden wird. Daran schließen sich Erläuterungen zu den einzelnen Entscheidungen des EuGH zur Nieder­lassungsfreiheit sowie die Urteile der deutschen Gerichte an, deren Auswirkungen in einem weiteren Kapitel beleuchtet werden.

2.1 Niederlassungsfreiheit gem. Artt. 43, 48 EGV

Gem. Artt. 43, 48 EGV[8] ist den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten die Nieder­lassung auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates sowie die dortige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gestattet. Diese Niederlassungsfreiheit[9] bezieht sich nicht ausschließlich auf natürliche Personen, sondern gleichermaßen auch auf Gesellschaften, und stellt für das europäische Gemeinschaftsrecht die wichtigste Vorschrift des primä­ren Gemeinschaftsrechts dar.[10] Begründet wird diese Niederlassungsfreiheit mit der Erfordernis, dass den Unternehmen für einen funktionierenden europäischen Binnen­markt gem. Artt. 3 lit. c, 14 EGV bzw. Gemeinsamen Markt gem. Art. 2 EGV unter ökonomischen Gesichtspunkten eine Bewegung und Strukturierung, wie sie in einem nationalen Markt möglich ist und somit eine freie Standortwahl innerhalb des Gemein­schaftsgebietes, zu gewährleisten ist.[11]

Bei der Niederlassungsfreiheit ist zwischen primärer und sekundärer Niederlassungs­freiheit zu unterscheiden. Sofern gem. Artt. 43 Abs. 1 S. 1, 48 EGV eine Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit mittels einer Hauptniederlassung in einem anderen Mit­gliedstaat vorliegt bzw. die erstmalige Begründung einer Niederlassung in einem ande­ren Mitgliedstaat stattfindet, so ist die primäre Niederlassungsfreiheit anzuwenden. Fin­det neben der primären Niederlassung die Gründung einer weiteren Niederlassung statt, wobei diese in organisatorischer oder wirtschaftlicher Hinsicht abhängig von der Hauptniederlassung ist, ist die sekundäre Niederlassungsfreiheit gem. Artt. 43 Abs. 1 S. 2, 48 EGV zu beachten. Diesbezüglich werden Gründungen von Agenturen, Zweig­niederlassungen oder Tochtergesellschaften als relevant erachtet.[12]

2.2 Anknüpfungstheorien des Gesellschaftsrechts in der EU

Hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit ist zu beachten, dass zur Anknüpfung des Ge- sellschaftsstatuts[13] auf europäischer Ebene im Internationalen Privatrecht überwiegend zwei Theorien angewandt werden. Die nachfolgend beschriebene Sitztheorie und die Gründungstheorie kommen zu unterschiedlichen Aussagen in Bezug auf das Gesell­schaftsstatut, welches bei einem gesellschaftsrechtlichen Tatbestand mit ausländischem Bezug das anzuwendende nationale Recht bestimmt.[14]

2.2.1 Sitztheorie

Die im 19. Jahrhundert in Deutschland und Frankreich entwickelte Sitztheorie besagt, dass auf gesellschaftliche Rechtsverhältnisse das Recht des Ortes des tatsächlichen, fak­tischen Verwaltungssitzes der Gesellschaft anzuwenden ist. Hierdurch sollte der Zuzug ausländischer Gesellschaften, deren Gründung nach weniger strengen Vorschriften er­folgte, verhindert werden.[15] Diese Theorie findet neben der bisherigen deutschen Recht­sprechung[16] und Literatur auch in zahllosen anderen kontinentaleuropäischen Staaten, wie beispielsweise in Frankreich, Belgien, Österreich, Spanien, Griechenland und Lu­xemburg, vorherrschend Berücksichtigung.[17]

2.2.2 Gründungstheorie

Die im Gegensatz zur Sitztheorie bestehende Gründungstheorie besagt, dass die gesell­schaftlichen Rechtsverhältnisse dem Recht des Ortes der Gesellschaftsgründung unter- liegen.[18] Demgemäß bestimmt sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft entsprechend des Rechts des Gründungsstaates.[19] Diese Theorie wurde im 18. Jahrhundert in England mit dem Leitgedanken entwickelt, dass „eine nach dem Recht eines Staates wirksam gegründete Gesellschaft aus der Sicht anderer Staaten als wirksam entstanden gelten und nach diesem Recht weiter bestehen soll, selbst dann, wenn sie sich nicht mehr in dem Gründungsstaat befindet.“[20] Die dabei zugrunde gelegten Vorstellungen waren die Gründerwahlfreiheit, die Nichtänderbarkeit des ausgewählten Gesellschaftsstatuts sowie die damals bereits erwünschte transnationale Mobilität von Gesellschaften. Hierdurch wurden die transatlantischen wirtschaftlichen Aktivitäten der Groß- und Kolonialmacht Englands geschützt. England bot seinen Unternehmen eine Sitzverlegung nach Übersee an, ohne auf das heimische Recht zu verzichten, und erkannte im Gegenzug die Rechts­fähigkeit ausländischer Gesellschaften im Inland an.[21] Demnach ergibt sich mit der Gründungstheorie die identitätswahrende Möglichkeit für ausländische Gesellschaften, zuzuziehen bzw. für eigene Gesellschaften ins Ausland wegzuziehen. Diese Theorie wird speziell im angloamerikanischen Rechtsraum und in den Ländern Dänemark, Finn­land, Niederlande und Schweden traditionell vertreten.[22]

2.2.3 Zwischenergebnis

Hinsichtlich dieser beiden Theorien ist zu beachten, dass es sich dabei in Deutschland um ungeschriebene Kollisionsnormen handelt.[23] Erst mit der EuGH-Rechtsprechung[24] trat das Entscheidungsproblem zwischen Limited und GmbH auf. Zuvor wurde in Deutschland ausschließlich die Sitztheorie angewandt, so dass eine englische Limited in Deutschland rechts- und parteiunfähig war; es handelte sich also um ein „rechtliches Nullum“ mit der Folge, dass diese Gesellschaft als Einzelunternehmen mit voller per­sönlicher Haftung angesehen wurde. Infolge zweier EuGH-Entscheidungen[25] kam es zu der Klarstellung, dass die inländische Rechtsfähigkeit von im Ausland gegründeten Ge­sellschaften mit Verwaltungssitz im Inland anzuerkennen ist, so dass die Gründung von Zweigniederlassungen ermöglicht wurde.[26]

In Deutschland sind gesetzliche Regelungen hinsichtlich des Internationalen Privat­rechts nicht normiert, so dass diese Regeln autark zu entwickeln sind, was voraussicht­lich Probleme bereiten wird. Ob das deutsche internationale Gesellschaftsrecht mit der gemeinschaftsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, ist seit langem umstritten. In einer Reihe von Entscheidungen hat der EuGH derzeit eine klare Stellung bezogen.[27]

2.3 EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit

Im Folgenden sollen kurz die Inhalte der ausschlaggebenden Urteile des EuGH hinsicht­lich der Niederlassungsfreiheit von Kapitalgesellschaften in der EU näher dargelegt werden.

2.3.1 Daily Mai'l-Entscheidung vom 27. September 1988 (Rs. 81/87)

Das in England gegründete Unternehmen Daily Mail plc plante aus steuerlichen Grün­den eine identitätswahrende Verlegung seines Sitzes in die Niederlande. Dieses Vorha­ben wurde von der britischen Finanzverwaltung verhindert, indem sie die für eine Sitz-Verlegung ohne Auflösung benötigte Genehmigung verweigerte. Dies hätte die Gesell­schaftsauflösung in England und eine anschließende Neugründung in den Niederlanden zur Folge gehabt. Dadurch müssten jedoch die stillen Reserven aufgedeckt und besteu­ert werden. Die Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass diese Forderung nicht zulässig sei, da es sich um einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EGV handelt. In seiner Entscheidung aus dem Jahr 1988 wertete der EuGH[28] die Genehmi­gungsverweigerung hingegen nicht als Einschränkung der Niederlassungsfreiheit. Ein identitätswahrendes, grenzüberschreitendes Sitzverlegungsrecht ließe sich aus den Artt. 43, 48 EGV nicht folgern, es existiere also keine „Wegzugsfreiheit“.[29] Zur Berücksich­tigung dieser Fragestellung sei vielmehr das internationale Gesellschaftsrecht anzuwen­den.[30]

Im Ergebnis sei es der Daily Mailplc zu gestatten, eine Zweigniederlassung in den Nie­derlanden zu eröffnen und somit ihren Sitz identitätswahrend zu verlegen.[31]

2.3.2 Cewiras-Entscheidung vom 09. März 1999 (Rs. 212/97)

In Sachen Centros aus dem Jahr 1999 ging es im Gegensatz zu dem Daily Mail­Wegzugsfall um einen Zuzug. Dies bedeutet, dass der Sachverhalt aus dem Blickwinkel des neuen Sitzstaates rechtlich beurteilt wird.[32] Bei der Centros Ltd. handelte es sich um eine nach englischem Recht gegründete Briefkastengesellschaft eines dänischen Ehe­paares. Als registered office diente die Adresse eines Freundes in England.[33] Diese Ge­sellschaft sollte ihre Geschäfte nicht in England, sondern ausschließlich in Dänemark tätigen, wo bereits eine Zweigniederlassung gegründet wurde und der Antrag auf Ein­tragung in das dänische Handelsregister erfolgte. Dadurch wurde bezweckt, die in Dä­nemark anzuwendenden strengen gesellschaftsrechtlichen Normen zur Mindestkapitali­sierung zu umgehen. Die Eintragung der Zweigniederlassung wurde von den dänischen Registerbehörden zurückgewiesen. Gleichzeitig sollten auf die Gesellschaft die Be­stimmungen des dänischen Gesellschaftsrechts angewandt werden. Diese Maßnahme wurde damit begründet, dass es sich bei der Gesellschaft um eine Scheinauslandsgesell­schaft handele und diese Entscheidung dem Gläubigerschutz zugute kommt.[34]

Der EuGH[35] sah in der Verweigerung der Handelsregistereintragung einen Verstoß ge­gen die in den Artt. 43, 48 EGV normierte Niederlassungsfreiheit, denn hierdurch wür­de die sekundäre Niederlassungsfreiheit[36] unzulässig beschränkt. Mit Berufung auf die Niederlassungsfreiheit ist ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten, indem den Gründungsgesellschaftern der Centros Ltd. unstreitig die Absicht unterstellt wird, die Mindestkapitalvorschriften in Dänemark zu umgehen, auszuschließen.[37] Demzufol­ge ist es gestattet, innerhalb der Gemeinschaft bestehende Regelungslücken auszunut- zen.[38] Allerdings könnte die Niederlassungsfreiheit seitens der Mitgliedstaaten aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls beschränkt werden, dies erfolgte schließlich im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gläubigerschutzes. Indem die Eintragung der Zweigniederlassung verweigert wird, ist das verfolgte Gläubigerschutzziel jedoch nicht erreicht. Denn die Ausübung einer Geschäftstätigkeit in Großbritannien hätte zu einer Eintragung der Zweigniederlassung in Dänemark geführt, wenngleich hierdurch eben­falls kein weiterer Schutz der dänischen Gläubiger stattfindet.[39] Ferner argumentierte der EuGH, dass mildere Mittel, die zu einer geringeren Beeinträchtigung der Grundfrei­heiten führen würden, Anwendung finden könnten. Beispielsweise könnte den öffentli­chen Gläubigern rechtlich die Möglichkeit eingeräumt werden, notwendige Sicherheiten zu fordern.[40]

Im Ergebnis fand in diesem EuGH-Urteil eine Ausdehnung der Niederlassungsfreiheit auf Scheinauslandsgesellschaften statt.[41] Der EuGH billigte die Gründung einer Zweig­niederlassung im Land des effektiven Verwaltungssitzes einer Briefkastengesellschaft und stellte fest, dass der inländische Staat sein strengeres Gründungsrecht nicht anwen­den darf. Ihm sind lediglich Schutzvorkehrungen zugunsten der Gläubiger gestattet.

2.3.3 Überseering-Entscheidung vom 05. November 2002 (Rs. C - 208/00)

Im Jahr 2002 ging es im Überseering-Fall[42] um eine entsprechend der in den Niederlan­den anerkannten Gründungstheorie ordnungsgemäß gegründete niederländische GmbH namens Überseering B.V.[43] Zwei in Deutschland wohnhafte Personen erwarben später das gesamte Kapital dieser Gesellschaft und leiteten die Geschäfte von Deutschland aus. Daraufhin wurde in einem deutschen Gerichtsprozess die Klage der Gesellschaft auf Baumängelbeseitigung gegen ein deutsches Bauunternehmen mit der Begründung ab­gewiesen, dass die Gesellschaft weder rechts- noch parteifähig sei. Die Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes nach Deutschland hätte einen Statutenwechsel zur Folge. Hierdurch könnte die Gesellschaft entsprechend der in Deutschland anerkannten Sitz­theorie, angesichts der fehlenden Berücksichtigung deutscher Gründungsvorschriften, keine Rechts- und Parteifähigkeit erhalten.[44]

Beschränkungen hinsichtlich eines Wegzugs werden vom EuGH[45] nicht in Erwägung gezogen, da in den Niederlanden solche Beschränkungen nicht bekannt sind. Bei der Prüfung eventueller Beschränkungen hinsichtlich eines Zuzugs konnte der EuGH fest­stellen, dass einer wirksam nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten Gesell­schaft, welche dort auch verwaltungsmäßig ihren Sitz hat, infolge der Niederlassungs­freiheit gem. Artt. 43, 48 EGV nicht die Rechtsfähigkeit und daran anknüpfend ihre Parteifähigkeit vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates entzogen werden darf. Dies gilt auch dann, wenn eine Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes der Ge­sellschaft in diesen Mitgliedstaat stattfand.[46]

Sofern eine europäische Gesellschaft nach ihrem heimatstaatlichen Recht die Rechts­und Parteifähigkeit besitzt, ist diese Gesellschaft mit effektivem Verwaltungssitz in Deutschland, der garantierten Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EGV folgend, vor deutschen Gerichten voll anzuerkennen.[47]

2.3.4 Inspire Hri-Entscheidung vom 30. September 2003 (Rs. 167/01)

Das aktuellste Urteil des EuGH hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit ist der Inspire Art-Fall[48] aus dem Jahr 2003. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen Zuzugsfall, wie es bereits in Sachen Centros und Überseering der Fall war. Die englische Gesell­schaft Inspire Art Ltd. verfügte über lediglich einen Gesellschafter, welcher in den Nie­derlanden wohnhaft war. Die niederländische Handelskammer war zwar bereit, diese englische Limited als solche anzuerkennen, forderte jedoch, dass auf die in den Nieder­landen gelegene Zweigniederlassung der Inspire Art Ltd., welche sämtliche Geschäfte des Unternehmens tätigt, das Gesellschaftsrecht für formal ausländische Gesellschaften (Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen - WFBV)[49] anzuwenden ist. Hierun­ter fallen ausländische Gesellschaften, die ausschließlich in den Niederlanden tätig sind und keineswegs zu dem Gründungsstaat in einer tatsächlichen Bindung stehen. Abgese­hen von einer Mindestkapitaleinbringung und der persönlichen Geschäftsführerhaftung werden weitere Pflichten zur Publizität auferlegt; hierzu zählt u. a. die Führung der Be­zeichnung „formal ausländische Gesellschaft“.[50]

Diese vom niederländischen Gesetzgeber normierte Publizitätspflicht ist nach Ansicht des EuGH[51] nicht mit der ausführlich formulierten Zweigniederlassungsrichtlinie 89/666/EWG[52] vereinbar. Der EuGH vertritt die Meinung, dass Bestimmungen, auch wenn sie lediglich die gesellschaftsrechtlichen Normen inländischer Gesellschaften an­zugleichen versuchen und nicht diskriminierend auf ausländische Gesellschaften wir­ken, in Anbetracht der Niederlassungsfreiheit diese als Beschränkungsverbot behin-dern.[53]

In seinem Urteil stellte der EuGH klar, dass es sich bei der Gründung eines ausländi­schen Unternehmens, dessen Zweigniederlassung in Deutschland die gesamte Ge­schäftstätigkeit übernimmt, zwecks Umgehung nationaler Gründungsvorschriften nicht um einen Missbrauch handelt. Ferner ist es dem Zuzugsstaat grundsätzlich nicht gestat­tet, den Zuzug von Auslandsgesellschaften der EU durch Forderung einer bestimmten Ausstattung an Mindestkapital zu behindern.[54]

2.3.5 Reaktionen deutscher Gerichte auf die EuGH-Rechtsprechung

Die Gerichtsbarkeit in Deutschland blieb hinsichtlich der Entwicklung der EuGH- Rechtsprechung nicht untätig, sondern reagierte mit weiteren Urteilen. Dem Übersee­ring-Urteil folgend, hob der BGH[55] mit seiner Entscheidung vom 13. März 2003 schließlich die Anwendung der traditionellen Sitztheorie auf und erkannte die Grün­dungstheorie für Zuzugsfälle generell an. Hiervon betroffen waren in einem Mitglied­staat der EU rechtmäßig gegründete Gesellschaften. Bei einer Gründung in einem Staat außerhalb der EU, folglich in einem Drittstaat, bleibt die Sitztheorie jedoch Fortbeste­hen.[56] Dennoch war u. a. das Amtsgericht Hamburg[57] der Ansicht, dass im Falle einer Rechtsmissbräuchlichkeit, insofern, dass die Gesellschaft im Ausland gegründet wird und die spätere Geschäftstätigkeit ausschließlich im Inland stattfindet, die Haftungsbe­schränkung der Limited abzuerkennen sei. Diese Ansicht widerspricht jedoch dem oben erläuterten Urteil des EuGH in Sachen Inspire Art.[58] Auf weitere Ausführungen zur Rechtsprechung betreffend die Limited seitens des BGH und der Oberlandesgerichte wird im Rahmen dieser Arbeit aufgrund des europäischen Bezugspunktes bewusst ver­zichtet.[59] Unberücksichtigt bleiben soll auch das deutsche Umwandlungsgesetz im Kon­text der grenzüberschreitenden Verschmelzung.

2.4 Ergebnis der Rechtsprechung und Folgen für die Praxis

2.4.1 Zuzug ausländischer Gesellschaften

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die in vielen Mitgliedstaaten der EU gel­tende Sitztheorie auf Zuzugsfälle mittels der EuGH-Rechtsprechung abgewendet wur­de.[60] Folglich bemisst sich das Gesellschaftsrecht nun i. d. R. nach dem Recht des Gründungsstaates. Demnach ist jeder Mitgliedstaat der EU zur rechts- und parteifähigen Anerkennung von EU-Auslandsgesellschaften ohne jegliche Geschäftstätigkeit im Gründungsstaat verpflichtet.[61] Damit ist Gesellschaften die Entfaltung ihrer Geschäfts­tätigkeit im Niederlassungsstaat entsprechend dem Recht ihres Gründungsstaates gestat­tet. Hierunter ist, vorausgesetzt eine wirksame Gründung nach dem Recht des Heimat­staates liegt vor, die Verpflichtung zu zählen, die Gründung von Zweigniederlassungen zu billigen und diese ohne Behinderungen im Handelsregister einzutragen.[62] Dies gilt auch, wenn die Gesellschaften ausdrücklich zur Umgehung strengerer Anforderungen des Heimatstaates gegründet wurden.[63] Das Gründungsstatut kann ohne Beschränkun­gen mitgebracht werden.[64] Das Importieren ausländischer Kapitalgesellschaften mittels Verwaltungssitzverlegung sowie der Einsatz als Unternehmensträger sind möglich.[65] Auf diese Weise kommt es im Falle eines Zuzugs von EU-Gesellschaften zur Einfüh­rung eines „Herkunftslandprinzips“, obwohl diesbezüglich eigentlich keine Harmonisie­rung des Binnenmarktes erforderlich ist.[66] In Bezug auf das Kollisionsrecht drückt dies aus, dass das Gründungsstatut prinzipiell bei allen „gesellschaftsrechtlichen“ Fragen zugrunde zu legen ist.[67]

Bei einem Zuzug von Gesellschaften aus Drittstaaten bleibt das Kollisionsrecht aller­dings fortwährend anzuwenden. Zu diesen Gesellschaften zählen alle, deren effektiver Verwaltungssitz im Inland ist und deren Gesellschaftsstatut dem Gesellschaftsrecht ei­nes Staates außerhalb der EU unterliegt. Demzufolge ist für diese Gesellschaften die Sitztheorie und daran anknüpfend das deutsche Gesellschaftsrecht maßgeblich. Eine Ausnahme besteht jedoch bei Gesellschaften, deren Gründungsstatut sich nach dem US- amerikanischen Recht richtet. Entsprechend eines bilateralen Abkommens[68] verpflichte­ten sich diese beiden Vertragsstaaten, dass sie Gesellschaften mit dem jeweils ausländi­schen Gründungsstatut im Inland anerkennen.[69] Die h. M., dass die Gründungstheorie gänzlich auf US-amerikanische Gesellschaften mit deutschem Sitz anzuwenden ist, wurde inzwischen vom VIII. Zivilsenat[70] konstatiert.[71] Die Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Zuzugsbeschränkungen betraf ausschließlich der Gründungstheorie un­terliegende Wegzugsländer und dabei insbesondere Großbritannien. Demzufolge kon­zentriert sich die Debatte der Gesellschaftsformen auf die englische Limited als vaga­bundierende und von der Niederlassungsfreiheit profitierende Rechtsform, von welcher suggeriert wird, dass sie der überregulierten deutschen Gesellschaftsform der GmbH überlegen sei.[72]

2.4.2 Wegzug inländischer Gesellschaften

Im Falle eines Wegzugs inländischer Kapitalgesellschaften ist im Vergleich zum Zuzug eine andere Beurteilung vorzunehmen. Die Entscheidungen in Sachen Centros, Über­seering und Inspire Art befassten sich jeweils mit einem Zuzug einer europäischen Aus­landsgesellschaft und den hierbei anzuwendenden Vorschriften für einen Mitgliedstaat in Einklang mit den Artt. 43, 48 EGV. Der Daily Mail-Fall betraf hingegen einen Weg­zug, indem entschieden wurde, welche Regelungskompetenzen der Gründungsstaat be­anspruchen kann.[73] Ob ein Wegzug inländischer Gesellschaften ins EU-Ausland seitens der EU-Mitgliedstaaten aufgrund europäischen Rechts zu gestatten ist, wurde vom EuGH nicht entschieden und wird demzufolge in der deutschen Literatur diskutiert.[74] In Deutschland wird entsprechend der Literatur-[75] und Rechtsprechungsmeinung[76] der Entschluss einer deutschen Kapitalgesellschaft, ihren Sitz tatsächlich und satzungsmä­ßig ins Ausland zu verlegen, als Statutenwechsel der Gesellschaft betrachtet. Dies hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, in deren Rahmen die Liquidationsbesteuerung gem. §§ 11, 12 KStG vorzunehmen ist, d. h. alle stillen Reserven des Unternehmens sind zu besteuern.[77] Demnach ist die Sitztheorie als Kollisionsnorm für Wegzugsfälle unverändert gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden, wodurch die Schutz­interessen des Staates, in dem der tatsächliche Verwaltungssitz liegt, gesichert werden.[78] Der EuGH vertritt im Überseering-Fall wiederholt seinen in der Daily Mail­Entscheidung eingenommenen Standpunkt, dass eine identitätswahrende Sitzverlegung entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des Gründungsstaates, folglich in Deutschland, anhand der Sitztheorie zu bewerten ist.[79]

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei der Rechtsprechung des EuGH selbst nach Inspire Art für deutsche Gesellschaften um eine „Wegzugsperre“ handelt. Dies führt jedoch dazu, dass inländische Gesellschaften in Deutschland diskri­miniert werden und dies wiederum gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt.[80] Es er­scheint nicht gerecht, eine Hereinverlegung des Verwaltungssitzes einer Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland zu billigen und als Gegenstück eine

Herausverlegung des effektiven Verwaltungssitzes aus Deutschland nicht anzuerken­nen.[81]

Abgesehen von der rechtspolitischen Fragwürdigkeit[82] ergeben sich hieraus auch kolli­sionsrechtliche Unstimmigkeiten, sofern lediglich die tatsächliche Verwaltungssitzver­legung in einen Mitgliedstaat erfolgt, in welchem die Gründungstheorie anzuwenden ist. Dies wäre beispielsweise gegeben, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz einer in Deutschland eingetragenen GmbH in die Niederlande verlegt wird. In diesem Fall findet kein Gesellschaftsstatutwechsel statt, da das ausländische Kollisionsrecht auf deutsches Gesellschaftsrecht zurückverweist.[83] Sofern der EuGH weiterhin auf seinem Rechtspre­chungsstandpunkt in Sachen Daily Mail beharrt, ist im Hinblick auf eine Auseinander­setzung mit erweiterten Möglichkeiten eines Wegzugs die europäische Sitzverlegungs­richtlinie[84] mit Spannung zu erwarten.[85] Diese Problematik könnte in Deutschland im Rahmen des MoMiG-E[86] beseitigt werden, indem mittels dieses Gesetzes Kapitalgesell­schaften berechtigt werden, eine Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes ins Ausland vorzunehmen.[87]

2.4.3 Resultat

Dank der vorerwähnten Urteile des EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Kapitalgesell­schaften wurde den EU-Auslandskapitalgesellschaften der Weg eröffnet, sich in jedem EU-Mitgliedstaat mit ihrer Hauptgeschäftstätigkeit niederzulassen. Seitdem erscheint die englische Limited, welche abfällig als „Billig-GmbH“ betitelt wird, im deutschen Rechtsverkehr beinahe alltäglich, so dass inzwischen jeder fünfte deutsche Gründer einer kleinen Kapitalgesellschaft die Rechtsform der Limited wählt, wobei die Tendenz diesbezüglich weiter steigt.[88] Folglich verspürt die deutsche GmbH mit ihren als starr beschriebenen Regelungen erheblichen Wettbewerbsdruck durch andere EU- Rechtsformen für Kapitalgesellschaften. Überdies fordert die Europäische Kommission in ihrem Reformentwurf[89] die Mitgliedstaaten auf, die Bedingungen für Unternehmens­gründungen zu verbessern und zu vereinfachen, so dass die Mitgliedstaaten unter dem Druck stehen, ihr nationales Kapitalgesellschaftsrecht zu modernisieren.[90] Der Wettbe­werb der europäischen Rechtsordnungen ist eröffnet.

3 Wettbewerb der europäischen Rechtsordnungen

Da die englische Limited die am weitesten verbreitete Rechtsform in der EU darstellt und sich in Deutschland bereits als ernsthafte Alternative zur GmbH etabliert hat, er­scheint es sinnvoll, die folgenden Ausführungen zum Wettbewerb der europäischen Rechtsordnungen lediglich auf den Wettbewerb zwischen der deutschen GmbH und der englischen Limited zu fokussieren. Hierzu werden zunächst in einem allgemeinen Über­blick des Gesellschaftsrechts die Entstehung, grundlegende Merkmale der GmbH und der englischen Limited sowie deren Rechtsgrundlagen dargestellt. Anschließend werden ausgewählte Kriterien vergleichend gegenübergestellt, um zu einer abschließenden Vor- teilhaftigkeitsbewertung der Rechtsformen zu gelangen.

3.1 Überblick und Rechtsgrundlagen von GmbH und Limited

Der in diesem Kapitel vorgenommene allgemeine Überblick zeigt insbesondere die his­torische Entwicklung beider Rechtsformen auf. Ferner werden die im englischen Ge­sellschaftsrecht bestehenden verschiedenen Gesellschaftsformen kurz erläutert, damit die englische Limited richtig eingeordnet werden kann. Des Weiteren wird die Ausge­staltung der Rechtsformen hinsichtlich Gründung und Kapitalausstattung vorgestellt. Detailliertere Ausführungen erfolgen im nachstehenden Kapitel 3.2.

3.1.1 Entwicklung und Ausgestaltung der deutschen GmbH

Bis zum 19. Jahrhundert prägte die Vorstellung eines persönlich und unbeschränkt für sein Handeln haftenden selbständigen Einzelkaufmanns das deutsche Wirtschaftsrecht.[91] Da die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausschließlich für ge­meinnützige Zwecke gestattet war und staatlich genehmigt werden musste, weshalb auch die Rede von einem Konzessionssystem ist, trat diese Rechtsform selten auf.[92] In Anbetracht des zunehmenden Handels im Zeitalter der industriellen Revolution forderte die deutsche Wirtschaftspraxis Mitte des 19. Jahrhunderts eine Rechtsform, die zum einen die Haftung ihrer Mitglieder beschränkte und zum anderen zur Aufbringung grö­ßerer Kapitalmengen in der Lage war.[93] Infolge dieser geänderten wirtschaftlichen Be­dürfnisse kam es im Jahr 1861 mit der erstmaligen Kodifizierung im ADHGB zunächst zur Entstehung der Aktiengesellschaft.[94] Mit der Aktiengesellschaft schuf der Gesetzge­ber erstmals eine das Investitionsrisiko der Mitglieder begrenzende Gesellschaftsform, welche allerdings aufgrund ihrer Kostenintensität und Schwerfälligkeit kaum für kleine­re und mittelständische Unternehmen geeignet war. Daher wurde für diese Unterneh­men eine weitere Rechtsform notwendig.[95] Bereits im Jahr 1892 wurde diese Rechtslü­cke durch Schaffung der GmbH mit ihrer gesetzlichen Einführung geschlossen.[96] Mit­tels dieser flexiblen Gesellschaftsform für kleine Unternehmen sollte die „fruchtbare Verbindung von Kapital und geistiger Tüchtigkeit“ ermöglicht werden.[97] Die GmbH etablierte sich aufgrund ihrer flexiblen Gestalt schnell in vielen Bereichen als Rechts­form, wodurch sie in der deutschen Wirtschaft besonders angesehen war. Vor allem durch mögliche Mischformen, d. h. die GmbH tritt als Komplementär in einer GmbH & Co. KG auf, verbreitete sich diese Rechtsform enorm.[98] Im Unterschied zur englischen Limited entstand die GmbH nicht als „Produkt freier Rechtsschöpfung“, sondern ihrer Entwicklung lag eine eingehende Strukturdiskussion zugrunde. Schließlich führte dies zu einer eigenständigen Kapitalgesellschaft, welche eine andere Organisationsform als die AG darstellt und in einem gesonderten Gesetz geregelt ist.[99]

Der Begriff der GmbH wird im GmbH-Gesetz nicht bestimmt. Gem. § 13 Abs. 1 GmbHG handelt es sich um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für de­ren Verbindlichkeiten nach Eintragung ins Handelsregister gem. § 13 Abs. 2 GmbHG den Gläubigern grundsätzlich lediglich das Gesellschaftsvermögen haftet und dies un­beschränkt. Von einer dem Namen entsprechenden „beschränkten“ Haftung ist nicht auszugehen und die persönliche Haftung der Gesellschafter scheidet generell aus. Mit- tels dieser Gesellschaftsform wurden Eigentum und Kontrolle voneinander getrennt und dank der wirtschaftlich sinnvollen Verteilung des Risikos auf die Gesellschaftsgläubiger wurde die unternehmerische Initiative unterstützt. Zur Erreichung dieser Haftungsbe­schränkung sind die Gesellschafter zur Aufbringung eines bestimmten Garantiekapitals verpflichtet. Diese Institution des gebundenen Garantiekapitals ersetzte das bis zum Jahr 1870 existierende Konzessionssystem.[100] Die Gesellschafter mussten sich die Haftungs­beschränkung im Gegensatz zu dem staatlich verliehenen Privileg seither mit Aufbrin­gung und Erhaltung eines gesetzlich normierten Stammkapitals quasi selbst „verdie­nen“.[101] Der Betrag des Mindeststammkapitals wurde damals mit 20.000 Goldmark, was heute zirka einem Wert von 100.000 EUR entspricht,[102] schon sehr hoch festge­setzt, so dass nur wenige Gründer zu dessen Aufbringung in der Lage waren. Vor An­meldung zum Handelregister war auf jede Bareinlage ein Viertel und mindestens 250 Goldmark zu leisten.[103] Demzufolge stand der Gesetzgeber der unternehmerischen Selbstbestimmung und Freiheit, folglich auch der privatautonomen Risikoverteilung sowie der gläubigereigenen Risikovorsorge, weiter skeptisch gegenüber.[104] Dieses deut­sche Konzept des gebundenen Eigenkapitals hat bis heute einen hohen Stellenwert. Hierdurch sollen zum Schutz der Gläubiger die wirtschaftlichen Entwicklungen gelenkt werden, damit die Gläubiger nicht auf eine Selbstregulierung des Marktes verwiesen werden müssen.[105]

Seit Einführung des GmbH-Gesetzes im Jahr 1892 hat sich dessen Inhalt im Wesentli­chen lange Zeit nicht verändert. Im Jahr 1980 kam es jedoch zu einer Reform des GmbH-Rechts, um den Gläubiger- und Minderheitsgesellschafterschutz zu verstär­ken.[106] Dabei stand der Aspekt einer zwischen den Gesellschaftern und der Allgemein­heit bestehenden Risikoverteilung im Vordergrund.[107] Um den Gläubigerschutz zu verbessern,[108] kam es im Rahmen dieser GmbH-Reform u. a. zur Anhebung des gem. § 5 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Mindeststammkapitals von 25.000 DM auf 50.0 DM sowie zur gesetzlichen Normierung des eigenkapitalersetzenden Gesell- schafterdarlehens-Recht in §§ 32a, 32b GmbHG. Mit der Einführung des Euros erfolgte zum 01. Januar 1999 die Umstellung des Mindestkapitals von 50.000 DM auf 25.0 EUR.[109]

Die Errichtung einer GmbH ist gem. § 1 GmbHG durch eine oder mehrere Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich. Das Stammkapital der GmbH, welches gem. § 5 Abs. 1 GmbH derzeit zumindest 25.000 EUR betragen muss, ist in Stammein­lagen zerlegt. Hinsichtlich der Firmierung einer GmbH bestehen keine Beschränkungen, so dass neben Sach- oder Personenfirmen auch Fantasiebezeichnungen zur Wahl ste- hen.[110]

3.1.2 Entwicklung und Ausgestaltung der englischen Limited

Im Jahr 1844 kam es mit dem verabschiedeten Joint Stock Companies Act 1844 zur Ein­führung der Inkorporation einer company, indem diese in ein so genanntes register ein­getragen wurde. Eine auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung der Gesell­schafter wurde allerdings erstmalig im Jahr 1855 mit dem Limited Liability Act gestat­tet. Dieser verlangte zum Schutz der Gläubiger mindestens eine Anzahl von 25 Gesell­schaftern, welche jeweils einen Mindestanteil von 10 GBP halten, von dem mindestens 20 % eingezahlt werden mussten.[111] Dieses dem englischen Recht nicht geläufige Min­destkapitalerfordernis i. H. v. 250 GBP wurde kurze Zeit später mit dem Joint Stock Companies Act 1856 wieder abgeschafft. Gerechtfertigt wurde dies mit der Benachteili­gung kleinerer und finanziell schwächerer companies. Hierdurch zeigt sich bereits, dass das angelsächsische Recht die vertragliche und unternehmerische Freiheit bewusst in den Vordergrund stellt und keine Beschränkungen zugunsten der Gläubiger und des Rechtsverkehrs vornimmt. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass sich der Markt selbst reguliert und den Gläubigern Möglichkeiten zur eigenen Risikovorsorge und Selbsthilfemaßnahmen zur Verfügung stehen. Ferner diente im englischen Recht das so genannte ultra vires-Prinzip[112] als Gläubigerschutz, nach welchem die Geschäfte der company auf die im Memorandum of Association (Gründungsurkunde) festgelegten Zwecke begrenzt waren.[113] Da kleinere Unternehmen ebenfalls vermehrt das Privileg einer Haftungsbeschränkung anstrebten, reichten die existierenden Rechtsformen den wachsenden praktischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen des Handelsverkehrs Ende des 19. Jahrhunderts nicht mehr aus. Es bedurfte einer Rechtsform, welche die Gesell­schafter so eng miteinander verbindet, dass diese bei der Unternehmensgestaltung und -leitung mitwirken konnten. Demzufolge führte die englische Rechtsprechung die Pri­vate Company ein, deren gerichtliche Anerkennung erstmals im Jahr 1881 folgte. Die Aufnahme dieser Rechtsform durch den Gesetzgeber erfolgte in dem Companies Act 1900. Gesetzlich definiert wurde die Private Company zum ersten Mal im Companies Act 1907. Dabei wurde eine negative Abgrenzung von der Public Company vorgenom­men. Des Weiteren kommen dieser Gesellschaft die Eigenschaften zu, dass deren An­teilsübertragung in der Satzung erschwert ist, sie weniger als 50 Gesellschafter hat und keine öffentliche Aufforderung vornimmt, Anteile und Schuldverschreibungen zu zeichnen.[114] Mit dieser Definition und im Wege der freien Satzungsgestaltung wird deutlich, dass die Konstellation der Private Company von der Public Company ab­stammt und ebenso unter der einheitlichen Gesellschaftsform company zu subsumieren ist. Deshalb enthält dasselbe Gesetz Vorschriften für beide Rechtsformen.[115]

Die englische Private Company ist, wie auch die Public Company, im Companies Act 1985 und ergänzend im Companies Act 1989 gesetzlich normiert. Der Companies Act 1985 beinhaltet allgemeine Vorschriften des englischen Gesellschaftsrechts. Darüber hinaus werden einige Problemkreise in anderen für Kapitalgesellschaften geltenden Spezialgesetzen geregelt; hierzu zählen beispielsweise bezüglich Insolvenzverfahren der Insolvency Act 1986 und bei einem directors-Betätigungsverbot der Company Directors Disqualification Act 1986.[116] Darüber hinaus dient das richterliche Fallrecht, das so ge­nannte case law, im britischen Gesellschaftsrecht als vorrangig anzuwendende Rechts­quelle.[117]

Im britischen Gesellschaftsrecht wird analog zum deutschen Recht zwischen companies (Kapitalgesellschaften) und partnerships (Personengesellschaften) differenziert. Bei der „normalen“ partnership besteht für alle Gesellschafter eine persönliche und unbe­schränkte Haftung. Demzufolge kommt diese Gesellschaftsform im Prinzip der deut­schen OHG oder GbR gleich. Im Vereinigten Königreich ist sie von bedeutender Gel­tung. Im Gegensatz dazu haftet bei der limited partnership lediglich ein Gesellschafter unbeschränkt und persönlich, die übrigen bloß in Höhe ihrer Einlage.[118] Diese Gesell­schaft entspricht der deutschen KG und ist im Vereinigten Königreich von geringer Re­levanz. Im Bereich der companies nimmt das britische Kapitalgesellschaftsrecht zu­nächst hinsichtlich limited und unlimited companies im Companies Act 1985 eine Ein­teilung in drei Gesellschaftsformen vor. Die im Vereinigten Königreich am häufigsten vertretene Gesellschaftsform ist die company limited by shares. Hier haften die Gesell­schafter lediglich in Höhe ihrer Einlage. Daneben existiert die company limited by gua­rantee, welcher eine beschränkte Nachschusspflicht zugrunde liegt, d. h. sofern die Ge­sellschaft liquidiert wird, haften die Gesellschafter bis zu einer festgesetzten Höhe. Des Weiteren tritt im Vereinigten Königreich vereinzelt die Gesellschaftsform einer unlimi­ted company auf, bei welcher eine unbegrenzte Gesellschafterhaftung gegeben ist. Auf­grund der Möglichkeit einer flexiblen Ausgestaltung der company bedarf es im briti­schen Kapitalgesellschaftsrecht keiner der in Deutschland häufig verwendeten Misch­formen, wie z. B. GmbH & Co. KG oder AG & Co. KG.[119]

Weiterhin ist bei der company limited by shares zwischen public und private zu diffe­renzieren. Bei der public company handelt es sich um eine für größere Unternehmen zweckdienliche Gesellschaftsform, folglich kommt sie der deutschen Aktiengesellschaft gleich. Die Gründung einer public company setzt ein Mindestkapital i. H. v. 50.0 GBP voraus, welches sofort zu einem Viertel einzuzahlen ist.[120] Ferner müssen
mindestens zwei Personen die public company gründen, so dass eine „Ein-Mann- Gesellschaft“ unzulässig ist. Die Firmierung des Unternehmens muss auf „public limi­ted company - plc “ lauten. Bei der private company handelt es sich um eine Kapitalge­sellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, d. h. sie ist als eigene juristische Person Trägerin von Rechten und Pflichten, zum Eigentumserwerb berechtigt und kann vor Gericht klagen und verklagt werden (a person of its own)121 Diese Rechtsform kommt hauptsächlich für kleine und mittelständische Unternehmen in Frage und ist somit ana­log zur deutschen GmbH zu betrachten. Im Vereinigten Königreich werden mehr als 95 % der companies in der Rechtsform der private company geleitet.[121] [122]

Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die englischen Gesellschafts­formen.[123]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Englische Gesellschaftsformen[124]

Gem. Sec. 1 (3) CA 1985 handelt es sich bei jeder company um eine Limited, falls sie nicht die Voraussetzungen einer public company erfüllt, sie also nicht zum Angebot der öffentlichen Zeichnung von Anteilen und Schuldverschreibungen ermächtigt ist, kein Mindestkapital i. H. v. 50.000 GBP von den shareholders aufgebracht wurde und nicht feststellbar ist, dass die Gründung einer public company gewollt war.[125] Ein Wechsel oder Ableben der Gesellschafter beeinflusst den Bestand der Limited grundsätzlich nicht. Eine Limited kann wie auch die GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Gesell­schaftszweck gegründet werden und i. d. R. mit jedem beliebigen Namen firmieren.[126] In England bedarf es gem. Sec. 287 CA 1985 einer Büroadresse, dem so genannten re­gistered office, welches ebenso in ein Office-Center integriert sein kann. Mit dem re­gistered office wird dem englischen Handelsregister eine Kontaktadresse zur Verfügung gestellt und des Weiteren werden dort verschiedene Geschäftsunterlagen aufbewahrt. Demzufolge ist ein operativ funktionsfähiges Büro nicht notwendig.[127]

In England basiert die Haftungsbeschränkung auf privatautonomer Vereinbarung. Gem. Sec. 2 (3) CA 1985 ist der Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter aus­drücklich in der Gründungsurkunde festzuhalten, was stets in der so genannten liability clause stattfindet. Hierdurch wird deutlich, dass ein Haftungsausschluss für „die Ver­selbständigung als juristische Person nicht denknotwendig mit einer Haftungsbeschrän­kung einhergeht.“[128]

3.2 Vor- und Nachteile der englischen Limited gegenüber der GmbH

In rechtlicher Hinsicht wurde die Limited mit der deutschen GmbH vom EuGH gleich­gestellt. Mit einer Umkehrung dieser Rechtsprechung ist nicht zu rechnen.[129] Infolge­dessen konnte ein außerordentlicher Anstieg der Anzahl an Gründungen von englischen Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland verzeichnet werden. In der Literatur ist teilweise die Rede davon, dass bereits bei mehr als jeder vierten Gründung einer Kapi­talgesellschaft die englische Limited der deutschen GmbH vorgezogen wird.[130] Auf­grund der fortwährend vermuteten steigenden Nachfrage nach Limiteds entwickelte sich inzwischen eigens eine spezielle Dienstleistungsbranche, die abgesehen von der Grün- dung englischer Limiteds auch laufende Aufgaben i. S. d. Kunden übernimmt.[131] Dabei stellen diese Unternehmen die Vorteile der Limited überwiegend in den Vordergrund.

In diesem Unterkapitel werden die deutsche GmbH und die englische Limited verglei­chend dargestellt. Hierfür wird auf einzelne angepriesene Vorteile einer englischen Li­mited im Vergleich zu einer deutschen GmbH vertiefend eingegangen, wobei im Ge­gensatz mögliche unterdrückte Nachteile nicht ausgelassen werden sollen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass einer vollständigen Auseinandersetzung bzw. Darstellung im Rahmen dieser Arbeit nicht standgehalten werden kann. Es kann lediglich auf ausge­wählte Kriterien mit Ausführungen zu wesentlichen Merkmalen eingegangen werden, die in logischer Reihenfolge aufgezeigt werden.

3.2.1 Gründungsverfahren

Die Gründung einer GmbH setzt gem. § 2 Abs. 1 GmbHG eine notariell beurkundete Satzung voraus, welche häufig als belastend empfunden wird.[132] Infolge einer umfas­senden Erstberatung seitens des beurkundenden Notars ist eine nicht unwesentliche Ge­bühr zu entrichten.[133] Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer Beurkundung insbesondere geschäftlich unerfahrene Gründer vor übereilten Gründun­gen schützt.[134] Des Weiteren sind für die Gründung einer deutschen GmbH die Anmel­dung zum Handelsregister sowie die Registergerichtsprüfung erforderlich, welche wie­derum als überreguliert und demzufolge erschwerend erachtet wird.[135] Einerseits verzö­gert die Prüfung durch das Registergericht die Gründung der GmbH, aber andererseits bringt diese den Gründern eine gewisse Rechtssicherheit.[136] Gewöhnlich betragen die gesamten Gründungskosten einer deutschen GmbH, Notar-, Handelsregistereintra- gungs- und Bekanntmachungskosten eingeschlossen, annähernd 2.000 EUR, welche oftmals als überzogen beklagt werden.[137] Die GmbH-Gründung dauert regelmäßig zirka einen Monat.[138] Davon nimmt aufgrund der Auslastung des Registergerichts der Zeit­raum von der notariellen Beurkundung bis zur Handelsregistereintragung der GmbH mindestens zwei Wochen in Anspruch.[139] Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der GmbH im Handelsregister gem. § 7 Abs. 1 GmbHG ist diese Gesellschaft rechtlich entstanden.

Ein häufig erwähnter Vorteil der Limited ist ihre einfache, schnelle und preiswerte Gründung. Die Limited entsteht im Zeitpunkt der Eintragung in das englische Handels­register bei dem so genannten Companies House[140], wodurch gleichzeitig die Beschrän­kung der Haftung wirksam wird.[141] Dieser Zeitraum von der Gesellschaftsgründung bis zur erfolgreichen Eintragung beträgt bei regulären Gründungen höchstens sieben Tage, in Ausnahmefallen dauert er bis zu 14 Tage. An Kosten für die Eintragung beim Regis­tergericht fallen lediglich Registergebühren i. H. v. 20 GBP an. Sofern die Gründung bereits binnen 24 Stunden vonstatten gehen soll, ist dies gegen eine Eintragungsgebühr i. H. v. 80 GBP möglich.[142] Zur Gründung einer Limited bedarf es einer Satzung, wel­che sich gewöhnlich aus zwei Dokumenten zusammensetzt. Zum einen ist das Memo­randum of Association zu nennen, welches üblicherweise Regelungen des Außenver­hältnisses der Limited, wie z. B. bezüglich Gesellschaftszweck, Firmenname und Ge­sellschaftskapital, enthält. Zum anderen ist die Rede von den Articles of Association, die das gesellschaftliche Innenverhältnis der Limited bestimmen, hierzu zählen beispiels­weise Vorschriften hinsichtlich Gesellschafterversammlung und -beschlüsse, Gesell­schaftsanteilsübertragungen und Zulässigkeit von Gewinnausschüttungen.[143] Diese bei­den Dokumente stellen die Gründungsurkunde dar und sind ausgefüllt sowie mit ge­wöhnlicher Unterschriftsbeglaubigung unterzeichnet[144] beim Handelsregister in Cardiff einzureichen. Das Hinzuziehen eines Notars für eine notarielle Beurkundung ist dabei nicht vonnöten, die Schriftform ist ausreichend, wozu es i. d. R. lediglich eines Rechts­anwalts bzw. eines formation agents bedarf.[145] Dieses fehlende Beurkundungserforder­nis wird - trotz der positiven Kostengesichtspunkte - in der Literatur teilweise als Nachteil der Limited gesehen, da diese Formfreiheit für geschäftlich unerfahrene Grün­der verlockend sei.[146] Der Limited-Gründer selbst muss bei dem Gründungsvorgang nicht persönlich anwesend sein, dementsprechend kann diese von Deutschland aus er- folgen.[147]

Neben den in England anfallenden Gründungskosten sind ebenfalls die Kosten für die Eintragung der in Deutschland gelegenen Zweigniederlassung der Limited in das deut­sche Handelsregister i. H. v. etwa 100 EUR sowie die Bekanntmachungskosten dieser Zweigniederlassung im Bundesanzeiger und in zumindest einem weiteren Blatt zu be- rücksichtigen.[148] Hierfür sind umfangreiche aus dem Ausland zu besorgende einzurei­chende Unterlagen und entsprechende beglaubigte Übersetzungen, wodurch weitere beachtliche Kosten entstehen, erforderlich.[149]

Im Ergebnis ist die Limited hinsichtlich des Gründungsverfahrens insbesondere im Hin­blick auf die Dauer und Kosten gegenüber der GmbH klar im Vorteil.

3.2.2 Organisationsverfassung

Die Führung einer GmbH erfolgt durch ihre Organe. Hierzu sind zum einen die Gesell­schafterversammlung gem. §§ 45 ff. GmbHG und zum anderen ein bzw. mehrere Ge­schäftsführer gem. § 6 GmbHG, wobei diese beiden Gruppen häufig personenidentisch sind, erforderlich. Sofern die Gesellschaft mindestens 500 Beschäftigte hat, besteht die Pflicht, einen Aufsichtsrat gem. § 52 GmbHG zu bilden.[150] Die Struktur der GmbH wird in ihrer Verfassung, insbesondere durch den Gesellschaftsvertrag gem. § 45 GmbHG, geregelt.

[...]


[1] EuGH, Urt. v. 09.03.1999 - Rs. C-212/97 - Centros, GmbHR 1999, S. 474; EuGH, Urt. v. 05.11.2002 - Rs. C-208/00 - Überseering, GmbHR 2002, S. 1137; EuGH, Urt. v. 30.09.2003 - Rs. C-167/01 - Inspi­re Art, GmbHR 2003, S. 1260.

[2] Im weiteren Verlauf der vorliegenden Arbeit wird für die Private Limited Company by Shares die ge­bräuchlichen Abkürzung Limited verwendet.

[3] Vgl. Luke, Limited, 2006, S. 14.

[4] Vgl. etwa Altmeppen, NJW 2005, S. 1911 ff.; Barta, GmbHR 2005, S. 662; Bayer, BB 2003, S. 2366; Bayer, BB 2004, S. 5; Eidenmüller/Engert, GmbHR 2005, S. 433 ff.; Fleischer, DStR 2000; S. 1021; Grunewald/Noack, GmbHR 2005, S. 189 ff.; Happ, ZHR 169/2005, S. 6 ff.; Heidinger, DNotZ 2005, S. 97 ff.; Heinz, AnwBl 2004, S. 612 ff.; Kallmeyer, GmbHR 2004, S. 377 ff.; Kleindiek, DStR 2005, S. 1366 ff.; Merkt, ZGR 2004, S. 310 ff.; Priester, DB 2005, S. 1315 ff.; Roth, ZGR 2005, S. 348 ff.; Westermann, GmbHR 2005, S. 4 ff.; Wilhelmi, GmbHR 2006, S. 13.

[5] Vgl. Wilhelmi, GmbHR 2006, S. 13; ebenso Schmidt, DB 2005, S. 1095; auch Westermann, ZIP 2005, S. 1850.

[6] Der Referenten-Entwurf eines „Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH (Min- destkapG)“, BT-Drucks. 15/5673, im Internet abrufbar unter URL: http://dip.bundestag.de/btd/15/056/ 1505673.pdf (Zugriff: 07.01.2007).

[7] Der Referenten-Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ ist im Internet abrufbar unter URL: http://www.gmbhr.de/heft/13_06/ MoMiG_ RefE_290506.pdf (Zugriff: 07.01.2007).

[8] S. Art. 43 Abs. 1 EGV: „Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Be­stimmungen verboten. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweignie­derlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.“; s. Art. 48 EGV: „Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mit­gliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ih­re Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Ange­hörige der Mitgliedstaaten sind. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.“

[9] Für eine ausführliche Erläuterung der Niederlassungsfreiheit vgl. Schwarz, Europäisches Gesellschafts­ recht, 2000, S. 75 ff.

[10] Vgl. Schwarz, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 75; ebenso Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 293.

[11] Vgl. Schwarz, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 75.

[12] Vgl. Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 293. Weitere Ausprägungen von primären und sekundären Niederlassungen werden von Schwarz, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 83 ff. aufgezeigt.

[13] Gesellschaftsstatut, auch Personal- oder Organisationsstatut genannt, ist die Summe aller Sachnormen, nach denen die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu beurteilen sind; vgl. Schwarz, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 103 m. w. N.

[14] Vgl. Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 294; ebenso Kiethe, RIW 2005, S. 651.

[15] Vgl. Schwarz, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 106 ff.; ebenso Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 295.

[16] Vgl. BGHZ 97, 269, 272.

[17] Vgl. Frenz/Grande, GewArch 2003, S. 177 m. w. N.; ebenso Silberberger/Buhl, Limited, 2004, S. 4 f., Abbildung 1; auch Schwarz, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 105. In Portugal und Italien werden beide Theorien miteinander verbunden; vgl. hierzu Schwarz, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 105 f.

[18] Vgl. BGHZ 97, 269, 272; ebenso Hoor, NZG 1999, S. 984; ebenso Bayer, BB 2003, S. 2358; für einen Überblick vgl. auch Knobbe-Keuk, ZHR 154/1990, S. 325 ff.

[19] Vgl. Lührsen, GmbH oder Limited, 2005, S. 47.

[20] Schwarz, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 106.

[21] Vgl. Schwarz, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 106.

[22] Vgl. Frenz/Grande, GewArch 2003, S. 177 m. w. N.; ebenso Silberberger/Buhl, Limited, 2004, S. 4 f., Abbildung 1; auch Schwarz, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 105.

[23] Vgl. Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 294.

[24] Vgl. hierzu in Einzelnen die aufgezeigten Urteile des EuGH in Kapitel 2.3.

[25] Zum Urteil des EuGH in Sachen Centros s. Kapitel 2.3.2 und in Sachen Überseering s. Kapitel 2.3.3.

[26] Vgl. Lührsen, GmbH oder Limited, 2005, S. 47 ff.

[27] Vgl. Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 294.

[28] EuGH, Urt. v. 27.09.1988 - Rs. 81/87 - Daily Mail, NJW 1989, S. 2186.

[29] Vgl. Horn, NJW 2004, S. 895.

[30] Vgl. Nagel, Wirtschaftsrecht, 4. Aufl., 2003, S. 89 f.

[31] Vgl. Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 295.

[32] Vgl. Horn, NJW 2004, S. 895.

[33] Vgl. Luke, Limited, 2006, S. 18.

[34] Vgl. Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 295.

[35] EuGH, Urt. v. 09.03.1999 - Rs. C-212/97 - Centros, GmbHR 1999, S. 474. Vgl. dazu die ablehnenden Anmerkungen von Kindler, NJW 1999, S. 1993 ff.

[36] Zur sekundären Niederlassungsfreiheit s. Kapitel 2.1.

[37] Vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999 - Rs. C-212/97 - Centros, NJW 1999, S. 2028, RZ 27.

[38] Vgl. Frenz, GewArch 2003, S. 179.; ebenso Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 296.

[39] Vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999 - Rs. C-212/97 - Centros, NJW 1999, S. 2029, RZ 35; ebenso Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 296.

[40] Vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999 - Rs. C-212/97 - Centros, NJW 1999, S. 2029, RZ 37.

[41] Vgl. Horn, NJW 2004, S. 895; ebenso Luke, Limited, 2006, S. 18 f.

[42] EuGH, Urt. v. 05.11.2002 - Rs. C-208/00 - Überseering, GmbHR 2002, S. 1137.

[43] B.V. ist die Abkürzung für die niederländische GmbH Besloten Vennootschap.

[44] Vgl. BGH, Beschl. v. 30.03.2000 - AZ VII ZR 370/98, GmbHR 2000, S. 715 m. w. N.

[45] EuGH, Urt. v. 05.11.2002 - Rs. C-208/00 - Überseering, NJW 2002, S. 3617, RZ 94.

[46] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.11.2002 - Rs. C-208/00 - Überseering, NJW 2002, S. 3617, RZ 94; ebenso Luke, Limited, 2006, S. 19; auch Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 297; Ebke, JZ 2003, S. 928 f. verlangt, dass nach Überseering im Zusammenhang mit EU-Gesellschaften nicht mehr von „Scheinaus­landgesellschaften“ oder „Briefkastengesellschaften“ gesprochen werden sollte. Schließlich handelt es sich bei diesen Gesellschaften um „echte“, niederlassungsberechtigte Gesellschaften.

[47] Vgl. Zimmer, BB 2003, S. 2; ebenso Lutter, BB 2003, S. 7 f.; auch Leible/Hoffmann, ZIP 2003, S. 925.

[48] EuGH, Urt. v. 30.09.2003 - Rs. C-167/01 - Inspire Art, GmbHR 2003, S. 1260. Vgl. Maul/Schmidt, BB 2003, S. 2297 ff.; auchMüller-Bonanni, GmbHR 2003, S. 1235 f.; Veit/Wichert, AG 2004, S. 14 ff.

[49] Vom 17.12.1997, niederländisches Staatsblad 1997, Nr. 687; vgl. Spindler/Berner, RIW 2003, S. 952; ebenso Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 297.

[50] Vgl. Spindler/Berner, RIW 2003, S. 952.

[51] EuGH, Urt. v. 30.09.2003 - Rs. C-167/01 - Inspire Art, NJW 2003, S. 3333, RZ 70 und 72.

[52] Elfte Richtlinie 89/666/EWG v. 22. Dezember 1989 über die handelsrechtliche Publizität von Zweig­niederlassungen.

[53] Vgl. Spindler/Berner, RIW 2003, S. 953 m. w. N; ebenso Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 5; auch Horn, NJW 2004, S. 896. EuGH, Urt. v. 30.09.2003 - Rs. C-167/01 - Inspire Art, NJW 2003, S. 3333, RZ 101.

[54] Vgl. Maul/Schmidt, BB 2003, S. 2297 ff.; ebenso Zimmer, NJW 2003, S. 3585 ff.; auch Happ/Holler, DStR 2004, S. 730.

[55] BGH, Urt. v. 13.03.2003, AZ VII ZR 370/98, NJW 2003, S. 1461 ff.

[56] Vgl. Silberberger/Buhl, Limited, 2004, S. 4.

[57] AG Hamburg, Beschl. v. 14.05.2003, AZ 67 g IN 358/02, NJW 2003, S. 2835.

[58] EuGH, Urt. v. 30.09.2003 - Rs. C-167/01 - Inspire Art, GmbHR 2003, S. 1260.

[59] Für Näheres zu weiteren Entscheidungen deutscher Gerichte vgl. Luke, Limited, 2006, S. 19 ff.

[60] Bei der Sitztheorie handelt es sich um eine Kollisionsnorm im Geltungsbereich des EG-Vertrages. Mit Abschaffung dieser Theorie sind die Grundfreiheiten des EG-Vertrages gem. Artt. 43, 48 EGV als ver­steckte Kollisionsnormen zu beurteilen. Bereits in der Centros-Entscheidung - EuGH, Urt. v. 09.03.1999 - Rs. C-212/97, NJW 1999, S. 2027 - deutete sich die Ablehnung der Sitztheorie zugunsten der Gründungstheorie seitens des EuGH an. Vgl. Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 298; ebenso Eidenmüller, JZ 2004, S. 25.

[61] Vgl. Müller-Bonanni, GmbHR 2003, S. 1236; auch BGH, Urt. v. 13.03.2003, AZ VII ZR 370/98, GmbHR 2003, S. 527. Unter EU-Auslandsgesellschaften sind Gesellschaften zu verstehen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründet wurden.

[62] Vgl. Kallmeyer, DB 2002, S. 2522; ebenso ausführlich Horn, NJW 2004, S. 893 f.

[63] Vgl. Luke, Limited, 2006, S. 23 f.; ebenso Lührsen, GmbH oder Limited, 2005, S. 51 f.

[64] In diesem Zusammenhang spricht Horn vom „Europa-Pass“ für die Gesellschaft samt ihrem Grün­dungsstatut, vgl. Horn, NJW 2004, S. 897.

[65] Vgl. Müller-Bonanni, GmbHR 2003, S. 1236.

[66] Vgl. Eidenmüller, JZ 2004, S. 25; das Herkunftslandprinzip findet bereits in anderen Rechtsgebieten Anwendung, vgl. Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 298.

[67] Hierzu zählen beispielsweise Kapitalvorschriften und Organhaftung, denn lediglich hierauf nimmt die Inspire Art-Entscheidung Bezug; eine generelle Verschonung der Geschäftsführer und Gesellschafter von (Schein-) Auslandsgesellschaften vor persönlicher Haftung ist nicht inbegriffen. Vgl. Köklü, Nie­derlassungsfreiheit, 2007, S. 298 f. m. w. N.; ebenso Bayer, BB 2004, S. 4; auch Bayer, BB 2003, S. 2364 f. m. w. N. Ausführlich zum Gläubigerschutz bei ausländischen Gesellschaftern mit inländi­schem Sitz vgl. Borges, ZIP 2004, S. 733 ff.; ebenso Altmeppen, NJW 2004, S. 100 ff.

[68] Vgl. Art. XXV Abs. 5 S. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundes­republik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika.

[69] S. Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB.

[70] BGH, Urt. v. 29.01.2003, AZ VIII ZR 155/02 - US-Gesellschaft, NJW 2003, S. 1607.

[71] Vgl. Merkt, RIW 2003, S. 459; ebenso Eidenmüller, ZIP 2002, S. 2244; auch Köklü, Niederlassungs­freiheit, 2007, S. 299; Horn, NJW 2004, S. 897.

[72] Vgl. Kallmeyer, DB 2004, S. 636.

[73] Vgl. Eidenmüller, JZ 2004, S. 29. Demnach bezieht sich die Daily Mail-Entscheidung auf das Verhält­nis des Staats des Gesellschaftsstatuts zu „seiner“ Gesellschaft (bei Wegzug in ein anderes Land), also formal auf eine internrechtliche Frage, die ferner nicht gesellschaftsrechtliche, sondern steuerrechtliche Hindernisse zum Gegenstand hatte; vgl. Horn, NJW 2004, S. 896; ebenso Köklü, Niederlassungsfrei­heit, 2007, S. 299.

[74] Der EuGH hat lediglich steuerliche Wegzugsbeschränkungen für mit der Niederlassungsfreiheit unver­einbar erklärt.

[75] Vgl. Bayer, BB 2003, S. 2363; auch Großfeld, Internationales Gesellschaftsrecht, in: J. von Staudingers Kommentar zum BGB, 1993, RZ 605 ff.; ebenso Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 300; Maul/Schmidt, BB 2003, S. 2300; a. A. Lutter/Hommelhoff GmbHG, 15. Aufl., 2000, § 4a RZ 13.; ebenso Triebel/von Hase, BB 2003, S. 2410 ff.; auch Zimmer, BB 2003, S. 2 ff.

[76] Vgl. BayObLG, Beschl. v. 07.05.1992, AZ 3 Z BR 14/92, GmbHR 1992, S. 529 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.1997, AZ 15 W 91/97, ZIP 1997, S. 1696 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 01.02.2001, AZ 15 W 390/00, NJW 2001, S. 2183 mit Anmerkungen Schwarz, NZG 2001, S. 613; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.03.2001, AZ 3 Wx 88/01, NJW 2001, S. 2184 f.; abweichend AG Heidelberg, Beschl. v. 03.03.2000, AZ HRB 831, NZG 2000, S. 927; kritisch Zimmer, NJW 2003, S. 3592 m. w. N. Vgl. Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 300.

[77] Aufgrund dieser Konsequenzen kommen Sitzverlegungen in der Praxis selten vor. Vgl. Müller- Bonanni, GmbHR 2003, S. 1236; ebenso Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., 1993, S. 935 ff. Im Entwurf einer Sitzverlegungsrichtlinie ist in diesem Fall lediglich ein Formwechsel vorgesehen. Vgl. Kallmeyer, DB 2004, S. 636.

[78] Ursprünglich wurde die Sitztheorie für den entgegengesetzten Fall entwickelt, dass ausländische Ge­sellschaften nach Deutschland ziehen. Vgl. Triebel/von Hase, BB 2003, S. 2411; ebenso Köklü, Nieder­lassungsfreiheit, 2007, S. 300; auch Kindler, NZG 2003, S. 1089.

[79] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.11.2002 - Rs. C-208/00 - Überseering, NJW 2002, S. 3615, RZ 65-70.

[80] Vgl. Horn, NJW 2004, S. 897 m. w. N.; ebenso Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 300.

[81] Vgl. Maul/Schmidt, BB 2003, S. 2300, zur Klärung der Wegzugsproblematik halten diese ein weiteres Urteil des EuGH für erforderlich; ebenso Bayer, BB 2003, S. 2363; auch Köklü, Niederlassungsfrei­heit, 2007, S. 300.

[82] Vgl. Maul/Schmidt, BB 2003, S. 2300; ebenso Bayer, BB 2004, S. 4.

[83] Vgl. Triebel/von Hase, BB 2003, S. 2411; ebenso Kallmeyer, DB 2004, S. 636.

[84] Bereits im Jahr 1997 hatte die Kommission den Vorentwurf einer 14. (internationalen Sitzverlegung-) Richtlinie vorgelegt. Vgl. dazu eingehend Hoffmann, ZHR 164/2000, S. 51 ff. und die Beiträge von Di Marco, ZGR 1999, S. 3 ff.; Priester, ZGR 1999, S. 36 ff.; Heinze, ZGR 1999, S. 54 ff.; Hügel, ZGR 1999, S. 71 ff.; Rajak, ZGR 1999, S. 111 ff.. Eidenmüller, JZ 2004, S. 32 setzt sich dafür ein, einen identitätswahrenden Rechtsformwechsel (ohne Auflösung) und eine nachträgliche Rechtswahl des auf die Gesellschaft anwendbaren Rechts zu ermöglichen. In diesem Fall könnte die englische plc mit dem Umzug nach Deutschland auf Wunsch auch zu einer deutschen GmbH oder AG werden.

[85] Vgl. Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 300; ebenso Müller-Bonanni, GmbHR 2003, S. 1237; auch Kallmeyer, DB 2002, S. 2522; Lutter, BB 2003, S. 7 f.; begrüßend Eidenmüller, JZ 2004, S. 31 f.; auch Spindler/Berner, RIW 2003, S. 957; ebenso Bayer, BB 2004, S. 4.

[86] Der Referenten-Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ ist im Internet abrufbar unter http://www.gmbhr.de/heft/13_06/MoMiG _RefE_290506.pdf (Zugriff: 07.01.2007).

[87] Vgl. Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 300. Für nähere Ausführungen zum Inhalt des MoMiG siehe Kapitel 5.2.

[88] Vgl. Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 293; ebenso Westhoff, GmbHR 2006, S. 526 f.

[89] Empfehlung 97/344/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur Verbesserung und Vereinfachung des Umfelds von Unternehmensgründungen.

[90] Vgl. Tiedemann, Rechtsformwahl, 2006, S. 303; ebenso Happ/Holler, DStR 2004, S. 730; auch Mey­ er/Ludwig, GmbHR 2005, S. 459. In diesem Sinne folgen in Kapitel 5 Lösungsansätze und Entwick­lungen hinsichtlich einer Modernisierung des GmbH-Rechts in den Mitgliedstaaten der EU.

[91] Vgl. Henning, in: Coing/Wilhelm (Hrsg.), Wissenschaft und Kodifikation des Privatrechts im 19. Jahr­ hundert, 1982, S. 58; ebenso Otte, Kapitalschutzsystem, 2006, S. 13.

[92] Vgl. Semler, in: Semler/Kropff, MünchKomm, AktG, 2. Aufl. 2000, Einl. RZ 20; ebenso Otte, Kapital­ schutzsystem, 2006, S. 13.

[93] Vgl. Happ, ZHR 169/2005, S. 15; auch Lehmann, ZGR 1986, S. 353; Schubert, GmbHG, 1992, S. 11.

[94] Vgl. Otte, Kapitalschutzsystem, 2006, S. 13 f. Als Reaktion auf die Schwindelgründungen und an­ schließenden wirtschaftlichen Zusammenbrüche wurde 1884 das Aktiengesetz verabschiedet, das ein gebundenes Grundkapital gesetzlich verankerte. Vgl. auch Bauer, Gläubigerschutz, 1995, S. 90.

[95] Vgl. Escher-Weingart, Reform durch Deregulierung im Kapitalgesellschaftsrecht, 2001, S. 100; ebenso Happ, ZHR 169/2005, S. 15.

[96] GmbHG v. 20. April 1892, RGBl. I, S. 477. Das GmbHG geht auf den Entwurf des Referenten Oechel- häuser zurück, vgl. Coing, Europäisches Privatrecht, 1989, S. 127; auch Priester, DB 2005, S. 1316.

[97] Schubert, GmbHG, 1992, S. 16.

[98] Vgl. Lührsen, GmbH oder Limited, 2005, S. 52 f. m. w. N.

[99] Vgl. Escher-Weingart, Reform durch Deregulierung im Kapitalgesellschaftsrecht, 2001, S. 100; ebenso Otte, Kapitalschutzsystem, S. 14 m. w. N. Zum Überblick des unaufhaltsamen Aufstiegs der GmbHs in Deutschland vgl. auch Kornblum, GmbHR 2005, S. 39 ff.

[100] Vgl. Otte, Kapitalschutzsystem, 2006, S. 13 f. m. w. N.; ebenso Semler, in: Semler/Kropff, Münch­Komm, AktG, 2. Aufl., 2000, Einl. RZ 20; auch Mestmäcker, Verwaltung, Konzerngewalt und Aktio­näre, 1958, S. 218; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Aufl., 2000, Einl. RZ 45.

[101] Vgl. Wiedemann, Gesellschaftsrecht, 1980, S. 557; ebenso Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., 2002, § 37 II 2; auch Otte, Kapitalschutzsystem, 2006, S. 15.

[102] Vgl. Altmeppen, NJW 2005, S. 1912; ebenso Otte, Kapitalschutzsystem, 2006, S. 15; auch Trie­bel/Otte, ZIP 2006, S. 312; Vetter, ZGR 2005, S. 800; Vossius/Wachter, Begründung zum Entwurf ei­nes GmbHRG, 2005, S. 2; Heidinger, DNotZ 2005, S. 104 nennt einen Zeitwert i. H. v. 2 Mio. EUR; vgl. auch Priester, Kapitalaufbringung, 1992, S. 161.

[103] Vgl. Frank/Wachter, GmbHR 2002, S. 17; auch Wachter, GmbHR 2003, R 378.

[104] Vgl. Otte, Kapitalschutzsystem, 2006, S. 15.

[105] Vgl. Bauer, Gläubigerschutz, 1995, S. 92; ebenso Otte, Kapitalschutzsystem, 2006, S. 15.

[106] Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ande­rer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980, BGBl. I 1980, S. 836. Vgl. dazu Kreuzer, ZIP 1980, S. 597 ff.

[107] Vgl. Heidinger, DNotZ 2005, S. 98.

[108] Vgl. BT-Drucks. 8/1347, S. 29.

[109] Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-EG) vom 09.06.1998, BGBl. I 1998, S. 1242.

[110] Vgl. Lührsen, GmbH oder Limited, 2005, S. 53 f. m. w. N. und S. 71. Detailliertere Ausführungen zur Gründung und Organisationsverfassung einer GmbH finden sich in den folgenden Unterkapiteln.

[111] Vgl. Shearman, GmbHR 1992, S. 149; ebenso Otte, Kapitalschutzsystem, 2006, S. 89.

[112] Zwischenzeitlich wurde die traditionelle ultra v/'res-Lehre gegenüber Gesellschaftsfremden abge­schafft, da hierdurch die Gläubiger belastet würden und keine Rechtssicherheit gegeben ist. Ferner können sich Gläubiger durch andere gesellschaftsrechtliche Instrumente, wie beispielsweise die direc- tors-Haftung angemessener schützen. Im Rahmen des geplanten UK Company Law Reform soll die ultra vires Lehre vollständig aufgegeben werden, so dass keine Beschränkung der Rechtsfähigkeit der englischen private company möglich ist. Vgl. Otte, Kapitalschutzsystem, 2006, S. 10 f. m. w. N.

[113] Vgl. Otte, Kapitalschutzsystem, 2006, S. 8 f.

[114] S. Sec. 37 CA 1907.

[115] Vgl. Triebel/Karsten, RIW 2001, S. 2; ebenso Triebel/Otte, ZIP 2006, S. 316; auch Kilian, NZG 2000, S. 1009; sowie Otte, Kapitalschutzsystem, 2006, S. 9 f.

[116] Überdies zählen zu diesen speziellen Gesetzen beispielsweise: Companies Consolidation Act 1985, Financial Services Act (FSA) 1986, Business Names Act 1985; Companies Securities Art 1985, Com­pany Directors Disqualification Act (CDDA) 1986; vgl. Luke, Limited, 2006, S. 15 f.; ebenso Otte, Kapitalschutzsystem, 2006, S. 10.

[117] Vgl. Luke, Limited, 2006, S. 15.

[118] S. Sec. 4 Limited Partnership Act 1907.

[119] Vgl. Luke, Limited, 2006, S. 16 f.

[120] S. Sec. 1 (3), 101 (1), 177 CA 1985.

[121] Vgl. Ebert/Levedag, GmbHR 2003, S. 1340.

[122] Vgl. Luke, Limited, 2006, S. 17.

[123] Vgl. Just, Limited in der Praxis, 2. Aufl., 2006, S. 2, I RZ 5 ff.

[124] Abbildung in Anlehnung an Triebel/von Hase/Merlerski, Die Limited in Deutschland, 2006, S. 4.

[125] Vgl. Lührsen, GmbH oder Limited, 2005, S. 61 f.; ebenso Ebert/Levedag, GmbHR 2003, S. 1343.

[126] Vgl. Luke, Limited, 2006, S. 116; ebenso Lührsen, GmbH oder Limited, 2005, S. 62 m. w. N.

[127] Vgl. Lührsen, GmbH oder Limited, 2005, S. 62 f.; ebenso Kallmeyer, DB 2004, S. 637.

[128] Fleischer, DStR 2000, S. 1016 m. w. N.

[129] Vgl. Luke, Limited, 2006, S. 115 f.

[130] Teilweise ist sogar die Rede von einem 5,5 : 1-Verhältnis zwischen GmbH- und Limited-Gründungen die Rede; vgl. hierzu Westhoff, GmbHR 2006, S. 525. Hirte, GmbHR 2003, R 421 verzeichnet ein Hochschnellen von 5.500 auf 7.000 Neugründungen innerhalb zwei Wochen nach der Überseering­Entscheidung.; vgl. ebenso Probst/Kleinert, MDR 2003, S. 1268, FN 31; auch Köklü, Niederlassungs­freiheit, 2007, S. 301.

[131] Vgl. Römermann, GmbHR 2005, R 181 f.

[132] Vgl. Koegel, GmbHR 2003, S. 1226.

[133] Vgl. Kallmeyer, DB 2004, S. 636; ebenso Happ/Holler, DStR 2004, S. 734; auch Höreth/Schiegl, Rechtsform der Zukunft, 2004, S. 4 f.

[134] Vgl. Kallmeyer, DB 2004, S. 636.

[135] Vgl. Koegel, GmbHR 2003, S. 1228.

[136] Vgl. Kallmeyer, DB 2004, S. 637.

[137] Vgl. Koegel, GmbHR 2003, S. 1225 ff.; ebenso Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 301 f.; laut Luke, Limited, 2006, S. 116 betragen die Gründungskosten bei der GmbH ca. 1.500 EUR und bei der Limited zwischen 200 und 2.000 EUR.; die Errichtung einer inländischen Einpersonen-GmbH mit dem gesetzlichen Mindestkapital beträgt i. d. R. weniger als 400 EUR, vgl. Wachter, GmbHR 2004, S. 94 m. w. N.

[138] Vgl. Luke, Limited, 2006, S. 116.

[139] Vgl. Lührsen, GmbH oder Limited, 2005, S. 61 m. w. N. Genauere Einzelheiten zum Gründungsablauf finden sich in Lührsen, GmbH oder Limited, 2005, S. 57 ff.

[140] Dieses hat seinen Sitz in Cardiff, vgl. dazu auch Heinz, Die englische Limited, 2. Aufl., 2006, S. 57.

[141] Vgl. Lührsen, GmbH oder Limited, 2005, S. 70.

[142] Vgl. Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 301; auch Heckschen/Köklü/Maul, Memento Rechtshand­bücher, Limited, 2005, RZ 102; ebenso Wachter, GmbHR 2004, S. 94.

[143] Vgl. Just, Limited in der Praxis, 2. Aufl., 2006, S. 20, III RZ 75 ff.

[144] Dabei ist es nicht von Belang, dass die unterzeichnende Person minderjährig oder ausländisch ist. Vgl. Lührsen, GmbH oder Limited, 2005, S. 69.

[145] Vgl. Luke, Limited, 2006, S. 116; ebenso Kallmeyer, DB 2004, S. 636.

[146] Vgl. Kallmeyer, DB 2004, S. 636; a. A. Heckschen, GmbHR 2004, R 25.

[147] Vgl. Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 301.

[148] Vgl. Wachter, GmbHR 2004, S. 93; ebenso Köklü, Niederlassungsfreiheit, 2007, S. 301.

[149] Vgl. Happ/Holler, DStR 2004, S. 734 f.; ebenso Wachter, GmbHR 2003, S. 1255; auch Kallmeyer, DB 2004, S. 637.

[150] Zur Mitbestimmung vgl. auch Kapitel 3.2.7.

Ende der Leseprobe aus 148 Seiten

Details

Titel
Das Haftkapital der GmbH vor dem Hintergrund des Wettbewerbs der Rechtsordnungen - eine rechtliche und ökonomische Analyse
Untertitel
Die Limited ante portas
Hochschule
Universität Kassel
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
148
Katalognummer
V88239
ISBN (eBook)
9783638027991
Dateigröße
1275 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Haftkapital, GmbH, Hintergrund, Wettbewerbs, Rechtsordnungen, Analyse
Arbeit zitieren
Diplom-Ökonomin / Magistra Legum (LL.M) Kristina Werner (Autor:in), 2007, Das Haftkapital der GmbH vor dem Hintergrund des Wettbewerbs der Rechtsordnungen - eine rechtliche und ökonomische Analyse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88239

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