Die Grundvoraussetzung einer gerichtlichen Durchsetzung rechtsgeschäftlicher Ansprüche stellt die Beweisbarkeit von Erklärungen dar. In der Regel bedarf es zur Beweiskraft in Papier verkörperte Urkunden. Sie dienen der dauerhaften Archivierung und verdeutlichen ebenfalls, wer die Erklärung ausgestellt hat. Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des elektronischen Geschäftsverkehrs kommen elektronische Dokumente entsprechend häufig zur Anwendung. Hierbei stellen sich allerdings Sicherheitsbedenken seitens der Nutzer ein, denn gerade wegen der Anonymität des Internets bedarf es einem erhöhten Maß an Vertrauen. Nun stellt sich die Frage, ob auch elektronischen Dokumenten, welche die Funktionen von Urkunden nicht vollends erfüllen und folglich keine Urkunden darstellen, dennoch Beweiskraft zukommt und diese entsprechend vertrauenswürdig erscheinen können. Solange echte elektronische Dokumente angenommen werden können, dürften sich keine Probleme ergeben. Wird die Echtheit jedoch angezweifelt, ist diese vom Empfänger des elektronischen Dokuments zu beweisen, wobei aufgrund der beliebigen Veränderbarkeit von elektronischen Dokumenten in Form von Text- und Bilddateien dieser Beweis sehr schwierig erscheint. Folglich können elektronische Dokumente nach herrschender Meinung lediglich mittels freier richterlicher Beweisführung gem. § 286 ZPO im Zivilprozess berücksichtigt werden.
Aufgrund dieser Problematik und der Gleichstellung von elektronischen Dokumenten mit Urkunden erscheint es notwendig, dass der Gesetzgeber entsprechend eingreift. Dies ist letztendlich auch wirksam mit Hilfe der Novellierung des Signaturgesetzes im Jahre 2001 geschehen. Demnach dienen elektronische Signaturen im elektronischen Geschäftsverkehr der Feststellung des Urhebers versendeter Daten, also seiner Authentizität, sowie der Unversehrtheit, d.h. der Integrität, dieser Daten. Gem. § 371a ZPO, welcher im Jahre 2005 neu eingeführt wurde, werden unter Hinzufügung von qualifizierten Signaturen Beweiserleichterungen gewährt, so dass die Vorschriften von Urkunden entsprechend anzuwenden sind.
Ziel dieser Arbeit ist es, mit einer Darstellung der Grundlagen von elektronischen Dokumenten und Signaturen deren Fähigkeit zur Beweisführung kritisch zu betrachten.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Elektronische Dokumente
3 Unterschiedliche Signaturstufen
3.1 Einfache Signatur
3.2 Fortgeschrittene Signatur
3.3 Qualifizierte Signatur
3.4 Akkreditierte Signatur
4 Beweisführung mit signierten elektronischen Dokumenten
4.1 Allgemeine Beweisführung mit elektronischen Dokumenten
4.2 Beweiserleichterung für qualifiziert signierte Privatdokumente
4.2.1 Anschein der Echtheit
4.2.2 Begriffsbestimmung der Erklärung
4.2.3 Ausstellername als Tatbestandsmerkmal
4.2.4 Vorliegen einer qualifizierten elektronischen Signatur
4.2.5 Umfang und Erschütterung des Anscheinsbeweises
4.3 Beweiserleichterung für qualifiziert signierte öffentliche Dokumente
4.3.1 Definition öffentlicher elektronischer Dokumente
4.3.2 Vermutung der Echtheit
4.3.3 Unterschiedliche Behandlung der Echtheitsermittlung
4.3.4 Probleme der Beweiserleichterung
4.4 Beweiswirkung von qualifiziert signierten elektronischen Erklärungen
4.5 Beweiserleichterung für akkreditiert signierte Dokumente
4.6 Beweisführung mit fortgeschrittenen signierten Dokumenten
5 Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die rechtliche Beweisfähigkeit elektronischer Dokumente unter Berücksichtigung verschiedener Signaturstufen, wobei das Ziel darin besteht, die durch die Novellierung des Signaturgesetzes und die Einführung des § 371a ZPO geschaffenen Beweiserleichterungen kritisch zu analysieren und deren Wirksamkeit im elektronischen Rechtsverkehr einzuordnen.
- Grundlagen elektronischer Dokumente und deren Abgrenzung zu klassischen Urkunden
- Differenzierung und Sicherheitsniveau verschiedener Signaturstufen (einfach bis akkreditiert)
- Rechtliche Analyse der Beweiserleichterungen für qualifiziert signierte Privat- und öffentliche Dokumente
- Diskussion von Problematiken wie dem Präsentationsproblem und der Erschütterung des Anscheinsbeweises
Auszug aus dem Buch
4.2.1 Anschein der Echtheit
Bei der Beweisführung werden bei privaten qualifiziert signierten Dokumenten, welche alle nicht öffentliche Dokumente darstellen, zwei Beweiserleichterungen gewährt. Zum einen sind gem. § 371a Abs. 1 Satz 1 ZPO für private qualifiziert signierte elektronische Dokumente die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden gem. § 416 ZPO entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Dokument echt ist, also eine qualifizierte Signatur vorliegt und eine Prüfung nach dem Signaturgesetz erfolgte, so dass sich hieraus ein Anscheinsbeweis für die Echtheit der signierten Erklärung ergibt.
Zum anderen besteht eine Beweiserleichterung darin, dass die Echtheit der Erklärung gem. § 371a Abs. 1 Satz 2 ZPO lediglich durch Tatsachen erschüttert werden kann, die ernstliche Zweifel an der tatsächlichen Erklärungsabgabe durch den Signaturschlüssel-Inhaber begründen. Mittels dieses ersten Anscheins der Echtheit werden die Authentizität des Signaturschlüsselinhabers sowie die Integrität der Erklärung gesichert. Folglich ist der Empfänger einer qualifiziert signierten Erklärung besser geschützt als bei Privaturkunden, denn im Falle von Privaturkunden nach §§ 439 f. ZPO hat der Empfänger den vollen Beweis der Echtheit zu führen.
In den folgenden Unterkapiteln wird auf einzelne Voraussetzungen des Anscheinsbeweises von privaten qualifiziert signierten elektronischen Dokumenten eingegangen.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Arbeit führt in die Problematik der Beweisbarkeit elektronischer Erklärungen ein und stellt das Ziel der kritischen Untersuchung von elektronischen Signaturen und deren Beweiswert dar.
2 Elektronische Dokumente: Dieses Kapitel erläutert die Anforderungen an die Beweissicherheit von elektronischen Dokumenten im Vergleich zu klassischen Urkunden und führt die elektronische Signatur als Lösungsansatz ein.
3 Unterschiedliche Signaturstufen: Es werden die vier Signaturstufen (einfach, fortgeschritten, qualifiziert, akkreditiert) definiert und hinsichtlich ihres jeweiligen Sicherheitsniveaus analysiert.
4 Beweisführung mit signierten elektronischen Dokumenten: Das Hauptkapitel untersucht detailliert die rechtlichen Beweiserleichterungen für unterschiedliche Dokumentenarten bei Einsatz von qualifizierten sowie akkreditierten Signaturen.
5 Schlussbetrachtung: Abschließend wird die Notwendigkeit einer Aufklärung der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten elektronischer Signaturen betont und ein Fazit zur derzeitigen Entwicklung der Beweisregeln gezogen.
Schlüsselwörter
Elektronische Signatur, Beweiskraft, § 371a ZPO, qualifizierte Signatur, Anscheinsbeweis, elektronische Dokumente, Beweiserleichterung, Integrität, Authentizität, Signaturgesetz, Urkundenbeweis, Akkreditierte Signatur, elektronischer Rechtsverkehr, Beweiswürdigung, Rechtssicherheit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Hausarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Beweisführung durch elektronisch signierte Dokumente im Rahmen des deutschen Zivilprozessrechts.
Welche zentralen Themenfelder behandelt die Arbeit?
Zentrale Themen sind die Einordnung von elektronischen Signaturen in das Signaturgesetz, deren Anerkennung als Beweismittel nach der Zivilprozessordnung und die Abgrenzung von verschiedenen Signaturstufen hinsichtlich ihrer Beweiskraft.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Grundlagen von elektronischen Dokumenten und Signaturen darzustellen und deren Fähigkeit zur Beweisführung kritisch zu bewerten, insbesondere unter dem Aspekt der neuen Beweiserleichterungen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?
Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Literatur- und Gesetzesanalyse unter Berücksichtigung der einschlägigen ZPO-Vorschriften und der Rechtsprechung zum elektronischen Geschäftsverkehr.
Was ist der inhaltliche Fokus des Hauptteils?
Der Hauptteil konzentriert sich auf die Erläuterung der Beweiserleichterungen für qualifiziert signierte Privat- und öffentliche Dokumente sowie auf die Anforderungen an den Anscheinsbeweis.
Welche Schlagworte charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind elektronische Signatur, Beweiserleichterung, Anscheinsbeweis, Signaturgesetz (SigG) und § 371a ZPO.
Was versteht man unter dem sogenannten Präsentationsproblem?
Das Präsentationsproblem beschreibt das Risiko, dass aufgrund von Manipulationen an Hardware oder Software beim Empfänger nicht die exakten Daten angezeigt werden, die der Absender ursprünglich signiert hat.
Warum ist eine akkreditierte Signatur für die Beweisführung besonders vorteilhaft?
Sie bietet eine Sicherheitsvermutung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 SigG, da für sie eine technisch-organisatorische Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde erfolgt ist, was die Beweisführung für den Nutzer erheblich vereinfacht.
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- Diplom-Ökonomin / Magistra Legum (LL.M) Kristina Werner (Author), 2006, Beweisführung mit signierten Dokumenten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88243