Beweisführung mit signierten Dokumenten


Hausarbeit, 2006

31 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Elektronische Dokumente

3 Unterschiedliche Signaturstufen
3.1 Einfache Signatur
3.2 Fortgeschrittene Signatur
3.3 Qualifizierte Signatur
3.4 Akkreditierte Signatur

4 Beweisführung mit signierten elektronischen Dokumenten
4.1 Allgemeine Beweisführung mit elektronischen Dokumenten
4.2 Beweiserleichterung für qualifiziert signierte Privatdokumente
4.2.1 Anschein der Echtheit
4.2.2 Begriffsbestimmung der Erklärung
4.2.3 Ausstellername als Tatbestandsmerkmal
4.2.4 Vorliegen einer qualifizierten elektronischen Signatur
4.2.5 Umfang und Erschütterung des Anscheinsbeweises
4.3 Beweiserleichterung für qualifiziert signierte öffentliche Dokumente
4.3.1 Definition öffentlicher elektronischer Dokumente
4.3.2 Vermutung der Echtheit
4.3.3 Unterschiedliche Behandlung der Echtheitsermittlung
4.3.4 Probleme der Beweiserleichterung
4.4 Beweiswirkung von qualifiziert signierten elektronischen Erklärungen
4.5 Beweiserleichterung für akkreditiert signierte Dokumente
4.6 Beweisführung mit fortgeschrittenen signierten Dokumenten

5 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Grundvoraussetzung einer gerichtlichen Durchsetzung rechtsgeschäftlicher An­sprüche stellt die Beweisbarkeit von Erklärungen dar. In der Regel bedarf es zur Be­weiskraft in Papier verkörperte Urkunden. Sie dienen der dauerhaften Archivierung und verdeutlichen ebenfalls, wer die Erklärung ausgestellt hat. Aufgrund der zuneh­menden Verbreitung des elektronischen Geschäftsverkehrs kommen elektronische Dokumente entsprechend häufig zur Anwendung. Hierbei stellen sich allerdings Si­cherheitsbedenken seitens der Nutzer ein, denn gerade wegen der Anonymität des Internets bedarf es einem erhöhten Maß an Vertrauen. Nun stellt sich die Frage, ob auch elektronischen Dokumenten, welche die Funktionen von Urkunden nicht vol­lends erfüllen und folglich keine Urkunden darstellen, dennoch Beweiskraft zu­kommt und diese entsprechend vertrauenswürdig erscheinen können. Solange echte elektronische Dokumente angenommen werden können, dürften sich keine Probleme ergeben. Wird die Echtheit jedoch angezweifelt, ist diese vom Empfänger des elekt­ronischen Dokuments zu beweisen, wobei aufgrund der beliebigen Veränderbarkeit von elektronischen Dokumenten in Form von Text- und Bilddateien dieser Beweis sehr schwierig erscheint. Folglich können elektronische Dokumente nach herrschen­der Meinung lediglich mittels freier richterlicher Beweisführung gem. § 286 ZPO im Zivilprozess berücksichtigt werden.[1]

Aufgrund dieser Problematik und der Gleichstellung von elektronischen Dokumen­ten mit Urkunden erscheint es notwendig, dass der Gesetzgeber entsprechend ein­greift. Dies ist letztendlich auch wirksam mit Hilfe der Novellierung des Signaturge­setzes im Jahre 2001 geschehen. Demnach dienen elektronische Signaturen im elekt­ronischen Geschäftsverkehr der Feststellung des Urhebers versendeter Daten, also seiner Authentizität, sowie der Unversehrtheit, d.h. der Integrität, dieser Daten. Gem. § 371a ZPO, welcher im Jahre 2005 neu eingeführt wurde, werden unter Hinzufü­gung von qualifizierten Signaturen Beweiserleichterungen gewährt, so dass die Vor­schriften von Urkunden entsprechend anzuwenden sind.

Ziel dieser Arbeit ist es, mit einer Darstellung der Grundlagen von elektronischen Dokumenten und Signaturen deren Fähigkeit zur Beweisführung kritisch zu betrach­ten. Um dieser Zielsetzung gerecht werden zu können, ergibt sich folgender Aufbau meiner Arbeit.

In Kapitel 2 wird zunächst kurz auf Unterschiede und Merkmale von Urkunden und elektronischen Dokumenten sowie als Lösung des Sicherungsproblems auf die not­wendige Einführung von elektronischen Signaturen eingegangen. Darauf folgend werden in Kapitel 3 als Grundlage die verschiedenen Signaturstufen vorgestellt, auf welche in Kapitel 4 hinsichtlich deren Fähigkeit zur Beweisführung Bezug genom­men wird. In diesem Kapitel bildet insbesondere die Erläuterung von Beweiserleich­terungen für qualifiziert signierte Dokumente den Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit. Abschließend werden in der Schlussbetrachtung eine kurze Zusammenfas­sung sowie ein Ausblick mit Fazit gegeben.

2 Elektronische Dokumente

Damit elektronische Dokumente als beweissicher betrachtet werden können, müssen diese dem Beweiswert von Urkunden entsprechen, welcher in den §§ 415 ff. ZPO geregelt ist. Urkunden gelten grundsätzlich als fälschungssicher, da nachträgliche Veränderung festgestellt werden können. Dabei wird lediglich Bezug auf den unver­sehrten Inhalt genommen.[2] Folglich bedarf es neben dieser Freiheit von offensichtli­chen Mängeln[3] auch der Echtheit[4] der Urkunde, um den entsprechend hohen Be­weiswert zu erlangen. Die Echtheit bezieht sich darauf, dass der Aussteller diese Ur­kunde tatsächlich unterschrieben und gewollt hat. Falls die Echtheit einer Unter­schrift feststeht, wird gem. § 440 Abs. 2 ZPO die Echtheit der gesamten Urkunde vermutet. Sofern diese Beweisregeln nicht anzuwenden sind, unterliegt das Doku­ment als Objekt des Augenscheins dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO.[5]

Hinsichtlich der elektronischen Dokumente erscheint es für den Empfänger einer Erklärung, als Beweisführer, nun sehr schwierig, die Echtheit zu beweisen, da die Erklärung zahlreichen Veränderungsmöglichkeiten ausgesetzt ist. Um dieser Tatsa­che entgegenzuwirken wurde die elektronische Signatur notwendig. Diese wurde konzipiert, um „auf elektronischem Wege einen umfassenden technisch und rechtssi­cheren Dokumentenaustausch zu gewährleisten und so die Akzeptanz bei den Nut­zern moderner Medien und deren vielfältigen Einsatzmöglichkeiten zu fördern.“[6] Mit Verwendung elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz erhalten die Kom­munikationspartner hauptsächlich Sicherheit in zwei Bereichen. Einerseits wird durch die elektronische Signatur die Identität des Kommunikationspartners sicherge­stellt. Hierbei ist auch die Rede von der Authentizität, weil der Empfänger einer elektronisch signierten Nachricht mittels einer speziellen Verschlüsselung überprüfen kann, ob diese wirklich von dem vorgegebenen Versender stammt. Andererseits er­langt der Empfänger einer elektronisch signierten Nachricht Sicherheit hinsichtlich des unveränderten Inhalts dieser Nachricht. Hierbei ist die Rede von der Integrität der übermittelten Daten. Dabei erhält der Empfänger lediglich ein positives Prüfer­gebnis, sofern die Originalnachricht nicht verändert wurde und von deren Unver­sehrtheit auszugehen ist. Mit Vorliegen dieser beiden Aspekte muss der Versender die Daten gegen sich gelten lassen und er kann sich nicht mehr darauf berufen, keine Nachricht gesendet zu haben.[7]

3 Unterschiedliche Signaturstufen

Gem. § 1 Abs. 1 SigG sollen mit Hilfe des Signaturgesetzes Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen geschaffen werden. Hierunter ist die Herstellung eines rechtlichen Rahmens für ein bestimmtes Niveau technisch-organisierter Sicherheit zu verstehen. Es handelt sich lediglich um ein Angebot, diesen Rechtsrahmen freiwillig zu nutzen, mit Ausnahme von bestimmten durch Rechtsvorschriften geforderten elektronischen Signaturen[8]. Es können sich aber auch bestimmte Rechtsfolgen erge­ben, wie beispielsweise die Verwendung von qualifizierten Signaturen als Ersatz der Unterschrift[9] bzw. der Urkunde.[10]

Unter einer elektronischen Signatur ist nicht lediglich eine elektronische Form der Unterschrift zu verstehen, sondern diese basiert, wie oben bereits erwähnt, auf einem speziellen Verschlüsselungsprinzip. Dabei werden Daten mittels eines mathemati­schen Verfahrens vom Absender verschlüsselt und vom Empfänger entsprechend entschlüsselt. Durch dieses Prinzip wird festgestellt, dass der Absender tatsächlich der Verfasser des Textes ist und keine spätere Veränderung vorgenommen wurde.[11] Im Rahmen dieser Arbeit wird allerdings nicht weiter auf das Signaturverfahren ein­gegangen.

Zunächst erscheint es bedeutsam die unterschiedlichen Signaturstufen genauer dar­zustellen, wobei insbesondere auf deren Beweisfähigkeit Wert gelegt wird. Seit der Umsetzung der europäischen Signaturrichtlinie [12] existieren im novellierten Signatur­gesetz aus dem Jahre 2001 vier Signaturstufen, nämlich einfache, fortgeschrittene, qualifizierte und akkreditierte Signaturen, welche im Folgenden kurz erläutert wer­den.

3.1 Einfache Signatur

Bei der einfachen oder auch elektronischen Signatur handelt es sich gem. § 2 Nr. 1 SigG um „Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und zur Authentifizierung dienen.“ Demnach zeigen elektronische Signaturen lediglich als Textanfügung, z. B. in Form einer eingescannten Unterschrift des Verfassers oder eines eingetippten Namens, an, von welchem Absender das Dokument stammt[13]. Die Erzeugung und Vervielfälti­gung solcher Daten ist jedem möglich, so dass diese Signaturart keine Integrität des Dokuments bzw. die Authentizität seines Ausstellers gewährleisten kann. Folglich beinhalten diese einfachen elektronischen Signaturen keinen Sicherheitswert, da die Daten vollkommen ungesichert sind. Demnach sind diese Signaturen für eine prakti­sche Anwendung nicht einsetzbar.[14]

3.2 Fortgeschrittene Signatur

Damit eine elektronische Signatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur gem.

§ 2 Nr. 2 SigG darstellen kann, müssen, abgesehen von einer bestehenden elektroni­schen Signatur gem. § 2 Nr. 1 SigG, folgende vier Definitionsmerkmale erfüllt sein:

- Ausschließliche Zuordnung zu dem Signaturschlüssel-Inhaber (§ 2 Nr. 2 a) SigG),
- Ermöglichung der Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers (§ 2 Nr. 2 b) SigG),
- Erzeugung mit Mitteln, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann (§ 2 Nr. 2 c) SigG) und
- Verknüpfung mit den Daten, auf welche die Signatur sich bezieht, so dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann (§ 2 Nr. 2 d) SigG).

Auf dieser fortgeschrittenen Signaturstufe ist es mittels einer Hard- und Software möglich, eine Nachricht eindeutig zu einer bestimmten Person zuzuordnen.[15] Den­noch ist anzumerken, dass mit der fortgeschrittenen elektronischen Signatur lediglich ein mittleres Sicherheitsniveau zwischen einfacher und qualifizierter Signatur er­reicht wird. Es bestehen weiterhin viele Möglichkeiten zur Manipulation. Beispiels­weise kann die ausschließliche Zuordnung der Signatur zum Signaturschlüssel­Inhaber nicht gewährleisten, dass dieser auch tatsächlich der Erzeuger der Signatur ist. Diese Manipulationsmöglichkeiten beeinträchtigen die Beweiswirkung von fort­geschrittenen Signaturen, so dass diese keine Anwendung zur Beweiserleichterung finden können.[16]

Die einfache elektronische und die fortgeschrittene Signatur werden auch unter dem Begriff der sonstigen Signaturen zusammengefasst. In diesen beiden Fällen bedarf es keiner Einschaltung einer Zertifizierungsstelle, welche technische und organisatori­sche Fehler vermeiden soll. Folglich ist kein ausreichender Sicherheitswert gegeben, um einem Beweis zugänglich zu sein.[17]

3.3 Qualifizierte Signatur

Für eine qualifizierte elektronische Signatur gem. § 2 Nr. 3 SigG müssen zunächst die Voraussetzungen der fortgeschrittenen Signatur gem. § 2 Nr. 2 SigG erfüllt sein. Des Weiteren ist es für diese Signaturart erforderlich, dass die Signatur auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt wurde. Dieses qualifizierte Zertifikat muss dabei von einem angemeldeten oder freiwillig akkreditierten Zertifizierungs­diensteanbieter vergeben werden. Dies bedeutet, dass es der Einschaltung einer neut­ralen Zertifizierungsstelle bedarf, welche dafür sorgt, dass die technischen Mindest­standards eingehalten werden. Überdies ist diese Stelle für die Archivierung der Zer­tifikate zuständig.[18] Die allgemeinen Anforderungen an den Zertifizierungs­diensteanbieter sind in § 4 SigG geregelt. Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist gem. § 4 Abs. 3 SigG lediglich dazu verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei der Be­triebsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei muss ein solcher Zertifi­zierungsdiensteanbieter gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 SigG i. V. m. § 4 Abs. 2 SigG eine entsprechende Zuverlässigkeit und Fachkundigkeit aufweisen.

[...]


[1] Vgl. Czeguhn, I., 2004, S. 124; ebenso Nöcker, G., 2000, S. 177; auch Köhler, M./Arndt, H.-W., 2003, S. 101.

[2] Vgl. Abel, S., 1998, S. 646.

[3] S. § 419 ZPO.

[4] S. §§ 437 ff. ZPO.

[5] Vgl. Fischer-Dieskau, S., 2006, S. 83; ebenso Borges, G., 2003, S. 512 ff.; auch Nöcker, G., 2000, S. 177; zur freien Beweiswürdigung von signierten Dokumenten vgl. Nöcker, G., 2000, S. 180 f.

[6] Brisch, B. E./Brisch, K. M.: in Hoeren, T./Sieber, U., 2005, 13.3., RZ 5.

[7] Vgl. Brisch, B. E./Brisch, K. M.: in Hoeren, T./Sieber, U., 2005, 13.3., RZ 6 ff.

[8] S. § 1 Abs. 2 SigG; vgl. Roßnagel, A., 2001, S. 1817.

[9] S. § 126a BGB, § 3 VwVfG, § 26a SGB I, § 87a AO.

[10] S. § 371a ZPO, § 33 VwVfG, § 39a BeurkG.

[11] Vgl. Roßnagel, A., 1998, S. 3313.

[12] Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. 2000, Nr. L 13 vom 19. Januar 2000, S. 12.

[13] Vgl. Köhler, M./Arndt, H.-W., 2003, S. 77.

[14] Vgl. Roßnagel, A., 2003, S. 164; ebenso Czeguhn, I., 2004, S. 125.

[15] Vgl. Köhler, M./Arndt, H.-W., 2003, S. 77.

[16] Vgl. Roßnagel, A., 2003, S. 166.

[17] Vgl. Köhler, M./Arndt, H.-W., 2003, S. 77; ebenso Roßnagel, A., 2005, Einl. SigG 5, RZ 197.

[18] Vgl. Köhler, M./Arndt, H.-W., 2003, S. 77.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Beweisführung mit signierten Dokumenten
Hochschule
Universität Kassel
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
31
Katalognummer
V88243
ISBN (eBook)
9783638033282
ISBN (Buch)
9783638929646
Dateigröße
495 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Beweisführung, Dokumenten
Arbeit zitieren
Diplom-Ökonomin / Magistra Legum (LL.M) Kristina Werner (Autor:in), 2006, Beweisführung mit signierten Dokumenten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88243

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