Verstädterung im Mittelalter

Die Stadt als neuer Kulturträger


Seminar Paper, 2007

20 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Aufstieg der Städte im Mittelalter
2.1 Die Motive der Stadtentstehung
2.2. Die Verschriftlichung von Recht
2.3 Der Inhalt der verliehenen Stadtrechte
2.4 Städte und Fürsten im Streit um Einfluss

3. Bildung als neue Notwendigkeit
3.1 Die „Verweltlichung“ des Lesens und Schreibens
3.2 Die Universität und die umfassende Lehre
3.3 Die Bettelorden und die städtische Lehre

4. Der Transfer kultureller Identität
4.1 Aspekte mittelalterlicher kultureller Identität
4.2 Die Bettelorden und die Einflüsse auf die Stadtentwicklung

5. Resümee

6. Quellen- und Literaturverzeichnis
6.1 Quellen
6.2 Monographien, Sammelbände, Zeitschriften
6.3 Enzyklopädien

1. Einleitung

Der Beginn städtischer Entwicklung war bis in das 12. Jahrhundert geprägt von der Ausnutzung von Standortvorteilen durch Handwerker und Kaufleute. Doch allmählich gewann die Verleihung städtischer Rechte an Bedeutung für den Entstehungsprozess – zahlreiche neue Städte entstanden. Diese Zeit wird als Städtegründungsperiode bezeichnet.

Mit der Verleihung städtischer Rechte vollzog sich auch ein Prozess der allgemeinen Verschriftlichung von Recht. Nicht zuletzt durch zugesicherte Privilegien, einer Verselbständigung städtischen Machtgefüges, zunehmender Komplexität der städtischen handwerklichen Produktionsabläufe und der überregionalen Handelsbeziehungen sowie zunehmender Komplexität der städtischen gesellschaftlichen Struktur traten neue Formen des kulturellen Lebens hervor: Städte übernahmen mehr und mehr die kulturellen Funktionen, die zuvor der Kirche und ihren Einrichtungen vorbehalten waren. Vor allem das städtische Bildungswesen erlebte einen nicht gekannten Auf- und Ausbau, während sich die Kirche konfrontiert sah mit einem neuen Bedarf an seelsorgerischer Arbeit in den Städten, nämlich überwiegend in deren unteren gesellschaftlichen Schichten.

Diese Entwicklungen lassen nun die These zu, dass die sich im 13. Jahrhundert ausbreitenden Mendikantenorden der Franziskaner und Dominikaner aufgrund der sozial-kulturellen Bedürfnisse der städtischen Bevölkerung für die Städte unverzichtbar wurden und auch Einflüsse auf das Selbstverständnis der Städte hatten.

2. Der Aufstieg der Städte im Mittelalter

2.1 Die Motive der Stadtentstehung

Auf dem Gebiet des Heiligen Römischen Reiches existierten um 1100 nur etwa fünfzig Städte.[1] Als Wurzeln einer späteren nicht-landwirtschaftlichen und somit städtischen Wirtschaftsentwicklung können demnach vor allem die römischen Stadtgründungen (z.B. Augusta Treverorum[2], Civitas Vangionum[3]) gesehen werden. Städtische Entwicklung bis in das 12. Jahrhundert ging einher mit der beginnenden Arbeitsteilung in den Villikationen, die aufgrund der Fortschritte in der Landwirtschaft und aufgrund der technischen Innovationen, wie z.B. der Ertragssteigerung durch die Drei-Felder-Wirtschaft und der Erfindung von Streichbrettpflug und Wassermühle, zu einem Anstieg der Bevölkerungszahl und der Lebensqualität führte, so dass den Handwerkern die Grundlage erwuchs, bald nicht mehr nur ihre eigenen Wiken und Villikationen zu versorgen, sondern auch für die Nachfrage des Handels zu produzieren.[4] Die Kaufleute wiederum sorgten durch die Nachfrage nach handwerklichen Gütern mit Hilfe der Ausnutzung von Standortvorteilen, wie z.B. verkehrsgünstig gelegener Orte, natürlicher Zwangswege und Wasserstraßen, für die Voraussetzungen zur Gründung von Markt- und Handelsplätzen. Die mittelalterliche Herrschaft wollte und konnte nun von diesem Wirtschaftswachstum profitieren; sie erhob Steuern und Zölle, nutzte verstärkt das Münzregal, verlieh Markt- und Stadtrechte und sorgte so für die Voraussetzungen der Stadtgründungen. Eine Zunahme der Städtezahl und somit der städtischen Bevölkerung setzte ein, so dass man heute für die Zeit des beginnenden 12. Jahrhunderts von der Städtegründungsperiode spricht. In dieser Zeit wurde die Verleihung von städtischen Rechten allgemein üblich.[5]

2.2. Die Verschriftlichung von Recht

Als es im 11. Jahrhundert im Zuge des Reformpapsttums zu der Frage der rechten Ordnung in der Welt kam, die schließlich in den Investiturstreit mündete, erkannte die Kirche eine Notwendigkeit, vorhandenes Recht, nämlich in erster Linie ungeschriebene Gesetze und Rituale sowie Verhaltensspielregeln des Gewohnheitsrechts zu sammeln und schriftlich zu fixieren.[6] Gerade der kirchliche Bereich sah sich zu dieser großen Anstrengung in der Lage, da im Frühmittelalter noch der Klerus „das Monopol (...) auf die fortgeschritteneren Kulturtechniken, auf Lesen, Schreiben und den Umgang mit ausformuliertem Recht“ (Hartmut Boockmann) hatte.[7] Die schriftliche Fixierung von Recht bedeutete schließlich auch eine Weiterentwicklung von Recht, nicht zuletzt mit Hilfe des ebenfalls im 11. Jahrhundert in Oberitalien wiederentdeckten römischen Rechts, welches stets Vorbildcharakter hatte und vor allem für die Verschriftlichung von Privat- und Prozessrecht und seiner Anwendung das Fundament bildete.[8] Unmittelbar nach der Wiederentdeckung des römischen Rechts wurden Rechtsschulen gegründet, die Herrscher erließen nun wieder Reichsgesetze und mit dem Sachsenspiegel entsteht durch Eike von Repgow die für das Gebiet des Heiligen Römischen Reiches bedeutendste Sammlung von Aufzeichnungen des Gewohnheitsrechts.[9]

Während die Reichsgesetze z.B. das Fehderecht regelten, also z.B. als Landfriedensgesetze formuliert wurden, trat in den Städten durch urkundlich verbriefte Privilegien der Herrschaft und später durch von den Städten eigens formuliertes Stadtrecht die Bedeutung der handels- sowie der zoll- und steuer-rechtlichen Normenverschriftlichung in den Vordergrund. So waren folgende Ausprägungen des Friedens spätmittelalterliche Realität: der Dorffrieden und der Stadtfrieden. Als obrigkeitlicher Frieden ging der Dorffrieden vom Inhaber der Gerichtsbarkeit bzw. von der Autorität des Grundherren aus. Als beschworener und auf einer durch schriftliche Normen gesicherten Rechtsordnung basierender Frieden, hatte der Stadtfrieden dagegen eher den Charakter eines Bündnisses.[10]

Das zunächst noch durch den Stadtherren, also insbesondere durch den König selbst seiner Stadt mit einem Privilegium verliehene Stadtrecht regelte nur einen kleineren Teil der Rechtsbedürfnisse des städtischen Alltags bzw. erteilte nur bestimmte Vorrechte (z.B. eine Abgabenbefreiung für bestimmte Privilegien-empfänger) und war sehr knapp formuliert, doch bildete es als schriftliche Fixierung von Recht ein Fundament für die spätere Herausbildung städtischen Satzungsrechts.[11] Diese Form des verschriftlichten städtischen Rechts wurde aus Gründen der Zweckmäßigkeit geschaffen, erreicht seine Rechtsgeltung dadurch, dass der Bürger die Einhaltung schwört und ist so mit dem Landfrieden vergleichbar. Die Instrumente für die Anwendung fixierten städtischen Rechts waren der Schwur, nämlich der Bürgereid sowie der entstandene Stadtrat als städtisches Herrschafts- und Legislativorgan.[12] Stadtherrschaft und Stadtrecht unterlagen also großen Veränderungen, nicht zuletzt auch im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung und der Emanzipationskämpfe der Stadtbewohner gegen ihren Stadtherren im 11. und 12. Jahrhundert.[13]

2.3 Der Inhalt der verliehenen Stadtrechte

Das heutige Wort Stadt ist aus dem obsoleten Wort Statt differenziert, ging aus dem althochdeutschen stat hervor und hat erst seine heutige Bedeutung nach 1200 von dem älteren Wort Burg (burg, burc) übernommen, welches zunächst eine befestigte Fluchtanlage, später einen befestigten Herrschaftssitz bezeichnete.[14] Diese Befestigung bot auch einer halbwegs geordneten Tauschwirtschaft ausreichend sicheren Platz, nämlich dem Markt.

Die Anfänge der Marktrechte aus dem 9. Jahrhundert wurden im 10. Jahrhundert reformiert und erweitert und bis zum 11. Jahrhundert als königliches Machtinstrument konsequent vervollkommnet. Der König gewährte Schutz und ordnete das Marktgeschehen, er garantierte den Marktfrieden und stellte Zahlungsmittel bereit, dafür erhob er Zölle und Steuern und bestand auf die Verwendung der jeweiligen Währung eines Marktortes. Diese Marktprivilegien sowie der garantierte Marktfrieden waren demnach räumlich begrenzt, so dass die Voraussetzungen für das Stadtrecht kraft Königsbannes nun bestanden.[15] Die Verschriftlichung des Rechtes, Markt an einem befestigten Ort unter den Vorgaben der königlichen Privilegien abzuhalten (ius fori), erfolgte stets gemäß der im Mittelalter üblichen Beurkundung von Rechten und Pflichten der individuell in der Urkunde Benannten, nämlich in den königlichen Markturkunden. Mit der steigenden Zahl der (für den König lukrativen) Marktorte nahm bald auch der Bedarf an verschriftlichtem Marktrecht zu, so dass Städte, wie Mainz, Köln und Regensburg Bezugsorte von Marktrechtsfamilien wurden. Während zudem im 11. Jahrhundert die jeweiligen Landesfürsten gegenüber dem König an Macht gewannen, wurden bald auch Marktsiedlungen geschaffen, die unter Landesherrschaft standen.[16] Stadtrecht baute nun insofern auf Marktrecht auf, als dass z.B. der Marktfriede an geschützten und befestigten Orten am wirkungsvollsten durchgesetzt werden konnte und die räumliche Nähe der Herrschaft bzw. ihrer Vertretung zum Marktgeschehen einen ordnungspolitischen Vorteil brachte. Außerdem barg die Verschriftlichung von Stadtrechten den Vorteil, dass eine Normierung sowohl von Verhältnissen des öffentlichen Rechts, als auch von Gegenständen des privaten Rechts stattfinden konnte.[17]

Eine Absonderung vom ruralen, vom dörflichen und damit vom feudalen Bereich und seinen grundherrschaftlichen Strukturen brachten die mit den Städtegründungen verliehenen Rechte allemal: essentielle Bestandteile waren erstens eine günstigere personenrechtliche Stellung der städtischen Bewohner (vgl. den Ausspruch „Stadtluft macht frei“[18]), zweitens das Befestigungsrecht, drittens das Marktrecht, viertens die Bannmeile sowie fünftens das Münzrecht, sechstens das Stapelrecht und siebtens das Recht, Zölle und Steuern zu erheben:

[...]


[1] Rexroth, S. 53.

[2] Trier; auch: „Colonia Augusta Treverorum“; vgl. Reusch, S. 11-46.

[3] Worms; die älteste überlieferte Ortsbezeichnung lautet „Borbetomagos“ (keltisch), nach dem 6. Jh. n. Chr. auch „Wormatia“; vgl. Grünewald, S. 107-111.

[4] Ennen, S. 78ff. und Hartmann, S. 59ff. sowie Henning, S. 183.

[5] Wie (4). Vgl. zudem Rexroth, S. 101ff. sowie Verhulst, S. 184f.

[6] Hartmann, S. 107f.; zur Zeit des Reformpapsttums vgl. Goez, S. 116ff.

[7] Boockmann: Einführung, S. 85ff.

[8] Kaiser: Epitome Iuliani, insb. 3. und 4. Abschnitt, S. 387ff.

[9] Hartmann, S. 108f. sowie Wesel, S. 309ff.

[10] Wesel, S. 309ff. sowie zusätzlich Boockmann: Einführung, S. 94f. und Hartmann, S. 109.

[11] Gauvard, S. 28ff.; Patze, S. 163; ausserdem Boockmann: Einführung, S. 95.

[12] Isenmann, S. 93ff.; Nicholas, S. 117ff. sowie Groebner, S. 134ff.

[13] Vgl. insb. Isenmann, S. 190ff. und S. 341ff.; LeGoff, S. 92ff.; Nicholas, S. 123ff.

[14] Kluge, S. 161, S. 873 und S. 877. Zusätzlich Ennen, S. 104.

[15] Boockmann: Stadt, S. Ennen, S. 80ff.

[16] Ennen, S. 82; Patze, S. 185.

[17] Isenmann, S. 78-92.; Nicholas, S. 108ff.

[18] Städte waren stets auf Immigration angewiesen. Wer vor seinem Herrn vom Land geflüchtet war und sich ein Jahr und einen Tag unangefochten in der Stadt aufgehalten hatte, war frei. Dieser Rechtsbrauch existierte ab dem 11. Jh. und wurde 1231/32 durch das statutum in favorem principum von Worms aufgehoben. Vgl. dazu Zippelius, S. 26ff. sowie Boockmann: Einführung, S. 95f.; Hartmann, S. 99f. und Rexroth, S. 58.

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Details

Title
Verstädterung im Mittelalter
Subtitle
Die Stadt als neuer Kulturträger
College
University of Hannover  (Historisches Seminar)
Grade
1,7
Author
Year
2007
Pages
20
Catalog Number
V88288
ISBN (eBook)
9783638024013
ISBN (Book)
9783638930734
File size
454 KB
Language
German
Keywords
Verstädterung, Mittelalter
Quote paper
Ingo Roetgers (Author), 2007, Verstädterung im Mittelalter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88288

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