Übersicht über die Regelungen über Kauf und Eigentumserwerb von beweglichen Sachen im Rheinischen Recht sowie ein kurzer Vergleich des Eigentumserwerbs im Rheinischen Recht mit dem Allgemeinen Preußischen Landrecht und dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Das Rheinische Recht
II. Der schuldrechtliche Vertrag im Rheinischen Recht
B. Der Kaufvertrag im Rheinischen Recht
I. Begriff des Kaufvertrags
1. Definition der Art. 1582, 1583 C.c.
2. Mögliche Kaufgegenstände
a) Sachen und Rechte
b) Spezies- und Genus-Sachen
c) Verkauf einer zukünftigen Sache
3. Kaufpreis als Gegenleistung
II. Abschluß des Kaufvertrags
1. Angebot und Annahme
2. Einigung
III. Inhalt des Kaufvertrages
1. Pflichten des Verkäufers
a) Inhalt der Lieferpflicht
b) Erfüllung der Lieferpflicht
2. Pflichten des Käufers
IV. Gefahrübergang
V. Eigentumsvorbehalt
C. Besitz und Eigentum an Fahrnis
I. Fahrniseigentum
II. Fahrniserwerb
III. Schutz des Erwerbs vom Nichtberechtigten
IV. Schutz der Fahrnis
D. Vergleich mit allgemeinem Landrecht und BGB
I. Vergleich mit dem allgemeinen preußischen Landrecht (ALR)
II. Vergleich mit dem BGB
E. Zusammenfassung
F. Stellungnahme
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht das Kaufrecht und den Eigentumserwerb innerhalb der Rechtsordnung des Rheinischen Rechts im 19. Jahrhundert, wobei insbesondere die Wirkungsweise des Konsensprinzips und dessen Abgrenzung zum preußischen Landrecht sowie zum BGB analysiert werden.
- Grundlagen des schuldrechtlichen Vertrags im Code civil
- Die dogmatischen Besonderheiten von Kaufvertrag und Eigentumsübertragung
- Die Rolle des Besitzes und der Schutz des Erwerbs im französischen Recht
- Rechtsvergleichende Analyse zwischen Rheinischem Recht, ALR und BGB
- Einfluss des Rheinischen Rechts auf die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Auszug aus dem Buch
B. Der Kaufvertrag im Rheinischen Recht
Der Kaufvertrag nach Art. 1583 C.c. kommt zustande durch Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Personen zur Lieferung einer Sache gegen einen bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Preis, der Käufer wird nach Art. 1582 C.c. zur Lieferung der vereinbarten Sache verpflichtet. Der Kaufvertrag besteht somit aus zwei Willenserklärungen, aus einem Versprechen und der Annahme des Versprechens. Das Eigentum geht mit dem Zustandekommen eines Kaufvertrages von Rechts wegen auf den Käufer über. Kauf und Übereignung werden als Einheit angesehen, wobei der auf den Abschluß des obligatorischen Kaufvertrags gerichtete Wille auch gleich die dingliche Einigung mit umfaßt (Einheitsprinzip), mit der Folge, daß der Eigentumsübergang sich unmittelbar mit Abschluß des obligatorischen Kaufs vollzieht (Einheitsprinzip, kombiniert mit dem reinen Vertragsprinzip), ohne daß ein besonderer Vollzugsakt hinzukommen muß (also keine Kombination des Einheitsprinzips mit dem Übergabeprinzip). Der Grundsatz unmittelbarer Eigentumsübertragung durch den Kauf gilt für alle Verkäufe von Spezies-Sachen, die zur Zeit des Kaufabschlusses bereits individuell bestimmt sind, lediglich bei Gattungssachen bedarf es zum Eigentumsübergang der Konkretisierung.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung beleuchtet die historische Etablierung des Rheinischen Rechts im 19. Jahrhundert als einheitliche, vom französischen Code civil geprägte Rechtsordnung.
B. Der Kaufvertrag im Rheinischen Recht: Hier werden die begrifflichen Voraussetzungen, die Pflichten von Käufer und Verkäufer sowie die speziellen Wirkungen des Eigentumsübergangs im Kaufrecht analysiert.
C. Besitz und Eigentum an Fahrnis: Das Kapitel erläutert die Bedeutung des Besitzes im Code civil, insbesondere die Funktion des Art. 2279 C.c. als Korrektur des Konsensprinzips bei beweglichen Sachen.
D. Vergleich mit allgemeinem Landrecht und BGB: Dieser Abschnitt kontrastiert das Rheinische Recht mit den Strukturen des preußischen Landrechts sowie dem BGB unter besonderer Berücksichtigung des Abstraktionsprinzips.
E. Zusammenfassung: Die Zusammenfassung rekapituliert die zentralen Erkenntnisse über das Konsensprinzip und die Eigentumsübertragung im Rheinischen Recht.
F. Stellungnahme: Die abschließende Stellungnahme bewertet den begrenzten Einfluss des Rheinischen Rechts auf die Kodifizierung des deutschen BGB.
Schlüsselwörter
Rheinisches Recht, Kaufvertrag, Code civil, Konsensprinzip, Eigentumsübertragung, BGB, Allgemeines Landrecht, Fahrniseigentum, Besitzerwerb, Gutgläubigkeit, Kaufpreis, Eigentumsvorbehalt, Sachenrecht, Vertragsrecht, Rechtsgeschichte.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das zentrale Thema dieser Seminararbeit?
Die Arbeit befasst sich mit der Struktur des Kaufrechts und den Mechanismen der Eigentumsübertragung im Rheinischen Recht des 19. Jahrhunderts.
Welche Themenfelder stehen im Mittelpunkt der Untersuchung?
Zentrale Themen sind das Konsensprinzip, die Rechtsnatur des Kaufvertrags, der Schutz des Erwerbs vom Nichtberechtigten sowie der Rechtsvergleich zu ALR und BGB.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsfrage?
Die Arbeit analysiert, wie das Rheinische Recht Eigentum und Kaufverträge definierte und inwieweit diese Konzepte in das spätere deutsche BGB einflossen oder sich davon unterschieden.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?
Es handelt sich um eine rechtsgeschichtliche Untersuchung, die auf der Analyse des Code civil und vergleichenden historischen Quellen basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Kaufvertragsschlusses, die Bedeutung des Besitzschutzes bei beweglichen Sachen und den Vergleich mit anderen deutschen Rechtskodifikationen.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich der Inhalt charakterisieren?
Wichtige Begriffe sind Konsensprinzip, Eigentumsübertragung, Code civil, Rheinische Institutionen und das Abstraktionsprinzip.
Warum unterscheidet sich der Eigentumserwerb im Rheinischen Recht vom BGB?
Im Rheinischen Recht führt bereits der Kaufvertrag durch das Konsensprinzip zum Eigentumsübergang, während das BGB zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungs- und sachenrechtlichem Verfügungsgeschäft unterscheidet.
Welche Funktion hat der Besitz nach Art. 2279 C.c.?
Der Besitz bei beweglichen Sachen dient nach Art. 2279 C.c. als Titel („en fait de meubles, la possession vaut titre“) und korrigiert das Konsensprinzip, indem er den gutgläubigen Erwerb ermöglicht.
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- Steffen Rittner (Author), 2006, Kauf und Eigentumserwerb im Rheinischen Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88308