Übersicht über die Regelungen über Kauf und Eigentumserwerb von beweglichen Sachen im Rheinischen Recht sowie ein kurzer Vergleich des Eigentumserwerbs im Rheinischen Recht mit dem Allgemeinen Preußischen Landrecht und dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Inhaltsverzeichnis
- I. Das Rheinische Recht
- II. Der schuldrechtliche Vertrag im Rheinischen Recht.
- B. Der Kaufvertrag im Rheinischen Recht
- I. Begriff des Kaufvertrags
- 1. Definition der Art. 1582, 1583 C.c.
- 2. Mögliche Kaufgegenstände
- a) Sachen und Rechte
- b) Spezies- und Genus-Sachen
- c) Verkauf einer zukünftigen Sache.
- 3. Kaufpreis als Gegenleistung.
- II. Abschluß des Kaufvertrags
- III. Inhalt des Kaufvertrages.
- IV. Gefahrübergang.
- V. Eigentumsvorbehalt.
- I. Begriff des Kaufvertrags
- C. Besitz und Eigentum an Fahrnis.
- D. Vergleich mit allgemeinem Landrecht und BGB
- E. Zusammenfassung
- F. Stellungnahme
- B. Der Kaufvertrag im Rheinischen Recht
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Seminararbeit befasst sich mit dem Kaufvertrag im Rheinischen Recht und analysiert die Besonderheiten des Eigentumserwerbs in diesem historischen Rechtskreis. Die Arbeit verfolgt das Ziel, die relevanten Rechtsnormen und ihre Anwendung im Kontext des Kaufvertrages zu beleuchten und einen Vergleich mit dem allgemeinen preußischen Landrecht und dem BGB zu ermöglichen.
- Das Rheinische Recht als eigenständiger Rechtskreis
- Der Kaufvertrag im Rheinischen Recht: Normen und Besonderheiten
- Eigentumserwerb an Fahrnis im Rheinischen Recht
- Vergleich des Rheinischen Rechts mit anderen Rechtsordnungen (ALR, BGB)
- Relevanz und Bedeutung des Rheinischen Rechts für die heutige Rechtsgeschichte.
Zusammenfassung der Kapitel
- I. Das Rheinische Recht: Dieses Kapitel bietet eine Einführung in das Rheinische Recht, seine Entstehung und seine Besonderheiten im Vergleich zum allgemeinen deutschen Recht.
- II. Der schuldrechtliche Vertrag im Rheinischen Recht: Dieses Kapitel erläutert die Grundlagen des schuldrechtlichen Vertrags im Rheinischen Recht und stellt die zentralen Normen vor.
- B. Der Kaufvertrag im Rheinischen Recht: Dieses Kapitel befasst sich mit dem Kaufvertrag im Rheinischen Recht, beleuchtet seine Definition, mögliche Kaufgegenstände und den Abschluss des Vertrags.
- C. Besitz und Eigentum an Fahrnis: Dieses Kapitel analysiert das Fahrniseigentum, den Erwerb von Fahrnis und den Schutz des Erwerbs vom Nichtberechtigten im Rheinischen Recht.
- D. Vergleich mit allgemeinem Landrecht und BGB: Dieses Kapitel führt einen Vergleich des Rheinischen Rechts mit dem allgemeinen preußischen Landrecht (ALR) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) durch.
- E. Zusammenfassung: Dieses Kapitel bietet eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse aus der Arbeit.
Schlüsselwörter
Rheinisches Recht, Kaufvertrag, Eigentumserwerb, Fahrnis, Schuldrecht, Vergleich, ALR, BGB, Rechtsgeschichte, Code civil, historische Rechtsquellen, Eigentumsschutz.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Rheinische Recht?
Das Rheinische Recht ist ein historischer Rechtskreis im Rheinland, der maßgeblich vom französischen Code Civil geprägt war und bis zur Einführung des BGB im Jahr 1900 galt.
Wie ist der Kaufvertrag im Rheinischen Recht definiert?
Der Kaufvertrag basiert auf den Artikeln 1582 und 1583 des Code Civil. Er ist ein Konsensualvertrag, bei dem sich eine Partei zur Lieferung einer Sache und die andere zur Zahlung des Preises verpflichtet.
Was sind die Besonderheiten beim Eigentumserwerb an Fahrnis?
Im Rheinischen Recht konnte das Eigentum an beweglichen Sachen (Fahrnis) oft schon durch den bloßen Vertragsschluss übergehen, was einen deutlichen Unterschied zum Traditionsprinzip des BGB darstellt.
Wie unterscheidet sich das Rheinische Recht vom BGB?
Ein Hauptunterschied liegt im Abstraktionsprinzip des BGB, während das Rheinische Recht (Code Civil) eher dem Kausalitätsprinzip folgt, bei dem Kaufvertrag und Übereignung enger verknüpft sind.
Was regelt der Eigentumsvorbehalt im Rheinischen Recht?
Der Eigentumsvorbehalt ermöglicht es dem Verkäufer, sich das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten, um sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern.
Welche Rolle spielt der Gefahrübergang beim Kauf?
Der Gefahrübergang regelt, ab welchem Zeitpunkt der Käufer das Risiko für den zufälligen Untergang oder die Verschlechterung der Ware trägt, was im Rheinischen Recht oft mit dem Vertragsschluss gekoppelt war.
- Quote paper
- Steffen Rittner (Author), 2006, Kauf und Eigentumserwerb im Rheinischen Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88308