Kauf und Eigentumserwerb im Rheinischen Recht


Trabajo de Seminario, 2006

25 Páginas, Calificación: 10 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung
I. Das Rheinische Recht
II. Der schuldrechtliche Vertrag im Rheinischen Recht

B. Der Kaufvertrag im Rheinischen Recht
I. Begriff des Kaufvertrags
1. Definition der Art. 1582, 1583 C.c
2. Mögliche Kaufgegenstände
a) Sachen und Rechte
b) Spezies- und Genus-Sachen
c) Verkauf einer zukünftigen Sache
3. Kaufpreis als Gegenleistung
II. Abschluß des Kaufvertrags
1. Angebot und Annahme
2. Einigung
III. Inhalt des Kaufvertrages
1. Pflichten des Verkäufers
a) Inhalt der Lieferpflicht
b) Erfüllung der Lieferpflicht
2. Pflichten des Käufers
IV. Gefahrübergang
V. Eigentumsvorbehalt

C. Besitz und Eigentum an Fahrnis
I. Fahrniseigentum
II. Fahrniserwerb
III. Schutz des Erwerbs vom Nichtberechtigten
IV. Schutz der Fahrnis

D. Vergleich mit allgemeinem Landrecht und BGB
I. Vergleich mit dem allgemeinen preußischen Landrecht (ALR)
II. Vergleich mit dem BGB

E. Zusammenfassung

F. Stellungnahme

LITERATURVERZEICHNI

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

I. Das Rheinische Recht

Im 19. Jahrhundert galt im Westen Deutschlands vom Bodensee bis zum Niederrhein ein im wesentlichen einheitliches Recht.[1] Die bis dahin von einer großen Vielfalt geprägten Rechtsquellen wurden nach der Eroberung der Rheinlande durch Napoleon von einer einheitlichen Rechtsordnung – dem Rheinischen Recht – abgelöst. Seit 1795 war das linke Rheinland faktisch und seit dem Friedensvertrag von Lunéville von 1801 auch völker- und staatsrechtlich mit Frankreich vereinigt.[2] Im folgenden Jahr wurde das annektierte linksrheinische Rheinland der französischen Gesetzgebung unterstellt.[3] Infolge der Eingliederung in das französische Hoheitsgebiet, wurde das Feudalsystem abgeschafft und das französische Verwaltungssystem bis hin zur Gemeindeverfassung eingeführt. Auch eine Reorganisation der Gerichtsverfassung wurde vorgenommen.[4] Auf dem Gebiet des materiellen und des Prozeßrechts traten die berühmten „Cinq codes“ also der Code civil von 1804, der Code de Procedure civil von 1807, der Code de commerce von 1808, der Code d’instruction criminelle von 1809 sowie der Code penal von 1811 in Kraft.[5] Erstmalig wurde in der Geschichte des Rheinlandes eine einheitliche Rechtsordnung hergestellt.[6] Mit der neuen Rechtsordnung wurden zudem die bürgerlichen Freiheitsrechte in Deutschland gesetzlich garantiert.[7] Dies galt sowohl für die drei Grundprinzipien der Freiheit (Grundrechte), nämlich Freiheit der Person, Freiheit des Rechtsverkehrs und Freiheit des Eigentums sowie für die Grundsätze von Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens, das Anklageprinzip, die freie Verteidigung und das Geschworenengericht.[8] Nach den Befreiungskriegen wurden die Länder am Rhein auf dem Wiener Kongreß (1814/1815) neu verteilt. Preußen bekam die Rheinlande zugeteilt und führte dort seine Verwaltungsorganisation ein.[9] Es wäre zu erwarten, daß nach der begeistert begrüßten Abschüttelung der Fremdherrschaft, das französische Recht sofort abgeschafft worden wäre.[10] Das Zähe Festhalten der Rheinländer am Rheinischen Recht erklärt sich u.a. dadurch, daß diese Rechtsordnung den Bewohnern in Baden, in der bergischen Pfalz, in Rheinhessen und in Rheinpreußen bereits von Anfang des 19. Jahrhunderts an Freiheitsrechte gewährte, die erst nach und nach in den Verfassungen der Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes als Grundrechte oder Rechtsstaatsgarantien eingeräumt wurden.[11] Die politische Funktion des Rheinischen Rechts wirkte vom Rheinland auf das übrige Deutschland ein: Der Kampf um die Beibehaltung der sogenannten „Rheinischen Institutionen“ führte dazu, daß die liberalen und rechtsstaatlichen Ideen bis in die Gesetzgebungsministerien der Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes, des Norddeutschen Bundes und schließlich des Deutschen Reiches hineingetragen wurden.[12] Das Rheinische Recht blieb das ganze 19. Jahrhundert in Kraft und erlosch erst durch das Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900.[13]

II. Der schuldrechtliche Vertrag im Rheinischen Recht

Die wesentlichen Bestandteile eines Vertrages im Code civil sind: die Vertragsparteien, deren Einwilligung und ein Vertragsgegenstand.[14] Ein Vertrag besteht aus übereinstimmenden Willenserklärungen zweier oder mehr Personen, durch die sich der eine Teil zu einer Leistung verpflichtet und der andere Teil das Leistungsversprechen annimmt.[15] Bei der Übertragung dinglicher Rechte gilt das Konsensprinzip, obligatorisches und dingliches Geschäft bilden eine Einheit, das Eigentum geht mit Abschluß des Kausalgeschäfts auf den Erwerber über und dessen Mängel beeinträchtigen folglich auch den Erwerb dinglicher Rechte.[16] Übernimmt nur ein Teil eine Verbindlichkeit, so handelt es sich um einen einseitigen Vertrag wie zum Beispiel die Schenkung oder die Bürgschaft, wird die Verbindlichkeit von beiden Teilen übernommen, so liegt ein zweiseitiger Vertrag vor.[17] Bei der Abgabe der Erklärungen sind die Parteien an keine äußere Form gebunden.[18] Sie müssen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber fähig sein, eine Willenserklärung abzugeben, Kindern, Betrunkenen und Geisteskranken mangelt es an dieser Fähigkeit.[19] Zudem muß die Einwilligung der Parteien zum Vertragsschluß freiwillig erfolgt sein, wird ein Vertrag beispielsweise unter Androhung von Gewalt geschlossen, so ist er nichtig.[20] Schließlich darf der Gegenstand des Vertrages also die Leistung nicht unmöglich sein, ist ein Vertrag auf eine physisch oder rechtlich unmögliche Leistung gerichtet, so ist er ebenfalls nichtig.[21]

B. Der Kaufvertrag im Rheinischen Recht

I. Begriff des Kaufvertrags

1. Definition der Art. 1582, 1583 C.c.

Der Kaufvertrag nach Art. 1583 C.c. kommt zustande durch Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Personen zur Lieferung einer Sache gegen einen bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Preis, der Käufer wird nach Art. 1582 C.c. zur Lieferung der vereinbarten Sache verpflichtet.[22][23] Der Kaufvertrag besteht somit aus zwei Willenserklärungen, aus einem Versprechen und der Annahme des Versprechens.[24] Das Eigentum geht mit dem Zustandekommen eines Kaufvertrages von Rechts wegen auf den Käufer über.[25] Kauf und Übereignung werden als Einheit angesehen, wobei der auf den Abschluß des obligatorischen Kaufvertrags gerichtete Wille auch gleich die dingliche Einigung mit umfaßt (Einheitsprinzip), mit der Folge, daß der Eigentumsübergang sich unmittelbar mit Abschluß des obligatorischen Kaufs vollzieht (Einheitsprinzip, kombiniert mit dem reinen Vertragsprinzip), ohne daß ein besonderer Vollzugsakt hinzukommen muß (also keine Kombination des Einheitsprinzips mit dem Übergabeprinzip). Der Grundsatz unmittelbarer Eigentumsübertragung durch den Kauf gilt für alle Verkäufe von Spezies-Sachen, die zur Zeit des Kaufabschlusses bereits individuell bestimmt sind, lediglich bei Gattungssachen bedarf es zum Eigentumsübergang der Konkretisierung.[26]

2. Mögliche Kaufgegenstände

a) Sachen und Rechte

Regelmäßig können alle Arten von Sachen und Rechten Gegenstand eines Kaufvertrages sein.[27] Die Kaufsache muß zum Abschluß des Kaufes existent und rechtlich verkehrsfähig sein, sowie im Eigentum des Verkäufers stehen.[28] Es genügt folglich nicht nur die körperliche Existenz der Kaufsache zur Zeit des Kaufabschlusses, Verkäufe von Sachen die der Gesetzgeber für verkehrsunfähig erklärt, sind absolut nichtig.[29] Ziel des Kaufvertrages ist die Eigentumsübertragung.[30] Ein Kaufvertrag, bei dem die Übertragung des Eigentums nicht möglich ist, weil etwa ein Dritter Eigentümer der Kaufsache ist, ist nichtig.[31] Ebenfalls nichtig ist ein Kaufvertrag über eine Kaufsache, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht existiert. (Art. 1601 C.c.).[32] Ist die Sache nur teilweise untergegangen, so kann der Käufer wählen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder den übriggebliebenen Teil der Sache gegen Bezahlung des Restwertes herausverlangt.[33] Nicht ausgeschlossen ist jedoch der Kauf künftiger Sachen, ausreichend ist, daß die Existenz der Sache zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses möglich ist.[34]

b) Spezies- und Genus-Sachen

Eine Sache, die vertraglich ins Eigentum eines anderen wechseln soll, muß ein fest bestimmter körperlicher Gegenstand sein.[35] Die Eigentumsübertragung durch den Kauf gilt für alle Verkäufe von Spezies-Sachen, sofern sie zur Zeit des Kaufabschlusses bereits individuell bestimmt sind.[36] Bei Genus-Sachen wird der Kauf in dem Sinne, daß er das Eigentum überträgt, noch nicht als geschlossen angesehen.[37] Die Eigentumsübertragung bei Gattungskäufen findet erst mit der Konkretisierung statt.[38] Die Konstruktion, wonach der gesamte Vertrag erst mit der Konzentration zustande kommt, stimmt nicht damit überein, daß bereits vor der Konzentration eine rechtliche Bindung eingetreten ist, die sich darin äußert, daß gemäß Art. 1585 Satz 2 C.c. Vertragsansprüche bereits entstanden sind.[39] Mithin ist bei Gattungskäufen der Vertrag mit obligatorischer Wirkung schon geschlossen, aber das Eigentum geht erst mit der Konzentration über.[40]

c) Verkauf einer zukünftigen Sache

Ein Kaufvertrag im französischen Recht über eine bewegliche Sache kann den Eigentumsübertragenden Effekt erst haben, wenn die Sache existiert. Folglich kann der Besteller einer Sache im Augenblick der Bestellung und deren Annahme durch den Hersteller nicht Eigentümer werden, weil die Sache zum Zeitpunkt der Bestellung noch nicht existiert und das Vertragssystem für nicht existierende Sachen keine Anwendung findet. Werden zukünftige Sachen verkauft, ist der Grundsatz des Eigentumsübergangs kraft Abschluß des Kaufvertrages durchbrochen.[41] Beim Kauf künftiger, erst herzustellender Gegenstände kann das Eigentum mit dem Kaufabschluß noch nicht übergehen, weil eine noch nicht bestehende Kaufsache nicht hinreichend bestimmt ist.[42] Grundsätzlich geht das Eigentum im dem Augenblick über, in dem die zu liefernde Sache lieferbereit fertiggestellt worden ist, teils aber erst bei Abnahme, gegebenenfalls, bei entsprechender Vereinbarung, nach Maßgabe einer Teilfertigstellung.[43] Bezieht sich der Kauf auf Bodenbestandteile, die erst in Zukunft vom Boden getrennt werden, wie beispielsweise die Ausbeutung eines Steinbruches, so handelt es sich dabei um einen Kauf von gegenwärtigen „meubles par anticipation en bloc“ im Sinne von Art. 1586 C.c.[44] Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei Kaufverträgen „sur souche“ oder „sur pied“, beispielsweise über eine Ernte oder einen Holzeinschlag, in diesen Fällen kann je nach vertraglicher Ausgestaltung das Eigentum im Augenblick der Einigung über das betreffende Landstück oder erst im Zeitpunkt der Existenz der Kaufsache, im Regelfall der Ernte, übergehen.[45] Handelt es sich bei der herzustellenden Kaufsache um ein Kunstwerk, so ist die Lieferung eine Voraussetzung der Fertigstellung des Werkes. Dies wird damit begründet, daß vorher das künstlerische Urheberrecht des Herstellers einen Eigentumsübergang verhindert, da er bis zu diesem Zeitpunkt das Werk abbrechen, verändern und sogar zerstören kann, ohne dadurch zum Schadensersatz verpflichtet zu werden.[46]

3. Kaufpreis als Gegenleistung

Der Kaufpreis muß in einer Geldsumme bestehen, ist dies nicht der Fall, so liegt Tausch vor.[47] Der Preis muß bestimmt oder bestimmbar sein. An der Bestimmtheit des Preises fehlt es, wenn seine Höhe in das freie Belieben einer der Vertragsparteien gestellt ist oder wenn die Preisfestsetzung einer späteren Einigung der Parteien vorbehalten bleibt, also wenn letztere etwa bei jeder Einzellieferung zu treffen sein soll.[48] An der Bestimmtheit des Preises fehlt es nicht, wenn objektive Anhaltspunkte für die Preisbestimmung Gegenstand der Einigung geworden sind.[49] Weiterhin ist auch bei Preiserhöhungsklauseln die für den Eintritt gewisser Fälle vorbehalten werden, die Bestimmtheit des Preises noch gegeben.[50] Ebenso können die Vertragsparteien die Preisbestimmung vom Gutachten eines Sachverständigen abhängig machen oder einem Dritten überlassen; kann oder will der Dritte den Preis nicht bestimmen, so ist der Vertrag als nicht geschlossen zu betrachten.[51]

[...]


[1] Erler/Kaufmann IV, S. 1021.

[2] Erler/Kaufmann IV, S. 1021.

[3] Strauch, Rn. 4; Witz/Kull, NJW 2004, 3757.

[4] Erler/Kaufmann IV, S. 1022.

[5] Erler/Kaufmann IV, S. 1022 f.

[6] Erler/Kaufmann IV, S. 1023.

[7] Erler/Kaufmann IV, S. 1023.

[8] Erler/Kaufmann IV, S. 1023.

[9] Strauch, Rn. 11

[10] Erler/Kaufmann IV, S. 1023.

[11] Erler/Kaufmann IV, S. 1024.

[12] Erler/Kaufmann IV, S. 1024 f.

[13] Strauch, Rn. 14.

[14] v. Lingenthal II, § 342, S. 448.

[15] Vgl. v. Lingenthal II, § 340, S. 443; § 342, S 449.

[16] Hübner/Constantinesco, § 21, S. 133; Spieß JuS, 1978, 870.

[17] v. Lingenthal II, § 341, S. 444.

[18] v. Lingenthal II, § 343, S.450.

[19] v. Lingenthal II, § 343, S. 451.

[20] v. Lingenthal II, § 343b, S. 452 f.

[21] v. Lingenthal II, § 345, S. 460 f.

[22] Code civil wird im folgenden mit C.c. abgekürzt.

[23] Sonnenberger/Schweinberger, S. 69; v. Lingenthal II, § 340, S. 443.

[24] v. Lingenthal II, § 343, S. 449.

[25] v. Lingenthal II, § 349, S. 470; Braun, § 1, S. 5, § 3, S. 13; vgl. Spieß JuS 1978, 869, 870.

[26] Ferid/Sonnenberger 2, Rnrn. 2 G 202, 2 G 208; Hübner/Constantinesco, § 23, S. 151; v. Lingenthal II, § 349, S. 472.

[27] v. Lingenthal II, § 351, S. 486.

[28] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 388; v. Lingenthal II, § 351, S. 486.

[29] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 393.

[30] Braun, § 3, S. 16.

[31] Vgl. Braun, § 3, S. 16; Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 416; vgl. v. Lingenthal II, § 351, S. 486.

[32] v. Lingenthal II, § 349, S. 474; Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 389.

[33] v. Lingenthal II, § 349, S. 475

[34] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 391.

[35] Braun, § 4, S. 20.

[36] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 208.

[37] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 210.

[38] Hübner/Constantinesco, § 23, S. 151; v. Lingenthal II, § 349, S. 472; Braun, § 4, S 20.

[39] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 211.

[40] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 212.

[41] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 217; Braun, § 4, S. 21; v. Lingenthal II, § 349, S. 474.

[42] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 220.

[43] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 3 B 119.

[44] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 218.

[45] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 219.

[46] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 222.

[47] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 428 f.

[48] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 431.

[49] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 432; v. Lingenthal II, § 349, S. 476.

[50] Ferid/Sonnenberger 2, Rn. 2 G 433.

[51] v. Lingenthal II, § 349, S. 475 f.

Final del extracto de 25 páginas

Detalles

Título
Kauf und Eigentumserwerb im Rheinischen Recht
Universidad
University of Bonn
Curso
Seminar: Schuldrecht im Rheinischen Recht
Calificación
10 Punkte
Autor
Año
2006
Páginas
25
No. de catálogo
V88308
ISBN (Ebook)
9783638024105
ISBN (Libro)
9783638924528
Tamaño de fichero
499 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Kauf, Eigentumserwerb, Rheinischen, Recht, Seminar, Schuldrecht, Rheinischen, Recht, Rheinisches Recht, Rheinischen Recht
Citar trabajo
Steffen Rittner (Autor), 2006, Kauf und Eigentumserwerb im Rheinischen Recht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88308

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