Die EU-Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG. Brüssels Einfluss auf den deutschen Versicherungsvermittlermarkt


Tesis, 2007

78 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

1 Einleitung
1.1 Hintergrund und Umfeld
1.2 Aufgabenstellung und Ziel der Arbeit

2 Historie der Richtlinie
2.1 Alte Rechtslage: Bisherige Zugangsvoraussetzungen auf dem deutschen Versicherungsvermittlermarkt
2.2 Die EU-Vermittlerrichtlinie
2.3 Neue Rechtslage: Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
2.4 Die IHK als Zulassungs- und Registrierungsstelle

3 Anwendungsbereich
3.1 Gebundene Versicherungsvermittler
3.2 Ungebundene Versicherungsvermittler
3.2.1 Versicherungsvertreter
3.2.2 Produktakzessorische Vermittler
3.2.3 Versicherungsmakler
3.3 Annexvermittler
3.4 Versicherungsberater

4 Kernpunkte der gesetzlichen Neuregelungen
4.1 Erlaubnispflicht
4.1.1 Allgemeine Darstellung
4.1.2 Gesetzliche Befreiung für gebundene Vermittler
4.1.3 Ungebundene Vermittler
4.1.3.1 Befreiung auf Antrag für produktakzessorische Vermittler
4.1.3.2 Versicherungsmakler
4.1.4 Annexvermittler
4.1.5 Versicherungsberater
4.2 Registrierung
4.2.1 Allgemeine Darstellung
4.2.2 Gebundene Vermittler
4.2.3 Ungebundene Vermittler
4.2.4 Annexvermittler
4.2.5 Versicherungsberater
4.3 Berufshaftpflichtversicherung
4.3.1 Allgemeine Darstellung
4.3.2 Gebundene Vermittler
4.3.3 Ungebundene Vermittler
4.3.4 Versicherungsberater

5 Beratung, Dokumentation und Kundeninformation
5.1 Die Pflichten beim Erstkontakt
5.1.1 Inhalt, Zeitpunkt und Art der Erstinformation
5.1.2 Konsequenzen bei Unterlassung
5.2 Die Beratungsgrundlage
5.2.1 Rechtsgrundlage
5.2.2 Mitteilung der Beratungsgrundlage
5.3 Frage- und Beratungspflichten
5.3.1 Kundenbefragung
5.3.2 Beratung
5.4 Dokumentation und Kundeninformation
5.4.1 Allgemeine Darstellung
5.4.2 Dokumentation in Form eines Beratungsprotokolls
5.5 Beratungs- / Dokumentationsverzicht
5.6 Großrisiken als Ausnahmetatbestand
5.7 Beratung, Dokumentation und Kundeninformation vor dem Hintergrund der VVG-Reform

6 Stellungnahme und Prognose
6.1 Erlaubnisanträge und Registereintragungen mit Stand vom 19.10.2007
6.2 Resonanz der Versicherungsvermittler - Makler versus Vertreter
6.3 Nachweisführung eines ausreichenden Berufshaftpflichtschutzes im Erlaubnisverfahren der GmbH & Co. KG

DANKSAGUNG

Besonderer Dank gilt selbstredend meiner Familie, die mich in jeder Phase der Arbeit liebevoll unterstützte, mich darüber hinaus in vollem Umfang zeitlich entlastete und schlussendlich zu permanentem Korrekturlesen verpflichtet wurde.

VORBEMERKUNGEN

Im Interesse der Beibehaltung einer einheitlichen Struktur und einer einheitlichen Ter­minologie im Bereich der Versicherungsvermittlung wurde in allen für diese Diplomar­beit relevanten Gesetzes- und Verordnungstexten und -begründungen und in sämtlicher begleitender Literatur davon abgesehen, eine Ergänzung der jeweils weiblichen Form wie Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerin vorzunehmen. Die Autorin schließt sich, unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die männliche Form je­weils auch die weibliche Form erfasst, aus denselben Gründen dieser Vorgehensweise an.

Außerdem wird vorangestellt, dass zur Vereinfachung hinsichtlich des Kunden in jedem Falle analog zu den Gesetzes- und Verordnungstexten und -begründungen und zu sämtlicher begleitender Literatur vom Versicherungsnehmer gesprochen wird, auch wenn dieser beispielsweise zum Zeitpunkt der Informations­übermittlung nach dem neuen § 42 d Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz genau ge­nommen noch kein Versicherungsnehmer ist.

1 EINLEITUNG

1.1 HINTERGRUND UND UMFELD

Das seit 22.05.2007 in Deutschland geltende neue Versicherungsvermittlerrecht hat weit reichenden Einfluss auf die Versicherungsvermittler und die gesamte private Versiche­rungswirtschaft, die im vergangenen Jahr nur partiell an dem sich fortsetzenden kon­junkturellen Aufschwung in Deutschland partizipierte. Nach Auffassung des deutschen Arbeitgeberverbandes der Versicherungsunternehmen begrenzten die hohe Arbeitslo­sigkeit sowie eine bei vielen Bürgern verbreitete Unsicherheit die Wachstumsspielräu­me. Wenngleich der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft für dieses Jahr nur mit einem geringen Umsatzplus von 1 % rechnet und somit hinsichtlich seiner Wachstumsannahme unterhalb der Prognosen der Wirtschaftforschungsinstitute, der Bundesregierung und des Internationalen Währungsfonds für die deutsche Gesamtwirt­schaft liegt, so erzielten die bundesdeutschen Erstversicherer im Jahre 2006 dennoch bei immerhin 2,3 % Beitragswachstum Einnahmen von 161,6 Milliarden Euro[1]. Sie be­schäftigten 233.300 Arbeitnehmer[2]. Weiterhin waren mindestens[3] 407.000 Vermittler als selbständige Gewerbetreibende und 55.400 als Angestellte des Versicherungsver­mittlergewerbes für die private Versicherungswirtschaft tätig. 653 Versicherungsunter- nehmen[4] verwalteten im zurückliegenden Kalenderjahr Kapitalanlagen in Höhe von 1.130 Milliarden Euro. Die Versicherungsdurchdringung[5] ist mit 7,45 % im Jahr 2005 im internationalen Vergleich als durchschnittlich einzustufen. Im Trend dürfte sie in Deutschland ebenso wie die Versicherungsdichte[6] 2005: 2.031,00 Euro) wie in anderen Industriestaaten weiter zunehmen. Im gleichen Zeitraum zahlten die Privathaushalte immerhin 11,39 % ihres verfügbaren Einkommens für Versicherungen[7] ( . Langfristig sprechen viele fundamentale Faktoren für ein erhebliches Wachstumspotenzial der deut­schen Versicherungswirtschaft. Der Bedarf an kapitalgedeckter Eigenvorsorge wird perspektivisch weiter merklich ansteigen. Demographische Herausforderungen lassen private Alters- und Krankheitsvorsorge dringend geboten erscheinen. Angesichts der gesamtwirtschaftlichen Unsicherheit, neuer Risiken, innovativer Produkte sowie gestie­gener Schadenpotenziale könnte in der Schaden- und Unfallversicherung ebenfalls ein steigender Bedarf zu verzeichnen sein.

Die Ausführungen verdeutlichen, welche bedeutende Rolle die private Versicherungs­wirtschaft in der Volkswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland einnimmt und wie beachtlich die Anzahl derer ist, die sich auf veränderte Rahmenbedingungen für ihre Berufsausübung einstellen mussten. Die aufgrund der Regulierungsvorgaben aus Brüs­sel seit Ende 2002 zu erwartenden Gesetzesänderungen waren in der gesamten Branche sehr umstritten. Sie beschäftigten und verunsicherten in den vergangenen Jahren insbe­sondere die im Versicherungsaußendienst Tätigen. Die Industrie- und Handelskam- mern[8] boten in zahlreichen Veranstaltungen Gelegenheit sich zu informieren, berichte­ten wiederholt in den Kammerzeitungen und klärten auf dem jeweiligen Stand des Ge­setzgebungsverfahrens auf ihren Homepages umfassend über die neuen Regelungen und sich aus der Praxis ergebenden Einzelfragen auf. Auch die Versicherungsunternehmen übermittelten umfängliche Informationen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Ver­sicherungsvermittlern mit großzügigen Übergangsfristen ausreichend Zeit zur Klärung weiterer offener Fragen eingeräumt.

1.2 AUFGABENSTELLUNG UND ZIEL DER ARBEIT

Die vorliegende Arbeit beschreibt die praxisrelevanten Auswirkungen der in deutsches Recht umgesetzten Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.12.2002 über Versicherungsvermittlung[9] auf die private Versicherungswirt­schaft. In diesem Zusammenhang wird im Anschluss an die Einleitung in Kapitel 2 auf die Entstehung dieser Richtlinie sowie auf die Rahmendaten eingegangen. Anschlie­ßend gibt Kapitel 3 ein Überblick über den Anwendungsbereich der gesetzlichen Neue­rungen. Zudem werden die entsprechenden wesentlichen Begriffe bestimmt. Die Ver­mittlerrichtlinie erfasst Versicherungsvermittler und Versicherungsberater. Die Gruppe der versicherungsvermittelnden Selbständigen wird vom Gesetzgeber nochmals in un- gebundene und gebundene Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler sowie produk­takzessorische Vermittler differenziert. Analog zu dieser Unterscheidung erfolgt die Darstellung der einzelnen Versicherungsvermittlertypen und des Versicherungsberaters. Im Zuge der Umsetzung der Vermittlerrichtlinie kam es zu einer Novellierung der Ge­werbeordnung, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsge­setzes. In Kapitel 4 wird anhand der wichtigsten gesetzlichen Kernpunkte dargelegt, in welchen Paragraphen der nationalen Gesetze die wichtigsten Artikel der Vermittlerrichtlinie umgesetzt wurden sowie welche Besonderheiten unter Be­rücksichtigung der Übergangsfristen hinsichtlich Erlaubnispflicht, Registrierung und Berufshaftpflichtversicherung für die jeweiligen Tätigkeitsarten gelten. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird dem Leser in Kapitel 5 ein detaillierter Einblick in die besonderen Pflichten im Hinblick auf Beratung, Dokumentation und Kundeninformation, die alle Versicherungsvermittler/-berater seit 22.05.2007 gegenüber ihren Kunden erfüllen müssen, gegeben. Das Kapitel 6 rundet die vorliegende Arbeit mit einer Stellungnahme und Prognose ab. Darüber hinaus wird ein ausgewähltes Problem aufgezeigt, das im praktischen Umgang mit den Neuregelungen relevant wurde. Die Vorschriften zur Sicherung von Kundengeldern würden über den Blickwinkel der Arbeit hinausgehen. Ferner gehören sie zu den praktisch weniger relevanten Neuerungen des Versicherungsvermittlergesetzes und werden infolgedessen nicht näher betrachtet. Gleiches gilt für die Darstellung der grenzüberschreitenden Vermittlertätigkeit, obwohl es sich dabei um eines der Hauptziele der Vermittlerrichtlinie handelt.

2 HISTORIE DER RICHTLINIE

2.1 ALTE RECHTSLAGE: BISHERIGE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN AUF DEM DEUTSCHEN VERSICHERUNGSVERMITTLERMARKT

Der Vertrieb von Versicherungsprodukten innerhalb der Europäischen Union charakte­risierte sich bisher durch unterschiedliche Vertriebsstrukturen. Personen, die auf selb­ständiger Basis Versicherungen verkauften, nunmehr unter dem Begriff Versicherungs­vermittler zusammengefasst, hatten in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedli­che Stellenwerte und halten dort bis heute ungleiche Marktanteile. Dieses Kriterium bestimmte, neben historischen und kulturellen Motiven, auch die Schwierigkeit der Zu­lassungsbestimmung zur Ausübung dieses Gewerbes. Dementsprechend schwierig er­wies sich somit der Zugang ausländischer Versicherungsverkäufer; er war praktisch unmöglich.

Ein einheitlicher Versicherungsbinnenmarkt erfordert, dass Versicherungsvermittler ihre Aktivitäten überall in der EU ausführen und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Prinzipien des Vertrags frei bestimmen und erbringen können. Versicherungs­vermittler stellen eine wesentliche Verbindung beim Verkauf der Versicherungsproduk­te in der Europäischen Union dar. Sie spielen auch eine entscheidende Rolle beim Schutz der Interessen von Versicherungskunden, vor allem, indem sie ihnen Rat und Unterstützung anbieten, und, indem sie ihre spezifischen Bedürfnisse analysieren. Aus diesem Grunde sind sie ein bedeutendes Element im Funktionieren des Versicherungs- binnenmarktes[10] Seit 1973 arbeitete man bereits an der Errichtung eines europäischen Binnenmarktes für Finanzdienste. Die Finanzmärkte der Gemeinschaft blieben jedoch segmentiert[11].

Bislang bestand in Deutschland für eine gewerbsmäßige Tätigkeit im Bereich der Versi­cherungsvermittlung lediglich die Pflicht des Gewerbetreibenden, dem Gewerbeamt die Aufnahme seiner Tätigkeit anzuzeigen[12]. Im Gegensatz zu den übrigen europäischen Staaten mussten deutsche Versicherungsvermittler kein Zulassungsverfahren durchlau­fen und sich auch nicht registrieren lassen. Je nach Tätigkeitsgebiet mussten sie nur eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung oder eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesenge­setz beantragen. Es bestand infolgedessen uneingeschränkte Gewerbefreiheit.

Darüber hinaus gab es keine berufs- oder vertragsrechtlichen Regelungen, die den Ver­mittler verpflichteten, gegenüber seinem Kunden eindeutig klar zu stellen, ob er einen Versicherungsvertreter oder einen Versicherungsmakler vor sich hat. Missstände im Bereich der Versicherungsvermittlung wie Veruntreuungen und das Risiko, unzurei­chenden oder falschen Versicherungsschutz durch aufgrund mangelnder Qualifikation bedingte Fehlberatung zu erhalten, führte zu einem schlechten Ansehen der Branche. Selbst bei offensichtlichem Pflichtverstoß des Versicherungsverkäufers existierte keine Garantie für eine Schadenersatzzahlung, da keine Verpflichtung einer Berufshaft­pflichtversicherung bestand. Im Zuge der Deregulierung der Versicherungswirtschaft wandte sich der BAV [13] mit den Rundschreiben 1/94 und 2/94 an die Versicherer und verpflichtete diese, die Zuverlässigkeit der Vermittler und Mitarbeiter des Außendiens­tes vor Aufnahme einer Zusammenarbeit zu überprüfen. Allerdings fand nur eine stich­probenartige Überwachung der Pflicht- und Soll-Vorschriften statt, so dass sich dadurch der löchrige Verbraucherschutz nicht tatsächlich verbesserte.

Die durch die Einführung des Euro als gemeinsame Währung verursachten strukturellen Änderungen schafften für die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden eine herausfordern­de Situation, die rasches Handeln notwendig machte. Der Finanzdienstleistungsaktions­plan der Europäischen Kommission vom 11.05.1999 betonte nochmals die Dringlich­keit, einen wirklich integrierten Konsumentenmarkt zu entwickeln, in dem die Interes­sen von Verbrauchern und Dienstleistungsanbietern vernünftig geschützt werden[14]. Die Europäische Union führte ihre Politik fort, die darauf abzielte, diesen Binnenmarkt für Versicherungsvermittler zu erreichen. Um einen gesetzlichen Rahmen aufzustellen, der ein hohes Niveau an Professionalismus und Fachverstand unter Versicherungsvermitt­lern gewährleistet und zugleich ein hohes Schutzniveau hinsichtlich der Kundeninteres­sen garantiert, wurde die Richtlinie 2002/92/EG (EU-Vermittlerrichtlinie) verabschie­det.

2.2 DIE EU-VERMITTLERRICHTLINIE

Die Vermittlerrichtlinie wurde am 15.01.2003 im Amtsblatt der Europäischen Gemein­schaften[15] veröffentlicht und löste damit die bis dahin bestehende Richtlinie 77/92/EWG vom 13.12.1976 ab. Die Richtlinie regelt „die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung durch natürliche und juristische Personen[16], die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederlassen möchten“[17].

Rechtsgrundlage für den Erlass von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften durch den Europäischen Rat[18] ist Artikel 249 des EG-Vertrages[19]. Die umgangssprach­lich verwendete Bezeichnung EU-Richtlinie ist somit sachlich unzutreffend.

Die Rechtsetzungen der Europäischen Gemeinschaft sind an die Mitgliedstaaten gerichtet und verpflichten diese als verbindliche Rechtsakte des sekundären Gemeinschaftsrechts mit dem Charakter von förmlichen Gesetzen zur Verwirklichung bestimmter Ziele[20].

Die Vermittlerrichtlinie verfolgt vornehmlich zwei Ziele. Zum einen soll der Vermitt­lermarkt in der EU harmonisiert werden. Die Niederlassungsfreiheit sowie der freie Dienstleistungsverkehr für den Versicherungsvertrieb im Binnenmarkt sollen erleichtert werden. Zum anderen soll der Verbraucherschutz gestärkt werden[21]. Die Interessen der Versicherten sollen durch die Erlaubnis- und Registrierungspflicht sowie eine Normie­rung der Informations- und Dokumentationspflichten des Vermittlers geschützt wer­den . „Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind innerstaatlich bei der Ausle­gung des angepassten nationalen Rechts wegen des Grundsatzes der gemeinschafts­freundlichen Auslegung richtungweisend“[22]. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Vor­schriften der Richtlinie bei der Umsetzung in nationales Recht zu verschärfen. Die Richtlinie bietet jedoch auch Ausnahmeregelungen an, von denen die Staaten Gebrauch machen können, um sie abzumildern. Da die Richtlinie die Einführung konkreter Be­rechtigungen und Verpflichtungen verlangte, musste das nationalstaatliche Recht, das ihrer Umsetzung dient, entsprechend konkrete Berechtigungen und Verpflichtungen begründen. Nach deutschem Recht war deswegen ein förmliches Gesetz oder eine Ver­ordnung erforderlich.

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren verpflichtet die Vermittlerrichtlinie mit einer Frist von zwei Jahren, d. h. zum 15.01.2005 umzusetzen. Die Umsetzung in Deutschland sollte ursprünglich in zwei Etappen durch zwei getrennte Gesetze erfol­gen [23]. Im ersten Gesetz sollten die Bereiche Pflichtversicherung, Informations-, Bera- tungs- und Dokumentationspflichten, Kundengeldsicherung und Schlichtungsstelle um­gesetzt werden. Darauf aufbauend sollten dann in einem zweiten Gesetz die verwal­tungsrechtlichen Bereiche Erlaubnispflicht und Registrierung erfolgen. Von diesem Vorhaben wurde wieder Abstand genommen. Vor dem Europäischen Gerichtshof wurde nach zwei blauen Briefen ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig, das die Europäi­sche Kommission veranlasst hat.

2.3 NEUE RECHTSLAGE: DAS GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES VERSICHERUNGSVERMITTLERRECHTS

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts[24] wurde schließlich am 22.12.2006 im Bundesgesetzblatt[25] verkündet. Mit ihm wurde die Vermittlerrichtlinie in deutsches Recht transformiert und gleichzeitig ein vorläufiger Endpunkt der seit mehre­ren Jahrzehnten andauernden Bemühungen gesetzt, den Rechtsrahmen der Versiche­rungsvermittlung in Europa anzugleichen sowie die Dienstleistungs- und Niederlas­sungsfreiheit für Versicherungsvermittler zu ermöglichen. Es wurde kein neues eigen­ständiges Regelwerk für das Berufsrecht der Versicherungsvermittler geschaffen. Viel­mehr handelt es sich um ein so genanntes Artikelgesetz, mit dem bestehende Gesetze geändert wurden. Das VersVermRNeurG trat in seinen wesentlichen Teilen und damit die mit ihm vorgenommenen Änderungen der Gewerbeordnung[26], des Versicherungs­vertragsgesetzes [27] sowie des Versicherungsaufsichtsgesetzes [28] am 22.05.2007 in Kraft.

Schwerpunkt des VersVermRNeurG ist einerseits im Rahmen der Änderungen der GewO die Umgestaltung des Berufes des Versicherungsvermittlers zum erlaubnispflich­tigen Gewerbe und die Einführung einer Registerpflicht. Durch das Gesetz werden fer­ner Änderungen im VVG vorgenommen und dadurch vertragsspezifische Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten sowie eine gesetzliche Haftung des Versiche­rungsvermittlers gegenüber seinen Kunden normiert. Zudem werden dort eine Regelung zur Kundengeldsicherung verankert und die Voraussetzungen für die Anerkennung der privatrechtlich organisierten Ombudsleute der Versicherungswirtschaft als Beschwerde und Schlichtungsstelle geschaffen. Aus den Änderungen des VAG ergibt sich eine Ver­pflichtung für alle Versicherungsunternehmen, nur mit Vermittlern zusammenzuarbei­ten, die in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind.

Weitergehende Konkretisierungen hinsichtlich der Bestimmungen zu den in Umsetzung der Vermittlerrichtlinie neu geschaffenen Paragraphen 11a, 34d und 34e GewO finden sich in der Versicherungsvermittlerverordnung[29]. Die Verordnung wurde am 21.05.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet[30] und trat am 22.05.2007 in Kraft. Sie enthält Regelun­gen zu den Anforderungen an die Sachkunde des Versicherungsvermittlers, deren Nach­weis sowie anerkannte bestehende Qualifikationen (Abschnitt 1 und Anlage 1), zum neuen Versicherungsvermittlerregister (Abschnitt 2), zur Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt 3), zu den Informationspflichten (Abschnitt 4) sowie zur Zahlungssicherung und zum Provisionsannahmeverbot (Abschnitt 5). Abschließend werden die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Regelung und öffentliche Zuständigkeiten benannt (Abschnitt 6).

2.4 DIE IHK ALS ZULASSUNGS- UND REGISTRIERUNGSSTELLE

Ein entscheidender Grund dafür, dass sich die Umsetzung der Vermittlerrichtlinie so lang hingezogen hatte, war die fehlende Einigung auf eine verantwortliche Stelle für Zulassung und Registrierung der Versicherungsvermittler. Während des Gesetz­gebungsprozesses wurden mehrere Varianten in Erwägung gezogen und von einer Viel­zahl Sachverständiger der Versicherungsbranche ausführlich diskutiert. Eine zentrale Aufsicht durch das BaFin oder eine andere Bundesbehörde war aufgrund der großen Anzahl Gewerbetreibender nicht möglich, da diese Behörden nur für eine überschaubare Zahl konzipiert sind [31]. Eine privatrechtliche Verbändelösung [32] schloss sich ebenfalls aus, da die Interessen der vielen unterschiedlichen Verbände zu weit auseinander liegen und damit die Neutralität eines zu gründenden Branchenvereines nur mit erheblichem Einsatz auf der Ebene einer Fachaufsicht zu gewährleisten ist[33]. Darüber hinaus wurde eine gewerberechtliche Lösung[34] in Betracht gezogen. Zulassung und Registrierung gehen mit einem starken bürokratischen Aufwand einher. Grund für die vom Bund ge­setzte ausdrückliche Aufgabenzuweisung an die IHK war die Weigerung der Länder, die Gewerbeämter mit dieser neuen großen Aufgabe zu betrauen. Im Vergleich zu mög­lichen alternativen Lösungen hat die IHK-Lösung den Vorteil, dass der Vermittler einen Ansprechpartner vor Ort hat und alle erforderlichen Formalitäten aus einer Hand er­hält . [35] Die IHK nutzen in diesem Zusammenhang ihre Strukturen und Erfahrungen in vergleichbaren Tätigkeitsfeldern, um die Aufgabe wirtschaftsnah, kompetent und unbü­rokratisch umzusetzen[36]. Dies ist eine Neuerung der GewO, da grundsätzlich alle ande­ren dort aufgestellten Erlaubnispflichten von den Gewerbeämtern der Kommunen oder der Kreise vollzogen werden. Gleichwohl zeigt die Betrauung der IHK mit gewerbe­rechtlichen Aufgaben, die ansonsten durch unmittelbar staatliche Stellen durchgeführt werden, eine neue Entwicklung des Gewerberechts auf, deren präjudizierende Wirkung auf andere gewerberechtliche Bereiche derzeit noch nicht abschließend bewertet werden kann[37].

3 ANWENDUNGSBEREICH

Neu geregelt wird die Tätigkeit jedes gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlers. Nach der Legaldefinition des § 34d Abs. 1 S.1 GewO ist Versicherungsvermittler, „wer als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will“[38]. Der Regelungsort impliziert, dass das neue Berufsrecht der Versicherungsvermittler nur für Gewerbetreibende gilt. Vermittler in diesem Sinne sind demnach weder die im Werbeaußendienst tätigen Arbeitnehmer des Versicherers [39] noch die so genannten Gelegenheitsvermittler, die nur sporadisch und damit gerade nicht gewerbsmäßig tätig werden[40]. Die Vorschriften für Versicherungs­vermittler gelten auch für Rückversicherungsvermittler[41]. Keine Vermittlung im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO ist die Tätigkeit eines bloßen Tippgebers, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zu Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen herzustellen, ohne dass bereits eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt stattgefunden hat[42].

Der neue gewerberechtliche Vermittlerbegriff nach § 34d Abs. 1 S.1 GewO differen­ziert lediglich zwischen den typischen Tätigkeiten eines Vermittlers nach Versiche­rungsvertreter und Versicherungsmakler. Allerdings werden die Begriffe Versiche­rungsmakler und Versicherungsvertreter in der GewO nicht definiert. Insoweit ist man auf die gleichzeitig in Kraft getretenen § 42a Abs. 2 und 3 VVG angewiesen. Die Beg­riffe werden nur im Sinne des Gesetzes definiert und beanspruchen entsprechend nur Geltung für das VVG.

Versicherungsvertreter im Sinne des VVG ist, „wer von einem Versicherer oder Versi­cherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen“[43]. Auch das VVG unterscheidet Versicherungsvermittler gemäß § 42a VVG nur in die beiden Grundtypen Versicherungsvertreter und Versicherungs­makler. Eine weitere Unterteilung nach der Beschränkung ihrer Dienstleistung durch die vertragliche Bindung an die betrauenden Versicherungsunternehmen sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor. Versicherungsvertreter können einen oder mehrere Versicherer vertreten. Demzufolge gelten neben den so genannten Einfirmen- beziehungsweise Aus­schließlichkeitsvertretern auch so genannte Mehrfachvertreter als Versicherungsvertre­ter im Sinne des § 42a Abs. 2 VVG. Der Versicherungsvertreter ist von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen damit betraut, Verträge über Versicherungen zu vermitteln oder in dessen/deren Namen abzuschließen. Er ist als Handelsvertreter[44] Verkäufer von Versicherungsprodukten und als Erfüllungsgehilfe des Versicherers[45] in erster Linie den Interessen des/der Versicherer/s verpflichtet. Nach altem Recht trat der Versicherungsvertreter mit seinem Kunden weder vor noch nach Abschluss des Versi­cherungsvertrages in unmittelbare Beziehungen; zwischen ihnen bestanden keine ver­traglichen Pflichten. Der Versicherungsnehmer konnte Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Vermittlungstätigkeit bisher ausschließlich gegen den Versicherer geltend machen, dem das vom Vertreter erlangte Wissen zuzurechnen ist[46]. Der Begriff des Versicherungsvertreters nach § 42a Abs. 2 VVG geht weiter als die handelsrechtliche Definition im Sinne von §§ 84, 92 Abs. 1 HGB. Wird dort die Abgrenzung des Han­delsvertreters vom Handelsmakler über das Merkmal der ständigen Betrauung vorge- nommen[47], umfasst der Versicherungsvertreter im Sinne des VVG auch den nicht stän­dig mit der Vermittlung betrauten Versicherungsvertreter und damit auch Gelegenheits­vermittler.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.1 GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER

Gebundene Versicherungsvertreter vermitteln Versicherungen ausschließlich im Auf­trag eines (Einfirmen- beziehungsweise Ausschließlichkeitsvertreter[48] ) oder wenn die Produkte nicht in Konkurrenz stehen[49] mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befug­ten Versicherungsunternehmen (unechter Mehrfachvertreter[50] ). Wenn im Vertreterver­trag trotz Ausschließlichkeitsklausel das Versicherungsunternehmen dem Versiche­rungsvertreter die Möglichkeit einräumt, einzelne Risiken, die das Versicherungsunter­nehmen nicht Produktportefeuille hat, bei anderen Versicherern zu platzieren, spricht man von einer so genannten Ventillösung. Die Nutzung der Ventillösung hebt den Sta­tus des gebundenen Versicherungsvertreters nicht auf.

Ausschließlichkeitsvertreter bilden mit circa 85% die größte Gruppe der derzeit bei den Versicherungsunternehmen registrierten Versicherungsvermittler[51] und stellen damit den Regelfall dar, der durch eine Verpflichtung des Vermittlers gegenüber einer Versi­cherungsgesellschaft gekennzeichnet ist. Die Vertragsbeziehung des Versicherungsver­mittlers zur Versicherungsgesellschaft ist im so genannten Agenturvertrag geregelt. Dieser regelt beispielsweise die Fragen nach der Ausschließlichkeit, dem Tätigkeitsge­biet inklusive Bestands- und/oder Gebietsschutz, Kostenzuschüssen wie für Büro- und Werbekosten und wird durch Provisionsvereinbarungen ergänzt.

Innerhalb der gebundenen Vermittler wird je nach Tätigkeitsumfang zusätzlich unter­schieden zwischen Vermittlungsagenten[52] und Abschlussagenten[53]. Das Gesetz macht außer in den Fällen des § 34 Abs. 9 GewO keinen Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher Versicherungsvermittlung. Grundsätzlich gelten für nebenberufliche Ausschließlichkeitsvertreter die gleichen Auswirkungen der Vermittlerregulierung wie für hauptberufliche.

3.2 UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER 3.2.1 Versicherungsvertreter

Der klassische echte Mehrfachvertreter ist ein Versicherungsvertreter, der mehrere Agenturverträge ohne Ausschließlichkeitsbindung mit verschiedenen, konkurrierenden Versicherungsgesellschaften unterhält, somit im Auftrag mehrerer Versicherungsunter­nehmen tätig ist und auch zueinander in Konkurrenz stehende Versicherungen vermit­telt.

Hierzu zählen mehrheitlich auch diejenigen Versicherungsvermittler, die als selbständi­ge Untervertreter von Strukturvertrieben Versicherungsprodukte vermitteln, soweit die­se Strukturvertriebe tatsächlich echte Mehrfachvertreter sind und es sich nicht um durch Versicherer gesteuerte oder sogar teilweise in deren Besitz stehende Vertriebe[54] handelt. Der Untervertreter ist dann ebenfalls als Mehrfachvertreter zu behandeln, da er über seinen Obervertreter[55] als Mehrfachvertreter am Markt auftritt. Im Bezug auf die Um­setzung des Vermittlergesetzes ist es wichtig, dass der Untervermittler vom Oberver­mittler keine uneingeschränkte Haftungsübernahme erhält und damit erlaubnisfrei nach § 34d Abs. 4 GewO tätig werden kann, da die Haftungsübernahme ausschließlich durch ein Versicherungsunternehmen erfolgen kann.

3.2.2 Produktakzessorische Vermittler

Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind Gewerbetreibende, die Versiche­rungen in Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen im Nebenvertrieb vermitteln. Hierbei ist das Merkmal der Produktak- zessorität als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Zu bejahen ist es beispielsweise bei dem Kfz-Handel und der damit verbundene Vermittlung von Kfz-Haftpflicht-, Teil­/Vollkasko-, Garantie-, Reparatur-, Verkehrsservice, Mobilitäts- und Insassenunfallver­sicherungen. Betroffen davon sind aber auch Kreditinstitute, deren Mitarbeiter im Zu­sammenhang mit Bankgeschäften wie z. B. Darlehensverträgen zur Absicherung des unmittelbar mit der Hauptleistung verbundenen Risikos Versicherungen vermitteln. Hingegen ist die Vermittlung einer Hausratversicherung bei Aufnahme eines Hausbau­darlehens ebenso wenig akzessorisch wie Versicherungen, die Bausteine eines Finanzie­rungsmodells sind und dementsprechend reine Anlagefunktion haben. Strukturvertriebe können daher regelmäßig diese Befreiungsmöglichkeit nicht nutzen[56] [57].

3.2.3 Versicherungsmakler

Versicherungsmakler im Sinne des VVG ist, „wer gewerbsmäßig für seinen Auftragge­ber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein“ . Versicherungsmakler sind Kaufleute nach dem Handelsrecht bestimmt als Handelsmakler[58]. Sie werden im Rahmen eines separaten Vertrags, dem so genannten Maklervertrag, mit dem Kunden und grundsätzlich im Namen des Kunden tätig. Der dort geregelte Umfang der Pflichten des Versicherungsmaklers betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender für den Kunden günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse. Von den Versiche­rungsvertretern unterscheidet sie insbesondere ihre Unabhängigkeit von den Produktge­bern. Versicherungsmakler sind dem Kunden gegenüber verpflichtet. Sie sind folglich nicht durch einen Vertretervertrag an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses als treuhänderischer Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers vertragsrechtlich auf dessen Seite. Hieraus leitet sich ihre spezielle Form der Haftung ab, die sich allerdings bisher zu einem wesentli­chen Teil nur aus Gewohnheitsrecht, Handelsbräuchen und konkretisierten Akten der Rechtsprechung[59] ergab. Verletzt der Makler schuldhaft eine seiner weit reichenden vertraglichen Pflichten, so trifft ihn persönlich eine sehr scharfe Berufs- oder Experten­haftung, die ihn zum Ersatz des dem Versicherungsnehmer entstandenen Schadens ver- pflichtet[60] Diese Haftpflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler respektive das Verschulden seinen Mitarbeitern zuzurechnen ist[61]. Fehler des Maklers werden grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zugerechnet, während vom Vertreter erlangtes Wissen dem Ver­sicherer zuzurechnen ist. Versäumt er es beispielsweise, Unterlagen, die der Versicherte ihm einreicht, an die Versicherung weiterzuleiten, gelten diese Unterlagen im Allge­meinen nicht als in den Kenntnisbereich der Versicherung gelangt. Auch der Handels­vertreter eines Versicherungsmaklers ist Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kun- den[62].

Die in der Theorie unproblematische Abgrenzung von Vertreter und Makler bereitete bislang wegen der in der Praxis auftretenden Mischformen Probleme. Durch Satz 2 gilt nunmehr als Versicherungsmakler weiterhin, „wer gegenüber dem Versicherungsunter­nehmen den Anschein erweckt, er sei Versicherungsmakler im Sinne von § 42a Abs. 3 S. 1 VVG“[63]. Diese Regelung betrifft die Fälle, in denen der Versiche­rungsvertreter den Anschein erzeugt, Makler zu sein, obwohl dies gar nicht der Fall ist, und den Kunden dadurch über Abhängigkeiten und Marktzugangsmöglichkeiten täuscht[64]. Um Kunden vor diesen so genannten Pseudomaklern zu schützen, treffen den wie ein Makler auftretenden Vertreter uneingeschränkt alle Maklerpflichten, für deren Erfüllung er auch haftungsrechtlich einzustehen hat.

Die Bezahlung erfolgt in Form von Courtage, die Teil der Versicherungsprämie ist und die abweichend von der Regelung des § 99 HGB allein vom dem Versicherer an den Makler vergütet wird.

[...]


[1] vgl. Geschäftsbericht 2006/2007 des Arbeitgeberverbandes der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V. (agv), Verlag Versicherungswirtschaft GmbH, Karlsruhe 2007, S.10.

[2] Soweit nicht besonders gekennzeichnet wurden die Zahlenangaben dieses Abschnittes dem Statistischen Taschenbuch der Versi­cherungswirtschaft 2006, Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) entnommen.

[3] Ein grundlegendes Problem der Versicherungsbranche besteht darin, dass alle Mitarbeiterzahlen bis auf diejenigen der Angestell­ten in den Versicherungsunternehmen aufgrund bislang fehlender Standardisierung, Doppelt- und Falscherfassung nicht als verläss­lich anzusehen sind. Charakteristisch in Deutschland ist eine unübersichtliche Struktur des Versicherungsvertriebs mit einem außer­gewöhnlich hohen Anteil an Nebenberuflern.

[4] Anzahl der Versicherungsunternehmen unter Bundesaufsicht, davon 20 Versicherungsunternehmen ohne Geschäftstätigkeit zum Jahresende 2005 lt. BaFin.

[5] Bruttobeiträge der Erstversicherer in Relation zum Bruttoinlandsprodukt.

[6] verdiente Bruttobeiträge der Erstversicherer einschließlich Pensions- und Sterbekasse in Relation zu den Einwohnern.

[7] eigene Berechnung der Vorsorgequote in Prozent durch den GDV.

[8] Im weiteren Verlauf im Singular wie im Plural IHK genannt.

[9] Im weiteren Verlauf Vermittlerrichtlinie genannt.

[10] vgl. Europäische Kommission Homepage [online], URL: http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/mediation_de.htm [Zugriff: 27.07.2007].

[11] vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission, Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan, KOM (1999), 232 vom 11.05.1999, S.3.

[12] gemäß § 14 Gewerbeordnung.

[13] Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, heute Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

[14] vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission, Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan, KOM (1999), 232 vom 11.05.1999, S.5.

[15] Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 9/3 vom 15.01.2003.

[16] in der Regel Kapitalgesellschaften.

[17] Art. 1 Nr. 1 Vermittlerrichtlinie.

[18] im Übrigen durch die Europäische Kommission.

[19] vgl. Art. 249 EGV.

[20] Creifelds, Carl (Begr.), Weber Klaus (Hrsg.), Rechtswörterbuch, Verlag C. H. Beck, München und Augsburg, 18. Aufl. 2004, S. 1113.

[21] vgl. Begründung Vermittlerrichtlinie Abschnitt 6.

[22] Creifelds, Carl (Begr.), Weber Klaus (Hrsg.), Rechtswörterbuch, Verlag C. H. Beck, München und Augsburg, 18. Aufl. 2004, S. 1113.

[23] vgl. Reiff, Peter, Versicherungsvermittlerrecht im Umbruch - Eine Untersuchung im Auftrag der Hamburger Gesellschaft zur Förderung des Versicherungswesens mbH, Verlag Versicherungswirtschaft GmbH, Karlsruhe 2006, S.1.

[24] Im weiteren Verlauf VersVermRNeurG genannt.

[25] Gesetz vom 19.12.2006, BGBl. Teil I Nr. 63, 22.12.2006, S. 3232.

[26] vgl. Art. 1 VersVermRNeurG, Änderung der GewO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999, BGBl I S.202, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17.12.06, BGBl I S. 3171 einschließlich einer Folgeänderung von Bußgeldvorschriften und einer Ermächtigung zum Erlass einer Versicherungsvermittlerverordnung.

[27] vgl. Art. 2 VersVermRNeurG, Änderung des VVG in der im BGBl III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 02.12.2006, BGBl I S. 2742.

[28] vgl. Art. 3 VersVermRNeurG, Änderung des VAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.1992, BGBl 1993 I S. 2, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 17.11.2006, BGBl I S. 2606.

[29] Im weiteren Verlauf VersVermV genannt.

[30] Verordnung vom 15.05.2007, BGBl Teil I Nr. 20, 21.05.2007, Seite 733f.

[31] vgl. Bundestags-Drucksache 16/1935 S. 14.

[32] Berufszulassung sollte einem branchengetragenen Verein übertragen werden.

[33] vgl. Bundestags-Drucksache 16/1935 S. 14.

[34] Dies hätte bedeutet, die Erlaubniserteilung bei den örtlichen Gewerbeämtern anzusiedeln bei gleichzeitiger Errichtung eines einzigen bundesweiten Auskunftsregisters.

[35] vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie, Bundestags-Drucksache 16/3162 S. 10.

[36] vgl. Deutscher Industrie- und Handelskammertag Homepage [online], URL: http://www.dihk.de/inhalt/informationen/news/ meldungen/meldung009437.main.html [Zugriff: 02.10.2007].

[37] vgl. Schönleiter, Ulrich: Das neue Recht für Versicherungsvermittler, in: Gewerbearchiv, Zeitschrift für Gewerbe- und Wirt­schaftsverwaltungsrecht, 53. Jahrgang, 16.07.2007, Heft 7, S. 265-304, S. 267.

[38] § 34d Abs. 1 S. 1 GewO. Die Vermittlerrichtlinie in Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 1 geht zunächst von einem weiten funktionalen Ver­mittlerbegriff aus, der auch die Verwaltung und die Schadensabwicklung erfasst. In den weiteren Bestimmungen wird dieser Begriff aber erheblich eingeengt, sodass in der Sache keine Unterschiede zwischen der deutschen Regelung und der Richtlinie bestehen.

[39] Die Tätigkeit von Angestellten des Versicherers gilt nach Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 2 Vermittlerrichtlinie nicht als Versicherungs­vermittlung.

[40] Nicht gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung ist nach Abstimmung mit den Rechtsaufsichten der Bundesländer in der Regel die Vermittlung von bis zu sechs Verträgen und bis 1.000,00 Euro Provision pro Jahr. Im Einzelfall findet eine Überprüfung statt.

[41] vgl. § 34d Abs. 10 GewO.

[42] Die Bundestags-Drucksache 16/1935 S. 17 führt hierzu aus, dass für Tippgeber keine Regulierungsnotwendigkeit zu erkennen sei, da sie den Interessenten lediglich an einen Vermittler vermitteln.

[43] vgl. § 42a Abs. 2 VVG.

[44] Das Recht der Handelsvertreter ist in den §§ 84-92 HGB geregelt. Der Handelsvertreter muss keine natürliche Person sein; er kann auch in Form einer Kapitalgesellschaft auftreten.

[45] nach § 278 BGB.

[46] Auge- und Ohr-Rechtsprechung, Urteil des Bundesgerichthofs vom 11.11.1987, Az. IVa ZR 240/86.

[47] vgl. §§ 84, 92 Abs. 1 HGB.

[48] Die Versicherungsvermittlung erfolgt auf Grundlage eines Vertretervertrages mit Ausschließlichkeitsklausel.

[49] Innerhalb von Versicherungskonzernen gelten Produkte von konzernzugehörigen Versicherungsunternehmen als nicht in Konkur­renz stehend.

[50] hat je einen Vertretervertrag für eine Versicherungssparte mit Ausschließlichkeitsklausel.

[51] vgl. Statistischen Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2006, Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V..

[52] vgl. § 43 VVG.

[53] vgl. § 45 VVG.

[54] z. B. DVAG, OVB, Bonnfinanz.

[55] Diese ungebundenen Vertriebe werden oft auch als Finanzdienstleister umschrieben.

[56] vgl. Bundestags-Drucksache 16/1935 S. 19.

[57] vgl. § 42a Abs. 3 S. 1 VVG.

[58] gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und § 93 HGB.

[59] Sachwalterurteil des Bundesgerichtshof vom 22.05.1985, Az. IVa ZR 190/83.

[60] Reiff, Peter: Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, in: Versicherungsrecht, Zeitschrift für Versiche­rungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht, 58. Jahrgang, 01.06.2007, Heft 16, S. 717-776, S. 718.

[61] vgl. § 278 BGB.

[62] vgl. Bundestags-Drucksache 16/1935 S. 23.

[63] vgl. § 42a Abs. 3 S. 2 VVG.

[64] Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Versicherungsvermittler wie ein Makler auftritt, ist die Perspektive des verständigen Verbrauchers. Drängt sich diesem der Eindruck auf, der Versicherungsvermittler handele unabhängig, wird der Vermittler als Mak­ler behandelt.

Final del extracto de 78 páginas

Detalles

Título
Die EU-Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG. Brüssels Einfluss auf den deutschen Versicherungsvermittlermarkt
Universidad
University of Applied Sciences North Hesse; Plauen
Calificación
1,3
Autor
Año
2007
Páginas
78
No. de catálogo
V88358
ISBN (Ebook)
9783638028189
ISBN (Libro)
9783638927666
Tamaño de fichero
1049 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
EU-Vermittlerrichtlinie, Versicherungsvermittlermarkt, Beratungsdokumentation, Versicherungsvermittlung, Vermittlerrichtlinie, Jobsuche, Versicherungsvertragsgesetz, EU-Richtlinie, IHK, VVG, Gewerbeordnung, Versicherungsvermittlerordnung, DIHK, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Übergangsfrist, Bafin, Vermittler, Vermittlerregister, VVG-Reform, Mindestqualifikation, Versicherungsvemittlerrecht, Makler, Versicherungsmakler, Ombudsmann, VersVermV, GewO, Versicherung, Erlaubnispflicht, Sachkundenachweis, Sachkundeprüfung, Erstinformation, Beratungspflicht, Dokumentationspflicht, Ausland, Schlichtungsstelle, Auskunftspflicht, Tippgeber, Berater, Außendienst, Versicherungsunternehmen, Untervermittler, Mehrfachvertreter, Bank, Existenz, Grundsicherung, Banker, EU, Versicherungsvertrag, Diplomarbeit
Citar trabajo
Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) Diana Pecht (Autor), 2007, Die EU-Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG. Brüssels Einfluss auf den deutschen Versicherungsvermittlermarkt, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88358

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