Tacitus, annales 14.42-45: Die Sennatsrede des C. Cassius aus dem Jahre 61 n.Chr. Aufarbeitunge eines historischen Mordfalls und dessen Prozess


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2000

23 Pages, Note: 1.5


Extrait


Inhalt

1. Einleitung

2. Tac.ann.14.42.1 - Der einleitende Kontext

3. Das senatus consultum Silanianum

4. C. Cassius Longinus

5. Die Senatsrede des C. Cassius Longinus

6. Tac.ann.14.24-45 - Literatur oder Geschichtsschreibung

7. Bibliographie

8. Tac.ann.14.42-45

1. Einleitung

Im Jahre 62 n.Chr. war die Regierungszeit Neros zur Hälfte abgelaufen. Nero regierte das Imperium mit seinen engsten Beratern, seinem ehemaligen Lehrer Seneca und dem Gardepräfekten Africanus Burrus[1]. Der Erfolg der frühen Regierungszeit Neros[2] beruhte auf dem Ausgleich zwischen Caesar und Senat, den beide Politiker geschickt betrieben.[3] So waren die innenpolitischen Verhältnisse entspannt, als im Jahr 61 n.Chr. ein Mordfall große Erregung auslöste.[4] Tacitus berichtet in den Annalen 14.42-45[5] sehr ausführlich über dieses Ereignis, von dem keine parallele Schilderung anderer Autoren vorliegt. Ziel dieser Arbeit ist es, diesen Abschnitt der Annalen genau zu analysieren, insbesondere die Senatsrede des C. Cassius Longinus, der sich für die strikte Einhaltung der Gesetze ausspricht. Verbunden damit ist die Fragestellung, inwieweit Tacitus die historische Senatsrede Cassius’ wiedergibt, und aus welchem Grund diesem Ereignis ein so großer Raum innerhalb der Annalen eingeräumt wurde.

2. Tac.ann.42.1 - Der einleitende Kontext

[42] Haud multo post praefectum urbis Pedanium Secundus servus ipsius interfecit, seu negata libertate, cui pretium pepigerat, sive amore exoleti incensus et dominum aemolum non tolerans: ceterum cum vetere ex more familiam omnem quae sub eodem tecto mansitaverat, ad supplicium agi oporteret, concursu plebis, quae tot innoxios protegebat, usque ad seditionem ventum est.

Der praefectus urbi[6] L. Pedanius Secundus wurde von einem seiner Sklaven ermordet. Das Amt des Stadtpräfekten war den Konsularen vorbehalten, Pedanius Secundus war somit auch ein Mitglied des Senats. Im Amt des Stadtpräfekten war er vermutlich seit 56.[7] Pedanius Secundus war offenbar ein homo novus, der erste Konsular seines Namens und besaß eine familia urbana von 400 Sklaven.[8] Einer dieser 400 Sklaven, die sich zur Tatzeit sub eodem tecto, in seinem Anwesen aufhielten tötete Pedanius in seinem Schlafgemach. Erst diese überdurchschnittlich große familia machte den Mordfall und dessen strafrechtliche Folgen zu einem außergewöhnlichen Ereignis. Durch die Tat des Einen drohte der gesamten familia die Todesstrafe. Pedanius’ Sklaven wurden bereits gefoltert und sollten nachdem der zuständige Prätor ihr Urteil gefällt hatte, gekreuzigt werden. Eine Postenkette von Soldaten sicherte die Straßen, denn die Stadt war in Aufruhr. Einmal hatte die Menge die Exekution verhindert.

Nun beriet der Senat über eine mögliche Begnadigung so vieler Unschuldiger, tot innoxios. Tacitus gibt zunächst also einen neutralen Überblick über die Ereignisse und Tatumstände. Die Beweggründe, die Tacitus für die Tat des Sklaven anführt sind „highly discreditable to the victim“[9] ; sowohl hierin, als auch in der von Mitleid zeugenden Bemerkung tot innoxios, kann man Tacitus’ persönliche Meinung zu den vorliegenden Ereignissen erkennen. Sklaven war es erlaubt, sich von ihrem peculium die Freiheit zu erkaufen[10] ; jedoch konnten sie sich nicht wehren, wenn ihr Vertrag vom dominus gebrochen wurde.[11] Das zweite Tatmotiv ist in noch größerem Maße diskreditierend, es veranschaulicht die von Tacitus verachtete Dekadenz jener homo novi, die gerade unter dem Prinzipat Neros in wichtige Positionen vorrückten.

3. Das Senatus Consultum Silanianum

[42.2] ceterum cum vetere ex more familiam omnem, quae sub eodem tecto mansitaverat, ad supplicium agi oporteret[12], ...

Der vetus mos, auf den sich das Vorgehen gegen die gesamte familia stützt, war das senatus consultum Silanianum aus dem Jahre 10 n. Chr.[13] Es sah die Bestrafung der Sklaven vor, die im Zeitpunkt der Ermordung sub eodem tecto waren, sofern sie ihrem Herrn keine Hilfe geleistet hatten.[14] Es ist deutlich, daß dieses Gesetz nicht die Bestrafung des Täters regelt, oder seiner Gehilfen zu denen auch die Mitwisser gerechnet wurden. Das Silanianum bestraft vielmehr die unterlassenen Hilfeleistung. Aus heutiger Sicht ist daran ungewöhnlich, daß den Sklaven, die unter demselben Dach waren, nicht nachgewiesen werden mußte, daß sie Hilfe hätten leisten können, dies aber unterließen.[15] Die Sklaven entgingen der Bestrafung nur, falls die quaestio ergab, daß sie ihrem ermordeten Herrn Hilfe geleistet haben. Das Argument, nichts gehört bzw. nichts gesehen zu haben, reichte als Verteidigung nicht aus. Geht man davon aus, daß auch Pedanius’ 400 Sklaven z.T. ihren Herrn nie zu Gesicht bekommen haben[16], oder niemals in den eigentlichen Wohnräumen des Anwesens tätig waren[17], wird die Empörung der Bevölkerung verständlich. Die 400 Sklaven des Pedanius konnten offensichtlich ihrerseits keine Hilfeleistung nachweisen und unterlagen somit jener grausamen Rechtsprechung[18]. Das SC Silanianum, das als vetus mos bei Tacitus bezeichnet wird, war keineswegs alt; es entsprach vielmehr den neueren Erfordernissen einer kleinen Schicht besonders reicher Bürger, meist Adlige oder Angehörige des Ritterstandes, die sich auf diese Art sicherer fühlten. Es muß in Zusammenhang gesehen werden mit jenen Gesetzen, die etwa bestimmten, daß in die Verbannung nur 20 Sklaven mitzunehmen erlaubt ist, oder daß testamentarisch ein dominus nur 100 Sklaven freilassen durfte.[19] Diese Schicht der überdurchschnittlich Reichen war zwar nicht identisch mit der politischen Führungsschicht, jedoch überschnitten sich die Kreise. Bestes Beispiel dafür ist Pedanius Secundus selbst, ein homo novus, der bereits in der ersten Generation zu einem der höchsten Staatsämter gelangte.

4. C. Cassius Longinus

Auch der Jurist und Aristokrat C. Cassius Longinus kann zu jener Schicht der besonders reichen und politisch einflußreichen Römer gezählt werden[20]. Die Cassii gehörten zur höchsten Nobilität. Er war Konsul im Jahre 30 n.Chr. unter Tiberius, und 40 bis 41 n.Chr,[21] am Ende der Regierungszeit Caligulas, Prokonsul der Provinz Asia. Sein letztes Amt bekleidete er unter Claudius : von 45 bis 49 n.Chr. war Cassius kaiserlicher Statthalter in Syrien[22]. Im Jahre 61, zur Zeit des vorliegenden Mordfalles war er in seinem 7. Lebensjahrzehnt und galt als einer der angesehensten und einflußreichsten Senatoren Roms. Was ihn noch erwartete, war die Verbannung durch Nero, aus der er, hochbetagt, von Vespasian zurückberufen wurde.[23] Kein anderer Jurist der Kaiserzeit war von vergleichbarer Herkunft und vergleichbarem gesellschaftlichem Rang. Auffällig oft wird er in nichtjuristischen Quellen erwähnt.[24] Die Senatsrede des C. Cassius Longinus im Mordfall des Pedanius wird von Tacitus überliefert, wobei unklar ist, inwieweit sie dem tatsächlichen Wortlaut des Senators entspricht.

[...]


[1] Burrus starb im Jahre 62, zur gleichen Zeit zog sich auch Seneca aus der Politik zurück. Erst ab diesem Zeitpunkt nahm die Regierung Neros ihren despotischen Charakter an. Zu Africanus Burrus : v. Rohden, RE 1(1893) 712f; zu Seneca : Rossbach, RE 1 (1894) 2242f..

[2] Zur Regierungszeit Neros siehe z.B. : H. Bengtson : Grundriß der römischen Geschichte, München 1982, 302ff.

[3] Vgl. B.H. Warmington, Nero - reality and legend, London 1969, S. 40 ff.

[4] Vgl. Joseph Georg Wolf : Das Senatusconsultum Silanianum und die Senatsrede des C. Cassius Longinus aus dem Jahre 61 n.Chr., Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philologisch-historische Klasse : Bericht; Jg. 1988. ,2, S.9.

[5] zitiert nach : P. Cornelius Tacitus, Annalen, Buch 14-16, erläutert von E. Koestermann, Heidelberg 1968.

[6] Der praefectus urbi war der unmittelbare Vertreter des Kaisers in Rom und Italien. Er verwaltete die Stadt, alle polizeilichen Aufgaben waren ihm zugeordnet, auch an der Gerichtsbarkeit hatte er Anteil. Über seine Kompetenzen liegen erst Quellen aus dem 2. Und 3. Jh. n.Chr. vor, unklar ist ob auch schon P. Secundus für Beschwerden von Sklaven gegen ihren Herrn zuständig war. Vgl. hierzu : Sachers RE 22 (1954) 2513 ff.

[7] vgl. Wolf: wie Anm.4, S.10.

[8] Über eine ebenso große familia verfügte Pedanius’ Zeitgenosse Trimalchio, ein freigelassener und zu großem Reichtum gekommener Sklave. Auch findet sich dort die offensichtlich unpersönliche Distanz zwischen dominus und familia belegt, ein Umstand der von der früheren Gesetzgebung sicherlich nicht berücksichtigt wurde. Vgl. Petron CT 37.9 : familia uero, [..] , non mehercules puto decumem partem esse quae dominum suum nouerit.

[9] Vgl. : R. Syme, Tacitus II, S.479.

[10] Vgl hierzu z.B. Sen. epist. 80,4.

[11] Vgl. Koestermann, wie Anm. 5, S. 105ff.

[12] Die jüngste umfassende Arbeit zum SC Silanianum stammt von : D. Dalla : Senatus Consultum Silanianum, Milano 1980.

[13] zur Datierung des SC Silanianum vgl. Wolf, wie Anm.4, S.10; näheres zur Anwendung etc. des SC Silanianum siehe : W. Mommsen : Römisches Strafrecht, 1899, S. 630f.; In den Kommentarfragmenten Ulpians (D. 29.5.1 und 3) werden folgende Lemmata behandelt : dominus (1.1-3, 6-16), servus (1.3-5), occisus (1.17-24), quaestio (1.25), qui sub eodem tecto fuerunt (1.26, 27, 30, 31), opem ferre (1.28, 29, 34-38).

[14] Bereits in den Ann. 13.32.1 berichtet Tacitus von einem Senatsbeschluß, der das SC Silanianum dahingehend erweiterte, daß sich die Todesstrafe auch auf diejenigen Sklaven erstreckte, die der Ermordete in seinem Testament freigelassen hatte. : Factum et senatus consultum ultioni iuxta et securitati, ut si quis a suis servis interfectus esset, ii quoque, qui testamento manu missi sub eodem tecto mansissent, inter servos supplicia penderent.

[15] Vgl. Wolf, wie Anm. 4, S. 11.

[16] Vgl. hierzu die Aussage Trimalchios bei Petronius (siehe Anm.7).

[17] Erst Hadrian hat durch eine entscheidende restriktive Interpretation der Klausel sub eodem tecto das SC Silanianum auf eine schuldorientierte Strafnorm begrenzt. Er verfügte, non de omnibus servis queastionem haberi, daß nicht alle Sklaven der Folter unterlagen, sondern nur die Sklaven, die in der Nähe waren, und die Tat wahrnehmen konnten: H.A. Hadrian 18.11 : si domus in domo interemptus esset, non de omnibus servis quaestionem haberi sed de iis qui per vicinitatem poterant sentire praecepit. Vgl. hierzu : Wolf : wie Anm.4, S.12 (Anm.16).

[18] Die Sklaven wurden wahrscheinlich gekreuzigt; vgl. hierzu : W. Mommsen : Römisches Strafrecht, S.918f.

[19] Vgl. hierzu : Wolf, wie Anm.4, S. 12: „Eine lex Fufia Caninia aus dem Jahre 2 v.Chr. schränkte die testamentarische Freilassung für jeden ein, der mehr als 2 Sklaven besaß; 100 durfte nur freilassen, wer 500 oder mehr besaß.“

[20] Die jüngste ausführliche biographische Schrift zu Cassius L. stammt von : Dieter Nörr : Zur Biographie des Juristen C. Cassius Longinus, Sodalitas, Scritti in onore di Antonio Guarino VI, Napoli 1984, S.2957-2978.

[21] Zu den biographischen Daten vgl.: Wolf, wie Anm.4, S.13-16.

[22] Syrien war seit der augusteischen Neuordnung kaiserliche Provinz. Seine Statthalter, legati Augusti pro praetore, wurden vom Prinzeps meist auf mehrere Jahre ernannt. Ihre Kompetenz umfaßte neben der Zivilverwaltung das Kommando über die gesamten Streitkräfte des Orients, vier Legionen, die in der Grenzprovinz standen. Während Cassius’ Statthalterschaft gab es jedoch keine kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Parthern. Tacitus erwähnt in Ann.12.12.1, er habe die Disziplin in jenen Streitkräften wiederhergestellt : Ea tempestate Cassius ceteros praeminebat peritia legum: nam militares artes per otium ignotae, industriosque aut ignavos pax in aequo tenet. ac tamen, quantum sine bellum dabatur, revocare priscum morem, exercitare legiones, cura provisu perinde agere ac sine hostis ingrueret: ita dignum maioribus suis et familia Cassia per illas quoque gentes celebrata.

[23] siehe : Wolf, wie Anm.4, S.13f und Anm.32 : „Als im Jahre 65 n.Chr. die pisonische Verschwörung scheiterte, ging Nero in despotischer weise gegen die alte Senatsaristokratie vor. Cassius wurde vor dem Senat des Hochverrats angeklagt und nach Sardinien verbannt.“

[24] So berichtet Plinius von dem Juristen Cassius : Plin. Epist. 7.24.8-9 : laetor etiam, quod domus aliquando C. Cassi, huis qui Cassianae scholae princeps et parens fuit, serviet domino non minori. Implebit enim illam Quadratus meus decebit rursuque ei pristiam dignitatem, celebritatem, gloriam reddet, cum tantus orator inde procedet, quantus iuris ille consultus.

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Résumé des informations

Titre
Tacitus, annales 14.42-45: Die Sennatsrede des C. Cassius aus dem Jahre 61 n.Chr. Aufarbeitunge eines historischen Mordfalls und dessen Prozess
Université
University of Tubingen  (Seminar für Alte Geschichte)
Cours
PS: Unterschichten in der Antike
Note
1.5
Auteur
Année
2000
Pages
23
N° de catalogue
V8837
ISBN (ebook)
9783638157032
Taille d'un fichier
620 KB
Langue
allemand
Annotations
Tactus berichtet in seinen Annalen von einem spektakulären Mordfall in der römischen Geschichte (61. n.Chr.): Ein reicher römischer Stadtbürger wird von einem seiner Sklaven ermordet. Nach altem römischem Recht soll nun dessen gesamte Sklavenschaft (400 Männer, Frauen und Kinder) wegen unterlassener Hilfeleistung gekreuzigt werden. Tacitus Darstellung der Ereignisse ist dramatisch: mit einer fiktiven? Senatdebatte läßt Tacitus Befürworter und Gegener der Todestrafe zu Wort kommen. 202 KB
Mots clés
Tacitus, Annales, Senatsrede des C.Cssius, Unterschichten in der Antike, Sklaven, Senat, Kreuzigung, C.Cassius
Citation du texte
Manfred Merkel (Auteur), 2000, Tacitus, annales 14.42-45: Die Sennatsrede des C. Cassius aus dem Jahre 61 n.Chr. Aufarbeitunge eines historischen Mordfalls und dessen Prozess, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8837

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