Konflikte zwischen sozialen Rechten und dem Schutz des geistigen Eigentums


Term Paper (Advanced seminar), 2008

24 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Das grundlegende Problem/ Einleitung

2 Die konkurrierenden Menschenrechte

3 Das TRIPS Abkommen
3.1 (Vor)geschichte
3.2 Inhalt des TRIPS
3.3 Problematik mit TRIPS

4 Die Doha – Erklärung
4.1 Streit um die Umsetzung der Doha Erklärung

5 Jus Cogens als Ausweg?

6 Fazit

Quellenangaben

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Das grundlegende Problem/ Einleitung

Das grundlegende Problem zwischen den sozialen Rechten und dem Schutz des geistigen Eigentums ist nahezu philosophischer Natur.

Jemand verfügt über das Wissen, ein bestimmtes Produkt herzustellen, sprich er besitzt das geistige Eigentum. Er kann mit seinem Wissen Geld verdienen, da das Produkt am Markt gefragt ist. Der Produzent sichert mit seinem Gewinn sein Überleben oder zumindest seinen Lebensunterhalt und, im Falle einer großen Pharmafirma, das Leben von zigtausend Mitarbeitern und deren Familien, sowie mittelbar über Steuern das Leben am Produktionsstandort. Mit diesem Produkt kann vielen Menschen das Leben erleichtert werden, aber sie können es sich nicht leisten.

Um das Problem verständlicher und genauer zu analysieren hilft ein Blick in die Vergangenheit zu John Locke. Durch das Eigentum an seiner Person und der damit verbundenen „Investitionskraft/ Kraft seiner Arbeit“ kann der Mensch, so Locke, sein Eigentum ausdehnen auf Bereiche, die vorher allgemeines Eigentum waren.[1]

Wenn er also einen Apfel aufhebt, überführt er ihn durch den Prozess des Aufhebens in sein Privateigentum. Durch seine investierte Arbeit erhält er ein Anrecht auf das von ihm geschaffene Werk, welches somit dem gemeinsamen Eigentum entrückt ist.

Bei dem geistigen Eigentum mischt sich demnach die geistige Arbeit (die Entwicklung eines Medikaments beispielsweise) mit den notwendigen Rohstoffen zur Herstellung eines Produktes. Somit schafft der Mensch (in diesem Beispiel vermutlich ein Pharmachemiker) ein neues Produkt, welches ihm, so Locke, zusteht.

Dieses Eigentum muss vom Staat geschützt werden. Eine absolutistische Willkürherrschaft, bei welcher der Herrscher jederzeit in das Eigentum der Bürger eingreifen kann, ist abzulehnen.

Das Problem des liberalistischen Eigentumsbegriffs ist nun, dass es eine Güterknappheit gibt, das heißt es sind nicht genügend Güter vorhanden. Der Produzent eines Produkts hat durch seine Arbeit die Verfügungsgewalt am produzierten Produkt erhalten, die ihm auch rechtmäßig zusteht. Er ist demnach in der Lage, über das Produkt frei zu verfügen. Dies bedeutet er kann andere Menschen vom Produkt ausschließen, bzw. ihre Teilhabe an Bedingungen knüpfen. So steht es im frei, andere Güter für das Produkt zu verlangen. Wenn er beispielsweise einen Apfelkuchen backt, hat er nicht nur den Apfel aufgehoben, sondern noch eine relativ komplexe geistige Arbeit geleistet. Ihm steht es als Eigentümer nun frei, diesen Apfelkuchen gegen andere Güter – auch Geld - einzutauschen.

Wenn nun aber sein Nachbar keinen Apfel gefunden hat und aufgrund widriger Umstände wie Krieg oder Dürre nicht in der Lage ist, das benötigte Produkt selbst zu produzieren, könnte der Rechteinhaber seinen Nachbarn gemäß Locke in seiner misslichen Lage belassen und ggf. sogar sterben lassen.

Diese philosophischen Vorbemerkungen sind hilfreich, da hier das Grundproblem des (geistigen) Eigentums und sozialer Menschenrechte gut aufgezeigt wird.

2 Die konkurrierenden Menschenrechte

Grundsätzlich konkurrieren im konkreten Leben zwei Menschenrechte miteinander. Das Recht auf Gesundheit und das Recht auf Eigentum. Beide können den Menschenrechten zugerechnet werden. Beide haben ihren Ursprung in der Würde des Menschen und sollen nicht entzogen werden. Das Recht auf Eigentum (Eigentum in der weitesten Form) ist genauso wie das Recht auf Gesundheit ein angeborenes Recht, niemand soll gegen seinen Willen enteignet werden. Ist es dennoch nötig, so ist eine Entschädigung zu leisten. So darf Eigentum nur entzogen werden, wenn die Entschädigung „prompt, adaequate and effective“ erfolgt, ferner muss ein öffentliches Interesse bestehen, der Entzug von Eigentum darf also nicht bloß im Interesse der Machthaber sein. Diese Grundsätze des (Fremden)rechts wurden im Laufe der Zeit durch weitere Kodifizierungen verstärkt, so bestehen zahlreiche Abkommen zum Schutz von Kapitalanlagen im Ausland, sog. Investitionsschutzverträge. Ein völkerrechtlicher Rahmen für die Lösung derartiger Konflikte bietet das ICSID (International Centre of Investment Disputes), welches unter bestimmten Voraussetzungen als Schiedsgericht für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Gastland auftreten kann. Diese Grundsätze gelten jedoch nur für Investitionen von Unternehmen in einem Land. Weit schwieriger gestaltet sich der Fall, wenn Wissen aus dem Ausland enteignet werden soll. Beispielsweise geistiges Wissen über die Produktion von Medikamenten. Ferner handelt es sich bei geistigem Eigentum nicht um materielles Gut, sondern um immaterielles Wissen, welches jedoch in materielle Güter umgesetzt werden kann, z.B. Erfindungen, Konstruktionspläne o.ä.

Im Folgenden werden die konkurrierenden Menschenrechte gegenübergestellt: die sozialen Menschenrechte und das geistige Eigentum.

Zu den sozialen Menschenrechten werden häufig die Rechte der sog. zweiten Generation[2] von Menschenrechten gezählt. Aufgekommen sind die sozialen Menschenrechte im Zusammenhang mit der industriellen Revolution und der damit verbundenen „Verelendung oder Pauperisierung der Massen“, wie von Marx genannt. Nach schwierigen und zähen Diskussionen wurden soziale Rechte erstmals 1948 in die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aufgenommen. Art. 22 AEMR erwähnt erstmals die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte.

Die sozialen Menschenrechte sind, im Gegensatz zu den eher als Abwehrrechten definierten Rechten der ersten Generation (klassische Menschenrechte), auch Leistungsrechte gegen den Staat. Die sozialen Menschenrechte der zweiten Generation begründen also gemäß ihrem Charakter Ansprüche an den Staat. Sie können aber auch als Abwehrrechte auftreten, wenn sich die Bevölkerung beispielsweise gegen Vertreibung aus ihrem angestammten Lebensraum wehrt (z.B. indigene Völker deren Lebensraum anderweitig verwendet werden soll). Das Recht auf Leben wird als grundlegendes Persönlichkeitsrecht angesehen, also nicht unbedingt den sozialen Menschenrechten zugerechnet, sondern als elementares Recht angesehen. Man muss aber sagen, dass sich die Rechte der „ersten“ und „zweiten“ Generation überschneiden und eine Klassifizierung in Generationen nur scheinbar hilft. So kann das Recht auf Leben (erste Generation) nur ausgeübt werden, wenn das Individuum nicht dauerhaft schwerkrank ist. Das Recht auf Gesundheit (zweite Generation) ist also eng verzahnt mit dem Recht auf Leben (erste Generation). Zu den sozialen Menschenrechten kann man die Normen zählen, die im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte niedergeschrieben sind, wie zum Beispiel das Recht auf Selbstbestimmung (Art. 1 IIPWSKR), die Gleichberechtung (Art.3 IPWSKR), das Recht auf Arbeit und angemessene Entlohnung (Art. 6 und Art. 7 IPWSKR), das Recht auf Gründung von Gewerkschaften (Art.8 IPWSKR), der Schutz von Familien, Schwangeren, Müttern und Kindern (Art.10 IPWSKR), das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich angemessener Nahrung (Art.11 IPWSK), das Recht auf den besten erreichbaren Gesundheitszustand (Art.12 IPWSKR), das Recht auf Bildung (Art.13 IPWSKR), das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben (Art.15 IPWSKR). Von besonderer Bedeutung für den Konflikt zwischen geistigem Eigentum ist das Recht auf Gesundheit. So wird das Recht auf Gesundheit in Art. 12 IPWSKR, Art. 25 Abs.1 AGEMR anerkannt, mittelbar wird das Recht auf öffentliche Gesundheitsfürsorge in Art. 5 e (iv) Übereinkommen gegen Rassendiskriminierung geschützt, ferner in Art 11 Abs. 1 f und Art 12 Abs 1 des Übereinkommen gegen Diskriminierung der Frau und in Art. 24 im Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Auch einige regionale Menschenrechtsabkommen kennen das Recht auf Gesundheit. So wird es in Art 11 Europäische Sozialcharta anerkannt, in der Afrikanischen Menschenrechtserklärung in Art. 16 und im Zusatzprotokoll der Amerikanischen Menschenrechtskonvention in Art 10. Vom Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte wird das Recht auf Gesundheit als „indispensable for the exercise of other human rights“ angesehen.[3] Dies ist durchaus logisch: Jemand, der aufgrund gesundheitlicher Umstände schwer beeinträchtigt ist, ist nicht in der Lage, andere sozialer Rechte auszuüben (z.B. das Recht auf Arbeit). Gesundheit wird laut WHO definiert als „[...] Zustand vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und daher weit mehr als die bloße Abwesenheit von Krankheit oder Gebrechen.“[4] Diese Definition hat auch der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte übernommen und damit das soziale Recht auf Gesundheit auf eine breite Basis gestellt.

[...]


[1] Locke, John: Über die Regierung (The Second Treatise of Government, 1689), Stuttgart: Philipp Reclam 1982 S.21 f, S. 24, S.39

[2] Herdegen, Matthias (2007) : Völkerrecht. 6. Auflage München: C.H.Beck Verlag S. 319

[3] Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (2000) Substantive issues arising in the implementation of the international covenant on economic, social and cultural rights. General Comment No. 14 (8. 11.2000) The right to the highest attainable standard of health. (article 12 on the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights)

[4] World Health Organization (1946). “Constitution of the WHO”. S.2 http://whqlibdoc.who.int/hist/official_records/constitution.pdf [Stand: 22.11.07]

Excerpt out of 24 pages

Details

Title
Konflikte zwischen sozialen Rechten und dem Schutz des geistigen Eigentums
College
LMU Munich
Grade
1,3
Author
Year
2008
Pages
24
Catalog Number
V88669
ISBN (eBook)
9783638031066
ISBN (Book)
9783638928540
File size
446 KB
Language
German
Notes
Sehr gute Arbeit über eine wichtige Materie des Völkerrechts.
Keywords
Konflikte, Rechten, Schutz, Eigentums, TRIPS
Quote paper
Georg Fichtner (Author), 2008, Konflikte zwischen sozialen Rechten und dem Schutz des geistigen Eigentums, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88669

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