Zur Geschäftsführerhaftung und Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen in der Insolvenz


Trabajo de Seminario, 2007

32 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


i Inhaltsverzeichnis

ii Abbildungsverzeichnis

iii Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

1 Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft
1.1 Gesetzliche Bestimmungen
1.2 Arten der Steuerschulden
1.3 Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer
1.4 Ausschluss der Haftung bei einer evtl. erfolgreichen Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

2 Einzelne Entscheidungen der Rechtsprechung
2. 1 BFH-Urteil vom 24.04.2006 (BFH VII S 43/05)
2.1.1 Darstellung der Fallkonstellation
2.1.2 Gegenstand der Klage
2.1.3 Entscheidung des FG Münster und dessen Begründung
2.2 BGH v. 22.01.2004 (IX ZR 39/03)

3 Ausgewählte Problematiken
3.1 Haftung aus formeller Geschäftsführertätigkeit/ faktischer Geschäftsführer
3.2 Pflichtenkollision bei Eintritt der Insolvenzreife
3.3 Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen
3.3.1 § 129 InsO als Grundvoraussetzung jeder Anfechtung
3.3.2 Anfechtungsgrund des § 130 InsO
3.3.3 Ausschlussgründe der Anfechtung
3.3.3.1 Verjährung 17
3.3.3.2 Bargeschäft 17

4 Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden

5 Fazit

iv Literaturverzeichnis

iv Rechtsquellenverzeichnis

ii Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Prüfungsschema § 130 InsO.

iii Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Nur wenige Akte braucht es um eine GmbH rechtskräftig zu gründen. So geschieht es in Deutschland unzählige Male in jedem Jahr. Zu diesem Zeitpunkt der Gründung und der guten Geschäftsaussichten und Ideen denkt natürlich keiner an eventuelle negative Auswirkungen bzw. an Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine Insolvenz und der damit verbundenen umfangreichen Haftungstatbeständen für den oder die Geschäftsführer.

Jedoch müssen allein in jedem Jahr rund 25.000 GmbH Insolvenz anmelden und verwirklichen somit in den meisten Fällen Haftungstatbestände. Es wird auf einmal klar, dass selbst eine Gesellschaft mit „beschränkter“ Haftung durchaus für den Gesellschafter persönliche Unannehmlichkeiten und strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann. Diese Arbeit wird sich mit dem Thema der Haftung für Lohnsteuerzahlungen und die Auswirkung deren Anfechtung in der Insolvenz beschäftigen und versuchen Lösungsansätze aufzuzeigen.

Die Problematik hat auch schon eine Vielzahl unterschiedlicher Gerichte beschäftigt und somit auch zu verschiedensten Rechtsprechungen geführt. Zurzeit liegt jedoch keine eindeutige höchstrichterliche Entscheidung vor und ein erneuter Fall zur Revision und (ersehnten) Entscheidung, beim BFH.

Auf die unterschiedliche Rechtsprechung der Senate der beiden obersten Bundesgerichtshöfe in Darstellung der Fallkonstellationen wird diese Arbeit eingehen und eventuell absehbare Entscheidungen erläutern. Auch eine kritische Auseinandersetzung mit den oft nicht ganz nachvollziehbaren Entscheidungsgründen wird folgen.

1 Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft

1.1 Gesetzliche Bestimmungen

Als gesetzliche Grundlage für die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gilt der § 69 AO i. V. m. § 34 AO. Demnach haftet der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft bei einer schuldhaften Pflichtverletzung deren steuerlichen Verpflichtungen.[1]

Der Geschäftsführer hat gem. § 34 Abs. 1, S. 1 AO die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Dies sind insbesondere eine ordnungsgemäße Buchführung, Abgabe einer Steuererklärung und die rechtzeitige Abführung der Steuern an das Finanzamt und zuvor die Einbehaltung dieser Steuern für die Rechnung eines Dritten.[2]

Kommt es zu einer Verletzung oder einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung dieser Pflichten durch den Geschäftsführer, so kann ihn unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 69 AO eine persönliche Haftung für diese Steuerschulden treffen. Das bedeutet, dass er mit seinem persönlichen Privatvermögen für die Steuerschulden der GmbH haftet, und dabei nicht in der Haftung beschränkt ist, wie es sich mit anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft verhält.[3]

1.2 Arten der Steuerschulden

Grundsätzlich sind von dieser persönlichen Haftung Steuerschulden aller Art betroffen. Insbesondere handelt es sich in der Praxis dabei meist um Umsatzsteuer und Lohnsteuer. Diese Steuern fallen in der normalen Geschäftspraxis an und werden in einer Krisensituation als erstes nicht oder nicht in vollem Umfang bezahlt. Den Geschäftsführer trifft jedoch nicht nur in der Krise seines Unternehmens die Haftung für die Steuerverbindlichkeiten, sondern dies ist generell der Fall. Jedoch tritt der Haftungsfall oftmals erst in der Krise einer GmbH ein, denn solange alle Geschäfte wie gewünscht laufen, wird der Geschäftsführer auch alle Steuerschulden ordnungsgemäß an das Finanzamt abführen. In einer Liquiditätsschwierigkeit der Gesellschaft allerdings wird wohl zunächst diese Abführung eingestellt oder zumindest gekürzt werden. In dem Fall wird der Geschäftsführer in der Regel versuchen mit den verbleibenden finanziellen Mitteln die laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen.[4]

Nachfolgend wird die Haftung des Geschäftsführers für abzuführende Lohnsteuer näher betrachtet.

1.3 Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer

Der Geschäftsführer einer GmbH ist gem. §§ 69, 34 Abs. 1, 35 AO i. V. m. § 43 GmbHG zur Erfüllung der Pflichten eines Arbeitgebers angehalten. Dies betrifft vor allem die Pflicht im Rahmen der Lohnsteuereinbehaltung und deren Abführung an das zuständige Finanzamt. Gem. §§ 38 Abs. 3 und 41a Abs. 2, Satz 1 EStG ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung an den Arbeitnehmer die Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.[5] Zuvor ist gem. § 41a Abs. 1 EStG eine Lohnsteuervoranmeldung beim Finanzamt abzugeben und die Beträge gem. § 41a Abs. 1 EStG bis zum zehnten des Monats der auf den Monat der Gehaltszahlung folgt, abzuführen.

Problematisch wird es, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. In solchen Fällen wird der Geschäftsführer wohl zunächst mit den noch vorhandenen Mitteln offene Rechungen wie Lieferungen etc. begleichen, um einen Fortbestand des Geschäftsbetriebes zu sichern. Er muss also alle Gläubiger mit anteilsmäßig gleichen Zahlungen befriedigen und darf keinen davon bevorzugen bzw. benachteiligen. Dies wird auch als Grundsatz der anteiligen Tilgung bezeichnet.[6]

Der Grundsatz der anteiligen Tilgung gilt zwar nicht für die Lohnsteuer, da auch der Steuergläubiger gegenüber den anderen Gläubigern keinen Vorrang hat, aber das Finanzamt darf ebenso nicht schlechter gestellt werden als die übrigen Gläubiger welche ja anteilsmäßig befriedigt werden müssen.[7] Demnach muss der Schuldner das Finanzamt ebenso mit anteiligen Zahlungen befriedigen wie die übrigen Gläubiger.[8]

Die Haftung für die einzubehaltende Lohnsteuer ist mit der Abführung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung vergleichbar. Wie diese, ist die Einbehaltung der Lohnsteuer für den Arbeitnehmer und den Fiskus eine treuhänderische Verwaltung durch den Arbeitgeber bis zum Fälligkeitszeitpunkt, in diesem Falle durch die GmbH. Diese Beträge „dürfen vom Arbeitgeber nicht sach- bzw. zweckwidrig für sich selbst oder aber im Interesse des Unternehmens verwendet werden“[9]. Handelt der Geschäftsführer, der ja als Arbeitgeber fungiert, entgegen diesen Vorschriften, so stellt dies eine grob schuldhafte Pflichtverletzung dar und führt zur Verwirklichung des Tatbestandes der persönlichen Haftung.

Die Finanzverwaltung hat in solch einem Fall die Möglichkeit einen sogenannten Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer persönlich zu erlassen. Dieser steht neben der Gesellschaft auch als Privatperson dem Finanzamt zusätzlich als Haftungsschuldner zur Verfügung, aufgrund der persönlichen Haftung durch die vorangegangene Pflichtverletzung. Dieser Haftungsbescheid stellt eine hoheitliche Maßnahme (= Verwaltungsakt) dar und kann sofort vollstreckt werden falls der Steuerschuldner die ausstehenden Steuerschulden nicht bezahlt. Das Finanzamt hat dadurch die Möglichkeit, ohne einen zeitaufwendigen Prozess in das Vermögen des Steuerschuldners zu vollstrecken. Grundsätzlich gilt hier aber der Grundsatz der Subsidiarität, welcher besagt, dass ein Haftungsschuldner nur in Anspruch genommen werden darf, wenn gem. § 219 AO die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Gesellschaft ohne Erfolg geblieben ist.[10]

[...]


[1] Vgl. Muschalle/Schultze, Die Haftung des Geschäftsführers, S. 138.

[2] A. a. O. S. 138 f.

[3] Vgl. Jula, Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern und Aufsichtsräten, S. 81.

[4] Vgl. Jula, Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern und Aufsichtsräten, S. 82.

[5] Vgl. Rohlfing, Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers, GmbHR 1/2006, S. 40.

[6] Vgl. Jula, Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern und Aufsichtsräten, S. 86.

[7] Vgl. Muschalle/Schultze, Die Haftung des Geschäftsführers, S. 141, sowie Meyke, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, S. 267 f.

[8] Vgl. Jula, a. a. O.

[9] Rohlfing, Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers, GmbHR 1/2006, S. 40.

[10] Vgl. Jula, Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern und Aufsichtsräten, S. 82.

Final del extracto de 32 páginas

Detalles

Título
Zur Geschäftsführerhaftung und Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen in der Insolvenz
Universidad
Schmalkalden University of Applied Sciences  (Fachbereich Wirtschaftsrecht)
Curso
Seminar im Schwerpunkt Sanierungs- und Insolvenzmanagement
Calificación
1,7
Autor
Año
2007
Páginas
32
No. de catálogo
V88673
ISBN (Ebook)
9783638032070
ISBN (Libro)
9783638928960
Tamaño de fichero
515 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Geschäftsführerhaftung, Anfechtbarkeit, Lohnsteuerzahlungen, Insolvenz, Seminar, Schwerpunkt, Sanierungs-, Insolvenzmanagement
Citar trabajo
Sabine Bräuniger (Autor), 2007, Zur Geschäftsführerhaftung und Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen in der Insolvenz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88673

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