Leasingbilanzierung nach HGB und IFRS im Controlling. Auswirkungen von IFRS 16 auf das Rechnungswesen und die Rolle des Wirtschaftsprüfers


Tesis (Bachelor), 2020

59 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Ausgangslage
1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise
1.3 Aufbau

2 Leasingbilanzierung nach HGB
2.1 Definition und Erscheinungsformen
2.1.1 Definition und Rechtsgrundlagen für Leasing nach HGB
2.1.2 Arten und Erscheinungsformen von Leasing
2.2 Zurechnung des Leasinggegenstandes
2.2.1 Zuordnungsregeln bei Vollamortisationsverträgen
2.2.2 Zuordnungsregeln bei Teilamortisationsverträgen
2.3 Ansatz und Bewertung von Operating-Leasing
2.3.1 Ansatz, Bewertung und Buchungssätze von Operating-Leasing beim Leasinggeber
2.3.2 Ansatz, Bewertung und Buchungssätze von Operating-Leasing beim Leasingnehmer
2.4 Ansatz und Bewertung von Finanzierungs-Leasing
2.4.1 Ansatz, Bewertung und Buchungssätze von Finanzierungs-Leasing beim Leasinggeber
2.4.2 Ansatz, Bewertung und Buchungssätze von Finanzierungs-Leasing beim Leasingnehmer

3 Leasingbilanzierung nach IFRS
3.1 Einführung von IFRS 16
3.2 Definition von Leasingverhältnissen nach IFRS 16
3.3 Anwendungsbereich
3.4 Trennung und Bündelung von Leasingverhältnissen
3.5 Kurzfristige und Geringwertige Leasingverhältnisse
3.6 Beginn und Laufzeit eines Leasingverhältnisses
3.7 Bilanzierung beim Leasingnehmer
3.7.1 Zugangsbewertung beim Leasingnehmer
3.7.2 Folgebewertung beim Leasingnehmer
3.7.3 Änderungen im Rahmen von Leasingverhältnissen
3.8 Bilanzierung beim Leasinggeber
3.8.1 Klassifizierung von Leasingverhältnissen beim Leasinggeber
3.8.2 Bilanzierung von Finanzierungs-Leasing beim Leasinggeber
3.8.3 Bilanzierung von Operating-Leasing beim Leasinggeber
3.9 Zwischenergebnis

4 Auswirkungen und Implementierung von IFRS 16 im Rechnungswesen und Controlling beim Leasingnehmer
4.1 Auswirkung auf die Bilanz des Leasingnehmers
4.2 Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung des Leasingnehmers
4.3 Auswirkungen auf die Kapitalflussrechnung des Leasingnehmers
4.4 Auswirkungen auf die Unternehmenskennzahlen des Leasingnehmers
4.5 Exkurs: Auswirkungen von IFRS 16 am Beispiel der Deutschen Post AG
4.6 Implementierung/Umsetzung von IFRS 16 beim Leasingnehmer
4.6.1 Projektvorbereitung
4.6.1.1 Stakeholderanalyse
4.6.1.2 Identifikation der Projektrisiken
4.6.1.3 Projektaufbau
4.6.2 Projektdurchführung
4.6.2.1 Ist-Analyse
4.6.2.2 Sollkonzept
4.6.2.3 Implementierung
4.6.2.4 Testing / Roll-Out
4.6.3 Projektabschluss
4.6.4 Chancen/Vorteile für den Leasingnehmer mit der Einführung von IFRS 16

5 Die Rolle des Wirtschaftsprüfers bei der neuen Leasingbilanzierung nach IFRS 16
5.1 Während der Einführung von IFRS 16
5.2 Nach Einführung von IFRS 16

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

AG Aktiengesellschaft

Aufl. Auflage

BDL Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen

DPR Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V.

EBIT earnings before interest and taxes

EBITDA earnings before interest, taxes, depreciation and amortization

et.al. et alii

f. folgende

ff. fortfolgende

GuV Gewinn- und Verlustrechnung

HGB Handelsgesetzbuch

IAS International Accounting Standards

IASB International Accounting Standards Board

IFRS International Financial Reporting Standards

IKS internes Kontrollsystem

o.g. oben genannte(n)

o.J. ohne Jahresangabe

PKW Personenkraftwagen

PwC PricewaterhouseCoopers GmbH

US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zurechnung von Mobilienleasing bei Vollamortisationsverträgen

Abbildung 2: Definition von Leasingverhältnissen nach IFRS 16

Abbildung 3: Entscheidungsbaum für Leasingverhältnisse nach IFRS 16

Abbildung 4: Klassifizierung von Leasingverhältnissen beim Leasingnehmer

Abbildung 5: Auswirkung von IFRS 16 auf die Bilanz des Leasingnehmers

Abbildung 6: Auswirkungen von IFRS 16 auf die Gewinn- und Verlustrechnung

Abbildung 7: Auswirkungen von IFRS 16 auf die Kapitalflussrechnung

Abbildung 8: Auswirkung von IFRS 16 bei der Deutschen Post AG

Abbildung 9: Auswirkung von IFRS 16 auf die Eigenkapitalquote der Deutschen Post AG

Abbildung 10: Möglicher Projektablauf für die Implemmentierung von IFRS 16

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Ausgangslage

„One of my great ambitions before I die is to fly in an aircraft that is on an airline´s balance sheet.“1 Diese Aussage traf der damalige Chairman des IASB David Tweedie 2008 in der frühen Phase eines weitreichenden Reformprojektes für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen. Im Januar 2016 wurde dann, mit IFRS 16, der neue Bilanzierungsstandard verabschiedet und ist für Unternehmen ab dem 01.01.2019 erstmals anzuwenden.2

Bisher wurden Leasingverhältnisse nach dem all-or-nothing approach Verfahren bilanziert. Das bedeutet, dass Leasingnehmer sowie Leasinggeber beurteilen mussten, wer das wirtschaftliche Eigentum an dem Leasingobjekt besitzt. Dies gilt für die handelsrechtliche Bilanzierung und galt für die Bilanzierung nach IFRS. Sofern das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber lag, handelte es sich um ein Operating-Leasing, wenn der Leasingnehmer das wirtschaftliche Eigentum an dem Leasingobjekt hielt, handelte es sich um ein Finanzierungs-Leasing.3

Die Unterscheidung des wirtschaftlichen Eigentümers hatte zur Folge, dass Leasingnehmer Finanzierungs-Leasingverhältnisse voll in ihrer Bilanz aufnehmen mussten, während Operating-Leasingverhältnisse in der Bilanz nicht berücksichtigt wurden, also „off balance“ abgebildet wurden. Diese Klassifizierung ist starker Kritik ausgesetzt, da in der Praxis die Verträge so gestaltet sind, dass es sich zumeist um Operating-Leasingverhältnisse handelt und somit beim Leasingnehmer bilanzunwirksam ist. Die Leasingraten werden in voller Höhe in die GuV als Aufwand gebucht.4

Mit dem neuen Bilanzierungsstandard IFRS 16 wurde ein Umbruch in der Leasingnehmerbilanzierung eingeleitet. Der bisher angewandte all-or-nothing approach wird durch den right-of-use approach ersetzt. Eine Unterscheidung seitens des Leasingnehmers zwischen Operating- und Finanzierungs-Leasing entfällt. Sofern ein Leasingverhältnis besteht, ist der Leasingnehmer jetzt verpflichtet, dieses in der Bilanz auszuweisen. Dafür wird ein Nutzungsrecht aktiviert und eine Leasingverbindlichkeit in gleicher Höhe passiviert.5 6

Die Jahresdaten der BDL (Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen) zeigen, dass sich Leasing, als alternative klassischer Finanzierungsformen, seit Jahren immer größerer Beliebtheit erfreut. So wurden mit 54% im vergangenen Jahr 2019 mehr als die Hälfte aller außenfinanzierten Investitionen durch Leasing realisiert.7

Aufgrund der unterschiedlichen Ansatzverfahren von HGB und IFRS bei der Bilanzierung von Leasingverhältnissen treffen zwei unterschiedliche Systeme aufeinander, welche nachfolgend in der Arbeit definiert und eingeordnet werden.

1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise

Aufgrund der anhaltend hohen Beliebtheit von Leasing ist es Ziel der vorliegenden Arbeit, die Auswirkungen des neu definierten Leasingstandards für das Rechnungswesen/Controlling für den Leasingnehmer festzustellen. Dafür werden einerseits die Auswirkungen der Unternehmenskennzahlen analysiert und zum anderen ein möglicher Implementierungsverlauf aufgezeigt. Zudem werden die Bilanzierungen nach dem Handelsgesetzbuch und IFRS gegenübergestellt und bezugnehmend auf IFRS 16 die Rolle des Wirtschaftsprüfers hinterfragt.

Von der Abschlussarbeit nicht berücksichtigt werden auf Grund der Zielsetzung Untermietverhältnisse, die ausführliche Bilanzierung von IFRS 16 beim Leasinggeber, Anhangsangaben sowie sale-and-lease-back Transaktionen.

1.3 Aufbau

Für die Erreichung der Zielsetzung wird zunächst die Bilanzierung von Leasingverhältnissen sowohl seitens des Leasinggebers wie auch des Leasingnehmers nach HGB analysiert. Darauffolgend wird ein Einblick in die neue Leasingbilanzierung nach IFRS gewährt, welche vor allem nach dem Leasingnehmer ausgerichtet ist. Dies gilt als Grundlage für den nachfolgenden Abschnitt, der die Auswirkungen von IFRS 16 für das Controlling durch die Veränderungen der Unternehmenskennzahlen analysiert. Diese Erkenntnisse werden anhand eines Quartalsberichtes der Deutschen Post AG verglichen. Außerdem wird ein mögliches Implementierungsprojekt aufgeführt, welches die Veränderungen, Aufgaben und die daraus resultierenden Auswirkungen beschreibt und die Vorteile von IFRS 16 an Hand einer Umfrage der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC an betroffene Unternehmen einordnet. Schlussendlich werden die Aufgaben des Wirtschaftsprüfers während und nach der Umstellungsphase des neuen Leasingstandards aufgezeigt.

2 Leasingbilanzierung nach HGB

2.1 Definition und Erscheinungsformen

2.1.1 Definition und Rechtsgrundlagen für Leasing nach HGB

Im Handelsrecht findet sich für das Leasing keine Definition. Die einzelnen Verträge können Kaufverträgen oder Miet- und Pachtverträgen ähneln, da sie sowohl eine Nutzungsüberlassung, wie auch eine Übertragung von Eigentum beinhalten können. Grundsätzlich versteht man unter Leasing die Überlassung eines Wirtschaftsguts vom Leasinggeber gegen Leasingzahlungen seitens des Leasingnehmers. Dabei bleibt der Leasinggeber zivilrechtlicher Eigentümer des vermieteten Leasinggegenstandes. Das Leasinggut wird dabei handelsrechtlich und steuerrechtlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet. Nach § 246 Abs. 1 HGB müssen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Eigentümers ausgewiesen werden. Ist der wirtschaftliche Eigentümer jedoch ein anderer, so muss es in deren Bilanz ausgewiesen werden. Daraus ist zu schlussfolgern, dass bei einem Leasingvertrag derjenige den Leasinggegenstand in die Bilanz aufnehmen muss, der der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer ist, dies muss nicht immer der zivilrechtliche Eigentümer, also der Leasinggeber sein.8 9

2.1.2 Arten und Erscheinungsformen von Leasing

Um zu unterscheiden, welche der Vertragsparteien den Leasinggegenstand in die Bilanz ausnehmen muss, kann man die Formen von Leasing in drei Kategorien unterscheiden: dem Spezial-Leasing, dem Operating-Leasing und dem Finanzierungs-Leasing. Zudem lassen sich die Verträge in Voll- und Teilamortisationsverträge und Mobilien- und Immobilienleasing aufteilen.10 11

Beim Spezial-Leasing ist ein Leasinggut den Bedürfnissen des Leasingnehmers so speziell zugeschnitten, dass nur er nach Ablauf der Grundmietzeit den Leasinggegenstand weiterhin sinnvoll wirtschaftlich nutzen kann. Beispielsweise wäre dies eine eigens für ihn angefertigte Maschine, die nur er für seine Produktion verwenden kann. Bei dieser Form des Leasings wird der Leasingnehmer immer der wirtschaftliche Eigentümer und muss den Leasinggegenstand in seine Bilanz ausweisen.12 13

Ein Operating-Leasing bezeichnet die Leasingform, bei der der Leasingnehmer den Leasingvertrag jederzeit oder innerhalb kürzester Frist kündigen kann. Aufgrund dessen muss der Leasinggeber das Wirtschaftsgut in die Bilanz aufnehmen.14 15

Ein Finanzierungs-Leasing besitzt die Charakteristik, dass der Leasingvertrag über eine mittel- bis langfristige Laufzeit abgeschlossen wird, in der der Leasinggeber sowie der Leasingnehmer während der Grundmietzeit den Vertrag nicht vorzeitig kündigen können. In der Regel nutzt der Leasingnehmer diese Form um Anlagegüter zu finanzieren, während der Leasinggeber die Investition bereitstellt.16 17

Ein Vollamortisierungsvertrag liegt dann vor, wenn die Leasingraten während der festen Grundmietzeit die kompletten Kosten zuzüglich Risiko- und Gewinnaufschlag des Leasinggebers durch den Leasingnehmer gezahlt werden. Es wird somit die volle Amortisation gewährleistet. Man spricht von diesen Verträgen auch von sogenannten full-pay-out-Verträgen.18 19

Bei einem Teilamortisationsvertrag decken die in der Grundmietzeit zu zahlenden Leasingraten nicht im vollem Umfang die Kosten des Leasinggebers, es reicht nicht zur Amortisation des vermieteten Gegenstandes. Man spricht bei dieser Art von Verträgen von non-full-pay-out-Verträgen.20 21

Leasingverträge lassen sich zudem nach der Art des Leasingobjektes unterscheiden. Die häufigste Objektform ist das Mobilien-Leasing. Darunter versteht man bewegliche Wirtschaftsgüter, die 80% aller Leasingverträge betreffen. Die Mobilien haben meist eine mittel- bis langfristige Lebensdauer, weshalb die Leasingverträge meist eine Grundmietzeit von 3 bis 7 Jahren aufweisen. Beispiele für bewegliche Wirtschaftsgüter sind Maschinen, Gabelstapler aber auch EDV-Anlagen. Demzufolge handelt es sich um Immobilien-Leasing, wenn unbewegliche Objekte Gegenstand des Leasingvertrages sind. Dazu zählen beispielsweise Bürogebäude, Produktionsgebäude oder auch Grundstücke.22 23

2.2 Zurechnung des Leasinggegenstandes

Wie bereits oben beschrieben, wird Operating-Leasing vom Leasinggeber bilanziert. Grundsätzlich muss der Leasingnehmer Spezial-Leasing und Finanzierungs-Leasing in seine Bilanz aufnehmen. Es gilt nun zu analysieren, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist und ob der Leasingvertrag somit dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zugeordnet werden muss.24 25

2.2.1 Zuordnungsregeln bei Vollamortisationsverträgen

Folgende Abbildung dient als Veranschaulichung für die Zuordnungsregeln von Mobilienleasing bei Vollamortisation:

Abbildung 1: Zurechnung von Mobilienleasing bei Vollamortisationsverträgen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: IWW Institut (Hrsg.); 2014; online.

URL:https://www.iww.de/bbp/bilanzierung/leasing-in-drei-schritten-zur-sicheren-zurechnung-des-leasinggegenstands-f81432

Für Mobilien bei Vollamortisation gilt grundsätzlich, dass bei einer Grundmietzeit, die kleiner als 40% oder größer als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist, die Bilanzierung durch den Leasingnehmer zu erfolgen hat. Sofern die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% liegt, wird das Leasinggut grundsätzlich dem Leasinggeber zugeordnet. Ausnahmen bilden Leasingverträge, die eine Mietverlängerungsoption beinhalten, deren Anschlussmiete nur einen symbolischen Charakter aufweist, das heißt, dass der Werteverzehr durch die Zahlungen für den Leasinggeber nicht mehr gedeckt ist. In diesem Fall muss auch der Leasingnehmer das Asset in seine Bilanz aufnehmen. Eine weitere Ausnahme bilden zudem Leasingverträge mit Kaufoptionen zu Gunsten des Leasingnehmers, deren Kaufpreis nur symbolischen Charakter entspricht. Das heißt, dass wenn der Optionskaufpreis niedriger als der Buchwert des Leasinggutes ist, ebenfalls der Leasingnehmer bilanzieren muss.26 27

Selbige o.g. Kriterien gelten auch für Immobilien-Leasing. Der Grund und Boden ist vom Leasingnehmer zu bilanzieren, wenn es eine Kaufoption über selbigen gibt, die Immobilie mit dem Grund verbunden ist und diese Immobilie zu den o.g. Kriterien bereits vom Leasingnehmer bilanziert werden muss.28

2.2.2 Zuordnungsregeln bei Teilamortisationsverträgen

Teilamortisationsverträge welche unbewegliche Wirtschaftsgüter (Mobilen) beinhalten, sind dem Leasingnehmer zuzuordnen, wenn die Grundmietzeit weniger als 40% oder mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht. Zudem muss geprüft werden, ob der Leasingnehmer eine günstige Kauf- oder Mietverlängerungsoption besitzt. Dies bedeutet, dass der Mieter das Leasinggut nach Ablauf der Grundmietzeit günstiger als der zum marktüblichen Preis kaufen oder weitermieten kann. Beinhaltet der Vertrag diese Option, so muss der Leasingnehmer den vermieteten Gegenstand in seine Bilanz aufnehmen. Dies gilt auch für Verträge, bei denen im Falle einer Veräußerung, der Leasingnehmer zu 75% an den Mehrerlös partizipieren würde.29 30 31

Verträge, welche unbewegliche Leasinggegenstände (Immobilien) beinhalten, werden bei Teilamortisationsverträgen grundsätzlich immer dem Leasinggeber zugerechnet. Der Leasingnehmer muss lediglich bilanzieren, wenn wiederum die Grundmietzeit 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer überschreitet oder der Vertrag günstige Optionen zum Kauf oder zur Miete beinhaltet.32

2.3 Ansatz und Bewertung von Operating-Leasing

2.3.1 Ansatz, Bewertung und Buchungssätze von Operating-Leasing beim Leasinggeber

Alle Leasingverträge, die unter o.g. Kriterien vom Leasinggeber bilanziert werden müssen sind sogenannte Operating-Leases. Er ist der wirtschaftliche Eigentümer und der Leasingvertrag stellt ein Mietverhältnis dar. Bilanziert wird das vermietete Wirtschaftsgut im Anlagevermögen. Dies gilt auch für Leasinggegenstände, die vom Leasinggeber selbst erstellt wurden. Hierfür sind Anschaffungskosten oder ggf. Herstellungskosten des Objekts zu aktivieren. In den Folgejahren wird das Asset dann nach der Dauer der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Wichtig ist dabei zu beachten, dass für die Abschreibungen die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und nicht die Grundmietzeit des vermieteten Gegenstandes als Zeit angenommen wird. Die vom Leasingnehmer erhaltenen Leasingraten gehen als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung ein.33 34 35 36

Gebucht werden die Geschäftsvorfälle beim Operating-Leasing folgendermaßen:

1. Beim Kauf der Maschine: Maschinen Vorsteuer an Bank
2. Bei Zahlung des Leasingnehmers: Bank an Leasingerträge
3. Abschreibungen des Leases: Abschreibungen an Maschinen37 38

2.3.2 Ansatz, Bewertung und Buchungssätze von Operating-Leasing beim Leasingnehmer

Für den Leasingnehmer hat Operating-Leasing keine bilanziellen Auswirkungen. Die Leasingraten sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, ebenso wie eventuelle Mietnebenkosten oder auch Überführungskosten. Zum Jahresabschluss werden diese in der Gewinn- und Verlustrechnung unter „sonstigen betrieblichen Aufwendungen“ nach §275 HGB ausgewiesen.39 40 41

Der Leasingnehmer erfasst folgende Buchung:

1. Bei Zahlung der Leasingraten: Leasingaufwand Vorsteuer an Bank42

2.4 Ansatz und Bewertung von Finanzierungs-Leasing

2.4.1 Ansatz, Bewertung und Buchungssätze von Finanzierungs-Leasing beim Leasinggeber

Bei einem Finanzierungs-Leasing ist der Eigentümer, also der Leasinggeber, nicht mehr der wirtschaftliche Eigentümer des Leasinggegenstandes Das Leasingobjekt wird deshalb nicht mehr in der Bilanz des Leasinggebers ausgewiesen. Vielmehr muss eine Leasingforderung an den Leasingnehmer in Höhe des Kaufpreises oder der Herstellungskosten aktiviert werden.43 44 45

Daraus ergeben sich für den Leasinggeber folgende Buchungssätze:

1. Für den Kauf des Assets: Maschinen Vorsteuer an Bank
2. Bei Übergabe des Assets: Ford. Leasing an Maschinen Ford. USt Lsg an Umsatzsteuer
3. Die Bezahlung der USt-Ford.: Bank an Ford. USt Lsg
4. Bei Zahlung des Nehmers: Bank an Ford. Leasing an Leasingerlöse46

2.4.2 Ansatz, Bewertung und Buchungssätze von Finanzierungs-Leasing beim Leasingnehmer

Da beim Finanzierungs-Leasing der Leasingnehmer der wirtschaftliche Eigentümer ist, muss er das Leasingobjekt mit den Anschaffungskosten in der Bilanz ausweisen. Dies erfolgt im Anlagevermögen. Außerdem muss das Asset über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Anschaffungskosten setzen sich aus den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Leasinggebers zusammen. Da die Anschaffungskosten meist nicht im Leasingvertrag stehen bzw. vom Leasinggeber nicht kommuniziert werden möchten, muss der Nehmer den Wert mit fiktiven Anschaffungskosten ansetzen. Dies ist der Betrag, den der Leasingnehmer hätte bezahlen müssen, wenn er das Leasingobjekt von einem anderen Vertragspartner gekauft hätte. Eine weitere Möglichkeit die Anschaffungskosten zu ermitteln, erfolgt mit Hilfe des Barwerts. Der Barwert ermittelt sich aus den zu zahlenden Leasingraten und dem marktüblichen Zinssatz. In gleicher Höhe, wie der Leasingnehmer das Leasingobjekt aktiviert, muss er eine Leasingverbindlichkeit passivieren. Die Leasingraten setzen sich zudem aus einem erfolgswirksamen Zinsanteil und einem erfolgsneutralen Tilgungsanteil zusammen und müssen daher separiert gebucht werden. Ähnlich wie bei einem Annuitätendarlehen nimmt die Tilgung in Laufe der Grundmietzeit zu, während sich der zu zahlende Zinsanteil verringert.47 48 49

Der Leasingnehmer bucht die Geschäftsvorfälle beim Finanzierungs-Leasing wie folgt:

1. Für den Zugang des Assets: Maschinen an Verb. USt
2. Die Bezahlung der USt. Verb: Verb. USt an Bank
3. Bei Zahlung der Raten: Verb. Leasing Aufwand Leasing an Bank
4. Abschreibung des Assets: Abschreibungen an Maschinen50 51

3 Leasingbilanzierung nach IFRS

3.1 Einführung von IFRS 16

Bisher wurde die Bilanzierung von Leasingverhältnissen durch IAS 17 geregelt. Da dieser Standard bereits 30 Jahre Anwendung findet, wurde er im Rahmen eines Projektes, welches 10 Jahre in Anspruch genommen hat, geändert. Neue Grundlage für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen ist nun IFRS 16, welcher ab 01.01.2019 von den Unternehmen anzuwenden ist. Ziel von IFRS 16 ist vor allem, dass die bilanzneutrale Darstellung seitens des Leasingnehmers vermieden wird. Unter IAS 17 hat der Leasingnehmer – ähnlich wie bei der Bilanzierung von Leasing nach HGB – noch unter Finanzierungs-Leasing oder Operating Leasing unterscheiden müssen. In der Praxis handelt es sich bei dem Großteil der Leasingverträge um Operating-Leases. Da der Leasingnehmer nur Finanzierungs-Leasing-Objekte in seine Bilanz aufnehmen musste, wurden die meisten Verträge „off Balance“ geführt. Unter IFRS 16 werden bei dem Leasingnehmer alle Verträge als Finanzierungs-Leasing angesehen und müssen nun bilanziert werden.52 53 54

3.2 Definition von Leasingverhältnissen nach IFRS 16

In IFRS 16 wird, im Gegensatz zum HGB, ein Leasingverhältnis klar definiert. Es handelt sich um eines, wenn der Leasingvertrag das Recht vermittelt, einen identifizierten Vermögensgegenstand, über einer bestimmten Zeitspanne, gegen Entgelt zu nutzen. Zudem muss der Leasingnehmer das Recht zur Kontrolle oder auch „right to control“ besitzen. Dies gilt als erfüllt, wenn der Leasingnehmer folgende zwei Rechte besitzt:

1. Er muss im Wesentlichen den ökonomischen Nutzen erhalten
2. Er darf über die Nutzung des geleasten Vermögensgegenstandes selbst bestimmen.55 56 57

Folgende Abbildung veranschaulicht ein mögliches Prüfschema zur Feststellung, ob ein Leasingvertrag vorliegt oder nicht.

Abbildung 2: Definition von Leasingverhältnissen nach IFRS 16

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Mazars (Hrsg); o.J.; online.

URL:https://www.mazars.de/Home/Presse-Medien/Newsletter/IFRS-Newsletter/Archiv/IFRS-Newsletter-1-2016/Im-Fokus/IFRS-16-die-neue-Leasingbilanzierung

Nachfolgend werden die ersten drei Prüfpunkte der obigen Abbildung näher definiert: die Begriffe eines Identifizierten Vermögenswertes, dem wirtschaftlichen Nutzen sowie das Recht der Nutzung näher definiert.

Ein Vermögenswert gilt dann als identifiziert, wenn er entweder explizit im Vertrag genannt wurde oder aber implizit im Vertrag so beschrieben wurde, dass es das Leasingobjekt identifizierbar macht. Eine explizite Bestimmung im Vertrag liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Immobilie konkret im Vertrag benannt wurde. Ein Beispiel für eine implizierte Bestimmung hingegen wäre, wenn ein Vertrag über die Nutzung eines PKW geschlossen wird, der aber noch nicht an dem Leasingnehmer ausgeliefert wurde. Dieser kann dann nach der Auslieferung eindeutig bestimmt werden. Selbst wenn die o.g. Regeln auf den Vertrag zutreffen liegt dagegen kein Leasingverhältnis vor, wenn der Leasinggeber das Recht besitzt, den Leasinggegenstand auszutauschen und sich daraus wirtschaftliche Vorteile ergeben. Dies wird auch als substanzielles Austauschrecht bezeichnet. Ein Beispiel dazu wäre, wenn der Leasinggeber ein verleastes Fahrzeug jederzeit gegen ein günstigeres Fahrzeug umtauschen kann. Ein substanzielles Austauschrecht liegt aber nicht vor, wenn der Leasinggeber den Leasinggegenstand aufgrund von Gewährleistungen oder technischer Verbesserungen austauscht. Zudem sind Leasinggegenstände identifizierbar, wenn sie physisch abgrenzbar sind. Beispielhaft hierfür ist ein Stockwerk eines Bürogebäudes.58 59 60

Der wirtschaftliche Nutzen kann vom Leasingnehmer direkt oder indirekt vereinnahmt werden. Der direkte wirtschaftliche Nutzen wird durch die eigene Benutzung des Leasinggegenstandes, der indirekte durch Untervermietung erzeugt. Um zu beurteilen, ob der Leasingnehmer über den wirtschaftlichen Nutzen verfügt, muss er den Nutzen des Leasingobjektes analysieren, der aus der Verwendung des Leasinggegenstandes resultiert. Es ist also entscheidend, in welchem Umfang der Leasinggegenstand genutzt werden kann. Wird beispielsweise ein Fahrzeug mit Kilometerbeschränkung verleast, schließt es nicht den wirtschaftlichen Nutzen des Leasingnehmers aus. Wird hingegen eine Baumaschine vermietet, welche der Leasinggeber nur im Inland nutzen darf, darf er für die Beurteilung des wirtschaftlichen Nutzens nur das Inland heranziehen.61 62

Das Recht der Nutzung wird dem Leasingnehmer zugesprochen, wenn er über den Leasinggegenstand verfügen kann. Dies ist gewährleistet, wenn er die Rechte besitzt, über den Einsatz und Nichteinsatz sowie über den Zweck der Nutzung während der Laufzeit frei zu entscheiden.63 64

3.3 Anwendungsbereich

Der neue Leasingstandard findet grundlegend für alle Leasingverhältnisse Anwendung. Ausnahmen sind nach IFRS 16.3 die nachfolgend genannten sechs Punkte: Leasingverhältnisse, welche die Verarbeitung und Exploration von Erdgas, Mineralien, Öl oder ähnlichen nicht-regenerativen Ressourcen beinhalten. Zudem sind biologische Vermögenswerte, welchen unter IAS 41 Landwirtschaft Anwendung finden, keine Leasingverhältnisse. Eine weitere Ausnahme bilden Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen die im Anwendungsbereich von IFRIC 12 Dienstleistungsvereinbarungen fallen. Von der Anwendung ausgeschlossen sind ebenso Lizenzvereinbarungen über geistiges Eigentum, die vom Leasinggeber gewährt werden. Diese fallen in den Anwendungsbereich von IFRS 15 Erlöse aus Verträge mit Kunden. Zuletzt sind von der Anwendung auch Lizenzverträge ausgeschlossen. Dazu zählen beispielsweise Posten wie Patente, Film- und Videoaufnahmen, Urheberrechte, Theaterstücke oder Manuskripte, da sie im Anwendungsbereich von IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte zu bilanzieren sind.65 66 67

Auf die letzteren genannten immateriellen Vermögenswerte besitzt der Leasingnehmer ein Wahlrecht. Der Leasingnehmer kann die neuen Regeln von IFRS 16 anwenden, muss dies aber nicht.68

3.4 Trennung und Bündelung von Leasingverhältnissen

Leasingverträge können aus Leasing- und Nichtleasingkomponenten bestehen. Der Leasingnehmer kann beispielsweise einen Leasinggegenstand inklusive Wartungsservice leasen. Der Wartungsservice wäre in dem Fall die Nichtleasingkomponente. Diese beiden Komponenten sind getrennt zu bilanzieren. Der Leasingnehmer setzt diese mit den üblichen Einzelpreisen an. Sofern die einzelnen Preise nicht beobachtbar sind, sind sie zu schätzen. Der Leasingnehmer besitzt jedoch ein Erleichterungswahlrecht, welches vorsieht, dass Leasingkomponenten und Nichtleasingkomponenten zusammengefasst werden und gemeinsam als Leasingvertrag bilanziert werden dürfen.69 70 71

Der Standard sieht auch eine Bündelung, also eine Zusammenfassung mehrerer Leasingverträge vor, wenn Leasingnehmer und Leasinggeber zeitnah mehrere Verträge abgeschlossen haben die gesamthaft verhandelt worden sind oder die Verträge nur als Gesamtpaket wirtschaftlich nützlich sind. Des Weiteren ist eine Bündelung der Verträge vorzunehmen, wenn die einzelnen Verträge Nutzungsrechte beinhalten, welche erst in Summe eine Leasingkomponente bilden.72

3.5 Kurzfristige und Geringwertige Leasingverhältnisse

Dem Leasingnehmer wurden nach IFRS 16 zwei Erleichterungswahlrechte zugesagt. Darunter zählen Leasingverhältnisse mit einer kurzfristigen Laufzeit, sogenannte short-term leases, sowie geringwertige Leasingverhältnisse, sogenannte low-value-leases. Der Leasingnehmer kann auf deren Ansatz verzichten und darf sie im Aufwand darstellen.73 74 75

Unter kurzfristigen Leasingverhältnissen versteht man Verträge mit einer Laufzeit von maximal 12 Monaten ab der Bereitstellung des geleasten Gegenstandes durch den Leasinggeber. Für diese short-term-leases muss das Wahlrecht je nach Klasse des Leasinggegenstandes einheitlich angewendet werden. Beinhaltet der Leasingvertrag eine Kaufoption oder einen automatischen Eigentumsübergang, so wird der Vertrag niemals als kurzfristig anzusehen sein, auch wenn die Laufzeit kleiner als 12 Monate ist.76 77

Als ein geringwertiges Leasingverhältnis bezeichnet man Verträge, deren vermietete Leasinggegenstände einen Neuwert von maximal 5.000 USD ausweisen. Least der Leasingnehmer beispielsweise ein gebrauchtes Auto mit einem aktuellen Wert unter 5.000 USD, kann er den Vertrag trotzdem nicht als low-value lease klassifizieren, da der Neupreis des Autos bei über 5.000 USD lag. Die Geringwertigkeit bezieht sich zudem nicht auf das gesamte Volumen im Vertrag, sondern auf den einzelnen Leasinggegenstand. Beispiel: Least der Leasingnehmer 2.000 Notebooks, so ist hier das Gesamtvolumen im Vertrag weit über 5.000 USD. Jedoch hat das einzelne Notebook einen Neuwert unter 5.000 USD. Somit kann der Leasingnehmer den gesamten Vertrag als low-value lease eingruppieren. Das Wahlrecht für die geringwertigen Wirtschaftsgüter kann zudem, anders als bei den kurzfristen Leasingverhältnissen, für jeden Gegenstand einzeln ausgeübt werden.78 79

Zusammenfassend für die ersten Absätze zeigt folgende Grafik einen kompletten Entscheidungsbaum für die Frage, ob ein Leasingverhältnis vorliegt oder nicht. Der Wert von 4.500 Euro ergibt sich aus der Umrechnung von US-Dollar in Euro.

Abbildung 3: Entscheidungsbaum für Leasingverhältnisse nach IFRS 16

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Machiels; 2018; online.

URL: https://blog.pikon.de/sap-re-fx-leasingbilanzierung-ifrs16/

3.6 Beginn und Laufzeit eines Leasingverhältnisses

Der Beginn des Leasingverhältnisses ist der Zeitpunkt, an dem der Leasingnehmer den Leasinggegenstand zur Verfügung gestellt bekommt, er also die Verfügungsgewalt erlangt. Dieser Zeitpunkt wird auch „commencement date“ genannt und ist ausschlaggebend für die Bilanzierung beim Leasingnehmer.80

Das Leasingverhältnis endet nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit oder zu dem Tag, an dem der Leasingnehmer den Vertrag kündigen kann. Ausschlaggebend für die Laufzeit des Vertrages ist daher die unkündbare Laufzeit. Dabei wird allein die Laufzeit durch Kündigungsrechte nicht verkürzt. Anderes trifft jedoch auf Optionen des Leasingnehmers zu. Diese können bewirken, dass der unkündbare Zeitraum mit der im Vertrag vereinbarten Laufzeit abweichen kann, sofern sie dem Leasingnehmer gewisse Anreize zur Ausübung geben. Man unterscheidet dabei zwischen zwei Arten von Optionen, die die Laufzeit beeinflussen können - der Mietverlängerungsoption und der Kündigungsoption.81 82

Mietverlängerungsoptionen beeinflussen die Laufzeit, wenn sie mit hinreichender Sicherheit vom Leasingnehmer in Anspruch genommen werden. Dies kann beispielsweise durch einen günstigen Mietvertrag bei Verlängerung der Fall sein. Kündigungsoptionen wiederum beeinflussen die Laufzeit, wenn der Leasingnehmer zwar die Option auf Kündigung besitzt, er sie aber mit hinreichender Sicherheit nicht ausüben wird. Um zu beurteilen, wie wahrscheinlich man die o.g. Optionen nutzt, werden in IFRS 16.B37 folgende Faktoren genannt:

- Die Konditionen weichen bei einer Verkürzung oder einer Verlängerung der Leasingdauer von den marktüblichen Bedingungen ab. Dies wäre der Fall, wenn dem Leasingnehmer eine günstige Kaufoption gewährt wird.
- Der Leasingnehmer verbessert oder verbaut teure Teile in das Objekt die ihn dazu bewegen, den Leasingvertrag zu verlängern.
- Die Kosten für und durch die Beendigung des Leasingvertrages. Dazu zählen mögliche Vertragsstrafen, Widerherstellungsverpflichtungen oder die Kosten für ein Ersatzobjekt.
- Inwieweit eine Abhängigkeit zwischen Austauschbarkeit und Betriebsunterbrechungen besteht.
- Das Verhalten des Leasingnehmers in vergleichbaren Situation in der Vergangenheit.83 84

Die Dauer des Leasingverhältnisses wird vom Leasingnehmer bei Erhalt des vermieteten Gegenstandes festgelegt. Sofern Kündigungs- oder Verlängerungsoptionen, anders als vom Lessingnehmer bei Beginn geplant, ausgeübt werden, muss die Laufzeit später neu bestimmt werden.85

3.7 Bilanzierung beim Leasingnehmer

Abgesehen von den o.g. Ausnahmen sieht IFRS eine Bilanzierungspflicht des Leasingnehmers vor. Zuvor wurde nach dem alten IAS 17, sogenannten all-or-nothing approach-Verfahren bilanziert. Dieser beinhaltete den Nichtansatz von Operating Leasing und den vollen Ansatz beim Finanzierungs-Leasing. Das neue Konzept nach IFRS 16 sieht vor, dass ein Nutzungsrecht, auch right-of-use asset genannt, aktiviert wird. Zudem muss der Leasingnehmer eine Leasingverbindlichkeit in gleicher Höhe passivieren.86 87

3.7.1 Zugangsbewertung beim Leasingnehmer

Der Leasingnehmer muss das Nutzungsrecht und die dazugehörige Leasingverbindlichkeit an dem Tag bilanzieren, an dem er den Vermögenswert zur Verfügung gestellt bekommen hat, also zum o.g. commencement date.88

Die Leasingverbindlichkeit setzt sich aus dem Barwert der noch nicht gezahlten Leasingraten zusammen. Dabei werden die Leasingraten mit dem im Vertrag zu Grunde gelegten Zinssatz diskontiert. Sofern dem Leasingnehmer dieser Diskontierungszinssatz nicht bekannt gegeben wurde, muss er mit seinem Grenzfremdkapitalzinssatz diskontieren. Dies ist der Zinssatz, den der Leasingnehmer bei vergleichbarer Laufzeit und Besicherung bei einem Fremdkapitalgeber für den Leasinggegenstand zahlen müsste. Die Leasingraten bzw. die Leasingzahlungen, die für die Barwertermittlung herangezogen werden, setzen sich dabei nicht nur aus den fixen Leasingzahlungen zusammen. Ferner sind auch variable Kosten, die von einem Index oder Kurs abhängen, zu berücksichtigen. Ein möglicher Index kann dabei z.B. der Mietpreisindex oder der Verbraucherindex sein. Zudem umfassen die Leasingraten die Ausübungspreise von Optionen, mit deren Ausübung sicher gerechnet werden kann, aber auch mögliche Restwertgarantien oder Vertragsstrafen bei vorzeitiger Beendigung, wenn der Leasingnehmer sicher beurteilen kann, dass er den Vertrag vorzeitig kündigen wird.

Das Nutzungsrecht ist zu den Anschaffungskosten zu bewerten. Grundlage für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist die oben beschriebene Bewertung der Leasingverbindlichkeit. Dabei ermitteln sich die Anschaffungskosten wie folgt:89 90 91

- Zugangswert der Leasingverbindlichkeit
- Zahlungen vor Beginn des Leasingverhältnisses
- Erhaltene Anreizzahlungen zugunsten des Leasingnehmers
- direkte anfängliche Kosten
- Rekultivierungs- oder Rückbauverpflichtungen.92

Da die Aktiva in Höhe des Nutzungsrechts und die Passiva in Höhe der Leasingverbindlichkeit erhöht wird, führt IFRS 16 zu einer Bilanzverlängerung.93

Für die Ersterfassung bucht der Leasingnehmer wie folgt:

1. Einbuchung des Nutzungsrechts: Nutzungsrecht an Verb- Leasing.94

3.7.2 Folgebewertung beim Leasingnehmer

Der Leasingnehmer muss die Leasingverbindlichkeit unter der Anwendung der Effektivzinsmethode folgebewerten. Mit Hilfe des Fremdkapitalzinssatzes muss der Buchwert der Leasingverbindlichkeit aufgezinst werden. Zudem muss die Verbindlichkeit um die in der Periode gezahlten Leasingraten reduziert werden. Dadurch resultiert ein abnehmender Zinsaufwand, da der Tilgungsanteil steigt. Diesen Effekt nennt man Front-Loading-Effekt. Der Aufwand ist in den ersten Jahren höher als in den Folgejahren.95 96 97 98

Das Nutzungsrecht ist über die Laufzeit des Leasingverhältnisses planmäßig abzuschreiben. Für die Abschreibung ist immer der kürzere Zeitraum zwischen der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und Leasingvertragslaufzeit ausschlaggebend. Sofern ein Leasingvertrag eine Kaufoption beinhaltet, welche mit großer Wahrscheinlichkeit vom Leasingnehmer in Anspruch genommen wird oder ein automatischer Eigentumsübergang am Ende der Vertragslaufzeit vereinbart ist, ist die Nutzungsdauer maßgebend. Sollte ein außergewöhnlicher Werteverzehr eingetreten sein oder der Leasinggegenstand kann nicht mehr ertragsbringend genutzt werden, muss das Nutzungsrecht außerplanmäßig abgeschrieben werden. Wird die Bewertung der Leasingverbindlichkeit angepasst, muss diese auch für die Bewertung des Nutzungsrechts berücksichtigt werden.99 100 101 102

Der Leasingnehmer bucht die sich daraus resultierenden Geschäftsvorfälle wie folgt:

1. Die Buchung des Zinsaufwands: Zinsaufwand an Verb.Leasing
2. Zahlung an den Leasinggeber: Verb. Leasing an Bank
3. Die Abschreibung des Nutzungsrechts: Abschreibung an Nutzungsrecht103

3.7.3 Änderungen im Rahmen von Leasingverhältnissen

Im Laufe des Leasingverhältnisses kann es zu Änderungen kommen. Diese bezeichnet man entweder als reassessment oder modification. Unter reassessment versteht man Änderungen oder neue Erkenntnisse, die sich über den Verlauf der Leasingzahlungen ergeben haben. Dies wäre der Fall, wenn der Leasingnehmer neue Erkenntnisse über eine Kauf,- Kündigungs- oder Verlängerungsoption erlangt hat. In diesen Fällen muss die Leasingverbindlichkeit entsprechend angepasst werden. Die Änderung an der Verbindlichkeit muss danach auch auf das Nutzungsrecht übertragen werden. Somit ist das reassessment ergebnisneutral erfasst.104 105

Unter modifaction versteht man indes, wenn Komponenten eines Leasingverhältnisses geändert werden. Vom Leasingnehmer sind sie als neue Leasingverhältnisse zu interpretieren, wenn darin neue oder zusätzliche Nutzungsrechte enthalten sind. Zudem muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Vertragserweiterung und der Gegenleistung vorliegen. Treten die beiden Voraussetzungen nicht ein, liegt für den Leasingnehmer kein neues Leasingverhältnis vor. Jedoch muss bei einer Änderung der Leasingzahlungen oder des Leasingumfangs der Barwert der Leasingverbindlichkeit mit einem aktualisierten Diskontierungszinssatz neu ermittelt werden. Auf Basis des neu ermittelten Barwertes muss dann der neue Wert des Nutzungsrechts ermittelt werden. Resultieren daraus Bewertungsverluste oder Bewertungsgewinne, müssen diese in der GuV ergebniswirksam erfasst werden.106 107

[...]


1 Tweedie, Empire Club Speech, 2008, online

2 Vgl. Petersen; Bansbach, 2018, S. 375.

3 Vgl. Lüdenbach, 2019, S. 111ff.

4 Vgl. Petersen; Bansbach, 2018, S. 366ff.

5 Vgl. Grünberger, 2017, S. 63.

6 Vgl. Coenneberg; Haller; Schultze, 2018, S. 204.

7 Vgl. BDL (Hrsg.), o.J., online.

8 Vgl. Maus, 2017, S. 412.

9 § 246 Abs. 1 HGB.

10 Vgl. Schäfer-Kunz, 2016, S. 264.

11 Vgl. Bussiek; Ehrmann, 2010, S. 248.

12 Vgl. Maus, 2017, S. 412.

13 Vgl. Schäfer-Kunz, 2016, S. 265.

14 Vgl. Bussiek; Ehrmann, 2010, S. 248.

15 Vgl. Schäfer-Kunz, 2016, S. 264.

16 Vgl. Maus, 2017, S. 413.

17 Vgl. Bussiek; Ehrmann, 2010, S. 248.

18 Vgl. Grundmann, 2019, S. 7.

19 Vgl. Maus, 2017, S. 413.

20 Vgl. Grundmann, 2019, S. 7.

21 Vgl. Maus, 2017, S. 413.

22 Vgl. Maus, 2017, S. 414.

23 Vgl. Brennecke, 2004, online.

24 Vgl. Maus, 2017, S. 413.

25 Vgl. Kohs, 2014, S. 46, online.

26 Vgl. Maus, 2017, S. 413f.

27 Vgl. Kohs, 2014, S. 46, online.

28 Vgl. Kohs, 2014, S. 46f online.

29 Vgl. Maus, 2017 S. 416f.

30 Vgl. Kohs, 2014, S. 46, online.

31 Vgl. Schäfer-Kunz, 2016, S. 264f.

32 Vgl. Kohs, 2014, S. 46, online.

33 Vgl. Wehrheim; Renz, 2011, S. 170.

34 Vgl. Maus, 2017, S. 418ff.

35 Vgl. Littkemann; Holtrup; Reinbacher, 2014, S. 55f. )

36 Vgl. Kohs, 2014, S. 47, online.

37 Vgl. Bussiek; Ehrmann, 2010, S. 250.

38 Vgl. Maus, 2017, S. 420.

39 Vgl. Littkemann; Holtrup; Reinbacher, 2014, S. 56.

40 §275 HGB.

41 Vgl. Maus, 2017, S. 419.

42 Vgl. Schäfer-Kunz, 2016, S. 265.

43 Vgl. Kohs, 2014, S. 48, online.

44 Vgl. Maus, 2017, S. 425.

45 Vgl. Coenneberg; Haller; Schultze; 2018, S. 203f.

46 Vgl. Bussiek; Ehrmann, 2010, S. 252.

47 Vgl. Coenneberg; Haller; Schultze, 2018, S. 203.

48 Vgl. Bussiek; Ehrmann, 2010, S. 250.

49 Vgl. Schäfer-Kunz, 2016, S. 266.

50 Vgl. Maus, 2017, S. 439.

51 Vgl. Bussiek; Ehrmann, 2010, S. 251.

52 Vgl. Landgraf; Raum, 2016. S. 13.

53 Vgl. Petersen; Bansbach, 2018, S. 375f.

54 Vgl. Grünberger, 2017, S. 59.

55 Vgl. Petersen; Bansbach, 2018, S. 377f.

56 Vgl. Grünberger, 2017, S. 59f.

57 Vgl Deloitte (Hrsg.), o.J., online.

58 Vgl. Berger; Nardmann, 2016, S. 425.

59 Vgl. Grünberger, 2017, S. 60.

60 Vgl. Mujkanovic, 2016, online.

61 Vgl. Ernst & Young (Hrsg.), 2018, S.19, online.

62 Vgl. Berger; Nardmann, 2016, S. 425f.

63 Vgl. Ernst & Young (Hrsg.), 2018, online.

64 Vgl. Berger; Nardmann, 2016, S. 425.

65 Vgl. BDO (Hrsg.), 2016, online.

66 Vgl. Petersen; Bansbach, 2018, S. 376.

67 Vgl. Deloitte (Hrsg.), o.J., online.

68 Vgl. Petersen, Bansbach, 2018, S. 376.

69 Vgl. Grünberger, 2017, S. 60f.

70 Vgl. Berger; Nardmann, 2016, S. 426.

71 Vgl. Deloitte (Hrsg.), o.J., online.

72 Vgl. Berger; Nardmann, 2016, S. 426.

73 Vgl. Coenneberg; Haller; Schultze, 2018, S. 205.

74 Vgl. Grünberger, 2017, S. 65.

75 Vgl. Lüdenbach, 2019, S. 115.

76 Vgl. Grünberger, 2017, S. 65.

77 Vgl. Berger; Nardmann, 2016, S. 426.

78 Vgl. Petersen; Bansbach, 2018, S. 376f.

79 Vgl. Grünberger, 2017, S. 65f.

80 Vgl. Berger; Nardmann, 2016, S. 73.

81 Vgl. Grünberger, 2017, S. 61.

82 Vgl. Deloitte (Hrsg.), o.J., online.

83 Vgl. Grünberger, 2017, S. 61.

84 Vgl. Berger; Nardmann, 2016, S. 426.

85 Vgl. Grünberger, 2017, S. 61f.

86 Vgl. Lüdenbach, 2019, S. 115.

87 Vgl. Coenneberg; Haller; Schultze, 2018, S. 205f.

88 Vgl. Petersen; Bansbach, 2018, S. 379.

89 Vgl. Berger; Nardmann, 2016, S. 426f.

90 Vgl. Petersen; Bansbach, 2018, S. 379f.

91 Vgl. Grünberger, 2017, S. 63.

92 Vgl. Berger; Nardmann, 2016, S. 427.

93 Vgl. Lüdenbach, 2019, S. 115.

94 Vgl. Financial Software Architects (Hrsg.), o.J., online.

95 Vgl. Manningel, o.J., online.

96 Vgl. Petersen; Bansbach, 2018, S. 380f.

97 Vgl. Lüdenbach, 2019, S. 115.

98 Vgl. Berger; Nardmann, 2016, S. 427.

99 Vgl. Coenneberg; Haller; Schultze, 2018, S. 206f.

100 Vgl. Petersen; Bansbach, 2018, S. 380f.

101 Vgl. Grünberger, 2017, S. 63f.

102 Vgl. Berger; Nardmann, 2016, S. 427.

103 Vgl. Financial Software Architects (Hrsg.), o.J., online.

104 Vgl. Coenneberg; Haller; Schultze, 2018, S. 210.

105 Vgl. Petersen; Bansbach, 2018, S. 381.

106 Vgl. Coenneberg; Haller; Schultze, 2018, S. 210.

107 Vgl. Petersen; Bansbach, 2018, S. 381.

Final del extracto de 59 páginas

Detalles

Título
Leasingbilanzierung nach HGB und IFRS im Controlling. Auswirkungen von IFRS 16 auf das Rechnungswesen und die Rolle des Wirtschaftsprüfers
Universidad
Nürtingen University
Calificación
1,3
Autor
Año
2020
Páginas
59
No. de catálogo
V888835
ISBN (Ebook)
9783346249401
ISBN (Libro)
9783346249418
Idioma
Alemán
Palabras clave
Leasingbilanzierung, IFRS16
Citar trabajo
Robin Ittershagen (Autor), 2020, Leasingbilanzierung nach HGB und IFRS im Controlling. Auswirkungen von IFRS 16 auf das Rechnungswesen und die Rolle des Wirtschaftsprüfers, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/888835

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