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Theologie als Staatsaufgabe? Zur Vereinbarkeit von Art. 5 III GG mit den religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechten

Die theologischen Fakultäten im Kontext der Wissenschaftsfreiheit und staatlichen Organisationsgewalt

Titel: Theologie als Staatsaufgabe? Zur Vereinbarkeit von Art. 5 III GG mit den religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechten

Seminararbeit , 2018 , 43 Seiten , Note: 12,0

Autor:in: Shaline-Michelle Menken (Autor:in)

Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte
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Zusammenfassung Leseprobe Details

Die Seminararbeit beschäftigt sich mit der Frage nach der Vereinbarkeit von Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 III GG mit den religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechten bei den Personalien der theologischen Fakultäten. Neben der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten und dem Aufbau kirchlicher Mitwirkungsrechte in theologischen Fakultäten, beleuchtet die Arbeit zentral den Fall des Göttinger Theologen Gerd Lüdemann.

Schließlich gibt die Seminararbeit noch einen Ausblick auf gegenwärtige und zukünftige Problematiken der religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte, wobei die Etablierung islamischer Theologie an staatlichen Hochschulen im Mittelpunkt steht.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit dertheologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten

I. Zulässigkeit unter dem Grundgesetz

1. Nichtinkorporation von Art. 149 III WRV

2. Rechtliche Bedeutung des Art. 123 II GG

3. Art. 140 GG iVm. Art. 137 III WRV

4. Die Glaubensfreiheit gem. Art. 4 I und II GG

5. Legitimation über Art. 5 III GG

a.) Der staatliche Kulturschutzauftrag

b.) Theologie als Wissenschaft

6. Ergebnis

II. Landesrechtliche Regelungen

III. Staatsvertragliche Regelungen

C. Die Mitwirkung der Kirche in Personalangelegenheiten der theologischen Fakultäten

I. Die kirchlichen Mitwirkungsrechte in katholisch-theologischen Fakultäten

1. Das Rechtsinstitut des Nihil obstat

a.) Erinnerungsrecht

b.) Beanstandungsrecht

II. Die kirchlichen Mitwirkungsrechte in evangelisch-theologischen Fakultäten

1. Das Gutachtenrecht und seine Interpretation

2. Der Fall „Lüdemann“

a.) Rechtsfolgen der Beanstandung

aa.) Beamtenrechtliche Stellung

bb.) Entfernung aus der Fakultät

cc.) Umwidmung des Lehrstuhls

b.) Die Bedeutung von Art. 5 III 1 gegenüber den Mitwirkungsrechten der Kirche

aa.) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

(1) Schranke des Art. 5 III

(a) Funktionsfähigkeit theologischer Fakultäten gem. Art 5 III

(b) Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften

(2) Schranken-Schranken des Art. 5 III 1

(a) Legitimer Zweck

(b) Geeignetheit

(c) Erforderlichkeit

(d) Angemessenheit

3. Ergebnis

D. Gegenwärtige und zukünftige Problematiken der religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte: Die Etablierung islamischer Theologie an staatlichen Hochschulen

I. Aktuelle Entwicklung

II. Die religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte in islamisch-theologischen Fakultäten

1. Kooperationspflicht am Beispiel der „Fakultät der Theologien“

a.) Staatliche Organisationsgewalt

b.) Selbstbestimmungsrecht

c.) Ergebnis

2. Voraussetzungen an den Kooperationspartner und Folgeprobleme am Beispiel der WWU Münster

3. Mögliche Alternativen

E. Ergebnisse

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die Arbeit untersucht das Spannungsfeld zwischen staatlicher Organisationsgewalt und kirchlichen Mitwirkungsrechten an theologischen Fakultäten. Im Zentrum steht die Forschungsfrage, wie sich die Wissenschaftsfreiheit von Theologieprofessoren mit den konfessionellen Anforderungen der Religionsgemeinschaften in Einklang bringen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Etablierung islamischer Theologie.

  • Analyse der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit theologischer Fakultäten an staatlichen Universitäten.
  • Untersuchung kirchlicher Mitwirkungsrechte (Nihil obstat, Beanstandungsrecht) am Beispiel des Falles „Lüdemann“.
  • Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Eingriffen in die Wissenschaftsfreiheit durch staatliche Maßnahmen.
  • Diskussion der Etablierung nichtchristlicher, insbesondere islamischer Theologie in staatlichen Hochschulstrukturen.
  • Bewertung der Kooperationspflicht zwischen Staat und Religionsgemeinschaften bei der Errichtung neuer Fakultätsstrukturen.

Auszug aus dem Buch

Die Bedeutung von Art. 5 III 1 gegenüber den Mitwirkungsrechten der Kirche

Fraglich ist, welche Bedeutung die Wissenschaftsfreiheit des einzelnen Professors ggü. den Interessen der Kirche hat.

Die Umwidmung des Lehrstuhls von Prof. Lüdemann und die damit einhergehende Veränderung seines Aufgabenbereichs stellen einen Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 5 III 1 dar. Zu prüfen ist nun, ob dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, wobei die Beanstandung mit ihren Rechtsfolgen mit den entgegenstehenden Rechten der Kirche im Wege der praktischen Konkordanz abzuwägen ist.

Es gibt keine explizite Schranke für Art. 5 III, sodass Eingriffe in Forschung und Lehre nur dann gerechtfertigt sein können, wenn sie dem Schutz anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter dienen. Es kommen vorliegend zum einen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als auch die staatliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit theologischer Fakultäten aus Art. 5 III in Betracht.

Art. 5 III beinhaltet das „Recht der Fakultät, ihre Identität als theologische Fakultät zu wahren und ihre Aufgaben in der Theologenausbildung zu erfüllen“, worin die Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern der Theologie ihre Grenzen findet. Aus Art. 5 III ergibt sich somit eine staatliche Pflicht zur Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen, wobei der Lehr- und Forschungsauftrag theologischer Fakultäten wesentlich durch die konfessionelle Bindung der Lehre geprägt wird. Ein kirchlich beanstandeter Theologe, der sich wie Lüdemann vom christlichen Glauben lossagt, könnte die Funktionsfähigkeit der theologischen Fakultät permanent stören, wenn es zu andauernden Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kirche, der Fakultät und ihm kommt und damit auch ihre Glaubwürdigkeit gefährden.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einleitung: Diese Einleitung beleuchtet den Grundkonflikt zwischen Staat und Kirche an theologischen Fakultäten und führt in die rechtshistorische Problematik der „hinkenden Trennung“ ein.

B. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit dertheologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten: Dieses Kapitel begründet die verfassungsrechtliche Zulässigkeit theologischer Fakultäten durch Art. 5 III GG und die staatliche Wissenschaftsförderungspflicht.

C. Die Mitwirkung der Kirche in Personalangelegenheiten der theologischen Fakultäten: Hier werden die spezifischen kirchlichen Einflussmöglichkeiten wie das Nihil obstat und das Gutachtenrecht analysiert, unter besonderer Berücksichtigung des Falls „Lüdemann“.

D. Gegenwärtige und zukünftige Problematiken der religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte: Die Etablierung islamischer Theologie an staatlichen Hochschulen: Dieses Kapitel thematisiert die Herausforderungen bei der Institutionalisierung islamischer Theologie und die notwendige Kooperation mit islamischen Religionsgemeinschaften.

E. Ergebnisse: Die Ergebnisse fassen die Notwendigkeit eines Ausgleichs zwischen Wissenschaftsfreiheit und kirchlichen Rechten zusammen und betonen die integrationspolitische Bedeutung kooperativer Strukturen.

Schlüsselwörter

Religionsverfassungsrecht, Theologische Fakultäten, Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG, Staat und Kirche, Res mixtae, Nihil obstat, Beanstandungsrecht, Gerd Lüdemann, Islamische Theologie, Kooperationspflicht, Selbstbestimmungsrecht, Islamische Religionsgemeinschaften, Konfessionsgebundenheit, Hochschulrecht

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit analysiert die verfassungsrechtliche Stellung theologischer Fakultäten an staatlichen Universitäten im Kontext der Wissenschaftsfreiheit und der kirchlichen Mitwirkungsrechte.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zu den Kernpunkten gehören das staatliche Selbstbestimmungsrecht, die Trennung von Staat und Kirche, die Funktionsweise kirchlicher Einflussnahme auf Personalentscheidungen sowie die Etablierung nichtchristlicher Theologien.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es, zu klären, wie der Konflikt zwischen der Wissenschaftsfreiheit des einzelnen Theologen und den berechtigten Interessen der Religionsgemeinschaften bei Personalfragen gelöst werden kann.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die verfassungsrechtliche Normen, einschlägige Rechtsprechung (insbes. BVerfG) und staatskirchenrechtliche Literatur analysiert.

Was wird im Hauptteil schwerpunktmäßig behandelt?

Der Hauptteil befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Herleitung der Fakultäten, der Analyse der Mitwirkungsrechte anhand des Falles „Lüdemann“ und den zukünftigen Herausforderungen durch die Etablierung islamischer Theologie.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Zentrale Begriffe sind Religionsverfassungsrecht, Wissenschaftsfreiheit, Theologische Fakultäten, Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und Kooperationspflicht.

Warum wird der Fall „Lüdemann“ als Exempel herangezogen?

Der Fall dient als prominentes Beispiel für die Kollision von Lehrfreiheit und kirchlicher Beanstandung und verdeutlicht die gerichtliche Abwägung in diesem spezifischen grundrechtlichen Spannungsfeld.

Welche Herausforderungen ergeben sich bei der Etablierung islamischer Theologie?

Herausforderungen sind insbesondere die heterogene Organisationsstruktur der muslimischen Gemeinschaften sowie die Frage, ob es sich um bekenntnisgebundene Theologie oder neutrale Religionswissenschaft handeln soll.

Ist der Staat zur Einrichtung theologischer Fakultäten verpflichtet?

Nein, der Staat ist nicht verpflichtet, theologischer Fakultäten einzurichten, es ist ihm jedoch im Rahmen seines Kulturschutzauftrags und der Wissenschaftsförderung verfassungsrechtlich gestattet.

Wie bewertet der Autor die Rolle der Beiräte bei der islamischen Theologie?

Der Autor sieht in Beiräten eine geeignete Übergangslösung, weist jedoch auf die Problematik der Repräsentativität und der staatlichen Einflussnahme hin.

Ende der Leseprobe aus 43 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Theologie als Staatsaufgabe? Zur Vereinbarkeit von Art. 5 III GG mit den religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechten
Untertitel
Die theologischen Fakultäten im Kontext der Wissenschaftsfreiheit und staatlichen Organisationsgewalt
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen
Veranstaltung
Seminar - Der Staat und die Religion
Note
12,0
Autor
Shaline-Michelle Menken (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2018
Seiten
43
Katalognummer
V889117
ISBN (eBook)
9783346205773
ISBN (Buch)
9783346205780
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wissenschaftsfreiheit Theologische Fakultäten staatliche Organisationsgewalt Recht Religion Öffentliches Recht
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Shaline-Michelle Menken (Autor:in), 2018, Theologie als Staatsaufgabe? Zur Vereinbarkeit von Art. 5 III GG mit den religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/889117
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Leseprobe aus  43  Seiten
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