Kritische Darstellung der Funktion der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer AG und einer GmbH – Recht und Realität


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2007

25 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Introduktion
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung der Arbeit
1.3 Methodische Vorgehensweise

2 Mitbestimmung in deutschen Unternehmen
2.1 Der Aufsichtsrat
2.1.1 Gesetz zur Bildung des Aufsichtsrates
2.1.2 Die Funktion des Aufsichtsrates
2.1.3 Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates
2.1.4 Der Vorsitz im Aufsichtsrat
2.2 Formen der Arbeitnehmer-Mitbestimmung
2.3 Das Ziel der Mitbestimmung
2.4 Kompetenzen, Pflichten und Voraussetzungen für Aufsichtsräte

3 Die Bedeutung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
3.1 Zweifel an den Kompetenzen der Arbeitnehmervertreter
3.2 Deutscher Alleingang im vereinten Europa
3.3 Kostenbelastung für die Unternehmen
3.4 Arbeitnehmervertretung als unflexible Bürokratie
3.5 Beeinflussung der Wirtschaftlichkeit durch Arbeitnehmervertreter
3.6 Mangelnde Loyalität bei Arbeitnehmervertretern
3.7 Der soziale Aspekt
3.7.1 Der Zweck der Arbeitnehmervertretung
3.7.2 Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit
3.7.3 Demokratie in der Wirtschaft
3.7.4 Arbeitnehmervertretung unter Wohlstandsgesichtpunkten

4 Die Diskrepanz von Recht und Realität
4.1 Die fast-paritätische Mitbestimmung
4.2 Geringe Verbreitung der Mitbestimmung
4.3 Unterschiedliche Aufgabenbereiche
4.4 Ein Kontrollgremium mit wenig Macht
4.5 Fehlende Kontroversen
4.6 Geringe Tagungsfrequenz

5 Die Biedenkopf-Kommission

6 Konklusion

Literaturverzeichnis

Thesen

1 Introduktion

1.1 Problemstellung

Die Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat hat in Deutschland eine lange Tradition. 1952 im Betriebsverfassungsgesetz verankert, wurde sie 1976 um das Mitbestimmungsgesetz zu einer paritätischen Mitbestimmung erweitert.[1] Gegenwärtig wird die Arbeitnehmervertretung im Zuge der Europäisierung neu diskutiert. Konträr stehen dabei die Positionen von Arbeitgebern und Gewerkschaften. Während die Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat fordern, will der Deutsche Gewerkschaftsbund die Kompetenzen der Arbeitnehmervertretung ausweiten. Diese Seminararbeit wird die Funktion der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer AG und einer GmbH kritisch darstellen und im Vergleich zwischen Recht und Realität die Bedeutung der unternehmerischen Mitbestimmung aufzeigen.

1.2 Zielsetzung der Arbeit

Die Arbeit wird die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat genau untersuchen sowie Vor- und Nachteile aufzeigen. Es wird darauf Wert gelegt, dass bei der kritischen Darstellung nicht nur wirtschaftliche Aspekte, sondern ebenso soziale Aspekte der Arbeitnehmervertretung betrachtet werden. Die unterschiedlichen Sichtweisen von Recht und Realität werden dem Leser deutlich dargelegt. Ein aktueller Stand der Diskussionen um eine Veränderung der Arbeitnehmermitbestimmung wird anhand der jüngsten Empfehlungen der Biedenkopf-Kommission erfolgen.

1.3 Methodische Vorgehensweise

In Kapitel 2 wird der Aufsichtsrat als Organ der Kontrolle und als eine Ebene der Mitbestimmung vorgestellt, während das 3. Kapitel kritisch die Funktion der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat prüft. Dabei werden sowohl Qualifikationen der Mitarbeiter, Kosten, Wirtschaftlichkeit und soziale Gesichtspunkte berücksichtigt. Darauf folgend widmet sich das 4. Kapitel einer Differenzierung zwischen der rechtlichen Stellung des Aufsichtsrates und der praktischen Realität im Tagesgeschäft. Kapitel 5 wird sich mit den Möglichkeiten und den Verbesserungen der unternehmerischen Mitbestimmung innerhalb des Aufsichtsrates befassen. Die Arbeit schließt mit einem Fazit.

2 Mitbestimmung in deutschen Unternehmen

2.1 Der Aufsichtsrat

2.1.1 Gesetz zur Bildung des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat übernimmt eine zentrale Kontrollfunktion in der Aktiengesellschaft. Er wählt den Vorstand und ist auch für die Überwachung desselben verantwortlich.[2] Rechtsgrundlage der Arbeit des Aufsichtsrats bilden die §§ 95 bis 116 des Aktiengesetzes, welche die Einrichtung eines Aufsichtsrates für Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) bindend vorschreiben. Ein Aufsichtsrat kann ebenso für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) verpflichtend sein, sollte sie mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen.[3] Fakultativ kann ein Aufsichtsrat dessen ungeachtet auch für Gesellschaften mit unter 500 Mitarbeitern durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag beschlossen werden.

2.1.2 Die Funktion des Aufsichtsrates

Während der Vorstand bzw. die Geschäftsführung die Gesellschaft nach außen vertritt, das Tagesgeschäft bestreitet und federführend für die Unternehmenspolitik verantwortlich ist, hat der Aufsichtsrat die Funktion, den Vorstand bei dessen Leitung zu beraten und zu überwachen[4] und darüber hinaus das Recht zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes.[5] Die Überwachung und Beratung erfordert es, die Unternehmenspolitik zeitnah zu begleiten. Daher muss der Aufsichtsrat wenigstens zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.[6]

2.1.3 Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat setzt sich aus Mitgliedern der Anteilseigner und aus Arbeitnehmervertretern zusammen.[7] Die Mitglieder der Anteilseigner werden von der Hauptversammlung bestellt oder durch Satzung festgelegt.[8] Die Arbeitnehmervertreter werden durch Wahl auf Grund des Mitbestimmungsgesetzes oder des Drittelbeteiligungsgesetzes von den Arbeitnehmern bestimmt.[9]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Wahl des Aufsichtsrates

Quelle: Eigene Darstellung

2.1.4 Der Vorsitz im Aufsichtsrat

Die Mitglieder im Aufsichtsrat wählen einen Vorsitzenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erzielt, so bestimmen im zweiten Wahlgang die Anteilseigner einen Vorsitzenden aus ihren Reihen, während den Arbeitnehmervertretern die Stellvertreterposition überlassen wird.[10] Dem Vorsitz kommt eine wichtige Funktion zu, da bei zukünftigen Patt-Situationen in einer Abstimmung dem Vorsitzenden doppeltes Stimmrecht zu steht.[11]

2.2 Formen der Arbeitnehmer-Mitbestimmung

Generell muss bei der Arbeitnehmermitbestimmung zwischen betrieblicher und unternehmerischer Mitbestimmung unterschieden werden. Eine Form der betrieblichen Mitbestimmung stellt der Betriebsrat dar. Die Mitwirkung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist hingegen eine unternehmerische Mitbestimmung.[12] Bei AGs und GmbHs gibt es verschiedene Formen der unternehmerischen Mitbestimmung. Abhängig von Unternehmensgröße und Gesellschaftsform gibt es im Aufsichtsrat drei Konstellationen:

- Mitbestimmungsgesetz
- Drittelbeteiligungsgesetz
- Montan-Mitbestimmungsgesetz

Das Montan-Mitbestimmungsgesetz stellt eine Sonderregelung dar für Unternehmen in der Bergbau-, Stahl- und Eisenindustrie.[13] Diese Art der Mitbestimmung soll jedoch nicht Gegenstand dieser Arbeit sein.

Das Mitbestimmungsgesetz aus dem Jahr 1976 ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Arbeitnehmern und sieht eine paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat vor.[14] Anteilseigner und Arbeitnehmervertretern sind zu gleicher Stärke vertreten. Je nach Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen sind dies 12, 16 oder 20 Mitglieder[15], wobei auf Seite der Arbeitnehmervertreter zwei oder drei betriebsfremde Gewerkschaftsmitglieder vertreten sein müssen[16], daneben auch ein Leitender Angestellter.

Von der Drittelbeteiligung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz sind zahlenmäßig die meisten Unternehmen betroffen. Sie schreibt ab 500 bis 2000 Beschäftigten[17] die Besetzung des Aufsichtsrates mit einem Drittel Arbeitnehmervertretern vor.[18] Der Aufsichtsrat besteht hierbei je nach Grundkapital aus drei oder bis zu 21 Mitgliedern. Die Anzahl muss jedoch durch drei teilbar sein, da sonst nicht gewährleistet ist, dass die Arbeitnehmervertreter zu einem Drittel vertreten sein können.[19]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Mitglieder im Aufsichtsrat

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Bürger, M.: Mitbestimmung ohne Parität, 1991, Köln, S. 23

2.3 Das Ziel der Mitbestimmung

Die Mitbestimmung im Aufsichtsrat will erreichen, dass bei den Leistungs- und Planungsentscheidungen neben den Interessen des Unternehmens und der Anteilseigner auch die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden.[20] Der Gesetzgeber versucht eine Demokratisierung in den Unternehmen zu erreichen und die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat hinsichtlich ihrer Rechtsstellung an jene der Kapitalvertreter heranzuführen.[21]

2.4 Kompetenzen, Pflichten und Voraussetzungen für Aufsichtsräte

Mitglied eines Aufsichtsrates kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein.[22] In der Literatur wird zudem häufig ein Mindestmaß an Sachkunde verlangt.[23] Zur Vermeidung von Interessenskonflikten ist eine Doppel-Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat untersagt, da die Kontrollfunktion des Aufsichtsrates ansonsten ausgehöhlt würde.[24] Jedem Mitglied, ob Anteilseigner oder Arbeitnehmervertreter, stehen die gleichen Rechte und Pflichten zu.[25] Der Aufsichtsrat bei Aktiengesellschaften ist mit den größten Kompetenzen ausgestattet:

Mit der Legitimationskompetenz kann der Aufsichtsrat Mitglieder des Geschäftsführungsorgans bestellen und entlassen. Die Geschäftsverteilungskompetenz befugt den Aufsichtsrat, eine Geschäftsordnung zu erlassen. Bei Geschäften von besonderem Ausmaß sind Zustimmungs- oder Genehmigungskompetenzen wichtig. Die Informations- und Kontrollkompetenzen beinhalten die Überprüfung und Einflussnahme auf den Jahresabschluss.[26]

Neben den Kompetenzen bestehen für die Mitglieder auch Pflichten, welche beachtet werden müssen. Dem Wohl der Mitarbeiter und der Bestandssicherung des Unternehmens verpflichtet zu sein, bezeichnet die so genannte Treuepflicht. Die Sorgfalts- und Schweigepflicht weist die Mitglieder auf eine gewissenhafte Arbeit und auf Verschwiegenheit bei vertraulichen Gesellschaftsinformationen hin.[27]

3 Die Bedeutung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

3.1 Zweifel an den Kompetenzen der Arbeitnehmervertreter

Allein von den betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Kenntnissen ausgehend, muss konstatiert werden, dass die Anteilseigner einen Wissensvorsprung gegenüber den Arbeitnehmervertretern haben. Arbeitnehmervertreter können konkrete Schwierigkeiten haben, ihrer Rolle im Aufsichtsrat gerecht zu werden. Die Tätigkeiten innerhalb des Kontrollgremiums müssen neu und ungewohnt sein für die Mitarbeiter, da sie nicht entsprechend ausgebildet sind und sich dennoch mit der Problematik auseinander setzen müssen. Dies kann zu einer Rollenüberlastung führen, welche die Mitarbeiter verunsichert und das Gefühl vermittelt, von der Geschäftsleitung „überrumpelt“ zu werden.[28]

Die Hans-Böckler-Stiftung, welche sich um die Anliegen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat kümmert, zitiert ein DGB-Bundesvorstandsmitglied: „Es ist keine Frage, dass in der Weiterbildung auf der Arbeitnehmerseite zusätzliche Anstrengungen unternommen werden müssen.“[29] Selbstkritisch wird dieser Punkt von den Arbeitnehmerorganisationen immer wieder verfolgt, um Arbeitnehmervertreter besser auf ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat vorbereiten zu können.[30] Den Arbeitnehmern aber eine generelle Eignung abzusprechen, scheint unter Berücksichtigung von Schulungsmöglichkeiten jedoch nicht angemessen.

Trotz umfassender Unterlagen, Studien und Vorbereitung könnte jedoch eine strukturelle Unterlegenheit gegenüber der Argumentation der Geschäftsleitung vorhanden sein[31], da diese wesentlich geschickter argumentiert und über mehr Wissen verfügt.[32]

Dies mag für das reine Fachwissen zutreffend sein, jedoch nicht für das Wissen um Abläufe und Zusammenhänge innerhalb des Unternehmens. Arbeitnehmervertreter sind viel eingehender mit dem Tagesgeschäft vertraut. Viele von ihnen waren bereits im Betriebsrat tätig und haben sich auf diese Weise wertvolles Wissen angeeignet.[33] Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner hingegen sind nicht selten unternehmensfremd und kennen Abläufe und Zusammenhänge weniger gut.

[...]


[1] vgl. Bürger, M.: Mitbestimmung ohne Parität, 1991, Köln, S. 15f

[2] vgl. Aktiengesetz (2005) § 111, Abs. 1

[3] vgl. Drittelbeteiligungsgesetz (2005) § 1, Abs. 1, Nr. 3

[4] vgl. Henssler, M.: Arbeitnehmermitbestimmung im deutschen Gesellschaftsrecht, in: Baums, T., Ulmer, P. (Hrsg.):

Unternehmens-Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Recht der EU-Mitgliedstaaten, 2004, Heidelberg, S. 140

[5] vgl. Aktiengesetz (2005) § 84, Abs. 1

[6] vgl. Hans-Böckler-Stiftung: Grundsätze ordnungsmäßiger Aufsichtsratstätigkeit, 2003, S. 7,

veröffentlicht im Internet URL: http://www.boeckler.de/pdf/p_ah_araete_10.pdf, Abruf am 22.05.2007

[7] vgl. Aktiengesetz (2005) § 96, Abs. 1

[8] vgl. Mitbestimmungsgesetz (2005) § 8, Abs. 1

[9] vgl. Aktiengesetz (2005) § 119, Abs. 1, S. 1

[10] vgl. Mitbestimmungsgesetz (2005) § 27, Abs. 1 und 2

[11] vgl. Mitbestimmungsgesetz (2005) § 29, Abs. 2

[12] vgl. Henssler, M.: a.a.O., S. 133

[13] vgl. Henssler, M.: a.a.O., S. 134

[14] vgl. Dentz, W.: Betriebliche Mitbestimmung, 2003, Frankfurt, S. 31

[15] vgl. Mitbestimmungsgesetz (2005) § 7, Abs. 1

[16] vgl. Mitbestimmungsgesetz (2005) § 7, Abs. 2

[17] vgl. Drittelbeteiligungsgesetz (2005) § 1, Abs. 1

[18] vgl. Drittelbeteiligungsgesetz (2005) § 4, Abs. 1

[19] vgl. Aktiengesetz (2005) §95, S. 3

[20] vgl. Spie, U.: Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland in Recht und Praxis, 1981,

Frankfurt, S. 147

[21] vgl. Alversammer, R.: Die Sorgfaltspflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, 2000, Frankfurt, S. 31

[22] vgl. Aktiengesetz (2005) § 100, Abs. 1, S. 1

[23] vgl. Gündel, M.: Interessenwahrung bei der Besetzung des Aufsichtsrates, 2003, Frankfurt, S. 31

[24] vgl. Aktiengesetz (2005) § 105, Abs. 1

[25] vgl. Spie, U.: a.a.O., S. 172

[26] vgl. Spie, U.: a.a.O., S. 167

[27] vgl. Spie, U.: a.a.O., S. 172

[28] vgl. Müller, H.: Mitbestimmungen im Aufsichtsrat und Kontrolle der Unternehmenspolitik, 1986, Frankfurt, S. 247

[29] Putzhammer, H. in: Hans-Böckler-Stiftung: Zur aktuellen Kritik der Mitbestimmung im Aufsichtsrat, 2004, S. 16,

veröffentlicht im Internet URL: http://www.boeckler.de/pdf/mitbestimmung_2004.pdf, Abruf am 17.04.2007

[30] vgl. Hans-Böckler-Stiftung: Zur aktuellen Kritik der Mitbestimmung im Aufsichtsrat, 2004, S. 16,

veröffentlicht im Internet URL: http://www.boeckler.de/pdf/mitbestimmung_2004.pdf, Abruf am 17.04.2007

[31] vgl. Müller, H.: a.a.O., S. 249

[32] vgl. Müller, H.: a.a.O., S. 267

[33] vgl. Hans-Böckler-Stiftung: Zur aktuellen Kritik der Mitbestimmung im Aufsichtsrat, a.a.O., S. 15

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Kritische Darstellung der Funktion der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer AG und einer GmbH – Recht und Realität
Université
University of Applied Sciences Offenburg
Note
1,0
Auteur
Année
2007
Pages
25
N° de catalogue
V88956
ISBN (ebook)
9783638032469
ISBN (Livre)
9783638932486
Taille d'un fichier
505 KB
Langue
allemand
Mots clés
Kritische, Darstellung, Funktion, Arbeitnehmervertreter, Aufsichtsrat, GmbH, Recht, Realität
Citation du texte
Diplom Betriebswirt (FH) Frank Merkel (Auteur), 2007, Kritische Darstellung der Funktion der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer AG und einer GmbH – Recht und Realität, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88956

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