Die geistlichen Fürsten und das Lehnwesen


Hausarbeit (Hauptseminar), 2006

33 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der König und die Reichskirche mit ihren geistlichen Fürsten
2.1 Der rechtliche Rahmen: das ottonisch-salische Reichskirchensystem
2.2 Das Verhältnis zwischen Bischof und König
2.2.1 Die königliche Investitur der Bischöfe und die Bedeutung für ihr Verhältnis
2.2.2 Kirchenrechtliche Beurteilung: Erwachen der Kritik
2.3 Der Erzbischof von Köln: Anno II. (1056-1075)

3. Der Investiturstreit: Gregor VII. und Heinrich IV. (1073-1085)
3.1 Reichstag in Worms: Der Brief des Episkopats an den Papst
3.2 Der Fortgang des Investiturstreites unter Gregor VII.
3.3 Der Erzbischof von Köln: Friedrich I. (1100-1131)

4. Auf dem Weg zum Wormser Konkordat
4.1 Die Zwidderstellung der Bischöfe in den Jahren 1111 und 1119
4.1.1 Das „Pravileg“ von Ponte Mammolo
4.1.2 Der Einigungsversuch in Mouzon
4.2 Der Erzbischof von Mainz: Adalbert (1111-1137)

5. Das Wormser Konkordat
5.1 Vorgeschichte: Die Lösung in Frankreich und England
5.2 Inhalt
5.3 Bedeutung für das Verhältnis von Papst- und Kaisertum

6. Die lehnrechtliche Deutung: Bischöfe als Reichsfürsten im Lehnswesen

7. Resümee

8. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Unter Lehnswesen versteht man die Gesamtheit der rechtlichen Bestimmungen für das Verhältnis zwischen Lehnsherr und Vasall und deren Auswirkungen auf die staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen.“[1] Im Hinblick auf die Wechselbeziehung des Königs/Kaisers[2] als Lehnsherrn und den Reichsbischöfen sowie Reichsäbten als seinen Vasallen unterlagen die das Lehnswesen prägenden rechtlichen Bestimmungen im 11. und 12. Jahrhundert besonderen Wandlungen.

Das 11. Jahrhundert war dadurch gekennzeichnet, dass der König, aufgrund seiner sakralen Legitimation durch die Weihe bei der Krönung, die Herrschaft über die Reichskirche und somit auch über die Bischöfe und Äbte ausübte. So hatte Heinrich III. an die Kirchenpolitik Heinrichs II. angeknüpft, und mit Hilfe des Reichskirchensystems eine fast uneingeschränkte Herrschaft über die Reichskirche erlangt. Dabei hatte er „die Bischöfe und Äbte, die ihre Würden seiner Gunst verdankten, […] nicht nur als Diener der Kirche, sondern auch als Reichsbeamte betrachtet“[3]. Neben dem Lehnsband war in dieser Zeit also auch die Einheit von regnum und sacerdotium die Basis für die Beziehung des Reichsoberhauptes zu den Mitgliedern des zweiten Heerschildes und umgekehrt.

Durch die Kirchenreform, insbesondere durch den Investiturstreit, wurde diese Einheit jedoch zerstört, so dass am Ausgang des 12. Jahrhunderts allein das Lehnsband das Verhältnis des Königs zu den geistlichen Reichsfürsten bestimmte. „Als Markstein auf dem Weg zu dieser Feudalisierung der Reichskirchenverfassung gilt das Wormser Konkordat von 1122, das dem Königtum anstelle der im Investiturstreit verloren gegangenen sakralen Legitimation der Bischofserhebung durch Ring und Stab für die ihm verbliebenen weltlichen Herrschaftsrechte ein Leiheverhältnis zugestand“.[4] Um diese zu stärken bzw. zu stabilisieren, musste das Lehnrecht auch seine Verankerung in der Reichsverfassung finden.

In dieser Arbeit sollen die Determinanten, die die jeweilige Stellung der geistlichen Fürsten im Lehnswesen bestimmten, untersucht werden, sowie die sich daraus ergebenden Folgen für das Verhältnis von König und geistlichen Reichsfürsten. Im Einzelnen bilden daher das Reichskirchensystem, der Investiturstreit und das Wormser Konkordat den groben Rahmen für die Analyse der Stellung der Inhaber des zweiten Heerschildes im Lehnswesen.

2. Der König und die Reichskirche mit ihren geistlichen Fürsten

Weltliche und kirchliche Gewalten waren im 11. Jahrhundert eng miteinander verflochten. Zum Ausdruck kommt diese Verbundenheit durch die Beobachtung, dass die geistlichen Fürsten, welche unter dem besonderen Schutz des Königs, aber mit weitgehender Autonomie vom Reichsoberhaupt wirken konnten, oft bestrebt waren, ihre weltliche Macht sowie ihren Einfluss auszubauen. Begünstigt wurde dies dadurch, dass das Amt des Reichsbischofs, dessen Träger sich in der Mehrzahl aus dem Adel rekrutierten,[5] einem Herrschaftsinstrument mit sakraler Legitimation nahe kam. Sie waren demnach Inhaber einer besonderen Form adligen Mitspracherechts im Reich, da auf der Reichskirche „zum guten Teil die ottonische [und salische] Reichsverfassung beruhte“[6].

2.1 Der rechtliche Rahmen: das ottonisch-salische Reichskirchensystem

Diese enge Verflochtenheit der kirchlichen Institutionen mit den weltlichen Gewalten wurde besonders seit den Ottonen als Instrument zur Sicherung und Festigung ihrer Machtbasis genutzt. Denn die Einsicht Ottos des Großen bestand darin, „dass das Königtum die innenpolitischen Gegensätze ohne völlige Beherrschung der Kirche nicht meistern werde“.[7]

Durch die Einbeziehung der kirchlichen Institutionen und Mandatsträger in die Reichsregierung und die gezielte Besetzung vakanter Bischofsstühle mit königstreuen Kandidaten erlangte das Reichskirchensystem[8] entscheidende Bedeutung für die Festigung der Reichseinheit und war zugleich eine wichtige Voraussetzung für die sakrale Legitimation des Königtums. Mit diesem Vorgehen wurde versucht, ein Gegengewicht zum politisch unzuverlässigen weltlichen Adel zu schaffen, womit aber auch eine Politisierung der Kirche einherging.

Da die Bischöfe so zu Beratern und Herrschaftsträgern der königlichen Gewalt wurden sowie durch die zunehmende Zentralisierung, verfestigte sich seit Heinrich II. allmählich die tatsächliche Verfügungsgewalt des Königs über die Reichskirche. Aber auch wenn es sich hierbei um eine Feststellung handelt, die weitgehende Gültigkeit besaß, so ist doch anzumerken, dass der König nur in einer gefestigten politischen Situation allein über die Besetzung von Bistümern und Abteien entscheiden konnte. Zwar hatte er als weltlicher Kirchenherr entscheidenden Einfluss auf die Bischofswahl, doch oftmals standen den königlichen Interessen die Interessen des Adels oder das Prinzip der kanonischen Wahl durch Klerus und Volk entgegen[9]. Der Einfluss des Königs hing also von den äußeren politischen Umständen ab, und waren diese ungünstig, bestand sein Anteil an der Wahl des Bischofs teilweise nur im Konsens, im verbindlichen Wahlvorschlag oder in der Ablehnung des gewählten Kandidaten.[10]

Die Möglichkeit, die Bischofsstühle überhaupt zu besetzen, ergab sich, da bei den Geistlichen die Erbfolge entfiel. Besonders wichtig wurde dies, als die Lehen begannen erblich zu werden. Die nötige Legitimation erwuchs ihm aus der Herr­schersalbung, die ihn über die anderen adeligen Standesgenossen erhob. Das vom Klerus geforderte Zölibat stellte einen weiteren Aspekt dar, warum gerade die

Rekrutiert wurden zahlreiche Amtsanwärter aus der von den Karolingern gegründeten und von Otto erneuerten Hofkapelle.[11] Sie wurde zu einem wichti­gen Instrument der Kirchenherrschaft, da sie die entscheidende Schaltstelle zwischen Königtum und Episkopat darstellte. Mitglieder waren unter anderem die Bischöfe herausragender Bistümer wie Mainz, Trier, Köln und Salzburg. „Die Zentrale der Reichsregierung und der Reichsverwaltung, Kapelle und Kanzlei, lag […] ausschließlich in den Händen von Geistlichen.“[12]

Eine wichtige Voraussetzung für das Reichskirchensystem war die Heranbildung eines geeigneten geistlichen Nachwuchses, welcher auch in der Lage war, die Verwaltungsaufgaben zu übernehmen. Daher wurden an allen größeren Bischofskirchen Domschulen errichtet, die bald die Klöster als Zentren der Bildung in den Hintergrund drängten. Die geistlichen Beamten der Hofkapelle kamen aus eben diesen Domschulen, und nur die frühre Mitgliedschaft in beiden ermöglichte die Wahl zum Bischof.

So günstig das Reichskirchensystem für die Stärkung der königlichen Macht auch gewesen sein mag, so hatte es auch seine Nachteile, auf die besonders im Zuge der Kirchenreform das Augenmerk gelegt wurde. Es bestand eine starke Abhängigkeit der Kirche von der Königsmacht, die aber nicht kritisiert wurde, da ein ontologischer Unterschied zwischen Staat und Kirche unbekannt war.[13] Dennoch erkannte man schon vor der monastischen Reform und der Kirchenreform, dass die religiöse Bestimmung nach und nach in den Hintergrund gedrängt wurde. Es kam zu einer Verweltlichung, in der politische Ziele ausschlaggebend waren. Ebenso wurde die Religion als politische Ideologie missbraucht, kein Unterschied zwischen Geistlichen und Laien gemacht, und daher musste der Cäsavopapismus eine Gefahr darstellen, sobald sich das Verhältnis von regnum und sacerdotium verschob.

2.2 Das Verhältnis zwischen Bischof und König

Doch vor den Reformversuchen der Päpste war das Verhältnis von Staat und Kirche dadurch gekennzeichnet, dass die oberste und vollste Gewalt, also auch die kirchliche, beim Staat bzw. beim weltlichen Herrscher lag. „Da sich die beiden Gewalten als Glieder einer übergeordneten, unter der Herrschaft Christi stehenden Einheit demselben religiös-politischen Ziel verpflichtet fühlten, konnten Reichsdienst, weltliche Verwaltung und Gottesdienst als eine und dieselbe religiös-sittliche Leistung begriffen werden.“[14]

Die Verfügungsgewalt des deutschen Königs über die Kirche gründete sich nicht zuletzt auf seine Stellung als rex et sacerdos. Die ideellen Grundlagen hat dieses Priesterkönigtum[15] in der seit der Aachener Krönung Ottos des Großen geübten Salbung des Herrschers, die ihren Ursprung im alttestamentarischen Priesterkönigtum Melchisedeks sieht[16]. Durch die Salbung als kirchlichem Weihe- und Bestätigungsakt[17] tritt zum Idoneitätsgedanken das Element des Heils, also eine von Gott verliehene Qualität, hinzu. Damit sind die deutschen Könige oder Kaiser dem traditionellen Herrscherbild zufolge als unbestrittene Herren der Kirche anzusehen, als caput ecclesiae, das die „Verantwortung für das Heil der Christenheit“ trägt.[18]

Daraus lässt sich vielleicht auch die Einstellung Heinrichs III. zur Papsternennung auf der Synode von Sutri erklären, dessen Ära den Gipfel des theokratischen Kaisertums darstellte.[19] „Seine Personalpolitik zielte eindeutig darauf ab, die römische Kirche fest in das ottonisch-salische Reichskirchensystem zu integrieren. Eine konsequente Fortsetzung dieser Politik hätte den Heiligen Vater zum höchsten Reichsbischof werden lassen.“[20] Denn in diese Richtung deutete, dass Bischof Swidger von Bamberg, der nun Papst Clemens II. war, seine Reichsbischofswürde behielt. Daher blieb er durch Treueid und den geschuldeten Gehorsam an Heinrich gebunden. Zumindest als ein Beweis der Treue kann die zuvor vergeblich angestrebte Kaiserernennung angesehen werden.

2.2.1 Die königliche Investitur der Bischöfe und die Bedeutung für ihr Verhältnis

Auch wenn dies als überspitzte Ansicht aufzufassen ist, gründete sich das Reichskirchensystem dennoch auf das unauflösliche Verhältnis von König und Bischof. Erreicht wurde dies über die Investitur der Bischöfe durch den König, wobei sich nach dem Sachsenspiegel nur durch die damit verbundene direkte Regalienverleihung vom König die Zugehörigkeit zum geistlichen Reichsfürstenstand, zum zweiten Heerschild, ergab.

Die königliche Mitwirkung bei der Bischofserhebung ist spätestens unter Heinrich III. zu einem faktischen Besetzungsrecht geworden,[21] das in der Investitur durch Ring und Hirtenstab seine symbolische Realisierung findet.[22] Und dies, obwohl die kirchlichen Kreise immer wieder an das kanonische Recht der Bischofswahl durch Klerus und Volk erinnerten. Der mögliche Wählerkreis waren die „Domkapitulare sowie einflussreiche adlige Laien und Stiftsvasallen. Falls es überhaupt zu einer Wahl kam, gaben sie den Ausschlag, während Volk und Klerus praktisch auf eine Zustimmung beschränkt blieben.“[23] Dass eine gewisse Rivalität zum König nicht zu umgehen war, ergab sich, da sie „dem Adel angehörig, […] nicht bloß und nicht immer die Interessen der betreffenden Kirche, sondern oft auch die bestimmter Dynastenfamilien [verfolgten], [sie] waren also unter Umständen egoistischer eingestellt als ein auf das Staatswohl bedachter Herrscher.“[24]

Nach der Wahl erfolgten die Amtseinsetzung und die Weihe in zwei gesonderten und von verschiedenen Rechtsträgern ausgeführten Akten. Als Weihespender kamen nur die Bischöfe in Betracht,[25] während die Investitur in Amt und Besitz durch den König erfolgte, mit der er seine „Verfügungsmacht über die Hochkirchen zum Ausdruck brachte und zugleich die neuen Erzbischöfe in die Mitverantwortung für das Reich berief“[26].

Die Übergabe von Ring und Stab bei vorausgehender Leistung von Handgang (homnium) und Treueid (fidelitas) band den Bischof in ein quasivasallistisches Verhältnis zum Herrscher,[27] wobei festzuhalten ist, dass die Investierten vor dem Wormser Konkordat nicht als Vasallen bezeichnet wurden. Ausschlaggebend war dabei vor dem Investiturstreit, dass dies nicht allein die Übertragung der Gewere bedeutete, also des privatrechtlich verfügbaren kirchlichen Guts, sondern ebenso die Übertragung der geistlichen Qualität des Amtes beinhaltete. Denn Ring und Stab als Symbole für die geistliche Autorität des Bischofs bedeuteten dessen geistliche Ehe mit der Kirche und das priesterliche Hirtentum. Mit dem Hirtenstab benutzt der König also dasselbe Rechtssymbol, das im geistlichen Akt der Bischofsweihe der Metropolit zu übergeben hat.[28] Möglich wurde dies, da „nicht bloß die Kirchengüter, auch das Amt des Bischofs oder Abtes […] in den Sog des Benefizialwesens“ gerieten, und die damit einhergehende Verdinglichung die Übertragung des Amtes „mit all seinen Besitz-, Verwaltungs- und Nutzrechten, nach Art eines Benefiziums“ zuließ.[29]

Durch die Regalieninvestitur erhielten die Bischöfe aber nicht nur Güter, die weiterhin im Reichslehnsverband verblieben, sondern auch Hoheitsrechte[30] wie die Banngewalt, die Gerichtsbarkeit, die Marktrechte oder das Zoll- und Münzregal u.a.[31]. Durch die Übertragung von Krongut und Immunitätsprivilegien auf die Bistümer, um von den Kirchen stärkere Leistungen für das Reich fordern zu können,[32] entstanden die Hochstifte.[33] Dabei handelte es sich um das weltliche Herrschaftsgebiet eines Bischofs, in welchem er über die volle Gerichtsbarkeit verfügte, und somit unabhängig vom Lokaladel und den Stammesherzögen war.[34]

„Die seit langem praktizierte Ausstattung mit solchermaßen zweckgebundenem Eigentum von Seiten der Könige […] machte den hohen Geistlichen die aktive Teilnahme an den Geschicken des Reiches ebenso zum Recht wie zur Pflicht.“[35] Ersichtlich wurde dies dadurch, dass die Bischöfe die „geistliche Beamtenschaft für die höchsten Reichsämter“[36] waren. Mannschaft (homagium) wie Investitur verpflichteten die Reichsbischöfe im Gegenzug aber auch zum Reichs- und Quartierdienst. Die „klassischen“ persönlichen Dienste waren dabei die Treue und das consilium et auxilium. Die servitium regis erstreckten sich auf die Hof- und Heerfahrt, aus welcher sich die Konsequenz ergab, selbst zum Lehnsherrn zu werden, um das Aufgebot für den Kriegsdienst sicher zu stellen,[37] sowie die Bereitschaft verschiedene Funktionen im Auftrag des Königs zu übernehmen, die die Bereiche der Diplomatik und politischen Beratung umfassten. Bei der nun obligatorischen Gastung[38] im Reisekönigtum mussten die Reichskirchen selbst für die Kosten aufkommen, die oft sehr hoch ausfielen – ebenso wie bei der Heerfahrtspflicht.[39] Bei dieser Gelegenheit erfolgte auch eine Suspendierung ihrer Verfügung über die verliehenen Hoheitsrechte[40], die der König zu diesem Zeitpunkt selbst in die Hand nahm.[41]

Ebenso hatten die Reichsbischöfe „sämtliche in Kanzlei und Kapelle tätigen Hofkleriker mit Pfründen [zu] versorgen“.[42] Dafür war zwar die Verfügungsgewalt über Grund und Boden notwendig, doch stellte die eingegangene Vasallität keinen Rechtsgrund für diese Verleihungen dar, so dass dies auch aus dem Kirchengut erfolgen konnte.[43] Wenn das Leiheverhältnis aber gegeben war, dann ergab sich ein weiterer Vorteil für den König, der den Kirchen allerdings ein Dorn im Auge war: das Regalien- und das Spolienrecht[44].

Neben den weltlichen Rechten und Pflichten war der Bischof immer noch ein Diener der Kirche und hatte entsprechende Aufgaben zu erfüllen. „Sie umfassten einerseits die kanonisch gebotenen Funktionen des obersten Lehrers, Priesters und Richters in seinem Sprengel, bei einem Metropoliten dazu noch die Leitung einer ganzen Kirchenprovinz, und nicht minder die Verwaltung, Verteidigung und womöglich Mehrung all dessen, was die anvertraute Kirche ihr eigen nannte: Einkünfte und hoheitliche Befugnisse, Klöster und Stifte, Ehrenvorrechte, Kleinodien und manches mehr.“[45]

[...]


[1] Spieß, K.-H.: Das Lehnswesen in Deutschland im hohen und späten Mittelalter (Historisches Seminar, Bd. 13), Idstein 2002. S. 16.

[2] Im Folgenden wird der Titel des Königs verwendet, außer wenn es sich um Einzelpersonen handelt, die im beschriebenen Zusammenhang Kaiser waren.

[3] Schulze, H. K.: Kaiser und Reich (Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter, Bd. 3). Stuttgart [u.a.], 1998. S. 178.

[4] Spieß, S. 36.

[5] Vgl. Jedin, H.: Vom kirchlichen Frühmittelalter zur gregorianischen Reform (Handbuch der Kirchengeschichte, Bd. 3: Die mittelalterliche Kirche, Halbbd. 1). Freiburg, 1966. S. 312; Santifaller, L.: Zur Geschichte des ottonisch-salischen Reichskirchensystems (SAW, Bd. 229, Abh. 1). Wien 21964. S. 32, zu den Standesverhältnissen der Bischöfe S. 123-133. Nach Zielinski waren sie zumindest weitläufig mit dem Königshaus verwandt. Zielinski, H.: Der Reichsepiskopat in spätottonischer und salischer Zeit (1002-1125), Teil 1. Stuttgart, 1984. S. 168.

[6] Santifaller, S. 29.

[7] Jedin, S. 228; vgl. Santifaller, S. 38.

[8] Zu den Wurzeln des ottonisch-salischen Reichskirchensystems: Santifaller, S. 11-26.

[9] Oder die der Mönche des jeweiligen Klosters bei der Abtswahl. Vgl. Jedin, S. 314. Da in der Literatur die Figur des Bischofs der bevorzugte Analysegegenstand ist, und Parallelen zur Stellung des Abtes vorhanden sind, beziehe ich mich hauptsächlich auf die Bischöfe als Vertreter der geistlichen Fürsten.

[10] Vgl. Jedin, S. 314.

[11] Vgl. Fleckenstein, J.: Hofkapelle und Reichsepiskopat unter Heinrich IV., in: Ders. (Hg.): Investiturstreit und Reichsverfassung (Vorträge und Forschungen, Bd. XVII). Sigmaringen, 1973. S. 117-140. Unter Heinrich IV. kommt es dann aber zu einem Bedeutungsverlust der Hofkapelle, innerhalb derer dann das Schwergewicht auf der Kanzlei lag. Vgl. Fleckenstein, S. 134-135.

[12] Santifaller, S. 34.

[13] Vgl. Jedin, S. 229.

[14] Ebd.

[15] Zum „Priesterkönigtum“: Santifaller, S. 13, 18, 28.

[16] Vgl. Erstes Buch Mose (Genesis) 14, 18-21.

[17] Dieser wurde als solcher erstmals bei Pippin 751 durchgeführt.

[18] Struve, T.: Die Stellung des Königtums in der politischen Theorie der Salierzeit, in: S. Weinfurter (Hg.), Gesellschaftlicher und ideengeschichtlicher Wandel im Reich der Salier (Die Salier und das Reich, Bd. 3), Sigmaringen 1992. S. 218.

[19] Vgl. Jakobs, H.: Kirchenreform und Hochmittelalter: 1046-1215 (Oldenbourg-Grundriss der Geschichte 7). München, 1994. S. 19.

[20] Schulze: Kaiser und Reich, S. 180.

[21] Zielinski (S. 197) weist allerdings darauf hin, dass bei den Bistumsbesetzungen und der damit einhergehenden Vergabe von Reichskirchengut die Großen des Reiches angehört bzw. zustimmen mussten.

[22] Zum Ablauf einer Investitur unter der Regentschaft von Kaiserin Agnes: Schieffer, R.: Die Entstehung des päpstlichen Investiturverbots für den deutschen König (MGH Schriften, Bd. 28). Stuttgart, 1981. S. 7-8. Zusätzlich auch zur Wahl: vgl. Oediger, F. W.: Das Bistum Köln von den Anfängen bis zum Ende des 12. Jahrhunderts (Geschichte des Erzbistums Köln, Bd. 1). Köln, 31991. S. 172-173.

[23] Jedin, S. 313-314. Unter Heinrich IV. ist dann tatsächlich ein Einflussgewinn örtlicher adliger Wählerkreise auf die Bischofserhebung zu beobachten.

[24] Jedin, S. 314. Vgl. Engels, O.: Der Reichsbischof (10. und 11. Jahrhundert), in: Berglar, P.; Engels, O. (Hg.): Der Bischof in seiner Zeit. Bischofstypus und Bischofsideal im Spiegel der Kölner Kirche. Köln, 1986. S. 54.

[25] „Das Recht der Metropoliten und der Mitbischöfe, bei der Wahl eines Bischofs zugegen zu sein und strittige Wahlen zu entscheiden, im 9. Jahrhundert noch geübt, ist seit dem 11. Jahrhundert, je mehr der König die Wahlen entscheidet, auf das Weiherecht eingeschränkt.“ Oediger, S. 170.

[26] Schieffer, R.: Erzbischöfe und Bischofskirche von Köln, in: Weinfurter, S. (Hg.): Die Reichskirche in der Salierzeit (Die Salier und das Reich, Bd. 2), Sigmaringen, 1991. S. 1.

[27] Vgl. Schieffer: Investiturverbot, S. 12, 15; Minninger (S. 52) geht allerdings davon aus, dass die Leistung des hominiums vor der Stauferzeit eher die Ausnahme war.

[28] Vgl. Schieffer: Investiturverbot, S. 19.

[29] Jedin, S. 315; vgl. Santifaller, S. 31. Dieser germanisch geprägte Prozess sollte erst durch die Kirchenreform zurückgedrängt werden.

[30] Vgl. Santifaller, S. 25, 97-105.

[31] Vgl. ebd., S. 97.

[32] Vgl. Classen, S. 426; Santifaller, S. 24-25, 31, 35.

[33] Seit Otto III. wurden sogar ganze Grafschaften mit allen Rechten an Bischofskirchen oder Reichsabteien verliehen, später auch Herzogtümer wie 1151 Lothringen an Köln. Vgl. Jedin, S. 229; Santifaller, S. 36. Zur Bewirtschaftung und Nutung der Einkünfte: vgl. Oediger, S. 184-185.

[34] Vgl. Santifaller, S. 35-36. Dagegen die Charakterisierung des Verhältnisses zwischen Erzbischof und Vogt von Oediger (S. 188): „[…] wer das Gericht hat, hat die Hoheit.“

[35] Schieffer, R.: Erzbischöfe von Köln, S. 2.

[36] Santifaller, S. 24.

[37] Vasallen eines Bischofs konnten weltliche Fürsten, Grafen und Ritter sein. Letztere musste er bezahlten. Vgl. Oediger, S. 179, 186-188.

[38] Vgl. Zielinski, S. 203-216.

[39] Vgl. Oediger, S. 179; Minninger, S. 60; Zielinski, S. 220-242.

[40] Eine „Übersicht über die Verleihungen und Bestätigungen von staatlichen Hoheitsrechten für die deutsche Kirche bis zum Jahre 1106“ in Santifaller, S. 78-115.

[41] Vgl. Jedin, S. 317.

[42] Ebd., S. 317.

[43] Dabei ist allerdings zu sagen, dass die Grenzen zwischen Kron- und Kirchengut stark verwischt sind, und dass es zu Beginn die Laien waren, die der Kirche Grund und Boden übereigneten.

[44] Recht der Zwischennutzung kirchlicher Einkünfte bzw. beweglichem Nachlass. Vgl. Classen, S. 451-453.

[45] Schieffer, R.: Erzbischöfe von Köln, S. 1. Vgl. Oediger, S. 191-199.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Die geistlichen Fürsten und das Lehnwesen
Hochschule
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
Veranstaltung
Das Lehnswesen im Mittelalter
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
33
Katalognummer
V89086
ISBN (eBook)
9783638036795
ISBN (Buch)
9783640108824
Dateigröße
554 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Kommentar der Dozenten: "Eine sehr schöne Hausarbeit. Sie sollten sich etwas stärker von wörtlichen Zitaten lösen. Gelegentlich hätten Sie das Thema stärker fokussieren können."
Schlagworte
Fürsten, Lehnwesen, Lehnswesen, Mittelalter
Arbeit zitieren
Marlen Frömmel (Autor:in), 2006, Die geistlichen Fürsten und das Lehnwesen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89086

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