Emanzipatorische Auswirkungen der Ehegesetzgebung des Kaisers Augustus auf die rechtliche Stellung der römischen Ehefrau in der frühen Kaiserzeit


Seminar Paper, 2004

26 Pages, Grade: 2,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die antiken Quellen und die Forschungsliteratur
2.1 Die Digesten
2.2 Die Institutiones des Gaius
2.3 Sueton
2.4 Tacitus
2.5 Forschungsliteratur

3. Die Ehe- und Sittengesetzgebung des Kaisers Augustus

4. Die Vormundschaft über Frauen

5. Die Ehe

6. Scheidung

7. Ehebruch und Stuprum

8. Die augusteische Erbgesetzgebung

9. Die Emanzipation der römischen Ehefrau

10. Resümee

Abkürzungsverzeichnis

Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Er übernahm auch die Aufsicht über die Sitten und Gesetze, und zwar auf Lebenszeit […].“[1] Mit diesen Worten nimmt Sueton in seiner Kaiservita Bezug auf die von Augustus erlassenen Ehegesetze. Mit der lex Iulia de maritandis ordinibus aus dem Jahr 18 v. Chr. und ihrer Ergänzung von 9 n. Chr., der lex Papia Poppaea, beabsichtigte Kaiser Augustus die herrschende Demoralisierung sowie die zunehmende Kinder- und Ehelosigkeit vor allem in den oberen Schichten zu bekämpfen.[2]

Die unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen dieser Gesetze, die Eheverbote ebenso wie Ehegebote enthielten,[3] sollen nun hinsichtlich einer Verbesserung der Stellung der römischen Ehefrau untersucht werden. Daraus ergibt sich, dass weder Sklavinnen und Konkubinen noch andere Frauengruppen, die laut der augusteischen Gesetzgebung nicht in der Lage waren, eine legitime Ehe einzugehen, behandelt werden. Auch wenn sich das Thema auf die Frau bezieht, so ist es unumgänglich, auch die römischen Männer einzubeziehen, um die Lage der Frau deutlich zu machen, insbesondere wenn emanzipatorische Vorgänge festzustellen sind. Emanzipation wird dabei als Befreiung aus einer sozialen Abhängigkeit verstanden, wobei der Grad der Selbstbestimmung, welcher der Frau durch die Ehegesetze des Augustus zugestanden wird, ausschlaggebend ist.

Da die rechtliche Stellung der Ehefrau in diesem Zusammenhang als Ansatzpunkt dient, ist festzuhalten, dass Gesetze erlassen werden, um die bestehende Ordnung zu gewährleisten oder aber um Veränderungen im Sinne des Gesetzgebers herbeizuführen.[4] Sie vermitteln, warum welche Verbote oder Gebote erforderlich waren, so dass man Rückschlüsse auf das Leben der Ehefrau in der frühen Kaiserzeit ziehen kann.

Im Folgenden wird es also darum gehen, inwieweit es der römischen Ehefrau durch die Ehegesetzgebung des Kaiser Augustus gelang, aus dem Schatten der Vormundschaft eines Mannes hervorzutreten. Welche Vorteile oder Nachteile ergaben sich für sie? Fanden diese Veränderungen wie auch generell die erlassenen Gesetze Zustimmung? Nach einer Einführung in das neue Gesetzeswerk des Kaisers muss, um diesen Fragen nachzugehen, geklärt werden, welche Formen einer Vormundschaft in welchem Lebensabschnitt über eine Frau ausgeübt wurden. Anschließend wird die Gesetzgebung des Augustus hinsichtlich ihrer für eine römische Ehefrau relevanten Anwendungsfelder betrachtet – Ehe, Scheidung, Sexualstraftaten und Erbe –, so dass aus diesen Entwicklungen auf die veränderte/emanzipierte Stellung der Frau geschlossen werden kann. In einem ersten Schritt soll zunächst jedoch die Quellenlage und der Forschungsstand dargelegt werden.

2. Die antiken Quellen und die Forschungsliteratur

Will man sich den augusteischen Ehegesetzen mit Hilfe antiker Quellen nähern, so steht man vor dem Problem, dass die Texte der einzelnen Gesetze nicht überliefert sind. Auf ihren Inhalt kann man daher nur aufgrund späterer Rechtskommentare oder Erwähnungen in anderen Quellen schließen. Zu ersteren gehören die Digesten sowie Gaius Institutiones, zum zweiten Bereich die Annalen von Tacitus und die Kaiservita des Suetons.

2.1 Die Digesten

Die Digesten sind ein Teil der wichtigsten juristischen Quelle zur Antike, dem Corpus Iuris Civilis, einer nach Sachgruppen geordneten Sammlung von Exzerpten aus Juristenschriften. In der damaligen Situation – es gab außer dem Zwölftafelgesetz von 451 oder 450 v. Chr. keine allgemeinverbindliche Niederschrift des römischen Rechts, so dass immer wieder der jeweilige Kaiser um Rat gefragt wurde[5] – entschied Kaiser Justinian geltendes Recht in einem großen Corpus kodifizieren zu lassen. Allerdings haftet diesem ein großes Manko an: „Unrichtiges, Überflüssiges, Unvollkommenes sollte gestrichen werden, und die Juristen [, die ihm bei diesem Unternehmen zur Seite standen,] erhielten die ausdrückliche Befugnis, erforderlichenfalls Änderungen vorzunehmen, ohne das im Text zu kennzeichnen.“[6] Die Digesten, also eine Sammlung von Rechtsgutachten und Rechtsentscheidungen römischer Juristen, bestand aus 50 Büchern, die im Jahre 533 n. Chr. publiziert wurden. Bezüglich der rechtlichen Stellung der Ehefrau und der augusteischen Ehegesetzgebung sind die Bücher 23 bis 25, die sich mit dem Ehe- und Ehegüterrecht beschäftigen, die Bücher 26 bis 27, die das Vormundschaftsrecht beinhalten, die Bücher 28 bis 38, die sich mit Testament, Vermächtnis und Intestaterbfolge auseinandersetzen, und die Bücher 47 und 48, die das Strafrecht zum Inhalt haben, von Belang.[7] In Bezug auf den Quellenwert der Digesten lässt sich feststellen, dass trotz des zeitlichen Abstandes ihrer Entstehung die Gesetze des Augustus Eingang gefunden haben, da sie geltendes Recht waren. Des Weiteren ist es von Vorteil, dass Justinian trotz seiner willkürlichen Gestaltung die Herkunft aller Zitate akribisch hat vermerken lassen.[8]

2.2 Die Institutiones des Gaius

Dieses Werk, das aus vier Büchern besteht, bot durch seine einfachen und verständlichen Formulierungen schon in der Antike eine sehr gute Einführung in das Römische Recht und ist fast vollständig überliefert.[9] Daraus erklärt sich vielleicht auch, dass sich die Institutionen des Corpus Iuris Civilis sehr stark an Gaius anlehnten.[10] Im Gegensatz zur Entstehung der Institutiones um 160 n. Chr., ist von Gaius wenig bekannt: er stammt wohl aus einer griechischen Provinz und lebte im 2. Jahrhundert n. Chr.[11] Trotz der zeitlichen Entfernung, in der Gaius seine Gesetzesausführungen niedergeschrieben hat, sind sie als antike Quelle hier aufzunehmen, da er nicht nur bestehendes Recht, sondern auch längst Überkommenes darlegt. Für das abzuhandelnde Thema ist besonders auf das dritte Buch zu verweisen, welches sich mit dem Sachenrecht und daher mit dem Erbrecht beschäftigt.

2.3 Sueton

Gaius Suetonius Tranquillus (75-150 n. Chr.) war Sekretär des Kaisers Hadrian. Neben einem bis auf wenige Viten von Philologen (De grammaticis) verlorenen Werk, verfasste er die Biographien römischer Herrscher von Caesar bis Domitian.[12] Diese schrieb er nach Ansicht von Schuller „weder mit historiographischen noch mit ernsthaften moralischen Absichten [, so dass ein] Werk der Unterhaltungsliteratur“[13] entstand. Dennoch muss man eindeutig feststellen, dass Suetons Biographie des Kaisers Augustus zahlreiche Zitate und präzise Zeitangaben enthält, dass er sich zunächst einer chronologischen Vorgehensweise bedient – Kapitel 1 bis 8 – und dann nach sachlich geordneten Aspekten fortfährt. Diese kann man grob Augustus öffentlichem Leben und ab Kapitel 61 seinem privaten Leben zuordnen.

Dabei muss bezüglich der von Sueton verwendeten Quellen darauf verwiesen werden, dass er sich bei seinen Darstellungen bis zur Schlacht bei Actium auf augustusfeindliche Quellen stützte – zum Beispiel auf nicht mehr existierende Schriften des Cassius aus Parma, einem Caesarenmörder. Danach griff er auf Werke augusteischer Dichter wie Horaz oder Vergil zurück, die ein eher strahlendes Licht auf Augustus warfen. Zusätzlich hatte Sueton in seiner Eigenschaft als Angehöriger der kaiserlichen Kanzlei Zugang zu weiteren schriftlichen Quellen.[14]

2.4 Tacitus

Cornelius T. Tacitus (55-120 n. Chr.) war römischen Geschichtsschreiber und gehörte der Oberschicht an - Prokonsul der Provinz Asia unter Kaiser Trajan. Neben drei kleineren Werken – einer Biographie seines Schwiegervaters Agricola, in der er scharfe Zeitkritik übte, einem Dialogus über den Verfall der Beredsamkeit und einer geographisch-ethnographischen Darstellung der Germania – verfasste er die Historien, auch hier wird seine Zeitkritik deutlich, welche die Jahre von 69 bis 96 n. Chr. behandeln, sowie die Annalen der Jahre 14 bis 68 n. Chr.[15] Letztere sind nur lückenhaft erhalten und aufgrund seiner Lebensdaten musste er sich auf schriftliche Quellen stützen, die ihrerseits sicherlich nicht unparteiisch waren. Dennoch erhebt er zu Beginn seiner Annalen den Anspruch, dass er „sine ira et studio“[16] die Vergangenheit wiedergeben würde, doch auch hier wird seine kritische Ader, sein „Konzept der Geißelung der frühen Monarchie“[17] deutlich. „Tacitus […] verurteilt die Herrschaft des Augustus als eine Tyrannis prinzipiell, […]“[18] dennoch kann man seiner Darstellung, ungeachtet der Wertungen, Fakten entnehmen, die sich auch im Vergleich mit anderen Autoren wie Sueton untermauern lassen.

2.5 Forschungsliteratur

Trotz der vorhandenen Schwierigkeiten der genauen Überlieferung herrscht über die Inhalte der Ehegesetze des Augustus eine relative Einigkeit in der Forschung. Sowohl in der älteren Auseinandersetzung von Percy E. Corbett, wie auch in neueren Aufsätzen und Werken finden sich die den Gesetzen zugeordneten Einzelbestimmungen übersichtlich dargestellt. Von den neueren Beiträgen seien hier die Aufsätze von Dieter Nörr und Leo F. Raditsa erwähnt, die die Inhalte auf knappem Raum zusammenfassen. Ergiebiger für eine nähere Auseinandersetzung mit den Inhalten, besonders hinsichtlich der Stellung der Frau, ist die Arbeit von Jane F. Gardner, die die rechtlichen Regelungen detailliert aufführt und vielfach kommentiert.

Während sich zum inhaltlichen Aspekt kaum Abweichungen in den Betrachtungen finden lassen, gibt es doch deutliche Unterschiede in der Bewertung der Zielsetzung der Gesetze. Insbesondere eine demographische Absicht der Regelungen findet einerseits Zuspruch, bei anderen Autoren dagegen Ablehnung. Während für Nörr, Kaser und Gardner die Gesetze darauf abzielen, ein Bevölkerungswachstum zu erreichen, stellen Schuller und Bracher fest, dass die Zielsetzung der augusteischen Gesetzgebung darin bestand, die Moral zu festigen und dem Sittenverfall entgegenzuwirken. Welche dieser beiden Zielsetzungen mit größerem Nachdruck verfolgt wurde, und somit die Emanzipation der römischen Ehefrau begünstigte oder welche Aspekte sie erschwerten, soll im Folgenden auch Untersuchungsgegenstand sein.

3. Die Ehe- und Sittengesetzgebung des Kaisers Augustus

Bezüglich der Bemühungen des Augustus, dem Sittenverfall[19] [20] und der steigenden Ehe- und Kinderlosigkeit entgegenzuwirken, sind zwei zeitliche Schwerpunkte festzustellen: die Jahre 18 v. Chr. und 9 n. Chr. Im Jahre 18 v. Chr.[21] erließ der Kaiser das Ehebruchsgesetz, die lex Iulia de adulteriis coercendis, welche allgemein Strafen bei Ehebruch und Unzucht vorsah[22], und das Gesetz über die „Heirat in den Bürgerständen“, die lex Iulia de maritandis ordinibus. Reformiert und ergänzt wurde letzteres 9 n. Chr. durch das „Heiratsgesetz“, die lex Papia Poppaea nuptialis, jedoch nicht generell aufgehoben, so dass die lex Iulia et Papia nicht nur einheitlich kommentiert wurde, sondern auch Schwierigkeiten in der Auslegung entstanden. Diese beiden Gesetze sahen Eheverbote mit bestimmten missachteten Personengruppen vor sowie Ehegebote für Frauen zwischen 20 und 50, für Männer zwischen 25 und 60 Jahren[23].

Nörr formuliert die Idee der Ehegesetzgebung daher folgendermaßen: „[…] ihr wichtigstes Ziel war die Förderung von Ehe- und Kinderreichtum durch Strafen und Belohnungen, ein weiteres Ziel die ‚Reinhaltung’ der Stände, vor allem des Senatorenstandes.“[24] Dem schließt sich Gardner an, wenn sie feststellt, dass „die Gesetze […] weniger eine Belohnung des Ehestands als eine Bestrafung der Ehelosigkeit [bewirkten]“[25]. Im Sinne des gewünschten Bevölkerungsanstieges fügt sie hinzu, dass „die Eheschließung selbst […] einige, aber nicht alle Nachteile aufheben [konnte]; erst die Hervorbringung legitimer Kinder vollendete den Vorgang und konnte bei besonderer Fruchtbarkeit auch Vorteile bringen“[26]. Auch Gardner führt als weiteres Ziel der Gesetze an, „die Übertragung von Eigentum und in dessen Folge von Status in der römischen Oberschicht zu stabilisieren“[27]. Daher wurden von der augusteischen Gesetzgebung nicht nur die Ehe und die Folgen des Ehebruchs, sondern auch das Erbrecht erfasst[28]. Schuller allerdings sieht das Hauptaugenmerk der erlassenen Gesetzte auf der „Verbesserung der sittlichen Verhältnisse“[29] gerichtet.

[...]


[1] Sueton 27,5.

[2] Vgl. Schuller 1987, S. 61; Kaser 2003, 58.25.

[3] Vgl. Kaser 2003, 58.26.

[4] Zur Diskussion über die Trennung von Recht und Geschichte vgl. Radista 1980, S. 278-280.

[5] Huchthausen 1983, S. XXX-XXXII.

[6] Huchthausen 1983, S. XXXIII.

[7] Vgl. Huchthausen 1983, S. XXXV. Allerdings sind hier nur folgende Bücher mit einer Auswahl der Bestimmungen vertreten: 1, 23-24, 47-48 und 50.

[8] Vgl. Huchthausen 1983, S. XXXIII.

[9] Vgl. Huchthausen 1983, S. XXV, XXVI.

[10] Vgl. Huchthausen 1983, S. XXV, XXXII.

[11] Vgl. Gardner 1995, S. 314.

[12] Gardner 1995, S. 313.

[13] Schuller 1994, S. 39.

[14] Zum gesamten Absatz: Vgl. Sueton, S. 186-197.

[15] Vgl. Gardner 1995, S. 313.

[16] Tacitus 1,1,3.

[17] Schuller 1994, S. 38.

[18] Schuller 1994, S. 111.

[19] Vgl. Sueton 34,1; Bracher 1987, S. 107.

[20] Vgl. Tacitus 3,26.

[21] Corbett (1930, S. 133) legt sich auf kein Jahr fest, sondern setzt das Inkrafttreten zwischen 18-16 v. Chr. an. Radista (1980, S. 284, 296-297) gibt hierfür das Jahr 17 v. Chr. an.

[22] Vgl. Digesten 48,5,1; Kaser 2003, 58.25.

[23] Vgl. Radista 1980, S. 323; Kaser 2003, 58.27.

[24] Nörr 1977, S. 311.

[25] Gardner 1995, S. 81.

[26] Gardner 1995, S. 81-82.

[27] Gardner 1995, S. 82.

[28] Vgl. Kaser 2003, 58.28.

[29] Schuller 1987, S. 61.

Excerpt out of 26 pages

Details

Title
Emanzipatorische Auswirkungen der Ehegesetzgebung des Kaisers Augustus auf die rechtliche Stellung der römischen Ehefrau in der frühen Kaiserzeit
College
Ernst Moritz Arndt University of Greifswald
Course
Männer und Frauen in der Antike: Geschlechtergeschichte als Methode und Gegenstand der Alten Geschichte
Grade
2,7
Author
Year
2004
Pages
26
Catalog Number
V89095
ISBN (eBook)
9783638036801
ISBN (Book)
9783640108886
File size
531 KB
Language
German
Notes
Bemerkungen des Dozenten: - Aufbau und Gliederung gut - Einleitung gelungen - Quellenbesprechung zu wenig auf leges Iuliae bezogen - einige Forschung (und deren Kontroversen) berücksichtigt, aber 2 Standardwerke fehlen - zuviel zitiert - Die Fragestellung tritt sehr hinter der Darlegung der augusteischen Maßnahmen zurück. - insgesamt eine ordentliche Leistung
Keywords
Emanzipatorische, Auswirkungen, Ehegesetzgebung, Kaisers, Augustus, Stellung, Ehefrau, Kaiserzeit, Männer, Frauen, Antike, Geschlechtergeschichte, Methode, Gegenstand, Alten, Geschichte
Quote paper
Marlen Frömmel (Author), 2004, Emanzipatorische Auswirkungen der Ehegesetzgebung des Kaisers Augustus auf die rechtliche Stellung der römischen Ehefrau in der frühen Kaiserzeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89095

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