Die Bundesrepublik Deutschland: Eine legale, traditionelle oder charismatische Herrschaft im Sinne Max Webers?


Dossier / Travail, 2007

16 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die drei reinen Typen der legitimen Herrschaft
2.1 Vorbemerkung
2.2.1 Die legale Herrschaft
2.2.2 Die traditionelle Herrschaft
2.2.3 Die charismatische Herrschaft

3. Die Anwendung der Herrschaftstypen auf die Bundesrepublik Deutschland
3.1 Die Bundesrepublik Deutschland - Eine rein legale Herrschaft?

4. Fazit

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In seiner zwischen 1910 und 1920 entstandenen Herrschaftssoziologie entwickelte Max Weber drei Typen legitimer Herrschaft: Die legale Herrschaft, die traditionelle Herrschaft und die charismatische Herrschaft. Herrschaft bedeutet dabei bei Weber „die Chance, Gehorsam für einen bestimmten Befehl zu finden“[1]. Alle drei Typen beruhen „auf verschiedenen Motiven der Fügsamkeit“[2]. Zudem wird eine Herrschaft auch durch „Rechtsgründe, Gründe ihrer Legitimität, innerlich gestützt“[3]. Insgesamt gibt es drei Legitimitätsgründe „von denen – im reinen Typus – jeder mit einer grundverschiedenen soziologischen Struktur des Verwaltungsstabes und der Verwaltungsmittel verknüpft ist“[4].

In dieser Hausarbeit soll auf Grundlage Webers dreier Typen legitimer Herrschaft die Leitfrage herausgearbeitet werden, welchem Herrschaftstyp das politische System der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Zu diesem Zweck soll in Punkt zwei zunächst auf die verschiedenen Motive der Fügsamkeit eingegangen werden, um dann die drei reinen Typen legitimer Herrschaft mitsamt ihrer Legitimitätsgründe vorzustellen. Daran anschließend soll dann in Punkt drei versucht werden, Webers drei Typen auf die Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Als Ergebnis soll hierbei nicht nur herausgefunden werden, welchem reinen Typ von Herrschaft die Bundesrepublik am ehesten entspricht, sondern es soll auch herausgefunden werden, ob in Deutschland vielleicht auch eine Mischform verschiedener Typen vorliegt, denn Weber schreibt in seinem Aufsatz „Politik als Beruf“: „die reinen Typen finden sich freilich in der Wirklichkeit selten. Aber es kann heute auf die höchst verwickelten Abwandlungen, Übergänge und Kombinationen dieser reinen Typen nicht eingegangen werden.“[5] Weber selbst geht also vor allem von Mischformen seiner Typen aus.

Die Leitfrage hat durchaus eine tagespolitische Relevanz, denn nicht umsonst wird immer wieder sowohl in den Medien als auch in der Politikwissenschaft von einer „Politikverdrossenheit“ gesprochen, die auch für das gesamte politische System zur Gefahr werden könnte. So beispielsweise in dem Buch „Politische Verdrossenheit - Erscheinungsformen und Ursachen als Herausforderungen für das politische System und die politische Kultur der Bundesrepublik Deutschland im 21. Jahrhundert“ der Politikwissenschaftlerin Iris Huth[6], aber auch immer wieder in deutschen Tageszeitungen und Magazinen. Um auf diese Gefahr reagieren zu können, ist es umso wichtiger, zu wissen aus welchem Grunde an die Legitimität einer politischen Ordnung geglaubt wird. Max Weber selbst hat festgestellt, dass, eine „Erschütterung dieses Legitimitätsglaubens [...] weitgehende Folgen zu haben“[7] pflege. Auch der Soziologe Stefan Breuer schreibt in seinem Buch „Max Webers Herrschaftssoziologie“: „erst eine Herrschaft, die bei den Beherrschten den Glauben an die Vorbildlichkeit oder Verbindlichkeit der vorhanden Ordnung zu wecken vermag, hat Aussicht auf Kontinuität und dauerhafte Sicherung“.[8]

2. Die drei reinen Typen der legitimen Herrschaft

2.1 Vorbemerkung

Wie schon erwähnt kann eine Herrschaft auf „verschiedenen Motiven der Fügsamkeit”[9] beruhen. Weber hat drei Motive herausgearbeitet: Entweder fügen sich Menschen aufgrund ihrer Interessenlage, also durch Abwägen von Vor- und Nachteilen, oder aufgrund der Gewöhnung an eine bestimmte Art des Lebens.[10] Die Fügsamkeit kann aber auch „rein affektuell, durch bloße persönliche Neigung des Beherrschten begründet sein“[11].

Auf diesen Motiven der Fügsamkeit baut Weber seine drei Herrschaftstypen auf. Sie sollen in Punkt 2.2.1 bis 2.2.3 vorgestellt werden. Weber hat dabei in seiner Typologie verschiedene Kriterien entwickelt, auf denen die verschiedenen Herrschaftsformen basieren. Aus seiner Herrschaftssoziologie kann man Folgende ableiten:

- Legitimationsgrund
- Rechtsschaffung und -veränderung
- Herrschaftsverband
- Typen von Gehorchenden, Befehlenden und Verwaltenden
- Struktur des Verwaltungsstabes und der Verwaltungsmittel

Zudem stellt Weber jeweils fest, welche reinsten Typen einer Herrschaft es jeweils gibt. An diesen Kriterien soll sich im Folgenden orientiert werden.

2.2.1 Die legale Herrschaft

Der reinste Typus der legalen Herrschaft ist die bürokratische Herrschaft. Für Weber ist der Legitimationsgrund dieser Herrschaft „die Fügsamkeit gegenüber formal korrekt und in der üblichen Weise zustande gekommene Satzungen“[12], durch die „beliebiges Recht geschaffen und [bestehendes beliebig] abgeändert werden könne"[13]. Der Herrschaftsverband dieses Systems wird entweder gewählt oder bestellt. Der Verwaltungsstab besteht aus Beamten. Die Gehorchenden sind „Verbands-Mitglieder"[14], wobei generell alle dem Gesetz unterstellt sind: sowohl die Herrschenden als auch die Bürger richten sich nach ihm. Dementsprechend wird auch nicht befehlenden Personen aufgrund ihrer natürlichen Autorität gehorcht, sondern ausschließlich aufgrund einer „gesatzten Regel, die dafür maßgebend ist, wem und inwieweit ihr zu gehorchen ist"[15]. Der Typus des Befehlenden ist der Vorgesetzte , dessen Herrschaftsrecht durch Gesetz legitimiert ist. Allerdings nur in seinem eigenen, ebenso gesetzlich festgelegten Kompetenzbereich.[16] Die Ämter sind hierarchisch gegliedert. So steht der Vorgesetzte in seinem Kompetenzbereich geschulten Fachbeamten vor , die vom Staat angestellt sind und deren Gehalt sich nach dem Rang ihres Amtes und nicht nach dem Maß der Arbeit bemisst.[17] Es herrscht eine streng rationale Pflichtausübung vor, denn die Beamten arbeiten nach dem Ideal

„'sine ira et studio', ohne allen Einfluss persönlicher Motive oder gefühlsmäßiger Einflüsse, frei von Willkür und Unberechenbarkeiten, insbesondere ohne Ansehen der Person streng formalistisch nach rationalen Regeln und - wo diese Versagen - nach sachlichen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu verfügen"[18].

Damit dieses System funktionieren kann, muss es eine Betriebsdisziplin geben. Wie schon angedeutet, sieht Weber nicht nur den Staat als Typus legaler Herrschaft. Auch ein kapitalistischer Betrieb kann nach diesen Kriterien als Typus einer solchen gelten.

Obwohl Weber die Bürokratie als „technisch reinsten Typus legaler Herrschaft"[19] ansieht, stellt er fest, dass „keine Herrschaft [...] nur bürokratisch, d.h. nur durch kontraktlich engagierte und ernannte Beamte geführt"[20] ist. Dies sei gar nicht möglich. Weber geht davon aus, dass die politischen Führungsämter entweder durch Monarchen, durch vom Volk gewählte Präsidenten oder durch vom Parlament gewählte Führer besetzt werden.[21] Diese Positionen sind innerhalb der Herrschaft allerdings von großer Bedeutung, denn in ein einer legalen Herrschaft sind die Beamten von den sachlichen Betriebsmitteln getrennt: „kein einziger Beamter“ ist „mehr persönlicher Eigentümer des Geldes [...], das er verausgabt, oder der Gebäude, Vorräte, Werkzeuge, Kriegsmaschinen, über die er verfügt“[22]. Diese Mittel gehören dem Staat und die Personen in den Führungsämtern sind die obersten Herren über sie, denn „am Ende sehen wir, dass in dem modernen Staat tatsächlich in einer einzigen Spitze die Verfügung über die gesamten politischen Betriebsmittel zusammenläuft“[23]. Für Weber entscheidend ist aber, „dass die kontinuierliche Arbeit überwiegend und zunehmend auf den bürokratischen Kräften ruht"[24].

[...]


[1] Weber, Max: Staatssoziologie. hrsg. von Johannes Wickelmann, 2. Aufl., Berlin 1966, S. 99.

[2] ebd.

[3] ebd.

[4] ebd.

[5] Max Weber: Politik als Beruf, in: Studienausgabe der Max-Weber-Gesamtausgabe, Bd. I/17, (S. 36-57), zitiert in: Weber-Fas, Rudolf (2003): Staatsdenker der Moderne, UTB Mohr Siebeck in Tübingen, S. 335.

[6] Vgl. Huth, Iris: Politische Verdrossenheit. Erscheinungsformen und Ursachen als Herausforderungen für das politische System und die politische Kultur der Bundesrepublik Deutschland im 21. Jahrhundert,
Münster (Westf.) 2003.

[7] Weber, Max: Staatssoziologie, S. 99.

[8] Breuer, Stefan: Max Webers Herrschaftssoziologie, Frankfurt 1991, S. 19.

[9] Weber, Max: Staatssoziologie, S. 99.

[10] Vgl. ebd.

[11] ebd. (=Hervorhebung des Verfassers).

[12] Breuer, Stefan: Max Webers Herrschaftssoziologie, S. 19 (=Hervorhebung des Verfassers).

[13] Weber, Max: Staatssoziologie, S. 99.

[14] ebd.

[15] ebd.

[16] Vgl. ebd.

[17] Vgl. ebd.

[18] ebd., S. 100.

[19] ebd.

[20] ebd. (=Hervorhebung des Verfasers).

[21] Vgl. Weber, Max: Staatssoziologie, S. 100.

[22] Weber, Max: Politik als Beruf, S. 338.

[23] ebd.

[24] Weber, Max: Staatssoziologie, S. 101.

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Die Bundesrepublik Deutschland: Eine legale, traditionelle oder charismatische Herrschaft im Sinne Max Webers?
Université
Christian-Albrechts-University of Kiel
Note
1,3
Auteur
Année
2007
Pages
16
N° de catalogue
V89169
ISBN (ebook)
9783638029766
ISBN (Livre)
9783638928076
Taille d'un fichier
499 KB
Langue
allemand
Mots clés
Bundesrepublik, Deutschland, Eine, Herrschaft, Sinne, Webers
Citation du texte
Fabian Ellermann (Auteur), 2007, Die Bundesrepublik Deutschland: Eine legale, traditionelle oder charismatische Herrschaft im Sinne Max Webers?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89169

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