Das Thema dieser Arbeit hat leider an Aktualität nicht verloren. Immer wieder stellt sich dem außenstehenden Betrachter die Frage, auf welcher Grundlage bestimmte Straftäter in den Genuss von Freigang oder vorzeitiger Haftentlassung kommen. Grundlage hierfür ist die Gefährlichkeitsprognose. Zudem spielt die Prognose bei der Strafzumessung, bei der Strafaussetzung zur Bewährung und bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt eine Rolle. Strafjuristen, also Richter, Staatsanwälte und Verteidiger, haben alltäglich Menschen vor sich stehen, die gegen die Spielregeln unserer Gesellschaft verstoßen und daher mit einer strafenden Reaktion zu rechnen haben. Rechtsordnungen, die in der Strafe den für die unrechte Tat geschuldeten Ausgleich sehen, ist die Prognose fremd. Für Rechtsordnungen, die Strafrecht u.a. als Instrumentarium eines effektiven Güterschutzes begreifen, bildet die Kriminalprognose jedoch ein bedeutsames Element. Der Gesetzgeber muß Gefahren für Güter abschätzen und denkbare Gegenstrategien entwerfen. Hierzu bedient man sich der Kriminalprognose. Die Prognose widmet sich der Frage, ob vom Angeklagten weitere Taten zu erwarten sind, ob eine bestimmte Sanktion zur Verhinderung dieser Taten taugt und erforderlich ist oder aber, wie eine bestimmte Sanktionsstrategie in Richtung auf die Allgemeinheit wirken wird, ob sie die Gefahr weitere Taten bannt, reduziert oder vielleicht gerade umgekehrt, heraufbeschwört. Somit spielt die Prognose im Strafrecht insbesondere bei der Strafzumessung (§ 46 I Satz 2 StGB) ), bei der Strafaussetzung zur Bewährung und ihrer Ausgestaltung (§ 56 ff.), bei der Prüfung, ob ein Strafrest ausgesetzt werden kann (§ 57) und der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 I Nr. 1) eine Rolle. Ein geradezu zentrales materielles Kriterium stellt die Prognose jedoch bei den "Maßregeln der Besserung und Sicherung" gemäß § 61 ff. dar. Hier geht es um die Frage, ob vom Täter auch in Zukunft mit Wahrscheinlichkeit Straftaten oder doch Taten bestimmter Art zu erwarten sind. Zudem muss dies für das "Ob" und das "Wie" des strafrechtlichen Zugriffs herangezogen werden. Insgesamt betrachtet wird aber im Gesetz selbst das geforderte Prognoseergebnis nur unpräzise umrissen. Bei der Strafaussetzung zur Bewährung in der Form der §§ 56 bis 58 kommt es lediglich darauf an, ob zu erwarten ist, "dass der Verurteilte schon unter dem Eindruck der Verurteilung auch ohne Strafvollstreckung keine Straftaten mehr begehen wird".
Inhaltsverzeichnis
A. INHALT DER GEFÄHRLICHKEITSPROGNOSE UND SOZIALPROGNOSE IM STRAFRECHT
I. DIE SOZIALPROGNOSE DER §§ 56 FF, 57, 59 STGB
II. DIE GEFÄHRLICHKEITSPROGNOSE INNERHALB DER "MAßREGELN DER BESSERUNG UND SICHERUNG" GEMÄß § 61 FF.
1. Zur Gefährlichkeitsprognose der freiheitsentziehenden Maßregeln gemäß § 63, § 64 und § 66
a. Die Erwartung
c. Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit
d. "Zustand" oder "Hang" des Täters
e. Tätergruppen, für die die einzelnen Maßregeln geeignet sind
2. Zur Gefährlichkeitsprognose der freiheitsbeschränkenden Maßregeln (§ 68, § 69, § 70
3. Die Gefährlichkeits- bzw. Entlassungsprognose des § 67 d II StGB
4. Prozeßvoraussetzungen
a. Freiheitsentziehende Maßregeln
b. Freiheitsbeschränkende Maßregeln
B. METHODEN DER PROGNOSEERSTELLUNG
I. INTUITIVE PROGNOSE
II. INDIVIDUAL- ODER KLINISCHE PROGNOSE
III. STATISTISCHE PROGNOSE
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die Funktion, die gesetzlichen Grundlagen und die methodischen Ansätze der Kriminalprognose im deutschen Strafrecht, wobei sie insbesondere die Unterscheidung zwischen der Sozialprognose bei Strafaussetzungen und der Gefährlichkeitsprognose bei Maßregeln der Besserung und Sicherung herausarbeitet.
- Abgrenzung von Sozialprognose und Gefährlichkeitsprognose im StGB
- Materielle Voraussetzungen für freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßregeln
- Methoden der Prognoseerstellung: Intuitiv, klinisch und statistisch
- Problematik der Prognoseverantwortung und Fehlentscheidungen
- Rolle der Sachverständigen bei der gerichtlichen Entscheidung
Auszug aus dem Buch
II. Individual- oder klinische Prognose
Diese Prognoseart beruht auf einer Erforschung der individuellen Täterpersönlichkeit durch einen Psychiater oder kriminologisch geschulten Psychologen. Dieser durchleuchtet die Persönlichkeit des Täters und seiner Umwelt aufgrund seines kriminologischen Fachwissens, gewichtet die Einzelbefunde und bewertet beides prognostisch. Eine klinische Kriminalprognose würde folglich ein Aktenstudium auf Erhebung der Entwicklungs- und Vorgeschichte voraussetzen (sog. Ancamnese). Daran anschließen können sich ein Gespräch mit dem Probanden (Exploration), sowie testpsychologische Untersuchungen. Weil sich diese Methode nicht mit der Darstellung einzelner Bereiche begnügt, bedarf es für die richtige Erfassung, Zuordnung und Gewichtung der Einzelbefunde der Persönlichkeit einer jahrelangen Erfahrung in der fachkundigen Untersuchung von kriminellen und nicht krimminellen, sowie von psychisch auffälligen (abnormen) und psychisch unauffälligen (nicht abnormen) Personen.
Kritik an der klinischen Prognose wird insbesondere dahin gehend geltend gemacht, dass ihre Verfahren durchweg an kriminologischen Extremgruppen gesichert wurden. Dadurch lasse ihre Verlässlichkeit im Mittelfeld der Untersuchungspopulation nach. Dem muss jedoch entgegengehalten werden, dass eine klinisch erstellte, auf den Einzelfall abgestimmte Prognose meist verlässlicher ist als intuitive- oder statistische Aussagen. Der Einwand, die klinische Prognose sei ausschließlich anhand einer kleinen, nicht durch Zufallsauswahl zustande gekommen Anzahl von Untersuchungspersonen erprobt und daher nie einer Effizienzkontrolle unterworfen worden, muss abgelehnt werden, da eine Effizienzkontrolle nur notwendig ist, wenn der Anwender Laie ist. Dies ist jedoch bei dieser Prognoseerstellung durch einen geschulten Fachmann nicht der Fall.
Zusammenfassung der Kapitel
A. INHALT DER GEFÄHRLICHKEITSPROGNOSE UND SOZIALPROGNOSE IM STRAFRECHT: Dieses Kapitel erläutert die dogmatische Einordnung der Prognose im Strafrecht und differenziert zwischen der Sozialprognose bei Strafaussetzungen und der Gefährlichkeitsprognose bei Maßregeln.
B. METHODEN DER PROGNOSEERSTELLUNG: Hier werden die drei gängigen Prognosemethoden – die intuitive, die klinische und die statistische Prognose – vorgestellt, ihre Funktionsweisen beschrieben und kritisch im Hinblick auf ihre Eignung für den Einzelfall bewertet.
Schlüsselwörter
Gefährlichkeitsprognose, Sozialprognose, Strafrecht, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Kriminalprognose, Rückfallwahrscheinlichkeit, klinische Prognose, statistische Prognose, Gutachten, Täterpersönlichkeit, Schuldprinzip, Prävention, Strafzumessung, Bewährung, Sicherheitsverwahrung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen und methodischen Bedeutung der Kriminalprognose bei der Beurteilung von Straftätern im deutschen Strafrecht.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentrale Themen sind die Abgrenzung verschiedener Prognosearten, die gesetzlichen Anforderungen der §§ 56 ff. und 61 ff. StGB sowie die Validität unterschiedlicher Methoden der Prognoseerstellung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es aufzuzeigen, wie Gerichte und Sachverständige zukünftiges Verhalten von Tätern einschätzen und welche Konsequenzen dies für strafrechtliche Maßnahmen hat.
Welche wissenschaftlichen Methoden werden analysiert?
Es werden drei Hauptmethoden untersucht: die intuitive Beurteilung durch Erfahrung, die klinische Einzelfallanalyse durch Fachleute und die statistische Prognose mittels Prognosetafeln.
Was umfasst der inhaltliche Schwerpunkt?
Der Schwerpunkt liegt auf den "Maßregeln der Besserung und Sicherung" und der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gefährlichkeitsprognose zu einem Freiheitsentzug führen kann.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Gefährlichkeitsprognose, Sozialprognose, Täterpersönlichkeit und Prognosefehler geprägt.
Was unterscheidet die Sozialprognose von der Gefährlichkeitsprognose?
Während die Sozialprognose bei Strafaussetzungen primär auf eine günstige Prognose bezüglich künftiger Resozialisierung abzielt, erfordert die Gefährlichkeitsprognose eine ungünstige Einschätzung hinsichtlich künftiger erheblicher Straftaten.
Wer trägt die Verantwortung bei einem Prognosefehler?
Die Arbeit diskutiert kritisch, ob ein Psychologe persönlich haftbar gemacht werden kann oder ob die Verantwortung primär bei der entscheidenden Instanz, der Strafvollstreckungskammer, liegt.
- Citar trabajo
- Rechtsanwalt Jürgen Wolsfeld (Autor), 1994, Gefährlichkeitsprognose bei Straftätern, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89621