Vom Umgang mit Außenseitern und Randgruppen

Die Entstehung des Scharfrichters und seiner Aufgaben sowie seine Einordnung in die Gesellschaft des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit


Term Paper (Advanced seminar), 2003

30 Pages, Grade: 1.7


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Ehrlichkeit und Unehrlichkeit
2.1 Die Ehrlichkeit
2.2 Unehrlichkeit
2.2.1 Rechtliche Unehrlichkeit
2.2.2 Faktische Unehrlichkeit

3. Die Entstehung des Scharfrichteramtes
3.1 Das Strafrecht im Mittelalter und der frühen Neuzeit
3.2 Vollstrecker der Todesstrafe
3.2.1 Der Fronbote
3.2.2 Der Büttel
3.3 Namen für professionell Hinrichtende

4. Die Arbeit und Organisation der Scharfrichter
4.1 Der Strafvollzug
4.2 Nebentätigkeiten
4.3 Die Abdeckerei
4.3 Die Medizin
4.5 Die Organisation und Selbstkonzeption der Scharfrichter

5. Der Scharfrichter im sozialen Kontext
5.1 Die Unehrlichkeit des Scharfrichters
5.2 Die Haltung des Handwerks dem Scharfrichter gegenüber
5.3 Der Umgang mit dem Scharfrichter

6. Resümee

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Gesellschaft des Mittelalters war vom Verhältnis verschiedener Gruppen zueinander geprägt. Neben Rittern und Fräulein, Mönchen und Nonnen sowie Ratsherren und Handwerkern gab es verschiedene Randgruppen, die als unehrlich galten. Einer dieser Außenseiter war der Vollstrecker der Todsstrafe, der Scharfrichter. Sein Einfluss auf heutige Assoziationen kann nicht gering sein, da beim Thema Mittelalter oft zuerst an Folterinstrumente gedacht wird.[1] Dieser Gedanke ist etwas verzerrt, da Folterinstrumente vornehmlich in der frühen Neuzeit zum Einsatz kamen. Aus diesem Grund muss das Amt des Scharfrichters, seine Entstehung und seine Aufgaben zu verschiedenen Zeiten genauer betrachtet werden.

Die Literatur über Scharfrichter beschäftigt sich meist mit seinem Wirken in der frühen Neuzeit. Dies liegt wohl an der vollendeten Ausformung des Scharfrichteramtes in dieser Zeit. Doch da ein frühneuzeitlicher Scharfrichter selten außerhalb seines Entstehungsrahmens betrachtet werden kann, finden sich auch in diesen Werken Abhandlungen über sein Wirken im Mittelalter. Für dieses Referat waren vor allem Albrecht Kellers „Der Scharfrichter in der deutschen Kulturgeschichte“, Wolfgang Scheffknechts „Scharfrichter. Eine Randgruppe im frühneuzeitlichen Vorarlberg“ sowie „Scharfrichter und Abdecker im Hochstift Osnabrück“ von Gisela Wilbertz grundlegend.

In dieser Arbeit werde ich untersuchen, was Außenseiter des Mittelalters kennzeichnete. Wie sahen die Konzepte der Ehrlichkeit und der Unehrlichkeit aus und was bewirkten sie innerhalb der Bevölkerung? Welche Personen wurden ausgegrenzt? Im Speziellen betrachte ich die den Scharfrichter von seiner Entstehung im späten Mittelalter bis zu seiner in der Neuzeit endenden Professionalisierung. Wie entwickelte sich sein Amt? Was waren seine Aufgaben und welche Personen nahmen sich ihrer an? In diesem Zusammenhang soll auch geklärt werden, was für ein Selbstkonzept die Scharfrichter hatten und wie sie sich innerhalb der Gesellschaft organisierten und arrangierten. Abschließen behandle ich die Frage, welche Auswirkungen die Unehrlichkeit speziell auf den Scharfrichter hatte, und wie der Umgang mit ihm war. Bedeutete Unehrlichkeit im Mittelalter und in der frühen Neuzeit notwendiger Weise eine völlige Ausgrenzung und ein Leben in Isolation für den Scharfrichter?

2. Ehrlichkeit und Unehrlichkeit

2.1 Die Ehrlichkeit

Ehre war im Mittelalter und in der frühen Neuzeit ein symbolisches Kapital. Ihr Besitz war nicht selbstverständlich. Sie konnte verloren gehen, beschädigt werden oder sogar nicht vorhanden sein.[2] Der soziale Status in der Gesellschaft wurde durch sie begründet, denn ihre Unversehrtheit bot die Vorraussetzung „für das Auskommen mit den Nachbarn, für den materiellen Erfolg (der) Arbeit, für eine gute Heiratspolitik, für den Erwerb eines Amtes in der Dorf- oder Stadtgesellschaft“.[3]

Als Ausgangspunkt der Lebensführung im Mittelalter und der frühen Neuzeit galt sie verteidigt zu werden. Ehrverletzungen bedeuteten den stärksten vorstellbaren Angriff auf eine Person und konnten zur ihrer sozialen Ausgrenzung führen.[4] Um dem vorzubeugen, gab es bei Beleidigungen den Ehrenhändel. Dies war eine ritualisierte Form des Streits um die Ehre, bei der sich die Kontrahenten Gegenargumente lieferten und bis vor das Gericht gehen konnten.[5] Dort, oder durch die Obrigkeit, konnte der Verruf aufgehoben werden.[6] Der Kampf um die Ehre diente der Absicherung, Stabilisierung und Selbstvergewisserung der ständischen Gesellschaft.

2.2 Unehrlichkeit

Das System der Ehrlichkeit wurde gesichert durch die Unehrlichkeit, die zum Ausschluss aus der guten Gesellschaft führte.[7] Unehrlichkeit drohte bei bewusstem oder auch zufälligem Ausüben bestimmter Handlungen, Lebensarten und Beschäftigungen sowie durch bestimmte Strafen. Auch war es möglich, von Geburt an unehrlich zu sein. Unehrlichkeit machte die betroffenen Personen zu Außenseitern.[8]

Die Unehrlichkeit bildete in der frühen Neuzeit kein geschlossenes, von allen getragenes System. Die Gruppe der unehrlichen Leute war nicht einheitlich und ihr Ausschluss aus der Gesellschaft erfolgte aus unterschiedlichen Gründen und Motiven. Allgemein betrachtet waren es Kriminelle und Personen, die durch ihre Herkunft oder Tätigkeit keine ehrenhafte Stellung in der Ständegemeinschaft hatten, auch wenn ihre Arbeiten wichtig für das gesellschaftliche Leben waren.[9]

Unehrliche waren von standesgemäßer Ehe ausgeschlossen und hatten keinen Zutritt zu Ehrenämtern einer Gemeinde. Sie trafen auf Hindernisse bei der Wahl der Ehefrau und der Patenschaft und hatten Schwierigkeiten, Leichengefolge zu bekommen. Vor Gericht hatten sie keinen Anspruch auf einen Leugnungseid und konnten ihre Unschuld nur durch das Gottesurteil einer Feuer- oder Wasserprobe verteidigen. Unehrliche durch Geburt und ihre Kinder wurden nicht in die Zünfte aufgenommen.[10] Aber auch in Unehre gefallene wurden aus den Zünften ausgeschlossen und nicht wieder aufgenommen. Mit ihrer Ehre ging auch die Existenzgrundlage verloren.[11]

Vor allem die Zünfte brauchten die Unehrlichkeit als Sanktionsmittel und zur Selbstkonstituierung. Über die Disziplinierung ihrer Mitglieder hinaus diente sie als Mittel zur Ausschaltung unliebsamer Konkurrenten. Jedoch wurden die Grenzen der Ehrbarkeit und die Feststellung der Unehrlichkeit nicht ausschließlich durch die Zünfte bestimmt, sondern mussten durch die Obrigkeit anerkannt werden.[12]

2.2.1 Rechtliche Unehrlichkeit

Die rechtliche Unehrlichkeit, infamia juris, war durch eigene Handlungen herbeigeführte Unehrlichkeit. Sie wurde durch Gesetze geregelt und gezielt bei bestimmten Vergehen verhängt.[13]

Die Gerichte bedienten sich der Funktion der ständischen Ehre, um daran zu Strafen. Eine Ehrenstrafe wurde als empfindlicher und wirksamer eingestuft als eine Geldstrafe.[14] Nach der Acht- oder Friedlosigkeit, dem Todesurteil über Abwesende und dem Kirchenbann wurden Verstümmelungs- und Prügelstrafen, Brandmarkungen, diese oft im Zusammenhang mit Landesverweisungen, und verschiedene Arten der Hinrichtung rechtlich unehrlich machende Strafen.[15] Den Delinquenten bot sich danach keine Möglichkeit zur Rückkehr in ein bürgerliches oder bäuerliches Leben.[16]

Doch nicht jede Strafe durch das Gericht verursachte Ehrverlust und ein Leben oder Sterben in Schande.[17] Auch Verbrechen und ihre Bestrafung wurden in Ehrenhaft und Unehrenhaft eingeteilt. Auf unehrliche Verbrechen, Taten mit böser Absicht wie Diebstahl und Mord, folgte eine unehrliche Strafe in Form des Galgens, der Verbrennung oder der Ertränkung. Ein langes Aufstellen oder Aufhängen der Leiche galt als besonders entehrend. Die Gerichteten bekamen kein ehrliches Begräbnis, sondern wurden in der Regel vom Scharfrichter unter dem Galgen verscharrt.[18]

Todschlag und Raub waren ehrliche Verbrechen, die mit dem Schwert gerichtet wurden und von einem christlichen Begräbnis auf dem Friedhof gefolgt waren.[19]

Wurde ein Strafe durch Gerichts- oder Stadtdiener vollzogen, war dies nicht so entehrend wie die durch den Scharfrichter.[20] Jede Strafe oder Berührung durch ihn oder einen seiner Knechte brachte Unehre.[21] Meist wurde die Obrigkeit davor bewahrt. Ihre Ehre wurde weit weniger angetastet, wenn der Scharfrichter sie nicht berühren durfte und an seiner Stelle ein Kammerdiener die Augen verband und persönliche Diener den Leichnam einsargten.[22] Auch wurde ein stadtfremder Landstreicher wegen Diebstahls zu Tode verurteilt und hingerichtet, wohingegen ein Bürger zu Tode verurteilt, aber erfahrungsgemäß nicht hingerichtet wurde, weil seine Verwandten um Umwandlung der Strafe in eine Vermögensstrafe oder Zeitweise Ausweisung aus der Stadt baten.[23]

2.2.2 Faktische Unehrlichkeit

Personen mit unmoralischem Lebenswandel, Prostituierte, Kuppler, Verschwender, Leibeigene, Unfreie, unehelich Geborene, Mütter unehelicher Kinder und bestimmte Berufe, die mit Strafvollzug zu tun hatten oder mit hygienischen bzw. gesundheitspolizeilichen Aufgaben betraut waren, betraf die infamia factis.[24] Diese faktische Unehrlichkeit war Angelegenheit der öffentlichen Meinung und beinhaltete keine persönliche Schuld.[25]

Juden, Türken, Heiden, Zigeuner, Wenden sowie alle außerhalb des christlich-abendländischen Gesellschaftsgefüges stehenden, waren durch Rechtlosigkeit unehrlich. Rechtlose waren unfähig zu bestimmten gerichtlichen Handlungen. So durften sie nicht als Richter, Urteiler, Eidhelfer oder Zeugen tätig sein.[26]

Eine verhältnismäßig große Gruppe an notwendigen Berufen, Gewerben und Diensten galt als unehrlich.[27] Ihre Kerngruppe umfasste Scharfrichter, Abdecker, Totengräber, Fahrende, Nachtarbeiter, Schäfer, Feld- und Weidenhüter, sowie Stadt- und Gerichtsdiener.[28] Von Berufs wegen waren außerdem Müller, Bader und Leinweber unehrliche Standeslose.[29] Rechtlich anerkannt waren Abdecker leicht, Scharfrichter leichter und Amtsknechte am leichtesten von Makel behaftet.[30]

Unehrlichkeit ist jedoch nicht mit Ehrlosigkeit gleichzusetzen.[31] Auch Unehrliche besaßen genug Standesehre, um sie daran zu strafen. So wurde die Schande der unehelichen Geburt auch bei bereits unehrlichen sanktioniert[32] oder eine Scharfrichterfamilie zur Strafe an den Pranger gestellt.[33]

3. Die Entstehung des Scharfrichteramtes

3.1 Das Strafrecht im Mittelalter und der frühen Neuzeit

Laut Keller ist die Geschichte des mittelalterlichen Strafrechts die Geschichte seiner Verstaatlichung.[34] Mit dem Spätmittelalters trat allmählich die peinliche Strafe an Leib und Leben an die Stelle des Bußgeldsystems.[35] In der frühen Neuzeit basierte das Strafsystem auf Schand-, Ehren und Körperstrafen.[36] Das Strafverfahren wandelte sich vom Akkusationsprozess, der Anklage durch die Geschädigten, zu einem Inquisitionsprozess, bei dem die Obrigkeit die Beschuldigten verfolgte. Das Geständnis wurde Grundlage einer Verurteilung. Um es zu bekommen, war seit dem 13. Jahrhundert die Folter in das Strafverfahren integriert.[37]

In der Carolina, dem ersten deutschen Gesetzbuch von 1532, wurden erste Irrtümer unter den Foltergeständnissen vermutet.[38] Der willkürliche Gebrauch der Folter wurde eingeschränkt.[39] Sie sollte nur dann eingesetzt werden, wenn die Schuld wahrscheinlich und zu beweisen war. Die Beklagten durften aus der Folter keine bleibenden Schäden behalten. Alle Verletzungen mussten vollständig ausheilen können. Die Dauer der Folter war auf eine Stunde begrenzt. Nur wenn das unter der Folter gegebene Geständnis wiederrufen wurde war es erlaubt, die Tortur fortzusetzen. Über Beginn, Ende und Steigerung der Folter bestimmte ein anwesender Richter.[40]

[...]


[1] Brokmann, 1987, S. 1

[2] Novosadtko, 1994, S. 233-234

[3] Van Dülmen, 1999. S. 1

[4] Van Dülmen, 1999. S. 98-99

[5] Van Dülmen, 1999. S. 4

[6] Van Dülmen, 1999. S. 65

[7] Novosadtko, 1993, S. 376

[8] Novosadtko, 1994, S. 234

[9] Van Dülmen, 1999. S. 60

[10] Danckert, 1979, S. 11-14

[11] Novosadtko, 1993, S. 365

[12] Novosadtko, 1993, S. 372

[13] Novosadtko, 1994, S. 234

[14] Novosadtko, 1994, S. 239

[15] Danckert, 1979, S. 9-10

[16] Novosadtko, 1994, S. 234

[17] Van Dülmen, 1999. S. 70

[18] Scheffknecht, 1995, S. 168

[19] Van Dülmen, 1999. S. 68

[20] Schwerhoff, 1993, S. 165

[21] Danckert, 1979, S. 39

[22] Scheffknecht, 1995, S. 36

[23] Brokmann, 1987, S. 2

[24] Novosadtko, 1994, S. 235

[25] Novosadtko, 1993, S. 377

[26] Danckert, 1979, S. 9-10

[27] Danckert, 1979, S. 11

[28] Novosadtko, 1993, S. 366

[29] Danckert, 1979, S. 10

[30] Novosadtko, 1993, S. 372

[31] Scheffknecht, 1995, S. 177

[32] Novosadtko, 1994, S. 237

[33] Schwerhoff, 1993, S. 176

[34] Keller, 1921, S. 75

[35] Scheffknecht, 2001, S. 126-127

[36] Van Dülmen, 1999. S. 71

[37] Wilbertz, 1979, S. 9

[38] Spicker-Beck, 1995, S. 263

[39] Spicker-Beck, 1995, S. 236

[40] Wilbertz, 1979, S. 78-80

Excerpt out of 30 pages

Details

Title
Vom Umgang mit Außenseitern und Randgruppen
Subtitle
Die Entstehung des Scharfrichters und seiner Aufgaben sowie seine Einordnung in die Gesellschaft des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit
College
University of Flensburg  (Institut für Geschichte und ihre Didaktik)
Course
Konflikte und Krisen im Mittelalter
Grade
1.7
Author
Year
2003
Pages
30
Catalog Number
V89628
ISBN (eBook)
9783638036863
ISBN (Book)
9783638934510
File size
484 KB
Language
German
Keywords
Umgang, Außenseitern, Randgruppen, Konflikte, Krisen, Mittelalter, Scharfrichter
Quote paper
Wiebke Seitz (Author), 2003, Vom Umgang mit Außenseitern und Randgruppen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89628

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