Die vorliegende Diplomarbeit mit dem Titel „Konzeptionelle Überlegungen im Hinblick auf die Errichtung eines Kinder-/ Jugendheimes“ befasst sich mit den rechtlichen und pädagogischen Überlegungen, die für die Errichtung eines Kinder- und Jugendheimes notwendig sind. Dabei werden im ersten Kapitel der Arbeit die Einrichtungen im Detail beschrieben, welche als Vorbild für die konzeptionellen Überlegungen des in der Arbeit theoretisch gegründeten Heimes „Sternenhimmel“ dienen.
Als einer der Hauptaspekte, der zu einer Errichtung eines Kinder- und Jugendheimes zählt, gelten die rechtlichen Voraussetzungen. In diesem Zusammenhang werden sowohl die gesetzlichen Grundlagen, die verschiedenen Trägerstrukturen in der sozialen Arbeit, die unterschiedlichen Gesellschaftsformen mit den differenziert dargestellten Unterscheidungskriterien von Körperschaften und Gesellschaften als auch die Rechtsformen von freien Trägern (gGmbH und e.V.) im Detail vorgestellt.
Des Weiteren erfolgt eine kurze Beschreibung der vier bedeutensten Pädagogen , auf deren unterschiedlichen Ansätzen noch heutzutage viele Einrichtungen aufbauen, die als Alternativen oder als Ergänzung zu den staatlichen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gelten. Eine Biografie, die Nennung der jeweiligen pädagogischen Ziele und Methoden sowie eine kritische Betrachtung jeder einzelnen Form der Pädagogik tragen zur Darstellung bei.
Dazu werden bei jedem einzelnen Begründer die verschiedenen Ansätze, die jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen von Erziehung und die entsprechenden Methoden im Detail beschrieben.
Im Rahmen einer Entwicklung einer pädagogischen Konzeption für die Gründung eines Heimes ist es dem Autor wichtig, die unterschiedlichen Grundlagen der Milieu-, der Beziehungs-, der Freizeit-, der Erlebnispädagogik mit Inhalten des so genannten Anti-Aggressivitäts-Trainings, der Gender- sowie der tiergestützten Pädagogik, mit der Untergruppierung des heilpädagogischen Reitens zu erwähnen.
Die Möglichkeiten der unterschiedlichen Therapieformen werden neben den pädagogischen Grundlagen behandelt.
In dem Ihnen hier vorliegenden Buch soll für eine solche Gründung eine Basis gelegt werden, die sich mit den Planungen und Konzeptionen sowie deren Umsetzungen und Verwirklichungen beschäftigt. Dabei wird ebenfalls ein Augenmerk auf die Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden, dem Jugendamt oder den betroffenen Schulen gelegt.
Inhaltsverzeichnis
1 Fragestellung und Aufbau der Arbeit
1.1 Vorstellung der in der Arbeit angewandten Institutionen
1.1.1 „Kinderheim „St.Clara“
1.1.2 „Villa südSee“
2 Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung eines Kinder-/Jugendheimes
2.1 Gesetzliche Grundlagen
2.2 Verschiedene Trägerstrukturen in der sozialen Arbeit
2.3 Gesellschaftsformen im Vergleich
2.4 Rechtsformen von freien Trägern
3. Die unterschiedlichen pädagogischen Arbeitsmethoden im Allgemeinen
3.1 Jean-Jacques Rousseau (1712-1778)
3.2 Johann Heinrich Pestalozzi (1746-1768)
3.3 Rudolf Steiner (1861-1925)
3.4 Maria Montessori (1870-1952)
4 Die pädagogischen Arbeitsmethoden in den Einrichtungen
4.1 Milieupädagogik
4.2 Beziehungspädagogik
4.3 Freizeitpädagogik
4.4 Erlebnispädagogik
4.4.1 Anti-Aggressivitäts-Training (AAT)
4.5 Genderpädagogik
4.6 Tiergestützte Pädagogik
4.6.1 Heilpädagogisches Reiten
4.7 Biografiearbeit
4.8 Psychologische Psychotherapie/Spieltherapie
4.9 Systematische Familientherapie
4.10 Verhaltenstherapie
5 Die „fiktive“ Gründung eines Kinderheims
5.1. Organisationsform und Träger
5.2 Gesetzliche Grundlagen
5.3 Finanzierung
5.4 Lage und örtliche Anbindung
5.5 Räumliche Ausstattung
5.6 Gründungsidee
5.7 Selbstverständnis
5.8 Zielgruppe
5.9 Auftrag und Ziele
5.10 Personalstruktur
5.11 Teamarbeit
5.12. Fachberatung, Fortbildung und Supervision
5.13 Aufnahme
5.14 Strukturierter Tagesablauf
5.15 Haus und Hof
5.16 Schule und Hausaufgabenbetreuung
5.17 Bezugsbetreuer
5.18 Dokumentation und Zielkontrolle
5.19 Kooperation mit den jeweils betroffenen Jugendämtern
5.20 Elternarbeit und Besuchsregelungen
5.21 Verselbstständigung
5.22 Öffentlichkeitsarbeit
5.23 Qualitätssicherung und Effektivitätskontrolle
6 Schlussbetrachtung
7 Literaturverzeichnis
9 Verzeichnis der Abkürzungen
10 Anhang
Anhang 1:
11 Gesetzestexte
1 Fragestellung und Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Diplomarbeit mit dem Titel „Konzeptionelle Überlegungen im Hinblick auf die Errichtung eines Kinder-/ Jugendheimes“ befasst sich mit den rechtlichen und pädagogischen Überlegungen, die für die Errichtung eines Kinder- und Jugendheimes notwendig sind. Dabei werden im ersten Kapitel der Arbeit die Einrichtungen im Detail beschrieben, welche als Vorbild für die konzeptionellen Überlegungen des Heimes „Sternenhimmel“ dienen.
Als ein wichtiger Aspekt, der zu einer Errichtung eines Kinder- und Jugendheimes zählt, sind die rechtlichen Voraussetzungen zu nennen. In diesem Zusammenhang werden sowohl die gesetzliche Grundlage, die verschiedenen Trägerstrukturen in der sozialen Arbeit, die unterschiedlichen Gesellschaftsformen mit den genauen Unterschieden von Körperschaften und Gesellschaften als auch die Rechtsformen von freien Trägern, die Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) und der Gemeinnützig Eingetragene Verein (e.V.) im Detail vorgestellt.
Des Weiteren erfolgt eine kurze Beschreibung der vier bedeutenden Pädagogen[1], auf deren unterschiedlichen Ansätzen noch heutzutage viele Einrichtungen aufbauen, die als Alternativen oder als Ergänzung zu den staatlichen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gelten.
Eine Biografie, die Nennung der jeweiligen pädagogischen Ziele und Methoden sowie eine kritische Betrachtung jeder einzelnen Form der Pädagogik tragen zur Darstellung bei. Dazu werden bei jedem einzelnen Begründer die verschiedenen Ansätze, die jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen von Erziehung und die entsprechenden Methoden im Detail beschrieben.
Als pädagogische Konzeption für die Gründung eines Heimes ist es notwendig, die unterschiedlichen Grundlagen der Milieupädagogik, der Beziehungspädagogik, der Freizeitpädagogik, der Erlebnispädagogik mit dem so genannten Anti-Aggressivitäts-Training (AAT), der Genderpädagogik und der „Tiergestützten Pädagogik“, mit der Untergruppierung des „Heilpädagogischen Reitens“ zu erwähnen.
Die Möglichkeiten der Therapieform der Biografiearbeit, der psychologischen Psychotherapie bzw. der Spieltherapie, der systematischen Familientherapie und der Verhaltenstherapie werden neben den pädagogischen Grundlagen behandelt.
Nach diesen theoretischen Kapiteln, die die Vorbedingungen eines Heimes in Deutschland näher beschrieben haben, befasst sich das nun folgende Kapitel mit einer theoretischen Erstellung einer solchen Einrichtung. In dieser Diplomarbeit soll für eine solche Gründung eine Basis gelegt werden, die sich mit den Planungen und Konzeptionen sowie deren Umsetzungen beschäftigt. Dabei wird ebenfalls ein Augenmerk auf die Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden, dem Jugendamt oder der betroffenen Schulen gelegt.
Hierbei sollen die Umgebung, die mögliche personelle Ausgestaltung, die Tagesgliederung und die Infrastruktur des Heimes beschrieben werden, ohne diese genau zu konkretisieren, da die beschriebene Einrichtung „fiktiv“ ist und somit nicht auf Grund verschiedener Einzelbedingungen im Detail geplant werden kann
1.1 Vorstellung der in der Arbeit angewandten Institutionen
1.1.1 „Kinderheim „St.Clara“
Das Kinderheim „St.Clara“ ist ein Stiftungskinderheim in Gundelfingen/Donau im Landkreis Dillingen. Die Grundlage für die Konzeption und Umsetzung des Kinderheimes ergab sich zum einen aus dem Sozialgesetzbuch VIII, dem ehemaligen Kinder- und Jugendhilfegesetze und zum anderen aus den Erfordernissen der Region. Daher entstand ein Verbund von ambulanten, teil- und stationären Hilfeeinrichtungen.
Den Kernbereich dieser Einrichtung bilden drei stationäre Gruppen für Kinder und Jugendliche. Die Bewohner des Kinderheims „St.Clara“ sind im Alter von einem Säugling bis zum Jugendalter (vgl. Marschalek 2007, Seite 7).
Von den drei oben genannten stationären Gruppen des Kinderheims sind zwei heilpädagogisch und eine sozialpädagogisch ausgerichtet. Ebenfalls besteht die Möglichkeit des betreuten Wohnens, das in ein innerbetreutes und außerbetreutes Wohnen unterteilt wird. Als dritte Einrichtung gibt es eine heilpädagogische Tagesstätte, die im ambulanten Bereich arbeitet. Diese verfügt über eine Gesamtkapazität von 20 Plätzen und ist in eine Vorschul- und eine Schulgruppe unterteilt. Die Kinder im Alter zwischen drei und 13 Jahren kommen meist aus dem Landkreis Dillingen oder aus angrenzenden Landkreisen.
In den stationären heilpädagogischen Gruppen werden jeweils neun Kinder und in der sozialpädagogischen bis zu zwölf Kinder, die meist im Kleinkind oder Grundschulalter sind, sowie Kinder in der Kurzzeitaufnahme, der so genannten Krisenintervention betreut. Alle drei Gruppen sind alters- und geschlechtsgemischt; jede Gruppe bewohnt ein separates Haus, welches mit den anderen durch den so genannten Zentralbau verbunden ist.
Die Kinder und Jugendlichen besuchen entweder den Kindergarten, Schulen vor Ort oder entsprechende Förder- bzw. weiterführende Schulen im Landkreis Dillingen. Ein sehr wichtiger Aufgabenbereich ist die familienorientierte Arbeit mit den Eltern oder den jeweiligen Bezugspersonen eines Kindes oder Jugendlichen (vgl. Marschalek 2007, Seite 7).
Bei dem innerbetreuten Wohnen handelt es sich um bis zu fünf Plätze, die für Jugendliche ab 15 Jahren vorzugsweise aus der Gruppe, aber auch von außerhalb für die erste Phase der Verselbstständigung[2] genutzt werden können. Die Jugendlichen wohnen in einer im Kinderheim integrierten separaten Wohnung.
Bei dem außenbetreuten Wohnen handelt es sich meist um Jugendliche ab 18 Jahren, die allein in einer eigenen Wohnung die zweite Phase der Verselbstständigung beginnen. Die Wohnungen befinden sich in einem Einfamilienhaus, das zu dem Kinderheim gehört oder sie werden auf dem freien Wohnungsmarkt in der Umgebung auf eigenen Antrag des Jugendlichen für ihn angemietet (vgl. Marschalek 2007, Seite 8).
Bei dem heutigen pädagogischen Angebot des Kinderheimes handelt es sich um eine Verbindung der Pädagogik des aus dem Jahr 1883 von Pfarrer Georg Weinhart gegründeten „Kinderasyl zu Gundelfingen“, die zum einen auf der christlichen Nächstenliebe und zum anderen auf der Verantwortung beruht, in Not geratenen Kindern Lebenshilfe zu geben.
Früher war es die Hauptaufgabe, sich des Elends der „armen und verlassenen Kinder“ mit einer guten Pflege, Erziehung und einer ausreichenden Ausbildung anzunehmen. Heute liegt die Hauptaufgabe darin, die christlichen und pädagogischen Übersetzungen dieser Gedanken in unsere Zeit zu übertragen, da Kinder, Jugendliche und Familien aus vielerlei Hinsicht in Not geraten können und man versucht, ihnen an einem Ort zu helfen, ihr Leben neu zu ordnen und zu gestalten (vgl. Marschalek 2007, Seiten 3-4).
Die Umsetzung dieser Aufgabe erfolgt mit einem fachlich qualifizierten Personal, das eine gefestigte Persönlichkeit besitzt. Ebenfalls von großer Wichtigkeit sind die Heimregeln, die familienorientierte Pädagogik, die Möglichkeit des betreuten Wohnens, die Lernhilfe „Memory“, die unterschiedlichen Angebote an Freizeitgestaltung, an Therapien, an sportlichen, musischen bzw. handwerklichen Aktivitäten und an der Gartengestaltung.
Als zentrale Orientierungshilfe und Leitlinie in dem Miteinander mit Menschen, die aus einem unterschiedlichen Umfeld stammen, gelten die aufgezeigten Heimregeln[3] für alle Bewohner und Betreuer im Alltag. Getragen wird die Konzeption durch eine familienorientierte Pädagogik, bei der die Familien bzw. Bezugspersonen der betroffenen Kinder und Jugendlichen sowohl „Hilfeempfänger“ als auch „Helfer“ sind (vgl. Marschalek 2007, Seite 16). Dies ergibt sich daraus, dass die Eltern laut § 27 SGB VIII ein Recht auf Hilfe zur Erziehung haben, aber ohne die Einbeziehung der Eltern bzw. der Bezugspersonen der Versuch, dem Kind bzw. dem Jugendlichen die Chance, sein Leben neu zu ordnen, ins Leere läuft, da dieses Recht auf Hilfe zur Erziehung die Eltern nicht automatisch von ihrer ursprünglichen Erziehungspflicht befreit (vgl. Marschalek 2007, Seite 16).
Eine weitere wichtige Aufgabe kommt der Lernhilfe „Memory“ zu. Dies ist ein Programm, das von einem Fachteam aus Psychologen, Erziehern, Heil-, Sonder- und Diplompädagogen in Köln erstellt wurde, um zu beantworten; wie Menschen lernen, welches die grundlegenden Prozesse des Lernens sind und auf welche Art und Weise Lernen die Identität und das Selbstvertrauen eines Menschen fördern kann (vgl. Marschalek 2007, Seiten 10-11).
Dieses Förderkonzept basiert auf der Grundlage der Forschungen des Psychologen Dr. Reuven Feuerstein[4] und wurde von dem oben genannten Fachteam weiterentwickelt.
Die Schwerpunkte dieses Konzeptes beziehen sich auf zwei unterschiedliche Bereiche: zum einen auf die so genannte Standortbestimmung bei Lern- und Leistungsfragen und zum anderen auf den Bereich der Beratung bzw. Förderung bei persönlichen Lernschwierigkeiten.
Bei der Standortbestimmung bezieht sich das Konzept im Detail auf die Erstellung von Lern- und Leistungsprofilen, auf die Analyse von Neigungs- und Fähigkeitspotentialen und die Erfassung von Lernpotentialen.
Im Bereich der Beratung bzw. Förderung bei persönlichen Lernschwierigkeiten werden Arbeitstechniken und Lernmotivationen vermittelt, ein Lerntraining für die grundlegenden Lern- und Denkprozesse durchgeführt, das Selbstbe-wusstsein, die Entwicklung der Identität und Förderung sozialer Kompetenz gestärkt und die Unterstützung von Eltern oder weiteren Bezugspersonen gefördert (vgl. Marschalek 2007, Seiten 10-11). Dieses Konzept lässt sich ebenfalls gut im Alltag durch spezielle Therapieangebote in der Gruppen-, aber auch in der Einzelförderung umsetzen.
Bei den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten der Freizeit gibt es die Mittel der Erlebnispädagogik, eines Jungen-, Mädchen- und Jugendtreffs. Bei der Erlebnispädagogik handelt es sich beispielsweise um die Begehung wilder Höhlen, dem Klettern an einer Wand, einer Kompasswanderung, Bootsfahrten oder Möglichkeiten, sich auf dem Freigelände des Kinderheimes auszutoben. Der Jugendtreff bietet Jugendlichen ab 14 Jahren die Chance, sich einmal in der Woche mit anderen gleichaltrigen Jugendlichen aus dem betreuten Wohnen oder dem Heim zu treffen und die Freizeit zusammen zu gestalten. Des Weiteren gibt es für Mädchen und für Jungen ab 12 Jahren ebenfalls die Möglichkeit, sich in speziellen, nur für sie stattfindenden Gruppenangeboten, in denen auch Raum für eigene Frauen- bzw. Männerthemen geboten wird, zu treffen (vgl. Marschalek 2007, Seiten 12-14).
1.1.2 „Villa südSee“
Die Einrichtung der „Villa südSee“ ist in Trägerschaft des 2006 eingetragenen, gemeinnützigen Vereins der Südsee Kinder- und Jugendhilfe eingetragener Verein in der Gemeinde Seeshaupt am Starnberger See in Bayern. Dieser Verein ist registriert beim Amtsgericht München (Nummer: VR 200593) und als gemeinnützig anerkannt seit dem 01.12.2006.
Sie befindet sich in einem zweistöckigen, neu renovierten Haus mit fünf Einbett- bzw. Zweibettzimmern, die von den Kindern bewohnt werden. Ebenfalls wurden ein Gemeinschaftsraum, eine Küche, ein Esszimmer, zwei Bäder, vier Toiletten, ein Werkraum und ein Therapiezimmer im Haus eingerichtet. Zu dem Grundstück gehören ein großer Garten, eine Wald- und Wiesenfläche sowie ein eigenes Seegrundstück, welches nach vorheriger Absprache und unter Aufsicht der Betreuer von den Kindern benutzt werden kann (vgl. Fent und Wagner 2007, Seiten 4-5).
Das Team der Betreuer setzt sich aus 4,9 festangestellten Fachkräften (Sozialpädagogen, Diplompädagogen, Erziehern) in Vollzeit, einem Zivil-dienstleistenden, einer Praktikantin bzw. einer Berufspraktikantin im Anerkennungsjahr der Erzieherausbildung zusammen. Des Weiteren wird das Team durch einen Psychologen bzw. eine Psychotherapeutin auf Honorarbasis, einer Hauswirtschafterin und der externen Möglichkeit des heilpädagogischen Reitens ergänzt.
Dieses oben benannte Team kann bis zu acht Kinder bzw. Jugendliche im Alter zwischen sechs und 18 Jahren mit Verhaltensauffälligkeiten, Anpassungs-störungen bis hin zur Delinquenz[5] oder mit psycho-sozialen Störungsbildern betreuen. In Einzelfällen ist auch die Betreuung eines Kindes bzw. Jugendlichen mit einer leichten geistigen Behinderung denkbar. Ebenfalls ist die Gelegenheit gegeben, die Jugendlichen noch bis zum Alter von 21 Jahren weiter zu betreuen. Eine mögliche Begründung, warum diese Gelegenheit erst nach Absprache mit dem zuständigen Jugendamt des jeweiligen Jugendlichen vereinbart wird, liegt darin, dass in der Ursprungsfamilie eine so genannte Multiproblemsituation besteht, was bedeutet, die Eltern sind mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert. Ebenso kann eine Problemsituation darin bestehen, dass die Eltern bzw. ein Elternteil inhaftiert sind, die Kinder verwahrlosen oder sogar missbraucht oder misshandelt werden. Auch können Partnerschaftsprobleme (Trennung bzw. Scheidung der Eltern) dazu führen, dass die Jugendlichen noch weiter in der Einrichtung „Villa südSee“ betreut werden (vgl. Fent und Wagner 2007, Seiten 7-8).
Es gibt auch Kinder bzw. Jugendliche, die nicht in die Einrichtung aufgenommen werden können, da sie entweder eine stationäre psychiatrische Betreuung, ein hohes Maß an körperlicher Pflege auf Grund einer schweren Körperbehinderung benötigen, oder eine starke Suchtmittelabhängigkeit oder eine akute Suizidgefahr besteht (vgl. Fent und Wagner 2007, Seite 8).
Ziel dieser Einrichtung ist es, durch eine enge, tragfähige Beziehung zwischen dem Kind bzw. dem Jugendlichen und den Betreuern die Fähigkeiten des Betroffenen auf der emotionalen, der interaktiven, der sozialen, der kognitiven und der psychischen Ebene zu fördern. Des Weiteren wird die Auseinandersetzung mit der eigenen Biografie bzw. mit eventuell traumatischen Erlebnissen und die Integration der Traumata in die Biografie angestrebt. Eine Verbesserung des Lern- und Leistungsverhaltens, die Integration in Schule, Ausbildung bzw. Beruf und die Schulung lebenspraktischer Fähigkeiten sind weitere Ziele. Daneben soll ein positives Lebenskonzept entwickelt werden, eine Förderung der Selbstständigkeit, Selbstkompetenz und Autonomie erfolgen (vgl. Fent und Wagner 2007, Seite 8).
Ebenfalls ist angedacht, dass der Klient eine Aufrechterhaltung bzw. einen Neuaufbau konstruktiver Beziehungen zur Herkunftsfamilie schaffen kann, mit dem Ziel, das Kind bzw. den Jugendlichen dorthin zurückzuführen, falls dies möglich ist. Die Betreuer sehen sich als Vermittler zwischen den Klienten und deren Eltern oder gegebenenfalls zwischen den Kindern bzw. Jugendlichen und der Schule, sofern in diesen Bereichen Problemsituationen gegenwärtig entstehen oder bereits entstanden sind (vgl. Fent und Wagner 2007, Seite 8).
Einmal wöchentlich treffen sich alle Mitarbeiter zu einer dreistündigen Team-besprechung. Dort findet ein genauer und lückenloser Informationsaustausch aller Beteiligten statt. Ebenfalls besteht die Gelegenheit für Fallgespräche, für die Besprechung gruppendynamischer Ereignisse, für die Hilfeprozessplanung, für die Reflexion des pädagogischen Geschehens im Tagesablauf sowie für organisatorische Dinge, die das Zusammenleben im Haus betreffen. Wenn eine Fallbesprechung zum Beispiel ausschließlich pädagogische Gesichtspunkte betrifft, werden in der einmal im Monat stattfindenden Großteambesprechung (Dauer vier Stunden) diese Themen mit allen Beteiligten, auch den Psychologen oder den Leitern des therapeutischen Reitens, angesprochen.
Über die Teambesprechungen wird Protokoll geführt, um einerseits eventuell nicht anwesende Betreuer zu informieren und andererseits eine Dokumentation der Überlegungen und Entscheidungen anzulegen (vgl. Fent und Wagner 2007, Seiten 9-10).
Das pädagogische und therapeutische Angebot der Einrichtung „Villa südSee“ lässt sich in folgende Bereiche unterteilen: die Milieu-, die Beziehungs-, die Freizeit-, die Erlebnis-, die Gender- und die tiergestützte Pädagogik. Die Biografiearbeit und das Anti-Aggressivitäts-Training bilden einen weiteren Schwerpunkt.
Im Rahmen der Therapien sind die Verhaltens-, die Spiel-, die systematische Familien- und die psychologische Psychotherapie möglich. Auch das heilpädagogische Reiten zählt zu den Therapieangeboten der Einrichtung (vgl.: Fent und Wagner 2007, Seiten 10-18).
2 Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung eines Kinder-/Jugendheimes
2.1 Gesetzliche Grundlagen
Die rechtlichen Voraussetzungen, damit ein Kinderheim in Deutschland gegründet werden kann, ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Aus diesem Gesetzbuch ist der vierte Abschnitt: „Die Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und die Hilfe für junge Volljährige“ mit den §§ 27, 34, 36 und 37[6] von primärer Bedeutung. Diese behandeln die Hilfe zur Erziehung und die Heimerziehung. Ebenso werden in diesen Paragraphen die Mitwirkung, der Hilfeplan sowie die Zusammenarbeit mit den Eltern geregelt.
Die in § 27 Abs.2 Nr. 1 genannten §§ 28 bis 35[7] zielen auf die Gebiete der Erziehungsberatung, der Sozialen Gruppenarbeit, des Erziehungsbeistandes bzw. des Betreuungshelfers, der sozialpädagogischen Familienhilfe, der Erziehung in einer Tagesgruppe, der Vollzeitpflege, der Heimerziehung bzw. der sonstigen betreuten Wohnformen und der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung ab.
Da es nicht dem eigentlichen Thema dieser Arbeit entspricht, werden die
§§ 34, 36 und 37 aus dem dritten Unterabschnitt „ Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“ des SGB VIII lediglich als Hinweise erwähnt.
2.2 Verschiedene Trägerstrukturen in der sozialen Arbeit
Den Einstieg bildet die Abbildung 1, die die unterschiedlichen Träger-strukturen in der sozialen Arbeit darstellt.
Abbildung 1:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Abb. 1, Merchel 2003, Seite 12)
Sie zeigt die öffentlichen, die freien gemeinnützigen und die gewerblichen Träger in der sozialen Arbeit, die zusammen den Großteil der sozialen Einrichtungen in Deutschland abdecken.
Ebenfalls darin aufgeführt sind die Fachverbände, die nicht im eigentlichen Sinn eine Trägerfunktion ausüben, sondern bei denen es sich meist um Zusammenschlüsse von unterschiedlichen Trägern handelt, die eine fach- und sozialpolitische Interessensvertretungs- und Meinungsbildungsfunktion haben (vgl. Merchel 2003, Seiten 12-16).
Die erste Säule beinhaltet die öffentlichen Träger der sozialen Arbeit, bei der zwischen der regionalen und der überregionalen Ebene unterschieden wird.
Auf regionaler Ebene handelt es sich in der sozialen Arbeit um drei große Träger - das Jugend-, das Sozial- und das Gesundheitsamt in Deutschland -, die in der sozialen Arbeit eine wichtige Rolle spielen. Es ergibt sich meist auf kommunaler Ebene eine Doppelfunktion, da diese Träger sowohl Einrichtungs-träger als auch Planungsverantwortliche sind.
Dies bedeutet, dass sie einerseits Träger von sozialen Einrichtungen und Diensten sind und somit als unmittelbare Sozialleistungsbehörde gelten, andererseits aber auch der Gewährleistungsträger sind, der die gesamte Planungsverantwortung in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahrnimmt und somit Adressat von Leistungsansprüchen ist (vgl. Merchel 2003, Seite 12-13).
Bei den überregionalen Trägern wie zum Beispiel Landesjugendamt handelt es sich primär um eine „Beratungs- und fachpolitische Anregungsfunktion“ (Merchel 2003, Seite 12) sowie einer Institution mit administrativer Aufgabe für die obersten Landesjugendbehörden. Den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe steht die Aufgabe der Bedarfsplanung und der Finanzierung von stationären Angeboten zu.
Die Beziehung zwischen den regionalen und den überregionalen Trägern ist nicht hierarchisch aufgebaut, sondern als eine funktionale Aufgabenverteilung zu sehen, die gesetzlich in § 85 des SGB VIII[8] und §§ 99 - 101 des Bundes-sozialhilfegesetzes (BSHG)[9] geregelt ist (vgl. Merchel 2003, Seite 12-13).
Die zweite Säule zeigt die freien gemeinnützigen Träger in der sozialen Arbeit. Diese sind heute hauptsächlich in Verbandsstrukturen, entweder den Verbandsgruppen der Wohlfahrtspflege wie zum Beispiel die Arbeiterwohlfahrt (AWO), der Caritas-Verband, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband (DPWV), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), das Diakonische Werk oder die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland oder den Jugendverbänden, organisiert. Ebenfalls unterstehen kirchliche Einrichtungen in der sozialen Arbeit, zum Beispiel Kindergärten, den konfessionellen Wohlfahrtsverbänden. Es gibt einzelne regionale Träger, meist gemeinnützige Stiftungen oder auch überregionale Träger, die eine Ausnahme in dieser Rubrik bilden.
Allerdings nehmen die Wohlfahrts- und Jugendverbände den größten Anteil bei gemeinnützigen freien Trägern ein, da die Funktion dieser Rechtsform auf diese Institutionen zugeschnitten ist. Dieser Punkt wird an einer anderen Stelle dieser Arbeit noch genauer erläutert. Einen weiteren Bestandteil der freien, gemeinnützigen Träger stellen die Selbsthilfe- und Initiativgruppen dar, die formal als eingetragene Vereine über eine Mitgliedschaft in einer der Wohlfahrtsverbände, meist dem DPWV, verfügen (vgl. Merchel 2003, Seiten 13-14).
Als dritte große Säule in der sozialen Arbeit haben in den letzten Jahren die so genannten gewerblichen Träger an Bedeutung gewonnen. Dazu zählen meist privatgewerbliche Träger, deren primärer oder ausschließlicher Grund die Erbringung von Dienstleistungen in der sozialen Arbeit darstellt, oder ein Wirtschaftsunternehmen, das seinen Mitarbeitern soziale Dienstleistungen durch Sozialarbeiter für zum Beispiel Suchtberatung, Sozialberatung, psychosoziale Beratung in persönlichen oder gruppenbezogenen Krisen- oder Konfliktsituationen anbietet (vgl. Merchel 2003, Seite 14).
Schließlich sind in diesem Themenbereich die Fachverbände zu nennen. Sie haben keine konkrete Trägerfunktion, sondern bilden eher einen Zusammenschluss unterschiedlicher Träger und haben daher nur eine fachpolitische und sozialpolitische Interessensvertretungs- und Meinungs-bildungsfunktion. Unter den Begriff der Fachverbände sind sowohl die Lobbyisten-Organisationen für bestimmte Arbeitsfelder als auch die trägerübergreifenden Kooperations- und Koordinationsgremien zu zählen.
Bei den Lobbyisten-Organisationen für bestimmte Arbeitsfelder handelt es sich um auf den Arbeitsbereich bezogene Fachverbände, die den beiden großen konfessionellen Wohlfahrtsverbänden zuzuordnen sind. Unter anderem zählen einige wenige, die nicht den beiden großen konfessionellen Wohlfahrts-verbänden zuzuordnen sind, zum Beispiel der Pestalozzi-Fröbel-Verband für die Kindertageseinrichtungen, die Arbeitsgemeinschaft für Erziehungshilfe (AFET) oder auch die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH) für die Erziehungshilfe dazu (vgl. Merchel 2003, Seiten 14-15).
Bei den trägerübergreifenden Kooperations- und Koordinationsgremien handelt es sich hauptsächlich um den Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge, der einen Zusammenschluss von öffentlichen und freien Trägern der sozialen Arbeit darstellt.
Ebenfalls gibt es in diesem Gremium eine Institution, die sich aus Vertretern der fachlich relevanten Ministerien und kommunalen Spitzenverbänden zusammensetzt.
Ein weiterer Fachverband ist die Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (AGJ), die seit 1949 ein Fachverband der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger darstellt. Die Aufgaben der AGJ sind im Allgemeinen, auf jugendpolitischer Ebene zu kooperieren, Anregungen für die Weiterentwicklung in der Jugendhilfe zu geben sowie als Veranstalter der Jugendhilfetage eine breite Fachöffentlichkeit zu erreichen (vgl. Merchel 2003, Seiten 14-15).
2.3 Gesellschaftsformen im Vergleich
Im Gesellschaftsrecht werden zwei wesentliche Formen unterschieden, zum einen sind hier die Kapitalgesellschaften und zum anderen die Körperschaften zu nennen; diesen sind die Vereine bzw. die Genossenschaften zugeordnet.
Diese Unterscheidung ist rechtshistorisch sehr bedeutend, da sie auf römisches Recht zurückgeht, das zwischen societas und universitas unterschied.
Die deutsche Rechtstradition baut darauf auf. Allerdings spricht man entweder von einer (Gesamt-)Gesellschaft oder von einer Körperschaft (vgl. Raiser und Veil 2005, Seiten 10-11). Daneben gibt es in der deutschen rechtswissenschaftlichen Systematik noch die Stiftungen, die zwar eigenes Vermögen besitzen und auch einem bestimmten Zweck dienen, allerdings ist dies eine Organisation ohne Mitglieder (vgl. Raiser und Veil 2005, Seiten 10-11). In unseren Nachbarländern, zum Beispiel in Frankreich, ist bis heute die Differenzierung der société und der association gebräuchlich geblieben; ebenso im anglo-amerikanischen Recht, das zwischen partnership und corporation (engl. Company) unterscheidet.
Die Wahl der geeigneten Rechtsform für ein spezielles Unternehmen wird im Wesentlichen davon bestimmt, welcher Zweck und welche geplante Finan-zierung im Vordergrund stehen.
Die heute üblichen, meist wirtschaftlich orientierten und damit auf Gewinnerzielung ausgerichteten Rechtsformen wie zum Beispiel die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), die Kommanditgesellschaft (KG) oder auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR) sowie deren Mischformen wie GmbH & Co. KG[10] sollen in dieser Arbeit nicht weiter aufgeführt werden, da sie sich für so genannte Non-Profit-Organisationen, im hiesigen Fall ein Kinderheim, nicht unbedingt eignen oder sogar per Definition ausschließen.
Im Folgenden sollen die Unterschiede von Körperschaften und Gesellschaften im Detail dargestellt werden.
Bei einer Körperschaft handelt es sich um eine auf Dauer angelegte Personenvereinigung, die ein gemeinsames Ziel verfolgt.
Sie ist von der Anzahl ihrer Mitglieder unabhängig und tritt nach außen als eine Einheit mit einem eigenen Namen auf. Innerhalb der Organisation regelt eine Satzung alle wichtigen Entscheidungen und die Willensbildung beruht auf der nach dem Mehrheitsprinzip entscheidenden Mitgliederversammlung. Hier wird für einen bestimmten Zeitraum ein Vorstand gewählt, der als Vertreter der Organisation fungiert. Daher verläuft eine Körperschaft auf dem „[…] Prinzip der Fremdorganschaft“ (Raiser und Veil 2005, Seite 10, vgl. Raiser und Veil 2005, Seiten 10-11).
Im Gegensatz hierzu stellen Gesellschaften so genannte Personen-vereinigungen dar, bei denen die Gesellschafter alle individuelle Ziele, die aber in die gleiche Richtung tendieren, verfolgen (vgl. Raiser und Veil 2005, Seiten 10-11). Außerdem stehen bei dieser Rechtsart die Mitglieder im Vordergrund. Man spricht in diesem Fall davon, dass die Vielfalt der verschiedenen Personen die Einheit der Gesellschaft überwiegt. Bei einer Gesellschaft besteht keine Verfassung, sondern eine vertragliche Bindung zwischen den einzelnen Gesellschaftern, was auch dazu führt, dass, wenn ein Gesellschafter stirbt oder aus einem anderen Grund ausscheidet, diese Gesellschaft zwangsläufig sich auflöst. Dies beruht auf dem Prinzip der Selbstorganschaft, die besagt, dass alle Gesellschafter die Geschäfte gemeinsam führen. Da diese Rechtsart meist nur auf die Gesellschafter selbst fixiert ist, existiert auch nur die Möglichkeit für eine kleine und damit geschlossene Anzahl von Mitgliedern, dieser Gesell-schaft anzugehören.
Die Rechtsform der Stiftung stellt einen Sonderfall dar, weil sie einen „rechtlich verselbständigten Bestand von sächlichen und personellen Mitteln“ hat, „die einem besonderen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind.“ (Raiser und Veil 2005, Seite 11). Diese verfolgt keinen Personenverband und keine überindividuelle Zwecke.
2.4 Rechtsformen von freien Trägern
Eine Kapitalgesellschaft aus Kapitalgebern, die sich aus natürlichen oder juristischen Personen zusammengeschlossen haben und sich mit einem Gesellschaftervertrag eine körperschaftliche Verfassung gegeben haben, stellt eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) dar.
Diese Rechtsform kann auch nur mit einer Person gegründet werden. Dazu ist es aber notwendig, dass der Gesellschaftervertrag notariell beglaubigt wird, die Eintragung ins Handelsregister erfolgt, das Aufbringen des Stammkapitals von mindestens 25.000 Euro von einem oder mehreren Gesellschaftern vorhanden ist und die Bestellung eines Geschäftsführers vorliegt.
Wenn sich die gGmbH eine Gemeinnützigkeit zum einen in dem Gesellschaftervertrag zum Zweck gemacht hat und zum anderen die tatsächliche Befolgung der Regelungen vorsieht, die die Bindung der Geschäfte an die Gemeinnützigkeitsregelungen der Abgabenordnung koppelt, wird diese Gemeinnützigkeit auch vom Finanzamt zuerkannt (vgl. Merchel 2003, Seiten 184-187). „Eine GmbH kann sich in ihrem Gesellschaftervertrag genau so wie ein Verein in seiner Satzung zur Gemeinnützigkeit verpflichten, so dass diese Rechtsform auch in der sozialen Arbeit realisiert werden kann“ (Merchel 2003, Seite 185/186).
Folgende Begründung, warum diese Rechtsform für ein gemeinnütziges Projekt gewählt wird, kann unter anderem sein, dass für die Erreichung der sozialen Ziele ein Zweckbetrieb notwendig ist und hauptsächlich wirtschaftliche Ziele verfolgt werden. Ebenfalls kann es sein, dass ein Träger als gGmbh besser mit anderen konkurrieren kann oder ein Wirtschaftsunternehmen bzw. ein eingetragener Verein kann, wenn er ein Teil seines Handlungsfeldes in eine gGmbH umwandelt, das wirtschaftliche Risiko für das Gesamtunternehmen minimieren, da jeder Bereich seine eigene Haftung mit einschließt. Ebenso besteht die Möglichkeit bei dieser Gesellschaftsform, dass mehrere Institutionen sich zusammenschließen und sich jeder entweder zu gleichen Anteilen oder nur nach seiner wirtschaftlichen Lage in der gGmbH einbringen kann. Auch tarifstrategische Erwägungen können eine Rolle spielen (vgl.: Merchel 2003, Seiten 184-187).
Die gGmbH beruht auf demselben Gesetz wie die ursprüngliche GmbH, dem GmbH-Gesetz. Im Unterschied zu dem Vereinsrecht gibt es im GmbH-Gesetz einen Abschnitt mit 23 Paragraphen, welche sich ausschließlich mit dem Thema der Aufgabenregelung eines Geschäftsführers und dessen Stellvertreters befassen. Auch sind in diesen Paragraphen Vorschriften in Bezug auf Buchführungs-, Bilanzierungs- und Haftungsfragen enthalten.
Die Geschäftsführung bildet ein eigenes, verpflichtend vorgeschriebenes Organ dieser Rechtsform. „Geschäftsführer sind zugleich Organ der GmbH und leitende Mitarbeiter der Gesellschaft, sie sind keine Arbeitnehmer (z.B. hinsichtlich Kündigungsschutz), sondern stehen in einem freien Dienst-verhältnis, über das im Streitfall die Zivilgerichte, (nicht: Arbeitsgerichte) befinden.“(Merchel 2003, Seite 185)
Da sich die gGmbH auf das GmbH-Gesetz bezieht, muss auch bei dieser Variante der GmbH ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro vorhanden sein, das von einem oder mehreren Gesellschaftern eingebracht wurde. Die Mitgliedschaft in dieser Art der Kapitalgesellschaft ist im Gegensatz zu einem Verein an eine Kapitaleinlage in die Gesellschaft gekoppelt. Danach richtet sich unter anderem auch die Gewichtung des Stimmrechts. Das oberste Organ der Gesellschaft ist die Gesellschaftervertretung. Allerdings kann diese nur die Rahmenbedingungen festlegen, so zum Beispiel das Einsetzen, das Kontro-llieren und Abberufen der Geschäftsführung, die Feststellung des Jahres-abschlusses, die Festlegung des Wirtschaftsplans, die Änderung des Gesell-schaftsvertrages und den Umgang mit Geschäftsanteilen. Allerdings ist es der Gesellschaftervertretung nicht möglich, die Alltagsgeschäfte der Geschäfts-führung in Einzelfragen festzulegen.
Die elementaren Unterschiede zu einem eingetragenen Verein sind die Bindung der Mitwirkung an eine Kapitaleinlage, die Verantwortlichkeit und die Eigenständigkeit der Geschäftsführung und die Irrelevanz des Ehren-amtsprinzips, da sich dieses mit der Bindung an eine Kapitaleinlage ausschließt (vgl. Merchel 2003, Seiten 184-187).
Die Rechtsform des eingetragenen Vereins ist noch immer die am meisten genutzte in dem Bereich der freien Träger in der sozialen Arbeit. Sie ist „ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss einer … Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, der nach seiner Satzung körper-schaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand hin angelegt ist“ (Merchel 2003, Seite 181).
„Ein Verein wird im Vereinsregister nur eingetragen, wenn er mindestens sieben Gründungsmitglieder hat. Wenn der Verein nicht eingetragen werden soll, sind für seine Gründung drei Personen ausreichend.“ (Holt 2007, Seite 1)
Bei dieser Rechtsform ist kein Kapitaleinsatz erforderlich und die Aussage von Merchel bezüglich dem „wechselnden Mitgliederbestand“ (Merchel 2003, Seite 181) erklärt, dass ein problemloser Ein- und Austritt den Mitgliedern ermöglicht werden muss.
Die Satzung eines jeden Vereins legt die Ziele und den Handlungsbereich fest, in dem der jeweilige Verein agieren möchte und für den er auch die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt bekommt. Wenn ein Verein sein in der Satzung festgeschriebenes Handlungsfeld oder seinen Arbeitsbereich umwandeln, ergänzen oder einschränken möchte, ist eine Änderung der kompletten Satzung unumgänglich, da Änderungen in der Vereinsstruktur nur vorgenommen werden können, wenn die Satzung ebenfalls geändert wird. Allerdings bedeutet dies einen sehr hohen Arbeitsaufwand; daher legen sich viele Vereine nicht zu eng auf den jeweiligen Handlungsbereich fest.
Ebenfalls ist die Satzung eines Vereins ein Dokument, welches wichtige Aspekte über die Identität des Trägers gegenüber den Mitgliedern aufzeigt; sie definiert die Rechte zwischen dem Vorstand und der Mitgliedschaft weit über das Vereinsrecht hinaus.
Eine dritte große Bedeutung der Satzung kommt der Wahrnehmung der demokratischen Vereinsstruktur zu, welche eine eventuelle Belastung eines Vereins in einer Konfliktsituation darstellen kann. Wichtig zu nennen ist, dass dort zentrale Entscheidungen wie zum Beispiel die Regelungen über die Modalitäten bei Beschlüssen zur Aufnahme oder zum Ausschluss von Mitgliedern getroffen werden (vgl. Merchel 2003, Seiten 181-184).
Als einzige Differenzierung muss ein Verein sich in einen Vorstand und eine Mitgliederversammlung unterteilen. Der Vorstand eines Vereins besteht aus mindestens drei Personen, er repräsentiert diesen nach innen und außen und regelt die laufenden Geschäfte.
Er haftet auch persönlich für grobe Fahrlässigkeiten. Ebenfalls gibt es die Möglichkeit, neben dem Vorstand weitere Gremien einzusetzen, die entweder nur repräsentieren oder auch den Vorstand beraten oder kontrollieren können.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ eines Vereins, sie wählt den Vorstand, fasst zentrale Beschlüsse und ist zuständig für mögliche Veränderungen in der Satzung (vgl. Merchel 2003, Seiten 181-184).
3. Die unterschiedlichen pädagogischen Arbeitsmethoden im Allgemeinen
3.1 Jean-Jacques Rousseau (1712-1778)
Jean-Jacques Rousseau wurde in Genf im Jahr 1712 als Sohn des calvinistischen Uhrmachers Isaak Rousseau geboren. Rousseaus Mutter starb bald nach seiner Geburt und auch der Vater verschwand aus Rousseaus Leben.
Mit zwölf Jahren wurde er Lehrling bei einem Gerichtsschreiber, danach bei einem Graveur (vgl. Fischer 2007, Seiten 1-5).
1727 fand er nach einem abendlichen Spaziergang die Genfer Stadttore verschlossen und ging daher kurz entschlossen auf Wanderschaft. Dabei traf er in Annecy (Savoyen) auf Madame Françoise-Louise de Warens. Diese nahm ihn auf, schickte ihn bald weiter nach Turin in ein Internat zur religiösen Umerziehung, wo er sich bekehren und katholisch taufen ließ. Zurück in Annecy, besuchte er das dortige Priesterseminar, brach dieses Studium jedoch bald ab und beschloss, Musiker zu werden. Nach zwei bis drei Jahren erneuter Wanderschaft kehrte er 1731 wieder zu Madame de Warens zurück. Bei ihr las er, musizierte und begann zu schreiben (vgl. Fischer 2007, Seiten 1-5).
Nach acht glücklichen und für seine Bildung sehr fruchtbaren Jahren erhielt er jedoch einen Rivalen; den neuen Sekretär von Madame de Warens.
Rousseau verließ sie daraufhin, war einige Zeit Hauslehrer in Lyon und ging 1742 nach Paris, um ein von ihm entwickeltes Notensystem von der Académie des Sciences patentieren zu lassen. Als dieses Vorhaben misslang, begleitete er 1743 als Privatsekretär den französischen Botschafter nach Venedig, kehrte aber ein Jahr später nach Paris zurück. Hier lernte er andere junge Intellektuelle kennen, etwa Denis Diderot, der ihn 1746 mit der Abfassung von Artikeln über Musik für die Encyclopédie betraute, und Melchior Grimm, den Herausgeber der für europäische Fürstenhöfe bestimmten Correspondance littéraire (vgl. Fischer 2007, Seiten 1-5).
1745 liierte er sich mit Thérèse Levasseur. Sie hatten fünf gemeinsame Kinder, die sie jeweils kurz nach der Geburt in eine Anstalt für Findelkinder brachten. Rousseau machte geltend, dass ihm seine Arbeit keine Zeit zur Kinder-erziehung ließ. Diese Arbeit wurde allerdings schlecht oder gar nicht honoriert, sodass Thérèse großteils für ihren gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommen musste und somit für die Erziehung ebenfalls ausfiel (vgl. Fischer 2007, Seiten 1-5).
1754 reiste er in seinen Geburtsort Genf, nahm dort die Staatsbürgerschaft wieder an und schwor dem Katholizismus ab. 1756-1761 lebte Rousseau in Montmorency bei Paris, zuerst als Gast der Schriftstellerin Madame d'Épinay, danach als der des hochadligen Duc de Luxembourg.
Mit dem „Brief an Alembert über das Theater“ prangerte er 1758 das bürgerliche Aufklärungstheater in calvinistischer Manier als unsittlich und unnütz an und verärgerte damit unter anderem seine Freunde Diderot und Grimm (vgl. Fischer 2007, Seiten 1-5).
Von 1762-1770 führte Rousseau wieder ein abwechslungsreiches Wander-leben. Zuerst hielt er sich in der damals preußischen Exklave Neuchâtel (Schweiz) auf, dann verbrachte er einige Zeit in Môtiers (Schweiz). Anschließend weilte er als Gast des schottischen Philosophen David Hume in London, bis er sich nach einigen Monaten mit ihm zerstritt.
Infolge der zahlreichen Verunglimpfungen und realen Verfolgungen von den „Freunden“, mit denen er sich in der Zwischenzeit zerstritten hatte, entwickelte Rousseau mit der Zeit einen Verfolgungswahn.
Dieser erzeugte einen Rechtfertigungszwang, aus dem heraus Rousseau eine Reihe autobiografischer Werke verfasste.
Ab 1770 lebte Rousseau von den Behörden geduldet wieder in Paris, ab 1778 auf Einladung des Marquis de Girardin auf Schloss Ermenonville, wo er kurz danach starb und auf der Insel der Pappeln im Park begraben wurde (vgl. Fischer 2007, Seiten 1-5).
Im Hinblick auf Jean-Jacques Rousseaus Pädagogik erschien 1762 sein Erziehungsroman „Émile ou de l’éducation“, in dem er anhand des Bildungsweges des kleinen Émile exemplarisch zeigte, wie es einer angemessenen Pädagogik gelingen kann, die im Menschen ursprünglich angelegten Fähigkeiten und Tugenden zu ihrer vollen Entfaltung zu bringen und einen Menschen zu bilden, der in innerer Ausgewogenheit ein glückliches Leben in der Gemeinschaft zu führen im Stande ist.
Vielleicht war Rousseaus eigene Kindheit ausschlaggebend dafür, dass er sich mit der Frage nach einer besseren Erziehung auseinandersetzte. Sein Empfinden bestätigte ihm seine Grundthese, wonach alles gut sei, „wie es hervorgeht aus den Händen des Urhebers der Dinge, alles entartet unter den Händen der Menschen“ (Wingenbach 2007, Seite 1). Das Kind also sei von Natur aus gut. Da die Fehlentwicklung eines jungen Menschen, wie er selbst sie erlebt hatte, ihre Wurzel in einer falschen Erziehung und in dem frühzeitigen Umgang mit der Gesellschaft fände, sah Rousseau eine Reform der Pädagogik als wichtigste Maßnahme zur Schaffung besserer Verhältnisse.
Zunächst forderte er in seinem Roman Emile, die natürliche Erziehung an die Stelle der traditionellen Erziehungsmethoden zu setzen, die das Kind zu früh mit den Pflichten eines heranreifenden Erwachsenen konfrontierten.
Rousseau prangerte mit diesem Werk die Erziehung seiner Zeit an. Rousseau betrachtete die Kindheit also als einen eigenständigen Lebensabschnitt, das Kind als ein besonderes menschliches Wesen, dessen Eigenheiten zu kennen und zu verstehen die notwendige Grundlage einer guten Erziehung darstellt. Die Kernaussage des Erziehungsromans „Emile“ ist, dass in seinen Augen das Kind zunächst von schädlichen Einflüssen abgeschirmt wird, also in der Natur und fern ab der Gesellschaft aufwachsen, seine Lehren nur durch eigene Erfahrungen, nicht aber durch Bücher und Worte, erhalten sollte. Die Erziehung eines Kindes hätte - laut Aussagen Rousseaus - eine negative zu sein, die ihm keine Tugenden vermittelt, sondern es gegen das Laster schützt, die keine Wahrheiten lehrt, dafür aber vor Irrtümern bewahrt. Erst die „negative Erziehung“ könne das Kind befähigen, der Wahrheit und dem Guten zu folgen, sobald sein Verstand in der Lage wäre, beide zu erkennen und zu lieben.
Rousseaus Gegnern, die einwandten, keine Zeit mit der Erziehung des Kindes verlieren zu wollen, antwortete er, dass die Zeit viel eher verloren wäre, wenn sie schlecht genutzt und das Kind falsch unterrichtet würde, als wenn es altersgemäß aufwachsen könne – mit Spiel und Bewegung, Nichtstun und Leichtigkeit (vgl. Wingenbach 2007, Serie: 2007A, Seiten 1-9).
Jean-Jacques Rousseau hat die Erziehungsschritte eines Kindes in die körperliche Entwicklung, die Sinnesentwicklung, die Ausbildung der geistigen Fähigkeiten und schließlich in die Entwicklung des Herzens unterteilt.
Laut diesen aufgeführten Unterteilungen sei jedes Kind von sich aus inter-essiert an seiner Umgebung und in der Natur könne es alle seine Instinkte ausbilden, sich erproben und ausleben.
Rousseau ist es wichtig, dass vor dem wissenschaftlichen Studium zunächst die körperliche Entwicklung des Kindes unterstützt werden muss.
Einem Zitat Rousseaus folgend, soll der „Tätigkeit des Leibes, der sich zu entwickelt trachtet, […] die Tätigkeit des Geistes folgen.“ (Wingenbach 2007, Seite 20) In einer zweiten Entwicklungsphase sollten die Sinne des Kindes geschärft und entwickelt werden, mit denen es seine Umwelt wahrnimmt und durch die es neugierig wird zu verstehen, wie das, was es um sich herum sieht, funktioniert.
Daran anschließen kann sich die Ausbildung der geistigen Fähigkeiten, denn erst jetzt sei das Kind begierig und enthusiastisch genug, die Welt zu verstehen, und es ist aufnahmebereit für die Wissenschaft.
Als letzte Erziehungsphase folge nun die Entwicklung des Herzens. Durch die Ausbildung von Sittlichkeit, Tugend und einem religiösen Bewusstsein könne das nunmehr erwachsene Kind in der Gemeinschaft mit seinen Mitmenschen leben; die ihm angeborene Eigenliebe wandelt sich in Nächstenliebe.
Ziel der Erziehung nach Rousseau war es, dass das Kind alles, was es wusste, gründlich und sicher beherrschte, es verinnerlichte, um immer in der Lage zu sein zu hinterfragen, was es sah, und sich seiner Welt vorurteilsfrei und seinen Mitmenschen mitfühlend zu nähern.
Mit diesen Ansprüchen an eine gute Erziehung leitete Rousseau eine Revolution der zeitgenössischen Pädagogik ein. Bis heute berufen sich Erziehungswissenschaftler auf seine Idee, die Eigenarten der kindlichen Psyche systematisch zu erforschen und dem Kind Freiheiten zu lassen, um sich langsam entwickeln zu können.
Ausgangspunkt des Rousseau’schen Denkens ist die Abscheu vor der etablierten Kultur und Gesellschaft seiner Zeit. Er stellt fest, dass die in Gesellschaft lebenden Menschen böse und eitel sind. Durch aufeinander- treffende unterschiedliche Interessen werden sie dazu verleitet, ihre wahren Absichten voreinander zu verbergen (vgl. Wingenbach 2007, Serie 2007A, Seiten 1-9).
Rousseau kritisiert nicht nur die Gesellschaft seiner Zeit, sondern die Vergesellschaftung des Menschen schlechthin. Damit steht er in starkem Gegensatz zum Denken seiner Zeit: Seine Theorien wurden von den Vertretern der christlichen Kirchen sowie auch von vielen Denkern der Aufklärung abgelehnt. Die Aufklärer schließlich betrachteten die Menschen als vernunft-begabt, lern- und gesellschaftsfähig. In Rousseaus Aussage ist der einzige Trieb des Menschen die Selbstliebe (amour de soi).
Neben der Selbstliebe kennt der Mensch das Mitleid (pitié), ein Gattungs-gefühl, das nach Rousseaus Überzeugung auch die Tiere kennen. Alle anderen Fähigkeiten des Menschen ruhen noch. Der Mensch ähnelt im Naturzustand einem wilden Tier, welches nur um sich selbst kreist. Sein Gutsein ist keine Bravheit im moralischen Sinne, sondern eher im Sinne von der „Natur gehorchend“. Allerdings wird der Mensch auf Grund äußerer Umstände dazu gezwungen, sich mit anderen Gattungsexemplaren zusammenzutun und somit entstehen Kultur und Gesellschaft und das Böse tritt in die Welt. Von großer Bedeutung ist die Einbildungskraft, mittels derer das Individuum aus seinem ursprünglich Schlummer erwacht und sich in andere Wesen hineinversetzen kann. Sie ermöglicht aber auch den Vergleich der Individuen untereinander. Dadurch kann die Selbstliebe (amour de soi) in die böse Eigenliebe (amour propre) umschlagen: Der Mensch sieht sich nun nur noch mit den Augen der anderen und möchte somit als leidenschaftlicher Rangkämpfer immer den ersten Platz einnehmen.
Darüber hinaus verspürt er den drängenden Wunsch, dass die Mitmenschen ihn als Person ihrer eigenen vorziehen. Dies ist jedoch schwer möglich, da auch alle anderen Menschen von der Eigenliebe angetrieben werden. Folglich kommt es dazu, dass die Menschen ihre wahren Absichten verbergen.
[...]
[1] Jean-Jacques Rousseau, Johann-Heinrich Pestalozzi, Rudolf Steiner und Maria Montessori
[2] Verselbstständigung: siehe Anhang 1 Punkt 10
[3] Heimregeln: Siehe Anhang 2 Punkt 10
[4] Dr. Reuven Feuerstein: 1921 in Bukarest geboren; studierte Psychologie und Lehrerseminar; von Piaget positiv geprägt; stellte Intelligenzbegriff in Frage; aus Forschungsergebnissen Programm entwickelt; wird heute in über 30 Ländern angewendet; Gründer und Direktor des Hassuh – WIZO – Canada – Forschungsinstitut in Jerusalem (WIZO=WORLD INTERNATIONAL ZIONIST ORGANISATION) (vgl. Lammers und Lück 2007, Seite 1)
[5] Delinquenz: Fachsprache für Strafffälligkeit (vgl. Duden 2001, Band 5)
[6] §§ 27, 34, 36 und 37 SGB VIII: siehe Gesetzestexte 1 Punkt 11
[7] §§ 28 bis 35 SGB VIII: siehe Gesetzestexte 1 Punkt 11
[8] § 85 SGB VIII: siehe Gesetzestexte 1 Punkt 11
[9] §§ 99 - 101 BSHG: siehe Gesetzestexte 2 Punkt 11
[10] GmbH & CO.KG: ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft und somit eine Personengesellschaft. Anders als bei einer typischen Kommanditgesellschaft ist der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person, sondern eine GmbH. Ziel dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist es, Haftungsrisiken für die hinter der Gesellschaft stehenden Personen auszuschließen oder zu begrenzen (vgl. Wickipedia 2007, Seiten 1-8).
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