Das Zitatrecht. Analyse und europarechtliche Hintergründe des § 51 UrhG


Studienarbeit, 2015

42 Seiten, Note: 13


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

A. Erster Teil: Urheberrechtliche Relevanz des Zitatrechts
I. Historie, Novellierung & Bedeutung des Zitatrechts gem. § 51 UrhG
a) Historie
b) Novellierung des § 51 UrhG auf Grundlage. des Art. 5 Abs. 3 lt. d
der InfoSoc-Richtlinie [RL 2001/29/EG]
c) Bedeutung
II. Begründung, Inhalt und rechtstheoretische Grundlagen der Zitierfreiheit
III. Tatbestandliche Voraussetzungen der Zitierfreiheit
1. Der Begriff des Zitats
2. Schutzfähigkeit des zitierten Teiles des Werkes – „Werkqualität“
3. Zitatzweck
4. Zitatumfang
5. Veröffentlichung des zitierten Teiles des Werkes
6. Selbstständigkeit des zitierenden Werkes vom zitierten Werk
7. Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale
a) Erkennbarkeit
b) Keine Substitutionskonkurrenz
8. Das Änderungsverbot gem. § 62 UrhG
9. Die Pflicht zur Quellenangabe gem. § 63 UrhG
10. Rechtsfolge eines unzulässigen Zitats

B. Zweiter Teil: Aktuelle Problemstellungen des Zitatrechts in der Rechtsprechung
I. Blühende Landschaften – BGH GRUR 2012, 819, 822
II. Painer / Standard – EuGH GRUR 2012, 158, 167
III. Vorschaubilder II – BGH GRUR 2010, 628, 633
1. Gegenstand der Auseinandersetzung:
2. Urteil
a) Kritik des Schrifttums, Schwächen der Einwilligungslehre des BGH
b) Dogmatische und Rechtspolitische Beurteilung

C. Dritter Teil: Reformbedarf des Zitatrechts
I. Reichweite des Zitatrechts de lege lata
II. Lösungsansätze des Zitatrechts de lege ferenda
1. Einführung einer Generalklausel i.S.e. einer „fair-use“-Klausel als „großer Lösungsvorschlag“ ?
2. Verfassungskonforme Aufweichung
der jetzigen Schranke im Informationsinteresse der Allgemeinheit als Lösungsansatz?
3. Einführung einer Schrankengeneralklausel als Auffangtatbestand auf EU-Ebene
III. Schlussbetrachtungen

Literaturverzeichnis

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Ohly , Ansgar Urheberrecht in der digitalen Welt - Brauchen wir neue Regelungen zum Urheberrecht und zu dessen Durchsetzung? in NJW –Beil. 2014, 47, 50. (zitiert als: Ohly, NJW-Beil. 2014, 47, ..)

Ders. Zwölf Thesen zur Einwilligung im Internet, in GRUR 2012, 983, 993. (zitiert als: Ohly, GRUR 2012, 983, (986))

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Ders. Zulässigkeit der Erstellung von Thumbnails durch Bilder- und Nachrichtensuchmaschinen? in ZUM 2007, 119, 128. (zitiert als: Ott, ZUM 2007, 119, (121))

Pfeifer , Karl-Nikolaus Buchausschnitte als Thumbnails – Google Books und Fair Use, in GRUR-Prax 2013, 529, 531. (zitiert als: Pfeifer, GRUR-Prax 2013, 529, S. .. : Buchausschnitte als Thumbnails – Google Books und Fair Use.)

Ders. Selbstbestimmung im digitalen Netz – Privatkopie, Flatrate und Fair Use, in ZUM 2014, 86, 90. (zitiert als Pfeifer in ZUM 2014, 86, S ..)

Rehbinder , Manfred (Hrsg.) Jur. Diss. – Dieth, Mathias Musikwerk und Musikplagiat im deutschen Urheberrecht, UFITA-Schriftenreihe, Band 181, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2000 (zitiert als: Jur. Diss./ Dieth, S. .)

Ders. Jur. Diss. – Waiblinger, Julian, „Plagiat“ in der Wissenschaft, UFITA-Schriftenreihe, Band 262, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2012 (zitiert als: Jur. Diss./ Waiblinger, S. .)

Rehbinder , Manfred / Peukert , Alexander Studienbuch – Urheberrecht-ACHTUNG 17 Aufl C. H. Beck Verlag, München, 17. Aufl. 2015 (zitiert als: Rehbinder/Peukert, 5. Kap. §37 Rn 1)

Reulecke , Anne-Kathrin (Hrsg.) Woodmansee, Martha - Das Urheberrecht als Anreiz / Hemmnis für die schöpferische Produktion in Fälschungen: Zu Autorschaft und Beweis in Wissenschaften und Künsten, Suhrkamp Verlag, Frankfurt a. M. 2006, S. 291ff. (zitiert als: Reulecke/ Woodmansee, S. )

Schack , Haimo Lehrbuch – Urheber- und Urhebervertragsrecht Mohr Siebeck Verlag, Tübingen, 6. Aufl. 2013 (zitiert als: Schack,§15 Die Schranken des Urheberrechts Rn 549.)

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Schricker , Gerhard Kommentar – Urheberrecht C. H. Beck Verlag, München, 3. Aufl. 2006 (zitiert als: Schricker/ Bearbeiter 4.A §51 Rn.)

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Sciaroni , Elena Jur. Diss. – Das Zitatrecht“, Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freibourg, genehmigt 02.02.1970, (zitiert als: Jur. Diss./ Sciaroni, S. ..)

Spindler , Gerald Reform des Urheberrechts im „Zweiten Korb”, in NJW 2008, 9, 16. (zitiert als: Spindler, Reform des Urheberrechts im „Zweiten Korb”, NJW 2008, 15.)

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Ders. Die Reform des Urheberrechts in NJW 2014, 2550, 2554, (zitiert als: Spindler, NJW 2014, 2550, 2551: Die Reform des Urheberrechts)

Spindler , Gerald / Schuster , Fabian Kommentar, Recht der elektronischen Medien, C. H. Beck Verlag, München 2. Aufl. 2010 (zitiert als: Spindler/Schuster/ Bearbeiter §.. Rn.)

Wandtke , Artur-Axel / Bullinger , Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht, C. H. Beck Verlag, München, 4. Aufl. 2014 (zitiert als: Wandtke/Bullinger/ Bearbeiter § 51 UrhG Rn ..)

Wandtke , Artur-Axel (Hrsg.) Lehrbuch – Urheberrecht, De Gruyter Verlag, Berlin, 4. Aufl. 2013, (zitiert als: Wandtke, Kap. 5 II. §.. Rn.)

Wäßle , Florian Rechtliche Zulässigkeit von Bilder-Suchmaschinen im Internet, in K&R 2008, 729, 731. (zitiert als: Wäßle, K&R 2008, 729, 730)

Wiebe , Andreas Vertrauensschutz und geistiges Eigentum am Beispiel der Suchmaschinen, in GRUR 2011, 888, 895. (zitiert als: Wiebe, GRUR 2011, 888, 892).

Erster Teil: Urheberrechtliche Relevanz des Zitatrechts

„Das Schaffen der größten Meister in Literatur, Wissenschaft, Musik und Kunst baut immer unmittelbar auf dem Kulturgut der Vergangenheit, auf den Gedanken und Schöpfungen unzähliger Vorgänger auf.“1

Das Zitat der Gedanken und Schöpfungen anderer ist nicht nur ein Gebot wissenschaftlicher Redlichkeit, sondern zugleich Voraussetzung für die Weiterentwicklung literarischer, wissenschaftlicher, musikalischer und künstlerischer Leistungen. Die geistige Auseinandersetzung mit urheberrechtlich geschützten Werken anderer Schöpfer, und die Fortentwicklung dieser Leistungen ist nur möglich, wenn sie als Bestandteil in einem neuen Werkes zitiert werden dürfen. Das Urheberrecht befindet sich in einem natürlichen Spannungsverhältnis zwischen dem gebotenen Schutz der ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers eines Werkes und dem Interesse der Allgemeinheit an meinungsfreier, geistiger Auseinandersetzung mit dem Werk des Urhebers.

Sedes materiae dieses Spannungsverhältnisses ist die Vorschrift des § 51 UrhG. Die Auseinandersetzung mit den grundlegenden Prinzipien und der Funktion dieser Vorschrift erfordert zunächst Ausführungen zur Entstehungsgeschichte und Neufassung der Vorschrift, welche im Zuge des sog. „zweiten Korbes“2, mit der Zielsetzung Lücken zu schließen, generalklauselartig gestaltet worden ist.3 Der nationale Gesetzgeber folgt Art. 5 III lit. d. der Info-Soc Richtlinie [RL 2001/29/EG]4 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22.05.2001. Diese europarechtliche Direktive soll dem nationalen Gesetzgeber bei der Lösung aktueller Problemstellungen im Zeitalter der Internetsuchmaschinen wie z.B. Google, Yahoo und Bing wegweisend sein, ihn aber auch binden5. Die enge Vorgabe des Art. 5 III lit. d der InfoSoc - Richtlinie vom 22.05.2001 engt den Handlungsspielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des in § 51 UrhG enthaltenen zentralen Tatbestandsmerkmales des Zitatzwecks ein. Es gilt einerseits das europarechtliche Gebot der richtlinienkonformen Auslegung6, andererseits sind laut dem 32. Erwägungsgrund der InfoSoc-Richtlinie “[..] Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe[..]“erschöpfend aufgeführt.7.

Die Entscheidung des Europäischen Parlamentes und des Rates für die Aufnahme eines geschlossenen Schrankenkataloges in die InfoSoc-Richtlinie ist bereits zu Recht auf Kritik gestoßen.8 Das bestehende Schrankensystem in Europa erweise sich als zu starr und werde den Anforderungen der zunehmenden Vielgestaltigkeit neuer digitaler Nutzungsformen nicht mehr gerecht.9 Der jetzige durch die InfoSoc-Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sei noch in der analogen Welt verhaftet; er müsse nunmehr zu Gunsten der EU-Bürger an die neuen Möglichkeiten der digitalen Technologie angepasst werden10. Bisweilen bezeichnen Stimmen im Schrifttum Teile der Richtlinie sogar als verunglückt. Sie sei bedenklich eng gefasst.11 Es könne kaum verwundern, dass die unbefriedigende Regelungsstruktur der Schrankenkataloge in den §§44a ff. UrhG und in Art. 5 der InfoSoc-Richtlinie vermehrt dazu führe, dass der Ruf nach einer Übernahme der flexiblen Generalklausel des US-amerikanischen Urheberrechts heute vermehrt zu vernehmen sei.12 Wie werden diese europarechtlichen Vorgaben von der Rechtsprechung bei der Auslegung des § 51 UrhG umgesetzt?

Diese Fragestellung und die rechtstheoretischen und dogmatischen Grundlagen des Zitatrechtrechts stehen im Mittelpunkt der nachfolgenden Erörterungen, um sich hiernach sowohl de lege lata als auch de lege ferenda europaweiten Reformüberlegungen sowie rechtsvergleichenden Lösungsansätzen („fair use“) zuzuwenden.13

I. Historie, Novellierung & Bedeutung des Zitatrechts gem. § 51 UrhG

a) Historie

Das Urheberrecht hat die Aufgabe des Schutzes von Werken der Literaturwissenschaft, der Musik und der Kunst. Diese geistigen Güter stehen immer in einer Auseinandersetzung mit vorangegangenen Produktionen des geistigen Schaffens anderer.14 Da zum Wesen des geistigen Schaffens die Rezeption, die Verarbeitung und die Benutzung älterer Werke eine unabdingbare Voraussetzung für wissenschaftlichen, literarischen und kulturellen Fortschritt ist, steht die Auseinandersetzung mit älteren Werken nahezu immer im Mittelpunkt, wenn es um kulturellen Fortschritt geht.15 Die historische Entwicklung des § 51 UrhG fußt auf der Grundlage des Art. 10 I RBÜ und den Festlegungen der Verbandsländer der Stockholmer Konferenz im Jahre 1967. Zitate aus geschützten Werken sind zulässig, „sofern sie anständigen Gepflogenheiten entsprechen und in ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sind.“16 Das Zitatrecht ist die klassische Schranke des Urheberrechts.17

b) Novellierung des § 51 UrhG auf Grundlage. des Art. 5 Abs. 3 lit. d der InfoSoc-Richtlinie [RL 2001/29/EG]

Mit dem sog. „Zweiten Korb“ wurde § 51 UrhG novelliert. Die bis dato als zu eng und starr angesehene erste Fassung18 vom September 1965 wurde als Generalklausel ausgestaltet.19 Die erste Fassung sah lediglich eine kasuistische Regelung der Zitierfreiheit vor, welche bis zur Novellierung am 01.01.2008 für eklatante Lücken in der Rechtsanwendung verantwortlich gemacht wurde.20 Das Merkmal des „besonderen Zwecks“ wurde in den Gesetzestext eingefügt.21 Das Zitatrecht regelte bis dato die Beschränkung der Zitierfreiheit noch mittels einer abschließenden Kasuistik. So sah sich der BGH noch gezwungen den § 51 UrhG a.F. durch erweiternde und ergänzende Auslegung auch auf Filmwerke anzuwenden, da das vom Gesetz zu berücksichtigenden Allgemeininteresse an der Förderung des kulturellen Lebens damals nicht auf Sprachwerke begrenzt werden könne.22 Einer Analogie bedarf es heute hingegen nicht mehr.23 Die beispielhafte Aufzählung von Fällen einer zulässigen Nutzung dient lediglich der Beibehaltung des Wortlautes der bisherigen Regelung. Die Angleichung an Art. 5 Abs. 3 lit. d. der [RL 2001/29/EG] bedeutet somit eine „vorsichtige inhaltliche Erweiterung“ der Zitierfreiheit auf weitere Werkarten, um die Lücken zu schließen, die durch die unflexible Grenzziehung des früheren Rechts bestanden.24 Gerade Film- und Multimediazitate25 sind, gestützt auf die gesetzliche Regelung, nunmehr zulässig.26 Die Ausgestaltung des Satzes 1 als Generalklausel erkennt man auch anhand des Wortlautes der Neufassung des §51 UrhG. Durch die Formulierung „zulässig ist insbesondere[..]“ wird weiterhin der Regelbeispielcharakter des in Ziffern 1 bis 3 folgenden Kataloges deutlich.27 Das Kriterium der „anständigen Gepflogenheit“ aus Art. 5 Abs. 3 lit. d der [RL 2001/29/EG] wurde nicht mehr in die gesetzliche Neufassung aufgenommen, da bereits Art. 10 Abs. 1 RBÜ als gesetzliche Grundlage dient.28

c) Bedeutung

Ohne die rechtliche Gestattung der vergütungsfreien Übernahme geistiger Werke Dritter, stagnierte wissenschaftlicher und kultureller Fortschritt.29 Das Zitatrecht trägt dem Bedürfnis der Allgemeinheit Rechnung, geschützte Werke in eigene aufzunehmen, um sie ganz oder teilweise zum Zwecke geistiger Auseinandersetzung zu nutzen.30 Das Zitatrecht gem. § 51 UrhG stellt demzufolge eine Konkretisierung der sozialen Bindung des Eigentums i.S.v. Art. 14 II GG dar.31

Der Gestattung entspricht wiederum im Interesse der Allgemeinheit die Pflicht zur Quellenangabe, § 62 UrhG. Zitate erfüllen nicht nur aus urheber- sondern auch aus sprachwissenschaftlicher Sicht die Funktion, „Diskussionsstränge“herzustellen sowie Kontinuität in der Forschung zu sichern. In der Vernetzung von Texten durch Bezugnahme zu anderen Werken liege eine „wissenerzeugende Potenz“.32 Ohne diese Möglichkeit, auf das riesige - unser kulturelles Erbe ausmachende - Archiv 33 vorangegangener Produktionen zurückzugreifen, wären neue, in innovativer Weise auf Vorleistungen dritter Urheber aufbauende Gedanken nur mit erheblichen Effizienzverlusten produzierbar. Gäbe es die Pflicht zur Quellenangabe nicht, wäre die Förderung des kulturellen Lebens ernsthaft eingeschränkt.

II. Begründung, Inhalt und rechtstheoretische Grundlagen der Zitierfreiheit

Die ausschließlichen vermögensrechtlichen Bestandteile des Urheberrechts unterfallen dem Eigentum i.S.v. Art. 14 I GG als vermögenswertes Recht.34 Das Zitatrecht gem. § 51 UrhG stellt einen besonders gravierenden Eingriff in das Urheberrecht, welches durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sowie unter dem Aspekt des Schutzes der Menschenwürde durch Art. 1 I und Art. 2 I GG geschützt ist.35 § 51 UrhG gestattet auf gesetzlich angeordneter Grundlage die vergütungsfreie Übernahme einzelner Werkteile oder sogar ganzer Werke36 „in ein neues Werk“.37 Die gesetzliche Regelung des §51 UrhG ist das konkordante Abwägungsergebnis zwischen dem Grundrecht des Eigentums i.S.d. Art. 14 I GG am Werk und der Kommunikationsfreiheit der Allgemeinheit i.S.d Art. 5 I, III GG des BGH. Die ständige Rechtsprechung mutet dem Urheber „[..] ausgehend von dem Gedanken, dass der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut[..]“38 einen „[..]verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht[..]“39 zu, sofern dies „[..]der geistigen Kommunikation und damit der Förderung des kulturellen Lebens zum Nutzen der Allgemeinheit dient“.11 Die Rechtsprechung des BGH verdeutlicht somit – auch aus judikativer Sicht – die Bedeutung der Zitierfreiheit, und bedient sich der Formel der „Förderung des kulturellen Lebens zum Nutzen der Allgemeinheit“.40

Die Schrankenregelung des §51 UrhG ist regelungstechnisch eine Ausnahme von dem Grundsatz der zustimmungs- und vergütungspflichtigen Nutzung fremder Werke. Es handelt sich um eine Freistellung.41 Die gesetzliche Lizenz unterscheidet sich gegenüber der Freistellung im Grad der Eingriffsintensität zu Lasten des Urhebers. Mittels einer Lizenz könnte zwar ebenfalls auf das geschützte Werk – ohne Einwilligung des Berechtigten – zurückgegriffen werden, es entstünden aber gleichwohl den kulturellen Fortschritt und die freie Meinungsauseinandersetzung einschränkende Vergütungsansprüche. Der Unterschied der Vergütungsfreiheit rechtfertigt sich vor dem Hintergrund des überragenden Interesses der Allgemeinheit am wissenschaftlichen Fortschritt und an der kulturellen Förderung durch Einräumung des in § 51 UrhG normierten Zitatrechts. Nur so kann ein ungehinderter Aufbau auf dem Kulturgut der Vergangenheit vollzogen werden.42 Die Zitatfreiheit ist „[..]Grundrecht des geistigen Schaffens.43 und Basis der Kreativität.44 Das als Freistellung ausgestalte Zitatrecht bietet nicht nur kulturellen Anreiz45, sondern stellt ist zugleich das Fundament jeglicher „[..] kulturellen Entwicklung im weitesten Sinne46

III. Tatbestandliche Voraussetzungen der Zitierfreiheit

Alle nach §51 UrhG zulässigen Zitate (z.B. Sprachwerk-, Film-, Musik-, Multimediazitat) sind an nachstehende Voraussetzungen geknüpft.

1. Der Begriff des Zitats

Eine ältere Definition von Krause-Ablaß definiert das Zitat als „[..] jede bezugnehmende Wiedergabe eines gedanklichen, kunstschöpferischen oder gestalterischen Gegenstands (des Zitatobjekts) in einer geistigen Produktion (dem Medium des Zitats) durch den Urheber dieser Produktion (das Subjekt des Zitats).47 Diese recht theoretische und herkömmliche Definition verdeutlicht aber nicht, dass in der Kunstwissenschaft oftmals nicht genau genug zwischen Zitaten in Form von urheberrechtlich relevanten Entlehnungen und urheberrechtlich irrelevanten Anlehnungen im Rechtssinne differenziert wird.48 Im Kern kann als Zitat die unveränderte Übernahme fremden Geistesgutes unter Quellenangabe in den Grenzen des § 51 UrhG bezeichnet werden.49 Das fremde Geistesgut muss dabei in dem neuen Werk als fremder Bestandteil erkennbar sein und geeigneter Form kenntlich gemacht werden.50 Entscheidend ist dabei, dass das Zitat dem eigenen Werk „in erkennbarer Weise“51 als fremdes Werk oder Werkteil hinzugefügt wird; es sich also erkennbar von dem eigenen Werk abhebt.52

2. Schutzfähigkeit des zitierten Teiles des Werkes – „Werkqualität“

Einer Berufung auf das Zitatrecht bedarf es nur, wenn das übernommene Werk oder die Werksubstanz schutzfähig ist.53 Entscheidendes Kriterium ist die Werkqualität54 dar, welche auch für Werkteile gilt. Es muss sich um eine persönliche geistige Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG handeln.55 Es können auch kleinste Werkteile, einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile schutzfähig sein, sofern ihre innere oder äußere Form56 oder ihr Inhalt ausreichend Individualität aufweisen57, bzw. die notwendige geistige Schöpfungshöhe aufweisen.58 Umstritten ist diese Fragestellung insbesondere bei sog. Snippets (der lizenzlose Anzeige von Buchausschnitten, „[..]die nicht den kommerziellen Hauptzweck des Werkes beeinträchtigt, sondern lediglich hinweisend oder informierend wirkt.59. Es gibt zahlreiche Entscheidungen, die kleinen Teilen, wie einzelner Werkfragmente in Form von Wörtern, Sätzen oder Satzteilen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz versagen. Bei so kurzen Werkteilen fehle der Raum, der die Entfaltung von Individualität überhaupt erst ermögliche.60

Allerdings gibt es mittlerweile eine, der nationalen Rspr. zuwiderlaufende Entscheidungspraxis des EuGH. Zu Recht kritisiert eine im Schrifttum vertretene Ansicht61 diese auf Unverständnis stoßende Entscheidungspraxis EuGH, die im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens62 selbst bei einem nur elf Wörter langem snippet, eine hinreichende geistige Schöpfungshöhe bejahte.63 Als Teil eines Werkes unterläge der elf Wörter lange Auszug keiner anderen Regelung als der des Gesamtwerkes; genieße folglich urheberrechtlichen Schutz, da der Auszug an der Originalität teilhabe - „ ein solcher Auszug[..] “verkörpere demnach einen hinreichend großen „ [..] Bestandteil des Werkes [..] “, der als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt.“64 Anders verhält es sich bei einem sog. gemeinfreien Werk, aus dem frei zitiert werden darf. Dasselbe trifft auf nicht schutzfähige Werkteile zu.65 Der rein wissenschaftsfördernde Hinweis auf fremde Werke ist kein Zitat i.S.d. §51 UrhG. Die Zulässigkeit des Setzens von Hyperlinks ist seit der Paperboy-Entscheidung des BGH ebenfalls geklärt.66

3. Zitatzweck

Gem. § 51 S.1 UrhG ist die Nutzung eines Werkes „zum Zwecke des Zitats“ erlaubt, wenn und soweit die Nutzung in ihrem Umfang „durch den besonderen Zweck“ des Zitats gerechtfertigt ist. Der Zitatzweck ist somit „ Dreh- und Angelpunkt67 und wird auch als die „entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des § 51 UrhG“ bezeichnet.68 Die Generalklausel in Satz 1 des § 51 UrhG macht keine Vorgaben, worin der Zitatzweck zu bestehen hat. Auf europarechtlicher Ebene lässt Art. 5 Abs.3 lit. d. der InfoSco-Richtlinie, „ [..]Zitate zu Zwecken wie Kritik und Rezensionen69 zu. Es handle sich nur um Beispiele. Der Zitatzweck sei ein subjektives Tatbestandsmerkmal70, dessen Verwirklichung anhand von objektiven Kriterien zu beurteilen ist. Lediglich § 51 S.2 Nr.1 UrhG beinhaltet eine inhaltliche Umschreibung des Zitatzwecks. Nr. 1 legt für das wissenschaftliche Großzitat fest, dass das Zitat zur „Erläuterung des Inhalts“ des zitierenden Werkes erfolgen muss.71

Für andere Zitatarten (Film-, Musik- und Multimediazitat) können nur anhand von Schrifttum und Rechtsprechung Kriterien erarbeitet werden, da sich im Gesetz keine hinreichenden regelbeispielhaften Konkretisierungen finden. Es empfiehlt sich eine negative Abgrenzung, um festzustellen, in welchen Fällen der erforderliche Zitatzweck nicht vorliegt.72 Dem Zitatzweck muss in jeder Hinsicht eine Beleg- und Erörterungsfunktion zukommen. Damit sind Übernahmen eines Werkes oder einzelner Werkteile gemeint, die zum besseren Verständnis der eigenen Ausführungen oder sonst zur Begründung oder Vertiefung des Dargelegten oder als Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden dienen.73 Ein Zitat darf demzufolge nur genutzt werden, um die eigene Auffassung zu unterstützen.74 Dient das Zitat einer rein neutral referierenden Darstellung, genüge das für sich allein noch nicht; vielmehr bedarf es entweder einer positiven oder negativen „kritischen Bezugnahme“, damit auch erkennbar ist, wogegen sich die Kritik im Einzelnen richtet.75 Es bedarf folglich immer einer inneren Verbindung zwischen dem zitierten Werk und den Gedanken des Zitierenden.76 Diese gedankliche innere Verbindung ist insbesondere im Anwendungsbereich der Internet-Suchmaschinen problematisch, wenn für Bildersuchen im Internet sog. thumbnails (Vorschaubilder) verwendet werden. Sie lassen jene innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden vermissen.77 Die Zitierfreiheit gestattet es folglich nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen. Es reicht also nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss die erforderliche innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden.78

[...]


1 einleitendes Zitat von Konrad Engländer aus Jur. Diss. / Dieth, S. 15; als vorangestelltes Motto mit inhaltlicher Bezugnahme, trägt es dem Kriterium des Zitatzwecks hinreichend Rechnung, vgl. OLG München ZUM 2009, 970, 971: „[..] in einer solchen Verwendung liegt ein hinreichender Zitatzweck; Fromm/Nordemann/ Dustmann §51Rn 31.

2 BT-Drs. 16/1828, 25; BGBl. I 2007, S. 2513, 2514.

3 Schmid/Wirth/Seifert/ Schmid/Wirth, Einleitung Rn 101.

4 siehe Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Abl. Nr. L 167 v. 22.06. 2001, S. 10.

5 Ohly, NJW 2014, 47, (47); Streinz/Schroeder AEUV Art. 288 Rn 76 ff.

6 vgl. Lettl, Urheberrecht, S.19 zum Gebot der richtlinienkonformen Auslegung.

7 Fromm/Nordemann/ Dustmann Vor §§ 44a ff. UrhG Rn 5.

8 vgl. Dreier, Euler, Fischer, Van Raay, ZUM 2012 273, 281; vgl. Spindler in NJW 2014, 2550, 2552, Die Reform des Urheberrechts: eingehend auf das technologieabhängige und damit zu starre europäische Schrankensystem; vgl. Spindler, Reform des Urheberrechts im „Zweiten Korb”, NJW 2008, 15 a.E.

9 Ohly, NJW 2014, 47, 49: Ohly plädiert für eine Öffnung des bestehenden Schrankenkataloges auf EU-Ebene; Dreier / Leistner, GRUR 2013, 881, 890 a.A.

10 vgl. Dreier, Euler, Fischer, Van Raay, ZUM 2012 273, 281 a.E.

11 Metzger, Urheberrechtsschranken in der Wissensgesellschaft S.117.

12 vgl. Metzger, Urheberrechtsschranken in der Wissensgesellschaft S.118 f.; vgl. Förster, Fair Use S. 221: Förster fordert eine teilweise Anpassung des deutschen Schrankenkataloges an die „ Fair-Use “-Doktrin i.S.d. US-amerikanischen Copyright Act (17 U.S.C. § 107).; Spindler, GRUR 2010, 785, 792 plädiert dafür, dass in Europa zumindest über die Einführung einer Generalklausel i.S.d. „fair use“ nachgedacht werden sollte.

13 vgl. Metzger, Urheberrechtsschranken in der Wissensgesellschaft S.122; Förster, Fair Use S. 211 ff.

14 Schack,§15, Schranken des Urheberrechts Rn 540.

15 Jur. Diss./ Waiblinger, S. 123.

16 Fromm/Nordemann/ Dustmann, § 51 UrhG Rn 2.

17 Löwenheim/ Götting, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. , § 31 Rn 159; Spindler/Schuster/ Wiebe §51 Rn1.

18 (BGBl. I 1274.); Ulmer § 67 II 2 b NACHGUCKEN

19 Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft v. 26.10.2007 (BGBl. I Nr. 54, 2513, 2514.); BeckOK UrhG/ Schulz UrhG § 51 Rn 2.

20 Schack,§15 Die Schranken des Urheberrechts Rn 549; Fromm/Nordemann/ Dustmann §51 UrhG Rn 4.

21 Fromm/Nordemann/ Dustmann §51 UrhG Rn 4

22 Dreier/Schulze/ Dreier §51 Rn 2; BGH GRUR 1987, 362 – Filmzitat; Dreier/Schulze/ Dreier §51 Rn 22; Jur. Diss./ Waiblinger, S. 125.

23 Siehe Gesetztesbegründung BT.Drs. 16/1828, S. 25.

24 Dreier/Schulze/ Dreier §51 Rn 2; Hertin, Urheberrecht, 2. Aufl. Rn 269; Löwenheim/ Götting, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. , § 31 Rn 187.

25 Spindler/Schuster/ Wiebe §51 Rn 1.

26 abzulehnen daher mittlerweile Jur. Diss./ Krüger, S. 195; Hucko, S. 101 f.

27 Jur. Diss./ Waiblinger, S. 126

28 Spindler/Schuster/ Wiebe §51 Rn 1

29 Jur. Diss./Waiblinger, S.123.

30 Jur. Diss./ Sciaroni, S. 23.

31 Rehbinder, 1. Kap. § 8 IV Die Grenzen des Urheberrechts Rn 103.

32 Jakobs, Textvernetzung in den Wissenschaften, vgl. S. 118.

33 Reulecke/ Woodmansee, S. 291 ff

34 Rehbinder, 1. Kap. §10 Der Verfassungsschutz des geistig Schaffenden Rn 139.

35 Löwenheim/ Götting, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. , § 31 Rn 162

36 Wandtke, Kap. 5 II. Das Zitatrecht i.S.d. § 51 UrhG Rn 35; Rehbinder/Peukert, 5. Kap. §37 Rn 1.

37 mit unterschiedlichem Definitionsansatz: Möhring/Nicolini/ Waldenberger, UrhG, 2. Aufl. (2000), § 51UrhG Rdnr. 1.

38 BGH, Urt. V. 23.05.1985 in BGH GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum.

39 BGH, Urteil vom 04.12.1986 in BGH GRUR 1987, 362, 363 – Filmzitat.

40 in der Filmzitat-Entscheidung endet der Textbaustein auf „[..] zum Nutzen der Allgemeinheit.“ und bei der Geistchristentum-Entscheidung auf „[..] Förderung des kulturellen Lebens.“ Beide höchstrichterliche Entscheidungen offenbaren die judikative Bewertung der Zitierfreiheit in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.

41 Rehbinder, 5. Kap. § 32 I Arten der Schranken Rn 432; Jur. Diss./ Waiblinger, S. 123; vgl. Fromm/Nordeman/ Wilhelm § 52 Rn 4.

42 vgl. Zitat von Konrad Engländer, Fn 1.

43 Krause-Ablaß, GRUR 1962, 231, 240.

44 BeckOK UrhG/ Schulz UrhG § 51 Rn 1.

45 Reulecke/ Woodmansee, S. 291 ff; Lutz, Teil 12. 4,Die erlaubnis- und vergütungsfreie Nutzung, Rn 392.

46 Dietz, Urheberrecht in der Europäischen Gemeinschaft, S. 202.

47 Krause-Ablaß, GRUR 1962, 231, 240.

48 Jur.Diss./ Kakies S. 5ff;

49 Fromm/Nordemann/ Dustmann § 51 Rn 10

50 Möhring/Nicolini/ Waldenberger, UrhG, 2. Aufl. (2000), § 51UrhG Rdnr. 1.

51 Löwenheim/ Bearbeiter, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., §51UrhG Rn 164.

52 Dreier/Schulze/ Dreier §51 Rn 3.

53 Fromm/Nordemann/ Dustmann §51 UrhG Rn 13;Schricker/ Schricker 4.A §51 Rn7.

54 Dreier/Schulze/ Dreier §2 Rn 76.

55 Fromm/Nordemann/ Dustmann §51 UrhG Rn 13;Schricker/ Schricker 4.A §51 Rn7.

56 Rehbinder, 1. Kap. § 8 VI Werk und Leistung Rn 55, 61.

57 Fromm/Nordemann/ Vinck §2 UrhG Rn 26..

58 Spindler/Schuster/ Wiebe §6 UrhG Rn 5.

59 Pfeifer in GRUR-Prax 2013, 529, (531).

60 Schricker/ Schricker 4.A §2 Rn 67; vgl. KG NJW 2003, 680, 681 - Übernahme nicht genehmigter Zitate in eine Biografie - „Das Leben, dieser Augenblick”.

61 Spindler in NJW 2014, 2550, 2551: Die Reform des Urheberrechts.

62 GHN/ Karpenstein AEUV Art. 267 Rn. 1ff.

63 ebenfalls die geistige Schöpfungshöhe bejahend: für einen einzelnen Satz des Schriftstellers Eugen Roth vgl. OLG München ZUM 2009, 970; für einzelne Textfragmente eines Schauspielers vgl. OLG Köln ZUM 2209, 961.

64 EuGH, GRUR 2009, 1041 (1044 Rn 38 u. 48) – Infopaq/DDF.

65 Schricker/ Schricker 4.A §51 Rn 7; vgl. BGH GRUR 1953, 299, 302 – Lied der Wildban: „daß es sich nur um die Wiedergabe des typischen Flugbildes von Schwänen handle, die nichts Individuelles aufweise. Die Bildstreifen seien derart neutral und ohne jede Eigenart[..]“- ohne „[..]urheberrechtliche relevante Eigenart.“

66 ebenda; Ensthaler/Weidert/ Müller, 4, C, Rn 71; BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy.

67 Löwenheim/ Götting, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. , § 31 Rn 164,

68 BGH GRUR 1983, 25, 28 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; Wandtke/Bullinger/ Lüft 51 UrhG Rn 3; Fromm/Nordemann/ Dustmann §51 UrhG Rn 16; Dreier/Schulze/ Dreier §51 Rn 3; Schricker/Löwenheim/ Schricker/Spindler, §51 Rn14 ;

69 verdeutlichend zum „ wie “: Schricker/ Schricker 4.A §51 Rn 19a.

70 Schricker/ Schricker 4.A §51 Rn 14.

71 Löwenheim/ Götting, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. , § 31 Rn 164; Fromm/Nordemann/ Dustmann §51 UrhG Rn 16

72 vgl. Jur. Diss./ Waiblinger, S. 129.

73 Fromm/Nordemann/ Dustmann §51 UrhG Rn 16 mit Verweis auf BGH GRUR 1968, 607 – Kandinsky I, BGH GRUR 1987, 34, 35- Liedtextwiedergabe; Schack,§15 Die Schranken des Urheberrechts Rn 545.

74 Schack, §15 Die Schranken des Urheberrechts Rn 544;

75 Schricker/ Schricker 4.A §51 Rn 17; Löwenheim/ Götting, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. , § 31 Rn 166; Dreier/Schulze/ Dreier §.51 Rn 4; vgl. Jur. Diss./ Morant, S. 183.

76 Fromm/Nordemann/ Dustmann §51 UrhG Rn 16; vgl zur Bedeutung dieses Kriteriums: Jur. Diss./ Krüger, S. 212.

77 vgl. Wandtke, Kap. 5 II. Das Zitatrecht i.S.d. § 51 UrhG Rn 39 mit Verweis auf BGH MMR 2010, 475 – Vorschaubilder; Anmerkung: neben der inneren Verbindung ist aber auch die Selbständigkeit der Trefferliste problematisch (ähnlich: google books search).

78 vgl. Grundsatzentscheidungen des BGH zu dem Kriterium der inneren Verbindung: BGH GRUR 1987, 363, (364) –Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Beleg stelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH GRUR 1987, 34, (35) – Liedtextwiedergabe I; BGH GRUR 1986, 59, (60) – Geistchristentum, m.w.N.

Ende der Leseprobe aus 42 Seiten

Details

Titel
Das Zitatrecht. Analyse und europarechtliche Hintergründe des § 51 UrhG
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen
Veranstaltung
Privates und Öffentliches Medienrecht
Note
13
Autor
Jahr
2015
Seiten
42
Katalognummer
V899489
ISBN (eBook)
9783346219541
ISBN (Buch)
9783346219558
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zitatrecht, Urheberrecht, Medienrecht, IP, Intellectual Property
Arbeit zitieren
Michael Schulte (Autor:in), 2015, Das Zitatrecht. Analyse und europarechtliche Hintergründe des § 51 UrhG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/899489

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