Neben der populären Aktionärsklage, welche in ihrer tatsächlichen Ausformung einer fluktuierenden Reformdebatte unterliegt, soll sich diese Arbeit mit der Anspruchsverfolgung durch das Kontrollorgan Aufsichtsrat befassen. Besondere Bedeutsamkeit erlangt das Instrument vor allem dann, wenn man sich vor Augen führt, dass bei einer Nichtverfolgung trotz Verfolgungspflicht, der Aufsichtsrat seinerseits gegenüber der Gesellschaft Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein kann.
Es gilt einleitend, die vom BGH in Sachen ARAG/Garmenbeck erstmals näher konturierte Pflicht des Aufsichtsrats, die gegen die Geschäftsleitung bestehenden Schadensersatzansprüche zu verfolgen, darzustellen, sowie anschließend einzelne Prüfungspunkte näher zu beleuchten und zu erläutern; sei es aufgrund ihrer besonderen Relevanz für die Praxis, sei es aufgrund des uneinigen Meinungsbildes in der Literatur.
Ferner sollen Vorschläge aus der Literatur hinsichtlich der Reichweite der Anspruchsverfolgungspflicht aufgegriffen und kohärent in das Prüfungsprogramm eingebettet werden. Es wird sich zeigen, dass diese teils über das Ziel hinausschießen, teils jedoch auch einen ertragreichen Beitrag zu einem der Verantwortung des Aufsichtsrats gerecht werdenden Prüfungsprogramm leisten. Die Arbeit schließt mit den herausgearbeiteten Thesen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. Grundlagen
1. ARAG/Garmenbeck im Überblick
2. Leitgedanke des Gesellschaftsinteresses
3. Konkretisierung von ARAG/Garmenbeck
a. Bestand und Durchsetzbarkeit des Anspruchs
b. Verfolgungsentscheidung/Anspruchsbewertung
aa. Allgemeines
bb. Konkretisiertes Gesellschaftswohl
cc. Gerichtlicher Kontrollmaßstab
II. Reichweite
1. Erfordernis einer dritten Prüfungsebene
2. Erfordernis der Einbeziehung der Aktionäre
3. Möglichkeit einer Einbeziehung der Aktionäre
4. Pflicht zur Vereinbarung einer Verjährungsverlängerung
a. Zulässigkeit einer Verjährungsverlängerung
b. Notwendigkeit einer Verjährungsverlängerung
5. Erneute Prüfung vor Eintritt der Verjährung
C. Thesen
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die Pflicht des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft, Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand zu verfolgen, insbesondere unter Berücksichtigung der ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung des BGH. Ziel ist es, die Reichweite dieser Verfolgungspflicht zu präzisieren, die Prüfungsschritte des Aufsichtsrats zu beleuchten und kontroverse Ansätze zur Einbeziehung von Aktionären sowie zur Regressreduzierung kritisch zu bewerten.
- Grundlagen der ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung und die Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats
- Konkretisierung der Voraussetzungen für eine Nichtverfolgungsentscheidung unter dem Leitgedanken des Gesellschaftswohls
- Umfang der gerichtlichen Kontrolle bei Verfolgungsentscheidungen des Aufsichtsrats
- Möglichkeiten der Partizipation der Aktionäre sowie Instrumente zur Haftungsbegrenzung des Aufsichtsrats
Auszug aus dem Buch
b. Verfolgungsentscheidung/Anspruchsbewertung
Die Verfolgungsentscheidung, also der zweite vom Aufsichtsrat vorzunehmende Prüfungsschritt, ist sowohl in seinem materiell-rechtlichen Gehalt als auch in seinem Umfang der gerichtlichen Kontrolle naturgemäß umstritten. In einem ersten Schritt werden allgemeine, der Leitentscheidung des BGH zu entnehmende Befunden herausgearbeitet (aa.). Weiter wird der Versuch einer praxistauglichen Konkretisierung des Gesellschaftswohls vorgenommen; es sollen mithin jene Gesichtspunkte erläutert werden, die es vermögen eine Nichtverfolgungsentscheidung zu rechtfertigen (bb.). Letztlich soll noch das heftig diskutierte Themenfeld des gerichtlichen Kontrollmaßstabs der zu treffenden Verfolgungsentscheidung erörtert werden (cc.).
aa. Allgemeines
Nachdem der Aufsichtsrat eine positive Feststellung darüber getroffen hat, dass der Schadensersatzanspruch materiell-rechtlich besteht, sowie die Prozessrisikoanalyse positiv ausgefallen ist, hat er den Anspruch im Regelfall vor Gericht geltend zu machen. Von diesem Regelfall kann jedoch – das geht aus dem Urteil offensichtlich hervor – unter unten noch näher darzustellenden Umständen abgewichen werden. Abstrakt formuliert der BGH zunächst, dass „gewichtige Interessen und Belange der Gesellschaft dafürsprechen [müssen], den ihr entstandenen Schaden ersatzlos hinzunehmen“, wobei hiervon „im allgemeinen“ nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Gesichtspunkte, die gegen eine Verfolgung sprechen, jenen die für eine Verfolgung sprechen, „überwiegen oder ihnen zumindest annähernd gleichwertig sind.“
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Debatte zur Organhaftung ein und erläutert die Bedeutung der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung für die Pflicht des Aufsichtsrats zur Anspruchsverfolgung.
B. Hauptteil: Der Hauptteil analysiert die Grundlagen der Verfolgungspflicht, konkretisiert die Anforderungen an die Entscheidung des Aufsichtsrats und erörtert die Reichweite der Pflicht sowie prozessuale Aspekte.
C. Thesen: Das abschließende Kapitel fasst die wesentlichen Erkenntnisse zusammen und stellt fest, dass das ARAG/Garmenbeck-Urteil weiterhin das Fundament der Aufsichtsratspflichten bildet, wobei eine Differenzierung zwischen der Informationsbeschaffung und der Abwägungsentscheidung für die gerichtliche Kontrolle entscheidend ist.
Schlüsselwörter
ARAG/Garmenbeck, Aufsichtsrat, Vorstandshaftung, Anspruchsverfolgungspflicht, Gesellschaftswohl, Business Judgment Rule, Organhaftung, Schadensersatzansprüche, Verjährungsverlängerung, Aktionäre, gerichtliche Kontrolle, Abwägungsbilanz, Pflichtverstoß, Regress, Hauptversammlung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft, gegen Vorstandsmitglieder bestehende Schadensersatzansprüche zu verfolgen, basierend auf der grundlegenden Rechtsprechung des BGH in Sachen ARAG/Garmenbeck.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zu den Schwerpunkten zählen die Voraussetzungen einer Nichtverfolgungsentscheidung, der gerichtliche Kontrollmaßstab für Entscheidungen des Aufsichtsrats sowie die Frage, inwieweit Aktionäre oder Verjährungsfristen in diesen Prozess einbezogen werden sollten.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Konturierung und Präzisierung der Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats sowie die kritische Aufarbeitung von Literaturvorschlägen zur Erweiterung der Prüfungsebenen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtsdogmatische Untersuchung, die sich auf die Auslegung aktienrechtlicher Vorschriften, die Analyse höchstrichterlicher Rechtsprechung und die Einordnung aktueller rechtswissenschaftlicher Literaturbeiträge stützt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in Grundlagen der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung, die Konkretisierung der Anspruchsverfolgung sowie die Analyse der Reichweite dieser Pflicht, insbesondere im Hinblick auf Einbeziehung der Aktionäre und Verjährungsfragen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Organhaftung, ARAG/Garmenbeck, Aufsichtsrat, Gesellschaftswohl und Business Judgment Rule geprägt.
Unterliegt die Verfolgungsentscheidung des Aufsichtsrats einer gerichtlichen Kontrolle?
Ja, der Autor argumentiert, dass eine volle gerichtliche Kontrolle bei der Informationsgrundlage angemessen ist, während die eigentliche Abwägungsentscheidung nur einer Plausibilitätskontrolle unterliegen sollte.
Ist der Aufsichtsrat verpflichtet, Verjährungsverlängerungen auszuhandeln?
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass dies im Grundsatz keine Pflicht darstellt, jedoch in speziellen Fällen, wie gescheiterten Vergleichsverhandlungen, ein sinnvolles Instrument zur Wahrung von Gesellschaftsinteressen sein kann.
Welche Rolle spielt die Hauptversammlung bei der Nichtverfolgung von Ansprüchen?
Die Arbeit vertritt die Ansicht, dass eine analoge Anwendung des § 119 Abs. 2 AktG dem Aufsichtsrat als Mittel dienen kann, um die Hauptversammlung einzubeziehen und sich durch einen entsprechenden Beschluss gegen Haftungsrisiken abzusichern.
- Arbeit zitieren
- Raphael Oertelt (Autor:in), 2020, Kapitalgesellschaftsrechtliche Rechtsfragen der Corporate Social Responsibility und der Compliance. Die Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand der Aktiengesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/899899