Die Auswirkungen von Alkohol und Drogen auf den Straßenverkehr und die Verkehrsunfallstatistik


Hausarbeit, 2019

17 Seiten, Note: 2,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Betäubungsmittelarten
2.1. Begriffsbestimmung
2.2. Wirkungen
2.2.1. Alkohol
2.2.2. Cannabis
2.2.3. Amphetamin

3. Momentane gesetzliche Regelung
3.1. Straßenverkehrsgesetz
3.2. Strafgesetzbuch
3.2.1. §315c – Gefährdung des Straßenverkehrs
3.2.2. §316 – Trunkenheit im Verkehr

4. Statistik
4.1. Unfallzahlen im Zusammenhang mit Drogen und Alkohol
4.2. Verkehrsstraftaten im Zusammenhang mit Drogen und Alkohol

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Cannabislegalisierung ist ein immer wiederkehrendes Thema in der Gesellschaft und folglich auch in der deutschen Politik. Im Nachbarland Niederlande ist Cannabis schon lange legal erwerbbar, einige Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika haben die Substanz ebenfalls legalisiert und seit Oktober 2018 hat nun auch Kanada eine Legalisierung beschlossen.

Dies befeuert dementsprechend eine mögliche Legalisierung, mit Abwägung der Vor- und Nachteile, in Deutschland. Alkohol und Drogenkonsum treten bereits heute immer wieder im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr auf. Fraglich ist, wie sich zum Beispiel auch geringe Mengen Alkohol und Drogen auf die Fahrtüchtigkeit auswirken.

Diese Seminararbeit soll sich daher mit der Frage befassen, welche momentanen gesetzlichen Grundlagen bestehen. Zudem soll erforscht werden, wie Betäubungsmittel wirken, wie diese nachweisbar sind und inwieweit sich der Gebrauch von Alkohol und Drogen auf die Unfallzahlen und Verkehrsstraftaten auswirken.

2. Betäubungsmittelarten

Zunächst ist es notwendig, sich einen Überblick über die verschiedenen Betäubungsmittelarten und ihre Wirkungen zu verschaffen. Im Bereich der Betäubungsmittel gibt es etliche und kaum überschaubare Arten und Formen. Daher befasst sich diese Seminararbeit exemplarisch mit einigen ausgewählten und im polizeilichen Alltag häufig auftretenden Betäubungsmitteln. Dies ist notwendig, um nachvollziehen zu können, welche Problematiken und Gefahren im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr auftreten können.

2.1 Begriffsbestimmung

„Berauschende Mittel sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen. […] Zu diesen berauschenden Mitteln gehören die Betäubungsmittel iSd. Betäubungsmittelgesetzes“ (Blum, Huppertz, & Baldarelli, 2015, Seite 52).

Eine Legaldefinition für Betäubungsmittel gibt es nicht. Das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) regelt jedoch in seinen Anlagen, welche Stoffe unter den Begriff des Betäubungsmittels fallen und somit generell verboten sind.

2.2 Wirkungen

Exemplarisch werden in der folgenden Seminararbeit ausgewählte Betäubungsmittelarten und ihre Wirkungen, auch im Hinblick auf das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr, thematisiert.

2.2.1 Alkohol

Die Bundesregierung bewertet den Konsum von Alkohol im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr im Folgenden auf eine kleine Anfrage der Bundestagsfraktion „Die Linke“ wie folgt:

„Eine der gefährlichsten Erscheinungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist das Fahren unter Alkoholeinfluss“ (Bundesregierung, Seite 2).

Alkohol ist nicht im BtmG geregelt und somit legal erwerb- und konsumierbar. Demnach liegen die Konsumzahlen auch deutlich über denen von gesetzlich verbotenen Betäubungsmitteln. „Die Zahl der Alkoholabhängigen in Deutschland wird auf ca. 2,5 Mio. Menschen geschätzt […]“ (Brutscher, 2018, Seite 125).

„[…] diese (Alkoholabhängigen) sind zumeist Fahrerlaubnisinhaber und Fahrzeugeigentümer. Isofern sind diese Personen keine trinkenden Fahrer, sondern fahrende Trinker und ein ständiges Gefahrenpotenzial […]“ (Brutscher, 2018, Seite 125).

Demnach ist es umso wichtiger sich mit den Folgen von Alkohol zu beschäftigen und herauszufinden, inwieweit sich der Konsum auf die Teilnahme am Straßenverkehr auswirkt.

„Der Alkohol bewirkt mit steigender Konzentration beim Menschen keine gleichmäßige Abnahme der Leistungsfähigkeit, sondern die Beeinträchtigungen steigen rapide an. Bereits bei einer geringen Blutalkoholkonzentration […] können deutliche Leistungseinbußen eintreten“ (Blum, Huppertz, & Baldarelli, 2015, Seite 22). Folge der Abnahme der Leistungsfähigkeit ist unter anderem die Einschränkung der Kritikfähigkeit. Dies führt beispielsweise dazu, dass Fahrzeugführer die Gefahren ihres Konsums nicht erkennen, sich konditionsstark fühlen und sich trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit das Führen eines Kraftfahrzeugs „zutrauen“. Weitere Folgen sind erhöhte Risikobereitschaft, fehleingeschätzte Abstände und einsetzender Tunnelblick. Zudem reduziert der Konsum von Alkohol die Anpassungsfähigkeit der Pupillen von hell nach dunkel. Verstärkte Blendwirkung und Wahrnehmungsstörungen sind die Folge (vgl. Blum, Huppertz, & Baldarelli, 2015, Seite 22-24).

Fahrzeuge und andere Verkehrsteilnehmer werden zu spät, beziehungsweise gar nicht erkannt. Außerdem kann der Fahrzeugführer, durch die o.g. Konsumfolgen, die notwendigen Reaktionen, zum Beispiel Brems- und Ausweichmanöver nicht mehr aufbringen.

Der Konsum von Alkohol ist folglich nicht zu unterschätzen. Bereits kleinere Konsummengen erzielen eine erhebliche Wirkung auf den menschlichen Körper und dessen Leistungsfähigkeit.

2.2.1 Cannabis

„In der Befragung des Jahres 2018 gibt jeder zehnte (10,0%) Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren an, schon einmal die illegale Droge Cannabis konsumiert zu haben (Lebenszeitprävalenz). Bezogen auf die letzten zwölf Monate (12-Monats-Prävalenz) und die letzten 30 Tage (30-Tage-Prävalenz) fällt die Verbreitung des Cannabiskonsums mit 8,0% bzw. 2,9% geringer aus […]. 1,6% der 12- bis 17-Jährigen konsumieren regelmäßig Cannabis, d. h. sie haben in den letzten zwölf Monaten häufiger als zehnmal Cannabis genommen“ (Bundesamt für gesundheitliche Aufklärung, 2019, Seite 13). „In 2016 bezogen sich sich mit […] 62,7% der […] RG-Delikte […] auf die Drogenart Cannabis“ (Brutscher, 2018, Seite 152-153). Diese Angaben sind jedoch mit Vorsicht zu genießen, da es sich bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz um ein Kontrolldelikt handelt. D.h. intensivere Bemühungen der Strafverfolgungsbehörden führen zu veränderten Zahlen.

Anhand der o.g. Studie ist Cannabis die am häufigsten konsumierte illegale Droge. Es ist daher wichtig, sich mit der Wirkung auseinanderzusetzen.

Cannabiskonsum kann wie der Alkoholkonsum etliche Wirkungen in verschiedensten Formen nachsichziehen. Der Konsum kann eine Wahrnehmungsverzerrung auslösen, wirkt dämpfend euphorisierend und kontaktsteigernd und es kann in Einzelfällen zu sogennanten Flashbacks kommen. Diese entstehen ohne eine weitere vorherige Einnahme und führen zu plötzlichen Rauschzuständen. Durch Ablagerungen im Körper durch einen in der Vergangenheit liegenden Konsum, ähnlich wie bei LSD, kann es auch ohne weiteren Konsum zu Wirkungen kommen (vgl. Winterberg, 2017, Seite 14).

Folgen sind gerötete Augen, erweiterte Pupillen (auch bei starkem Lichteinfall), verwaschene Aussprache und/oder eine verlangsamte Motorik. Ähnlich wie bei dem Konsum von Alkohol kann es zu Unkonzentriertheiten und Gleichgewichtsstörungen kommen.

Grundsätzlich ruft Cannabis eine positive Grundstimmung hervor. Die euphorische Stimmung kann jedoch auch ins Gegenteil umschwenken und Angst- bzw. Panikattacken hervorrufen.

Im Bereich der Verkehrssicherheit werden nach Meinung von Ärzten „wechselnde Fahrgeschwindigkeit, Abweichungen bzw. Abdriften von der Fahrspur, Missachtung von Vorfahrtszeichen und Rotlicht, nicht adäquate Reaktionen auf Wahrnehmungen am Rande des Blickfels“ (Madea, Musshoff, & Berghaus, 2012, Seite 481) erwartet.

Die Problematik die bei der Wirkung von Cannabis besteht ist jedoch Folgende:

Cannabis ist im Gegensatz zu den oben beschrieben Wirkungen von Alkohol noch nicht exakt erforscht. Zudem verändert sich bei Cannabis die Wirkungsweise durch die unterschiedliche, teilweise dem Konsumenten nicht bekannten zugeführten Substanzen und die eingenommene Menge bzw. die Dauer des Konsums.

„Die Einführung von Gefahren-Grenzwerten für illegale Drogen für den Straßenverkehr analog zum Alkohol ist auf absehbare Zeit nicht möglich, weil die „Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehungen“ weitestgehend unbekannt sind. Während es bei der Bekämpfung von Alkohol im Straßenverkehr allein um den Wirkstoff „Ethanol“ geht, dessen Wirkungsweise weitestgehend erforscht und bekannt ist, handelt es sich bei Drogen um eine Vielzahl von Mitteln und Substanzen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Fahrleistungen. Diese Auswirkungen werden von einer Vielzahl von Faktoren, wie zum Beispiel Konsumgewohnheiten und Konsumform, beeinflusst und hängen nicht allein von der festgestellten Substanzmenge im Blut ab“ (Bundesregierung, 2012, Seite 2).

2.2.2 Amphetamin

Amphetamin, welches ebenfalls als Speed, Pep oder auch Crystal bekannt ist, ist im Gegensatz zu Cannabis, welches aus der Cannabispflanze gewonnen wird, ein synthetischer Wirkstoff und fällt dennoch ebenfalls wie Cannabis unter das Betäubungsmittelgesetz.

Eine ähnliche Problematik bei synthetischen Drogen aber nicht zu unterschätzenden Gefahr, ist ebenfalls die nicht abzuschätzende Wirkungsweise. Die Zusammensetzung bei Amphetaminen kann variieren. D.h. dem Konsumenten ist im Zweifelsfall gar nicht bewusst, welche Wirkstoffe sich in diesen Drogen befinden und vor allem welche Wirkung auf den Körper erzielt wird. Zudem ist die Suchtgefahr im Gegensatz zu Cannabis und Alkohol aufgrund der Zusammensetzungen deutlich höher.

Folgen des Konsums von Amphetaminen sind zum Beispiel „Nervosität, Geschwätzigkeit, motorische Unruhe, Konzentrationsschwierigkeiten, erweiterte, (fast) lichtstarre Pupillen, Zittern und Schlaflosigkeit. Es tritt ferner Selbstüberschätzung auf“ (Golka, Hengstler, Letzel, & Nowak, 2011, Seite 207).

Die Wirkungen im Hinblick auf den Straßenverkehr sind ähnlich gravierend, wie bei den o.g. Mitteln Alkohol und Cannabis. Zu erwarten sind „Überschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit, übersteigertes Selbstwertgefühl, Fehleinschätzung von Situationen, Realitätsverlust, Verwirrtheit, Leistungsabfall in der Entzugsphase“ (Golka, Hengstler, Letzel, & Nowak, 2011, Seite 207).

3. Momentane gesetzliche Regelung

Bei den oben aufgelisteten Wirkungen und Gefahren stellt sich die Frage, mit welchen gesetzlichen Grundlagen der Gesetzgeber verhindert, dass am Straßenverkehr unter Einfluss etwaiger Substanzen teilgenommen wird.

3.1 Straßenverkehrsgesetz

Gesetzliche Regelungen lassen sich unter anderem im §24a StVG finden. Hierbei handelts es sich grundsätzlich nur um ein ordnungswidriges Fehlverhalten.

Der §24a StVG lässt sich wie folgt unterscheiden.

Der Absatz 1 regelt die sogenannt „0,5 Promille-Grenze“. Demnach handelt derjenige ordnungswidrig, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum führt und bei dem 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut nachgewiesen worden sind. Der Bereich der Ordnungswidrigkeit liegt zwischen 0,6 und 1,09 Promille. Dieser Bereich wird auch „relative Fahrunsicherheit“ genannt.

Ab einem Wert von 1,1 Promille, beziehungsweise bei festgestellten Ausfallerscheinungen des Fahrzeugführers, befindet man sich im Bereich einer Straftat. „Demnach tritt die Ordnungswidrigkeit gemäß §24a StVG hinter die erfüllte Straftat nach §316 StGB bzw. §315c Abs. 1 Nr. 1a StGB und es ist von einer absoluten Fahruntüchtigkeit die Rede“ (Blum, Huppertz, & Baldarelli, 2015, Seite 65).

Der Absatz 2 des §24a StVG regelt, dass wer ein Kraftfahrzeug führt und dabei unter der Wirkung von einer in der Anlage genannten Substanzen steht, ordnungswidrig handelt. Die Wirkung wird im StVG so definiert, dass wenn im Blut eine solche Substanz festgestellt wird, von einer Wirkung im Sinne des §24a StVG auszugehen ist. Eine Blutentnahme ist somit unerlässlich. „Ist der §24a Abs. 2 StVG erfüllt und der Betroffene weist zudem Ausfallerscheinungen auf, so rückt der §316 StGB beziehungsweise, der §315c Abs. 1 Nr. 1a StGB, in den Vordergrund und es müsste die Erfüllung einer Strafat geprüft werden“ (Blum, Huppertz, & Baldarelli, 2015, Seite 69).

Ausgenommen von diesen Regelungen sind Substanzen, die aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührten. Bei den verschriebenen Arzeimitteln handelt es sich daher nicht um eine Ordnungswidrigkeit.

Die oben exemplarisch ausgeführten berauschenden Mittel und Substanzen, die in der Anlage zum §24a im StVG geregelt sind, werden tabellarisch im Folgenden ausführlich aufgelistet, um einen Überblick über die berauschenden Mittel und Substanzen zu erlangen, die unter die Regelungen des §24a StVG fallen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Die Auswirkungen von Alkohol und Drogen auf den Straßenverkehr und die Verkehrsunfallstatistik
Hochschule
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Köln
Note
2,0
Jahr
2019
Seiten
17
Katalognummer
V899929
ISBN (eBook)
9783346213839
ISBN (Buch)
9783346213846
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Alkohol, Drogen, Medikamente, Straßenverkehr, Verkehrsrecht, Unfall, Hauptunfallursachen, Polizei, Verkehrslehre, Recht
Arbeit zitieren
Anonym, 2019, Die Auswirkungen von Alkohol und Drogen auf den Straßenverkehr und die Verkehrsunfallstatistik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/899929

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