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Die Ablieferung des Transportguts im Seehandelsrecht

Title: Die Ablieferung des Transportguts im Seehandelsrecht

Term Paper , 2016 , 29 Pages , Grade: 12

Autor:in: Jonas Benedikt Böhme (Author)

Law - Civil / Private, Trade, Anti Trust Law, Business Law
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Die Arbeit behandelt Rechtsfragen im Hinblick auf die Ablieferung des Transportguts im (deutschen) Seehandelsrecht, mit der der Obhutszeitraum endet, in dem der Verfrachter gemäß §498 HGB bzw. der Frachtführer gemäß §425 HGB für das Beförderungsgut verantwortlich ist. Besondere Berücksichtigung findet dabei die Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zur Haftung nach §7 StVG (Urteil des BGH vom 08. Dezember 2015 – VI ZR 139/15) für die seehandelsrechtliche Rechtslage zum Ende des Obhutszeitraums von Bedeutung ist bzw. welche Unterschiede zur Rechtslage nach dem StVG bestehen.

Im Rahmen eines Stückgutfrachtvertrags (§481 ff. HGB) verpflichtet sich der Verfrachter das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern (vgl. §481 Abs. 1). Ähnliches gilt mit einzelnen Besonderheiten auch für den Reisefrachtvertrag (§527 Abs. 1 S. 1 HGB). Zum Zwecke der vertragsgemäßen Beförderung übernimmt der Verfrachter das Transportgut, d.h. er erwirbt in aller Regel unmittelbaren oder mittelbaren Besitz.

Die Beförderung endet regelmäßig durch die Ablieferung des Transportguts an den im Frachtvertrag bestimmten Empfänger. Zwischen der Übernahme zur Beförderung und der Ablieferung des Gutes befindet sich das Gut in der Obhut des Verfrachters. Während dieses Obhutszeitraums haftet der Verfrachter gem. §498 Abs. 1 HGB für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entstehen, sofern ihn ein Verschulden trifft, das allerdings vom Gesetz vermutet und daher vom Verfrachter zu widerlegen ist.

Eine mit §498 Abs. 1 HGB nahezu inhaltsgleiche, den Obhutszeitraum des Frachtführers betreffende Regelung im Kontext des allgemeinen Transportrechts findet sich in §425 Abs. 1 HGB, sodass im Folgenden auch auf die umfangreiche Literatur zu den §§407 ff. HGB zurückgegriffen wird. Verursacht der Verfrachter einen Schaden außerhalb des Obhutszeitraums, der in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Beförderung steht (z.B. durch Stellung eines verschmutzten Containers), haftet der Verfrachter nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

B. Die Ablieferung

I. Rechtsnatur

II. Übergang der Sachherrschaft

1. Löschpflicht des Verfrachters

2. Löschpflicht des Empfängers

3. Ablieferung flüssiger Güter

a) Löschpflicht des Verfrachters

b) Löschpflicht des Empfängers

III. Der Empfänger

1. Person des Empfängers

2. Einwilligung des Empfängers

IV. Einzelfragen

1. Vorzeitige Beendigung des Seefrachtvertrags

2. Ort der Ablieferung

3. Ablieferungshindernisse

4. Abbedingung der gesetzlichen Regelung

C. BGH, Urteil vom 08. Dezember 2015 – VI ZR 139/15

I. Die Entscheidung des BGH

1. Sachverhalt

2. Entscheidungsgründe

a) Tatbestandsvoraussetzung „bei dem Betrieb“

b) Kraftfahrzeuge mit Arbeitsfunktion

II. Rechtsgedanke des Urteils

III. Übertragbarkeit auf das Seehandelsrecht

1. Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG

2. Obhutshaftung nach § 498 Abs. 1 HGB

3. Konklusion

D. Fazit

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die haftungsrechtliche Bedeutung des Zeitpunkts der Ablieferung im Seehandelsrecht, um die Anwendbarkeit spezifischer Haftungsregime präzise zu bestimmen, und prüft die Übertragbarkeit von Erkenntnissen aus der straßenverkehrsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf diese Thematik.

  • Rechtsnatur und Voraussetzungen der Ablieferung des Transportguts
  • Übergang der Sachherrschaft und Obhutspflichten des Verfrachters
  • Die Rolle des Empfängers sowie Einzelfragen zur Ablieferung
  • Analyse des BGH-Urteils zum Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“
  • Vergleich zwischen gefahrgeneigter Haftung nach StVG und Obhutshaftung nach HGB

Auszug aus dem Buch

II. Übergang der Sachherrschaft

Im Grundsatz erfolgt die Ablieferung durch Verschaffung des unmittelbaren Besitzes (am Gut). Welche Voraussetzungen im Einzelnen für die Ablieferung im Sinne des § 498 Abs. 1 HGB vorliegen müssen, hängt maßgeblich davon ab, ob der Verfrachter oder der Empfänger das Gut zu löschen hat. Notwendige Voraussetzung der Ablieferung ist in beiden Fällen, dass der Empfänger das Transportgut übernehmen kann, ohne sich selbst unzumutbaren Gefahren aussetzen zu müssen. Eine solche Gefahr wurde in der Rechtsprechung auf dem Gebiet des allgemeinen Transportrechts beispielswiese in Konstellationen angenommen, in denen das Entladen des zur Beförderung eingesetzten Fahrzeugs nur bei gleichzeitiger Behinderung des Straßenverkehrs möglich war oder das Fahrzeug nicht gegen Abrollen gesichert war. Eine ungestörte Möglichkeit zur Erlangung der Sachherrschaft besteht ferner auch dann nicht, wenn eine vertraglich vereinbarte Mitwirkungspflicht des Verfrachters bzgl. der Übernahme des Transportguts durch den Empfänger noch nicht vorgenommen wurde. Schließlich ist die ungehinderte Möglichkeit der Besitzerlangung auch dann zu verneinen, wenn sich das Transportgut im Gewahrsam des Zolls befindet oder von diesem beschlagnahmt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger die Ablieferung bereits quittiert und die Fracht bezahlt hat, es sei denn er bringt in diesem Kontext eindeutig zum Ausdruck, dass er sich ab diesem Zeitpunkt als Gewahrsamsinhaber des Transportguts erachtet. Alleine die Übergabe der Transportdokumente, wie etwa des Konnossements oder Seefrachtbriefs, kann nicht als Ablieferung angesehen werden. Ohne die Übergabe der zur Abholung des Guts erforderlichen Dokumente ist eine Ablieferung allerdings ebenso zu verneinen. Selbiges muss erst recht für die bloße Mitteilung über die Ankunft des Transportgutes am Bestimmungshafen oder die an den Empfänger gerichtete Erklärung der Löschbereitschaft gelten. Eine Ablieferung des Guts im Sinne des § 498 Abs. 1 HGB liegt ferner dann nicht vor, wenn der Verfrachter den Empfänger lediglich zur Abholung des Guts aufgefordert hat.

Zusammenfassung der Kapitel

B. Die Ablieferung: Dieses Kapitel definiert die Rechtsnatur der Ablieferung als zweiseitigen Akt und erläutert die Voraussetzungen für den Übergang der Sachherrschaft, differenziert nach der Löschpflicht von Verfrachter und Empfänger sowie bei speziellen Güterarten.

C. BGH, Urteil vom 08. Dezember 2015 – VI ZR 139/15: Hier wird das BGH-Urteil zur Haftung bei Tanklastwagen analysiert, der Begriff „bei dem Betrieb“ rechtlich eingeordnet und die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf die seehandelsrechtliche Obhutshaftung kritisch geprüft.

D. Fazit: Das Fazit stellt fest, dass der Zeitpunkt der Ablieferung entscheidend für die Haftungsabgrenzung ist, die Grundsätze des BGH-Urteils jedoch aufgrund unterschiedlicher Tatbestandsvoraussetzungen nicht direkt auf das Seehandelsrecht übertragbar sind.

Schlüsselwörter

Ablieferung, Seehandelsrecht, HGB, Obhutshaftung, Sachherrschaft, Verfrachter, Empfänger, Löschpflicht, BGH, StVG, Gefährdungshaftung, Haftungsregime, Transportrecht, Obhutszeitraum, Beweislast.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit?

Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Bestimmung des Zeitpunkts der Ablieferung von Transportgütern im Seehandelsrecht und dessen Bedeutung für die Haftung des Verfrachters.

Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?

Zentrale Themen sind die Voraussetzungen der Ablieferung, die Verteilung der Löschpflichten, die Bedeutung der Sachherrschaft sowie Haftungsabgrenzungen zwischen seehandelsrechtlichen und anderen zivilrechtlichen Normen.

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Ziel ist es, die Auslegung der Begriffe „Übernahme zur Beförderung“ und „Ablieferung“ zu determinieren, da diese für die Anwendbarkeit der Haftungsnormen und die Höhe möglicher Schadensersatzsummen maßgeblich sind.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die sich auf die Auslegung des Handelsgesetzbuches (HGB), des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie auf die Analyse aktueller Rechtsprechung stützt.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert die Rechtsnatur der Ablieferung, den Übergang der Sachherrschaft, die Rollen des Empfängers sowie die Auswirkungen eines spezifischen BGH-Urteils (VI ZR 139/15) auf die seehandelsrechtliche Haftungslage.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Ablieferung, Seehandelsrecht, Obhutshaftung, Sachherrschaft, Verfrachter, Haftungsregime und Beweislast sind zentrale Schlagworte.

Welchen Einfluss hat das analysierte BGH-Urteil auf das Seehandelsrecht?

Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass das Urteil kaum Einfluss auf das Seehandelsrecht hat, da die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gefährdungshaftung nach StVG und die Obhutshaftung nach HGB grundlegend verschieden sind.

Was versteht man unter einer „sukzessiven Ablieferung“?

Bei der sukzessiven Ablieferung wird das Transportgut nicht als Ganzes, sondern schrittweise abgeliefert, wobei jedes Frachtstück als abgeliefert gilt, sobald der Empfänger die Gelegenheit zur ungehinderten Ausübung der Sachherrschaft erhält.

Ist die „FIO-Klausel“ im Seetransport verbreitet?

Die Arbeit merkt an, dass die Vereinbarung einer FIO-Klausel bei der Beförderung flüssiger Güter über See eher unüblich ist, da die notwendigen Pumpmaschinen in der Regel bordeigen sind.

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Details

Title
Die Ablieferung des Transportguts im Seehandelsrecht
College
University of Hamburg  (Fakultät für Rechtswissenschaft)
Grade
12
Author
Jonas Benedikt Böhme (Author)
Publication Year
2016
Pages
29
Catalog Number
V900509
ISBN (eBook)
9783346214478
ISBN (Book)
9783346214485
Language
German
Tags
Seehandelsrecht Transportrecht Handelsrecht Ablieferung Transportgut Maritimes Wirtschaftsrecht
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Jonas Benedikt Böhme (Author), 2016, Die Ablieferung des Transportguts im Seehandelsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/900509
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