Kriminalität von Geflüchteten. Befunde und Erklärungsansätze


Seminar Paper, 2018

31 Pages, Grade: 15 Punkte ("gut")


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Vorüberlegungen
I. Zum Personenkreis der Geflüchteten
II. Untersuchungszeitraum

C. Befunde
I. Datenbasis | PKS
1. Charakter der PKS
2. Aussagekraft und Schranken
II. Die Befunde
1. Zahl der Schutzsuchenden
2. Tatverdächtige | Allgemeinkriminalität
3. Straftaten | Ausgewählte Deliktsbereiche
a) Diebstahl
b) Roheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit
c) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
4. Einordnung der Befunde
III. Zwischenergebnis

D. Erklärungsansätze
I. Allgemeine Kriminalitätstheorien
II. Wie lassen sich die Hellfelddaten der Gruppe der Zuwanderer erklären?
1. Artefakt-Theorie
2. Gegenmeinung
3. Stellungnahme
III. Problemlagen Nichtdeutscher
IV. Spezifische Problemlagen Geflüchteter
1. Alters- und Geschlechtsstruktur
2. Akzeptanz gewaltlegitimierender Männlichkeitskonzepte
3. Gewalt und Traumatisierung
4. Bleibeperspektive
5. Unterbringungssituation | UfGs

E. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

In der Silvesternacht 2015/2016 kam es rund um den Kölner Hauptbahnhof zu zahlreichen sexuellen Übergriffen und Eigentumsdelikten, überwiegend zu Lasten junger Frauen. Die Täter agierten dabei aus großen Gruppen heraus und nutzen das Gedränge, um ihre Opfer zu umringen und zu separieren. Bei den ermittelten Tatverdächtigen handelte es sich hauptsächlich um Asylbewerber aus den Maghreb-Staaten. Spätestens seit diesen Geschehnissen in Köln kommt es immer wieder zu Diskussionen über von Geflüchteten verübte Kriminalität.1 Die aufsehenerregenden Taten Einzelner rufen dabei ein überproportionales Medienecho – sowohl in den Massenmedien als auch in sozialen Netzwerken wie Twitter oder Facebook – hervor,2 was in der Bevölkerung regelmäßig zu einer unrealistischen Einschätzung der von Geflüchteten verübten Straftaten (insbesondere deren Schwere) und einer damit einhergehenden diffusen Angst, selbst „Opfer“ zu werden, führt.3 Zudem wächst der Unmut mancher über scheinbar zu milde Urteile der deutschen Justiz gegenüber straffälligen Ausländern.4 Unsicherheiten in Bezug auf den tatsächlichen Einfluss der zahlreichen Geflüchteten auf die Kriminalitätsentwicklung in Deutschland führen zum Erstarken der politischen Ränder und einer zunehmenden – bei Lichte betrachtet absurden – Segregation zumindest einzelner Gesellschaftsteile in „realitätsferne Gutmenschen“5 auf der einen und „neue Rechte“6 auf der anderen Seite. Unabhängig davon, welche Position vertreten wird, haben fast alle politischen wie privaten Akteure gemein, aus den verfügbaren Zahlen lediglich die für sie günstigen herauszugreifen und in ihren Dienst zu stellen. In diesem Zusammenhang besteht auch die Tendenz, erhobene Daten jenseits ihrer Belastbarkeit zu bemühen.

Eine sinnvolle Debatte kann jedoch nur im Rahmen einer sachlichen und differenzierten Betrachtung der Thematik stattfinden, bei der die Besonderheiten der statistischen Erfassung und Bewertung kriminellen Verhaltens Berücksichtigung finden. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung zielt die vorliegende Arbeit in ihrem Schwerpunkt darauf ab, zur Verfügung stehende Daten bezüglich der von Geflüchteten begangenen Straftaten auszuwerten und für die herausgearbeiteten Befunde mögliche Erklärungsansätze vorzustellen.

Nachdem sogleich unter B der Untersuchungsgegenstand und der Untersuchungszeitraum eingegrenzt werden, soll der erste Hauptteil (C) die registrierte Kriminalität von Geflüchteten als Thema haben. Im Kern stützt sich dieser Abschnitt auf statistische Befunde des Hellfeldes und somit vor allem auf die Polizeiliche Kriminalitätsstatistik (PKS) und das Bundeslagebild des Bundeskriminalamtes (BKA) zur Kriminalität im Kontext von Zuwanderung. Nach einigen Gedanken zur Aussagekraft und den Grenzen der PKS folgt eine Momentaufnahme der Kriminalitätsbelastung von Geflüchteten in Deutschland. Dabei findet anhand ausgewählter Deliktsbereiche eine Differenzierung der tatverdächtigen Zuwanderer nach Kriterien wie Altersstruktur, Herkunft und Geschlecht statt. Die Ausführungen können an dieser Stelle aufgrund der Anzahl unterschiedlicher Delikte und der unzähligen weiteren Ausdifferenzierungsmöglichkeiten der Tatverdächtigen nicht mehr als eine Groborientierung bieten.

Der zweite Hauptteil (D) widmet sich verschiedenen Erklärungsansätzen, die dabei helfen sollen, die Befunde aus dem Hellfeld besser einordnen zu können. Es soll an dieser Stelle weniger um allgemeine kriminologische Theorien oder Gefährdungslagen, denen neben Geflüchteten auch andere Ausländer (z.B. EU-Ausländer) in Deutschland – wenn auch nicht unbedingt in diesem Maße – ausgesetzt sind, gehen. Vielmehr setzt die Arbeit an spezifischen Faktoren, die besonders für Geflüchtete Wirkung entfalten, an. Im Zuge dessen wird auf die oben (C) untersuchten Deliktsbereiche und die dort festgestellten Auffälligkeiten bestimmter Tatverdächtigengruppen Bezug genommen. Abschließend werden die gewonnenen Erkenntnisse in einem Fazit (E) zusammengefasst.

Auf eine Genderisierung wurde bei Anfertigung dieser Arbeit verzichtet. Die maskuline Form steht bei verallgemeinernden Aussagen stellvertretend für die feminine sowie Diverse.

B. Vorüberlegungen

I. Zum Personenkreis der Geflüchteten

Im Mittelpunkt der Ausarbeitung stehen Geflüchtete. Wer dieser Gruppe angehört, ist jedoch nicht eindeutig und bedarf daher der Konkretisierung. Die Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen „Flüchtling“ als „Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt […], und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder […] nicht dorthin zurückkehren kann“.7 Das Bundeskriminalamt hingegen verwendet im Rahmen der polizeilichen Erfassung den Begriff „Zuwanderer“. Dieser umfasst alle „Personen, die als Angehörige eines Nicht-EU-Staates einzeln oder in Gruppen in das Bundesgebiet einreisen, um sich hier vorübergehend oder dauerhaft aufzuhalten“. Rechtlich werden alle Menschen mit dem Aufenthaltsanlass „Asylbewerber“ (§ 55 AsylG), „International/National Schutzberechtigte und Asylberechtigte“ (§ 3 I AsylG i.V.m. Art. 16a GG bzw. § 4 I AsylG oder § 60 V, VII AufenthG), „Duldung“ (§ 60a AufenthG), „Kontingentflüchtling“ (§§ 23, 24 AufenthG) und „unerlaubter Aufenthalt“ dieser Gruppe zugeordnet.8 Das Statistische Bundesamt wiederum arbeitet mit dem weiter gefassten Begriff der „Schutzsuchenden“, womit „Ausländer, die sich unter Berufung auf humanitäre Gründe in Deutschland aufhalten“, gemeint sind.9 Die soeben definierten Personengruppen sind aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen der sie erfassenden Institutionen nicht komplett deckungsgleich. Gleichwohl werden die Bezeichnungen Geflüchtete, Zuwanderer und Schutzsuchende im Rahmen dieser Arbeit synonym verwendet. Nur so wird die Flexibilität gewährleistet, die zur Fokussierung auf das thematisch Wesentliche erforderlich ist.

II. Untersuchungszeitraum

Der Verfasser dieser Arbeit hat beschlossen, als Untersuchungszeitraum das Jahr 2017 auszuwählen und auf Vergleiche mit Vorjahren bis auf wenige Ausnahmen zu verzichten. Dieser Entscheidung liegen mehrere Aspekte zugrunde: Erstens erfolgte 2017 eine Definitionsänderung des Zuwandererbegriffs in der PKS.10 Zweitens ist die Flucht von Menschen nach Deutschland ein dynamischer Prozess, welcher in den einzelnen Jahren großen Schwankungen unterliegt. Drittens können Entwicklungen in den amtlichen Statistiken neben tatsächlichen Veränderungen des Kriminalitätsgeschehens auch auf Einflussfaktoren, wie dem Anzeigeverhalten oder vermehrter polizeiliche Kontrolle, beruhen.11 Ein belastbarer Vergleich müsste die Auswirkungen dieser und weiterer Faktoren berücksichtigen und erscheint im Rahmen dieser Arbeit nicht zielführend, zumal sich auch ohne Vorjahresvergleiche ein aussagekräftiges Bild zeichnen lässt.

C. Befunde

I. Datenbasis | PKS

Die den Strafverfolgungsbehörden bekannt gewordenen Straftaten und Straftäter – sog. Hellfeld – bilden nur einen kleinen und überdies nicht repräsentativen Ausschnitt der Kriminalitätswirklichkeit ab.12 Ein Großteil des kriminalisierbaren Verhaltens wird von Opfern oder Zeugen entweder nicht wahrgenommen, nicht als Straftat bewertet oder den Behörden nicht angezeigt und verbleibt deshalb im sog. Dunkelfeld.13 Repräsentative Befragungsstudien, die dazu geeignet wären das Dunkelfeld zumindest teilweise aufzuhellen, liegen für von Geflüchteten verübte Taten, auch aufgrund besonderer methodischer Hürden, nicht vor.14 Die Aussagekraft der PKS wird folglich durch die Dunkelfeldproblematik beschränkt. Gleichwohl erlangt sie insoweit Bedeutung, als dass sie diejenigen Fälle aufzeichnet, die nicht mehr im Rahmen alltäglicher Aushandlungsmechanismen und Bewältigungsstrategien verarbeitet werden konnten.15

1. Charakter der PKS

Die PKS wird seit 1953 vom BKA in Wiesbaden herausgegeben und ist eine Ausgangsstatistik. Erfasst werden die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie endbearbeiteten versuchten und vollendeten Straftaten16 bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft.17 Es muss beachtet werden, dass die PKS nicht im Hinblick auf Zwecke kriminologischer Forschung, sondern als Tätigkeitsnachweis der Polizei erstellt wird. So liefert sie zwar essentielle Informationen über Taten und Tatverdächtige, unterliegt aber auch den selbst definierten Erfassungsgrundsätzen und Zwängen der sie erstellenden Institution.18 Um dennoch zu – aus kriminologischer Sicht – belastbaren Erkenntnissen zu gelangen, bedarf es einiger Hinweise zur Interpretation der PKS.

2. Aussagekraft und Schranken

Die PKS arbeitet mit dem Begriff des Tatverdächtigen. Das ist „jeder, der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtigt ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. Dazu zählen auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen“.19 Ob die von der Polizei aufgenommenen Sachverhalte im weiteren Verlauf von der Justiz als „Straftaten“ eingeordnet werden bzw. wie viele der Tatverdächtigen verurteilt werden, lässt sich der Statistik allerdings nicht entnehmen.20 Ein Vergleich mit Zahlen der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Strafverfolgungsstatistik ergibt, dass ein großer Teil der Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, weil sich der Verdacht nicht erhärtet oder die Schuld des Verdächtigen gering ist.21 An diesem Befund wird auch die der PKS inhärente Überbewertungstendez deutlich. So wird bei der polizeilichen Erfassung immer das schwerste der in Frage stehenden Delikte zu Grunde gelegt.22

Erwähnung verdient auch die nicht unwesentliche Zahl von Falscherfassungen im Rahmen der polizeilichen Registrierung. Von der Polizei initiierte Studien zeigten, dass circa ein Drittel der befragten Polizeibeamten die PKS-Richtlinien nicht kannte und einem weiteren Drittel diese zwar bekannt waren, aber nicht korrekt interpretiert wurden.23 Wichtig ist auch, dass sich der Umfang der tatsächlichen Kriminalität bei einem Anstieg bzw. Abfall der PKS-Zahlen nicht zwangsläufig verändert haben muss. Solche Schwankungen können bspw. aufgrund unterschiedlicher Polizeistrategien oder einem anderen Anzeigeverhalten der Bevölkerung entstehen.24 Die Aufzählung weiterer die Aussagekraft limitierender Aspekte ließe sich fortführen. Zweck dieses Abschnittes ist es jedoch nicht, sämtliche Verzerrungsfaktoren darzustellen, sondern den Blick auf die Daten zu schärfen und den Leser vor voreiligen Schlüssen zu warnen. Aus den aufgezeigten Gründen kann die PKS nicht als ein Spiegelbild der tatsächlichen Kriminalitätswirklichkeit verstanden werden. Sie ermöglicht aber, abhängig von den in Frage stehenden Delikten, eine mehr oder weniger starke Annäherung an die Realität.25

II. Die Befunde

Seit dem Jahr 2015 veröffentlicht das BKA jährlich das Bundeslagebild | Kriminalität im Kontext von Zuwanderung, in welchem die Auswirkungen der gesteigerten Zuwanderung auf die Kriminalitätsentwicklung beschrieben werden. Da das Lagebild auf Daten der PKS beruht,26 gelten die bezüglich der Aussagekraft der PKS-Zahlen dargestellten Hinweise entsprechend. Im Rahmen des hohen Geflüchtetenzustroms kam es zu einem massiven Anstieg ausländerspezifischer Delikte – als Beispiele seien genannt: die unerlaubte Einreise gem. § 95 I Nr. 3 und II Nr. 1a AufenthG und der unerlaubte Aufenthalt gem. § 95 I Nr. 1, 2 und II Nr. 1b AufenthG –, welche von Deutschen im Grunde nicht begangen werden können.27 Um diesen starken Verzerrungsfaktor von Beginn an auszuklammern, werden hier nur um ausländerspezifische Delikte bereinigte Zahlen vorgestellt. Bevor die Daten des Jahres 2017 besprochen werden, lohnt ein kurzer Blick auf die Zahl und Demographie der registrierten Schutzsuchenden in Deutschland.

1. Zahl der Schutzsuchenden

Ende 2017 (Stichtag: 31.12.2017) befanden sich offiziell 1.680.700 Schutzsuchende in Deutschland. Die größte Gruppe stellten mit 507.190 Menschen Syrer, gefolgt von 204.180 Afghanen und 174.400 Irakern.28 Illegal in Deutschland lebende Geflüchtete werden von den Zahlen des AZR logischerweise nicht umfasst.

Gegen eine hohe Zahl illegaler spricht jedoch, dass die Leistungen des Sozialstaates nur von offiziell registrierten Geflüchteten in Anspruch genommen werden können. Deshalb ist davon auszugehen, dass zumindest bei der über gute Aufenthaltsperspektiven verfügenden Gruppe der Kriegsflüchtlinge aus Syrien, Afghanistan und Irak nur wenige Menschen das Leben in der Illegalität vorziehen werden.29 Die Zahlen des Statistischen Bundesamtes sind somit – vorbehaltlich der Einschränkung, dass nicht zwischen Schutzsuchenden, welche seit 2015 und denjenigen, die vorher in das Bundesgebiet einreisten, differenziert werden kann – als relativ aussagekräftig anzusehen. Von den 1.680.700 Schutzsuchenden waren 63,6 % männlich und 36,4 % weiblich. Ihr Durchschnittsalter betrug 29,2 Jahre und circa ein Viertel der Schutzsuchenden war Ende 2017 minderjährig.30

2. Tatverdächtige | Allgemeinkriminalität

In dem Jahr 2017 wurden in Deutschland 167.268 tatverdächtige Zuwanderer registriert. Das entspricht einem Anteil von 8,5 % an allen von der Polizei ermittelten Tatverdächtigen.31 Unter den Tatverdächtigen befanden sich etwa 10.500 Personen mit dem Aufenthaltsstatus „International/national Schutzberechtigte und Asylberechtigte“.32 Ungefähr zwei Fünftel aller ermittelten tatverdächtigen Zuwanderer stammte aus den Hauptherkunftsstaaten der Geflüchteten: Syrien (20 %), Afghanistan (11%) und Irak (8%). 11 % kamen aus den Balkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien und Serbien und 9 % aus dem Maghreb (Algerien, Marokko, Tunesien).33 Um ein differenzierteres Bild zu erhalten, bietet es sich an, den Zuwandereranteil aus bestimmten Staaten und Regionen in Relation zu dem jeweiligen Tatverdächtigenanteil zu setzen. Ein solcher Vergleich ergibt, dass der Zuwandereranteil der Geflüchteten aus den Kriegsgebieten Syrien, Afghanistan und Irak ihren Anteil an der Gruppe der tatverdächtigen Zuwanderer deutlich übersteigt (60,5 % / 38,8 %).34 Ihre im Hellfeld erfasste Kriminalitätsbelastung ist als relativ gering im Vergleich zu der von Geflüchteten aus anderen Staaten einzuschätzen. So sind Zuwanderer aus den Maghreb-Staaten mit einem Verhältnis von 2,4 % (Zuwandereranteil) zu 8,9 % (Tatverdächtigenanteil) überproportional häufig in der PKS vertreten. Ein ähnliches Bild ergibt sich für Geflüchtete aus Georgien (0,7 % / 2,1 %), Gambia (0,8 % / 2,0 %) und dem Balkan (z.B. Serbien mit einem Verhältnis von 1,6 % zu 3,1 %).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: BKA (2018a), S. 13.

Rund ein Drittel (32 %) der tatverdächtigen Zuwanderer war im Berichtsjahr 2017 mehrfach tatverdächtigt – stand also im Verdacht, in einem Jahr zwei und mehr Straftaten verübt zu haben. Auch in diesem Bereich lässt sich der PKS ein Trend zuungunsten der Schutzsuchenden aus den Maghreb-Staaten entnehmen. So wurden jeweils über 50 % der tatverdächtigen Zuwanderer aus Algerien, Marokko und Tunesien mehrfach polizeilich erfasst. Die entsprechende Quote lag bei Zuwanderern aus Afghanistan (27 %), Syrien (25 %) und Irak (24 %) jeweils unter dem Durchschnitt.35 Schließlich bleibt zu erwähnen, dass 87 % der tatverdächtigen Zuwanderer männlich und 66 % bei Tatbegehung jünger als 30 Jahre alt waren.36

3. Straftaten | Ausgewählte Deliktsbereiche

In dem Jahr 2017 wurden in Deutschland 289.753 Straftaten registriert, bei denen mindestens ein Zuwanderer als Tatverdächtiger ermittelt wurde. Das entspricht einem Anteil von 9,3 % an allen von der Polizei erfassten Straftaten. 94 % der Taten wurden vollendet.37 Aus den genannten Zahlen ergibt sich, wie häufig Zuwanderer insgesamt als Tatverdächtige in der PKS in Erscheinung traten. Um ein umfassenderes Bild zu erhalten und mögliche Schwerpunkte, in denen Geflüchtete vermehrt registriert werden, auszumachen, lohnt ein Blick auf ausgewählte Deliktsbereiche.

a) Diebstahl

Ein großer Teil der von Zuwanderern verübten Straftaten entfällt auf Diebstahlsdelikte.38 So machte ihr Anteil 2017 mit 75.748 Fällen gut ein Viertel (26 %) aller Straftaten, bei denen mindestens ein tatverdächtiger Zuwanderer ermittelt wurde, aus. Unter den Diebstahlsdelikten wiederum dominierte der Ladendiebstahl mit einem Anteil von rund zwei Dritteln (66 %). Auffällig ist, dass beim Taschendiebstahl im Jahr 2017 jeder dritte Tatverdächtige ein Zuwanderer war (2.171 der 6.915 insgesamt ermittelten Tatverdächtigen). Aus den Daten des Bundeslagebildes lässt sich ablesen, dass der Deliktsschwerpunkt bestimmter Zuwanderergruppen im Bereich der Diebstahlsdelikte zu finden ist. So traten 86 % der insgesamt polizeilich erfassten Armenier und 75 % der Georgier hier in Erscheinung. Auch Geflüchtete aus Algerien (58 %), Albanien (53 %) und Marokko (52 %) waren in diesem Bereich stark vertreten. Die eines Diebstahls verdächtigten Zuwanderer waren zu zwei Dritteln jünger als 30 Jahre und in 82 % der Fälle männlich.39

b) Roheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Mit 71.000 Fällen machten Roheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit ein weiteres Viertel der Straftaten, bei denen mindestens ein tatverdächtiger Zuwanderer ermittelt wurde, aus. Besonders häufig wurden Körperverletzungsdelikte gem. den §§ 223 ff.40 StGB begangen (in 77 % der Fälle). Auch in diesem Deliktsbereich traten Geflüchtete bestimmter Herkunftsstaaten deutlicher hervor als andere. Besonders belastet waren die Zuwanderer aus den Hauptherkunftsstaaten Syrien (41 % aller tatverdächtigen Zuwanderer aus Syrien), Afghanistan (50 %) und Irak (42 %) sowie den afrikanischen Staaten Somalia (45 %) und Nigeria (43 %). Zu über 90 % waren die Tatverdächtigen männlich und in gut zwei Dritteln der Fälle jünger als 30 Jahre.41

c) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Für das Jahr 2017 weist die PKS 5.258 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung aus,42 bei denen mindestens ein tatverdächtiger Zuwanderer ermittelt wurde. Mit einem Anteil von ca. 90 % trat die weit überwiegende Zahl der Tatverdächtigen im Zusammenhang mit solchen Delikten nur einmal in Erscheinung. Innerhalb dieses Deliktbereiches lag der Anteil der Pakistaner (mit 6 %) und der der Afghanen (mit 5,5 %) an allen tatverdächtigen Zuwanderern des jeweiligen Staates über dem Durchschnitt. Von den fast ausschließlich männlichen Tatverdächtigen waren – wie in den vorherigen Deliktsgruppen auch – zwei Drittel bei Tatbegehung jünger als 30 Jahre. Jedoch war der Anteil Jugendlicher (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsender (18 bis 21 Jahre) innerhalb der Gruppe der unter 30-Jährigen bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung höher als in anderen Deliktsbereichen.43

4. Einordnung der Befunde

Die hier präsentierten Absolutzahlen eignen sich nicht dazu, die Kriminalitätsbelastung einzelner Gruppen zu beschreiben, weil sie die Bevölkerungsentwicklung der jeweiligen Gruppe nicht berücksichtigen.44 Es erscheint daher sinnvoll, auf die Errechnung einer sog. Tatverdächtigenbelastungszahl zurückzugreifen. Diese Zahl „gibt die ermittelten Tatverdächtigen auf 100.000 Einwohner des entsprechenden Bevölkerungsanteils an, jeweils ohne Kinder unter acht Jahren“.45 Mangels verlässlicher Daten über die Gesamtzahl aller Geflüchteten in Deutschland, erscheint dies für die hier relevante Gruppe jedoch problematisch.46 Wenn man einer Berechnung die Zahl von 2,5 Millionen Zuwanderern (1.680.700 offiziell registrierte Schutzsuchende – erweitert um eine großzügig geschätzte Zahl weiterer nicht registrierter Geflüchteter) zu Grunde legte, würde diese Gruppe circa 3 % der Wohnbevölkerung ausmachen. Mit einem Anteil von 8,5 % an allen von der Polizei ermittelten Tatverdächtigen, würde ihre Kriminalitätsbelastung ihren Anteil an der Bevölkerung um etwa das Dreifache übersteigen. Das Ergebnis dieser Rechnung (TVBZ: 6691) kann aber aufgrund der Ungenauigkeit der Datenlage nur als grobe Tendenz verstanden und nicht im Rahmen eines seriösen Vergleiches verwendet werden.47 Die Qualität eines direkten Vergleiches der TVBZ von Deutschen und Zuwanderern würde zudem unter einem nicht unerheblichen Unterschied in der sozialstrukturellen Zusammensetzung beider Vergleichsgruppen leiden. So sind Geflüchtete – verglichen mit der deutschen Bevölkerung – im Durchschnitt jünger und häufiger männlichen Geschlechts. Zudem sind sie vermehrt in Großstädten ansässig und gehören meist unteren Bildungsschichten an.48 Diese Faktoren stehen kriminologisch betrachtet in einem Zusammenhang mit der Häufigkeit der Begehung von Straftaten.49

III. Zwischenergebnis

Die ausgewerteten Hellfelddaten der PKS und des Bundeslagebildes deuten auf eine relativ hohe Kriminalitätsbelastung von Zuwanderern hin. Innerhalb dieser heterogenen Gruppe fallen Geflüchtete aus verschiedenen Herkunftsgebieten in den verschiedenen Deliktsfeldern unterschiedlich stark auf. Der nun folgende zweite Hauptteil widmet sich verschiedenen Erklärungsansätzen für diesen Befund.

D. Erklärungsansätze

I. Allgemeine Kriminalitätstheorien

Der Betrachtung etwaiger spezifischer Erklärungsansätze ist voranzustellen, dass alle Menschen – unabhängig von ihrer Herkunft – dem Geltungsbereich der allgemeinen Kriminalitätstheorien und Erklärungsansätze unterfallen. In der dem Umfang dieser Arbeit geschuldeten Knappheit bedeutet dies, dass Geflüchtete – genau wie Deutsche – aufgrund von Lernprozessen, fehlenden sozialen Bindungen oder Frustrationserfahrungen straffällig werden können; auch sie wägen die Vor- und Nachteile der Begehung von Straftaten rational ab und können aufgrund psychischer Probleme zu Straftätern werden.50

II. Wie lassen sich die Hellfelddaten der Gruppe der Zuwanderer erklären?

Wie darüber hinaus die höhere Kriminalitätsbelastung der Zuwanderer im Hellfeld zu erklären ist, wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet. In der Diskussion lassen sich zwei unterschiedliche Argumentationsrichtungen erkennen. Die beiden Ansätze werden im Folgenden als Artefakt-Theorie und als Gegenmeinung bezeichnet.

1. Artefakt-Theorie

Die Vertreter der sog. Artefakt-Theorie knüpfen an die bereits angerissene Problematik der großen sozialdemographischen und sozialstrukturellen Unterschiede zwischen Deutschen und in Deutschland lebenden Geflüchteten an, welche bei einem Vergleich zwingend berücksichtigt werden müssten. Daneben würde die verstärkte Aufhellung des Dunkelfeldes aufgrund einer erhöhten Anzeigebereitschaft der einheimischen Bevölkerung gegenüber Zuwanderern treten. In Wirklichkeit bestehe keine höhere Kriminalitätsbelastung der hier untersuchten Gruppe, sondern eine höhere Kriminalisierung durch Polizei und Bevölkerung. Die Hellfelddaten seien lediglich als ein „Artefakt“ der Kriminalstatistik zu sehen.51

2. Gegenmeinung

Die Vertreter der Gegenmeinung lehnen eine solche „künstliche“ Interpretation – als kriminologisch unergiebig – ab. Durch das Herausrechnen der Faktoren, die gerade die besondere Situation der Geflüchteten ausmachten, als Beispiele seien genannt: die Schichtzugehörigkeit, der Wohnort und die geschlechterspezifische Zusammensetzung, würden ernste Zweifel an der Sinnhaftigkeit eines Vergleiches beider Gruppen entstehen. Vielmehr seien diese Unterschiede (Mit-)Ursache des Problems und als spezifische Gefährdungslagen, die zu einer (tatsächlich bestehenden) höheren Kriminalitätsbelastung Geflüchteter führen, anzusehen.52

3. Stellungnahme

Zunächst soll auf das Anzeigeverhalten der Bevölkerung eingegangen werde. In mehreren Untersuchungen konnte eine Korrelation zwischen der Ethnie des vermeintlichen Täters und der Anzeigebereitschaft des Opfers nachgewiesen werden. Als Erklärung für diesen Befund werden Vorurteile und die soziale Distanz gegenüber Ausländern, welche im Zusammenspiel mit Kommunikationsschwierigkeiten einer informellen Konfliktlösung im Weg stünden, angeführt.53 Andere Studien kommen zu dem Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Variablen nicht nachgewiesen werden kann bzw. die Unterschiede im Anzeigeverhalten nur gering und daher nicht statistisch signifikant seien.54 Zudem würde eine möglicherweise erhöhte Anzeigetendenz gegenüber ethnisch fremden Tätern bei geringfügigen Delikten oft durch eine verminderte Annahmebereitschaft der Polizei – als Grund werden erwartete Erschwernisse der Ermittlungsarbeit gegenüber Ausländern vermutet – nach unten korrigiert. Spätestens aber von der Staatsanwaltschaft würden Dramatisierungstendenzen der Bevölkerung relativiert werden.55 Daneben erscheint es zweifelhaft, ob dieser Überlegung jenseits von Bagatellkriminalität überhaupt Bedeutung zukommt. Das Opfer einer schweren Straftat wird in aller Regel nicht von einer Anzeige absehen, „bloß“ weil der Täter der gleichen ethnischen Gruppe angehört.56 Im Ergebnis kann einer erhöhten Anzeigebereitschaft (wenn überhaupt) nur ein geringer Einfluss auf die PKS-Daten beigemessen werden.

Der größere Streitpunkt betrifft den Umgang mit den zum Teil erheblichen Unterschieden in den Sozialprofilen der Geflüchteten und der Aufnahmegesellschaft. Einigkeit besteht bezüglich der Tatsache, dass das Leben in Großstädten (mit seinen vielfältigen Tatgelegenheiten), das männliche Geschlecht, die Zugehörigkeit zu unteren Bildungs- und Einkommensschichten und ein junges Alter Faktoren sind, die das Risiko polizeiauffällig zu werden erhöhen. Weiterhin ist unstreitig, dass Geflüchtete typischerweise mehrere dieser Faktoren auf sich vereinen.57 Dass die Argumentation beider Seiten auf einer gemeinsamen Basis fußt, im Ergebnis aber konträre Positionen eingenommen werden, mutet paradox an. Die Vertreter der Artefakt-Theorie scheinen aus einer gutgemeinten, aber im Ergebnis verfehlten Motivation heraus um jeden Preis betonen zu wollen, dass Geflüchtete nicht krimineller seien als Deutsche. Dies gelingt ihnen durch eine „künstliche“ Interpretation der Hellfelddaten. Womöglich liegt diesem Lösungsvorschlag die Sorge vor der Unterstellung diskriminierender Absichten zu Grunde. Dabei wird jedoch verkannt, dass die Gegenmeinung eigentlich für die gleiche Sache streitet. Ihre Vertreter, welche eine stärkere Kriminalitätsbelastung Geflüchteter annehmen und ihre Schlussfolgerung nicht schon auf der Interpretationsebene, sondern erst auf der Ebene der Erklärungsansätze ziehen, haben keineswegs Diskriminierung im Sinn. Vielmehr treten sie dafür ein, dass die festgestellte erhöhte Belastung gerade auf spezifischen Lebenslagen beruht und bei absolut vergleichbaren Lebensbedingungen – wie die Vertreter der Artefakt-Theorie nach Herausrechnen aller relevanten Unterschiede gleichsam feststellen – nicht mehr auszumachen ist. Diese Erkenntnis konnte – zumindest für den Bereich der Gewaltkriminalität Jugendlicher – anhand von Dunkelfelduntersuchungen belegt werden.58 Bezeichnend dafür, dass die Vertreter beider Ansichten sich zwar formal, aber im Grunde nicht inhaltlich uneinig sind,59 ist die Gegenüberstellung der jeweiligen Kernaussagen:

Geißler und Marißen stellen im Fazit ihrer Studie fest: „Insgesamt gibt es in unserer Studie keine Anhaltspunkte dafür, dass junge Ausländer in besonderer Weise kriminell gefährdet sind“, [wenn sie den mit jungen Deutschen vergleichbaren sozialen und gesellschaftlichen Einflüssen ausgesetzt sind - Anm. des Verfassers].60

Maschke konstatiert: „Mit irgendeiner Form der „Diskriminierung“ hat dies nichts zu tun, denn es ist ja nicht die Nationalität und der formale Status des „Ausländer- oder Zuwandererseins“ als solche, die in der erhöhten Kriminalitätsbelastung erscheinen, sondern die allgemeine Lage und möglicherweise spezifische Gefährdungssituationen dieser Personengruppe.“61

Beide Ansichten wollen auf dieselbe Tatsache hinaus: „Ausländer zu sein“, als rein politische Kategorie, welche die Differenz zwischen dem momentanen Aufenthaltsort einer Person und ihrer Nationalität beschreibt, führt nicht zu einer erhöhten Kriminalitätsbelastung. Tauglicher Anknüpfungspunkt für eine solche können aber mit dem Ausländerstatus verbundene Lebensbedingungen sein.62 Nach alledem bietet sich eine nähere Betrachtung der die Lage Geflüchteter in Deutschland konstituierenden Umstände und ihres Einflusses auf das Risiko straffällig zu werden an.

III. Problemlagen Nichtdeutscher

Die oben63 erwähnten allgemeinen Erklärungsansätze für Kriminalität werden bei Nichtdeutschen regelmäßig von besonderen Lebenslagen ergänzt bzw. überlagert.64 Als typisch wären an dieser Stelle (Aus-)Bildungs- und Arbeitsmarktprobleme, Sprachschwierigkeiten, eine prekäre Wohnsituation und damit eine insgesamt eher geringe gesellschaftliche Teilhabe zu nennen.65 Solche Probleme können grundsätzlich jeden in Deutschland lebenden Ausländer betreffen und wurden in der Literatur bereits mannigfaltig diskutiert.66 Im Rahmen dieser Arbeit muss daher auf weitere Ausführungen verzichtet werden.

IV. Spezifische Problemlagen Geflüchteter

Daneben treten nun weitere Faktoren, die in besonderer Weise das Leben Geflüchteter und damit auch ihre Kriminalitätsbelastung beeinflussen. Bei den präsentierten Ansätzen handelt es sich um Erklärungsversuche, welche sowohl alternativ als auch kumulativ Wirkung entfalten können. Es werden ausgewählte Themenbereiche angesprochen, welchen im Rahmen der aktuellen Diskussion um Geflüchtetenkriminalität ein gewisser Stellenwert zuzukommen scheint.

1. Alters- und Geschlechtsstruktur

Im Gang dieser Arbeit wurde bereits mehrfach die Relevanz der Alters- und Geschlechtsstruktur angedeutet. Dieser Aspekt bedarf einer weitergehenden Betrachtung, auch um eine wichtige Differenzierung zwischen verschiedenen Zuwanderergruppen vollziehen zu können. Die Adoleszenz beschreibt eine Phase, in der Jugendliche ihre bislang von der Familie oder Schule vermittelten Werte hinterfragen und versuchen, ihren Platz in der Erwachsenenwelt zu finden. Sie ist geprägt von Abenteuerlust, dem Drang sich auszuprobieren und einer Verlagerung des Freizeitverhaltens weg vom Elternhaus.67 Erwähnung verdient an dieser Stelle die „altersbedingte soziale Kontrolltheorie“ von Sampson/Laub, welche aufbauend auf Hirschis „sozialer Kontrolltheorie“ eine Verknüpfung zwischen Veränderungen informeller sozialer Kontrolle und der individuellen Delinquenz herstellt. Entscheidend dafür, ob sich ein Mensch in einem bestimmten Lebensabschnitt delinquent oder normkonform verhalte, sei die Qualität seiner Beziehung zu bestimmten informellen Kontrollinstitutionen. Dies können – abhängig vom Alter – die Familie, Gleichaltrigengruppen („peergroups“) oder der Partner sein.68 In der Kriminologie wird dieser Zusammenhang zwischen Alter und Kriminalität als gesichert angesehen. Zudem lässt er sich auf andere Gesellschaften und damit auch auf alle Geflüchteten – ungeachtet ihrer Herkunft – übertragen.69 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich bei Jugendkriminalität um ein ubiquitäres und episodisches Phänomen handelt; in aller Regel „entwachsen“ junge Menschen dieser Phase von alleine, auch ohne korrigierende Eingriffe formeller Institutionen (Polizei oder Staatsanwaltschaft).70 Zum Einfluss des Geschlechts ist zu sagen, dass Männer am Höhepunkt ihrer kriminellen Aktivität (18 bis 21 Jahre) dreimal so häufig Straftaten begehen wie Frauen, welche den Zeitpunkt ihrer höchsten Kriminalitätsbelastung im Durchschnitt bereits mit 14 bis 16 Jahren erreichen.71 Im zweiten periodischen Sicherheitsbericht wird diesbezüglich konstatiert: „Es gibt kein Merkmal, das so stark hinsichtlich offiziell registrierter und bestrafter Kriminalität unterscheidet wie das Merkmal „Geschlecht“.72

Knapp die Hälfte der Menschen, die seit 2015 in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, war bei Antragstellung jünger als 21 Jahre. Etwa zwei Drittel von ihnen männlich.73 Unter Berücksichtigung der soeben dargestellten Gesichtspunkte liegt das erhöhte Risiko, als Teil dieser Gruppe strafrechtlich in Erscheinung zu treten, auf der Hand. Allerdings ist auch hier eine Differenzierung notwendig. So lassen sich Unterschiede in der Alters- und Geschlechtsstruktur zugewanderter Menschen aus verschiedenen Regionen erkennen. Etwa die Hälfte aller Geflüchteten aus den Maghreb-Staaten ist männlich und zwischen 14 und 30 Jahren alt. Von den Geflüchteten aus Syrien, Afghanistan und Irak gehören nur 25 % dieser „Risikogruppe“ an.74 Erklären lässt sich dieser Unterschied teilweise mit dem gefährlichen Weg über das Mittelmeer,75 welcher häufiger von Männern gewagt wird, möglicherweise in der Hoffnung, später einen Familiennachzug erwirken zu können. Andererseits könnten auch voneinander abweichende Beweggründe, das Heimatland zu verlassen, eine Rolle spielen. Geflüchtete Menschen aus Syrien, Afghanistan und Irak gaben als Fluchtgrund überwiegend Angst vor bewaffneten Konflikten oder Krieg und Verfolgung an.76 Bezüglich der nordafrikanischen Zuwanderer lässt sich angesichts der derzeit stabileren Lage in der Region mutmaßen, dass neben Motiven wie Angst vor gewaltsamen Konflikten oder Vertreibung, auch die Aussicht auf einen Arbeitsplatz beziehungsweise eine Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Lage eine Rolle gespielt haben könnte.77 Diese vermeintlich divergierenden Motivlagen und damit verknüpfte unterschiedliche Bleibeperspektiven (dazu sogleich unter D. IV. 4.) verschiedener Geflüch-tetengruppen erlangen auf mehreren Ebenen Bedeutung und ziehen sich wie ein roter Faden durch mehrere Erklärungsansätze.

[...]


1 Siehe dazu: Behrendes, NK 3|2016, 322; Lauter, Kölner Silvesternacht, Zeit Online, 31.12.2017.

2 Meier-Braun, ZAR 2016, 289 (290 f); Walter, soFid 2009/2, 9 (12 ff); Hestermann, Inhaltsanalyse von aktuellen Fernsehformaten und überregionalen Tageszeitungen 2017, S. 18 ff; Brouwer et al., European Journal of Criminology 2017, Vol. 14(1), 100 (102 ff).

3 Fischer et al., Delinquenz und Viktimisierungserfahrungen von jungen Geflüchteten, 2017, S. 1; Schartau et al., Die Angst vor dem Fremden, 2018, S. 10 ff; Hutter, Berichterstattung über Gewaltverbrechen – Willkommen im Teufelskreis!, Deutschlandfunk Kultur, 23.04.2018.

4 Hoven, KriPoZ 5|2018, 276 (285 f).

5 Vgl. Drieschner, Gutmenschen. Meint ihr mich?, Zeit Online, 18.05.2017.

6 Vgl. Fuchs/Middelhoff, Neue Rechte. Bis in den letzten rechten Winkel, Zeit Online, 12.05.2018.

7 Artikel 1 A. Ziffer 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der erweiterten Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967.

8 BKA (2018a), S. 23.

9 Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit 2017, S. 5.

10 BKA (2018a), S. 3.

11 BKA (2018b), S. 7.

12 Schwind, Kriminologie, 2016, § 2 Rn. 8.

13 Münster, in: Göppinger/Bock, Kriminologie, 2008, § 23 Rn. 2.

14 Walburg, FS 2|2017, 93 (94).

15 Gove et al., Criminology 1985, 451 (489 f).

16 Abgesehen von Staatsschutz- und Verkehrsdelikten.

17 BKA (2018b), S. 5.

18 Bock, Kriminologie, 2013, § 19 Rn. 848.

19 BKA (2018c), S. 6.

20 Meier, Kriminologie, 2016, § 5 Rn. 8.

21 Neubacher, Kriminologie, 2017, S. 53 ff.

22 Birkel et al., in: Haverkamp/Arnold, Subjektive und objektivierte Bedingungen von (Un‑)Sicherheit, 2015, 43 (46).

23 Neubacher, Kriminologie, 2017, S. 57.

24 BKA (2018b), S. 6.

25 Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 11. Bericht, 2016, S. 380.

26 BKA (2018a), S. 2.

27 Feltes et al., ZAR 2016, 157 (159).

28 Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit 2017, S. 148. Ungenauigkeiten aufgrund von Falsch- oder Doppelerfassungen im Ausländerzentralregister (AZR) können nicht ausgeschlossen werden.

29 Pfeiffer et al., Zur Entwicklung der Gewalt in Deutschland, 2018, S. 72.

30 Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit 2017, S. 29.

31 BKA (2018a), S. 9.

32 Ebd., S. 10.

33 Ebd., S. 11.

34 Vgl. hierfür und für die folgenden Zahlen: Ebd., S. 13.

35 Ebd., S. 16.

36 Ebd., S. 14.

37 Ebd., S. 18; Die große Differenz zwischen der Anzahl registrierter Straftaten (289.753) und der Tatverdächtigenzahl (167.268) lässt sich mittels der seit 1984 praktizierten Echttäterzählung erklären. Tatverdächtige, welche ein Delikt in einem Jahr mehrfach begangen oder wegen desselben Deliktes in mehreren Bundesländern aufgefallen sind, werden nur einmal gezählt.

38 Erfasst werden alle versuchten und vollendeten Straftaten aus dem Bereich des Diebstahls.

39 BKA (2018a), S. 34 ff.

40 Erfasst werden alle versuchten und vollendeten Roheitsdelikte (insbesondere Körperverletzungs- und Raubstraftaten) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit (u.a. Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedrohung).

41 BKA (2018a), S. 29 f.

42 Erfasst werden alle versuchten und vollendeten Straftaten gemäß des 13. Abschnittes des StGB.

43 BKA (2018a), S. 24 ff.

44 Feltes et al., ZAR 2016, 157 (160).

45 BKA (2018b), S. 99.

46 Haverkamp, Geflüchtete Menschen in Deutschland, 2016, S. 75.

47 Hoven, in: Friedrichs et al., Migration und Kriminalität, 2018, S. 154.

48 BMI/BMJV , Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht, 2006, S. 415; Heinz, Jugendkriminalität in Deutschland, 2003, S. 54 f.

49 Feltes et al., ZAR 2016, 157 (160); Walburg, Migration und Kriminalität, 2016, S. 11.

50 Akpinar, ZJJ 3|2003, 258; Maschke, in: Göppinger/Bock, Kriminologie, 2008, § 24 Rn. 119; Bock, Kriminologie, 2013, § 23 Rn. 964. Zu den allgemeinen Kriminalitätstheorien: Göppinger/Bock, Kriminologie, 2008, §§ 8-13; Albrecht, Kriminologie, 2010, § 3; Bock, Kriminologie, 2013, §§ 3-6; Schwind, Kriminologie, 2016, §§ 5-8; Meier, Kriminologie, 2016, § 3.

51 Geißler/Marißen, KZfSS 1990, 663; Villmow, BewHi 2|1995, 155; Albrecht, Kriminologie, 2010, S. 374 ff; Neubacher, Kriminologie, 2017, S. 185 ff.

52 Maschke, in: Göppinger/Bock, Kriminologie, 2008 § 24 Rn. 100; Bock, Kriminologie, 2013, § 23 Rn. 958 ff.;

53 Geißler/Marißen, KZfSS 1990, 663 (674); Mansel/Albrecht, Soziale Welt 3|2003, 339 (347 ff); Pfeiffer et al., Probleme der Kriminalität bei Migranten und integrationspolitische Konsequenzen, 2004, S. 13 f.

54 Killias, MschrKrim 3|1988, 156 (162 f); Schwind et al., Kriminalitätsphänomene im Langzeitvergleich, 2001, S. 200 ff.

55 Reichertz, Kriminalistik 10/1994, 610 (612 ff).

56 Hoven, in: Friedrichs et al., Migration und Kriminalität, 2018, S. 159.

57 Bock, Kriminologie, 2013, § 23 Rn. 958; Neubacher, Kriminologie, 2017, S. 158.

58 Baier et al., Jugendliche in Deutschland als Opfer und Täter von Gewalt, 2009, S. 11 f.

59 Keine Einigkeit besteht hingegen bei der möglichen Rolle des Anzeigeverhaltens.

60 Geißler/Marißen, KZfSS 1990, 663 (684).

61 Maschke, in: Göppinger/Bock, Kriminologie, 2008, § 24 Rn. 100.

62 So schon Eisner, Neue Kriminalpolitik 4|1998, 11 (11).

63 Siehe unter Abschnitt D. I.

64 Werner, Zum Status fremdkultureller Wertvorstellungen bei der Strafzumessung, 2016, S. 102.

65 Pfeiffer et al., Probleme der Kriminalität bei Migranten und integrationspolitische Konsequenzen, 2004, S. 11 ff; BMI/BMJV , Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht, 2006, S. 427; Maschke, in Göppinger/Bock, Kriminologie, 2008, § 24 Rn. 100.

66 Siehe unter anderem: Albrecht, Kriminologie, 2010, § 42; Bock, Kriminologie, 2013, § 23; Schwind, Kriminologie, 2016, §§ 23 f; Meier, Kriminologie, 2016, § 5 Rn. 45 ff; Neubacher, Kriminologie, 2016, Kp. 16.

67 Neubacher, Kriminologie, 2016, S. 70.

68 Sampson/Laub, Crime in the Making: Pathways and Turning Points Through Life, Cambridge and London 1993, zit. nach: Stelly/Thomas, Kriminalität im Lebenslauf, 2005, S. 85.

69 Neubacher, Kriminologie, 2016, S. 71 f.

70 Dollinger/Schabdach, Jugendkriminalität, 2013, S. 128 f.

71 Neubacher, Kriminologie, 2016, S. 71.

72 BMI/BMJV , Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht, 2006, S. 32.

73 BKA (2018a), S. 8.

74 Pfeiffer et al., Zur Entwicklung der Gewalt in Deutschland, 2018, S. 77.

75 Feltes et al., Opfererfahrungen von Geflüchteten in Deutschland, 2018, S. 7.

76 Brücker et al., IAB – BAMF – SOEP – Befragung von Geflüchteten, 2016, S. 22 ff.

77 Vgl. dazu Zillinger, Aus Politik und Zeitgeschichte, 33-34|2016, 47.

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Details

Title
Kriminalität von Geflüchteten. Befunde und Erklärungsansätze
College
University of Leipzig  (Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Medienstrafrecht)
Course
Seminar zu den Themen Strafrecht, Kriminalpolitik und Medien
Grade
15 Punkte ("gut")
Author
Year
2018
Pages
31
Catalog Number
V901789
ISBN (eBook)
9783346223197
ISBN (Book)
9783346223203
Language
German
Keywords
Befunde, Erklärungsansätze, Geflüchtete, Kriminalität, Kriminalität von Geflüchteten, Zuwanderer, BKA, PKS, Kriminalpolitik
Quote paper
Anton Hussing (Author), 2018, Kriminalität von Geflüchteten. Befunde und Erklärungsansätze, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/901789

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