Haftung des GmbH Geschäftsführers bei der Insolvenzverschleppung


Hausarbeit, 2019

20 Seiten, Note: 2,7

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die GmbH in der Krise
2.1 Allgemein
2.2 Krisenbegriff
2.3 Das Insolvenzverfahren
2.3.1 Insolvenzgründe
2.3.2 Insolvenzantragspflicht des GmbH Geschäftsführers
2.3.3 Insolvenzantrag der Gläubiger

3 Die Insolvenzverschleppung
3.1 Begriff der Insolvenzverschleppung
3.2 Folgen der Insolvenzverschleppung

4 Haftung des Gesch äftsführers gegenüber der Gesellschaft
4.1 Allgemein
4.2 Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife
4.2.1 Anspruch und Verschulden
4.2.2 Haftungsumfang
4.3 Insolvenzverursachende Zahlungen
4.4 Verjährung

5 Haftung gegen über Dritten
5.1 Schadenersatz, Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG
5.1.1 Allgemein
5.1.2 Voraussetzungen der Ersatzpflicht
5.1.2.1 Anspruch und Verschulden
5.1.2.2 Haftungsumfang
5.1.3 Verjährung
5.2 Vorvertragliche Pflichtverletzungen des Geschäftsführers, Haftung aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2, 280 BGB (Culpa in contrahendo)
5.2.1 Allgemein
5.2.2 Verschulden
5.2.3 Haftungsumfang
5.2.4 Verjährung
5.3 Betrug, Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 und § 265b StGB
5.4 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung, Haftung gem. § 826 BGB

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Gründet man ein Unternehmen, stellt sich unter anderem die Frage, in welcher Rechts-form man dieses führt. Eine der beliebtesten Rechtsformen in Deutschland ist die Gesell-schaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Möglich wurden Gesellschaften mit beschränk-ter Haftung erstmals durch das Inkrafttreten des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Attraktiv an der GmbH ist vor allem die Möglich-keit der Haftungsbeschränkung. Die GmbH haftet für die Verbindlichkeiten der Gesell-schaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen, das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unberührt.

Grundsätzlich gilt, dass die Haftung bei der GmbH gegenüber Gläubigern auf das Gesell-schaftsvermögen beschränkt ist. Was jedoch gilt für einen GmbH Geschäftsführer, der einen Fehler gemacht hat? Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden (§ 64 GmbHG). Gilt dies jedoch wirklich für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt werden? Diese Arbeit beschäftigt sich mit den Konsequenzen, die der GmbH Geschäftsführer bei der Insolvenzverschleppung zu erwarten hat und wie der GmbH Geschäftsführer der Gesell-schaft (Innenverhältnis) gegenüber, sowie den Gesellschaftsgläubigern (Außenverhält-nis) gegenüber haftet. Ausgangspunkt für die Haftung des GmbH Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung ist die Insolvenzantragspflicht, die in dieser Arbeit ebenfalls de-finiert wird. Zum besseren Verständnis der Arbeit wird das Insolvenzverfahren im Allge-meinen erklärt, auf eine detaillierte Ausführung des Insolvenzverfahrens wird verzichtet.

2 Die GmbH in der Krise

2.1 Allgemein

In 2018 gab es insgesamt 19302 Unternehmensinsolvenzen, darunter 10061 Gesellschaf-ten mit beschränkter Haftung, das ist ein Anteil von 52,12 % der Unternehmensinsolven- zen in 2018.1 Wahrscheinlich ist die GmbH aufgrund der Haftungsbeschränkung die Ge-sellschaft mit dem höchsten Anteil an Unternehmensinsolvenzen. Mögliche Ursachen ei-ner Unternehmensinsolvenz können zum Beispiel fehlendes Controlling, fehleinge-schätzte Investitionen oder eine falsche Preispolitik sein.

2.2 Krisenbegriff

Die Bezeichnung ,,Krise‘‘ leitet sich aus dem altgriechischen ,,Krisis‘‘ ab2, womit in der Medizin die schwierige Entwicklungsphase einer Krankheit beschrieben wurde.3 Für den Begriff der Krise gibt es jedoch keine allgemein gültige Definition. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist die Bedeutung von dem Rechtsgebiet abhängig, in dem sie Verwendung findet, sie kann als Vorstufe der Unternehmensinsolvenz bezeichnet werden.4 Eine Krise in Bezug auf die Kreditwürdigkeit liegt vor, wenn die GmbH von dritter Seite einen zur Fortführung ihres Unternehmens erforderlichen Kredit, zu marktüblichen Bedingungen nicht erhält und sie deshalb ohne die Gesellschafterleistung liquidiert werden müsste. 5

2.3 Das Insolvenzverfahren

Hauptziel des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird (§ 1 InsO). Das Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden (§ 11 InsO) und wird gem. § 13 Abs. 1 S. 1 InsO nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind das schuldnerische Un-ternehmen und die Gläubiger. Das Gericht prüft im Eröffnungsverfahren, ob die Voraus-setzungen für ein Insolvenzverfahren vorliegen und ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Reicht das Vermögen nicht aus, so weist das Gericht, gem. § 26 Abs. 1 InsO, den Antrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens ab. Das Gericht hat in der Zeit des Eröffnungsverfahrens unter anderem die Möglichkeit einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen, um nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten (§ 21 InsO). Wird das Insolvenzverfahren durch einen Eröffnungsbeschluss eröffnet, ernennt das In-solvenzgericht einen endgültigen Insolvenzverwalter (27 InsO). Im Eröffnungsbeschluss werden vom Insolvenzgericht zudem auch ein Berichtstermin, in dem die Gläubigerver-sammlung über den weiteren Fortgang des Verfahrens beschließt und ein Prüfungstermin, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden, bestimmt. Wird der Schlussver-teilung vom Insolvenzgericht zugestimmt, bestimmt es einen Schlusstermin (§ 197 InsO). Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhe-bung des Insolvenzverfahren (§ 200 InsO).

2.3.1 Insolvenzgr ünde

Die sogenannten Eröffnungsgründe beschreibt die Insolvenzordnung in den Tatbeständen der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung. Ist keines dieser Tatbestandsmerkmale erfüllt, wird ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet. 6 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungs-pflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 InsO). Die Zahlungsunfähigkeit ist jedoch von einer bis zu 3 wöchigen Zahlungsstockung zu unterscheiden.7 Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, Zahlungspflich-ten bei Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 InsO), wobei bei diesem Tatbestandsmerkmal keine Antragspflicht, sondern lediglich ein Antragsrecht vorliegt.8 Der Tatbestand der Über-schuldung ist erfüllt, wenn das Vermögen den Schuldners die bestehenden Verbindlich-keiten nicht mehr deckt. (§ 19 InsO). Bei der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit ist der Geschäftsführer zur Antragsstellung verpflichtet.

2.3.2 Insolvenzantragspflicht des GmbH Gesch äftsführers

Für den Geschäftsführer besteht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die Pflicht, bei drohender Zahlungsunfähigkeit das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Er-öffnungsantrag muss gem. § 15a Abs. 1 ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, gestellt werden. Ziel des § 15a InsO ist die rechtzeitige Einleitung des Insolvenzverfahrens um sowohl die Altgläubiger vor weiterer Verringerung der Haftungsmasse als auch die Neugläubiger vor Vertragsabschluss mit notleidenden Gesellschaften zu schützen.9 Während bei der drei-wöchigen Frist zu beachten ist, das diese eine Höchstfrist ist und nicht besteht, um noch ein Teil des Vermögens zu sichern.10 Wird ein Insolvenzantrag nicht von allen Geschäfts-führern gestellt, ist der Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 15 Abs. 2 InsO). Bei Führungslosigkeit der GmbH ist jeder Gesellschafter zur Antragsstellung verpflichtet.11

2.3.3 Insolvenzantrag der Gl äubiger

Hat ein Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist dieser ebenfalls berechtigt einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 14 InsO). Die Proble-matik bei einem Gläubigerantrag ist jedoch oftmals die Scheu vor finanziellem Aufwand, das heißt die eventuelle Kostenbelastung des Gläubigers mit Prozess- und Vollstre-ckungskosten. Eventuell gelingt es dem Gläubiger seine Forderung, durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, zu realisieren, dem gegenüber hat ein Gläubiger auch als An-tragssteller, zugleich mit anderen Gläubigern, nur einen Anspruch auf quotale Befriedi-gung und haftet als Zweitschuldner für Kosten des gerichtlichen Verfahrens.12

3 Die Insolvenzverschleppung

3.1 Begriff der Insolvenzverschleppung

Gerät eine GmbH in Zahlungsunfähigkeit oder ist sie überschuldet liegt ein Insolvenzan-tragsgrund vor, der einen GmbH Geschäftsführer dazu verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Insolvenzantrag ist innerhalb der Höchstfrist von 3 Wochen zu stellen, geschieht dies nicht, liegt der Tatbestand der Insolvenzverschleppung vor.

3.2 Folgen der Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzverschleppung stellt eine Straftat dar (§ 15a Abs. 4 und Abs. 5 InsO). Stellt ein GmbH Geschäftsführer den Eröffnungsantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht rich-tig, kann er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen. Mit einer Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe muss rechnen, wer fahrlässig handelt. Vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft.13 Selbst ein ausgeschiedener Geschäftsführer, der seine Insolvenzantragspflicht verletzt hat, kann haftbar gemacht werden.14

4 Haftung des Gesch äftsführers gegenüber der Gesellschaft

4.1 Allgemein

§ 15a der Insolvenzordnung regelt die Insolvenzantragspflicht des GmbH Geschäftsfüh-rers, wird dieses Gesetz nicht eingehalten und das Gesellschaftsvermögen geschmälert, gilt die Haftung des § 64 GmbHG. Ein Geschäftsführer ist der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Über-schuldung der Gesellschaft geleistet wurden. Zahlungen, die der Sorgfalt eines ordentli-chen Geschäftsführers unterliegen, sind hier nicht gemeint, diese sind allerdings aus der Sicht der Gläubiger zu beurteilen.15 Die Regelung des § 15a InsO soll das Gesellschafts-vermögen schützen und zugleich die Benachteiligung der Gläubiger, da mit dieser Vor-schrift gegen eine Schmälerung des Vermögens gesteuert wird.16

4.2 Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

Der Begriff der Zahlungen wird im Gesetz weit ausgelegt, somit ist jede Aktivminderung erfasst, auch solche die keine Geldleistungen, sondern sonstige Lieferungen und Leistun-gen sind. Hierbei spielt es, aufgrund der Kontrollpflicht des GmbH Geschäftsführers, keine Rolle ob der Geschäftsführer diese Zahlungen selbst ausgeführt hat oder ob jemand anders diese Zahlung ausgeführt hat.17 Auch wenn die kaufmännische Betreuung und Lei-tung einer anderen Person, zum Beispiel einem Mitarbeiter, zugeordnet ist oder das Rech-nungswesen nicht an dem Sitz der Gesellschaft erledigt wird, ist ein Geschäftsführer dazu verpflichtet die interne Struktur so zu organisieren, dass er sich jederzeit ein Bild über die derzeitige wirtschaftliche und finanzielle Situation machen kann.18 Wird die durch Zah-lung verursachte Schmälerung der Masse im unmittelbaren Zusammenhang mit ihr aus-geglichen, entfällt die Ersatzpflicht des Geschäftsführers.19 Weiter sind Zahlungen wie Sozialabgaben, Löhne und Miete zulässig, da sie geleistet werden müssen um den Ge-schäftsbetrieb hinsichtlich eines Insolvenzverfahrens oder einer Sanierung aufrecht zu er-halten.20 Eine Zahlung die von einem Dritten auf dem Bankkonto der Gesellschaft eingeht oder vom GmbH Geschäftsführer umgebucht wird, ist lediglich eine unerlaubte Zahlung nach § 64 GmbHG, wenn das Zielkonto im Soll geführt wird, da hier der Zahlungseingang den Minussaldo des Zielkontos verringert, der Bank zu Gute kommt und somit das Ver-mögen der Gesellschaft schmälert.21 Um eine Haftung zu vermeiden muss der GmbH Ge-schäftsführer ein Konto bei einer anderen Bank eröffnen, das ausschließlich im Haben geführt wird und den aktuellen Debitoren unverzüglich die neue Bankverbindung mittei-len, damit nur auf das im Haben geführte Konto Geld überwiesen wird.22

[...]


1 Schmidt /Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 2016, S. 441

2 BGH, Urteil v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04, NJW 2005, 3062

3 Drukarczyk, Münchener Kommentar Insolvenzverordnung, 2019, § 18 Rn. 9

4 Statistisches Jahrbuch 2019, S. 535

5 Schmidt/Uhlenbruck/ Sinz, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 2016, S. 1

6 Pohl, Krisen in Organisationen, 1977, S. 117, zitiert nach Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sa

7 nierung und Insolvenz, 2016 S. 1

8 Sonnleitner/ Fehst/Engels, Insolvenzsteuerrecht, 2017, Kapitel 2, Rn. 2-3

9 BGH, Urteil v. 18.07.2013 - IX ZR 219/11, NJW 2013, 3035

10 Begr RegE MoMiG BT-Drs. 16/6140, 2007, S. 55.

11 Baumbach/Hueck /Haas, GmbHG § 64, 2019, Rn. 162-165

12 Uhlenbruck/ Hirte, InsO § 15a, 2019, Rn. 61-63

13 Schmidt/Uhlenbruck/ Vallender, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 2016, S. 501

14 Gottwald/ Dannecker/Hagemeier, Insolvenzrechts-Handbuch, 2015, Rn. 143-145

15 Uhlenbruck/ Hirte, InsO § 15a, 2019, Rn. 33

16 Uhlenbruck /Hirte, InsO § 15a, 2019, Rn. 24

17 Michalski/ Nerlich, GmbHG, 2017, § 64 nach §15a, Rn. 4

18 Michalski/ Nerlich, GmbHG, 2017, § 64, Rn. 14-17

19 Uhlenbruck/ Hirte, InsO § 15a, 2019, Rn. 32

20 BGH, Urteil v. 18.11.2014 – II ZR 231/13, NZI 2017, Heft 20, S. 809

21 Michalski/ Nerlich, GmbHG, 2017, § 64, Rn. 22

22 Baumbach/Hueck/ Haas, GmbHG § 64, 2019, Rn. 78

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Haftung des GmbH Geschäftsführers bei der Insolvenzverschleppung
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Dortmund früher Fachhochschule
Note
2,7
Jahr
2019
Seiten
20
Katalognummer
V903291
ISBN (eBook)
9783346203588
ISBN (Buch)
9783346203595
Sprache
Deutsch
Schlagworte
geschäftsführers, gmbh, haftung, insolvenzverschleppung
Arbeit zitieren
Anonym, 2019, Haftung des GmbH Geschäftsführers bei der Insolvenzverschleppung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/903291

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