Das Zwölftafelgesetz - Die Entstehungsgeschichte nach Livius, der Inhalt, die Bedeutung und die Rezeption in der Geschichtswissenschaft


Trabajo Escrito, 2007

29 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

I. Einleitung

II. Zusammenfassender Überblick über die Entstehungsgeschichte und den historischen Kontext der „lex duodecim tabularum“ unter Einbeziehung der Liviusquellen

III. Der Inhalt des Zwölftafelgesetzes.

IV. Eine kritische Betrachtung der verschiedenen Forschungspositionen
1. Die Kontroverse um die Kodifikationsgeschichte der t.d.
2. Die Bedeutung der t.d. für das römische Recht

V. Fazit

VI. Literaturverzeichnis
1. Literatur
2. Quellen

Das Zwölftafelgesetz Die Entstehungsgeschichte nach Livius, der Inhalt, die Bedeutung und die Rezeption in der Geschichtswissenschaft

I. Einleitung

Die Bedeutung und die Umstände der Entstehung der Zwölftafeln werden seit der Antike diskutiert und sind bis in die heutige Zeit Gegenstand der Forschung. Wir werden uns in dieser Arbeit mit der Forschung zum Zwölftafelgesetz (t.d.) auseinandersetzen und dabei die unterschiedlichen Forschungsmeinungen und Kontroversen beleuchten und stets unsere begründete und kritische Meinung abgeben. Zunächst skizzieren wir die Entstehungsgeschichte des Gesetzes nach Livius, erklären den historischen Kontext und geben einen kurzen Überblick über den Inhalt der Zwölftafeln. Diese - in das Thema einleitenden – Ausführungen dienen uns als Grundlage für unsere weitere Arbeit. Den Hauptteil unserer Arbeit untergliedern wir in zwei größere Abschnitte, wobei wir uns im ersten Abschnitt zunächst mit der Kontroverse um die Kodifikationsgeschichte der t.d. beschäftigen. Hierbei werden wir die Glaubwürdigkeit des Livius bzw. der römischen Annalistik hinterfragen, zur Streitfrage um das zweite Decemvirat Stellung nehmen und uns mit der Frage nach dem griechischen Einfluss auf das Zwölftafelwerk befassen. Auch die lebhafte Auseinandersetzung der Historiker zur Frage des Entstehungszeitpunktes der t.d. wird uns beschäftigen. Für die Beleuchtung der Kodifikationsgeschichte der t.d. ziehen wir in der Hauptsache die Schriften Leopold Wengers, Eugen Täublers, Ettore Pais und Édouard Lamberts zu Rate. Im zweiten Abschnitt unserer Arbeit beschäftigen wir uns mit den Fragen welche Bedeutung das Zwölftafelgesetz insgesamt für das römische Recht hatte und wie es die Gesellschaft und das soziale Gefüge der damaligen Zeit beeinflusste. Des Weiteren beleuchten wir die Probleme, die der Geschichtswissenschaft durch Interpretationsversuche des lex duodecim tabularum entstanden sind und inwieweit sich die Zwölftafeln auch in anderen, späteren Gesetzesvorlagen niederschlugen.

II. Zusammenfassender Überblick über die Entstehungsgeschichte und den historischen Kontext der „lex duodecim tabularum“ unter Einbeziehung der Liviusquellen

Das Zwölftafelgesetz ist das älteste bekannte Gesetzeswerk der römischen Geschichte und wird als die Grundlage des römischen Rechts und der Rechtswissenschaft bezeichnet. 1 Die Besonderheit des Gesetzeswerkes zeigt sich schon in der Terminologie: Normalerweise trugen römische Gesetze den Namen ihres Antragstellers, d.h. den des Volkstribunen oder des Konsuls bzw. später des Kaisers. Das Zwölftafelgesetz ist das einzige Gesetz der römischen Geschichte, das niemals personifiziert wurde. Die Zwölftafeln sind allein durch ihre Anzahl definiert und benannt. 2

Die Zwölftafeln entstanden laut Livius im 5. Jh. v. Chr. zur Zeit der Ständekämpfe. 3 Das Leben in den Anfängen der römischen Geschichte vollzog sich nach Gewohnheitsrecht. 4 Nach andauernden Auseinandersetzungen zwischen Patriziern und Plebejern sollten die Gesetze die Rechtsstreitigkeiten beilegen. Seitens der Plebejer entwickelte sich der Wunsch, das bestehende, durch Priester ausgelegte Gewohnheitsrecht, ius ( Recht), zur schriftlich fixierten und öffentlich einsehbaren lex (Gesetz), umzuwandeln. 5 Den Plebejern war es wichtig, nicht mehr den willkürlichen Rechtsauslegungen der Patrizier, die als Einzige ein umfassendes Wissen über das bestehende Recht innehatten, ausgeliefert zu sein und eine rechtliche Gleichheit aller römischen Bürger herbeizuführen. 6 Laut Livius stellte der Volkstribun Terentilius Arsa im Jahre 462 v. Chr. zum ersten Mal einen Antrag zur schriftlichen Fixierung des römischen Rechts, wobei fünf Plebejer einen Gesetzesentwurf

vorlegen sollten. Dieser scheiterte jedoch am Widerstand der Patrizier, die sich weigerten den Plebejern eine solche Machtfülle zu überlassen. 451 v. Chr. stellte der Volkstribun einen neuen Antrag, der vom Senat bewilligt wurde. Drei Männer wurden nach Athen entsandt, um dort die „Solonischen Gesetze“ des athenischen Dichters und Staatsmannes Solon abzuschreiben und zu studieren. 7 Nach der Rückkehr dieser Gesandtschaft wurde eine Gemeinschaft von zehn Männern für die Aufzeichnung des Rechts gebildet. 8 Dieses Decemvirat, bestehend aus Patriziern, verfasste im Jahr 451 v. Chr. die ersten zehn Tafeln des neuen Gesetzeswerkes. Die erarbeiteten Bestimmungen wurden den Zenturiatskommitien vorgelegt und von diesen zum Gesetz erhoben. Die Zenturiatskommitien waren eine Heeresversammlung, die in Vermögensklassen eingeteilt war, wobei die reichen Bürger eine stärkere Gewichtung beim Wahlrecht beanspruchten. Das Decemvirat wurde für ein Jahr gewählt und löste für diese Zeit die machthabenden Konsuln ab. 450 v. Chr. kam man zu der Auffassung, dass die bestehenden Gesetze nicht ausreichten und ein neues Decemvirat wurde gewählt, welches zwei weitere Tafeln, die sich explizit mit den Streitigkeiten zwischen Patriziern und Plebejern beschäftigten, verfasste. Auch diese beiden Tafeln wurden von den Zenturiatskommitien zum Gesetz erhoben. 9 Das zweite Decemvirat, welches ebenfalls für ein Jahr gewählt wurde, weigerte sich nach Ablauf der Amtszeit die Staatsmacht wieder auf die Konsuln zu übertragen. Dies geschah erst als ein Mitglied der Decemvirn, Appius Claudius, für einen Eklat sorgte. Durch den allgemeinen Aufruhr war das Decemvirat gezwungen seine Macht abzutreten und die alte Staatsordnung wurde wieder hergestellt. 10 Die Zielsetzungen der Tafeln waren neben der Sicherung des Rechts auch die rechtliche Gleichstellung aller Römer. 11 Während diese Gleichstellung in den ersten zehn Tafeln auch zutrifft, da keine Unterscheidung zwischen Patriziern und Plebejern getroffen wurde, ist dies in den letzten beiden Tafeln nicht der Fall.

Den Plebejern wurde unter anderem verboten, Patrizier zu heiraten. 12 Anschließend wurden die Zwölftafeln in Erz gegossen und auf dem Forum aufgestellt, wo nun das Gesetz das erste Mal für jeden ersichtlich war und sich jeder im Falle eines Rechtsstreites darauf berufen konnte. 13 Im Jahr 390 v. Chr. wurden die Tafeln jedoch durch den gallischen Brand zerstört und es liegt deshalb keine epigraphische Überlieferung vor. Das heutige Wissen über die Tafeln wurde durch literarische, historiographische und auch juristische Quellen überliefert, wobei hier besonders Livius, Dionysios von Halikarnass und Cicero eine wichtige Rolle spielen. 14, 15

III. Der Inhalt des Zwölftafelgesetzes

Der Inhalt der t.d. ist uns - wie schon erwähnt - nicht vollständig überliefert, sondern aus diversen Quellen rekonstruiert. Auch die Gliederung der Tafeln ist rekonstruiert. Die Forschung ist sich hier nicht einig und es gibt durchaus mehrere verschiedene Ansätze. Die geläufigen Editionen folgen einem von Dirksen ausgearbeiteten System, welches die Tafeln den jeweiligen Inhalten folgendermaßen zuordnet: Tabula I und II: Zivilprozess; Tabula III und IV: Hausgewaltsverhältnisse; Tabula V und VI: Erbfolge, Vormundschaft, Eigentumsrecht; Tabula VII und VIII: Obligatorische Rechtsverhältnisse; Tabula IX und X: Strafrecht, öffentliches Recht und Bestattungsrecht; Tabula XI und XII: Ergänzungen. 16 Nach Livius beginnt die Tabula I mit folgenden Worten: “Si in ius vocat, ito. Ni it, antestamino: igitur em capito”. 17 Rudolf Düll übersetzt den lateinischen Text wie folgt: „Wenn (der Kläger den Beklagten) vor Gericht ruft, muss (Beklagter dorthin) gehen. Geht er nicht, müssen sie Zeugen herbeirufen. Sodann soll (der Kläger) ihn ergreifen.“ 18 Die erste Tafel befasst sich also im Detail mit Verfahrensfragen bei Rechtsstreitigkeiten. Auffällig ist hier, dass wichtige Definitionen vorausgesetzt werden. In den t.d. werden durchweg statt allgemeinen Definitionen konkrete Fälle erläutert, die oft schwer auf andere Situationen übertragbar sind. Tabula II regelt detailliert das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten, die der Einzelrichter entschied. Hier heißt es unter anderem: „Hatte jemandem – sei es dem Kläger oder dem Beklagten – (vor Gericht) eine Zeugenaussage (zur Klärung des Tatbestandes) gefehlt, weil ihn der Zeuge am Verhandlungstag im Stich gelassen hatte, sollte er jeden Tag vor die Haustür dieses Zeugen treten, um Lärm zu schlagen .“19 Hier wird eine Art Druckmittel beschrieben, das solange eingesetzt werden soll, bis sich der Zeuge bereit erklärt, seiner Pflicht nachzukommen – versprach er

es, konnte die vertagte Verhandlung neu angesetzt werden.

Der Gesetzestext wirkt wieder sehr pragmatisch und auf die tatsächlichen Bedürfnisse des damaligen Agrarstaates zugeschnitten. In Tabula III ist die Vollstreckung von Gerichtsentscheiden geregelt. Es wird unter anderem beschrieben, dass ein Schuldner 30 Tage Rückzahlungsfrist bei seinem Gläubiger hatte. Wenn die Frist um war, sollte der Gläubiger den Schuldner festnehmen und vor Gericht führen. Wenn der Richter nun bestätigte, dass der Schuldner seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, sollte der Gläubiger ihn mit sich nach Hause nehmen und entweder mit einer Eisenkette oder mit Beinschellen an ein Gewicht ketten. Weiterhin ist das Gewicht der Eisenkette penibel festgehalten, es sollte mindestens 15 römische Pfund (knapp 5 kg) wiegen – nicht leichter, wenn nötig schwerer. Dem Gläubiger war es untersagt, den Schuldner in ein Verließ einzusperren, außerdem musste der Schuldner vom Gläubiger verköstigt werden. Die beiden Parteien hatten die Möglichkeit, sich gütlich zu einigen, nach 60 Tagen ergebnisloser Haft durfte der Gläubiger den Schuldner allerdings in die Schuldknechtschaft verkaufen! 20 Tabula IV befasste sich mit der väterlichen Gewalt, der patria potestas, sowie dem Familien- und Erbrecht . Hier wird unter anderem beschrieben, dass ein Vater das Recht hatte, ein auffallend missgestaltetes Kind Kraft seiner „patria potestas“ ungestraft auszusetzen. 21 Außerdem wird ausgeführt, dass ein Vater, der seinen Sohn dreimal zum Verkauf gegeben hat, die potestas über ihn verliert. Der Sohn soll fortan von väterlicher Gewalt frei sein. 22 Erbschaftsprobleme der Zeit werden im Folgenden deutlich: „Nach dem Zwölftafelgesetz wurde ein Kind im Mutterleib zur gesetzlichen Erbfolge zugelassen, wenn es zur Welt gebracht wurde. Gebar die Mutter es aber erst zehn Monate nach dem Tod ihres Mannes, wurde es nicht zur gesetzlichen Erbfolge zugelassen.“ 23 Tabula V gab zu Fragen der Vormundschaft und des Erbrechts Auskunft. So durfte z.B. eine vestalische Jungfrau weder jemanden beerben, ohne dass dieser ein Testament verfasst hatte, in welchem er sie zur Erbin einsetzte, noch

durfte jemand sie beerben, ohne dass sie dies in einem Testament verfügt hatte. Wenn eine Vestalin kein Testament hinterlassen hatte, sollte ihr Vermögen der Allgemeinheit zu Gute kommen. 24 Viele weitere spezielle Erbschaftsprobleme und Fragen werden in Tabula V noch verhandelt. Es werden auch hier keine allgemeingültigen Regelungen, sondern nur Einzelfälle beschrieben! Tabula VI regelte Fragen des Vertrags- und Nutzungsrechts. Es wird z.B. penibel ausgeführt, dass ein gestohlener Balken, der bereits wieder verbaut ist, nicht eigenmächtig entfernt werden darf. 25 Des Weiteren wird beschrieben, dass eine Frau durch den Eheverkehr in die „manus“ (Hand, Gewalt) ihres Mannes kam, wenn sie ein Jahr lang ununterbrochen mit ihm zusammengelebt hatte. Um dies zu verhindern, sollte sie jährlich drei Nächte vom Haus ihres Mannes abwesend sein, um so die laufende Ersitzung der ehelichen Gewalt zu unterbrechen. 26 Tabula VII regelte in der Hauptsache Fragen des Nachbarschaftsrechts. Beispielhaft für die Ausführungen der siebten Tafel steht die Bestimmung, dass man Eicheln, die auf ein fremdes Grundstück gefallen sind, sammeln darf. 27 Tabula VIII befasste sich mit Straf- und Deliktsrecht, also mit strafbaren Handlungen und ihrer Ahndung. Interessant ist, dass die Todesstrafe im gesamten Zwölftafelgesetz nur auf sehr wenige Fälle gesetzt wurde. Ein Tatbestand, der mit dem Tode bestraft wurde, lässt sich in der achten Tafel finden: Dort wird beschrieben, dass jemand, der auf einen anderen einen bösen Zaubergesang anstimmte, ein Spottlied sang, oder ein böses Gedicht verfasste, mit Knüppeln totgeprügelt werden sollte. 28 Des Weiteren wurde mit dem Tode bestraft, wer Feldfrüchte von fremdem Boden weghexte oder zu sich hinüberzauberte. 29 Jemand, der nachts Getreide klaut, soll an einem Baum aufgehängt werden, um so die Göttin des Getreidebaus (Ceres) zu versöhnen. (Ein Jugendlicher sollte jedoch nur verprügelt oder zu Schadensersatz verurteilt werden). 30

[...]


1 Leopold Wenger: Die Quellen des römischen Rechts, in: Österr. Akad. D. Wiss., Denkschrift der Gesamtakad., Bd. 2, Wien 1953, S. 371.

2 Marie Theres Fögen: Römische Rechtsgeschichten. Über Ursprung und Evolution eines sozialen Systems. Göttingen 2002. (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte Bd. 172). S. 88.

3 Vgl. 1. S. 357.

4 Rudolf Düll: Das Zwölftafelgesetz. München 1995. S. 7.

5 Jochen Bleicken: Lex Publica. Gesetz und Recht in der Römischen Republik. 1987. S. 87.

6 Vgl. 1. S. 358.

7 Vgl. 1. S. 359.

8 Vgl. 4. S. 8.

9 Vgl. 4, S. 8.

10 T.J. Cornell: The beginnings of Rome. Italy and Rome from the bronze age to punic wars (c. 1000-264 BC). London, New York. 1995. S. 273.

11 Vgl. 1. S. 367.

12 Vgl. 5. S.198.

13 Vgl. 4. S. 8.

14 Vgl. 1. S. 369.

15 Vgl. u.a. Liv. 3, 31 ff.

16 Vgl. 6. S. 370.

17 Vgl. 4. S. 28.

18 Vgl. 4. S. 28.

19 Dieter Flach: Die Gesetze der frühen Römischen Republik. Paderborn 1993. S. 123.

20 Vgl. 19. S. 124 – 127.

21 Vgl. 19. S. 128.

22 Vgl. 19. S. 130.

23 Vgl. 19. S. 133.

Final del extracto de 29 páginas

Detalles

Título
Das Zwölftafelgesetz - Die Entstehungsgeschichte nach Livius, der Inhalt, die Bedeutung und die Rezeption in der Geschichtswissenschaft
Universidad
University of Trier  (FBIII - Alte Geschichte)
Curso
Die frühe und mittlere römische Republik
Calificación
1,0
Autores
Año
2007
Páginas
29
No. de catálogo
V90332
ISBN (Ebook)
9783638070737
Tamaño de fichero
428 KB
Idioma
Alemán
Notas
Kommentar des Dozenten: "Bis auf das Manko, dass Sie die Arbeit noch besser hätten gliedern können - da helfen bereits erläuternde Zwischenüberschriften - eine ordentliche Leistung! 1,0 (sehr gut)!
Palabras clave
Zwölftafelgesetz, Entstehungsgeschichte, Livius, Inhalt, Bedeutung, Rezeption, Geschichtswissenschaft, Republik, Rom, Römische Republik, Recht, Römisches Recht, Grundlage, Grundlagen, Tabulae duodecim, 12 Tafeln, lex duodecim, decimvirn, Drakon, Frühe Republik, Iustinian, Justinian, Rechtssammlung, Kodifikation
Citar trabajo
Robert Bliedung (Autor)Romida Brigaldino (Autor), 2007, Das Zwölftafelgesetz - Die Entstehungsgeschichte nach Livius, der Inhalt, die Bedeutung und die Rezeption in der Geschichtswissenschaft, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90332

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