Mit einer immer größeren Fülle neuer und auch etablierter Medien wächst die Relevanz des Medienrechts stetig. Konkurrenz- und Meinungskampf zwischen verschiedenen Medienunternehmen und Verlagen sind dabei alltäglich, wobei die Grenze zwischen beiden Ausformungen der Streitgegenstände eine sehr fließende sein kann. Ob es den Betroffenen jeweils lediglich um die Artikulation ihres Standpunktes, oder um die Schädigung des vermeintlichen Mitbewerbers geht, ist nicht immer klar zu beantworten. Unter zu Hilfenahme zweier einschlägiger gerichtlicher Entscheidungen soll in dieser Arbeit der Versuch unternommen werden, zwischen dem wettbewerblichen Eingreifen in den konkurrierenden Gewerbebetrieb auf der einen, und öffentlicher, meinungsbildender Stellungnahme auf der anderen Seite, zu unterscheiden.
Hierzu folgt die Ausführung verschiedener gesetzlicher Normen und Gegebenheiten, nämlich der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG, des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, UWG, und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 I BGB. Im Folgenden werden die Entscheidungen BGH vom 20. Dezember 1967 „Fix und Clever“, sowie BGH vom 21. Juni 1966 „Höllenfeuer“, als Grundlage zur näheren Ausführung und beispielhaften Besprechung dienen, bevor ein Fazit für die Auswirkungen der beiden Urteile auf die Rechtsprechung im Medienrecht die Arbeit abschließt.
Inhaltsverzeichnis
Einleitendes und Allgemeines
Zweck und Struktur der Arbeit
Gesetzesgrundlagen
Meinungsfreiheit Art. 5 GG
UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 823 BGB / Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Entscheidungen
Fix und Clever - BGH 20.12.1967
Sachverhalt
Entscheidung
Gründe
Folgen
Höllenfeuer – BGH 21.06.1966
Sachverhalt
Entscheidung und Erweiterung der Klage
Gründe
Folgen
Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das Spannungsfeld zwischen dem Schutz gewerblicher Interessen (insbesondere dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) und der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit im Kontext der medialen Wirtschaftsberichterstattung anhand zweier wegweisender BGH-Entscheidungen.
- Medienrechtliche Relevanz von Konkurrenz- und Meinungskampf
- Anwendung des Art. 5 GG bei kritischer Berichterstattung
- Wettbewerbsrechtliche Abgrenzung durch das UWG
- Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gemäß § 823 I BGB
- Grenzen zulässiger Schmähkritik und Polemik in der Presse
Auszug aus dem Buch
Höllenfeuer – BGH 21.06.1966
Bei dem BGH-Urteil „Höllenfeuer“ geht es im Allgemeinen gesprochen um polemische Auseinandersetzungen zwischen Presseorganen und es stellt sich weiterhin heraus, dass der § 824 BGB, die Kreditschädigung, nicht auf scharfe und abfällige Polemik anwendbar ist. Es folgt der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt:
Als Klägerin tritt der Verlag der Zeitschrift „Stern“ auf, die außerdem auch die Wochenzeitung „die Zeit“ verlegt. Im „Stern“ Nr. 2 1962 erscheint ein Artikel mit dem Titel: „Brennt in der Hölle wirklich ein Feuer? Was von den Illusionen über die Einheit der Christen übrig bleibt.“ Als Reaktion auf diesen Artikel veröffentlicht der Beklagte, der Verlag der Zeitung „Echo der Zeit“ einen Artikel mit der Überschrift „Warten auf Bucerius“, der quasi als Gegenschlag auf den „Stern“-Artikel zu verstehen war. Anzumerken ist hier, dass Gerd Bucerius, der „Stern“-Verleger, auch als Politiker bei der CDU tätig war. „Echo der Zeit“ stellt innerhalb ihres Artikels u. a. auch die Integrität des Dr. Bucerius als christlicher Politiker in Frage.
Die Klägerin begründet also ihre Klage gegen den „Echo der Zeit“-Artikel daraufhin, dass ihre Zeitschrift, der „Stern“, lediglich verächtlich gemacht werden sollte. Es handle sich um unsachliche Kritik, die in ihrer ehrverletzenden und herabwürdigenden Form weit über das hinausginge, was zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zu äußern erlaubt gewesen sei. „Echo der Zeit“ habe keineswegs das Recht, auf einen Aufsatz, dessen Tendenz und Fassung ihm nicht zugesagt habe, mit derartigen Beschimpfungen zu reagieren. „Echo der Zeit“ hat weiterhin verkündet, der „Stern“ richte sich nach dem „Maßstab der Straße“. Der „Stern“ kontert, indem man primitiven Leserwünschen nachkomme, würden diese durch „Überlistung“ an ein höheres Niveau herangeführt. Zudem sei sein Artikel keinesfalls als „Konfessionhetze“ zu bezeichnen, er sei sachlich gehalten und sorgfältig vorbereitet und somit seien die Thesen auch nicht „unglaublich dreist und kirchenrechtlich falsch“.
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitendes und Allgemeines: Die Einleitung beleuchtet die steigende Bedeutung des Medienrechts und die Zielsetzung der Arbeit, das Verhältnis von Wettbewerbseingriffen zur meinungsbildenden Berichterstattung zu klären.
Zweck und Struktur der Arbeit: Dieser Abschnitt definiert den Untersuchungsgegenstand und die Methodik zur Abgrenzung zwischen öffentlicher Stellungnahme und wettbewerbswidrigem Verhalten.
Gesetzesgrundlagen: Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere Art. 5 GG, UWG und § 823 BGB, detailliert erläutert, die für die Fallbeurteilungen maßgeblich sind.
Entscheidungen: Dieser Hauptteil analysiert die BGH-Fälle „Fix und Clever“ sowie „Höllenfeuer“ hinsichtlich Sachverhalt, juristischer Begründung und Konsequenzen für die medienrechtliche Praxis.
Fazit: Das Fazit fasst die Stärkung der Meinungsfreiheit durch die BGH-Rechtsprechung zusammen und betont, dass gewerbliche Rechte bei gesellschaftlich relevanten Themen hinter den öffentlichen Diskurs zurücktreten müssen.
Schlüsselwörter
Medienrecht, Meinungsfreiheit, Art. 5 GG, Wettbewerbsrecht, UWG, BGB, Gewerbebetrieb, Schadensersatz, Schmähkritik, Pressefreiheit, BGH, Urteilsanalyse, Konkurrenzkampf, Wirtschaftsberichterstattung, Kreditschädigung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Seminararbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der Abgrenzung zwischen dem Schutz gewerblicher Interessen von Medienunternehmen und deren Recht auf freie Meinungsäußerung bei kritischer Berichterstattung.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentrale Felder sind das Medienrecht, der wettbewerbsrechtliche Schutz von Unternehmen sowie die verfassungsrechtliche Absicherung der Meinungs- und Pressefreiheit.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die Arbeit versucht zu differenzieren, wann eine Äußerung noch als legitime, meinungsbildende Berichterstattung gilt und ab wann sie einen rechtswidrigen Eingriff in den fremden Gewerbebetrieb darstellt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine Fallstudien-Methodik angewandt, bei der zwei spezifische BGH-Urteile aus den 1960er Jahren analysiert und auf Grundlage gesetzlicher Normen rechtlich eingeordnet werden.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der gesetzlichen Grundlagen und die detaillierte Besprechung der BGH-Entscheidungen „Fix und Clever“ sowie „Höllenfeuer“ inklusive Sachverhalt, Entscheidungsgründen und Folgen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Medienrecht, Meinungsfreiheit, Wettbewerbsverhältnis, Gewerbebetrieb, Schmähkritik und BGH-Rechtsprechung definiert.
Warum spielt das „Höllenfeuer“-Urteil eine so große Rolle für die Pressefreiheit?
Das Urteil setzte neue Maßstäbe, indem es feststellte, dass in Auseinandersetzungen von großer gesellschaftlicher Tragweite die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung weiter zu ziehen sind, selbst wenn polemische Züge vorliegen.
Wie bewertet der BGH das Eingreifen in den Gewerbebetrieb bei Kritik?
Der BGH wertet eine Berichterstattung in der Regel nicht als wettbewerbswidrig, sofern das öffentliche Interesse an der Information überwiegt und keine direkte Wettbewerbsabsicht nachgewiesen werden kann.
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- Annette Sandner (Author), 2007, Wirtschaftsberichterstattung: Höllenfeuer & Fix und Clever, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90378