Professionalisierung in der rechtlichen Betreuung


Seminararbeit, 2007

24 Seiten, Note: 1,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Begriffserklärung
1.1 Beruf
1.2 Professionalisierung

2 Entwicklung der Berufsbetreuung
2.1 Einführung des Betreuungsgesetzes
2.2 Entstehung der Berufsbetreuung
2.3 Zugangsvoraussetzungen für Berufsbetreuer

3 Professionalisierungsbestrebungen in der rechtlichen Betreuung
3.1 Die Berufsverbände
3.2 Argumente für und gegen die Professionalisierung in der Betreuungsarbeit
3.2.1 Aus Sicht der Berufsverbände
3.2.2 Aus politischer Sicht
3.3 Weiteres Vorgehen der Verbände

4 Fazit

Literaturverzeichnis

Monographien

Zeitschriftenartikel

Internetquellen

Einleitung

Durch das 1992 neu formulierte Betreuungsrecht hat der Gesetzgeber die Schranken für einen neuen Berufsstand geöffnet: den Berufsbetreuer. Die Betreuung, die bis dato als ehrenamtliche Tätigkeit galt, entwickelte sich mehr und mehr zu einer berufsmäßigen Beschäftigung.

Da die Zahl der zu betreuenden Personen einem stetigen Wachstum unterlegen ist, stieg auch die Zahl der Berufsbetreuer in den letzten Jahren kontinuierlich an. Diese Entwicklung wirft vermehrt die Frage auf, ob der Berufsbetreuer ein neuer Beruf ist oder nur im Rahmen eines anderen Berufes ausgeübt wird?

Auf der einen Seite stehen die Berufsbetreuer mit den Berufsverbänden und ihrer Forderung nach einer Berufsanerkennung. Auf der anderen Seite stehen das Bundesministerium der Justiz und die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" mit ihrem Appell, dass die Tätigkeiten eines Berufsbetreuers kein eigenes Berufsbild rechtfertigen und in erster Linie ehrenamtlich ausgeführt werden sollten.

Ziel dieser Ausarbeitung ist es nun, den momentanen Stand der Professionalisierung herauszuarbeiten, sowie die unterschiedlichen Argumente, die für und gegen eine Anerkennung des Berufsbildes sprechen, aufzuzeigen und kritisch zu hinterfragen.

Als Quellen dienten mir in erster Linie ein Rechtstaatsachenbericht über die Betreuungsarbeit vom Bundesjustizministerium, Publikationen des Instituts für freie Berufe Nürnberg, sowie verschiedene Veröffentlichungen von den beiden Berufsverbänden.

Um dem Leser einen Einstieg zu vermitteln, wird der erste Teil dieser Arbeit eine Definition der wesentlichen Begriffe enthalten sowie eine kurze Einleitung in das Betreuungsgesetz und die Entstehung der Berufsbetreuung bieten.

Da die Einführung eines Berufsbildes hauptsächlich von den Berufsverbänden vertreten wird, behandelt der Hauptteil die Entwicklung der Berufsverbände im Betreuungswesen und somit auch die Bestrebungen in der Professionalisierung bis zum heutigen Zeitpunkt. Unter diesem Punkt werden auch die unterschiedlichen Ansichten der verschiedenen Akteure aufgeführt und sogleich kritisch beleuchtet. Das Kapitel endet mit einem Ausblick über das mögliche weitere Vorgehen der Verbände.

In einem abschließenden Fazit werden dann die wesentlichen Dinge, die sich aus dem Hauptteil ergeben haben, noch mal kurz zusammengefasst und auf einen Punkt gebracht. Weiterhin werde ich im letzten Abschnitt eigene Ansichten zur Berufsbildung aufführen.

1 Begriffserklärung

Zum besseren Verständnis der wesentlichen Thematik dieser Hausarbeit werden die Begriffe Beruf und Professionalisierung im Folgenden kurz skizziert.

1.1 Beruf

Im Vergleich zur Arbeit[1] bezeichnet der Beruf eine spezielle Form der Erwerbstätigkeit. Er ist auf Dauer angelegt und dient im Allgemeinen der Sicherung des Lebensunterhaltes (Art.12 GG). Es handelt sich hierbei um gesellschaftlich anerkannte Regeln und Normen, die unwillkürlich entstanden sind und die besagen, dass der Beruf die Verbindung von erworbenen Qualifikationen mit entsprechenden Tätigkeiten bedeutet. Weitere definitorische Aspekte sind spezielle Handlungskompetenzen und soziale Anerkennung. Die erwähnten notwendigen Qualifikationen zur Ausübung der Tätigkeit werden in anerkannten Ausbildungsgängen erworben und durch Abschlussprüfungen nachgewiesen[2].

Die Berufe haben in den Ländern jeweils ein Berufsgesetz, welches Berufsinhalt, Berufszugang und Berufsethik regelt[3].

1.2 Professionalisierung

Der Begriff der Professionalisierung beschreibt zwei unterschiedliche Bedeutungen.

1. Die Professionalisierung im weiteren Sinne meint die Tendenz zur Verlagerung von privat oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeiten zu einer bezahlten Berufstätigkeit, die spezielles Wissen und Können voraussetzt.

Im Rahmen solcher Professionalisierungsprozesse werden häufig Qualitätsverbesserungen und Standardisierungen erreicht und folglich kommt es zu einer Effizienzsteigerung. Der Professionalisierungsbegriff ist in diesem Sinne immer im Kontext der Verberuflichung gesellschaftlicher Arbeitsteilung zu verstehen[4].

2. Im engeren Sinne bezeichnet Professionalisierung die Entwicklung eines Berufs zu einer Profession. Als Profession wird hierbei ein akademischer Beruf mit einem hohen Grad an beruflicher Organisation, hohem Prestige, persönlicher und sachlicher Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit in der Tätigkeit sowie eine besondere Berufsethik verstanden. Zu den Professionen gehörten zunächst nur wenige Berufe wie Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Geistlicher, Richter. Andere Berufe befinden sich auf dem Weg zur Profession[5].

In dieser Seminararbeit wird die Professionalisierung im weiteren Sinne, also die Verberuflichung, behandelt.

2 Entwicklung der Berufsbetreuung

2.1 Einführung des Betreuungsgesetzes

Zum 01.01.1992 trat an die Stelle des bis dahin geltenden Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Erwachsene das neu formulierte Betreuungsrecht, mit der neu geschaffenen Einrichtung der „Betreuung“. Ziel dieser Reform war es, die einstigen Vormundschaften, welche mit Entmündigungen einhergingen, abzulösen und den Betroffenen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Das Wohl der Betreuten, ihre Autonomie und Menschenwürde, steht nun im Vordergrund[6].

Das Klientel dieses betreuerischen Handelns sind die Personen, für die eine rechtskräftige Betreuung durch die Justiz angeordnet ist, insbesondere also seelisch Kranke, geistig Behinderte, Suchterkrankte, Demenzerkrankte und Menschen mit Verhaltensauffälligkeiten, die aus eigener Kraft ihre rechtlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten nicht mehr besorgen und den Weg zu den daseinssichernden sozialen, medizinischen und anderen Versorgungssystemen nicht mehr selbst finden können[7].

Derartige Betreuungen werden dann auf einen oder mehrere Aufgabenbereiche, wie beispielsweise die Gesundheits- oder Vermögenssorge, beschränkt und zeitlich befristet. Nach spätestens fünf Jahren erfolgt eine Überprüfung, ob ein weiterer Betreuungsbedarf besteht[8].

2.2 Entstehung der Berufsbetreuung

Der Gesetzgeber hat 1992 festgehalten, dass Betreuungen in erster Linie ehrenamtlich geführt werden sollen (§ 1897 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wenn die fachliche Kompetenz der ehrenamtlichen Betreuer aber nicht ausreicht bzw. es sich um besonders schwierige Betreuungen handelt, für die spezielle Kenntnisse erforderlich sind und keine andere geeignete Person zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bestellt werden kann, wird von dem zuständigen Vormundschaftsgericht ein sogenannter Berufsbetreuer[9] bestellt[10]. Aus diesem Grund und wegen der Erkenntnis, dass sich die Bereitschaft der Bevölkerung zur ehrenamtlichen Übernahme von Betreuungen in den letzten Jahren rückläufig verhielt, war es von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der mit dem Betreuungsgesetz verfolgten Ziele, dass es gelingt, eine ausreichende Zahl von qualifizierten Betreuern zu finden[11].

Hierfür mussten Anreize geschaffen werden:

So wurde im Gesetz hinzugefügt, dass für die Übernahme von Betreuungstätigkeiten eine Vergütung erfolgt, bei Mittellosigkeit durch die Staatskasse und in anderem Fall durch den Betreuten selbst[12].

Allerdings hatte der Gesetzgeber 1992 nicht mit einer so raschen Zunahme an Betreuungen und somit auch an den sogenannten Berufsbetreuern gerechnet[13].

Als Reaktion hierauf wurde im ersten Betreuungsrechtsänderungsgesetz von 1999 festgehalten, dass als berufsmäßiger Betreuer gilt, wer mehr als 10 Betreuungen führt oder mindestens 20 Wochenstunden für seine Betreuertätigkeit aufwendet (§ 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB).

Seit 1992 hat sich nun folgendes Bild ergeben: 96% der Betreuungen werden ehrenamtlich geführt und 4% von Berufsbetreuern[14]. Von diesen 96% an ehrenamtlichen Betreuern werden ca. 820.000 Betreuungen geführt.

Die 4% an Berufs- bzw. an Vereins- und Behördenbetreuern[15] führen trotz ihres relativ geringen Anteils ca. 380.000 Betreuungen[16].

Diese Differenz zwischen den beiden Relationen ist darauf zurückzuführen, dass berufsmäßige Betreuer durchschnittlich mehr Klienten betreuen als ehrenamtlich tätige Betreuer[17].

[...]


[1] Unter Arbeit versteht man den planmäßigen Einsatz des individuellen Arbeitsvermögens zur Abdeckung einer Bedürfnislage. Vergl.: Wikipedia, die freie Enzyklopädie.

[2] Klüser, Anne (2005): S.68.

[3] Multilaterale Übereinkunft Präambel.

[4] Universität Hamburg: Definition Professionalisierung.

[5] Ebd.

[6] Sellin, Christine & Engels, Dietrich(2003): S.20.

[7] BdB e.V.: Berufsbild für Berufsbetreuer.

[8] Sellin, Christine & Engels, Dietrich(2003): S.20.

[9] Für Personen, die berufsmäßig Betreuungen führen, gibt es keine offizielle Berufsbezeichnung. Auch im BGB ist nicht von Berufsbetreuern o.ä. die Rede, sondern es wird die Formulierung der „berufsmäßigen Führung von Betreuungen“ verwendet (siehe §1836, Abs.1 BGB). Unter der allgemeinen Bevölkerung wird die Bezeichnung Berufsbetreuer verwendet.

[10] Sellin, Christine & Engels, Dietrich(2003): S.20.

[11] BT-Drucksache 11/4528 S. 55

[12] BT-Drucksache 11/4528 S. 55

[13] Sellin, Christine & Engels, Dietrich(2003): S.20.

[14] Ebd. S.61.

[15] Betreuungen können neben Berufsbetreuern auch von angestellten Betreuern in Betreuungsvereinen („Vereinsbetreuern“) sowie von den Betreuungsbehörden geführt werden.

[16] Ackermann, Brunhilde (2007): S. 4.

[17] Sellin, Christine & Engels, Dietrich(2003): S.66 f.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Professionalisierung in der rechtlichen Betreuung
Hochschule
Universität Vechta; früher Hochschule Vechta  (Gerontologie)
Veranstaltung
Professionalität, Ehrenamt und Selbsthilfe
Note
1,0
Jahr
2007
Seiten
24
Katalognummer
V90389
ISBN (eBook)
9783638042758
Dateigröße
449 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Professionalisierung, Betreuung, Professionalität, Ehrenamt, Selbsthilfe
Arbeit zitieren
Anonym, 2007, Professionalisierung in der rechtlichen Betreuung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90389

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