Fremdwährungumrechnung nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften


Hausarbeit, 2007

36 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG
1.1 Die grundsätzliche Problemstellung
1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit

2. WÄHRUNGSUMRECHNUNG IM KONSOLIDIERUNGSPROZESS

3. WECHSELKURSE ALS UMRECHNUNGSFAKTOREN

4. TRADITIONELLE WÄHRUNGSUMRECHNUNGSMETHODEN
4.1 Die Zeitbezugsmethode
4.2 Umrechnung nach der Zeitbezugsmethode
4.3 Die Stichtagskursmethode
4.3.1 Umrechnung nach der „reinen“ Stichtagskursmethode
4.3.2 Umrechnung nach der modifizierten Stichtagskursmethode

5. WÄHRUNGSUMRECHNUNGSDIFFERENZEN
5.1 Entstehung von Umrechnungsdifferenzen
5.2 Behandlung von Umrechnungsdifferenzen
5.3 Beispiele zur Verrechnung von Währungsumrechnungsdifferenzen

6. DIE FUNKTIONALE WÄHRUNGSUMRECHNUNGSMETHODE
6.1 Das Konzept der funktionalen Währung
6.2 Umrechnung nach dem Konzept der funktionalen Währung

7. ZULÄSSIGKEIT VON UMRECHNUNGSMETHODEN NACH HANDELSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN

8. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK IN DIE PRAXIS

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS

ABSCHLIEßENDE ERKLÄRUNG

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: HB I in Fremdwährung.

Tabelle 2: GuV-Rechnung in Fremdwährung.

Tabelle 3: HB II in Konzernwährung nach der Zeitbezugsmethode

Tabelle 4: GuV-Rechnung in Konzernwährung nach der Zeitbezugsmethode.

Tabelle 5: HB II in Konzernwährung nach der modifizierten Stichtagskursmethode

Tabelle 6: GuV-Rechnung in Konzernwährung nach der modifizierten Stichtagskursmethode

Tabelle 7: Umrechnungsdifferenzen nach der Anwendung der Zeitbezugsmethode

Tabelle 8: Umrechnungsdifferenzen nach der Anwendung der modifizierten Stichtagskursmethode.

„Die Umrechnungsfrage ist der am meisten umstrittene Problemkom- plex des Konzernabschlusses. Das hat zu einem kaum noch überschau- baren Schrifttum und zu unterschiedlichen Empfehlungen, insbesonde- re von Institutionen der Wirtschaftsprüfer einzelner Länder geführt.“1

(Busse von Colbe (1992), S. 99)

1 Einleitung

1.1 Die grundsätzliche Problemstellung

In der Welt der deutschen Konzernrechnungslegung ist es eher die Ausnahme geworden als die Regel, dass in den Konzernabschluss nur die inländischen Toch- terunternehmen einbezogen werden. Das Weltabschlussprinzip besagt, dass der handelsrechtliche Konzernabschluss gem. § 294 Abs. 1 HGB sämtliche Tochter- unternehmen, sowohl inländische als auch ausländische, mit einzubeziehen hat (vgl. § 290 HGB).2 Auch der internationale Konzernabschluss gem. IAS 27.12 folgt diesem Prinzip. Die Vorschriften nach US-GAAP schreiben keine expliziten Wahlrechte bei der Konsolidierung ausländischer Tochtergesellschaften vor. Das Weltabschlussprinzip ist hier aus ARB 51.3 i. V. m. FAS 94.9 abzuleiten.3

Bei der Konsolidierung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss wer- den nach HGB (vgl. § 297 Abs.3 HGB) als auch nach IFRS (vgl. IAS 27.22) und US-GAAP (vgl. FAS 51.1) einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsvorschrif- ten verlangt.4 So haben die deutschen Konzernunternehmen ihren Konzernab- schluss in EURO aufzustellen (vgl. § 244 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB). Auch wenn der Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsnormen aufzustel- len ist, so hat dieses in deutscher Sprache und in EURO zu erfolgen (vgl. § 315 i. V. m. § 244 HGB). Das heißt, dass die Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland somit in die Währung des Mutterunternehmens umgerechnet werden müssen, um die Einbeziehung in einen Konzernabschluss überhaupt erst zu ermöglichen.5 Hier stellen sich die wichtigen Fragen: wie sollen die Währungen umgerechnet werden und welcher Wechselkurs für die Umrechnung soll herangezogen werden?

Sowohl internationale (IAS/IFRS) als auch US-amerikanische Rechnungslegungsgrundsätze (US-GAAP) schreiben für die Währungsumrechnung einheitlich das Konzept der funktionalen Währung vor. Das Verfahren erlaubt innerhalb eines Konzerns parallele Verwendung der Zeitbezugs- und Stichtagkursmethode für die Umrechnung der Abschlüsse verschiedener Tochterunternehmen.6

National beinhalten weder HGB noch die 7. EG - Richtlinie keine expliziten Vor- schriften zur Methoden oder Vorgehensweisen bei der Umrechnung der Fremd- währungsabschlüsse in die Konzernberichtswährung7. § 313 Abs. 1 Nr. 2 HGB schreibt lediglich vor, die Währungsumrechnungsgrundlagen im Konzernanhang anzugeben.8 Da es in Deutschland keine Regelungen bezüglich der Methodenwahl bei der Fremdwährungsumrechnung existieren, wird im deutschen Schrifttum nach einer verbreiteten Auffassung ein Wahlrecht bei der Methodenauswahl an- genommen.9 Auch die Vorschläge des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (HFA) als auch die Empfehlungen des Deutschen Standardisie- rungsrats (DSR) äußern sich für die Einheitlichkeit der Umrechnung der Fremd- währungsabschlusse, in dem sie die Fremdwährungsumrechnung nach dem Kon- zept der funktionalen Währung vorschlagen. Bis jetzt fanden aber keiner der Vor- schläge und Empfehlungen eine bindende Wirkung für die deutschen Unterneh- men.10

1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit verfolgt das Ziel, die in der Theorie und Praxis dominierenden Methoden der Fremdwährungsumrechnung nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften darzustellen.

Als Einführung beschreibt das erste Kapitel in knapper Darstellung die Grundla- gen des Konzernabschlusses und die Stellung der Währungsumrechnung im Kon- solidierungsprozess. Das zweite Kapitel widmet sich dem kurzen Überblick der möglichen Arten von Umrechnungskursen. Allerdings beschränken sich dabei die Darstellungen auf die Wechselkurse, die für die Umrechnung der Fremdwäh- rungsabschlüsse im Wesentlichen von Bedeutung sind. Im darauf folgenden Kapi- tel wird auf die theoretischen Grundlagen der Stichtagskurs- und der Zeitbezugs- methode eingegangen sowie auf die Vorgehensweise bei ihrer Durchführung. Da- bei werden die Ausführungen zu den Währungsumrechnungsmethoden zur Veran- schaulichung mit einfachen Beispielen begleitet. Anschließend werden die bei der Anwendung der Umrechnungsmethoden entstehenden Währungsumrechnungsdif- ferenzen aufgezeigt und deren mögliche Behandlung diskutiert. Das sechste Kapi- tel behandelt die Methode der funktionalen Währung, die die beiden oben aufge- führten Methoden nebeneinander zulässt. Im vorletzten Kapitel erfolgt die Auf- zählung der Ansprüche an die Währungsumrechnung nach handelsrechtlichen Vorschriften. Zusammenfassungen folgen anschließend im letzten Kapitel.

2 Währungsumrechnung im Konsolidierungsprozess

Rechtlich selbständige, aber wirtschaftlich von einander abhängige Unternehmen, die sich zu einem wirtschaftlichen Verbund zusammenschließen und von einem Unternehmen beherrscht werden, bilden zusammen einen Konzern.11 Der Kon- zernabschluss fasst die Jahresabschlüsse dieser Konzernunternehmen zusammen und betrachtet sie als eine Einheit. Der Grundgedanke des Konzernabschlusses ist demnach sowohl nach handelsrechtlichen (vgl. § 297 Abs. 3 HGB) als auch nach internationalen (vgl. 27.22) Rechnungslegungsvorschriften eine einheitliche Dar- stellung der Einzelabschlüsse der zu einem Konzernverbund zusammenschließen- der Unternehmen als ein einheitliches, rechtlich selbständiges Unternehmen.12 Auch US-GAAP äußert sich zu „einheitlicher Darstellung“ in ARB 51. Demnach ist der Konzernabschluss so darzustellen, “[…] as if the group were a single eco- nomic entity with one or more branches or divisions“.13 Das Ziel der Einheitlich keit besteht insbesondere in der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns (vgl. § 297 Abs. 2 S. 2 HGB, ähnlich auch IAS 1.13 und 27.22, FAS 94.13).14

Die Grundlage für den Konzernabschluss bilden die von allen Konzernunterneh- men erstellten Einzelabschlüsse und Teilkonzernabschlüsse. Bevor aber mit der eigentlichen Erstellung des Konzernabschlusses begonnen werden kann, müssen eine Reihe von konsolidierungsvorbereitenden Maßnahmen vorgenommen wer- den. Zunächst hat die Vereinheitlichung der Abschlusswerte der Einzelabschlüsse zu erfolgen. Neben der Vereinheitlichung des Stichtages, des Bilanzansatzes, der Bewertung und der Gliederung, ist auch die Vereinheitlichung der Rechnungs- währung für den einzelnen Jahresabschluss vorzunehmen. Das Ergebnis der An- passung der Einzelabschlüsse wird als Handelsbilanz II (HB II) bezeichnet; alle Handelsbilanzen II bilden zusammengefasst einen kongruenten Summenab- schluss.15

Auch die in fremder Währung aufgestellten Abschlüsse müssen unter Anwendung der richtigen Umrechnungsmethode an die Berichtswährung des Konzerns ange- passt werden. Erst danach kann die eigentliche Konsolidierung, die aus Kapital-, Schulden- und Erfolgskonsolidierung besteht, erfolgen, und damit die konzernin- ternen Beziehungen eliminieren. Die Währungsumrechnung stellt somit eine Maßnahme der Konsolidierungsvorbereitung dar, um die Einzelabschlüsse unter- schiedlicher Währungen für die Einbeziehung in den Konzernabschluss homonym zu machen. Dabei stellt sich die Problematik der Währungsumrechnung nicht nur für Tochterunternehmen, sondern auch für Gemeinschaftsunternehmen und asso- ziierten Unternehmen.16

3 Wechselkurse als Umrechnungsfaktoren

Wechselkurs gibt einer Währung einen Wert, der in Einheiten einer anderen Wäh- rung gemessen wird. KÜTING und WEBER beschreiben die Umrechnungsmethode als „[…] eine systematische Zuordnung bestimmter zeitbezogener Umrechnungs kurse zu den einzelnen Posten des umzurechnenden Abschlusses […]“.17 Die Systematisierung der Umrechnungskurse erfolgt also einerseits nach der Art der Umrechnungskurse und andererseits nach seinem Zeitbezug.18

Grundsätzlich kommen drei zeitbezogene Umrechnungskurse für die Umrech- nungszwecke in Betracht. Zum einen handelt es sich hierbei um den historischen Umrechnungskurs, der zum Zeitpunkt einer bestimmten Transaktion (z. B. An- schaffung, Herstellung) seine Gültigkeit hatte, auch Transaktionskurs genannt. Der einmal ermittelte historische Umrechnungskurs bleibt in den Folgeperioden konstant. Zum zweiten geht es um den Stichtagskurs, der zum Bilanzstichtag des Konzernabschlusses herrscht. Im Gegensatz zu einem historischen Kurs bleibt der Wechselkurs beim Stichtagskurs im Zeitablauf nicht unverändert. Dritte und auch zu dem historischen Kurs gehörende Umrechnungskurs ist der Durchschnittkurs. Bei dem Durchschnittskurs handelt es sich dabei um den „[…] periodenbezogenen Mittelwert von in dieser Periode gültigen Umrechnungskursen […]“.19 Allerdings haben die Wechselkurse innerhalb der Periode den starken Schwankungen unter- lagen, so ist die Anwendung des Durchschnitts unzulässig (vgl. IAS 21.37b, FAS 52.12). Weiterhin wird er zwischen ungewichteten und gewichteten Monats-, Quartal oder Jahresdurchschnittskurs differenziert.20

Nach dem der Zeitbezug der Umrechnungskurse bestimmt worden ist, muss die Art des Umrechnungskurses geklärt werden. Für die Fremdwährungsumrechnung werden in der Praxis grundsätzlich nur Devisenkurse herangezogen (vgl. IAS 21.24, FAS 52.27a, DRS 14.11). Er wird als Kurs definiert, deren Preis in Einheiten inländischer Währung ausgedrückt wird.21 Es stellt sich die Frage, ob der Devisenankaufskurs der Bank, also Geldkurs, oder der Verkaufskurs der Bank, der Briefkurs, herangezogen werden soll.22 In der Praxis wird es jedoch bei der Währungsumrechnung nicht differenziert und aus Vereinfachungsgründen bedient man sich eines Mittelkurses aus Geld- und Briefkurs.23

Auf Grund der Verwendung verschiedener Wechselkurse bei der Umrechnung der ausländischen Abschlüsse in die Konzernberichtswährung können Umrechnungsdifferenzen in der Bilanz bzw. in der Gewinn- und Verlustrechnung entstehen und somit in Abhängigkeit ihres periodisierten Entstehens entweder zu einer Erhöhung oder zu einer Minderung des Eigenkapitals führen.24 Auf die Behandlung von Umrechnungsdifferenzen wird im Kapitel 5 näher eingegangen.

4 Traditionelle Währungsumrechnungsmethoden

Die Umrechnungsmethoden lassen sich in Methoden mit einheitlichem Kurs und mit differenziertem Wechselkurs systematisieren. Wird bei der Umrechnung ein einheitlicher Umrechnungskurs verwendet, handelt es sich hierbei um die Stich- tagskursmethode. Zu den Umrechnungsmethoden mit differenzierten Kursen ge- hören die Zeitbezugsmethode, das Konzept der funktionalen Währung, aber auch Nominal-Sachwert-Methode oder Fristigkeitsmethode.25 Sowohl in der Theorie als auch in der Praxis stehen die Zeitbezugsmethode, Stichtagskursmethode und die Methode nach dem Konzept der funktionalen Währung im Mittelpunkt der Diskussionen. Die weiteren Ausführungen konzentrieren sich daher auf diese drei Methoden. Die Letztere hat sich in den internationalen Rechnungslegungs- grundsätzen weitestgehend durchgesetzt.26 Das nach DRS 14, IAS 21 und FAS 52 vorgeschriebene Methode agiert je nach der funktionalen Währung mit Zeitbe- zugs- und Stichtagskursmethode. Daher werden in den weiteren theoretischen Ausführungen die beiden Methoden zunächst allein stehend diskutiert.

4.1 Die Zeitbezugsmethode

Die Währungsumrechnung bei der Konsolidierung der ausländischen Abschlüsse nach dem Zeitbezug wurde fast zur gleichen Zeit in den USA durch LORENSEN („Temporal Principle of Translation“, 1972) und in Deutschland durch BUSSE VON COLBE („Äquivalenzprinzip“ oder auch „Umrechnung nach dem Äquivalenzprin- zip“, 1972) eingeführt.27 Ziel der Umrechnung nach dem Äquivalenzprinzip ist die Herbeiführung der Einheitlichkeit des Fremdwährungsabschlusses mit einem in der Berichtswährung erstellten Konzernabschlusses. Nach der globalen Thedie Herbeiführung der Einheitlichkeit des Fremdwährungsabschlusses mit einem in der Berichtswährung erstellten Konzernabschlusses. Nach der globalen Theo- rie, zu der die Methode der Umrechnung nach dem Zeitbezug zugeordnet wird, wird unterstellt, dass die Geschäfte der ausländischen Tochtergesellschaft von vornherein in der Berichtswährung des Mutterkonzerns gebucht wurden. Das ent- spricht auch der Generalnorm des § 297 Abs. 2 S. 2 HGB. Die Methode der Um- rechnung zum Zeitbezug verfolgt also das Ziel, die Umrechnung des Jahresab- schlusses möglichst äquivalent zum Einzelabschluss zu halten; somit wird die globale Theorie konsequent umgesetzt. Nur so sind die Effekte von Wechselkurs- änderungen auf die wirtschaftliche Lage des Konzernabschlusses den tatsächli- chen Verhältnissen entsprechend darstellbar.

Nach der globalen Theorie sind alle ausländischen Tochterunternehmen integrier- te, unselbstständige Betriebsstätten des Mutterkonzerns und haben somit einen direkten Einfluss auf die Ertragslage des Mutterkonzerns. Somit kann die Zeitbe- zugsmethode als Bewertungsvorgang verstanden werden.28 Dabei wird auch der Grundsatz der Einheitlichkeit des § 297 Abs. 3 S. 1 HGB entsprochen, nach dem der Konzernabschluss so aufzustellen ist, als ob die einzubeziehenden Tochterge- sellschaften und das Konzernunternehmen eine rechtliche Einheit wären. So wer- den für die Umrechnung nach der Zeitbezugsmethode alle in dem Fremdwäh- rungsabschluss enthaltenen Posten mit dem Wechselkurs umgerechnet, der zum Zeitpunkt buchmäßiger Erfassung bzw. der Bewertung des betreffenden Postens galt.29 Entsprechend sind in der Bilanz Anschaffungs- und Herstellungswerte von Vermögensgegenständen sowie Entstehungswerte von Eigenkapital und Schulden mit den historischen Kursen umzurechnen, aktuelle Zeitwerte mit dem Kurs am Bilanzstichtag und die Zukunftswerten mit dem Kurs, der zum Realisationszeit- punkt erwartet wird.30 Für die Umrechnung mit den historischen Kursen ist auch die Verwendung von gewichteten Durchschnittskursen zulässig.31

4.2 Umrechnung nach der Zeitbezugsmethode

Nach allen in dieser Arbeit betrachteten Rechnungslegungsnormen wird die kon- sequente Ausprägung des „Äquivalenzprinzips“ nicht ausdrücklich gefordert. Im Rahmen der Zeitbezugsmethode wird stattdessen eine Differenzierung zwischen monetären und nicht-monetären Posten der Bilanz gemacht.32 Als monetäre Pos- ten werden gem. IAS 21.8 (ähnlich nach DRS 14.5 und FAS 52.12) Zahlungsmit- tel sowie Vermögenswerte und Schulden verstanden, die für das Unternehmen einen festen oder bestimmbaren Betrag erhält oder bezahlen muss.33 Sowohl nach IAS 21.23 als auch nach FAS 52.12 sind monetäre Posten stets mit Stichtagskur- sen umzurechnen. Zu diesen gehören unter anderem z. B. liquide Mittel, Latente Steuern, Forderungen sowie Rückstellungen und Verbindlichkeiten. Zu den nicht- monetären Posten der Bilanz, die nach IAS 21.23 und FAS 52.47 zu den histori- schen Kursen umzurechnen sind, gehören z. B. Sachanlagen, immaterielle Anla- gen, geleistete bzw. erhaltene Anzahlungen und Vorräte. Das Eigenkapital wird verlässlich auch zum historischen Kurs, der am Tag seiner Einzahlung am Markt seine Gültigkeit hatte, umgerechnet.

Nach IFRS 21.24 werden nicht-monetäre Posten weiterhin nach Posten differenziert die zu fortgeführten historischen Kursen bewertet werden (wie z. B. Umrechnung von Abschreibungen, Wertaufholungen auf Sachanlagen) und die, bei denen der Zeitwertansatz erfolgt - sie werden zu Stichtagskursen umgerechnet (z. B. Sachanlagen, die zu Fair Value angesetzt worden).34

Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung, also Aufwendungen und Erträge, werden sowohl nach IAS 21 als auch nach FAS 52 mit dem Wechselkurs zum Entstehungszeitpunkt umgerechnet, oder aus Vereinfachungsgründen mit dem periodisierten Durchschnittskurs, es sei denn, die GuV - Position bezieht sich auf den Bilanzposten nicht-monetärer Natur, der zum historischen Kurs bewertet wor- den ist. Damit erfolgt die Umrechnung auch zum historischen Kurs. So ist z. B. bei den Aufwendungen, die aus dem Verbrauch von Vermögensgegenständen resultieren, wie es bei den Abschreibungen der Fall ist, werden mit dem histori- schen Kurs des jeweiligen Gegenstandes umgerechnet. Das Gleiche gilt auch für den Materialverbrauch - er wird mit dem historischen Kurs der Vorräte umge- rechnet.35

Die Umrechnung nach der Zeitbezugsmethode soll im Folgenden ein vereinfach- tes Beispiel veranschaulichen.36 Als Ausgangssituation haben die Bilanz und Ge- winn- und Verlustrechnung eines ausländischen Tochterunternehmens folgendes Aussehen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: HB I in Fremdwährung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 2: GuV-Rechnung in Fremdwährung

Es sind folgende Annahmen der Umrechnungskurse zu berücksichtigen: Die Währung des Mutterunternehmens ist EURO, der Stichtagskurs betrage 1:10 EUR:FW, der historischer Kurs sei 1:5 EUR:FW und der Durchschnittskurs sei 1:8 EUR:FW. Nach der Zeitbezugsmethode wird das Anlagevermögen zum histo- rischen Kurs umgerechnet, liquide Mittel sowie Forderungen und das Fremdkapi- tal zum Stichtagskurs. Das Eigenkapital bildet eine Ausnahme, er wird mit dem historischen Kurs zum Zeitpunkt seiner Entstehung umgerechnet. Die Positionen der GuV-Rechnung werden aus Vereinfachungsgründen zum Durchschnittskurs

[...]


1 Busse von Colbe (1992), S. 99, zitiert nach Königsmaier (2004

2 S. 5. Vgl. Küting/Weber (2006), S. 133; Coenenberg (2005), S. 568

3 Vgl. Küting/Weber (2006), S. 133 f i. V. m. 197; Coenenberg (2005), S. 569.

4 Vgl. Coenenberg (2005), S. 555.

5 Vgl. Küting/Weber (2006), S. 197; Coenenberg (2005), S. 586.

6 Vgl. Fröhlich (2007), S. 791; Küting/Weber (2006), S. 199.

7 Def.: Währung, in der der Konzernabschluss aufgestellt wird: http://www.ifrs-portal.com/Texte_deutsch/Standards/Standards_2006/IAS_21/IAS_21_1.htm#Definitionen

8 Vgl. Fröhlich (2007), S. 200.

9 Vgl. Busse von Colbe./Gebhardt./Ordelheide (2003), S. 158; Regelungen bezüglich der Me- thoden der Fremdwährungsumrechnung sind nur für die Banken definiert (vgl. § 340h HGB).

10 Vgl. Küting/Weber (2006), S. 198.

11 Vgl. Küting/Weber (2006), S. 69.

12 Vgl. Fröhlich (2007), S. 2; vgl. Coenenberg (2005), S. 552 f.

13 Vgl. Coenenberg (2005), S. 557

14 Vgl. Coenenberg (2005), S. 553, 555 f.

15 Vgl. Küting/Weber (2006), S. 70 i. V. m. 197.

16 Vgl. Königsmaier (2004), S. 193 i. V. m. 305; Küting/Weber (2006), S. 221.

17 Küting/Weber (2006), S. 199.

18 Vgl. Gräfer/Scheld (2007), S. 342; vgl. auch Rolf (2001), S. 19.

19 Küting/Weber (2006), S. 199.

20Vgl. Küting/Weber (2006), S. 199; vgl. Rolf (2001), S. 27 ff.

21 Vgl. dazu Gräfer/Scheld (2007), S. 347, 372; Busse von Colbe/Gebhardt/Ordelheide/Pellens (2003), S. 166.

22 Zu Erklärungen des Geld- und Briefkurses vgl. Rolf (2001), S. 21 ff.; vgl. Busse von Col- be/Gebhardt/Ordelheide/Pellens (2003), S. 165 ff.

23 Vgl. Buse von Colbe/Gebhardt/Ordelheide/Pellens (2003), S. 166.

24 Vgl. Coenenberg/Schultze (2006), S. 646; Königsmaier (2004), S. 149.

25 Vgl. Königsmaier (2004), S. 223.

26 Vgl. Küting/Weber (2006), S. 199.

27 Vgl. Königsmaier (2004), S. 253; Küting/Weber (2006), S. 205.

28 Vgl. Küting/Weber (2006), S. 205; vgl. Coenenberg (2005), S. 586.

29 Vgl. Königsmaier (2004), S. 255.

30 Der künftige Wechselkurs ist allerdings schwer abzuschätzen. Daher erfolg die Umrechnung derartige Bilanzposten mit dem Stichtagskurs.

31 Vgl. Küting/Weber (2006), S. 205; Königsmaier (2004), S. 257.

32 Eine Übersicht zur Anwendung der Zeitbezugsmethode siehe im Anhang Anlage 3b.

33 Bilanzposten, die dieser Definition nicht entsprechen, sind demnach keine monetären Posten.

34 Vgl. Coenenberg/Schultze (2006), S. 649, 650; Vgl. Küting/Weber (2006), S. 206.

35 Vgl. Coenenberg (2005), S. 597, 560; vgl. Fröhlich (2007), S. 820.

36 In Anlehnung an Heyd/Ulm (2003), S. 1038; an den Tabellen sind Änderungen vorgenommen worden.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Fremdwährungumrechnung nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften
Hochschule
Universität Hamburg
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
36
Katalognummer
V90413
ISBN (eBook)
9783638045124
Dateigröße
582 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Fremdwährungumrechnung, Rechnungslegungsvorschriften
Arbeit zitieren
Olga Afanaseva (Autor:in), 2007, Fremdwährungumrechnung nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90413

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