Ethische Probleme beim Rechtsanspruch auf Unterhalt


Mémoire de Maîtrise, 2006

88 Pages, Note: 2,85


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Hauptteil: Vereinbarkeit geltenden Unterhaltsrechts mit Gerechtigkeitstheorien in der gegenwärtigen Praktischen Philosophie
2.1 Aktuelle Ansätze von Gerechtigkeitstheorien 8
2.1.1 John Rawls und seine Gerechtigkeit als Fairness
2.1.2 Robert Nozick und die Gerechtigkeit bei den Besitztümern
2.1.3 Otfried Höffe und die soziale Gerechtigkeit als Tausch
2.2 Realität der sozialen Gegebenheiten als Rahmenbedingungen
2.2.1 Soziale Beziehung nach Max Weber
2.2.2 Normstrukturen (Handlungsmuster) innerhalb der sozialen Beziehungen nach Heinrich Popitz
2.2.3 Geltende Rechtsnormen
2.2.3.1 Das Grundgesetz
2.2.3.2 BGB
2.2.3.3 Strafgesetzbuch
2.2.3.4 Europäische Sozialcharta

3. Zwischenanmerkungen zu Platons Aufbau des Staates

4. Zusammenfassung

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Als „Unterhalt“ gilt im allgemeinen Verständnis eine regelmäßige Geldleistung zur Deckung des Lebensbedarfs. Es kann sich jedoch auch um Sach- oder Dienstleistungen handeln, „derer eine Person zum Leben bedarf, das heißt, zur Ernährung, Bekleidung, Unterkunft, Ausbildung und Erfüllung persönlicher Bedürfnisse, bei Kindern auch zur Erziehung und Betreuung“. (Brockhaus Enzyklopädie, 20. Auflage Band 22 1996).

In der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet man den Familienunterhalt (§§ 1360 bis 1360 b BGB), der in intakten Familien geschuldet wird und der alle anfallenden Kosten des gemeinsamen Haushalts betrifft. Darüber hinaus kennt man den Verwandtenunterhalt (§§ 1601 bis 1615 BGB), der Verwandte in gerader Linie (Eltern-Kinder-Großeltern-Enkel) einander unterhaltsverpflichtet, den Unterhalt für Mütter oder Väter von nichtehelichen Kindern (§1615 l BGB) sowie den Ehegatten- und Geschiedenenunterhalt, der sich in Trennungsunterhalt (1361 BGB) und nachehelichem Unterhalt (§§ 1569 bis 1586 b BGB) aufteilt.

Dem Familienunterhalt liegt die moderne Kleinfamilie als selbständige Haushalts- gemeinschaft eines Ehepaares mit seinen minderjährigen Kindern zugrunde, die sich in der Nachkriegszeit bis Mitte der 60er Jahre faktisch und normativ als Leitbild durchgesetzt hatte (siehe Rüdiger Peuckert, Familienformen im sozialen Wandel, Opladen 1999, S. 9). Dieser Familienunterhalt ist in der Regel unstrittig, da die Voraussetzung darin besteht, dass die betroffenen Familienmitglieder das Zusammenleben nach konventionellen Mustern beibehalten. Der Verwandten- unterhalt gegenüber unmündigen Kindern ist ebenfalls als logisch und unstrittig anzusehen. Bedenklich erscheint dagegen der Unterhaltsanspruch und die Unterhaltsverpflichtung zweier erwachsener nicht in einer Hausgemeinschaft lebenden Individuen untereinander, und zwar gleichgültig aus welchen bestehenden oder ehemaligen familiären Beziehungen dies abgeleitet wird. Um diesen Tatbestand zu hinterfragen ist es erforderlich, die Entwicklung der heutigen Familienformen, die als Begründung der Ansprüche und Verpflichtungen herangezogen werden, zu betrachten.

Rüdiger Peuckert beschreibt in seinen 1999 veröffentlichten Ausführungen über die Entstehung der modernen Kleinfamilie als familiaren Normaltypus der Moderne, dass in der öffentlichen Debatte häufig angemerkt wird, „die Familie“ befinde sich insbesondere in westlichen Industriegesellschaften in Auflösung. Dabei werde unterstellt, dass es ein „Grundmuster familialen Zusammenlebens“ immer schon gegeben habe. Tatsächlich jedoch erscheint die heutige Situation nur deshalb krisenhaft, weil sie unter dem Blickwinkel einer „historisch einmaligen Situation“ Ende der 50er/Anfang der 60er Jahre betrachtet wird. Zu dieser Zeit war die moderne Kleinfamilie als Ehe- und Familienmuster so dominant wie nie zuvor eine andere Form. „Die privatisierte Kleinfamilie“ als „selbständige Hausgemeinschaft eines verheirateten Paares mit seinen unmündigen Kindern wurde von der Mehrheit der Bevölkerung als die normale Form des Familienlebens betrachtet und nicht in Frage gestellt (Peuckert, S. 20).

Peuckert fährt fort, dass diese Familienform jedoch als das Ergebnis eines „langfristigen strukturell-funktionalen Differenzierungsprozesses von Gesellschaft“ bezeichnet werden kann. Ältere Gesellschaftsformationen – auch familiäre – hätten alle zentralen gesellschaftlichen Funktionen selbständig erbracht. Im Zuge neu- zeitlicher Entwicklungen (speziell im 19. Jahrhundert) habe sich jedoch in Europa ein „Gesellschaftstypus entwickelt, der eigenständige gesellschaftliche Teilbereiche, wie Wirtschaft, Politik, Religion, Recht, Wissenschaft, abdeckt, also bestimmte gesell- schaftlich relevante Funktionen erfüllt. Der Strukturwandel der Familie stellt sich demnach als ein Prozeß der Auslagerung dar, bei dem aus heutiger Sicht nicht- familiäre Funktionen (wie Produktion, Ausbildung, Altersversorgung etc.) von der Primärinstitution „Familie“ auf Sekundärinstitutionen der Gesellschaft übertragen wurden. Es bildete sich ein Familientyp als Teilsystem der Gesellschaft heraus mit einem nur ihm eigenen „Funktions- und Handlungskomplex“. Peukert fährt fort, dass ehedem vor allem von ökonomischen Anforderungen bestimmte familiale Beziehungen im Verlauf dieses Prozesses zugunsten emotionaler Beziehungen zurückgetreten sind. (Peuckert, S. 20). Mit anderen Worten, die Beziehungen innerhalb einer Familie waren in der Vergangenheit hauptsächlich geprägt von gemeinschaftlicher Produktion von Wirtschaftsgütern, aber auch gesellschaftlichem und politischem Handeln.

Die soziale Gruppe „Familie“ war im vorindustriellen Zeitalter primär Produktionsstätte. Neben einer großen „Vielfalt familialer Lebensformen“ war das wichtigste und am weitesten verbreiteste Wirtschafts- und Sozialgebilde die „typische Sozialform des ‚ ganzen Hauses ‘ (Peuckert, S. 21). Hier herrschte die Einheit von Produktion und Familienleben vor. Dem „Hausvater“ unterstanden nicht nur alle verwandten Familienmitglieder, sondern auch alle nichtverwandten Mitbewohner. Die Einheit von Produktion und Haushalt führte dazu, dass die zwischenmenschlichen Beziehungen in erster Linie sachlicher Natur waren und emotionale persönliche Bindungen deutlich zurücktraten. Das galt für das Verhältnis zwischen den Geschlechtern wie für die Stellung der Kinder und das Verhältnis zu ihnen gleichermassen. Die Partnerwahl erfolgte weitgehend aus ökonomischen Gesichtspunkten, Kinder wurden eher als potentielle Arbeitskräfte angesehen und so auch behandelt, was auch hier zu einer relativ gefühlsarmen Beziehung führte. (Peuckert, S. 21)

Innerhalb dieses Sozialgebildes stand der Arbeitsleistung jedes einzelnen Mitgliedes der Hausgemeinschaft die Sicherung des „Unterhalts“ gegenüber.

Als Folge der mit der Industrialisierung einhergehenden Trennung von Arbeitsplatz und Wohnstätte bildete sich zunächst im gebildeten und wohlhabenden Bürgertum die auf „emotional-intime Funktionen spezialisierte bürgerliche Familie“ heraus, in der Frauen und Kinder von der Erwerbsarbeit freigestellt werden konnten und die als Vorläufermodell der modernen Kleinfamilie angesehen werden kann. Die „bürgerliche Familie“ unterscheidet sich in wichtigen Punkten von der multifunktionalen vorhergehenden Lebensform des „ganzen Hauses“:

1. Wohnung und Arbeitsstätte sind räumlich getrennt. Die Produktion findet ausserhalb der Familie statt.
2. Bedienstete werden räumlich ausgegliedert; sie erhalten Angestelltenstatus.
3. Das Leitbild der Ehe als Intimgemeinschaft betont die Einmaligkeit und Einzigartigkeit des Partners oder der Partnerin, im Unterschied zur relativen Austauschbarkeit der Partner im „ganzen Haus“. Die Familie bildet einen privatisierten, auf emotional-intime Funktionen spezialisierten Teilbereich. „Liebe wird zum zentralen ehestiftenden Motiv“.
4. Es erfolgt eine Polarisierung der Geschlechterrollen: der Mann als Ernährer, die Frau im familialen Binnenraum.
5. Kindheit wird zu einer selbständigen, anerkannten Lebensphase, die Erziehung zur ureigensten Aufgabe der Frau. (Peuckert, S. 22)

In diesem Entwicklungsprozess nimmt die Sexualität an Bedeutung zu und wird „untrennbar an die Liebe gebunden“. Da diese Liebe nur zwischen zwei Individuen bestehen kann, leitet diese Vorstellung von Ehe und Liebe eine wachsende Individualisierung ein. Mit zunehmendem Einkommen wurde die ehemals nur für das wohlhabende Bürgertum lebbare bürgerliche Ehe auch für Arbeiterfamilien erschwinglich. So kam es dazu, dass in den 50er und frühen 60er Jahre die moderne Kleinfamilie zur massenhaft gelebten Lebensform wurde. Leitbild der „modernen Familie“ war die lebenslange, monogame Ehe, deren Sinn sich in der Familien- gründung erfüllt. Die Ehefrau und Mutter ist primär zuständig für die emotional-affektiven Bedürfnisse der Familie und für die Haushaltsführung. „Dem Vater als Autoritätsperson obliegen die Außenbeziehungen und die instrumentellen Aspekte des Familienlebens. Alternative Formen des Zusammenlebens werden zwar toleriert, aber auch diskriminiert: Alleinlebende, Alleinerziehende, Geschiedene, nichteheliche Lebensgemeinschaften etc.. (Peuckert S. 24/25)

Zusammenfassend kann festgehalten werden: Die als „Normalfamilie“ privatisierte Kleinfamilie kann als Ergebnis eines „Differenzierungsprozesses von Gesellschaft“ betrachtet werden, die mit dem Verlust der Produktionsfunktion und dem damit auftretenden „Vakuum“ eine Veränderung der innerfamiliären Beziehungen erfuhr. Die ursprünglich vor allem aus der notwendigen Zusammenarbeit sich ergebenden neutralen Beziehungen wurden in der Suche einer neuen – anderen – Sinngebung emotionalisiert.

Peuckert führt dazu aus:

„Im Zentrum der modernen oder privatisierten Kleinfamilie stehen intim-expressive Funktionen (die Befriedigung subjektiver Bedürfnisse nach Intimität, persönlicher Nähe, Geborgenheit, Sexualität) und sozialisatorische Leistungen. War Sozialisation im „ganzen Haus“ wesentlich durch die Teilnahme der Kinder an den praktischen Vollzügen gekennzeichnet, die keine besondere Beachtung der Eigenarten des Kindes zuließen, so wird Kindheit nun als eine spezifische Entwicklungsphase gesehen, die die Eltern (vor allem die Mütter) durch Zuwendung und Förderung begleiten sollen.“ (S. 25)

Der ehemals in das Bild des „ganzen Hauses“ passende Anspruch auf Unterhalt, dem eine den eigenen Möglichkeiten angepasste persönliche Leistung innerhalb der Hausgemeinschaft gegenüberstand, steht nun in der modernen Kleinfamilie die im Zentrum stehende emotionale Bindung gegenüber. Diese emotionale Bindung jedoch ist höchst labil und bei Scheidung oder problematischem Verlassen des Elternhauses als zerstört zu betrachten. Ob in diesem Fall ein einklagbarer Anspruch gerechtfertigt sein kann, muss in höchstem Masse bezweifelt werden.

Das geltende Recht jedoch sieht einen einklagbaren Anspruch und eine lebenslange Verpflichtung auf Unterhaltszahlung vor, und zwar als Folge einer familiären Be- ziehung. Als familiäre Beziehung gelten neuerdings auch sogenannte Lebens- partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern. Die Rechtsprechung berücksichtigt bei einer Trennung der Paare zwar immer mehr die Tatbestände des Einzelfalls, aber der grundsätzliche zeitlich unbegrenzte Rechtsanspruch ist weiter- hin gegeben.

Zur Beurteilung der vorhandenen Strukturen muss gefragt werden wer, was und aus welchen Gründen etwas beanspruchen kann, oder wer, was und aus welchen Gründen zu etwas verpflichtet ist. Dazu ist festzuhalten:

- Den Berechtigten und auch den Verpflichteten ist gemeinsam, Mitglied einer nach aussen geschlossenen sozialen Gruppe zu sein.
- Gefordert werden kann der Transfer von Vermögensanteilen von Verpflichteten zu Berechtigten.
- Die Basis hierzu bieten die den Gesetzesnormen zugrundeliegenden Begründungen.

In Deutschland sind dies hauptsächlich Gesetzesnormen im Bürgerlichen Gesetz- buch (BGB), deren Sinngehalt mit den einschlägigen Artikeln des Grundgesetzes im Einklang stehen müssen. Die Sanktionen bei Verletzung dieser Normen sind im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Diese Normen müssen hinterfragt werden, um die Vereinbarkeit von einklagbarem Unterhaltsanspruch mit Gerechtigkeitstheorien beurteilen zu können. Dazu werden exemplarisch die Theorien von John Rawls, Robert Nozick und Otfried Höffe betrachtet.

Betrachtet werden auch die den Unterhaltsansprüchen zugrunde liegenden Strukturen. Das sind die sozialen Beziehungen, die sich daraus bildende soziale Gruppe (Primärinstitution), die innerhalb dieser Gruppe geltenden Normen sowie die im Gemeinwesen (Sekundärinstitution) geltenden Rechtsnormen.

Als weiteres spielt eine Rolle, inwieweit der Stellenwert von Primärinstitutionen wie „Hausgemeinschaft“, „Ehe“, „Familienzugehörigkeit“, „Eltern-Kind-Beziehung“ sowie von den damit zusammenhängenden Rollenvorstellungen und/oder Anerkennung von Autoritäten innerhalb dieser Gruppierungen den Anspruchsbegründungen noch entsprechen. Die „Spielregeln“ dieser Schicksalsgemeinschaften – wie man sie nennen kann - bestehen in den Sittennormen, die sich als verfestigte Form zu Gesetzesnormen entwickelt haben.

Im Blick auf die Eltern-Kind- Beziehung muss auch die durch die Vorverlegung der Volljährigkeit erfolgte Entlassung aus der elterlichen Gewalt eine Rolle spielen.

Die ethische Dimension eines gegenseitigen einklagbaren Unterhaltsanspruchs von zwei gleichberechtigten erwachsenen Personen muss abhängig von kulturellen Besonderheiten betrachtet werden. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass die kulturellen Besonderheiten in diesem Zusammenhang regelmäßig in Form von Charakteristika der Rollenverständnisse innerhalb der sozialen Gruppe, in der jeder lebt, auftreten. Beispiele dafür sind die mit einem Rollenverständnis verbundenen Pflichten, der Stellenwert der Familie und den darin herrschenden Strukturen, die Gehorsamspflicht von Kindern gegenüber Eltern, die Unterordnung von Frauen gegenüber Männern etc. Den damit verbundenen Abhängigkeiten steht dann ein in diesem Kontext durchaus gerechtfertigter Anspruch auf Versorgung gegenüber. Moralisch ändert sich die Rechtfertigung eines Anspruchs gegenüber der sozialen Gruppe dramatisch, wenn diese Abhängigkeiten eingetauscht werden gegen individualisierte Entscheidungsfreiheit innerhalb der Strukturen, die die kollektive Sicherheit und Versorgung gewährleisten soll oder, wenn diese Gruppe sogar verlassen wird. Wenn also gegen die Normstrukturen verstoßen wird, wenn Freiheiten gegen den ausdrücklichen Willen sowie die Interessen der sozialen Gruppe und/oder anderer Mitglieder der sozialen Gruppe in Anspruch genommen werden.

Des weiteren ist zu fragen, aus welchen von der Natur des Menschen ausgehenden zwischenmenschlichen Beziehungen der Anspruch ursprünglich abgeleitet wurde und inwieweit der status quo der zugrunde liegenden Normen der Fortentwicklung - der inhaltlichen Veränderung also - dieser Beziehungen entspricht. Darüber hinaus ist die Frage zu stellen, ob es überhaupt einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt geben kann, wenn diesem keine erkennbare Gegenleistung gegenübersteht - wenn beispielsweise die als Voraussetzung geltende emotionale Bindung gelöst wurde und wie ein solcher Tatbestand aus der Perspektive von Gerechtigkeitstheorien der Philosophie zu bewerten ist.

2. Hauptteil : Vereinbarkeit des geltenden Unterhalts- rechts mit Gerechtigkeitstheorien in der gegenwärtigen Praktischen Philosophie

2.1 Aktuelle Ansätze von Gerechtigkeitstheorien:

Die vorliegende Untersuchung soll nicht das Für und Wider der Ansätze einzelner Gerechtigkeitstheorien herausstellen. Es sollen die in den verschiedenen Ansätzen jeweilig vertretenen Grundideen herauszukristallisiert werden, und zwar unter der Fragestellung, inwieweit die geltenden Unterhaltsregelungen mit diesen Grundideen der Gerechtigkeitstheorien vereinbar sind.

Im Jahre 2002 haben Christoph Horn und Nico Scarano im Suhrkamp Verlag mit dem Buch „Philosophie der Gerechtigkeit“ eine Textsammlung herausgegeben, die versucht, einen Überblick zu diesem Thema von der Antike bis zu Gegenwart zu verschaffen. In der Einführung beziehen sie sich auf John Rawls, der Gerechtigkeit als „die erste Tugend sozialer Institutionen“ bezeichnet habe, und stellen dies als Motto über die zeitgenössische Debatte.

Innnerhalb der Theorien – der zeitgenössischen -, die Gerechtigkeit als einen normativen Begriff betrachten, sehen sie hauptsächlich „sieben institutionenethische Themen verhandelt“ (S. 9,)

1. Politische Gerechtigkeit, verstanden als angemessene Verteilung von Rechten, Freiheiten, Ämtern und Chancen;
2. Soziale und ökonomische Gerechtigkeit, mit Blick auf die Verteilung materieller Güter, Arbeitsstellen und Ressourcen einschließlich der medizinischen Versorgung;
3. Gerechtigkeit zwischen den Geschlechtern;
4. Gerechtigkeit gegenüber gesellschaftlichen Minderheiten;
5. Intergenerationelle Gerechtigkeit;
6. Juridische Gerechtigkeit einschließlich der Strafgerechtigkeit;
7. Internationale bzw. globale Gerechtigkeit als Nachfolgerin der älteren Diskussion um den gerechten Krieg.
Unter Einbeziehung der älteren Begriffsgeschichte fügen sie noch zwei zusätzliche Themen hinzu:
8. die kosmische oder natürliche Gerechtigkeit sowie
9. Gerechtigkeit verstanden als Eigenschaft einer Handlung oder aber vorzügliche Charaktereigenschaft.

Die Autoren stellen eine Vielfalt des normativen Gerechtigkeitsbegriffs fest, wobei sie zahlreiche Bereiche erkennen, in denen die Ausdrücke „gerecht“ oder „ungerecht“ verwendet werden. Diese Bereiche klassifizieren sie nach ihrer Anwendungsweise in:

1. Personale (Personen und Personengruppen, deren Handlungen etc.)
2. Institutionelle, (Verfahren, Regeln, Staaten etc.) und hier in
3. – Theoretische und
4. - Prozedurale
5. Resultative.(Wettkämpfe, Verteilungszustände etc.)

Über die Frage nach dem eigentlichen Sinn, was gerecht oder ungerecht ist, beziehen sich die Autoren auf die Theoriegeschichte von Gerechtigkeit und führen aus, dass viele ältere Theorien zur personalistischen Auffassung neigen, während die modernen Debatten bei den institutionalistischen Ansätzen zu liegen scheinen. Sie schlagen vor, das Problem als „Frage nach dem Primärobjekt von Gerechtigkeit“ festzumachen.

Nach Horn/Scarano stehen drei zentrale Fragestellungen im Vordergrund:

- Das Dissensproblem
- „Es betrifft den Umgang mit den in der Gesellschaft und zwischen den Kulturen beobachtbaren Differenzen in Bezug auf Gerechtigkeitsfragen.“
- Das Positivitätsproblem:
- „Es bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen der normativen Idee der Gerechtigkeit und den existierenden gesellschaftlichen Institutionen, vor allem den bestehenden Rechtsordnungen.“
- Das Egalitarismusproblem,
- „in dem es um den Zusammenhang zwischen Gerechtigkeit und Gleichheit geht. Muss man Gerechtigkeit im Sinn eines strikten Egalitarismus oder aber im Sinn einer adressatenrelativen Ungleichverteilung verstehen;“

Die Frage nach der Berechtigung von einklagbarem Unterhaltsanspruch eines gesunden erwachsenen Menschen gegenüber einer anderen erwachsenen Person betrifft mehr oder weniger alle vorgenannten Bereiche: Sie betrifft sowohl Institutionen und ihre Regelungen als auch Personen und ihre Handlungen, aber auch die drei oben stehenden zentralen Fragestellungen:

Zu 1: Im Zusammenhang mit dem Dissensproblem sind die Fragen relevant, welche unterschiedlichen Auffassungen über Werte (Sittennormen) innerhalb einer Gruppe und/oder zwischen den zu vergleichenden sozialen Gruppen gelten, welche verschiedenartigen Abhängigkeiten zwischen den Gruppenmitgliedern bestehen, welche Gehorsamspflichten zu erfüllen sind oder ob vielleicht eine Eman- zipationsentwicklung stattfand, und schließlich, welche grundsätzlichen individuellen Freiheiten dem einzelnen Individuum zugestanden werden oder auch nicht.

Zu 2.: Beim Positivitätsproblem und dem Zusammenhang zwischen der normativen Idee der Gerechtigkeit und den existierenden gesellschaftlichen Institution, vor allem den bestehenden Rechtsordnungen muß hinterfragt werden, aufgrund welcher Gegebenheiten und aufgrund welcher vermuteten Schutzbedürfnisse von betreffenden Personengruppen geltendes Recht gesetzt wurde. Es muß auch hinterfragt werden, ob diese Schutznotwendigkeiten noch gegeben sind und welch innerer Zusammenhang hier zwischen Anspruch und Notwendigkeit besteht.

Die Frage, ob geltendes Recht einklagbarer Unterhaltsansprüche noch zeitgemäß ist, steht im Zusammenhang mit der Frage nach der Gerechtigkeit sozialer Institutionen, hier der sozialen Institution „Rechtsnorm“.

Zu 3.: Das Egalitarismusproblem, fragt nach dem Zusammenhang zwischen Gerechtigkeit und Gleichheit sowie danach, ob Gerechtigkeit im Sinne eines strikten Egalitarismus oder aber im Sinne einer adressatenrelativen Ungleichverteilung zu verstehen ist. Ob „Gleichheit“ als Grundidee für „Gerechtigkeit“, als Zielvorgabe oder lediglich als einen der vielen Bausteine zu betrachten ist, führt zwingend zu der Einbeziehung der von der Natur vorgegebenen Aufgabenverteilung, nämlich der Fortpflanzung und der damit verbundenen Fürsorgenotwendigkeiten für die ersten Lebensjahre des Nachwuches. Aus dieser „natürlichen“ Aufgabenverteilung entstanden Rollenverständnisse für Männer und Frauen innerhalb einer Gesellschaft, deren Inhalte nur schwer an veränderte Rahmenbedingungen angepaßt werden können. Eine Diskussion über adressatenrelative Ungleichverteilung muß die gesellschaftspolitisch wichtige und wünschenswerte Institution „Elternschaft“ würdigen und die damit verbundenen besonderen Kompensationsanspüche der für die Realisierung bereiten Personen entsprechend berücksichtigen.

Da eine Vergleichbarkeit von Personen mit „Aufzuchtspflichten“ und Personen ohne diese problematisch ist, bezieht sich die vorliegende Untersuchung ausschließlich auf erwachsene arbeitsfähige Personen, unabhängig von ihrem familiären Umfeld und gleichgültig von welcher Familienbeziehung der Anspruch abgeleitet wird.

Geltende Unterhaltspraxis kann jedoch sowohl unter dem Gesichtspunkt „1. Politische Gerechtigkeit, ...“ als auch unter dem Schwerpunkt „2. Soziale und ökonomische Gerechtigkeit, ...“ und „3. Gerechtigkeit zwischen den Geschlechtern“ betrachtet werden. Dabei kann die Gerechtigkeit zwischen den Geschlechtern unter politischer, sozialer und ökonomischer, intergenerationeller aber auch juridische Gerechtigkeit angesehen werden. International spielt wiederum eine Rolle, ob dem Unterhaltsanspruch eine Einschränkung persönlicher Freiheiten gegenüber steht.

Eingrenzend wird der Zusammenhang zwischen der normativen Idee der Gerechtigkeit und den existierenden gesellschaftlichen Institutionen, vor allem der Rechtsordnungen (Positivitätsproblem), hinterfragt.

Was die als gerecht oder ungerecht bezeichneten betroffenen Bereiche angeht, so ist sowohl der personale als auch der institutionelle aber auch der resultative Bereich betroffen.

Für eine Untersuchung auf Kompatibilität von Unterhaltsregelungen im geltenden Recht mit den zeitgenössischen Gerechtigkeitstheorien innerhalb der Philosophie werden exemplarisch die Gerechtigkeitstheorien von John Rawls, Robert Nozick und Otfried Höffe in ihren zentralen Ansätzen betrachtet und in Zusammenhang gebracht..

2.1.1 John Rawls und seine Gerechtigkeit als Fairness

Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das Werk von John Rawls, „Eine Theorie der Gerechtigkeit“, in der deutschen Übersetzung 1979 im Suhrkamp-Verlag Frankfurt erschienen. Alle Zitate sind aus diesem Werk. (Titel der Originalausgabe: A Theory of Justice, 1971 by the President and Fellows of Harvard College)

Die Darstellung der inhaltlichen Strukturen sowie die Auswahl der zitierten Textstellen erfolgte selektiv unter dem Gesichtspunkt ihres inhaltlichen Bezugs zum einklagbaren Rechtsanspruch auf Unterhalt.

In seiner Theorie der Gerechtigkeit betrachtet Rawls die Gesellschaft als ein System gegenseitiger Abhängigkeiten zum gegenseitigen Vorteil (S. 105). Unter diesem Blickwinkel entwickelt er eine Vorstellung von politischer Ethik, die primär auf die Gerechtigkeit politischer Institutionen abzielt und damit eine faire Verteilung des erwirtschafteten Ertrages sozialer Kooperation ermöglicht. Aus dieser notwendigen Rahmenbedingung leitet er dann die für ein funktionierendes System unverzichtbaren Verhaltensmuster im Blick auf Rechte und Pflichten der handelnden Personen ab.

Rawls strukturiert das Thema in drei Teile:

- Teil 1 „Theorien“ (S. 19 bis 223)
- mit den Kapiteln „Gerechtigkeit als Fairneß“, „Die Grundsätze der Gerechtigkeit“ sowie „Der Urzustand“,

- Teil 2 „Institutionen“ (S. 223 bis 433)
- mit den Kapiteln „Gleiche Freiheit für alle“, „Die Verteilung“ sowie „Pflicht und Verpflichtung“ und

- Teil 3 „Ziele“ (S. 433 bis 639)
- mit den Kapiteln „Das Gute als das Vernünftige“, „Der Gerechtigkeitssinn“ sowie „Das Gut der Gerechtigkeit“.

Als Hauptgegenstand der Gerechtigkeit bezeichnet Rawls die Grundstruktur der Gesellschaft und als Hauptgedanken die Gerechtigkeit als Fairness. Für diese Gerechtigkeit als Fairness entwickelt er „eine Gerechtigkeitstheorie, die die herkömmliche Vorstellung vom Gesellschaftsvertrag verallgemeinert und auf eine höhere Abstraktionsebene hebt“ (S. 19).

Rawls führt dazu aus:

„Dazu darf man sich den ursprünglichen Vertrag nicht so vorstellen, als ob er in eine bestimmte Gesellschaft eingeführt würde oder eine bestimmte Regierungsform errichtete. Der Leitgedanke ist vielmehr, daß sich die ursprüngliche Übereinkunft auf die Gerechtigkeitsgrundsätze für die gesellschaftliche Grundstruktur bezieht. Es sind diejenigen Grundsätze, die freie und vernünftige Menschen in ihrem eigenen Interesse in einer anfänglichen Situation der Gleichheit zur Bestimmung der Grundverhältnisse ihrer Verbindung annehmen würden(S. 28)

In der Theorie der Gerechtigkeit als Fairneß spielt die ursprüngliche Situation der Gleichheit dieselbe Rolle, wie der Naturzustand in der herkömmlichen Theorie des Gesellschaftsvertrags. Dieser Urzustand wird natürlich nicht als ein wirklicher geschichtlicher Zustand vorgestellt, noch weniger als primitives Stadium der Kultur. Er wird als rein theoretische Situation aufgefaßt, die so beschaffen ist, daß sie zu einer bestimmten Gerechtigkeitsvorstellung führt. Zu den wesentlichen Eigenschaften dieser Situation gehört, daß niemand seine Stellung in der Gesellschaft kennt, seine Klasse oder seinen Status, ebensowenig sein Los bei der Verteilung natürlicher Gaben wie Intelligenz oder Körperkraft (S. 28). Ich nehme sogar an, dass die Beteiligten ihre Vorstellung vom Guten und ihre besonderen psychologischen Neigungen nicht kennen. Die Grundsätze der Gerechtigkeit werden hinter einem Schleier des Nichtwissen s festgelegt. Dies gewährleistet, dass dabei niemand durch die Zufälligkeiten der Natur oder der gesellschaftlichen Umstände bevorzugt oder benachteiligt wird. Da sich alle in der gleichen Lage befinden und niemand Grundsätze ausdenken kann, die ihn aufgrund seiner besonderen Verhältnisse bevorzugen, sind die Grundsätze der Gerechtigkeit das Ergebnis einer fairen Übereinkunft oder Verhandlung. (S. 29)

Rawls geht also von einer gedachten Ursitutation aus. Jeder Einzelmensch soll sich diese Ursituation vergegenwärtigen um letztlich selbst durch Reflexion heraus- zufinden, was rechtens oder unrechtens sein könnte. Der gedachte Zustand soll durch Ausblenden aller auf äußere Umstände bezogene Informationen zu einem systematischen Urteil des gesunden Menschenverstandes führen. Sein Konzept der Gerechtigkeit setzt dabei voraus, dass alle beteiligten Parteien die gefundenen Grundsätze als fair anerkennen, sie daher akzeptieren und sich entsprechend verhalten. Dies erinnert an Kants Reich der Zwecke, an dem jeder als Glied gesetz- empfangend und als Oberhaupt gesetzgebend teilhat. Rawls bezieht sich in seinem Vorwort auch auf diesen Tatbestand: „Die Theorie trägt stark Kantische Züge, ...“ (S. 12). Er bezeichnet die von ihm formulierten Gerechtigkeitsgrundsätze auch als kategorische Imperative, da Kant nach Meinung Rawls‘ darunter Verhaltensgrund- sätze versteht, „die für jemanden als freies und gleiches Vernunftwesen gelten und bei ihm keine besonderen Wünsche und Ziele voraussetzen“ (S. 285).

Die in der gedachten Ursituation gefundenen Grundsätze der Gerechtigkeit sind für Rawls dann bindend für alle Einzelmenschen.

Er führt aus:

..“Im System der natürlichen Freiheit bestimmt sich die Anfangsverteilung nach der (...) Vorstellung der den Fähigen offenstehenden Laufbahnen. Diese setzt gleiche Freiheiten (gemäß dem ersten Grundsatz) und eine Wirtschaft des freien Marktes voraus.“ (S. 92)

und fährt weiter fort:

„“Die freien Märkte müssen in politische und juristische Institutionen eingebettet werden, die den wirtschaftlichen Gesamtablauf regeln und die gesellschaftlichen Verhältnisse aufrechterhalten, die für die faire Chancengleichheit notwendig sind.“ (S. 93)

Mit anderen Worten, Rawls setzt bei seinen Überlegungen über eine praxisbezogene Theorie der Gerechtigkeit voraus, dass ein rechtsstaatlicher Aufbau der Gesellschaft unabhängig von der Gerechtigkeitstheorie gegeben ist, innerhalb dessen die Grund- sätze verwirklicht werden sollten. Dieser rechtsstaatliche Aufbau muss als Ergebnis einer Anfangsverteilung betrachtet werden, der auf der Basis gesellschaftlicher Gegebenheiten entstanden ist und der daher auf Kompatibilität mit gesellschaftlichen Entwicklungen überprüft werden muss.

Eine Theorie der Gerechtigkeit als Fairneß betrachtet laut Rawls die Gesellschaft als „ein Unternehmen der Zusammenarbeit zum gegenseitigen Vorteil.“ (S. 106) Danach ist die Grundstruktur

„ein öffentliches Regelsystem zur Festlegung von Handlungsformen, durch die die Menschen gemeinsam eine größere Menge von Gütern erzeugen, wobei jeder einen anerkannten Anspruch auf einen Anteil an diesen hat. Was jemand tut, hängt davon ab, wozu ihn die öffentlichen Regeln berechtigen, und das wiederum hängt davon ab, was er tut. Die Verteilung ergibt sich aus der Erfüllung der Ansprüche, die sich danach bestimmen, was die Menschen im Lichte dieser berechtigten Erwartungen unternehmen.“

Bei den konkreten Überlegungen schlägt Rawls einen Bogen über die Formulierung von zwei Grundsätzen der Gerechtigkeit (S. 81 ff), die sich in erster Linie an die Institutionen der Gesellschaft richten, und kommt darüber zu den Rechten und Pflichten von Einzelmenschen (S. 130 ff). Pflichten von Einzelmenschen wiederum unterteilt er in natürliche Pflichten und Verpflichtungen. Für die letzteren formuliert er einen „Grundsatz der Fairneß“ (S. 133). Dieser Grundsatz besagt laut Rawls, dass der Einzelmensch verpflichtet ist, sich den Regeln einer Institution gemäss zu verhalten, „wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

1. „Dass die Institution gerecht (fair) ist, das heisst, den beiden Grundsätzen der Gerechtigkeit entspricht.
2. Dass man freiwillig ihre Vorteile annimmt oder die von ihr gebotenen Möglichkeiten der Förderung seiner Interessen ausnützt. „ (S. 133)

Der Grundgedanke ist hier laut Rawls:

„Wenn sich mehrere Menschen nach Regeln zu gegenseitig nutzbringender Zusammenarbeit vereinigen und damit ihre Freiheit zum Vorteil aller beschränken müssen, dann haben diejenigen, die sich diesen Beschränkungen unterwerfen, ein Recht darauf, daß das auch die anderen tun, die Vorteil davon haben. Man darf bei der Zusammenarbeit nicht die Früchte fremder Anstrengung in Anspruch nehmen, ohne selbst seinen fairen Teil beizutragen.“ (S. 133)

Rawls betont demnach, dass ein Gesellschaftssystem nur dann als gerecht – oder fair - anzusehen ist, wenn es ein System von Leistung und Gegenleistung beinhaltet. Jeder Teilnehmer oder jede Teilnehmerin am Gemeinwesen haben die ihnen mögliche Leistung einzubringen und gleichzeitig den Anspruch an einen Anteil am erwirtschafteten Erfolg.

Die Notwendigkeit einer Gerechtigkeit als Fairness begründet Rawls damit, dass in einer wohlgeordneten Gesellschaft das Wohl ihrer Mitglieder im Vordergrund steht, und dass als Folge davon jeder die gleichen Gerechtigkeitsgrundsätze anerkennt. (S. 21 ff und S. 493 ff). Aus dieser Anerkennung, die er als eine Folge der Vernunft der Menschen betrachtet, entsteht nach Rawls die Stabilität einer Gerechtigkeits- vorstellung, die vom Stärkeverhältnis bestimmter Motive abhängt; „der ihr ent- sprechende Gerechtigkeitssinn und die von ihr geförderten Ziele müssen gewöhnlich stärker sein als die Neigungen zur Ungerechtigkeit.“ (S. 494/495)

Mit anderen Worten, Rawls geht davon aus, dass die Wirksamkeit der Regelungen durch Institutionen in hohem Maße davon abhängt, inwieweit die davon betroffenen Einzelmenschen den Regelungsbedarf und den Regelungsinhalt anerkennen und daher auch die damit möglicherweise verbundenen Einschränkungen akzeptieren.

Die beiden Grundsätze der Gerechtigkeit ( S. 81 ff)

Rawls betont, dass die beiden Grundsätze der Absicht entsprechen, „die Verteilung der natürlichen Fähigkeiten in gewisser Beziehung als öffentliches Gut zu betrachten, so dass die Bevorzugten nur solche Vorteile in Anspruch nehmen dürfen, die auch den Benachteiligten zugute kommen.“ (S. 205)

Dabei richten sich die Grundsätze in erster Linie als Anspruch an Institutionen, also an die Organisationsstruktur der Gesellschaft.

Rawls führt aus: „Die beiden Grundsätze sind ein Spezialfall einer allgemeineren Gerechtigkeitsvorstellung, die man folgendermaßen formulieren kann:

Alle sozialen Werte – Freiheit, Chancen, Einkommen, Vermögen und die sozialen Grundlagen der Selbstachtung – sind gleichmäßig zu verteilen, soweit nicht eine ungleiche Verteilung jedermann zum Vorteil gereicht.

Ungerechtigkeit besteht demnach einfach in Ungleichheiten, die nicht jedermann Nutzen bringen.“ (S. 83)

Rawls konkretisiert diese allgemeinen Vorstellungen in zwei Grundsätzen (Erste Formulierung S. 81):

1. „Jedermann soll gleiches Recht auf das umfangreichste System gleicher Grundfreiheiten haben, das mit dem gleichen System für alle anderen verträglich ist.“ (Freiheitsprinzip)
2. „Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten sind so zu gestalten, dass (a) vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie zu jedermanns Vorteil dienen, und (b) sie mit Positionen und Ämtern verbunden sind, die jedem offen stehen.“ (Differenzprinzip)

[...]

Fin de l'extrait de 88 pages

Résumé des informations

Titre
Ethische Probleme beim Rechtsanspruch auf Unterhalt
Université
University of Dusseldorf "Heinrich Heine"  (Philosophisches Institut)
Note
2,85
Auteur
Année
2006
Pages
88
N° de catalogue
V90425
ISBN (ebook)
9783638045230
ISBN (Livre)
9783638941297
Taille d'un fichier
742 KB
Langue
allemand
Mots clés
Ethische, Probleme, Rechtsanspruch, Unterhalt
Citation du texte
Maria Drews M.A. (Auteur), 2006, Ethische Probleme beim Rechtsanspruch auf Unterhalt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90425

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