Die Rolle und Bedeutung von Schöffen

In besonderer Hinsicht auf das Wirtschaftsstrafrecht


Thèse de Bachelor, 2020

100 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einleitung

I Grundlagen des Schöffenamtes

1 Rechtsgrundlagen
1.1 Grundgesetz
1.2 Deutsches Richtergesetz
1.2.1 § 1 DRiG
1.2.2 §§ 44 - 44b DRiG
1.2.3 § 45 DRiG
1.2.4 § 45a DRiG

2 Besetzung und sachliche Zuständigkeit der Spruchkörper
2.1 Erstinstanzliche Gerichte
2.1.1 Amtsgericht
2.1.2 Landgericht
2.2 Landgericht als Berufungsinstanz
2.3 Anzahl erledigter Verfahren 2018

3 Aufgaben, Rechte und Pflichten
3.1 Wahrnehmung des Ehrenamtes
3.1.1 Nicht (rechtzeitiges) Erscheinen
3.1.2 Obliegenheitsverletzungen
3.1.3 Sanktionen
3.1.4 Genügende Entschuldigung
3.1.5 Kritik
3.2 Mitwirkung in der Hauptverhandlung
3.2.1 Recht auf Vorausinformation
3.2.2 Fragerecht
3.2.3 Entscheidungsberatung und Stimmrecht
3.3 Beratungsgeheimnis
3.3.1 Umfang der Schweigepflicht
3.3.2 Studie über das Abstimmverhalten
3.4 Entschädigung
3.4.1 Gesetzliche Regelung
3.4.2 Ausgaben für Schöffen
3.5 Ergebnis

4 Bedeutung der Schöffen für die Strafrechtspflege
4.1 Wächter- und Kontrollfunktion
4.2 Demokratiefunktion
4.3 Soziologische Aspekte und Bewertungswahl
4.3.1 Soziologische Aspekte
4.3.2 Bewertungswahl
4.4 Plausibilitätsfunktion und volksnahe Rechtsprechung
4.5 Ergebnis

II Schöffen in Wirtschaftsstrafverfahren

1 Charakteristika der Wirtschaftsstrafverfahren
1.1 Begriff der Wirtschaftskriminalität
1.2 Verfahrensdauer
1.3 Verfahrenskomplexität

2 Ergänzungsschöffen
2.1 Hinzuziehung
2.2 Notwendigkeit

3 Akteneinsicht
3.1 Argument gegen Akteneinsicht
3.2 Argumente für Akteneinsicht
3.3 Stellungnahme

4 Verfahrensabbrüche wegen Schöffen

5 Ergebnis

Fazit

Literaturverzeichnis

Anhänge

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Übrigen sei verwiesen auf Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Spruchkörper des AG, Rechtsmittel gegen ihre Urteile

Abbildung 2: Spruchkörper erster Instanz beim LG und OLG; Rechtsmittel

Abbildung 3: Erledigte Verfahren 2018

Einleitung

Laut Art. 20 Satz 1 Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, deshalb ent­scheiden Schöffen (ohne juristische Ausbildung) in Strafprozessen gemeinsam mit Be­rufsrichtern als Vertreter des Volkes, über die Verurteilung von Angeklagten und die Höhe der Strafen.1 Das Ziel ist eine volksnahe Rechtsprechung, die jedermann nach­vollziehen kann, zu erreichen und das Vertrauen in die Rechtsprechung zu stärken, so formuliert es das vom Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e. V. verabschiedete Grundsatzpapier.2

Dabei erfährt das Rechtsinstrument des Schöffen vermehrt Kritik mit unterschiedlichs­ten Argumenten.3 In jüngster Zeit kam sogar die Forderung auf, Schöffen aus Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts auszuschließen.4 Der Autor vernahm die Problematik, als er zur Amtsperiode 2019 bis 2023 selbst als Schöffe kandidierte.

In der vorliegenden Arbeit untersucht der Autor, welche Rolle Schöffen in der aktuellen Rechtslage neben Richtern spielen oder ob sie sogar auf Augenhöhe zusammen urteilen. Welche Bedeutung üben Schöffen für die aktuelle Strafrechtspflege aus oder haben sie heute bereits ihre Bedeutung verloren? Welche Unterschiede ergeben sich im Wirt­schaftsstrafrecht für die Schöffenbeteiligung und sollte der Gesetzgeber Schöffen von Wirtschaftsstrafverfahren ausschließen?

Diese Arbeit fußt auf aktueller Rechtsprechung und Literatur. Der Autor hat sich zusätz­lich mit einigen spezifischen Anfragen an Gerichte und Behörden gewandt. Da der Fo­kus dieser Arbeit auf der aktuellen Rolle und Bedeutung von Schöffen liegt und eine adäquate Betrachtung der historischen Entwicklung den zulässigen Umfang überschrit­ten hätte, klammert der Autor diese aus.5 Ebenso erfolgt keine Betrachtung des Jugend­strafrechts.

I Grundlagen des Schöffenamtes

1 Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen6 des Schöffenamtes regeln das Grundgesetz (GG)7, das Deutsche Richtergesetz (DRiG)8 und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)9. Dabei formulieren das GG und das DRiG generelle Vorschriften, die alle ehrenamtlichen Richter betreffen. Laut § 45 Abs. 9 DRiG regeln die einzelnen Gerichtsbarkeiten spezi­ellere Normen für die eigenen Zuständigkeiten im GVG. Ausgewählte Vorschriften des GVG erörtert der Autor an anderer Stelle im weiteren Verlauf der Arbeit.

1.1 Grundgesetz

Für die rechtsprechende Gewalt sind laut Art. 92 1. Halbsatz GG Richter zuständig.10 Diese Norm ist eine Konkretisierung des Gewaltenteilungsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG und sie umfasst nach Auslegung des Gesetzes sowohl Berufsrichter als auch ehren­amtliche Richter.11 Darüber hinaus gewährt Art. 97 Abs. 1 GG Richtern sogenannte „sachliche“ Unabhängigkeit, welche Richter in ihrer richterlichen Tätigkeit von Wei­sungen entbindet, bei gleichzeitiger Bindung an das Gesetz.12 Die sachliche Unabhän­gigkeit gilt überwiegend gegenüber den drei Gewalten; der Exekutive, der Legislative und selbst der Judikative.13

Die persönliche Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 2 GG gilt dahingegen nur für Berufs- richter.14 Jedoch finden sich in den §§ 44 - 45 DRiG vergleichbare Vorschriften, die auch für ehrenamtliche Richter gelten (Näheres hierzu in den Kapiteln 1.2.2 bis 1.2.3).15 Besondere Beachtung findet bei ehrenamtlichen Richtern außerdem eine innere Unab­hängigkeit, weil sie nicht dem Beurteilungs- und Beförderungssystem16 der Justiz unter­liegen und ihre Entscheidungen deshalb „ohne Rücksicht auf Erwartungen, Lob oder Tadel treffen.“17

1.2 Deutsches Richtergesetz

1.2.1 § 1 DRiG

Der erste Paragraf des DRiG spricht die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt wört­lich den „Berufsrichtern“ und „ehrenamtlichen Richtern“ zu. Diese Vorschrift knüpft an den bereits genannten Art. 92 GG an und unterscheidet sich lediglich im Wortlaut durch die Unterbegriffe Berufsrichter und ehrenamtliche Richter.18 Schmidt-Räntsch definiert den ehrenamtlichen Richter als denjenigen, „wer außerhalb eines Richterverhältnisses auf Grund der Gerichtsverfassungs- und Verfahrensgesetze mit vollem Stimmrecht an der Rechtsprechung mitwirkt, sei es wegen seiner besonderen Sachkunde (Handelsrich­ter, Arbeits- und Sozialrichter und landwirtschaftlicher Beisitzer), sei es allgemein als Vertreter der Öffentlichkeit (Schöffe, Geschworener, ehrenamtlicher Verwaltungsrich­ter).“19

1.2.2 §§ 44 - 44b DRiG

§ 44 DRiG

§ 44 DRiG bestimmt einige Mindestregeln für die Berufung und Abbestellung von eh­renamtlichen Richtern, die der Gesetzgeber vorschreibt, um für die persönliche Unab­hängigkeit zu sorgen.20 Demnach dürfen laut § 44 Abs. 1 DRiG ehrenamtliche Richter nur aufgrund eines Gesetzes und unter gesetzlichen Bestimmungen handeln (Vorbehalt des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG).

Laut § 44 Abs. 1a DRiG soll eine angemessene Berücksichtigung von Frauen und Män­nern für die Wahl und Ernennung oder Berufung zum ehrenamtlichen Richter stattfin­den. Diese Regelung bietet zwar absichtlich einen Beurteilungsspielraum, welcher je­doch nicht das Gebot relativieren, sondern lediglich tatsächliche Schwierigkeiten bei der Besetzung der Spruchkörper auffangen soll, und damit bei einem Verstoß nicht zu Be- setzungsfehlem führt.21 § 44 Abs. 2 erlaubt die Abberufung vor Ablauf der Amtszeit eines ehrenamtlichen Richters gegen seinen Willen nur aufgrund eines Gerichtsurteils. Eine Abberufung ohne Zustimmung ist lediglich nach richterlicher Entscheidung zuläs­sig, „wenn die Unfähigkeit, das Amt eines ehrenamtlichen Richters zu bekleiden, nach­träglich eintritt oder bekannt wird.“22

§ 44a DRiG

§ 44a Abs. 1 DRiG ergänzt § 44 DRiG um spezielle Berufungsvoraussetzungen, die besonders die Verstrickung mit dem SED-Unrechts-Regime und der Stasi in der DDR aber auch sonstige Verstöße gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit betref- fen.23 Nicht alle Verstöße dieser Art führen zum Ausschluss, sondern nur solche, die die betroffene Person für das Amt des ehrenamtlichen Richters „untragbar“ machen.24

§ 44b DRiG

§ 44b Abs. 1 DRiG schreibt die Abberufung eines ehrenamtlichen Richters vor, wenn nachträglich Umstände ans Licht kommen, die nach § 44a Abs. 1 DRiG zur Unzuläs­sigkeit der Berufung geführt hätten. „Damit gewinnt die Auslegung von § 44a [DRiG] unmittelbare Auswirkungen auf die richterliche Unabhängigkeit des ehrenamtlichen Richters.“25

1.2.3 § 45 DRiG

§ 45 Abs. 1 Satz 1 DRiG sichert den ehrenamtlichen Richtern, ebenso wie Art. 97 Abs. 1 GG, sachliche Unabhängigkeit zu. Demnach unterliegen ehrenamtliche Richter bei der Rechtsfindung keinen Weisungen und sind allein dem Gesetz verpflichtet.26 Des Weite­ren haben ehrenamtliche Richter sich laut § 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG ebenso wie Berufs­richter an das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis nach § 43 DRiG zu halten. Unter dem Beratungsgeheimnis versteht man die Beratung und die Abstimmung über ein Ge­richtsurteil unter Ausschluss der Öffentlichkeit und auch das spätere Stillschweigen darüber gegenüber Dritten.27

§ 45 Abs. 1a DRiG umfasst ein Benachteiligungsverbot, ein Freistellungsgebot und Kündigungsschutz für die Ausübung der Amtstätigkeit. Adressaten dieser Regelung sind der öffentlich-rechtliche Dienstherr28, der Arbeitgeber oder potenzielle Vertrags­partner der ehrenamtlichen Richter.29 Die Adressaten dürfen die ehrenamtlichen Richter weder in der Ausübung ihres Amtes einschränken, wie zum Beispiel durch die Versa­gung oder Verzögerung von Dienstreiseanträgen zum Gerichtsort, noch wegen der Aus­übung des Amtes benachteiligen, wie zum Beispiel durch Lohn- beziehungsweise Ge­haltskürzungen oder Versetzungen.30

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber oder Dienstherr den ehrenamtlichen Richter für die Dauer der Ausübung des Amtes - dabei geht es primär um die Teilnahme an Gerichts­verfahren - von jeglicher Arbeitsleistung aus einem Dienstverhältnis freizustellen.31 Dabei besteht einerseits ein Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls aus § 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz und falls diese den Verdienstausfall nicht vollständig deckt, andererseits ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch.32

Zuletzt untersagt § 45 Abs. 1a DRiG die Kündigung wegen Übernahme oder Ausübung des ehrenamtlichen Richteramtes, jedoch bleibt eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung aus anderem Grund zulässig.33

In den Absätzen 2 bis 8 des § 45 DRiG stehen die Wortlaute und weitere Formalia des Eides beziehungsweise des Gelöbnisses, den beziehungsweise das jeder ehrenamtliche Richter bei der Vereidigung vor der ersten Gerichtssitzung leisten muss. Der Eid bezie­hungsweise das Gelöbnis hat konstitutiven Charakter und ist damit zwingende Voraus­setzung der ehrenamtlichen Richtertätigkeit.34

§ 45 Abs. 9 DRiG verweist für sonstige Rechte und Pflichten auf die für die jeweiligen Gerichtsbarkeiten gültigen Vorschriften.

1.2.4 § 45a DRiG

Die Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter der verschiedenen Gerichtsbarkeiten regelt der § 45a DRiG. Laut ihm heißen ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbar­keit „Schöffen“, bei den Kammern für Handelssachen „Handelsrichter“ und bei sonsti­gen Gerichtsbarkeiten „ehrenamtliche Richter“. Somit steht fest, dass alle Schöffen eh­renamtliche Richter im Sinne des Gesetzes sind aber die Regelungen für Schöffen nur die Strafgerichtsbarkeit betreffen und nicht auf andere ehrenamtliche Richter Anwen­dung finden.

2 Besetzung und sachliche Zuständigkeit der Spruchkörper

Schöffen nehmen nicht in allen Spruchkörpern der Strafgerichtsbarkeit an Gerichtsver­handlungen teil. Das GVG regelt die Besetzung der Spruchkörper und das zahlenmäßi­ge Verhältnis von Richtern und Schöffen. Dabei steigt mit der Schwere der prognosti­zierten Rechtsfolge einer Tat auch die Größe des darüber entscheidenden Spruchkör­pers, von einem einzelnen Strafrichter am Amtsgericht (AG) bis hin zu fünf Berufsrich­tern im Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH).35 Zur Besetzung der Spruchkörper lässt sich ansatzweise eine Regel feststellen: „Je weniger schwerwiegend die zu verhan­delnden Taten, desto größer der Stimmanteil der Laienrichter.“36

„Man hat sich beim Oberlandesgericht (OLG) und beim Bundesgerichtshof gegen eine Laienbeteiligung entschieden, weil diese Gerichte hauptsächlich oder sogar ausschließ­lich Revisionen bearbeiten, bei denen es nur auf Rechtsfragen und nicht auf Tatsachen­feststellungen ankommt. Es erschien nicht zweckmäßig, den Laien auch die Beurteilung reiner abstrakter Rechtsfragen zu überlassen.“37

In diesem Kapitel greift der Autor nur die Regelungen für Gerichte mit Schöffenbeteili­gung auf.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten38 39 40 41 42

2.1 Erstinstanzliche Gerichte

2.1.1 Amtsgericht

Der erste Spruchkörper des Amtsgerichts ist der Strafrichter als Einzelrichter gemäß § 25 GVG, der bei Vergehen (§ 12 StGB) mit einer erwarteten Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren entscheidet.43 Der Strafrichter ist somit zuständig für Fälle der „leichten“ Kriminalität, wie zum Beispiel Diebstahl nach § 242 StGB.

Der zweite Spruchkörper ist das „Schöffengericht“, das als Kollegialgericht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GVG aus, in der Regel, einem Richter als Vorsitzendem und zwei Schöf­fen besteht.44 Fälle mit einer erwarteten Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren fallen typischerweise in die Zuständigkeit von Schöffengerichten und damit nur die „mittlere“, nicht aber die „leichte“ Kriminalität.45 Ein Beispiel für mittlere Kriminalität ist Erpressung nach § 253 StGB. Eine klare Aufteilung der Delikte ist schwierig, hängt es auch häufig von der Schwere der Tat ab. Die Zuständigkeit des Schöffengerichts ergibt sich aus einer negativen Abgrenzung des § 28 GVG, nämlich wenn das Amtsge­richt, jedoch nicht der Strafrichter zuständig ist.46

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (StA), wenn dies nach dem Umfang der Sache not­wendig erscheint, kann laut § 29 Abs. 2 GVG ein zweiter Berufsrichter den Spruchkör­per ergänzen, es ist sodann die Rede vom „erweiterten Schöffengericht“.47 Der Umfang ist dabei rein als quantitatives Kriterium anzusehen und maßgeblich hierfür sind zum Beispiel die Zahl der Angeklagten und Verteidiger, die Anzahl der Delikte oder der vo­raussichtlichen Sitzungstage.48 Dabei handelt es sich dann nicht um ein Gericht anderer Ordnung, sondern um dasselbe Gericht in lediglich erweiterter Besetzung.49

Schöffen wirken gemäß § 30 Abs. 2 GVG lediglich in der Hauptverhandlung mit, au­ßerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Richter.

2.1.2 Landgericht

Erstinstanzlicher Spruchkörper des LG ist die große Strafkammer, deren reguläre Beset­zung laut §§ 74 Abs. 1, 76 Abs. 1 Satz 1 GVG, dem Wortlaut nach, drei Richter ein­schließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen umfasst. Außerhalb der Hauptverhand­lung entscheidet sie laut § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG ohne Mitwirkung der Schöffen. Die große Strafkammer ist für Fälle der „schweren“ - oder „Schwerstkriminalität“, wie zum Beispiel schwerem Raub nach § 250 StGB, zuständig.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 74 Abs. 1 Satz 1 GVG für alle Fälle, die nicht in die Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts fallen. Darüber hinaus ist sie laut § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG auch für alle Straftaten, bei denen eine höhere Frei­heitsstrafe als vier Jahre oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung Anklage beim Landgericht erhoben hat, zuständig.50

Bereits vor der Hauptverhandlung beschließen die drei Berufsrichter gemäß § 76 Abs. 2 GVG, ob zwei oder drei Richter an der Hauptverhandlung teilnehmen, wobei § 76 Abs. 2 Satz 3 GVG eine Besetzung mit drei Richtern vorschreibt, wenn:51

- das sogenannte „Schwurgericht“ nach § 74 GVG zuständig ist,
- der Vorsitzende die Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwah­rung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus erwartet oder
- die Mitwirkung nach Umfang oder Schwierigkeit der Sache notwendig er­scheint. Dies ist laut § 76 Abs. 3 GVG regelmäßig der Fall, wenn die Hauptver­handlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauert oder die große Strafkam­mer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

Trifft dies nicht zu, so findet die Besetzung laut § 76 Abs. 2 Satz 4 GVG mit zwei statt drei Richtern statt. In der Praxis überwiegt die „Spar-Besetzung“ mit nur zwei Berufs­richtern, was nach dem Willen des Gesetzgebers wohl die Regel sein soll, obwohl der BGH der Dreierbesetzung in Zweifelsfällen den Vorzug gewährt.52

Dabei besteht für die (allgemeine) große Strafkammer eine Art „Auffangzuständigkeit“, vorrangig zuständig sind die Spezialstrafkammern des Schwurgerichts (für Mord- und Tötungsdelikte, § 74 Abs. 2 GVG), der Staatsschutzkammer (für Staatsschutzsachen, § 74a GVG), der Wirtschaftsstrafkammer (für Wirtschaftsstrafsachen, § 74c GVG) und der großen Jugendschutzkammer (für Jugendschutzsachen, §§ 74b GVG, 33b Abs. 1 1. Halbsatz Jugendgerichtsgesetz) des Landgerichts.53 In den genannten Spezialstrafkam­mern sind Schöffen ebenso vertreten wie in der großen Strafkammer.54

2.2 Landgericht als Berufungsinstanz

Der Spruchkörper des Landgerichts in zweiter Instanz ist die kleine Strafkammer, sie entscheidet gemäß §§ 74 Abs. 3, 76 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GVG in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen über Berufungen gegen Urteile des Straf­richters und des Schöffengerichts. Handelt es sich um Urteile des erweiterten Schöffen­gerichts mit zwei Berufsrichtern, so zieht die kleine Strafkammer laut § 76 Abs. 6 Satz 1 GVG ebenfalls einen weiteren Richter hinzu. Ebenso wie in den Spruchkörpern der Erstinstanz, entscheiden die Schöffen laut § 76 Abs. 6 Satz 2 GVG außerhalb der Hauptverhandlung, zum Beispiel bei Entscheidungen über die Untersuchungshaft,55 nicht mit - gleichermaßen wie ein zusätzlich herangezogener Richter.56

2.3 Anzahl erledigter Verfahren 2018

In der folgenden Tabelle führt der Autor die Anzahl erledigter Verfahren vor Amtsge­richten und Berufungsverfahren vor Kleinen Strafkammern in Deutschland auf.

Abbildung 3:57 Erledigte Verfahren 2018

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Auffällig ist dabei besonders, dass Verfahren am Amtsgericht mit Schöffenbeteiligung gerade einmal ca. acht % der gesamten Verfahren am Amtsgericht ausmachen. Diese Tatsache schmälert die Bedeutung von Schöffen laut Ansicht des Autors. Fraglich ist, ob der Gesetzgeber dieses Verhältnis durch die Zuständigkeiten absichtlich erzeugt, um den Anschein einer Mitbestimmung des Volkes zu wahren, während die Zahl der Fälle gering ausfällt. Darüber hinaus ist das Verhältnis von Berufungsverfahren an erstin­stanzlichen Verfahren interessant. Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile sind rela­tiv auf die Anzahl an amtsgerichtlichen Verfahren ca. drei Mal so häufig wie Berufun­gen gegen Strafrichterurteile.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Berufungsverfahren vor den kleinen Strafkammern im Jahr 2018 beziehen sich wahrscheinlich nicht nur auf erstinstanzliche Urteile desselben Jahres, sondern auch auf Urteile der Vorjahre. Eine genaue Bestimmung, auf wie viele erstinstanzliche Verfahren sich die Berufungsverfahren verteilen, ist nicht ersichtlich. Legt man allerdings bei- spielsweise die Anzahl der Verfahren 2017 oder 2016 zugrunde, so ändert sich das Er­gebnis nur marginal.57 Eine mögliche Erklärung für die Diskrepanz der Quoten könnte aus Sicht des Autors sein, dass Angeklagte den Urteilen des Strafrichters eher zustim­men als Urteilen des Schöffengerichts. Andererseits könnte der Grund auch darin lie­gen, dass das Strafmaß bei Verfahren vor dem Schöffengericht in der Regel höher aus­fällt, als bei Verfahren vor dem Strafrichter, und die Angeklagten deswegen eher bereit sind, in Berufung zu gehen. Diese Fragestellung liefert eine Grundlage für weitere Un­tersuchungen.

3 Aufgaben, Rechte und Pflichten

Nach der Ausarbeitung der Rechtsgrundlagen für alle ehrenamtlichen Richter und der Konkretisierung des Einsatzes in der Strafgerichtsbarkeit, folgt ein Umriss über die zu­gewiesenen Aufgaben, Rechte und Pflichten.

Vor der Hauptverhandlung, und damit ohne Schöffenbeteiligung, entscheidet oder ent­scheiden der oder die Richter laut §§ 30 Abs. 2 und 76 Abs. 1 GVG unter anderem über Vorermittlungen, „Beschlagnahmen, Durchsuchungen und die Anordnung von Untersu­chungshaft oder einstweiliger Unterbringung im Vorverfahren sowie über die Eröffnung des Hauptverfahrens, ohne Hauptverhandlung über den Erlaß eines Strafbefehls“.58 Nach dem Hauptverfahren fehlt Schöffen hingegen die Beteiligung an der Strafvollstre­ckung und dem Strafvollzug.59

Während der Hauptverhandlung üben Schöffen generell laut § 30 Abs. 1 GVG das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie Richter aus.60

3.1 Wahrnehmung des Ehrenamtes

Um einer Sanktionierung in Form eines Ordnungsgeldes zu entgehen, müssen alle ge­wählten Schöffen laut § 56 Abs. 1 GVG das laienrichterliche Ehrenamt ordnungsgemäß ausführen.61 § 56 GVG hat vor allem „Erzwingungsmittelcharakter“ für „das ordnungs­gemäße Erfüllen des Schöffenamtes“ und war vom Gesetzgeber als nötig empfunden, damit sich niemand der, laut Benz oft als lästig empfundenen, Aufgabe entzieht.62 Dabei spezifiziert § 56 Abs. 1 GVG den Pflichtverstoß des nicht oder nicht rechtzeitigen Er­scheinens zur Sitzung und die Verletzung sonstiger Obliegenheiten, beides jedoch unter der Voraussetzung, dass keine genügende Entschuldigung vorliegt.63

3.1.1 Nicht (rechtzeitiges) Erscheinen

Richter können Schöffen nur dann für ein verspätetes Erscheinen zur oder ein Ausblei­ben von der Gerichtsverhandlung sanktionieren, wenn sie sie in gehöriger Weise zur Sitzung geladen haben und die Ladung auch zuging.64 Eine weitere Belehrung auf die gesetzlichen Folgen ist nicht nötig.65 Dabei verpflichtet das Gesetz die Richter nicht unbedingt, geringfügige Verspätungen mit einem Ordnungsgeld zu ahnden, „ein kurzes Zuwarten ist angebracht“.66 „Wurde der Schöffe förmlich entbunden, greift § 56 [GVG] auch dann nicht ein, wenn er den Richter über die Voraussetzungen der Entbindung getäuscht hat.“67

3.1.2 Obliegenheitsverletzungen

Ohne zu spezifizieren, um welche Verletzungen es sich handelt, herrscht Einigkeit dar­über, dass nur solche Pflichten der Schöffen gemeint sein können, die gewährleisten, dass die Hauptverhandlung termingerecht, ordnungsgemäß und in korrekter Besetzung stattfindet.68 Konkrete Beispiele sind die Weigerung, den Schöffeneid oder ein gleich­wertiges Gelöbnis nach § 45 DRiG abzulegen, an der Beratung oder der Abstimmung teilzunehmen, oder sich im Voraus der Sitzung zu entziehen, indem der Schöffe eine neue Anschrift nicht mitteilt oder anders die Kommunikation verhindert.69 Die Ent­scheidung über eine Ahndung liegt im Ermessen der Richter.70 Darüber hinaus können Richter Schöffen bei zu häufiger Fragestellung oder Teilnahmslosigkeit an der Verhand- lung ermahnen - doch durch diese Repressionsmöglichkeit üben Schöffen ihr Amt laut Benz nicht besser aus sondern ordnen sich den Richtern eher unwillig unter.71

3.1.3 Sanktionen

Ordnungsgeld nach § 56 Abs. 1 Satz 1 GVG Liegen die zuvor genannten Voraussetzungen des § 56 GVG vor, haben Richter, je nach Ermessen und der Schwere der Pflichtverletzung, ein Ordnungsgeld in Höhe von fünf bis 1000 Euro gemäß Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) zu verhängen.72 Eine Ersatzordnungshaft darf bei Nichtaufbringen des Ordnungsgeldes gemäß § 56 GVG in Verbindung mit Art. 8 EGStGB nicht erfolgen.73 Bei geringem Verschulden dürfen Richter laut § 153 StGB analog von einem Ordnungsgeld abse­hen.74 Gegen den Beschluss des Ordnungsgeldes können sich Schöffen gemäß § 304 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) nur mittels Beschwerde wehren.75

Verursachte Kosten nach § 56 Abs. 1 Satz 2 GVG Neben dem Ordnungsgeld können Richter Schöffen auch durch Pflichtverletzung verur­sachte Kosten gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 GVG auferlegen, worunter zum Beispiel La- dungs- und Reisekosten sowie etwaige Verdienstausfälle anderer Schöffen und Zeugen bei Vertagungen der Verhandlung fallen.76 § 153 StGB findet im Gegensatz zum Ord­nungsgeld keine analoge Anwendung.77

3.1.4 Genügende Entschuldigung

Die Sanktion darf nicht verhängt werden, wenn Schöffen eine Entschuldigung vorwei­sen können und diese genügend und glaubhaft ist, dabei obliegt den Richtern das Er­messen und sie können weitere Nachweise anfordern.78 Jedenfalls genügt die bloße Mit­teilung von einer Geschäftsreise oder „die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheini­gung ohne Angaben über die Art der Erkrankung“ nicht, denn eine Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, bedeutet nicht ohne Weiteres auch die Unfähigkeit, das Schöf­fenamt auszuüben.79

Benz schildert, dass Schöffen sich „vorher“ genügend entschuldigen müssen.80 Dem wäre aber hinzuzufügen, dass laut § 56 Abs. 2 Satz 2 GVG eine nachträgliche Entschul­digung im Ermessen des Richters ganz oder teilweise zur Aufhebung der Sanktion füh­ren kann.81

3.1.5 Kritik

Die Literatur kritisiert diese Norm82 zurecht, verstößt sie doch grundlegend gegen die in § 30 Abs. 1 GVG niedergeschriebene vollumfängliche Gleichberechtigung der Richter und der Schöffen während der Hauptverhandlung. Richter haben dadurch nicht nur mehr Rechte, sondern sogar ein Recht gegen Schöffen, was zu einem „Kompetenzgefäl­le“ führt.83 Kühne fordert deshalb eine ersatzlose Streichung des § 56 GVG aber für den Fall, dass ernste Bedenken bestünden, solle der Gesetzgeber einheitlich in allen Ge­richtsbarkeiten eine Vorschrift wie § 28 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) einführen.84 § 28 ArbGG regelt das Ordnungsgeld so, dass ein Vorsitzender Richter einen Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes gegen einen ehrenamtlichen Richter bei der Kammer des Landesarbeitsgerichts stellen kann und diese dann entscheidet.

Der Autor teilt die kritische Auffassung gegenüber § 56 GVG, denn diese Rechtsnorm steht eindeutig im Widerspruch zur Gleichberechtigung und begründet eine Diskrepanz in der Stellung der Betroffenen. Allerdings könnte die ersatzlose Streichung, wie Kühne sie fordert, negative Konsequenzen nach sich ziehen, zum Beispiel, dass Schöffen ihrer Pflicht zur Teilnahme an Verfahren nicht mehr nachkommen oder, dass ihre „Arbeits­moral“ sinkt. Der Autor begrüßt deshalb Kühnes Alternative eines an § 28 ArbGG ange­lehnten Paragrafen, der zwar das Mittel des Ordnungsgeldes beibehält, das Werkzeug dafür allerdings aus der Hand der Vorsitzenden Richter nimmt.

Das Auferlegen von Sanktionen bei zu spätem oder fehlendem Erscheinen zur Verhand­lung sowie die Handhabung der Entschuldigung, vermitteln den Eindruck eines „un­mündigen“ Schöffen aus Sicht des Gesetzgebers.

3.2 Mitwirkung in der Hauptverhandlung

Wie zuvor bereits erwähnt, wirken Schöffen nur in der Hauptverhandlung mit. Dies soll sicherstellen, dass sie völlig unvoreingenommen sind und die der Hauptverhandlung vorangehenden Geschehnisse nicht kennen.85 Die Mitarbeit der Schöffen ist in der Hauptverhandlung nicht auf die Urteilsfindung beschränkt, sie wirken an einer Vielzahl zu erlassender Entscheidungen mit, wie zum Beispiel, ob bei fehlender Anwesenheit eines Angeklagten nach § 230 Abs. 2 StPO der Erlass eines Haftbefehls nötig ist.86

Um eine Vorstellung des Gesetzgebers über Art und Weise der Mitwirkung von Schöf­fen in der Hauptverhandlung zu vermitteln, untersucht der Autor die grundlegenden gesetzlichen Vorschriften. Inwieweit die Praxis daraus resultiert ist fraglich. Grob gese­hen fallen unter die wesentlichen Befugnisse das Recht auf Vorausinformation, das Fra­gerecht und das wichtigste Recht, an der Entscheidungsfindung mitzuwirken.87 „Der Vorsitzende hat die Verhandlung [jederzeit] so zu führen, dass die Laienrichter ihm folgen können.“88

3.2.1 Recht auf Vorausinformation

Es herrscht laut Benz in der Rechtsprechung und in der Literatur kein Konsens über den Umfang der Vorausinformation, mit der Schöffen in die Verhandlung einsteigen sol­len.89 Gegen jegliche Vorausinformation war das Reichsgericht bei seinen Urteilen und der BGH folgte dieser Linie bei seiner Rechtsprechung.90 Die Vertreter der Literatur, wie zum Beispiel Kühne und Rüping, sind dafür.91 Von Vorteil ist die Kenntnis der Ak­tenlage für ein besseres Verständnis und die Möglichkeit, besser an der Verhandlung teilnehmen und dieser folgen zu können.92 Allerdings sollen Schöffen unvoreingenom­men sein und ohne Kenntnis über das Ermittlungsergebnis der Beweisaufnahme folgen, um sich ihre eigene Meinung zu bilden.93

Möglichkeiten der Vorausinformation In der Praxis ist es gängig, dass der Vorsitzende Richter die Schöffen vor Beginn der Hauptverhandlung in seinem Beratungszimmer darüber informiert, „welche Sachen zur Verhandlung anstehen und wie lange die Sitzung etwa dauern wird. Eine genaue Infor­mation über das Delikt, den Täter oder gar ein Einblick in die Strafakten erfolgt nicht, um die Unvoreingenommenheit des Schöffen nicht zu gefährden und ein mögliches Ergebnis zu präjudizieren.“94

Mitte der 1970er Jahre traten bereits Forderungen in der Literatur auf, Schöffen zumin­dest Abschriften der Anklageschrift zum besseren Verständnis der Hauptverhandlung zur Verfügung zu stellen.95 „Die Anklageschrift] muss den Angeschuldigten, die Straf­tat mit Ort und Zeit und die gesetzlichen Tatmerkmale sowie die anzuwendenden Straf­vorschriften bezeichnen (Anklagesatzy; auch sind die Beweismittel, das angerufene Ge­richt und ggf. der Verteidiger anzuführen. Die Anklageschrift] muss das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wiedergeben“.96 § 200 StPO regelt die Anklageschrift.

Die Rechtsprechung wertete die Aushändigung der Anklageschrift als Verstoß gegen die §§ 261 und 200 StPO, weil sie das Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlung bricht.97 Explizit die Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse, also der zweite Teil der Anklageschrift ohne den Anklagesatz, darf Schöffen nicht bekannt sein, weder schriftlich noch durch Verlesung in der Verhandlung.98

Ursprünglich sah das Konzept der StPO die Aufnahme der Ermittlungsergebnisse im Entwurf des späteren § 200 StPO nicht vor und die Staatsanwaltschaft sollte laut dem Entwurf des heutigen § 243 StPO zu Beginn der Verhandlung die Anklageschrift verle­sen.99 Nach Beratungen entschloss sich der Gesetzgeber die Ermittlungsergebnisse in der Anklageschrift aufzunehmen und den Vortrag dieser durch die Verlesung des ledig- lich tatumgreifenden Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen, um das Prinzip der Mündlich­keit zu schützen und Schöffen vor Voreingenommenheit zu wahren.100

Eine weitere Möglichkeit der Vorausinformation ist die Akteneinsicht, die der Autor im Kapitel II 3 detaillierter ausführt.

3.2.2 Fragerecht

Schöffen steht gemäß § 240 Abs. 2 StPO das Recht zu, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen, um für die Urteilsbildung erhebliche Tat­sachen zu erfahren. Wieso führt der Gesetzgeber aber Schöffen in einem Absatz mit der StA, dem Angeklagten und dem Verteidiger auf, und nicht in § 240 Abs. 1 StPO mit beisitzenden Richtern, wenn diese laut § 30 Abs. 1 GVG in vollem Umfang gleichbe­rechtigt sind? Der Autor sieht in diesem Punkt ein Indiz gegen die Gleichberechtigung.

Erst nach der Befragung durch den Vorsitzenden und beisitzende Richter dürfen Schöf­fen Fragen stellen, um die Angaben des Aussagenden zu ergänzen oder zu testen.101 „Für die eigene Meinungsbildung ist ein aktives Teilnehmen am Prozeß förderlich, nur so kann Mißverständnissen und Passivität der Schöffen vorgebeugt werden.“102

Einschränkung des § 241 Abs. 2 StPO Dabei schränkt § 241 Abs. 2 StPO das Fragerecht der Schöffen ein, denn er erlaubt es dem Vorsitzenden, ungeeignete und sachfremde Fragen der Schöffen (nicht aber der beisitzenden Richter!) zurückzuweisen. Diese Vorschrift zeigt eindeutig eine Ungleich­behandlung der Schöffen auf. Nach Studium der einschlägigen Literatur konnte der Au­tor keine Begründung für die unterschiedliche Behandlung finden. Der Autor führt die Unzulässigkeit, Fragen eines beisitzenden Berufsrichters zurückzuweisen, auf die rich­terliche Unabhängigkeit zurück, jedoch sind Schöffen ebenso laut § 45 Abs. 1 Satz 1 DRiG unabhängig.

Der Normzweck dieser Vorschrift ist der Schutz der Angeklagten und Zeugen vor unzu­lässigen Fragen, vor allem vor bloßstellenden, sowie der ordnungsgemäße und schnelle Ablauf der Hauptverhandlung.103 Unzulässige Fragen sind solche, die ungeeignet sind die Ermittlung der Wahrheit über den Gegenstand der Anklage in rechtlich erlaubter Weise zu fördern.104

Darüber hinaus sind sachfremde Fragen unzulässig. „Nicht zur Sache gehörig sind Fra­gen, wenn sie in keiner Beziehung zum Gegenstand der Untersuchung stehen oder er­kennbar verfahrensfremden Zwecken dienen, etwa allein darauf gerichtet sind, Aufse­hen zu erregen, für einen Geschäftsbetrieb, eine politische Partei, oder sonstige Einrich­tungen zu werben, einem anderen Unannehmlichkeiten zu bereiten, ihn insbesondere öffentlich bloßzustellen, oder einen sonstigen Effekt zu erzielen, der mit dem Gegen­stand des Strafverfahrens nichts zu tun hat.“105

3.2.3 Entscheidungsberatung und Stimmrecht

Nachdem Schöffen sich während der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck der Beweislage verschafft haben, müssen sie auf dieser Grundlage ihre Überzeugung in den Beratungsprozess einbringen.106 Sie können die beteiligten Richter dabei nicht nur be­einflussen, sondern in bestimmten Konstellationen sogar überstimmen.

Entscheidungsberatung Vor der Beendigung des Strafverfahrens durch eine Entscheidung, ziehen sich die Rich­ter und Schöffen gemäß § 194 GVG nach der Beweisaufnahme zur Beratung zurück.107 Die Beratung findet mündlich in Anwesenheit aller an der Verhandlung beteiligter Richter und Schöffen statt und dient der gemeinschaftlichen Willensbildung.108 Kritiker sprechen Schöffen in der Beratung kaum Nutzen zu, Gerson zum Beispiel beschränkt den Nutzen auf „zufälliges Expertenwissen“, falls tatsächlich eine seiner Meinung nach seltene Konstellation auftritt, in der für den konkreten Fall hilfreiche Expertise vor- liegt.109

Dagegen ist der Beitrag von Schöffen in der Beratung laut Vultejus sogar „von un­schätzbarem Wert“.110 Seiner Meinung nach tragen sie alleine dadurch positiv zur Bera­tung bei, dass Richter ihre Gedanken gezwungenermaßen geordnet und allgemeinver- ständlich vortragen müssen, um die Schöffen zu überzeugen.111 Weitere Ausführungen zum Nutzen und der Bedeutung von Schöffen unter Kapitel 4. Der Autor spricht sich deutlich für einen Nutzen der Schöffen aus, der über das Maß eines „zufälligen Exper­tenwissens“ hinausgeht und folgt Vultejus in seiner Meinung, dass Schöffen zu Unrecht als „Dekoration des Gerichts“ abgestempelt werden.112

Der Vorsitzende leitet die Beratung und hat dafür zu sorgen, dass Schöffen trotz fehlen­der Rechtskenntnisse die Vorschriften verstehen und er muss diese gegebenenfalls in die Umgangssprache „übersetzen“.113 „Seine dominierende Stellung ... führt jedoch leicht zu einer Manipulation der schöffenrichterlichen Überzeugung“, so kann er durch seine beratende Funktion „geschickt das Ergebnis steuern“.114 Dahingegen müssen Richter, die Schöffen echte Mitsprache gewähren wollen, sich tatsächlich bemühen ihnen Sach- und Rechtsfragen zu erklären.115

Deshalb steht und fällt die Beteiligung von Schöffen mit den Richtern und ist damit stark von deren Willkür abhängig. Durch unterschiedliche Richter fällt also auch die Beteiligung der Schöffen unterschiedlich stark aus. Klausa stellt fest, dass Laienrichter nur dann einen positiven Beitrag leisten können, wenn Berufsrichter sie als Partner ak- zeptieren.116

Abstimmung Nach der Beratung folgt laut § 194 Abs. 1 GVG die Stimmabgabe. Dabei steht jedem Richter und Schöffen ein gleichwertiges Stimmrecht zu,117 was durchaus nicht selbst­verständlich ist, zum Beispiel erhält in Dänemark jeder Richter bei der Abstimmung über das Strafmaß vier Stimmen und in Schweden können Schöffen nur kollektiv ab- stimmen.118

Aus Sicht des Autors ist das Stimmrecht das stärkste Merkmal, welches Schöffen Rich­tern gleichstellt und er lobt, dass zumindest an dieser Stelle die vom Gesetzgeber for­mulierte Gleichberechtigung vorliegt. Zuvor zeigte der Autor bereits einige Unterschie­de auf, die für ein „Kompetenzgefälle“119 sorgen, wie etwa das Recht des Richters Fra­gen von Schöffen nach § 241 Abs. 2 StPO zurückzuweisen. Aus Sicht des Autors gibt es zumindest in der Theorie keine gesetzliche Grundlage, die Richter bei der Abstim­mung privilegiert. Ist die einzelne Stimme von gleichem Gewicht, so kommt es in Kol­legialgerichten auf die erforderlichen Stimmmehrheiten an.

Erforderliche Mehrheiten Laut § 196 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in Strafverfahren hinsichtlich der Schuldfrage und des Strafmaßes, entgegen des Grund­satzes der einfachen Mehrheit, zum Nachteil des Angeklagten mit einer qualifizierten Abstimmungsmehrheit von Zweidritteln.120 Dabei ergeben sich unterschiedliche Kons­tellationen je nach Besetzung des Gerichts, und dementsprechend hat das Stimmrecht der Schöffen unterschiedliches Gewicht.121

Im Falle des (einfachen) Schöffengerichts in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen, liegt sowohl die einfache als auch die qualifizierte Mehrheit mit zwei Stimmen vor.122 So können zwei übereinstimmende Schöffen theoretisch den Berufs­richter überstimmen und sind beim Urteil laut Löhr von ihm unabhängig.123 Das Gleiche gilt für die kleine Strafkammer in der Besetzung mit einem Berufsrichter.

Urteilt das erweiterte Schöffengericht oder die kleine Strafkammer mit zwei statt einem Berufsrichter, so benötigen die einfache und die qualifizierte Mehrheit drei Stimmen.124 In diesem Fall können zwei übereinstimmende Schöffen eine „Sperrminorität“ ausüben, wenn sie entgegen der Richter zugunsten des Angeklagten abstimmen.125 Mit zwei Stimmen zugunsten und zwei Stimmen zuungunsten des Angeklagten, liegt keine Zwei­drittelmehrheit für eine Verurteilung vor. In der großen Strafkammer benötigt die Zwei­drittelmehrheit vier Stimmen126 und so liegt abermals eine Sperrminorität der Schöffen vor, sie können allerdings nicht verhindern, dass drei Berufsrichter den Angeklagten freisprechen.127 128 129 130

[...]


1 Bundeszentrale für politische Bildung, https://www.bpb.de/politik/hintergrund- aktuell/267620/schoeffen-als-richter-im-namen-des-volkes, abgerufen am 15. Dezember 2019.

2 Siehe Anhang 1, I.

3 Verbeet, Der Spiegel 4/2004, 54; Duttge, JR 2006, 358 (359).

4 Mosbacher, https://www.lto.de/recht/justiz/j/justiz-wirtschaftskriminalitaet-laienrichter-spezialisten- verfahrensrecht-fortbildung/, abgerufen am 15. Dezember 2019; Jahn, https://rsw.beck.de/cms/?toc=njw.root&docid=395394, abgerufen am 31. Januar 2020.

5 Zur historischen Entwicklung des Schöffenamtes empfehlenswert: Kern; Grube, S. 23 ff.; Löhr, S. 11 ff.; Benz, S. 15 ff.; Böttges, S. 4 ff.

6 Die Begrifflichkeit des „Amtes“ verweist nicht auf das Beamtentum, sondern auf das Ehrenamt.

7 Bundesgesetzblatt Teil III 1949, Gliederungsnummer 100-1 i. d. F. vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546).

8 BGBl. I 1972, S. 713 i. d. F. vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755).

9 BGBl. I 1975, S. 1077 i. d. F. vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633).

10 Seitz/Büchel/ Scholz, G. I. RdNr. 1.

11 Jarass/Pieroth/ Pieroth, GG, Art. 92 RdNr. 1, 7.

12 Sachs/Detterbeck, GG, Art. 97 RdNr. 11.

13 Jarass/Pieroth/ Bieroth, GG, Art. 97 RdNr. 3, 7, 8.

14 Löhr, S. 185.

15 Löhr, S. 185.

16 Geregelt in den landesspezifischen Vorschriften.

17 Löhr, S. 185; Lieber/Sens, Leitfaden, S 34.

18 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 1 RdNr. 2.

19 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 1 RdNr. 8.

20 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 44 RdNr. 2.

21 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 44 RdNr. 10.

22 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 44 RdNr. 14.

23 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 44a RdNr. 2, 3.

24 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 44a RdNr. 5.

25 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 44b RdNr. 6.

26 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 45 RdNr. 3.

27 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 43 RdNr. 5.

28 Als tatsächlicher „Arbeitgeber“ verbeamteter Schöffen.

29 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 45 RdNr. 5.

30 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 45 RdNr. 6.

31 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 45 RdNr. 7.

32 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 45 RdNr. 8.

33 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 45 RdNr. 12.

34 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 45 RdNr. 13.

35 Rennig, S. 89.

36 Rennig, S. 90.

37 Löhr, S. 190.

38 Krey/Heinrich, RdNr. 117.

39 Siehe Kapitel 2.2.

40 Siehe Kapitel 2.1.1.

41 Krey/Heinrich, RdNr. 118.

42 Siehe Kapitel 2.1.2.

43 Löhr, S. 188.

44 Benz, S. 62.

45 Löhr, S. 188.

46 Löhr, S. 188.

47 Krey/Heinrich, RdNr. 119.

48 Münchener Kommentar-StPO/ Schuster, § 29 GVG RdNr. 7.

49 KK-StPO/ Barthe, GVG § 29 RdNr. 6.

50 Löhr, S. 189.

51 Krey/Heinrich, RdNr. 120.

52 BGH in NStZ 2004, 56; Krey/Heinrich, RdNr. 121.

53 Krey/Heinrich, RdNr. 123, 141.

54 Löhr, S. 189.

55 BGH StV 2011, 295.

56 Löhr, S. 189.

57 2016: Quote Berufungen gegen Strafrichterurteile 7,27 %, Quote Berufungen gegen Schöffengerichts­urteile 20,30 %; 2017: Quote Berufungen gegen Strafrichterurteile 7,35 %, Quote Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile 20,72 %.

58 Rennig, S. 147.

59 Benz, S. 73.

60 BGH in NJW 1997, 1792 (1793).

61 Münchener Kommentar StPO/Schuster, § 56 GVG RdNr. 1, 2; Benz, S. 73.

62 Münchener Kommentar StPO/Schuster, § 56 GVG RdNr. 1; Benz, S. 73.

63 Münchener Kommentar StPO/Schuster, § 56 GVG RdNr. 3.

64 Löwe-Rosenberg/ Gittermann, § 56 GVG RdNr. 3.

65 Münchener Kommentar StPO/Schuster, § 56 GVG RdNr. 4.

66 SK-StPO/ Degener, § 56 GVG RdNr. 4.

67 Münchener Kommentar StPO/Schuster, § 56 GVG RdNr. 4.

68 Löwe-Rosenberg/ Gittermann, § 56 GVG RdNr. 4; Münchener Kommentar StPO/Schuster, § 56 GVG RdNr. 5; SK-StPO/ Degener, § 56 GVG RdNr. 6.

69 SK-StPO/ Degener, § 56 GVG RdNr. 7; Münchener Kommentar StPO/Schuster, § 56 GVG RdNr. 5.

70 Benz, S. 74.

71 Benz, S. 74.

72 Münchener Kommentar StPO/ Schuster, § 56 GVG RdNr. 7; Löwe-Rosenberg/ Gittermann, § 56 GVG RdNr. 6.

73 SK-StPO/ Degener, § 56 GVG RdNr. 10.

74 Münchener Kommentar StPO/ Schuster, § 56 GVG RdNr. 7.

75 Benz, S. 74.

76 Münchener Kommentar StPO/ Schuster, § 56 GVG RdNr. 8.

77 Münchener Kommentar StPO/ Schuster, § 56 GVG RdNr. 8.

78 Löwe-Rosenberg/ Gittermann, § 56 GVG RdNr. 5.

79 OLG Düsseldorf in NJW 1992, 1712; SK-SlPO/ Degener. § 56 GVG RdNr. 4.

80 Benz, S. 73.

81 SK-StPO/ Degener, § 56 GVG RdNr. 16.

82 Rüping, JR 1976, 269 (272); Benz, S. 75.

83 Kühne, DRiZ 1975, 390 (397).

84 Kühne, DRiZ 1975, 390 (397).

85 Benz, S. 75 f.

86 Löhr, S. 193 f.

87 Benz, S. 77.

88 Löwe-Rosenberg/ Gittermann, § 30 GVG RdNr. 2.

89 Benz, S. 77.

90 RGSt 69, 120 ff.; BGHSt 13, 73 f.

91 Kühne, DRiZ 1975, 390 (393); Rüping, JR 1976, 269 (272).

92 Benz, S. 77.

93 Benz, S. 77.

94 Benz, S. 77 f.

95 Kühne, DRiZ 1975, 390 (393); Benz, S. 78.

96 Creifelds/ 'Weidenkaff, Stichwort Anklageschrift.

97 RGSt 69, 120; Benz, S. 78.

98 KK-StPO/ Ott, StPO § 261 RdNr. 20.

99 Hahn, 1. Abt. S. 24, 28; Löhr, S. 196.

100 RGBl. 1877, S. 253; RGSt 69, 120 (123); Löhr, S. 196.

101 Benz, S. 81.

102 Benz, S. 81.

103 BGH in NStZ 2008, 173 (175).

104 BGHSt 13, 252 (254); Löwe-Rosenberg/ Bec/er, StPO § 241 RdNr. 6, 7.

105 Löwe-Rosenberg/ Bec/er, StPO § 241 RdNr. 7.

106 Benz, S. 83.

107 Benz, S. 83.

108 KK-StPO/ Diemer, § 194 GVG, RdNr. 3; Benz, S. 83.

109 Gerson, KriPoZ 2/2017, 104 (108 ff.).

110 Vultejus, S. 62.

111 Vultejus, S. 62.

112 Vultejus, S. 62.

113 Vultejus, S. 64.

114 Benz, S. 83 f.

115 Rennig/Machura, S. 67.

116 Klausa, S 213.

117 BGH in NJW 1997, 1792.

118 Benz, S. 228.

119 Kühne, DRiZ 1975, 390 (397).

120 KK-StPO/Kuckein/Ott, § 263 StPO RdNr. 1; Benz, S. 84.

121 Benz, S. 84.

122 Löhr, S. 191.

123 Löhr, S. 191.

124 KK-StPO/ Kuckein/Ott, § 263 StPO RdNr. 2.

125 Löhr, S. 191.

126 KK-StPO/ Kuckein/Ott, § 263 StPO RdNr. 2.

127 KK-StPO/Kuckein/Ott, § 263 StPO RdNr. 2.

128 Löhr, S. 191.

129 KK-StPO/Kuckein/Ott, § 263 StPO RdNr. 2.

130 Löhr, S. 193.

Fin de l'extrait de 100 pages

Résumé des informations

Titre
Die Rolle und Bedeutung von Schöffen
Sous-titre
In besonderer Hinsicht auf das Wirtschaftsstrafrecht
Université
University of Applied Sciences Bonn
Note
1,0
Auteur
Année
2020
Pages
100
N° de catalogue
V907587
ISBN (ebook)
9783346330659
ISBN (Livre)
9783346330666
Langue
allemand
Mots clés
Schöffen, Wirtschaftsstrafrecht, Ehrenamtliche Richter, Laienrichter, Lay Judges
Citation du texte
Johann Steinke (Auteur), 2020, Die Rolle und Bedeutung von Schöffen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/907587

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