Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Autonomes Fahren
3. Juristische Perspektive
3.1 Deutscher Rechtsrahmen
3.2 Haftung
4. Autonomes Fahren im Diskurs der Angewandten Ethik
4.1 Programmierung ethischer Prinzipien
4.2 Autonomes Fahren und Verantwortung der Menschenwürde
5. Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Sowohl in Büchern als auch in Filmen wie „Blade Runner“ oder „Westworld“ scheint die Künstliche Intelligenz ein faszinierendes Thema zu sein. Einige dieser Ideen, die früher für absurd gehalten wurden, sind heute teilweise Realität. So konnte dank der neuen Entwicklungen künstlicher Intelligenz auch die Idee des autonomen Fahrens realisiert werden. Künstliche Intelligenz nimmt stetig mehr Raum in der Gesellschaft ein, weshalb es von großer Bedeutung ist sich mit diesen Themen auseinander zu setzen. So veröffentlichten die Fürther Nachrichten kürzlich eine Artikelserie über Künstliche Intelligenz, die unter anderem auch auf das autonome Fahren aufmerksam machte. Neben positiven Stimmen, wie die von Sabine Pfeiffer, einer Erlanger Soziologin, die viele Chancen in derartigen Entwicklungen sieht, ertönen auch kritische Stimmen, die sich unter anderem auf Testergebnisse stützen, in denen Forscher feststellten das autonome Autos bei Testfahrten Straßenschilder, die mit Grafitti oder Aufklebern verziert waren, nicht erkannten (Husarek, 2019). Die Thematik des Autonomen Fahrens brachte zahlreiche Debatten ins Rollen, die über Schuldfragen, rechtliche, als auch ethische Fragen diskutieren. Denn klar ist, dass im Zeitalter der Digitalisierung Verantwortungsfragen eine stetig größere Rolle einnehmen.
Im Rahmen dieser Hausarbeit soll versucht werden die Frage, ob die Übergabe von Verantwortung an autonome Fahrzeuge ethisch vertretbar ist, zu klären. Dafür wird zunächst der Begriff des autonomen Fahrens näher erläutert. Anschließend wird für ein allgemeines Grundverständnis die rechtliche Perspektive aufgezeigt. Danach wird die Frage nach der Verantwortungsübergabe ethisch diskutiert. Dabei wird sowohl auf die Frage der Programmierung ethischer Prinzipien als auch auf die Verantwortung der Menschenwürde eingegangen. Abschließend folgt ein Fazit, welches diese Arbeit abrunden soll.
2. Autonomes Fahren
Zunächst ist anzumerken, dass es für das autonome Fahren kein einheitliches Begriffsverständnis gibt (Maurer, 2015, S. 2). Hevelke und Nida-Rümelin verstehen unter autonomen Fahrzeugen solche, die keine menschliche Hilfe für das Zurücklegen von Strecken benötigen. Sie können demnach selbstständig lenken, bremsen, parken, die Geschwindigkeit regulieren, Hindernisse erkennen und umfahren (Hevelke, 2015, S. 620). Autonome Fahrzeuge sind Weiterentwicklungen von Fahrerassistenzsystemen, wie beispielsweise dem Tempomat oder dem Spurhalteassistenten. Daraus entwickelten sich schließlich vollautomatisierte Fahrzeuge, die selbstständig im Straßenverkehr teilnehmen können. Die Systeme arbeiten mit Sensoren und Kameras zusammen, die es ermöglichen die Fahraufgabe des Menschen abzulösen (Elektronik Zeit, 2017).
Zur Verständigung von Technikern und Juristen hat die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) unterschiedliche Assistenz- und Automatisierungsgrade definiert (Maurer, 2015, S. 3). Es gibt 6 Stufen, die von keiner Automatisierung, bis hin zur Vollautomatisierung reichen, bei der sowohl die Ausführung der Lenkung, Beschleunigung und Entschleunigung, als auch die Überwachung des Fahrumgebung vom System übernommen wird. Die folgende Tabelle soll die Bedeutung der verschiedenen Automatisierungslevel beschreiben, sodass ein Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten von Zusammenspiel Mensch und System geschaffen werden kann.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 Klassifizierung Autonomiestufen
(Eigene Darstellung in Anlehnung der Bundesanstalt für Straßenwesen)
3. Juristische Perspektive
Bevor auf ethische Grundlagen und die Verantwortungsübernahme eingegangen wird, ist es zunächst wichtig die juristische Perspektive zu beleuchten. In den Debatten über autonomes Fahren kommen immer wieder Fragen über die Schuldübernahme im Falle eines Unfalles auf. Neue Technologien fordern auch neue rechtliche Fragen, weshalb ein Gesetzesentwurf über das autonome Fahren entworfen wurde.
3.1 Deutscher Rechtsrahmen
Am 30.März 2017 verabschiedete der deutsche Bundestag in Berlin Regelungen zum hoch- und vollautomatisierten Fahren. Trotz dass „Die Linke“ und „Bündnis 90/ Die Grünen“ den Gesetzesentwurf ablehnten, konnte aufgrund der Zustimmung von „CDU/CSU“ und der „SPD“, die die absolute Mehrheit im Bundestag haben, die Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes durchgebracht werden (Bundestag, 2017). „Deutschland hat damit als erstes Land das automatisierte Fahren in einem einheitlichen Rahmen geregelt. Das begrüßen wir sehr“, so Renata Jungo Brüngger, Vorstandsmitglied Daimler AG, Integrität und Recht. Das neue Gesetz regelt allerdings nicht das autonome Fahren, bei dem es nur noch Passagiere gibt. Dafür besteht nach Daimler auf internationaler Ebene noch Handlungsbedarf (Daimler, 2017).
Mit diesem Gesetzesentwurf geht die rechtliche Gleichstellung zwischen dem menschlichen Fahrer und dem Computer als Fahrer einher. Es wurde festgehalten, dass die automatisierte Fahrfunktion zur Fahrzeugsteuerung verwendet werden kann, dennoch muss der Fahrer wahrnehmungsbereit sein (Bundestag, 2017). Dies bedeutet, dass sich der Fahrer, während das vollautomatisierte System das Fahrzeug steuert, sich vom Verkehrsgeschehen abwenden darf. Jedoch muss der Fahrer jederzeit in der Lage sein das System zu deaktivieren. Außerdem muss das System den Fahrer rechtzeitig warnen, wenn es Hilfe braucht.
Zusätzlich zu diesem Gesetzesentwurf setzte Alexander Dobrindt, ehemaliger Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, eine Ethikkomission ein, die aus 14 Mitgliedern bestand. Neben den rechtlichen Fragen sollten hier auch ethische Fragen diskutiert und offengelegt werden. Dieses Gremium setzte sich neben Theologen, auch aus Juristen, Philosophen, Ingenieure, Datenspezialisten und Verbraucherschützer zusammen. Im Juni 2017 veröffentlichte die Ethikkommission einen abschließenden Bericht, der insgesamt 20 ethische Regeln oder auch Thesen zum autonomen Fahren beinhaltet. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass laut dieser Regeln, der Schutz des Menschen im Vordergrund steht. Dies bedeutet, dass im Falle eines Unfalls, Tier- und Sachschäden einem Personenschaden vorgezogen werden. Insgesamt sollten diese vollautomatisierten Systeme zu einer verbesserten Sicherheit beitragen und Unfälle vermeiden. Regel 5 betont, dass kritische Situationen erst gar nicht entstehen sollten, sodass Dilemma Situationen, bei denen sich das Fahrzeug für eines von zwei Übeln entscheiden muss, vermieden werden. Falls diese Situation dennoch eintreten sollte, sind diese Entscheidungen von der konkreten tatsächlichen Situation unter Einschluss „unberechenbarer“ Verhaltensweisen Betroffener abhängig und damit nicht eindeutig normierbar und somit auch nicht ethisch zweifelsfrei programmierbar. Bei Unfallsituationen, die unausweichlich sind, ist eine Aufrechnung von Opfern aufgrund von Merkmalen wie beispielsweise Alter oder Geschlecht verboten. Außerdem wird festgehalten, dass in Notsituationen das Fahrzeug auch ohne menschlichen Fahrer auskommen muss (Kirchbeck, 2017). Da dies nur einige der aufgestellten Regeln der Ethikkommission sind, soll folgende Tabelle einen Überblick über die gesamten 20 Prinzipien verschaffen. Einige dieser Punkte werden auch unter 4. „Autonomes Fahren im Diskurs der Angewandten Ethik“ nochmals aufgegriffen und diskutiert.
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