Mit der sog. „IAS-Verordnung“ hat die EG den Weg für eine grundsätzliche IFRSBilanzierung
auch deutscher Unternehmen geebnet. Von der darin eröffneten Möglichkeit,
den Unternehmen auch in jeder Hinsicht befreiende Einzelabschlüsse auf Basis der
IFRS zu gestatten oder gar vorzuschreiben, hat der deutsche Gesetzgeber indes keinen
Gebrauch gemacht. Neben verpflichtenden IFRS-Konzernabschlüssen für kapitalmarktorientierte
Muttergesellschaften besteht für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen
ein Wahlrecht, ihren Konzernabschluss ebenfalls nach IFRS aufzustellen. Für Einzelabschlüsse
gibt es zwar auch ein grundsätzliches IFRS-Wahlrecht, jedoch betrifft dieses
lediglich die Offenlegung. Es muss daher weiterhin ein HGB-Einzelabschluss insb. für
Zwecke der Ausschüttung und – wegen des in § 5 Abs. 1 EStG normierten Maßgeblichkeitsprinzips
– der Besteuerung aufgestellt werden.
Eben die Tatsache, dass mit dem Einzelabschluss verschiedene Rechtsfolgen verknüpft
sind, weckt Vorbehalte, ob ein nach IFRS erstellter Jahresabschluss, der in erster Linie
dazu dienen soll, entscheidungsrelevante Informationen insb. für Investoren bereit zu
stellen3, bspw. geeignet ist, als Basis für die Ausschüttung zu dienen.4 So wurde die
Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, keine durchweg befreienden IFRSEinzelabschlüsse
zuzulassen, auch damit begründet, dass sich ein IFRS-Einzelabschluss
gerade nicht als Grundlage für die Ausschüttungsbemessung eigne.5 Aus welchen
Gründen sich ein nach den IFRS aufgestellter Einzelabschluss dafür tatsächlich nicht
eignet und welche Reformvorschläge diesbezüglich existieren, gilt es auf den nächsten
Seiten aufzuzeigen. Bei haftungsbeschränkten Unternehmen ist eine grundsätzliche Ausschüttungsbegrenzung nötig, da den Gläubigern von (haftungsbeschränkten) Kapitalgesellschaften lediglich das Un-ternehmensvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung steht und jede Ausschüttung das im Unternehmen vorhandene Vermögen mindert. Da eine Ausschüttungsbegrenzung lediglich für haftungsbeschränkte Unternehmen von Bedeutung ist, finden sich die relevanten Vorschriften entsprechend in den gesellschaftsrechtlichen Normen. So normiert bspw. § 58 AktG, dass lediglich der Bilanzgewinn an die Aktionäre ausgeschüttet werden darf.
Inhaltsverzeichnis
1. Problemstellung
2. Die Ausschüttungsbemessungsfunktion des Einzelabschlusses
3. Mangelnde Eignung der IFRS für die Ausschüttungsbegrenzung –Darstellung anhand ausgewählter Standards
3.1 Teilgewinnrealisierung bei langfristiger Fertigung
3.2 Fair Value-Bewertung
3.3 Aktivierung von Entwicklungskosten/selbst erstellten immateriellen
Vermögenswerten
3.4 Einschränkung der Passivierung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
4. Gläubigerschutz und Kapitalerhaltung durch IFRS-Bilanzierung
5. Die Zukunft von Gläubigerschutz und Kapitalerhaltung
6. Zusammenfassung
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Arbeit untersucht die Eignung des nach IFRS erstellten Einzelabschlusses als Grundlage für die gesetzliche Ausschüttungsbegrenzung. Dabei wird analysiert, ob die IFRS-Rechnungslegung, die primär auf die Informationsfunktion für Investoren ausgerichtet ist, den Anforderungen des Gläubigerschutzes gerecht werden kann, oder ob die Abkehr vom HGB-Vorsichtsprinzip zu einer unzulässigen Kapitalaushöhlung führen könnte.
- Vergleich der Bilanzierungskonzeptionen von IFRS und HGB
- Analyse der Ausschüttungsbemessungsfunktion bei Kapitalgesellschaften
- Kritische Bewertung der Fair-Value-Bewertung und Teilgewinnrealisierung
- Diskussion von Reformansätzen wie dem Solvenztest
Auszug aus dem Buch
3.1 Teilgewinnrealisierung bei langfristiger Fertigung
Im Rahmen einer IFRS-Bilanzierung sind bei langfristigen Fertigungen gem. IAS 11, 22 die Auftragserlöse (und Auftragskosten) entsprechend dem Leistungsfortschritt am Bilanzstichtag als Erträge (und Aufwendungen) zu erfassen. Voraussetzung ist dabei nur, dass das Ergebnis eines Fertigungsauftrages verlässlich geschätzt werden kann. Durch die vorgeschriebene Praktizierung dieser „Percentage-of-Completion-Methode“ kommt es zu einer Ertragsrealisierung vor (vollständiger) Erbringung der Leistung. Diese Teilgewinnrealisierungen können ausgeschüttet werden und unternehmerische Risiken werden von den Eigenkapitalgebern auf die Fremdkapitalgeber verlagert. Bspw. kann ein Baukonzern während eines langwierigen Auftrags schon mit diesem Auftrag verbundene Gewinne ausschütten und noch vor Fertigstellung des Auftrags insolvent gehen.
Eine derart vorgelagerte Vereinnahmung von Gewinnen wäre mit einer nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellten Bilanz grundsätzlich nicht möglich. Der Grund dafür liegt im Realisationsprinzip, welches als eine zentrale Ausprägung des Vorsichtsprinzips die Rechnungslegungsvorschriften des HGB prägt. Das Realisationsprinzip wird nach IFRS abweichend von HGB-Grundsätzen nicht als ein Aspekt des Vorsichtsprinzips, sondern als Ausprägung des Prinzips der periodengerechten Gewinnermittlung gesehen. Eine asymmetrische (imparitätische) Darstellung von Chancen und Risiken, wie es das im HGB verankerte Imparitätsprinzip verlangt, ist bei einer IFRS-Bilanzierung nicht vorgesehen. Die IFRS Vorschriften zielen vielmehr darauf ab, günstige und ungünstige Unternehmensentwicklungen gleichermaßen frühzeitig abzubilden.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Problemstellung: Einleitung in die Thematik der IAS-Verordnung und die Problematik, warum der IFRS-Einzelabschluss kritisch als Ausschüttungsbasis betrachtet wird.
2. Die Ausschüttungsbemessungsfunktion des Einzelabschlusses: Erläuterung der Bedeutung der Ausschüttungsbegrenzung für den Gläubigerschutz bei haftungsbeschränkten Unternehmen.
3. Mangelnde Eignung der IFRS für die Ausschüttungsbegrenzung –Darstellung anhand ausgewählter Standards: Detaillierte Untersuchung spezifischer IFRS-Vorschriften, die aufgrund ihrer realisationsorientierten Bewertung zu einem im Vergleich zum HGB höheren Gewinnausweis führen.
4. Gläubigerschutz und Kapitalerhaltung durch IFRS-Bilanzierung: Analyse der wenigen Aspekte, in denen IFRS-Standards (z. B. Pensionsrückstellungen) vorsichtiger als das HGB agieren.
5. Die Zukunft von Gläubigerschutz und Kapitalerhaltung: Vorstellung von Reformkonzepten, wie dem Rickford-Vorschlag und dem Lutter-Modell, die durch ergänzende Solvenztests die Anwendung von IFRS ermöglichen sollen.
6. Zusammenfassung: Abschließende Betrachtung, dass bei einer Übernahme der IFRS für den Einzelabschluss zwingend Anpassungen oder Reformen des Systems der bilanziellen Kapitalerhaltung notwendig sind.
Schlüsselwörter
IFRS, Einzelabschluss, Ausschüttungsbegrenzung, Gläubigerschutz, Kapitalerhaltung, Fair Value, Realisationsprinzip, Vorsichtsprinzip, Solvenztest, HGB, Jahresüberschuss, Bilanzgewinn, Eigenkapital, Rückstellungen, Rechnungslegung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die Eignung des IFRS-Einzelabschlusses als Grundlage für die Ausschüttung von Gewinnen an Anteilseigner und die damit verbundenen Risiken für den Gläubigerschutz.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Im Zentrum stehen der Vergleich zwischen HGB und IFRS, die Ausschüttungsbemessungsfunktion des Jahresabschlusses, die Auswirkungen von Fair-Value-Bewertungen sowie Reformvorschläge zur Kapitalerhaltung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Es soll analysiert werden, warum der IFRS-Einzelabschluss aufgrund seiner Konzeption (z. B. fehlendes Vorsichtsprinzip) tendenziell zu überhöhten Gewinnausweisen führt und ob dies die Kapitalerhaltung gefährdet.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Der Autor führt eine analytische Untersuchung und einen Vergleich der Ansatz- und Bewertungsvorschriften nach IFRS gegenüber dem deutschen Handelsrecht (HGB) durch, gestützt auf einschlägige Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil widmet sich der detaillierten Kritik an IFRS-Standards, wie der Teilgewinnrealisierung bei Fertigungsaufträgen, der Fair-Value-Bewertung sowie der Aktivierung von Entwicklungskosten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Schlagworte sind IFRS-Einzelabschluss, Gläubigerschutz, Kapitalerhaltung, Fair-Value-Bewertung und Ausschüttungsbemessung.
Was besagt der Rickford-Vorschlag konkret?
Der Rickford-Vorschlag plädiert für eine Abkehr von der bilanziellen Kapitalerhaltung und die Einführung eines zukunftsorientierten Solvenztests zur Bemessung von Ausschüttungen.
Wie unterscheidet sich der Lutter-Vorschlag von Rickford?
Der Lutter-Vorschlag behält die tradierte bilanzielle Kapitalerhaltung bei und ergänzt diese um einen obligatorischen, durch Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Solvenztest, um den Gläubigerschutz zu stärken.
Warum wird die Fair-Value-Bewertung als kritisch angesehen?
Sie führt dazu, dass nicht realisierte Gewinne ausgewiesen werden, was den ausschüttungsfähigen Betrag künstlich erhöht und somit das Haftungskapital der Gesellschaft schwächen kann.
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- Stefan Vedder (Autor), 2007, Eignung eines IFRS - Einzelabschlusses als Basis der Ausschüttungsbegrenzung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90916