Das Bischofskollegium - Monarchisch bestimmt oder kollegial vereint?

Die rechtliche Stellung des Bischofskollegiums (cann. 336-341 CIC)


Trabajo de Seminario, 2006

15 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. De collegio Episcoporum – Das Bischofskollegium
2.1. Can. 336 CIC – Ursprung und Bedeutung des Bischofskollegiums
2.2. Can. 337 CIC – Ausübung der Höchstgewalt
2.3. Can. 338 – Die Rolle des Papstes im Konzil
2.4. Can. 339 – Teilnehmer des Konzils
2.5. Can. 340 – Unterbrechung bei Sedisvakanz
2.6. Can. 341 – Rechtsverbindlichkeit der Dekrete

3. Schlussbetrachtung

4. Literaturverzeichnis

5. Internetquellen

6. Anhang
6.1. Anhang I
6.2. Anhang II

1. Einleitung

Wie nach der Weisung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischöfe als Nachfolger der Apostel untereinander verbunden[1].

Mit diesem Canon beginnt Teil II, Sektion I, Kapitel 1 des Codex Iuris Canonici aus dem Jahre 1983. Diese Kapitel befasst sich mit unter dem Aspekt der „Höchsten Autorität der Kirche“ mit dem Papst und dem Bischofskollegium. Wie schon im Canon 330 deutlich wird, spielt neben dem Papst, als Nachfolger Petrus das Bischofskollegium eine entscheidende Rolle in der katholischen Kirche. Die vorliegende Arbeit untersucht die Institution Bischofskollegium unter der Berücksichtigung des Codex Iuris Canonici.

Hierbei geht die Arbeit auf die rechtliche Grundlage und Bedeutung des Kollegiums ein und untersucht die Rechte und Pflichten, die die Mitglieder des Bischofskollegiums innehaben. In einem nächsten Schritt wird die Rolle des Papstes geklärt und die Zusammenarbeit des Papstes und des Bischofskollegiums während eines Ökumenischen Konzils beleuchtet. Abschließend wird die Arbeit versuchen, die als Arbeitstitel aufgestellte These „Monarchisch bestimmt oder kollegial vereint“, mit den erarbeiteten Aspekten zu klären. Hierzu werden die Canones 336 bis 342 herangezogen.[2]

2. De collegio Episcoporum – Das Bischofskollegium

2.1. Can. 336 CIC – Ursprung und Bedeutung des Bischofskollegiums

Der erste Canon des 2. Artikels beschreibt grundlegende Aspekte im Bezug auf das Bischofskollegium. Hierbei werden vier Hauptaspekte näher erläutert. So wird zum Ersten die Mitgliedschaft im Bischofskollegium behandelt, folgend geht der Canon auf den Ursprung und das Fortdauern des Kollegiums ein. Im nächsten Schritt wird die Bedeutung des Hauptes des Bischofskollegiums geklärt. Abschließend widmet sich der Canon der Autorität des Kollegiums[3]. Der Mitgliedschaft zum Bischofskollegium bedarf es laut Codex zweier Elemente. So werden Bischöfe durch die sakramentale Weihe zum Einen und der hierarchischen Gemeinschaft mit Haupt, sprich dem Papst, und den Gliedern, sprich den anderen Bischöfen, zu einem Mitglied des Kollegiums. Beide Elemente unterscheiden sich durch die Tatsache, dass die Weihe sakramental begründet ist und somit nicht verloren werden kann. Die hierarchische Gemeinschaft weist einen nicht-sakramentalen Charakter auf und ist somit verlierbar. Beide Aspekte sind von rechtlicher Bedeutung und unabdingbar für die Mitgliedschaft im Bischofskollegium. So kann zum Beispiel ein geweihter Bischof, einer von der Gesamtkirche separierten Teilkirche, nicht Mitglied des Kollegiums werden[4]. Mit der „consecratio“[5], also der sakramentalen Weihe empfangen die Bischöfe drei Ämter, welche die gesamte Fülle des Weihesakramentes wiederspiegeln. Dies sind das Amt des Heiligens, das Amt des Lehrens und das Amt des Leitens. Die neben der Weihe geforderte „communio hierarchica“[6], also der hierarchischen Gemeinschaft, bedingt unter anderem die Anerkennung der primatialen Stellung des Papstes. Diese hierarchische Struktur ist „nicht irgendein unbestimmtes Gefühl, sondern eine organische Wirklichkeit.“[7] Dieses Band muss auf der einen Seite „eine rechtliche Gestalt“[8] haben und auf der anderen Seite aber auch „von Liebe beseelt sein“[9]. Hier wird deutlich, dass nicht nur eine hierarchische Fügung in das Kollegium gefordert wird, sondern auch eine innere Verbindung innerhalb des Kollegiums gewünscht wird. Diese Verbundenheit gleicht der derer innerhalb des Apostelkollegiums. Wie schon in Canon 330 deutlich wurde, hat das Bischofskollegium seinen geschichtlichen Ursprung in der „apostolischen Körperschaft“[10]. Christus hat dem Apostelkollegium aufgetragen, den apostolischen Glauben zu bewahren und weiterzugeben. Durch die sukzessive Nachfolge des Apostelkollegiums hat das Bischofskollegium die Pflicht, diese Aufgaben weiterzuführen. So kann das, von Christus entsendete Apostelkollegium im Bischofskollegium fortdauern[11]. Der nächste Abschnitt des Canon 336 befasst sich mit der Rolle des Papstes innerhalb des Kollegiums. Dieser kann eine große Bedeutung zugeschrieben werden. Er ist das Haupt des Bischofskollegiums. Das Kollegium kann nie ohne und immer nur mit dem Haupt bestehen und handeln. Der Papst ist aber auch zugleich, als Bischof von Rom, Mitglied des Bischofskollegiums. Dieser doppelten Rolle ist sich auch der Codex bewusst und so wird schon durch die vierfache Nennung des „Hauptes“ in Canon 336 deutlich, dass die primatiale Vorrangstellung des Papstes auf keinen Fall außer Acht gelassen werden soll[12]. Das Bischofskollegium kann nur mit Zustimmung des römischen Pontifex handeln. Hierbei ist die geforderte „communio“[13] das verbindende Glied zwischen dem Papst und dem Kollegium, es ist jedoch das Recht des Papstes, „gemäß den Notwendigkeiten der Kirche die Weise zu bestimmen, wie diese Aufgaben persönlich oder kollegial ausgeübt wird“[14]. Hierbei wird die Autorität des Bischofskollegiums jedoch nicht außer Acht gelassen. So ist das Kollegium als „kollegial juristische Person“[15] anzusehen, welche in Gemeinschaft mit dem Papst, im ständigen Besitz der höchsten und vollen Gewalt innerhalb der Gesamtkirche ist[16]. Somit ist sowohl der Papst an sich, als Pontifex der Katholischen Kirche Träger, der Höchstgewalt, als auch das Bischofskollegium. Bei der Ausübung der Gewalt ergibt sich jedoch keine Konkurrenz, da das Bischofskollegium nie ohne sein Haupt, also den Papst, verbindlich handeln kann[17]. Somit besitzt das Bischofskollegium, ohne sein Haupt, keine unmittelbare Gewalt, da es immer der Zustimmung des Papstes bedarf. Bei Betrachtung der Verteilung der Leitungsgewalt in der Gesamtkirche wird deutlich, dass durch den Codex eine nicht eindeutige Kompetenzverteilung definiert wird. Die vorliegende Hausarbeit wird in Kapitel 3 versuchen zu klären, welcher Ansatz der Realität am nächsten kommt. In welcher Form die angesprochene Höchstgewalt durch das Bischofskollegium ausgeübt wird, zeigt Canon 337.

2.2. Can. 337 CIC – Ausübung der Höchstgewalt

Das Bischofskollegium besitzt zwei Möglichkeiten die durch die apostolische Sukzession bedingte Höchstgewalt auszuüben. Zum einen kann dies in feierlicher Weise auf einem Ökumenischen Konzil geschehen und zum anderen durch ein vereintes Handeln aller Bischöfe. Bei beiden Formen bedarf es der Zustimmung des Papstes und des kollegialen Handels aller Mitglieder[18]. Auf einem Konzil versammeln sich alle Bischöfe des „Orbis catholicus[19] und beraten über doktrinäre, pastorale und disziplinäre Aspekte, die die Gesamtkirche betreffen. Im Allgemeinen sind es „außerordentliche Ereignisse in außerordentlicher Zeit, die besondere kollektive Entscheidungen fordern“[20] ausschlaggebend für eine Einberufung eines Konzils[21]. Neben dem Konzil, zeigt § 2 des Canon 337 die Möglichkeit auf, durch außerkonziliares, kollegiales Handeln aller Bischöfe die Höchstgewalt auszuüben. Diese kollegiale Initiative muss vom Papst ausgehen oder frei angenommen werden, denn nur so kann es zu dem geforderten kollegialen Akt mit dem Haupt des Kollegiums kommen. Der Codex liefert hier keine exakte Definition eines außerkonziliarischen, kollegialen Handelns. Denkbar sind hier die sogenannten Briefkonzilien. Bei diesen hat der Papst beispielsweise im Vorfeld eines Dogmas die Meinung der Weltkirche eingeholt. Dies geschah unter anderem bei dem Dogma von der Unbefleckten Empfängnis und der Aufnahme Mariens in den Himmel[22]. In welcher Art und Weise es zur Ausübung der kollegialen Gewalt des Kollegiums kommt, entscheidet der Papst alleine. So ist es an dem Papst gelegen, „je nach den im Laufe der Zeit wechselnden Erfordernissen der Kirche die Weise festzulegen, wie diese Sorge (für die ganze Herde Christi) tunlichst ins Werk gesetzt wird, sei es persönlich oder kollegial“[23].

In welcher Art und Weise der Pontifex der katholischen Kirche dieser Aufgabe bei einem Konzil gerecht wird, klärt Canon 338.

[...]


[1] Vgl. Codex des Kanonischen Rechts, hrsg. im Auftrag der Deutschen und Berliner Bischofskonferenz, Lateinisch – deutsche Ausgabe mit Sachverzeichnis, Kevelear 4. Auflage 1994, S. 143.

[2] siehe Anhang I

[3] vgl. Stoffel, Oskar, in: Lüdicke, Klaus (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Loseblattsammlung, Essen seit 1983, Stand: 39. Lieferung, Juli 2005, 336/1-336/5.

[4] vgl. Aymans, Wilfried; Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht. Lehrbuch auf Grund des Codex Iuris Canonici, Band II: Verfassungs- und Vereinigungsrecht, Paderborn 1991, S.194.

[5] Stoffel, Oskar (seit 1983), 336/2.

[6] Stoffel, Oskar (seit 1983), 336/2.

[7] Erläuternde Vorbemerkung zu „Lumen gentium“, NEP 2. Siehe Anhang.

[8] Erläuternde Vorbemerkung zu „Lumen gentium“, NEP 2. Siehe Anhang.

[9] Erläuternde Vorbemerkung zu „Lumen gentium“, NEP 2. Siehe Anhang.

[10] Stoffel, Oskar (seit 1983), 336/2.

[11] vgl. Stoffel, Oskar (seit 1983), 336/2.

[12] vgl. Stoffel, Oskar (seit 1983), 336/2-336

[13] vgl. Deutsche und Berliner Bischofskonferenz (1994), S. 145.

[14] Walf, Knut, Kirchenrecht, Düsseldorf 1994, S.110.

[15] Stoffel, Oskar (seit 1983), 336/3.

[16] vgl. Stoffel, Oskar (seit 1983), 336/4.

[17] vgl. Schwendenwein, Hugo, Die Katholische Kirche – Aufbau und rechtliche Organisation, Essen 2003, S.216.

[18] vgl. Deutsche und Berliner Bischofskonferenz (1994), S. 145-146.

[19] Stoffel, Oskar (seit 1983), 337/2 (Hervorhebung im Original).

[20] Stoffel, Oskar (seit 1983), 337/2.

[21] vgl. vgl. Stoffel, Oskar (seit 1983), 337/2.

[22] vgl. Gerosa, Libero, Das Recht der Kirche, Paderborn 1995, S. 346.

[23] Erläuternde Vorbemerkung zu „Lumen gentium“, NEP 3. Siehe Anhang.

Final del extracto de 15 páginas

Detalles

Título
Das Bischofskollegium - Monarchisch bestimmt oder kollegial vereint?
Subtítulo
Die rechtliche Stellung des Bischofskollegiums (cann. 336-341 CIC)
Universidad
University of Münster  (Katholisch-Theologische-Fakultät)
Calificación
1,0
Autor
Año
2006
Páginas
15
No. de catálogo
V90992
ISBN (Ebook)
9783638055000
ISBN (Libro)
9783638946544
Tamaño de fichero
430 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Bischofskollegium, Monarchisch
Citar trabajo
Jens Albers (Autor), 2006, Das Bischofskollegium - Monarchisch bestimmt oder kollegial vereint?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90992

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